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BGH

Gericht: BGH

1. Hinsichtlich des Inhalts der Äußerung W^^B^ält das Berufungsgericht für nicht ausgeschlossen, daß die Zeugin, nur ihre dahingehende Meinung ausgedrückt und mit mangelnder Mitarbeit des Klägers auf dem Hof der Erblasserin begründet habe, sowie daß die Erblasserin die Äußerung auch so verstanden habe. Auch die Zweifel des Berufungsgerichts daran, daß die Äußerung der Zeugin einen Irrtum bei der Erblasserin über das Erwerbsinteresse des Klägers hervorgerufen haben könnte, sind entgegen der Annahme der Revision nicht völlig abseitig. Das Oberlandesgericht begründet sie mit eben jener nicht auszuschließenden (der Aussage der Zeugin entsprechenden) Möglichkeit, daß die Zeugin der Erblasserin nur ihren Schluß von der mangelnden Mitarbeit auf sein mangelndes Interesse nitgeteilt habe. Die Erwägung der Revision, die Erblasserin als einfache alte Frau habe die behauptete Interesselosigkeit des Klägers als Tatsache gewertet, übersieht, daß eine solche Interesselosigkeit des schon jahrelang auf dem Hof tätigen Klägers auch für das Verständnis einer einfachen alten Frau keineswegs sehr wahrscheinlich war, und setzt in unzulässiger Weise ihre eigene tatsächliche Würdigung an Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. 2. Hach Auffassung des Berufungsgerichts fehlen jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem etwaigen derartigen Irrtum der Erblasserin und ihrer letztwilligen Verfügungz Sowohl die Familie des Klägers v/ie die der Beklagten hätten sich bei der Erblasserin um die Erlangung von deren Besitztum bemüht; die Erblasserin habe entsprechenden Beeinflussungsversuchen und Belästigungen seitens der Interessenten dadurch zu entgehen versucht, daß sie jeder von beiden Seiten beruhigende Erklärungen gab; ein entscheidender Schluß auf ihren wahren Willen könne daraus nicht gezogen werden. Äußerung spreche ferner, daß die Erblasserin das Testament auch auf eine Aussprache mit der Familie des Klägers und mit dem Zeugen BUBnicht mehr änderte, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre» a) Irrig ist ihre Auffassung, für den Fortbestand der vom Berufungsgericht unterstellten ursprünglichen Zuwendungsabsicht zugunsten des Klägers bestehe eine Vermutung, so daß die Beklagten die (von der Äußerung unbeein- flußte) Änderung dieser Absicht der Erblasserin hätten beweisen müssen. b) Baß die angeblich geringere Mitarbeit des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner Verwandtschaft und seiner Bedürftigkeit allein einen hinreichenden Grund für eine Sinnesänderung der Erblasserin zu dem Nachteil des Klägers schon vor jener Äußerung konnte, widerspricht entgegen der Meinung der Revision in keiner Weise einem Denkgesetz, auch wenn man unterstellt, daß die beiden letztgenannten Umstände für die Erblasserin ursprünglich bei der Absicht der HofÜberlassung an den Kläger im Vordergrund standen. Wenn das Berufungsgericht als weiteres Anzeichen für die Sinnesänderung der Erblasserin zugunsten der Beklagten die von demselben Zeugen (FBB) bekundete Tatsache heranzieht, daß die Beklagten der Erblasserin "immer wieder mit Geld und in anderer Weise aushalfen", so ist diese Beweiswürdigung entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden (§ 286 ZPO). Es liegt auch kein Verstoß gegen §159 ZPO in der mangelnden Aufklärung des näheren Umfangs dieser Hilfe; die Revision macht nicht geltend, daß der Kläger bereits in den Tatsacheninstanzen eine solche Hilfe bestritten hatte; zu einer Befragung.des anwaltlich vertretenen Klägers hierüber hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß. d) Als weiteres Anzeichen für eine mögliche (frühzeitige) Sinnesänderung der Erblasserin zu dem Nachteil des Klägers wertet das Berufungsgericht die