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BGH · V ZH 95/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZH 95/53

Rechtssatzs Durch eine bloße Vermögenssperre gemäß Art I des MilßegGes 52 erlangten die Militärregierung oder die von ihr zur Vermögenskontrolle eingerichteten Dienststellen an den Sachen, welche zu dem gesperrten Vermögen gehörten, weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14« Juli 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Obwohl der Beklagte in diesem Schreiben durchweg nur von sich selbst und nicht von dem E(|^^-Rflp-Kreis spricht, ist es jetzt unstreitig (Berufungsurteil S 8), daß nicht der Beklagte, sondern der Kreis Erwerber des Wagens werden sollte, Das Vermögen der Klägerin unterlag damals dem MilRegGes 52% einen besonderen Vermögensverwalter (custodian) hatte die britische Vermögenskontrolle für das Vermögen der Klägerin jedoch nicht eingesetzt» Dr, gab das vorerwähnte Schreiben des Beklagten anjdes ihm übergeordnete britische Property Control Branch Office in Ha^p-Hasflp weiter und erhielt von diesem unter dem 10. Auf Grund des Bescheides vom 10, Oktober 1946 schrieb Dr. Kflppp am 11° Oktober 1946 sowohl an den Beklagten als auch an die Klägerin. Das streitige Chassis wurde vor oder gleichzeitig mit dem Zugang des vorerwähnten Bescheides vom 10.Oktober 1946 an Dr. Kppp durch einen Beauftragten der Kreisverwaltung bei der Klägerin abgeholt» 3, Der Zweck der in Ziffer 2 dieses Bescheides im einzelnen wiedergegebenen Anordnung war, den Property Control Referenten EM|p/RMP L/K SchdP anzuweisen, das Erforderliche zur Übertragung des Eigentums an dem besagten Chassis auf Herrn W.FR^IP, Landrat des Landkreises E^ÜB/R^P, unter, der Bedingung zu veranlas- 'Oktober 1946” /anscheinend das Datum der Schätzungsurkunde, welche der Kreis mit Schreiben vom 15c November 1946 an Dr. KflHIB übersandt hatte]/ an den Beklagten, der den instandgesetzten Wagen dann in Besitz nahm. Nachdem das Vermögen der Klägerin entsperrt worden war, erhob sie im Frühjahr 1948 Klage gegen den Beklagten mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, an sie die BMW-Limousine IX mit zugehörigem kompletten Reserverad, im übrigen ohne Räder, Getriebe, 'Anlasser und Rückpolster herauszugeben, nachdem der Beklagte die Herausgabe durch Schreiben vom 19. Dazu komme, daß kein Akt des Dr, KQHf^ ersichtlich sei, durch den er das Eigentum an dem streitigen Chassis auf sie übertragen habe; der Abschluß des von Dr, SflUP entworfenen Kaufvertrages sei unterblieben. Welchen Zweck die von dem Property Control Branch Office durch Schreiben vom 10, Oktober 1946 dem Dr, KiflBpp erteilte Weisung gehabt habe, könne deswegen dahingestellt bleiben, weil Dr, KflHHP diese Weisung nicht befolgt habe. Lässigkeit an das Eigentum des Kreises geglaubt; folgeweise sei er gemäß §§ 929, 952 BGB selbst dann Eigentümer des streitigen Chassis (nebst Zubehörteilen) geworden, wenn der Kreis lediglich unmittelbarer Besitzer, wenngleich nicht Eigentümer des Chassis gewesen sei, Bas Landgericht verurteilte durch Teilurteil vom 14- Juli 1948 den Beklagten nach dem Klageanträge, indem es dem Schlußurteil nur noch die Entscheidung über gewisse von der Klägerin beanspruchte Zubehörteile (Reserverad, Batterie, Lichtmaschine, Scheinwerfer, Werkzeug) und die Kostenentscheidung vorbehielt. Es ließ dahingestellt, ob das Chassis (nebst Zubehörteilen) der Klägerin abhanden gekommen sei; es verneinte aber den Eigentumserwerb des Kreises und den guten Glauben des Beklagten an das Eigentum des Kreises. Gegen dieses Teilurteil legte der Beklagte Berufung ein und beantragte, das Teilurteil abzuändern und im Umfange des Teilurteils die Klage abzuweisen; die Klägerin beantragte, die Berufung zurückzuweisen, Nach Vernehmung von drei Zeugen und nach Einholung des obenerwähnten Bescheides vom 23o Mai 1950 über Rechtsgültigkeit und Zweck der Anordnung, welche der Property Control Officer in Ha(^-Has^ unter dem 10. Bas Urteil des erkennenden Senats beruhte, wenn man die tatsächlichen und rechtlichen Streitfragen beiseiteläßt, über welche jetzt Einigkeit zwischen den Prozeßparteien besteht oder auf welche die Parteien seitdem nicht mehr zurückgekommen sind, auf der Erwägung, daß bisher kein Akt des Br. KUMP festgestellt worden sei, durch welchen er die ihm von der britischen Property Control Branch Office in Ha^p-Hasfl| erteilte Ermächtigung, das streitige Chassis dem zu übereignen, aus- Er meinte insbesondere, der Abschluß des von Dr„ KfH|0 entworfenen Kaufvertrages sei überflüssig gewesen; das Eigentum an dem streitigen Chassis sei schon, bevor Dr. KflU den Kaufvertrag entworfen habe, auf den EflO^-Rj^^-Kreis übergegangen. Juni 1946 an Dr. zu entnehmen als auch der Tatsache, daß durch fernmündliche Mitteilung des damals beim Property Control Branch Office in Ha^p-Has® als Referenten beschäftigten Dr. Scl^HBl an den Beklagten als Vertreter der Kreisverwaltung das streitige Chassis dem Kreis übereignet worden sei, nämlich durch Einigung über den Eigentumsübergang, wobei die Besitzübertragung dadurch ersetzt worden sei, daß die britische Vermögenskontrollstelle ihren Anspruch auf Herausgabe des Chassis an den Kreis abgetreten habe (§ 931 BGB). Über die Vernehmung der Zeugen und des Beklagten wurde eine als HAnlage zu dem Sitzungsprotokoll vom 16. Eines Tages sei Dr* Sch^m in seiner Dienststelle erschienen und habe von dem Wagen der Klägerin gesprochen. Nach Eingang des Bescheides bei ihm oder auch gleichzeitig mit dem Eingang - auf Einzelheiten könne er sich nicht mehr besinnen - habe die Kreisverwaltung den Wagen bei HBB abgeholt. Er habe angenommen, daß bei einer Weigerung der Klägerin, den Verkauf vorzunehmen, der Kreis den Wagen durch das Straßenverkehrsamt für seine Zwecke beschlagnahmen konnte. Er, der Zeuge, habe darauf beim Kreise angerufen und erklärt, das Chassis könne abgeholt werden und der Landrat könne es zu seinen Zwecken gebrauchen; es habe nur eine Abschätzung des Wagens und die Bezahlung des Schätzpreises auf das Sperrkonto der Pa.H^PP zu erfolgen» Da sei eine Panne passiert: Bei seinem telefonischen Gespräch mit dem kreise sei von einem Verkauf nicht die Rede gewesen« In dem sodann an Dr. KfpHB gerichteten Schreiben sei von einem solchen gesprochen worden. Per Beklagte legte bei seiner Vernehmung die Umstände dar, aus denen sich, als er vom Kreis den Kraftwagen erwarb, sein guter Glaube (§ 932 Abs 2 BGB) an das Eigentum des Kreises an dem Kraftwagen ergeben sollte. Das Berufungsgericht wies durch sein - schon erwähntes - Urteil vom 14» Juli 1953 die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts in Hagen vom 14« Juli 1948 zurück..Dieses Urteil beruht auf folgenden Erwägungens Die Klägerin sei Eigentümerin des streitigen Chassis geblieben. Oktober 1946 angewiesen worden, das Erforderliche zu veranlassen, um das Chassis dem Kreis käuflich zu übereignen; dies sei durch die das Gericht bindende Auslegung des eben erwähnten Schreibens vom 10. Oktober 1946 gehandelt habe, weil er dieses Schreiben nur als Genehmigung zu dem Verkauf des Chassis gemäß Art II (3) und Art III (4) des MilRegGesetzes 52 auf-gefaßt und sich selbst zu dem Verkauf und zur Übereignung des Chassis an den Kreis nicht für befugt gehalten habea Auch durch das Ferngespräch, welches Dr. SchflBi mit dem Beklagten (am 10. Oktober 1946 an Dr. hervor, in welchem Dr. K^HHP mitgeteilt wurde, der Antrag des Beklagten /richtig: des Kreises/ sei genehmigt worden und Dr. solle das Erforderliche zur Über tragung des Eigentums an dem Chassis auf den Beklagten SchflH^ erst nach dessen Ferngespräch mit dem Beklagten abgesetzt /und an Br. KBH9 abgesandtj worden sei, so habe das Eigentum an dem streitigen Chassis durch das vorangegangene Ferngespräch noch nicht auf den Kreis übertragen werden können; andernfalls wäre für die im Schreiben vom 10. Somit sei das Ferngespräch zwischen Br. SchBB und dem Beklagten lediglich eine Benachrichtigung des Beklagten gewesen, daß sein Antrag vom 9. Von einer Übereignung unter Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe des Besitzes an dem Chassis (§ 931 BGB) könne schon deshalb keine Rede sein, weil der Property Control Officer keinen mittelbaren Besitz an dem Chassis gehabt habe. Bie Property Control habe auf Grund des Mi'iRegGes 52 nicht ohne weiteres den Besitz an den gesperrten Vermögens gegenständen gehabt«, Baß sie befugt gewesen sei, dem Eigentümer gesperrter Vermögensgegenstände deren Besitz zu entziehen, begründe für sie kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB /mittelbaren Besit^7. Ba somit das streitige Chassis dem Kreis weder durch Br. KBBB noch durch Br. SchfBt übereignet worden sei, komme es, da dem Beklagten der gute Glauben an das Eigentum des Kreises an dem zur Instandsetzung eines mit dem streitigen Chassis wieder instandgesetzten kreiseigenen Kraftwagens zuzubilligen sei, darauf an, ob das streitige Chassis der Klägerin abhanden gekommen sei. Ungeachtet der Sperrung ihres Vermögens auf Grund des MilRegGes 52 sei die Klägerin unmittelbare Besitzerin des Chassis geblieben« Dieser Besitz sei ihr ohne ihren Willen und ohne ihr Zutun entzogen wordene Nach der Aussage der vom Berufungsgericht am 28* Juni 1949 vernommenen Zeugin Bahr sei der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, auf dessen Willen es angekommen sei, abwesend gewesen, als ein Beauftragter der Kreisverwaltung bei der Klägerin erschienen sei und das streitige Chassis aus der unverschlossenen Garage abgeholt und zur Kreisverwaltung gebracht habe* Diese Besitzentziehung sei im übrigen rechtswidrig gewesen« Sie habe auf Grund der fernmündlichen Mitteilung des Zeugen Dr. Schd^ an den Beklagten stattgefunden, daß das Chassis abgeholt werden könne* Aber diese Mitteilung sei keine Ausübung eines der britischen Vermögenskontrolle zustehenden Hoheitsrechts gewesen, wie sich mit genügender Deutlichkeit aus der mit dem Diktatzeichen des Dr* SchflHl versehenen Anweisung des Property Control Branch Office vom 10* Oktober 1946 an Dr» ersehen lasse, nach welcher die Durchführung des Verkaufs des Chassis allein Dr, übertragen wor- den sei* Selbst wenn die fernmündliche Mitteilung des Zeugen Dr. Sch^^ die Bedeutung gehabt habe, daß die Inbesitznahme des streitigen Chassis durch die Kreisverwal-tung nicht gegen das MilRegGes 52 /gemeint ist jedenfalls dessen Art Il7 verstoßen habe, so habe sie doch die Präge offengelassen, wie sich die Kreisverwaltung mit der Klägerin bei der Besitzergreifung auseinanderzusetzen hatte* Wenn die KreisVerwaltung irrtümlich aus dem Ferngespräch des Zeugen Dr„ Sch^Bfe mit dem Beklagten vielleicht entnommen haben sollte, sie werde ermächtigt, das streitige Chassis zwangsweise in Besitz zu nehmen, so könne ein solcher Irrtum den zur Besitzergreifung erforderlichen Rechtstitel nicht ersetzen» Da somit das streitige Chassis der Klägerin abhanden gekommen sei, so habe der Beklagte an ihm gemäß § 935 Abs 1 BGB trotz seines guten Glaubens kein Eigentum an dem unter Verwendung des Chassis instandgesetzten Kraftwagen des Kreises erwerben können» November 1949 (AHK ABI 1949 S 54 ff) einen Bescheid der britischen Besatzungsbehörde hätte einholen müssen, so beschränken sich die sachlichen Revisionsrügen darauf, ob das streitige Chassis, indem es durch einen Beauftragten der Kreisverwaltung (oder des Beklagten) bei der Klägerin abgeholt wurde, der Klägerin abhandengekommen ist, wie es das Berufungsgericht angenommen hat» Dabei, ist vorweg zu bemerken, daß die Revision zu Unrecht geltend macht, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 1006 (Abs 1 Satz 1) BGB verkannt, nach welcher zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache (hier: des Beklagten) vermutet werde, daß er Eigentümer der Sache sei, und daraus ergebe sich eine unrichtige Verteilung der Behauptungs- und Beweislast, Die eben erwähnte Vermutung gilt nach § 1006 Abs 1 Satz 2 nicht einem früheren Besitzer (hier: der Klägerin) gegen*; über, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder auf andere Weise abhanden gekommen ist (ausgenommen bei Geld und Wertpapieren), In einem solchen Palle hat der frühere Besitzer der Sache, wenn er - wie hier geschehen - gegen deren jetzigen Besitzer auf Herausgabe der Sache klagt, nur zu beweisen, daß sie ihm abhanden gekommen ist; es sei noch hinzugefügt, daß das Eigentum der Klägerin an dem streitigen Chassis bis zu dessen Abholung unstreitig ist, übrigens auch die Eigen-* tumsvermutung des § 1006 Abs 2 BGB zu ihren Gunsten Platz griff« Das Berufungsgericht hat nun auf Grund der Aussage der Zeugin Bfl^ festgestellt, daß das Chassis ohne Wissen und (.hne Zutun eines vertretungsberechtigten Vertreters bei der Klägerin abgeholt worden ist« Angesichts dieser Feststellung des angefochtenen Urteils ist nichts dagegen zu erinnern, daß - wenn man vorerst noch von der Rechtsstellung und etwaigen Einwirkung der Dienststellen der Property Control absieht - der Klägerin ohne ihr Wissen und ohne ihr Zutun der Besitz des Chassis durch den Kreis entzogen (RGZ 101, 225) und damit das Chassis der Klägerin im Sinne des § 935 BGB abhanden gekommen war. Daß die Zeugin B^^ dem Abholen des Chassis nicht widersprochen hat, ist unerheblich; die Zeugin war als Angestellte der Klägerin, selbst wenn sie hinsichtlich des Chassis (was übrigens unwahrscheinlich ist) Besitzdienerin der Klägerin gewesen sein sollte, nicht befugt, über den Besitz am Chassis zu verfügen« indem der Beklagte auf Befragen vorsorglich den mit der Abholung des Chassis beauftragten Fahrer als Zeugen dafür benannt hätte, daß gegen die Abholung des Chassis "bei" der Klägerin kein Widerspruch erhoben worden sei, Diese Füge der Re vision kann nicht durchdringen,. IIIc Es mag der Revision zugegeben werden, daß das streitige Chassis der Klägerin nicht abhanden gekommen wäre, wenn es die Kreisverwaltung auf Anweisung oder mit Ermächtigung des Zeugen Dr. KfHHP bei der Klägerin abgeholt hätte (MilRegGes 52 Art II (3) )* Aber eine Anweisung im Sinne des Art II (3) des MilRegGes 52, das Chassis in Besitz zu nehmen,, hat Dr, K^BBI dem Kreis unstreitig nicht erteilt und war zu einer solchen Anweisung schon aus dem tatsächlichen Grunde nicht in der Lage, weil, als er am 11, Oktober 1946 an den Beklagten schrieb, das Chassis sich bereits im Besitz des Kreises befand; ebenso fehlt es an einer Anweisung des Dr, an die Klägerin, das Chassis an den Kreis herauszugeben. dem Kreis nicht erteilte Es geht mithin nur um die Frage, wie der Schlußsatz des Schreibens des Br> an <*ie Klägerin vom 11 „ Oktober 1946s "Wie ich soeben erfahre, ist das Chassis bereits vom Beauftragten des Landrats Fr^|0 /richtig s des Kreises/ abgeholt worden* Ich bitte daher, dieses Schreiben als schriftliche Bestätigung der Überlassung des Chassis anzusehen", Oktober 1946 - möglicherweise in mißverständlicher Auslegung des an ihn gerichteten Schreibens des Property Control Branch Office in Ha^^-Has^ vom Vortage -nichts weiter zu dem Ausdruck bringen wollte, als daß das Chassis von der Vermögenssperre mit der Folge freigegeben würde, daß die Klägerin es nunmehr selbst (an den Kreis) verkaufen konnte und auch mußte«, Ba indessen der Verkauf des Chassis von der Klägerin an den Kreis durch Br. nicht zustandegekommen ist (wie dies der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 8. gung des Eigentums an dem Chassis auf den Beklagten /richtigi den Kreis/ zu veranlassen, ergibt sich aus Ziffer 3 des Bescheides der zuständigen britischen Besatzungsbehörde vom 23« Mai 1950. Zu einer Besitzübertragung durch Dr. ist es nicht gekommen, weil Dr. nichts unternommen hat, indem er von der unrichtigen Annahme ausging, daß der Beklagte /richtigs der Kreis/ den Besitz des Chassis schon durch die Klägerin übertragen erhalten hätte. Zu einer Einigung über den Eigentumsübergang ist es gleichfalls nicht gekommen, weil Dr. Inachdem die Klägerin die Unterzeichnung des von ihm entworfenen Kaufvertrages abgelehnt'hatte, die Sache auf sich beruhen ließ, weil er annahm, der Beklagte /richtig% der Kreis/ habe das Chassis inzwischen durch das IV« Anders steht es mit der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das am 10« Oktober 1946 von dem Zeugen Dr* SchflHfc mit dem Beklagten oder der Kreisverwaltung geführte Ferngespräch nicht zutreffend als eine nur private (außerdienstliche) Mitteilung und nicht als einen hoheitsrechtlichen Akt der britischen Vermögenskontrolle (oder auf einem Auftrag der britischen Vermögenskontrolle beruhend) angesehen, und es sei deshalb notwendig gewesen, über das von dem Zeugen Dr* ScbflHB geführte Ferngespräch einen Bescheid der britischen Militärregierung gemäß Art 2 und 3 des AHK-ßesetzes 13 einzuholen«, Dabei handelt es sich um Fragen, welche miteinander kaum vereinbar sind« 1) Die erste Frage geht dahin, daß der Property Control Officer Mr. ZfllBl den Antrag des Beklagten /richtig: des Ki'eises/ vom 9» Oktober 1946 auf käufliche Überlassung des streitigen Chassis an den Beklagten /richtig: den Kreis/ genehmigt habe, den Beklagten /richtig: den Kreis/ angewiesen habe, sich gemäß Art II (3) des MilRegGes 52 in den Besitz des Chassis zu setzen, und schließlich den Zeugen Dr« SchflHfr beauftragt habe, dies dem Beklagten /richtig: dem Kreis/ fernmündlich mitzuteilen, welchen Auftrag Dr« Sch^BI dann ausgeführt habe« Daß die Dinge so verlaufen sind, ist allerdings nicht gerade wahrscheinlich« Als es zu der vorliegenden Klage kam, hat Dr« Schfl^ eine für den Beklagten bestimmte Klagebeantwortung entworfen« Es fällt nun auf, daß der Zeuge Dr« Sch^Hfe darin nichts von dem ihm selbst von/erwähnten Ferngespräch vom 10« Oktober 1946 erwähnt, sondern sich nur auf das Zeugnis des Dr« dafür beru- fen hat, daß dieser Zeuge das Chassis dem Beklagten /richtig; dem Kreis/ zu Eigentum übertragen habe» Mit Hecht hat auch das Berufungsgericht hervorgehoben, es sei keine (dienstliche) Veranlassung dafür gewesen, daß Br. SchBB seinerseits vor Unterzeichnung und Absendung des erwähnten Schreibens des Property Control Officers Mr* er (der Zeuge) - von einem entsprechenden Auftrag des Mr- ZBHB ist nicht die Rede - habe den Beklagten persönlich durch Fernsprecher unterrichtet, daß er das Chassis sofort abholen lassen könne« Ber an Br« KBV gerichtete Brief des Mr. ZBH9 vom 10« Oktober 1946 sei von ihm (dem Zeugen) nicht abgezeichnet worden; sonst hätte er dem Brief eine andere Fassung gegeben«» 3) Bei seiner zweiten Vernehmung am 16« Juni 1953 hat der Zeuge Br« SchBB die Hechts auf fassung vertreten, das Eigentum an dem Chassis sei auf den Kreis übergegangen, als das Chassis "abgeholt” wurde. Bamit steht die von ihm entworfene Klagebeantwortung in Widerspruch, in