von einem Zeugen bekundete Äußerung der Erblasserin, sie befürchte Schwierigkeiten mit der Familie des Klägers, wenn sie den Hof entsprechend den Rat des Zeugen schon zu ihren Lebzeiten auf die Beklagten übertrageo Die Revision meint, persönliche Schwierigkeiten für sich (von seiten der leer Ausgehenden) habe die Erblasserin nur höchstens bei einer Hofweggabe zu ihren Lebzeiten befürchten müssen, aber nicht bei einer Regelung erst auf den Todesfallo Y/ifeso dies jedoch vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen das Denkgesetz übersehen sein sollte, ist unverständlich. Im übrigen verkennt die Revision, daß das Berufungsgericht jene, zeitlich schon vor der genannten Äußerung WfHHl liegende (und daher durch diese nicht erst hervorgerufene) Sinnesänderung der Erblasserin nicht als festgestellt, sondern g nur als möglich (und den hinsichtlich der Ursächlichkeit der Äußerung beweispflichtigen Kläger daher als beweis- Die Revision verkennt weiter, daß das Berufungsgericht bei den Gesinnungsäußerungen der Erblasserin nach .beiden Richtungen (zugunsten der Familie des Klägers wie zugunsten der Beklagten) Zweifel hat, ob sie die (jeweilige) innere Gesinnung der Erblasserin wahrheitsgemäß Wiedergaben oder nur Ausflüchte waren, um unerwünschten Beeinflussungsversuchen und Belästigungen seitens beider Interessentengruppen zu entgehen (BU S. e) Als Anzeichen dafür, daß jene Äußerung W^m^für die Erbeinsetzung der Beklagten nicht ursächlich war, führt ^ das Berufungsgericht noch den Umstand an, daß die Erblasserin nicht später (nach Aufklärung über das fortbestehende Interesse des Klägers durch den Zeugen das Testament geändert habe, obwohl sie dazu in der Lage gev/esen wäre. a) Hinsichtlich des Zeugen VpPH führt das Berufungsgericht aus, seiner Aussage könne wohl entnommen werden, daß er der Erblasserin einige Zeit vor der Testamentserrichtung erklärte, es würde ihr schlecht gehen, wenn sie ihr Anwesen nicht den Beklagten überlasse (BÜ S. Hierin liegt kein Rechtsverstoß: Zwar ist für eine Drohung im genannten Sinne nicht erforderlich, daß das angekündigte Übel schon in näheren Einzelheiten beschrieben wird; die Ankündigung muß aber wenigstens im allgemeinen die Richtung erkennen lassen, in der das vom Drohenden oder unter I seinem Einfluß von dritter Seite zu erwartende Übel liegen soll (vgl. b) Das Berufungsgericht stellt weiter auf Grund von drei Zeugenaussagen fest (wegen des Wortes "wohl" siehe oben a), daß die Erblasserin etwa im Dezember 1955 die Zeugen aufsuchte, ihnen Würgemerlanale am Hals und blutende Kratzwunden an der Hand zeigte und erzählte, die Zeugin Wildner habe ihr diese Verletzungen zugefügt, v/eil sie sich weigere, fälligen Verhalten den Zweck verfolgte, die Erblasserin zur Hingabe ihres Hofes an die Beklagten zu veranlassen, oder ob dieses Verhalten der als laut, aufgeregt und etwas streitsüchtig gewürdigten Zeugin lediglich die Folge von Streitigkeiten aus ihrer Mitarbeit, auf dem Hof war und an sich mit der Erbeinsetzung der Beklagten nichts zu tun hatte, sondern nur von der Erblasserin irrigerweise hierauf bezogen wurde. 14 unten), sondern dem Sinne nach auch hinsichtlich eines Bewußtseins solcher möglichen Beeinflussung, indem es die Möglichkeit nicht ausschließt, daß das Verhalten der Zeugin mit der Erbeinsetzung "an sich nichts zu tun hatte", sondern "allein" mit Streitigkeiten aus ihrer Mitarbeit auf dem Hof (BU S. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Zwar habe der jetzige Kläger behauptet und bei seiner Vernehmung als damaliger Zeuge bekundet, daß im Zug einer Auseinandersetzung über das Nachlaßanwesen die Zeugin im Anschluß an eine Bean-

Zitierte Normen: § 142 BGB § 286 ZPO § 2078 BGB § 286 ZPO § 2078 BGB
ZeuginErblasserinBerufungsgerichtZeugeÄußerungKlägerVerhaltenDrohungRevision