welcher es ausdrücklich heißt, der Erwerb des Chassis durch den Beklagten /richtig; durch den Kreis/ sei durch den zuständigen Property Control Officer am 10. Es ist noch zu bemerken, daß der Beklagte in den Tatsacheninstanzen davon ausgegangen ist, die Besatzungsmacht (Vermögenskontrolle) sei nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare Besitzerin des streitigen Chassis gewesen und Br. SchflHft habe bei seinem mehrerwähnten Ferngespräch dem Kreis den mittelbaren Besitz der Besatzungsmacht J.Ver-mögenskontrolle) an dem Chassis gemäß § 931 BGB abgetreten (S 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28* April 1952)o Erst im Revisionsrechtszug (S 7 der Revisionsbegründung) hat der Beklagte die Präge aufgeworfen, ob das durch den Zeugen Dr. Schfl^ mit dem Kreis (oder dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Landrat) geführte Telefongespräch dahin zu verstehen sei, daß die Kreisverwaltung als ausführendes Organ der britischen VerraÖgenskon-trolle angewiesen worden sei, das Chassis für die Besät zungsmacht von der Klägerin abzuholen, und zugleich ermächtigt worden sei, den unmittelbaren Besitz an dem Chassis - zwecks Erwerbs des Eigentums - auf sich zu übertragen. ren Auftrag befugterweise, dem Kreis erteilte Anweisung und Ermächtigung nicht undenkbar» Daher hätte das Berufungsgerichts sich nicht darauf beschränken dürfen, ob das von Dr» Sch^BP geführte Berngespräch lediglich eine (vorbereitende) Mitteilung über die durch Mr. getroffene Entscheidung und mithin kein Hoheitsakt der Besatzungsmacht war oder ob es einen Hoheitsakt der Besatzungsmacht enthielt, und es hätte daher, zu demindest nachdem Dr. SchBB am 16. Daß der erkennende Senat von sich aus eine Entscheidung der Besatzungsmacht auf Grund deB AHK-Gesetzes 13 herbeiführte, erschien deshalb nicht zweckmäßig, weil die Äußerungen des Dr. SchBB* (sein Entwurf der Klagebeantwortung, seine Aussage vom 28» Juni 1949> seine Aussage vom l6» Juni 1953) in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen und daher das Berufungsgericht, bevor es eine Ent- aussage des Dr» SchflP über seine gesamte Tätigkeit in dieser Angelegenheit herbeizuführen und insbesondere die .-V/idersprüche aufzuklären, welche zwischen der von Dr. Sch^^^ im Mai 1948 entworfenen Klagebeantwortung, in welcher er nicht sich selbst, sondern nur Dr.KflBI als Zeugen benennt, und seiner eigenen Zeugenaussage vom 16» Juni 1953 aufzuklären, in welcher er sich selbst die entscheidende Rolle beimißt und die Tätigkeit des Zeugen Dr» als untergeordnet hinstellt • Die auf Grund des AHK-Gesetzes 13 einzuholende Entscheidung wird sich auf die Frage zu beziehen haben, ob Mr» ZfHBp den Zeugen Dr» Sch^0 beauftragt hat, den Kreis (oder den Beklagten) anzuweisen, das Chassis im Aufträge der Vermögenskontrolle bei der Klägerin abzuholen und den Kreis zu ermächtigen, das Chassis für sich in Besitz zu nehmen, oder ob Br. SchflD auch ohne eineh solchen Auftrag zu der erwähnten Anweisung und Ermächtigung befugt war. Es versteht sich von selbst, daß der der Besatzungsmacht zu erstattende Bericht möglichst ausführlich gehalten sein muß und daß das Berufungsgericht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, auf etv/aige Zweifel an der angeblich hoheitsrechtlichen Eigenschaft des durch Dr.Sch^l geführten Ferngesprächs hinzuweisen„ / Wenn der Bescheid der Besatzungsmacht bejahend ausfällt, wird das Berufungsgericht die Klage, soweit über sie durch das Landgericht zugunsten der Klägerin entschieden ist, abzuweisen haben, da dann feststehen'würde, daß das Chassis der Klägerin nicht abhanden gekommen war, der Kreis an ihm ordnungsmäßig Besitz erlangt hatte, und der Beklagte, als er den mit Hilfe des Chassis instandgesetzten Kraftwagen des Kreises vom Kreise käuflich erwarb, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gutgläubig (§ 932 BGB) war» Wenn der Bescheid der Besatzungsmacht dagegen Juni 1953 ausgesagt, er habe den Willen gehabt, bei seinem Ferngespräch das Eigentum an dem streitigen Chassis im Auftrag von Mr. auf den Kreis zu übertragen, ist deshalb nicht entscheidend, weil auch das MilRegGes 52 nichts daran ändert, daß zur Veräußerung des gesperrten Chassis durch die Vermögenskontrolle nach § 929 BGB nicht die bloße Einigung über den Eigentumsübergang genügte, sondern, da zur Zeit des Ferngesprächs weder ein Organ der Vermögenskontrolle noch der Kreis im Besitz des Chassis war, hinzukommen mußte, daß die Vermögenskontrolle dem Kreis den Besitz des Chassis verschaffte. Dieses Vorbringen ist schon deshalb belanglos, weil der Beklagte niemals behauptet hat, daß gegen die Klägerin auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vorgegangen sei, vielmehr unstreitig ist, daß der Kreis die Hilfe der Besatzungs-mächte angerufen hat, um das Chassis zu erwerben„

Zitierte Normen: § 929 BGB § 161 ZPO § 935 BGB § 139 ZPO § 935 BGB § 286 ZPO § 931 BGB
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Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
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Gesetzt Militärregierungsgesetz 52 Art I (brit« Besatzungsgebiet)
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 Durch eine bloße Vermögenssperre gemäß Art I des MilßegGes 52 erlangten die Militärregierung oder die von ihr zur Vermögenskontrolle eingerichteten Dienststellen an den Sachen, welche zu dem gesperrten Vermögen gehörten, weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz*
Aktenzeichens V ZH 95/53,
Urt* des BGH vom 21 »Dezember 1954
HG Hagen OHG Hamm
I.205ZS2 Verkündet am 21« Bezember 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Vorsitzenden des B< _
Walter PrgMÄ, früher in P
uammmm/m
jetzt in H<
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br<
gegen
 die Pinna	■P-X4HBV Gebr, Hp|^ in Schupp,
 Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Willi 9pP),
Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHB) ~
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Bezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« $asche und der Bundesrichter Br.v.Normann, Br. Oechßler, Br. Großmann und Br. Spieler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision de.s Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14« Juli 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Am 9. Oktober 1946 richtete der Beklagte, der damals Landrat des E^B(p-RflBMCreises war, an die Dienststelle der britischen Vermögenskontrolle in SchflIP, welche von dem jetzigen Prokuristen Dr«	geleitet	wurde,
 folgendes Schreiben:
"Durch einen Autounfall ist das Chassis meines BMW-Wagens total eingedrückt worden und kann nicht repariert werden« Bei der Pa« A«W.	/gemeint	war
 die Klägerin Gebr,	steht	das	Wrack eines BMW-
Wagens ohne Motor, Getriebe und Räder«
Die Pa«.	hat	nicht die Absicht, diesen Wagen
 wieder fahrbereit zu machen« Damit ich meinen Wagen wieder fahrbereit bekomme, beantrage ich, mir das Chassis zu dem Taxwert zu überlassen«M
Obwohl der Beklagte in diesem Schreiben durchweg nur von sich selbst und nicht von dem E(|^^-Rflp-Kreis spricht, ist es jetzt unstreitig (Berufungsurteil S 8), daß nicht der Beklagte, sondern der Kreis Erwerber des Wagens werden sollte, Das Vermögen der Klägerin unterlag damals dem MilRegGes 52% einen besonderen Vermögensverwalter (custodian) hatte die britische Vermögenskontrolle für das Vermögen der Klägerin jedoch nicht eingesetzt»
Dr,	gab	das	vorerwähnte Schreiben des Beklagten
 anjdes ihm übergeordnete britische Property Control Branch Office in Ha^p-Hasflp weiter und erhielt von diesem unter dem 10. Oktober 1946 einen Bescheid, der in deutscher Über. Setzung lautet:
 
i
”Es wird die Erlaubnis erteilt, das noch Teile des Motors enthaltende und dem Fabrikanten A.W,
/richtig* der Klägerin/, Sch^^, zu Eigentum gehörende BMW-Chassis an den Landrat des Landkreises E^P-RAP /richtig: an den Kreis/ zu verkaufen.
Las Chassis ist zu dem Schätzungswert zu verkaufen«.
Sie wollen dafür Sorge tragen, daß der Betrag auf das Sperrkonto von IHHP eingezahlt wird. Sie wollen den Antragsteller entsprechend verständigen,”
Lieser Bescheid war von dem Officer des britischen Property Control Branch Office in Ha^p-Hasp, Mr, H.C, ZdBP, unterzeichnet worden. Er trägt das Diktatzeichen Dr.Sch„/Rb, wobei mit Dr.Sch. jedenfalls der jetzige Regierungsdirektor Dr„ Paul SchflBI gemeint war, der damals als Referent bei dem britischen Property Control Branch Office in Ha^p-Hasp| beschäftigt wurde.
Auf Grund des Bescheides vom 10, Oktober 1946 schrieb Dr. Kflppp am 11° Oktober 1946 sowohl an den Beklagten als auch an die Klägerin. Sein Schreiben an den Beklagten lautete:
”Ihr «,.., Antrag auf käuflichen Erwerb des BMW-Chassis ist vom Property Control Officer genehmigt worden.
Ich bitte, den Wert des Chassis und die noch vorhandenen Motorteile durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen abschätzen zu lassen. Diese Schätzung wird als Grundlage für den von mir abzuschließenden Kaufvertrag dienen. Kosten der Schätzung gehen zu Ihren, als des Käufers, Lasten«,
Der Kaufpreis ist auf das Sperrkonto der Firma A.W. /richtig: der Klägerin/ einzuzahlen.
  .
Sobald die Schätzung erfolgt ist, bitte ich mir die Urkunde einzureichen, damit der Kaufvertrag abgeschlossen werden kann.1*
Das Schreiben des Dr.	an	die	Firma	A.W.H^p
/richtig? die Klägerin/ lautete?
«Herr Landrat Fr^|^ hat einen Antrag auf käuflichen Erwerb des oben genannten /streitigen/ BMW-Chassis gestellt»
Dieser Antrag ist heute vom Property Control Officer genehmigt worden»
Herr Landrat Frpp^ ist angewiesen worden, das Chassis von einem Kraftfahrzeugsachverständigen abschätzen zu lassen. Diese Schätzung wird als Grundlage des von mir abzuschließenden Kaufvertrags dienen, Die Kosten der Schätzung gehen zu Lasten des Käufers.
Der Kaufpreis wird auf das Sperrkonto Ihrer Firma eingezahlt.
Wie ich soeben erfahre, ist das Chassis bereits vom Beauftragten des Landrats Fr^pp abgeholt worden«
Ich bitte daher, dieses Schreiben als schriftliche Bestätigung der Überlassung des Chassis anzusehen.
By order of 917 HB MilGovDet PCO Zone 2 A."
Das streitige Chassis wurde vor oder gleichzeitig mit dem Zugang des vorerwähnten Bescheides vom 10.Oktober 1946 an Dr. Kppp durch einen Beauftragten der Kreisverwaltung bei der Klägerin abgeholt»
Da über Rechtsgültigkeit und Zweck der schriftlichen am 10. Oktober 1946 von Mr. H.C.	an	Dr. Kppp
 gerichteten Anordnung Streit zu bestehen schien, holte
 
das Oberlandesgericht in Hamm zu Anfang des Jahres 1950 bei der zuständigen britischen Dienststelle einen Bescheid ein. Dieser Bescheid wurde auf Grund von Art 3 Abs 2 des AHK-Gesetzes 13 vom 25- November'1949 (AHK ABI 1949 S 54 ff) unter dem 23« Mai 1950 dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt.. Er lautet in deutscher Übersetzung:
!,Da in der obengenannten Sache angeblich Uber Prägen hinsichtlich der Rechtsgültigkeit und des Zwecks einer Anordnung der Militärregierung zu entscheiden ist* ergeht hiermit gemäß Artikel 3? Absatz 2, des Gesetzes Nr« *13 der alliierten Hohen Kommission folgender Bescheid:.
1,	Am oder etwa am 10. Oktober 1946 hat Mr. HcC« ZMHHft Property Control Officer des 917 R/B Military Government Detachment HagM? an den Property Control Referenten EMHP/R^M> L/K Schelfe eine schriftliche Anordnung erlassen,
2,	Der einschlägige Wortlaut der Anordnung war folgender:
’2. Es wird die Erlaubnis erteilt, das noch Teile des Motors enthaltende und dem Fabrikanten A.W. HMM> SchMM zu Eigentum gehörende BMW-Chassis an den Landrat des Landkreises EMHP/MM zu verkaufen*
3.	Das Chassis ist zu dem Schätzungswert zu verkaufen,
4.	Sie wollen dafür Sorge tragen, daß der Betrag auf das Sperrkonto von H^|p.eingezahlt wird. 1
3,	Der Zweck der in Ziffer 2 dieses Bescheides im einzelnen wiedergegebenen Anordnung war, den Property Control Referenten EM|p/RMP L/K SchdP anzuweisen, das Erforderliche zur Übertragung des Eigentums an dem besagten Chassis auf Herrn W.FR^IP, Landrat des Landkreises E^ÜB/R^P, unter, der Bedingung zu veranlas-
. sen, daß der genannte Landrat den Schätzungswert des Chassis auf das Sperrkonto der Firma Gebrüder MP, SchflPPr einzahle»
4* Die Anordnung war und ist gültig.
 
5.	Nach Maßgabe der Ziffern 1-4 dieses Bescheides, welcher endgültig und für die deutschen Gerichte bindend ist, werden die deutschen Gerichte ermächtigt, die Gerichtsbarkeit in der obengenannten Sache -sowohl in erster als auch in Rechtsmittelinstanz - auszuüben und über alle Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden und zu befinden, ausgenommen jedoch über Bestehen, Inhalt, Rechtsgültigkeit oder Zweck irgendeiner gegebenenfalls später unter den Parteien streitig werdenden anderen Anordnung der Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte oder irgendeiner Behörde, deren Nachfolge sie angetreten haben.”
Die Sache selbst nahm nach den beiden Schreiben des	j
Dr» KflU voi 11. Oktober 1946 folgenden Portgangs Durch Schreiben vom 5« November 1946 erinnerte Dr. KflBV den Beklagten an Beibringung der Schätzungsurkunde für das	:i
streitige Chassis. Der Oberkreisdirektor übersandte an	i
Dr.	mit	Schreiben	vom 15- November 1946 eine Schät-
zungsurkunde vom 22. Oktober 1946 mit der Bitte, jetzt “den ; Kaufvertrag abzuschließen", Daß in der Zwischenzeit der	;
Kreis das streitige Chassis und dessen im Teilurteil des	>
Landgerichts näher bezeichneten Zubehörteile benutzt hatte, ;• um einen kreiseigenen beschädigten Personenkraftwagen wie-	}
der instandzusetzen, ist unstreitig. Am 26. November 1946	/
übersandte Dr. KfHB) dem Oberkreis direktor den Entwurf des in seinem vorerwähnten Briefe vom 11. Oktober 1946 an-gekündigten Kaufvertrages in drei Stücken. Während aber	\
Dr. K|MiK in seinem Schreiben vom 11. Oktober 1946 die Absicht erklärt hatte, daß er selbst - anstelle der Klägerin -	«
den Kaufvertrag abschließen werde, wich er jetzt von die-	’[
ser Absicht ab und sah in seinem Vertragsentwurf vor, daß	J,
die Klägerin selbst den Vertrag abschließen solle, und beschränkte sich darauf, in den Vertragsentwurf als § 5 fol-gende Bestimmung einzufügens	1
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"Die Genehmigung zur Durchführung dieses Kaufvertrages seitens der Property Control, die notwendig ist. da die Firma A.W. HflP /richtig; die Klägerin^ mit ihrem Vermögen dem Gesetz Nr 52 unterliegt, ist erteilt•”
Nachdem die drei Stücke des Vertragsentwurfs am 21. Januar 1947 namens des Kreises unterzeichnet worden waren, schickte sie der Bürodirektor des Kreises durch Schreiben vom selben Tage an Dr.	zurück, der sie nunmehr der Kläge-
rin "mit der Bitte um unterschriftliche Vollziehung” übersandte. Die Klägerin verweigerte durch Schreiben an Dr„ KflHHfe vom 8. Februar 1947 die Unterzeichnung des Vertrages. Dr. KflBBP hat dann in dieser Sache nichts mehr unternommen.
Der Sld^-Rfl^-Kreis verkaufte im August 1947 den Personenkraftwagen, zu dessen Instandsetzung das Chassis der Klägerin (nebst Zubehörteilen) seinerzeit verwendet worden war, "mit Rückwirkung auf den 22. 'Oktober 1946” /anscheinend das Datum der Schätzungsurkunde, welche der Kreis mit Schreiben vom 15c November 1946 an Dr. KflHIB übersandt hatte]/ an den Beklagten, der den instandgesetzten Wagen dann in Besitz nahm.
Nachdem das Vermögen der Klägerin entsperrt worden war, erhob sie im Frühjahr 1948 Klage gegen den Beklagten mit dem Anträge,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie die BMW-Limousine IX	mit	zugehörigem kompletten Reserverad, im
 übrigen ohne Räder, Getriebe, 'Anlasser und Rückpolster herauszugeben, nachdem der Beklagte die Herausgabe durch Schreiben vom 19. März 1948 abgelehnt hatte.
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Die Klägerin stützte sich dabei im wesentlichen auf folgendes Vorbringens Im Herbst 1946 habe die Kreisverwaltung gegen ihren (der Klägerin) Widerstand versucht, das streitige Chassis ab zu schleppen«, Sie habe gegen diesen Versuch sowohl bei der Vermögenskontrolle /wohl bei Dr, als auch bei dem Oberkreis direkt or Widerspruch erhoben. Trotzdem habe die Kreisverwaltung ihren Versuch, und zwar trotz erneuten Widerstandes, mit Erfolg zwei Tage später wiederholt. Daraus folge, daß das streitige Chassis . < (mit Zubehörteilen) ihr abhanden gekommen sei. Dazu komme, daß kein Akt des Dr, KQHf^ ersichtlich sei, durch den er das Eigentum an dem streitigen Chassis auf sie übertragen habe; der Abschluß des von Dr, SflUP entworfenen Kaufvertrages sei unterblieben. Welchen Zweck die von dem Property Control Branch Office durch Schreiben vom 10, Oktober 1946 dem Dr, KiflBpp erteilte Weisung gehabt habe, könne deswegen dahingestellt bleiben, weil Dr, KflHHP diese Weisung nicht befolgt habe. Da ihr mithin das streitige Chassis (nebst Zubehörteilen) abhanden gekommen sei, habe an ihn weder der Kreis noch, auf Grund guten Glaubens, der Be-	*
klagte Eigentum erworben,	»
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Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er machte geltend (abgesehen von anderen Einwendungen, welche	j
der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 8.Februar	(
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 1952 (V ZR 80/50) behandelt und nicht für durchgreifend	$
erachtet hat und auf welche die jetzige Revision auch	|
nicht mehr zurückgekommen ist), der Klägerin sei das strei- f tige Chassis (nebst Zubehörteilen) nicht abhanden gekom-	j
men; er habe, als er den unter Verwendung des Chassis	\
(nebst Zubehörteilen) instandgesetzten kreiseigenen Kraft- ! wagen vom Kreis käuflich erworben habe, ohne grobe Fahr-	|
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Lässigkeit an das Eigentum des Kreises geglaubt; folgeweise sei er gemäß §§ 929, 952 BGB selbst dann Eigentümer des streitigen Chassis (nebst Zubehörteilen) geworden, wenn der Kreis lediglich unmittelbarer Besitzer, wenngleich nicht Eigentümer des Chassis gewesen sei,
 Bas Landgericht verurteilte durch Teilurteil vom 14- Juli 1948 den Beklagten nach dem Klageanträge, indem es dem Schlußurteil nur noch die Entscheidung über gewisse von der Klägerin beanspruchte Zubehörteile (Reserverad, Batterie, Lichtmaschine, Scheinwerfer, Werkzeug) und die Kostenentscheidung vorbehielt. Es ließ dahingestellt, ob das Chassis (nebst Zubehörteilen) der Klägerin abhanden gekommen sei; es verneinte aber den Eigentumserwerb des Kreises und den guten Glauben des Beklagten an das Eigentum des Kreises.