Volltext der Entscheidung

2212 Oie
V_ZR_95/60
Verkündet am 29» September 1961 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Hilfsarbeiters Franz K	in	V(
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Landwirtseheleute Ludwig und Karolina in	bei	Ff
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29• September 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Augustin, Dr. Rothe,
 Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannte
 Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats deö Oberlandesgerichts München vom 11. März I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Feststellung der Nichtigkeit eines von seiner Mutter und Rechtsvorgängerin angefochtenen Testaments seiner 1956 verstorbenen Base, fürsorglich Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten. Auf das zurückverweisende erste Revisionsurteil des Senats vom 13. Mai 1959 - V ZR 151/58 -(BGIIZ 30, 112) wird Bezug genommen.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil wurde die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil als unbegründet zurückgewiesen. Mit der neuerlichen Revision verfolgt der Kläger die Klaganträge weiter; die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach dem Klagvortrag soll der zur Testamentsanfechtung berechtigende Irrtum der Erblasserin (vgl. § 2078 Abs. 1,
 § 142 Abs. 1 BGB) darin bestanden haben, daß sie auf Grund einer dahingehenden Äußerung der Zeugin	unrichtiger-
weise geglaubt habe, der Kläger habe gar kein Interesse an der Erlangung ihres Anv/esens. Das Berufungsgericht stellt allerdings fest, daß die Zeugin der Erblasserin kurz vor Testamentserrichtung erklärt habe, der Kläger wolle das Anv/esen gar nicht haben. Es hält jedoch weder für erwiesen, daß die Erblasserin dies der Zeugin geglaubt habe, noch insbesondere, daß ein etwaiger Glaube daran die Erblasserin zu der getroffenen letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung der Beklagten) veranlaßt habe. Die Revision beanstandet die beiden letzteren Punkte, jedoch ohne Erfolg.
 
1. Hinsichtlich des Inhalts der Äußerung W^^B^ält das Berufungsgericht für nicht ausgeschlossen, daß die Zeugin, nur ihre dahingehende Meinung ausgedrückt und mit mangelnder Mitarbeit des Klägers auf dem Hof der Erblasserin begründet habe, sowie daß die Erblasserin die Äußerung auch so verstanden habe. Ob das angefochtene Urteil auf diesen Erwägungen beruht, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben. Denn sie halten den Revisionsangriffen stand.
Die vom Berufungsgericht genannten Möglichkeiten sind entgegen der Auffassung der Revision auch unter Berücksichtigung von Bildungsstand, Temperament und Tendenz des Verhal-tens der Zeugin nicht völlig abwegig oder so fernliegend, daß ihre Berücksichtigung gegen Erfahrungssätze oder gar gegen Denkgesetze verstieße. Die Ausführungen bewegen sich vielmehr im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe hieb- und stichfeste Feststellungen sowie die Befragung der Zeugin	darüber	versäumt, welchen Sinn ihre Äußerung
 wirklich gehabt habe. Die Zeugin hatte - nach Aussageverweigerung in erster Instanz - im Berufungsverfahren ausweislich der vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Vernehmungsniederschrift vom 19* November 1959 (GA 343 Mitte) ihre Äußerung zweimal dahin wiedergegebens der Kläger wolle das Anwesen nicht, weil er darauf nicht gearbeitet habe oder arbeiten wolle. Was die Zeugin auf Befragung noch zusätzlich an Erheblichem bekundet hätte, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst erkennbar.
Auch die Zweifel des Berufungsgerichts daran, daß die Äußerung der Zeugin einen Irrtum bei der Erblasserin über das Erwerbsinteresse des Klägers hervorgerufen haben könnte, sind entgegen der Annahme der Revision nicht völlig abseitig.