Gegen dieses Teilurteil legte der Beklagte Berufung ein und beantragte, das Teilurteil abzuändern und im Umfange des Teilurteils die Klage abzuweisen; die Klägerin beantragte, die Berufung zurückzuweisen, Nach Vernehmung von drei Zeugen und nach Einholung des obenerwähnten Bescheides vom 23o Mai 1950 über Rechtsgültigkeit und Zweck der Anordnung, welche der Property Control Officer in Ha(^-Has^ unter dem 10. Oktober. 1946 dem Br.	schriftlich
 erteilt hatte, gab das Berufungsgericht durch Urteil vom 21. Juli 1950 der Berufung des Beklagten statt.
Bi eses Urteil griff die Klägerin mit der Revision an, die in erster Linie bezweckte, das Teilurteil des Landgerichts wiederherzustellen; der Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen. Burch Urteil vom 8, Februar 1952 gab der erkennende Senat der Revision der Klägerin insoweit statt, als er das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts
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aufhob.und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies c
Bas Urteil des erkennenden Senats beruhte, wenn man die tatsächlichen und rechtlichen Streitfragen beiseiteläßt, über welche jetzt Einigkeit zwischen den Prozeßparteien besteht oder auf welche die Parteien seitdem nicht mehr zurückgekommen sind, auf der Erwägung, daß bisher kein Akt des Br. KUMP festgestellt worden sei, durch welchen er die ihm von der britischen Property Control Branch Office in Ha^p-Hasfl| erteilte Ermächtigung, das streitige Chassis dem	zu	übereignen,	aus-
geführt habe; insoweit bedürfe der Tatbestand jedoch weiterer Aufklärung* Palls sich solche Tatsachen nicht feststellen ließen, durch welche der E^|^~Rfl^-Kreis durch einen Akt des Br. Kgip Eigentümer des streitigen Chassis geworden sei, habe der Kreis nicht dadurch Eigentümer des Chassis werden können,, daß er das Chassis verwendet habe, um mit ihm einen kreiseigenen beschädigten Kraftwagen wieder instandzusetzeno Bas Urteil fügte an, daß gegebenenfalls das Berufungsgericht Anlaß haben werde, darauf einzugehen, ob der Beklagte, als er im Sommer 1947 den mittels des streitigen Chassis instandgesetzten Wagen vom Kreis käuflich erworben habe, gutgläubig im Sinne des § 932 BGB gewesen sei*
Nachdem der Rechtsstreit wieder in den Berufungsrechtszug zurückgelangt war, stellte die Klägerin abermals den Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen* Ber Beklagte beantragte, das Teilurteil des Landgerichts abzu-ändem und (im Umfange dieses Teilurteils) die Klage abzuweisen*
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Die Klägerin trug nichts wesentlich Neues vor. Ausführlicher äußerte sich der Beklagte. Er meinte insbesondere, der Abschluß des von Dr„ KfH|0 entworfenen Kaufvertrages sei überflüssig gewesen; das Eigentum an dem streitigen Chassis sei schon, bevor Dr. KflU den Kaufvertrag entworfen habe, auf den EflO^-Rj^^-Kreis übergegangen. Dieser Eigentumsübergang sei sowohl der schriftlichen Anweisung des Property Control Branch Office in Ha^^-Hasfl) vom 10. Juni 1946 an Dr.	zu	entnehmen
 als auch der Tatsache, daß durch fernmündliche Mitteilung des damals beim Property Control Branch Office in Ha^p-Has® als Referenten beschäftigten Dr. Scl^HBl an den Beklagten als Vertreter der Kreisverwaltung das streitige Chassis dem Kreis übereignet worden sei, nämlich durch Einigung über den Eigentumsübergang, wobei die Besitzübertragung dadurch ersetzt worden sei, daß die britische Vermögenskontrollstelle ihren Anspruch auf Herausgabe des Chassis an den Kreis abgetreten habe (§ 931 BGB).
Das Berufungsgericht vernahm in dem Verhandlungstermin vom 16. Juni 1933 Dr. KflIBl, Dr. SchflBl und eine Erau als Zeugen und den Beklagten als Partei. Über die Vernehmung der Zeugen und des Beklagten wurde eine als HAnlage zu dem Sitzungsprotokoll vom 16. Juni 1953” bezeich-nete. und von dem Oberland es ge richte rat Dr.v# Gr^HHfe Unterzeichnete Niederschrift aufgenommen, auf welche der Tatbestand des in der Sitzung vom 14« Juli 1953 durch den Senatspräsidenten Dr. GeflHHHP und die Oberlandesgerichtsräte Dr. v# d#l Cflp und Dr. v4P	ohne
 vorgängige mündliche Verhandlung verkündeten, aber von den bei der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 1953 beteiligten Richtern erlassenen und Unterzeichneten Urteils verweist,
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Nach der erwähnten Anlage zu dem Sitzungsprotokoll vom 16. Juni 1933 sagte der Zeuge Dr.	aus:
"Er sei der Bezirks referent der PC in Schfl^ gewesen. Er habe den Zeugen Dr. SchSP in diesem Amte abgelöst ? der als Zonenreferent nach Ha§^ versetzt worden sei. Dr. Sci^iP habe z.Zt. der Übernahme des Wagens noch in SchBHF gewohnt. Eines Tages sei Dr* Sch^m in seiner Dienststelle erschienen und habe von dem Wagen der Klägerin gesprochen. Dabei habe er erklärt, der Wagen solle an den Kreis verkauft werden* er habe bereits mit dem englischen Offizier gesprochen. Er, der Zeuge, sei darauf zu EM gefahren und habe sich den Wagen angesehen. Er habe keinen vollständigen Wagen angetroffen, sondern nur ein Chassis. Alles was dann weiter erfolgt sei, sei sehr eilig geschehen. Ei* habe den Antrag des Beklagten mit der Bitte um Genehmigung des Verkaufes an die PC in	weiter	gegeben	und die Genehmigung
 auch erhalten. Nach Eingang des Bescheides bei ihm oder auch gleichzeitig mit dem Eingang - auf Einzelheiten könne er sich nicht mehr besinnen - habe die Kreisverwaltung den Wagen bei HBB abgeholt. In dem Bescheid des PCO habe er eine Freigabe des Chassis •ron der Vermögenssperre gesehen mit der Folge, daß nunmehr der Eigentümer des Chassis selbst verkaufen konnte und auch mußte. Seine Stellung beim Verkauf habe er nur als die eines Vermittlers angesehen. Er habe angenommen, daß bei einer Weigerung der Klägerin, den Verkauf vorzunehmen, der Kreis den Wagen durch das Straßenverkehrsamt für seine Zwecke beschlagnahmen konnte. Er habe später angenommen - und deshalb nichts weiter in der Sache unternommen -, daß der Landrat den Wagen beschlagnahmt habe. Seiner Ansicht
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nach sei er, der Zeuge, nicht befugt gewesen, anstelle der Klägerin den Kaufvertrag zu unterschreiben.
Der Zeuge Dr* Sch^^p habe ihm die Anweisung erteilt, den Verkauf des Wagens an den Kreis zustandezubringen, deshalb habe er sich eingeschaltet*”
£ie Aussage des Zeugen Dr. Sch^^P ging dahins
”Er sei Zonen-Referent für beschlagnahmtes Vermögen in Ha^P und der Zeuge Dr. Kp||^p sei ihm unterstellt gewesen« Eines Tages sei bei ihm vom Kreise angerufen worden und man habe ihm erklärt, daß bei der Pa. H^P sich ein BMW-Chassis befinde, das der Kreis benötige; der Landrat habe einen Unfall gehabt, wobei sein Wagen beschädigt worden sei, es werde gebeten, das Chassis dem Landrat zur Verfügung zu stellen» Er, der Zeuge, habe darauf mit dem FCO Mr«Z^^^p gesprochen und ihm den Sachverhalt vorgetragen» Mr, Zpmp habe seine Zustimmung zur Übergabe des Chassis an den Landrat gegeben. Er, der Zeuge, habe darauf beim Kreise angerufen und erklärt, das Chassis könne abgeholt werden und der Landrat könne es zu seinen Zwecken gebrauchen; es habe nur eine Abschätzung des Wagens und die Bezahlung des Schätzpreises auf das Sperrkonto der Pa.H^PP zu erfolgen» Da sei eine Panne passiert: Bei seinem telefonischen Gespräch mit dem kreise sei von einem Verkauf nicht die Rede gewesen« In dem sodann an Dr. KfpHB gerichteten Schreiben sei von einem solchen gesprochen worden. Dieses Schreiben habe ihm nicht Vorgelegen; wenn es der Pall gewesen wäre, hätte es anders gelautet» Bei der Pa* H^HP sei eine sog* formelle Kontrolle durchgeführt worden, für die Dr» Kp|PHI verantwortlich gewesen sei. Dieser habe den Wagen mit Ge 14-
nehmigung des PCO selbst verkaufen können, Pie Klägerin selbst habe ihn nicht verkaufen dürfen» Wenn das Schreiben, das an Pr.	gerichtet gewe-
sen sei, überhaupt eine rechtliche Bedeutung gehabt habe, dann nur die, daß Pr.'KflHP ermächtigt worden sei, den Verkauf zu tätigen. Pa Pr. KpHP an die Anweisung des PCO gebunden gewesen sei, habe er auch verkaufen müssen. Auf die Zustimmung der Klägerin sei es nicht angekommen.
Pas Eigentum an dem Wagen habe nicht nur Pr. sondern auch der PCO übertragen können. Auch er, der Zeuge, habe eine Eigentumsübertragung vornehmen dürfen. Bei dem telefonischen Gespräch mit dem Landrat habe er den Willen gehabt, im Auftrag von Mr.	das
 Eigentum an dem Wagen auf den Kreis zu übertragen.
Bei der Übertragung des Eigentums an Gegenständen, die zu gesperrten Vermögen gehörten,*sei unterschiedlich verfahren worden. In den meisten Fällen habe Br.KJp|^P die Anweisung erhalten, den Verkauf zu tätigen. Es sei aber auch vorgekomraen, daß der Verkauf von ihm,dem Zeugen, vorgenommen worden sei. Pas an Pr. KpHP gerichtete Schreiben des PCO sei das einzige Schreiben gewesen, das von ihm, dem Zeugen, nicht gegengezeichnet gewesen sei. Es sei von seiner Bürodame entworfen,”
Pie Aussage der Zeugin Frau BflP war belanglos. Per Beklagte legte bei seiner Vernehmung die Umstände dar, aus denen sich, als er vom Kreis den Kraftwagen erwarb, sein guter Glaube (§ 932 Abs 2 BGB) an das Eigentum des Kreises an dem Kraftwagen ergeben sollte.
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Das Berufungsgericht wies durch sein - schon erwähntes - Urteil vom 14» Juli 1953 die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts in Hagen vom 14« Juli 1948 zurück..Dieses Urteil beruht auf folgenden Erwägungens
 Die Klägerin sei Eigentümerin des streitigen Chassis geblieben. Zwar, sei Dr. Ki|BHP von seiner Vorgesetzten Dienststelle, dem Property Control Branch Office in Ha^^-Hasfp, durch Schreiben vom 10. Oktober 1946 angewiesen worden, das Erforderliche zu veranlassen, um das Chassis dem Kreis käuflich zu übereignen; dies sei durch die das Gericht bindende Auslegung des eben erwähnten Schreibens vom 10. Oktober 1946 seitens der britischen Besatzungsmacht in deren Bescheid vom 20. Mai 1950 (auf Grund von Art 3 des AHK-Gesetzes 13 vom 25* November 1949) festgestellt worden. Andererseits stehe aber durch die glaubwürdige Zeugenaussage des Dr.	fest,	daß	er nicht gemäß dem Schrei-
ben vom 10. Oktober 1946 gehandelt habe, weil er dieses Schreiben nur als Genehmigung zu dem Verkauf des Chassis gemäß Art II (3) und Art III (4) des MilRegGesetzes 52 auf-gefaßt und sich selbst zu dem Verkauf und zur Übereignung des Chassis an den Kreis nicht für befugt gehalten habea
 Auch durch das Ferngespräch, welches Dr. SchflBi mit dem Beklagten (am 10. Oktober 1946) geführt habe, sei das streitige Chassis dem Kreis nicht übereignet worden.
Das gehe mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben des Property Control Branch Office vom 10. Oktober 1946 an Dr.	hervor, in welchem Dr. K^HHP mitgeteilt wurde,
 der Antrag des Beklagten /richtig: des Kreises/ sei genehmigt worden und Dr.	solle	das	Erforderliche	zur	Über
 tragung des Eigentums an dem Chassis auf den Beklagten
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/richtig: den Kreis7 veranlassen. Da dieses an gerichtete Schreiben vom 10, Oktober 1946 nach der Zeugenaussage des Br«. SchflH^ erst nach dessen Ferngespräch mit dem Beklagten abgesetzt /und an Br. KBH9 abgesandtj worden sei, so habe das Eigentum an dem streitigen Chassis durch das vorangegangene Ferngespräch noch nicht auf den Kreis übertragen werden können; andernfalls wäre für die im Schreiben vom 10. Oktober 1946 an Br.	vorgese-
hene Tätigkeit des Br. KBHHP? die Übereignung des streitigen Chassis auf den Kreis durchzuführen, kein Raum mehr gewesen. Somit sei das Ferngespräch zwischen Br. SchBB und dem Beklagten lediglich eine Benachrichtigung des Beklagten gewesen, daß sein Antrag vom 9. Oktober 1946 genehmigt worden sei, zu demal die Absicht des Br. SchflBP? das streitige Chassis dem Kreis zu übereignen, nicht erkennbar zu dem Ausdruck gekommen sei. Von einer Übereignung unter Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe des Besitzes an dem Chassis (§ 931 BGB) könne schon deshalb keine Rede sein, weil der Property Control Officer keinen mittelbaren Besitz an dem Chassis gehabt habe. Bie Property Control habe auf Grund des Mi'iRegGes 52 nicht ohne weiteres den Besitz an den gesperrten Vermögens gegenständen gehabt«, Baß sie befugt gewesen sei, dem Eigentümer gesperrter Vermögensgegenstände deren Besitz zu entziehen, begründe für sie kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB /mittelbaren Besit^7.
Ba somit das streitige Chassis dem Kreis weder durch Br. KBBB noch durch Br. SchfBt übereignet worden sei, komme es, da dem Beklagten der gute Glauben an das Eigentum des Kreises an dem zur Instandsetzung eines mit dem streitigen Chassis wieder instandgesetzten kreiseigenen Kraftwagens zuzubilligen sei, darauf an, ob das streitige Chassis der Klägerin abhanden gekommen sei. Biese Frage sei zu bejahen«
Ungeachtet der Sperrung ihres Vermögens auf Grund des MilRegGes 52 sei die Klägerin unmittelbare Besitzerin des Chassis geblieben« Dieser Besitz sei ihr ohne ihren Willen und ohne ihr Zutun entzogen wordene Nach der Aussage der vom Berufungsgericht am 28* Juni 1949 vernommenen Zeugin Bahr sei der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, auf dessen Willen es angekommen sei, abwesend gewesen, als ein Beauftragter der Kreisverwaltung bei der Klägerin erschienen sei und das streitige Chassis aus der unverschlossenen Garage abgeholt und zur Kreisverwaltung gebracht habe* Diese Besitzentziehung sei im übrigen rechtswidrig gewesen« Sie habe auf Grund der fernmündlichen Mitteilung des Zeugen Dr. Schd^ an den Beklagten stattgefunden, daß das Chassis abgeholt werden könne* Aber diese Mitteilung sei keine Ausübung eines der britischen Vermögenskontrolle zustehenden Hoheitsrechts gewesen, wie sich mit genügender Deutlichkeit aus der mit dem Diktatzeichen des Dr* SchflHl versehenen Anweisung des Property Control Branch Office vom 10* Oktober 1946 an Dr»	ersehen lasse, nach welcher die Durchführung
 des Verkaufs des Chassis allein Dr,	übertragen	wor-
den sei* Selbst wenn die fernmündliche Mitteilung des Zeugen Dr. Sch^^ die Bedeutung gehabt habe, daß die Inbesitznahme des streitigen Chassis durch die Kreisverwal-tung nicht gegen das MilRegGes 52 /gemeint ist jedenfalls dessen Art Il7 verstoßen habe, so habe sie doch die Präge offengelassen, wie sich die Kreisverwaltung mit der Klägerin bei der Besitzergreifung auseinanderzusetzen hatte* Wenn die KreisVerwaltung irrtümlich aus dem Ferngespräch des Zeugen Dr„ Sch^Bfe mit dem Beklagten vielleicht entnommen haben sollte, sie werde ermächtigt, das streitige Chassis zwangsweise in Besitz zu nehmen, so könne ein solcher Irrtum den zur Besitzergreifung erforderlichen Rechtstitel
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nicht ersetzen» Da somit das streitige Chassis der Klägerin abhanden gekommen sei, so habe der Beklagte an ihm gemäß § 935 Abs 1 BGB trotz seines guten Glaubens kein Eigentum an dem unter Verwendung des Chassis instandgesetzten Kraftwagen des Kreises erwerben können»
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 14. Juli 1953 hat der Beklagte Revision eingelegt und beantragt,
 unter Aufhebung des angefoöhtenen Urteils und unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts in Hagen die Klage, soweit über sie durch dieses Teilurteil entschieden war, abzuweisen,
 hilfsweises die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichts zurückzu-verweiseno
 Er hat Verletzung der §§ 139? 161? 286 ZPO, der §§ 868, 935? 932, 985? 1006 BGB, des Art II Abs 2 des AHK-Gesetzes 13? des MilRegGesetzes 52 und sonstiger - nicht näher bezeichnter - Vorschriften des materiellen Rechts gerügt» Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die auf § 161 ZPO gestützte Rüge, die sich auf die Verwendung der Aussage der Zeugin Bahr bezog, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1954 fallen lassen»
Entscheidungsgründe^
I, Vorweg ist zu bemerken, daß der erkennende Senat die Handelsregisterakten der Klägerin beigezogen hat, weil Zweifel sowohl über die Firmenbezeichnung der Klägerin (A«W.	oder	Gebr.	HflD)	als	auch	über	ihre	Rechtsform
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(offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) als auch über die Person und den Namen des vertretungsbe-rechtigten Gesellschafters bestanden« Die Handelsregisterakten haben ergeben, daß die Klägerin ursprünglich eine offene Handelsgesellschaft mit der Firma Sch^H) Metall-Ätzwerk Gebrüder H^^ und den Gesellschaftern August H^M und Wilhelm Hd^fc war. Als alleiniger Inhaber der Firma ist 1937 der Fabrikant Willi HflB^ in Schfl^ in das Handelsregister eingetragen« Am 1. Januar 1945 wurde die Firma durch Eintritt des Fräulein Johanna	in	SchflH)	wie-
der zur offenen Handelsgesellschaft und unmittelbar darauf,, indem der Fabrikant Willi H^BI als persönlich haftender Gesellschafter ausschied und Kommanditist wurde, zur Kommanditgesellschaft (Eintragungen in das Handelsregister vom 4. Februar 1946)» Am 25« März 1948 ist der Fabrikant Willi H0B als einziger persönlich haftender Gesellschafter und Fräulein Johanna	als	einzige Kommanditistin der Klä-
gerin eingetragen worden« Demgemäß war das Rubrum hinsicht lieh der Klägerin zu berichtigen«
II« Wenn man zunächst dahingestellt läßt, ob das Berufungsgericht über das zwischen dem Zeugen Dr* SchW und dem Beklagten geführte Ferngespräch gemäß Art 2 des AHK-Gesetzes 13 vom 25. November 1949 (AHK ABI 1949 S 54 ff) einen Bescheid der britischen Besatzungsbehörde hätte einholen müssen, so beschränken sich die sachlichen Revisionsrügen darauf, ob das streitige Chassis, indem es durch einen Beauftragten der Kreisverwaltung (oder des Beklagten) bei der Klägerin abgeholt wurde, der Klägerin abhandengekommen ist, wie es das Berufungsgericht angenommen hat»
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Dabei, ist vorweg zu bemerken, daß die Revision zu Unrecht geltend macht, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 1006 (Abs 1 Satz 1) BGB verkannt, nach welcher zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache (hier: des Beklagten) vermutet werde, daß er Eigentümer der Sache sei, und daraus ergebe sich eine unrichtige Verteilung der Behauptungs- und Beweislast, Die eben erwähnte Vermutung gilt nach § 1006 Abs 1 Satz 2 nicht einem früheren Besitzer (hier: der Klägerin) gegen*; über, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder auf andere Weise abhanden gekommen ist (ausgenommen bei Geld und Wertpapieren), In einem solchen Palle hat der frühere Besitzer der Sache, wenn er - wie hier geschehen - gegen deren jetzigen Besitzer auf Herausgabe der Sache klagt, nur zu beweisen, daß sie ihm abhanden gekommen ist; es sei noch hinzugefügt, daß das Eigentum der Klägerin an dem streitigen Chassis bis zu dessen Abholung unstreitig ist, übrigens auch die Eigen-* tumsvermutung des § 1006 Abs 2 BGB zu ihren Gunsten Platz griff«