 
Das Oberlandesgericht begründet sie mit eben jener nicht auszuschließenden (der Aussage der Zeugin entsprechenden) Möglichkeit, daß die Zeugin der Erblasserin nur ihren Schluß von der mangelnden Mitarbeit auf sein mangelndes Interesse nitgeteilt habe. Die Erwägung der Revision, die Erblasserin als einfache alte Frau habe die behauptete Interesselosigkeit des Klägers als Tatsache gewertet, übersieht, daß eine solche Interesselosigkeit des schon jahrelang auf dem Hof tätigen Klägers auch für das Verständnis einer einfachen alten Frau keineswegs sehr wahrscheinlich war, und setzt in unzulässiger Weise ihre eigene tatsächliche Würdigung an Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
2. Hach Auffassung des Berufungsgerichts fehlen jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem etwaigen derartigen Irrtum der Erblasserin und ihrer letztwilligen Verfügungz Sowohl die Familie des Klägers v/ie die der Beklagten hätten sich bei der Erblasserin um die Erlangung von deren Besitztum bemüht; die Erblasserin habe entsprechenden Beeinflussungsversuchen und Belästigungen seitens der Interessenten dadurch zu entgehen versucht, daß sie jeder von beiden Seiten beruhigende Erklärungen gab; ein entscheidender Schluß auf ihren wahren Willen könne daraus nicht gezogen werden. Die Erblasserin möge früher einmal wegen der Verwandtschaft des Klägers, seiner Bedürftigkeit und seiner Mitarbeit die Überlassung des Hofes an ihn beabsichtigt haben; jedoch sei im Hinblick auf die Bekundungen von Zeugen über die Erkaltung der Beziehungen zwischen der Erblasserin und der Familie des Klägers schon seit 1950 sowie über Hilfeleistungen der Beklagten an die Erblasserin mit Geld und in anderer Weise schon zweifelhaft, ob die Erblasserin diesen Entschluß noch bis zu jener Äußerung der Zeugin Wf|m^aufrecht erhalten habe. Gegen eine ausschlaggebende Wirkung der
 
Äußerung	spreche	ferner, daß die Erblasserin das
 Testament auch auf eine Aussprache mit der Familie des Klägers und mit dem Zeugen BUBnicht mehr änderte, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre»
Zu Unrecht sieht die Revision hierin Denkfehler.
a)	Irrig ist ihre Auffassung, für den Fortbestand der
 vom Berufungsgericht unterstellten ursprünglichen Zuwendungsabsicht zugunsten des Klägers bestehe eine Vermutung, so daß die Beklagten die (von der Äußerung	unbeein-
 flußte) Änderung dieser Absicht der Erblasserin hätten beweisen müssen. Für solchen Fortbestand gilt keine Rechtsvermutung und keine Umkehr der Beweislast. Für ihn spricht auch keine tatsächliche Vermutung; ein Beweis des ersten Anscheins scheidet schon deswegen aus, weil es sich um eine sogenannte innere Tatsache handelt; die Lebenserfahrung zeigt sogar im Gegenteil, daß gerade ältere Menschen in der Frage, wen sie letztwillig bedenken sollen, ihre Entschlüsse oft und erheblich ändern.
b)	Baß die angeblich geringere Mitarbeit des Klägers
 auch unter Berücksichtigung seiner Verwandtschaft und seiner Bedürftigkeit allein einen hinreichenden Grund für eine Sinnesänderung der Erblasserin zu dem Nachteil des Klägers schon vor jener Äußerung	konnte,	widerspricht entgegen
 der Meinung der Revision in keiner Weise einem Denkgesetz, auch wenn man unterstellt, daß die beiden letztgenannten Umstände für die Erblasserin ursprünglich bei der Absicht der HofÜberlassung an den Kläger im Vordergrund standen. Schon deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an auf die Höhe der MietZahlungen, die die Erblasserin in der letzten Zeit vom Kläger gefordert, haben soll; die Unterlassung näherer Feststellungen hierüber ist nicht zu beanstanden, abgesehen davon, daß die Revision nicht angibt, was. auf Befragen hierüber vorgetragen worden wäre.
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c)	Nach der Bekundung eines Zeugen äußerte die Erblasserin im Jahre 1954 einmal, daß sie immer darüber nachdenke, wem sie wohl das Anwesen geben solle, und daß es wohl am besten sei, sie gebe es den Beklagten. Das Berufungsgericht würdigt diese Bekundung als Beweisanzeichen für eine mögliche (zeitlich vor der Äußerung WJBIB liegende und daher hiervon unbeeinflußte) Sinnesänderung der Erblasserin zu dem Nachteil des Klägers, das in derselben Linie liege wie die Bekundungen anderer Zeugen über die mangelnde Mitarbeit des Klägers- auf dem Hof, über die Unzufriedenheit der Erblasserin und darüber, daß der Kläger der Erblasserin in der letzten Zeit habe Miete zahlen müssen. Ein Verstoß gegen die Logik ist hierin nicht zu erkennen.