Das Berufungsgericht hat nun auf Grund der Aussage der Zeugin Bfl^ festgestellt, daß das Chassis ohne Wissen und (.hne Zutun eines vertretungsberechtigten Vertreters bei der Klägerin abgeholt worden ist«
Angesichts dieser Feststellung des angefochtenen Urteils ist nichts dagegen zu erinnern, daß - wenn man vorerst noch von der Rechtsstellung und etwaigen Einwirkung der Dienststellen der Property Control absieht - der Klägerin ohne ihr Wissen und ohne ihr Zutun der Besitz des Chassis durch den Kreis entzogen (RGZ 101, 225) und damit das Chassis der Klägerin im Sinne des § 935 BGB abhanden gekommen war. Den Begriff des Abhandenkommens hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Daß die Zeugin B^^ dem Abholen des Chassis nicht widersprochen hat, ist unerheblich; die Zeugin war als Angestellte der Klägerin, selbst wenn sie hinsichtlich des Chassis (was übrigens unwahrscheinlich ist) Besitzdienerin der Klägerin gewesen sein sollte, nicht befugt, über den Besitz am Chassis zu verfügen«
Die Revision hat in diesem Zusammenhang gerügt, das Berufungsgericht hätte, wenn es seine Entscheidung auf das Abhan^-
denkommen des Chassis abstellte, seine Fragepflicht (§ 139 ZPO) verletzt., indem der Beklagte auf Befragen vorsorglich den mit der Abholung des Chassis beauftragten Fahrer als Zeugen dafür benannt hätte, daß gegen die Abholung des Chassis "bei" der Klägerin kein Widerspruch erhoben worden sei, Diese Füge der Re vision kann nicht durchdringen,. Davon, daß ’’bei” der Klägerin niemand der Abholung des Chassis widersprochen hat, ist das an-gefochtene Urteil (S 12) ausgegangen* Darauf allein kam es abe; nicht an, weil das angefochtene Urteil gleichfalls festgestellt hat, daß bei Abholung des Chassis•der.vertretungsberech-tigte Gesellschafter der Klägerin abwesend war» Daß ihr das Chassis abhanden gekommen sei (im Sinne des .§ 935 BGB), hatte die Klägerin zudem auf S 4 ihres Schriftsatzes vom 11, Juni 1948 schon vor dem Landgericht ausgeführt; der Beklagte hatte mithin, zu demal bei der langen Dauer des im April 1948 in Gang gekommenen Rechtsstreits, vielfach Gelegenheit, vor allem nach der Vernehmung der Zeugin B^P am 28, Juni 1949? einen schlüssigen Gegenbeweis anzutreten,
IIIc Es mag der Revision zugegeben werden, daß das streitige Chassis der Klägerin nicht abhanden gekommen wäre, wenn es die Kreisverwaltung auf Anweisung oder mit Ermächtigung des Zeugen Dr. KfHHP bei der Klägerin abgeholt hätte (MilRegGes 52 Art II (3) )* Aber eine Anweisung im Sinne des Art II (3) des MilRegGes 52, das Chassis in Besitz zu nehmen,, hat Dr, K^BBI dem Kreis unstreitig nicht erteilt und war zu einer solchen Anweisung schon aus dem tatsächlichen Grunde nicht in der Lage, weil, als er am 11, Oktober 1946 an den Beklagten schrieb, das Chassis sich bereits im Besitz des Kreises befand; ebenso fehlt es an einer Anweisung des Dr,	an	die Klägerin, das
 Chassis an den Kreis herauszugeben. Auch eine Ermächtigung gemäß Art II (3) des MilRegGes 52, daß der Kreis . des Ghassis in Besitz. . nehmen dürfe (falls eine solche nachträfi-Iighe Ermächtigung zulässig wäre), hat Dr, K^H^
 
dem Kreis nicht erteilte Es geht mithin nur um die Frage, wie der Schlußsatz des Schreibens des Br>	an	<*ie
 Klägerin vom 11 „ Oktober 1946s
"Wie ich soeben erfahre, ist das Chassis bereits vom Beauftragten des Landrats Fr^|0 /richtig s des Kreises/ abgeholt worden* Ich bitte daher, dieses Schreiben als schriftliche Bestätigung der Überlassung des Chassis anzusehen",
von ihm gewollt war« Hier ergibt nun die zweite Zeugenaussage des Br.	vom	15«	Juni	1953, daß er mit dem vor-
stehend wiedergegebenen Satz seines Schreibens an die Klägerin vom 11. Oktober 1946 - möglicherweise in mißverständlicher Auslegung des an ihn gerichteten Schreibens des Property Control Branch Office in Ha^^-Has^ vom Vortage -nichts weiter zu dem Ausdruck bringen wollte, als daß das Chassis von der Vermögenssperre mit der Folge freigegeben würde, daß die Klägerin es nunmehr selbst (an den Kreis) verkaufen konnte und auch mußte«, Ba indessen der Verkauf des Chassis von der Klägerin an den Kreis durch Br. nicht zustandegekommen ist (wie dies der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 8. Februar 1952 ausgeführt und Br«.	in	seiner Zeugenaussage vom 16. Juni 1953 be-
stätigt hat), hing der vorerwähnte Satz des Schreibens des Br.	an	die Klägerin vom 11. Oktober 1946 in der
 Luft. Es kommt hinzu, daß die von Br.	in	seinem
 Schreiben an die Klägerin vom 11. Oktober 1946 gebrauchte Wendung "Überlassung des Chassis" schwerlich anders verstanden werden kann als im Sinne einer freiwilligen Überlassung; ein Abhandenkommen einer Sache wird im deutschen Sprachgebrauch nicht als deren "Überlassung" bezeichnet.
 
Aus diesen Gründen sind die Schreiben und Zeugenaussagen des Dr. K^ÜI^ für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zu Gunsten des Beklagten ohne Bedeutung.
Hieran ändert sich auch dadurch nichts , daß das vorerwähnte Schreiben des Dr»	vom 11. Oktober 1946
an die Klägerin vor der Unterschrift die Formel trugs
"By order of 927 RB Mil Gov Bet CPO Zone 2 A."
Damit war nur kenntlich gemacht, daß Dr.	auf	^rund
 des Schreibens des ihm Vorgesetzten Property Control Branch Office in	vom	10. Oktober 1946 an die Klägerin
 schrieb. Daß dieses Schreiben dahin zu verstehen war, daß Dr.	beauftragt	und	ermächtigt	wurde, die Übertra-
gung des Eigentums an dem Chassis auf den Beklagten /richtigi den Kreis/ zu veranlassen, ergibt sich aus Ziffer 3 des Bescheides der zuständigen britischen Besatzungsbehörde vom 23« Mai 1950. Zur Übertragung des Eigentums an dem Chassis gehörten nun zwei Dinges erstens die Übertragung des Besitzes an dem Chassis durch Dr, KfBB» zweitens die Einigung über den Eigentumsübergang (§§ 929 ff BGB). Zu einer Besitzübertragung durch Dr.	ist es nicht gekommen,
 weil Dr.	nichts	unternommen	hat, indem er von der
 unrichtigen Annahme ausging, daß der Beklagte /richtigs der Kreis/ den Besitz des Chassis schon durch die Klägerin übertragen erhalten hätte. Zu einer Einigung über den Eigentumsübergang ist es gleichfalls nicht gekommen, weil Dr. Inachdem die Klägerin die Unterzeichnung des von ihm entworfenen Kaufvertrages abgelehnt'hatte, die Sache auf sich beruhen ließ, weil er annahm, der Beklagte /richtig% der Kreis/ habe das Chassis inzwischen durch das
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Straßenverkehrsamt beschlagnahmen lassen«
IV« Anders steht es mit der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das am 10« Oktober 1946 von dem Zeugen Dr* SchflHfc mit dem Beklagten oder der Kreisverwaltung geführte Ferngespräch nicht zutreffend als eine nur private (außerdienstliche) Mitteilung und nicht als einen hoheitsrechtlichen Akt der britischen Vermögenskontrolle (oder auf einem Auftrag der britischen Vermögenskontrolle beruhend) angesehen, und es sei deshalb notwendig gewesen, über das von dem Zeugen Dr* ScbflHB geführte Ferngespräch einen Bescheid der britischen Militärregierung gemäß Art 2 und 3 des AHK-ßesetzes 13 einzuholen«, Dabei handelt es sich um Fragen, welche miteinander kaum vereinbar sind«
1)	Die erste Frage geht dahin, daß der Property Control Officer Mr. ZfllBl den Antrag des Beklagten /richtig: des Ki'eises/ vom 9» Oktober 1946 auf käufliche Überlassung des streitigen Chassis an den Beklagten /richtig: den Kreis/ genehmigt habe, den Beklagten /richtig: den Kreis/ angewiesen habe, sich gemäß Art II (3) des MilRegGes 52 in den Besitz des Chassis zu setzen, und schließlich den Zeugen Dr« SchflHfr beauftragt habe, dies dem Beklagten /richtig: dem Kreis/ fernmündlich mitzuteilen, welchen Auftrag Dr« Sch^BI dann ausgeführt habe« Daß die Dinge so verlaufen sind, ist allerdings nicht gerade wahrscheinlich« Als es zu der vorliegenden Klage kam, hat Dr« Schfl^ eine für den Beklagten bestimmte Klagebeantwortung entworfen« Es
 fällt nun auf, daß der Zeuge Dr« Sch^Hfe darin nichts von dem ihm selbst
 von/erwähnten Ferngespräch vom 10« Oktober 1946 erwähnt, sondern sich nur auf das Zeugnis des Dr«	dafür	beru-
 
fen hat, daß dieser Zeuge das Chassis dem Beklagten /richtig; dem Kreis/ zu Eigentum übertragen habe» Mit Hecht hat auch das Berufungsgericht hervorgehoben, es sei keine (dienstliche) Veranlassung dafür gewesen, daß Br. SchBB seinerseits vor Unterzeichnung und Absendung des erwähnten Schreibens des Property Control Officers Mr*
vom 10« Oktober 1946 an den Zeugen Br« KBHB tätig wurde,
 des Kreises	.	,	_	~
zu demal zwischen dem Antrag/{9- Oktober 1946) und dem Bescheid an den Zeugen Br«	(10«	Oktober	1946)	ein
 einziger Tag gelegen habe«
2)	Bei seiner ersten Vernehmung (28« Juni 1949) hat der Zeuge Br« SchBBI als Entscheidung des Mr« ZBB^ be_ kündet, das Chassis könne Mfreigegebenn werden gegen Zahlung des Taxwerts auf das Sperrkonto der Klägerin, Mr.ZBB~ BB habe ihn ermächtigt, das Chassis sofort abholen zu lassen? er (der Zeuge) - von einem entsprechenden Auftrag des Mr- ZBHB ist nicht die Rede - habe den Beklagten persönlich durch Fernsprecher unterrichtet, daß er das Chassis sofort abholen lassen könne« Ber an Br« KBV gerichtete Brief des Mr. ZBH9 vom 10« Oktober 1946 sei von ihm (dem Zeugen) nicht abgezeichnet worden; sonst hätte er dem Brief eine andere Fassung gegeben«»
3)	Bei seiner zweiten Vernehmung am 16« Juni 1953 hat der Zeuge Br« SchBB die Hechts auf fassung vertreten, das Eigentum an dem Chassis sei auf den Kreis übergegangen, als das Chassis "abgeholt” wurde. Bamit steht die von ihm entworfene Klagebeantwortung in Widerspruch, in welcher es ausdrücklich heißt, der Erwerb des Chassis durch den Beklagten /richtig; durch den Kreis/ sei durch den zuständigen Property Control Officer am 10. Oktober 1946 genehmigt worden und auf Grund dieser Genehmigung habe der Beklagte
 
/richtigsder Kreis/ das Eigentum an dem Chassis von dem Kreisbeauftragten der Vermögenskontrolle (Dr. erworben, der »»ausschließlich” anstelle der Klägerin für gesperrte Vermögen habe handeln können«
Daß diese Hechtsauffassung des Zeugen Dr« Sch^HI als bloße rechtliche Meinungsäußerung und nicht als Bekundung einer Tatsache nicht als Zeugenaussage zu gelten hat und schon aus diesem Grunde unerheblich ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden; insoweit hat das Berufungsgericht gegen § 286 ZPO nicht verstoßen« Überdies ist sie unzutreffend. Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gehört auch im Anwendungsbereich des MilRegGes 52 Art II (3) der Übergang des Besitzes an der betroffenen beweglichen Sache auf den Erwerber« Nun hatten aber die Besatzungsmächte und die von ihnen eingesetzten Organe der Vermog-enskontrolle keinerlei Besitz an den gemäß Art I des MilRegGes 52 gesperrten Sachen, es sei denn, daß für solche Sachen ein besonderer Treuhänder (custodian) bestellt wurde. Die im Schrifttum (DÖlle-Zweigert, MilRegGes 52 S 48; Kleinrahm, Ges 2 und Ges 52 in der gerichtlichen Praxis, S 17; Palandt, BGB /T2„ Aufl/, Anm 1 zu dem Art I des MilRegGes 52) vertretene Meinung, gemäß Art I des MilRegGes 52 gesperrte Sachen seien mit der Vermögenssperre ohne weiteres in den Besitz, und zwar in den unmittelbaren Besitz, der Besatzungsmacht gelangt, kann nicht anerkannt werden u Diese Meinung kann sich auf den Wortlaut des Art I des MilRegGes 52 nicht stützen« Aus diesem Wortlaut ergibt sich nicht mehr, als dass die Besatzungsmächte befugt waren, den Besitz gesperrter Sachen an sich zu ziehen; der englische Text spricht von Sachen »»to be subject to seizure of possession’», der französische Text von Sachen,
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die "susceptibles d’etre soustraites ä la possession” sind. Im übrigen genügten für die Sicherstellung gesperrter Sachen, welche der unmittelbare Zweck des Mil-RegGes 52 war, zunächst die in Art II und III des Gesetzes enthaltenen Verfügungsverböte und die in Art VIII des Gesetzes enthaltene Strafandrohung5 wenn die Besät zungsmscht gleichwohl diese Sicherstellung gesperrter Sachen für nicht ausreichend erachtete, stand es ihr ja frei, einen besonderen custodian zu bestellen*
Es ist noch zu bemerken, daß der Beklagte in den Tatsacheninstanzen davon ausgegangen ist, die Besatzungsmacht (Vermögenskontrolle) sei nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare Besitzerin des streitigen Chassis gewesen und Br. SchflHft habe bei seinem mehrerwähnten Ferngespräch dem Kreis den mittelbaren Besitz der Besatzungsmacht J.Ver-mögenskontrolle) an dem Chassis gemäß § 931 BGB abgetreten (S 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28* April 1952)o Erst im Revisionsrechtszug (S 7 der Revisionsbegründung) hat der Beklagte die Präge aufgeworfen, ob das durch den Zeugen Dr. Schfl^ mit dem Kreis (oder dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Landrat) geführte Telefongespräch dahin zu verstehen sei, daß die Kreisverwaltung als ausführendes Organ der britischen VerraÖgenskon-trolle angewiesen worden sei, das Chassis für die Besät zungsmacht von der Klägerin abzuholen, und zugleich ermächtigt worden sei, den unmittelbaren Besitz an dem Chassis - zwecks Erwerbs des Eigentums - auf sich zu übertragen. Zwar ist es imit.-t dem Zweck des MilRegGes 52, gewisse Vermögenswerte zu sichern, regelmäßig kaum vereinbar, die zu sichernden Vermögenswerte (abgesehen von den Pallen des Art IV (6) des MilRegGes 52) mit der Polge zu veräußern, daß an die Stelle der gesperrten Sachwerte
 
meist nahezu wertlose Reichsmarkbeträge traten» Immerhin ist eine durch den Zeugen Dr. SchflHP? sei es im Auftrag von Mr.	sei	es	ohne einen solchen besonde-
ren Auftrag befugterweise, dem Kreis erteilte Anweisung und Ermächtigung nicht undenkbar» Daher hätte das Berufungsgerichts sich nicht darauf beschränken dürfen, ob das von Dr» Sch^BP geführte Berngespräch lediglich eine (vorbereitende) Mitteilung über die durch Mr. getroffene Entscheidung und mithin kein Hoheitsakt der Besatzungsmacht war oder ob es einen Hoheitsakt der Besatzungsmacht enthielt, und es hätte daher, zu demindest nachdem Dr. SchBB am 16. Juni 1953 zu dem zweiten Male als Zeuge vernommen war, unter Umständen gemäß Art 2 und Art 3 des AHK-Gesetzes 13 vom 25. November 1949 eine Entscheidung der Besatzungsmacht über das; durch Dr» SchB^ geführte Ferngespräch einhalen müssen»
V, Aus den am Schlüsse von 17, 3 der Bntscheidungs-gründe angegebenen Erwägungen mußte . das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, und zwar auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Daß der erkennende Senat von sich aus eine Entscheidung der Besatzungsmacht auf Grund deB AHK-Gesetzes 13 herbeiführte, erschien deshalb nicht zweckmäßig, weil die Äußerungen des Dr. SchBB* (sein Entwurf der Klagebeantwortung, seine Aussage vom 28» Juni 1949> seine Aussage vom l6» Juni 1953) in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen und daher das Berufungsgericht, bevor es eine Ent-
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Scheidung auf Grund des AHK-Gesetzes 13 einholt, Veranlassung haben wird, eine eindeutige und ausführliche Zeugen-
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aussage des Dr» SchflP über seine gesamte Tätigkeit in dieser Angelegenheit herbeizuführen und insbesondere die .-V/idersprüche aufzuklären, welche zwischen der von Dr. Sch^^^ im Mai 1948 entworfenen Klagebeantwortung, in welcher er nicht sich selbst, sondern nur Dr.KflBI als Zeugen benennt, und seiner eigenen Zeugenaussage vom 16» Juni 1953 aufzuklären, in welcher er sich selbst die entscheidende Rolle beimißt und die Tätigkeit des Zeugen Dr»	als	untergeordnet hinstellt • Die auf
 Grund des AHK-Gesetzes 13 einzuholende Entscheidung wird sich auf die Frage zu beziehen haben, ob Mr» ZfHBp den Zeugen Dr» Sch^0 beauftragt hat, den Kreis (oder den Beklagten) anzuweisen, das Chassis im Aufträge der Vermögenskontrolle bei der Klägerin abzuholen und den Kreis zu ermächtigen, das Chassis für sich in Besitz zu nehmen, oder ob Br. SchflD auch ohne eineh solchen Auftrag zu der erwähnten Anweisung und Ermächtigung befugt war. Es versteht sich von selbst, daß der der Besatzungsmacht zu erstattende Bericht möglichst ausführlich gehalten sein muß und daß das Berufungsgericht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, auf etv/aige Zweifel an der angeblich hoheitsrechtlichen Eigenschaft des durch Dr.Sch^l geführten Ferngesprächs hinzuweisen„	/
Wenn der Bescheid der Besatzungsmacht bejahend ausfällt, wird das Berufungsgericht die Klage, soweit über sie durch das Landgericht zugunsten der Klägerin entschieden ist, abzuweisen haben, da dann feststehen'würde, daß das Chassis der Klägerin nicht abhanden gekommen war, der Kreis an ihm ordnungsmäßig Besitz erlangt hatte, und der Beklagte, als er den mit Hilfe des Chassis instandgesetzten Kraftwagen des Kreises vom Kreise käuflich erwarb, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gutgläubig (§ 932 BGB) war» Wenn der Bescheid der Besatzungsmacht dagegen
 
verneinend ausfällt, würde die Berufung des Beklagten gegen.das Teilurteil des Landgerichts, falls sich bei der anderweiten Verhandlung nicht neue Tatsachen zugunsten des Beklagten ergeben, zurückzuweisen sein*
Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits im Sinne des Beklagten sieht sich der Senat nicht in der Lage* Der.Hinweis der Revision, Br, Sctt^B^ habe als Zeuge am 16. Juni 1953 ausgesagt, er habe den Willen gehabt, bei seinem Ferngespräch das Eigentum an dem streitigen Chassis im Auftrag von Mr.	auf	den
 Kreis zu übertragen, ist deshalb nicht entscheidend, weil auch das MilRegGes 52 nichts daran ändert, daß zur Veräußerung des gesperrten Chassis durch die Vermögenskontrolle nach § 929 BGB nicht die bloße Einigung über den Eigentumsübergang genügte, sondern, da zur Zeit des Ferngesprächs weder ein Organ der Vermögenskontrolle noch der Kreis im Besitz des Chassis war, hinzukommen mußte, daß die Vermögenskontrolle dem Kreis den Besitz des Chassis verschaffte. Schließlich hat die Revision noch vorgetragen, daß der E^g^-RflH^-Kreis die Möglichkeit gehabt habe, die Inanspruchnahme des Chassis zu seinen Gunsten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes herbeizuführen. Dieses Vorbringen ist schon deshalb belanglos, weil der Beklagte niemals behauptet hat, daß gegen die Klägerin auf Grund
 des Reichsleistungsgesetzes vorgegangen sei, vielmehr unstreitig ist, daß der Kreis die Hilfe der Besatzungs-mächte angerufen hat, um das Chassis zu erwerben„
Br» Tasche	Br-v.Normann	Br.Oechßler
 Br» Großmann	Br.	Spieler