Wenn das Berufungsgericht als weiteres Anzeichen für die Sinnesänderung der Erblasserin zugunsten der Beklagten die von demselben Zeugen (FBB) bekundete Tatsache heranzieht, daß die Beklagten der Erblasserin "immer wieder mit Geld und in anderer Weise aushalfen", so ist diese Beweiswürdigung entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden (§ 286 ZPO). Es liegt auch kein Verstoß gegen §159 ZPO in der mangelnden Aufklärung des näheren Umfangs dieser Hilfe; die Revision macht nicht geltend, daß der Kläger bereits in den Tatsacheninstanzen eine solche Hilfe bestritten hatte; zu einer Befragung.des anwaltlich vertretenen Klägers hierüber hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß.
d)	Als weiteres Anzeichen für eine mögliche (frühzeitige) Sinnesänderung der Erblasserin zu dem Nachteil des Klägers wertet das Berufungsgericht die von einem Zeugen bekundete Äußerung der Erblasserin, sie befürchte Schwierigkeiten mit der Familie des Klägers, wenn sie den Hof entsprechend
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den Rat des Zeugen schon zu ihren Lebzeiten auf die Beklagten übertrageo Die Revision meint, persönliche Schwierigkeiten für sich (von seiten der leer Ausgehenden) habe die Erblasserin nur höchstens bei einer Hofweggabe zu ihren Lebzeiten befürchten müssen, aber nicht bei einer Regelung erst auf den Todesfallo Y/ifeso dies jedoch vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen das Denkgesetz übersehen sein sollte, ist unverständlich. Im übrigen verkennt die Revision, daß das Berufungsgericht jene, zeitlich schon vor der genannten Äußerung WfHHl liegende (und daher durch diese nicht erst hervorgerufene) Sinnesänderung der Erblasserin nicht als festgestellt, sondern g nur als möglich (und den hinsichtlich der Ursächlichkeit der Äußerung	beweispflichtigen	Kläger	daher	als	beweis-
fällig) ansieht. Die Revision verkennt weiter, daß das Berufungsgericht bei den Gesinnungsäußerungen der Erblasserin nach .beiden Richtungen (zugunsten der Familie des Klägers wie zugunsten der Beklagten) Zweifel hat, ob sie die (jeweilige) innere Gesinnung der Erblasserin wahrheitsgemäß Wiedergaben oder nur Ausflüchte waren, um unerwünschten Beeinflussungsversuchen und Belästigungen seitens beider Interessentengruppen zu entgehen (BU S. 11 unten).
e)	Als Anzeichen dafür, daß jene Äußerung W^m^für die Erbeinsetzung der Beklagten nicht ursächlich war, führt ^ das Berufungsgericht noch den Umstand an, daß die Erblasserin nicht später (nach Aufklärung über das fortbestehende Interesse des Klägers durch den Zeugen	das Testament geändert
 habe, obwohl sie dazu in der Lage gev/esen wäre. Die Revision rügt, dabei sei übersehen, daß die Erblasserin mit ihrer Y/iedergesundung und infolgedessen mit genügender Zeit zur Testamentsänderung gerechnet habe. Es kann offen bleiben, ob sich das Berufungsgericht mit dieser Erwägung hätte ausdrücklich auseinandersetzen müssen oder ob aus seinem Schweigen geschlossen werden kann, daß es diese Möglichkeit nicht berück-
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sichtigt habe. Denn nachdem es ohne Rechtsverstoß den dem Kläger obliegenden Beweis für die Ursächlichkeit bereits aus anderen Gründen als nicht erbracht ansah (oben a - d), kan es auf weitere Gegengründe gegen die Ursächlichkeit nicht mehr an.
II.
V/as die Testamentsanfechtung wegen Bedrohung der Erblasserin anlangt (§ 2078 Abs. 2 Ende, § 142 Abs. 1 BGB), so hält das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht zutreffend für unschädlich, wenn die Bedrohung nicht von den Beklagten, sondern von einer dritten Person, nämlich der Zeugin \Ypppp| ausging. In tatsächlicher Hinsicht nimmt es‘zwar an, daß die Erblasserin erheblichen Beeinflussungsversuchen seitens der beiden Interessentengruppen ausgesetzt war; es hält aber den Nachweis einer für die Testamentserrichtung ursächlichen Drohung für nicht erbracht (BU S. 13/l 3) • Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)	Hinsichtlich des Zeugen VpPH führt das Berufungsgericht aus, seiner Aussage könne wohl entnommen werden, daß er der Erblasserin einige Zeit vor der Testamentserrichtung erklärte, es würde ihr schlecht gehen, wenn sie ihr Anwesen nicht den Beklagten überlasse (BÜ S. 14).Die Revision vermißt einen Einfluß dieses Umstands auf die Entschließung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO). Allerdings ist dieser Vorgang im Berufungsurteil nicht ausdrücklich gewürdigt. Es kann auch zugunsten des Revisionsklägers unterstellt werden, daß jene Ausführungen des Berufungsgerichts den genannten Vorgang nicht bloß als wahrscheinlich, sondern als festgestellt bezeichnen sollen ("wohl” im Sinne von “zwar", ebenso v/ie im folgenden Satz, gegenüber dem Wort "aber" zwei weitere Sätze später).
 
Indessen ist nicht anzunehmen, daß ihn das Berufungsgericht bei der Gesamtwürdigung übersehen hätte: Es führt ihn nicht in Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen auf, und zv/ar zu Beginn seiner Begründung für das Nichtvorliegen einer für das Testament ursächlichen Drohung. Diese Begründung besteht aus zwei größeren Absätzen, von denen der erste (BU S. 14/16) das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Drohung und der zweite (BU S. 16/18) hilfsweise deren Ursächlichkeit für die letztwillige Verfügung verneint. Da sich die Ausführungen über das Verhalten VfB^ im ersteren Absatz befinden, sind sie dahin zu verstehen, daß dieses Verhalten zur Annahme einer tatbestandsmäßigen Drohung nicht ausreiche. Den Grund hierfür sieht das Berufungsgericht ersichtlich darin, daß jener Äußerung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem für die Erblasserin erkennbaren Sinn irgendwie zu entnehmen ist, ob und welches konkrete Übel die Erblasserin zu erwarten habe (im Wortlaut der Verhandlungsniederschrift vom 19.
November 1959 (GA 342) ist in gleich unkonkretisierter Weise davon die Rede, die Erblasserin werde "sich ins eigene Fleisch schneiden"). Hierin liegt kein Rechtsverstoß: Zwar ist für eine Drohung im genannten Sinne nicht erforderlich, daß das angekündigte Übel schon in näheren Einzelheiten beschrieben wird; die Ankündigung muß aber wenigstens im allgemeinen die Richtung erkennen lassen, in der das vom Drohenden oder unter I seinem Einfluß von dritter Seite zu erwartende Übel liegen soll (vgl. RGRK - BGB 11. Aufl. § 123 Rdn. 19; BGHSt 7, 197); hieran fehlt es bei der festgestellten Äußerung Vaterl.
b)	Das Berufungsgericht stellt weiter auf Grund von drei Zeugenaussagen fest (wegen des Wortes "wohl" siehe oben a), daß die Erblasserin etwa im Dezember 1955 die Zeugen aufsuchte, ihnen Würgemerlanale am Hals und blutende Kratzwunden an der Hand zeigte und erzählte, die Zeugin Wildner habe ihr diese Verletzungen zugefügt, v/eil sie sich weigere,
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ihr Anwesen den Beklagten zu geben. Es schließt daraus, daß dieser Erzählung eine tätliche Auseinandersetzung der Erblasserin mit der Zeugin \7f|m vorausging, wobei die Zeugin die Angreiferin war (BU S. 14). Das Berufungsgericht hält jedoch für zweifelhaft, ob die Zeugin	mit	diesem aus-
fälligen Verhalten den Zweck verfolgte, die Erblasserin zur Hingabe ihres Hofes an die Beklagten zu veranlassen, oder ob dieses Verhalten der als laut, aufgeregt und etwas streitsüchtig gewürdigten Zeugin	lediglich	die	Folge von
 Streitigkeiten aus ihrer Mitarbeit, auf dem Hof war und an sich mit der Erbeinsetzung der Beklagten nichts zu tun hatte, sondern nur von der Erblasserin irrigerweise hierauf bezogen wurde. Zu Unrecht meint die Revision, § 2078 BGB sei verletzt (gemeint ist wohl Abs. 2; die Erwähnung von Abs. 3 ist offenbar ein Schreibfehler), weil maßgebend sei, wie das Verhalten des Drohenden auf die Erblasserin wirkte, nicht, wie es mögliclierv/eise vom Drohenden gemeint v/ar. Damit wird Materiellrechtliches und Verfahrensrechtliches verquickt. Materiellrechtlich kömmt es bei § 2078 Abs. 2 ebenso wie bei §123 BGB entgegen der Meinung der Revision nicht nur auf die subjektive Auffassung des Bedrohten, sondern auch auf die Einstellung des Drohenden an; dieser muß die Absicht haben, beim andern Furcht zu erregen, und mindestens das Bewußtsein, daß sein Verhalten den Willen des andern in unzulässiger V/eise beeinflussen kann (RGZ 104, 79; 108, 103)«. Das Berufungsgericht hat eine Feststellung im letzteren Sinne abgelehnt, und zv/ar nicht nur hinsichtlich einer Beeinflussungsabsicht der Zeugin (so ausdrücklich BU S. 14 unten), sondern dem Sinne nach auch hinsichtlich eines Bewußtseins solcher möglichen Beeinflussung, indem es die Möglichkeit nicht ausschließt, daß das Verhalten der Zeugin mit der Erbeinsetzung "an sich nichts zu tun hatte", sondern "allein" mit Streitigkeiten aus ihrer Mitarbeit auf dem Hof (BU S. 15). Verfahrensrechtlich
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ist die Berücksichtigung dieser Möglichkeit deshalb nicht zu beanstanden, weil der Kläger für den Tatbestand der Drohung in vollem Umfang beweispflichtig ist»
Zu Unrecht sieht die Revision in der Beweis Würdigung des Berufungsgerichts eine gegen.§ 286 ZPO verstoßende übermäßige Abschwächung der festgestellten, zweckbestimmten Gewalttätigkeit. Daß die Gewalttätigkeit zv/eckbestimmt gewesen sei, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Im übrigen hält es sich im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung.	,
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c)	Dieser Rahmen ist auch nicht überschritten hinsichtlich des Verhaltens der Zeugin VS^^HI am Tag der Testamentserrichtung selbst.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Zwar habe der jetzige Kläger behauptet und bei seiner Vernehmung als damaliger Zeuge bekundet, daß im Zug einer Auseinandersetzung über das Nachlaßanwesen die Zeugin	im	Anschluß an eine Bean-
standung ihres lauten Schreiens durch die Erblasserin dieser erregt zugerufen habe, sie werde ihr die Gurgel herausreißen und sie aus dem Bett hinauswerfen. Aber einmal sei schon bei solchem Sachverhalt zweifeihaft, ob die Ausfällig- fj keit der Zeugin einen Zusammenhang mit der Anv/esensfrage oder nur mit der vorangegangenen Beanstandung ihres Schreiens durch die Erblasserin gehabt habe. Darüber hinaus aber könne der vom Kläger wiedergegebene Sachverhalt überhaupt nicht als festgestellt erachtet werden; denn der Kläger.sei keine zuverlässige Auskunftsperson; der weitere Zeuge der nicht im Zimmer, sondern vor der Türe gewesen sei, habe nur lautes Schimpfen der Zeugin	aber nichts über
 dessen Inhalt bekunden können; und der erstinstanzlichen
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Aussageverweigerung der Zeugin	die im Berufungs-
verfahren die Drohung in Abrede stellte, könne schon deshalb nichts Entscheidendes entnommen werden, weil sie sich dazu schon dann veranlaßt sehen konnte, wenn sie die Erblasserin unabhängig von der Frage der Anwesensüberlassung körperlich bedrohte.
Zu Unrecht hält die Revision die letztere Würdigung der früheren Aussageweigerung der Zeugin W^^IM ^ür unSe“ nügend und die völlige Ausschaltung der Aussage des Klägers für nicht angängig. Beides überschreitet nicht den Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung; die Revision greift diese in unzulässiger Weise an.
d)	Hat das Berufungsgericht hiernach schon den Nachweis einer Drohung im Sinn von § 2078 Abs. 2 BGB ohne Rechtsirrtum verneint, so kommt es auf seine Hilfserwägung über die mangelnde Ursächlichkeit einer etwa doch erfolgten Drohung rechtlich nicht mehr an. Die hierauf bezüglichen Revisionsrügen sind daher gegenstandslos.

in.
Da auch sonstige Rechtsfehler des Berufungsurteils zu dem Nachteil des Revisionsklägers nicht ersichtlich sind, hat das Berufungsgericht zu Recht einen Testaments-
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anfechtungsgrund und auch einen Erbunwürdigkeitsgrund (nach § 2339 Abs, 1 Kr. 2 oder 3 BGB) verneint. Deshalb v/ar die Fwevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen„
Dr. Hückinghaus	Dr.	Augustin	Rothe
 Dr. Mattem	Offterdinger
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