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BGH · V ZR 95/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 95/52

Der Kläger war Eigentum Bfl^^^straQe 9, im Einhei hat es 1935 von der Stadtgejn kauft * In § 5 dieses Kaufve Grundstück zu irgendwelchen äußert werden dürfe; die Stb recht vor, das im Grundbuch einen von dem Notar 1943 beurkundeten Vertrag v stück an den Beklagten* Der angegeben, worauf 11 OOO EM vertrage quittiert wurden, Die Vertragsurkunde wurde durch Kriegsereignisse zerstörte Nach ihrer Wiederherstellung beantragte der Beklagte im Jahre 1949 "bei der Preisbehörde die Genehmigung des Vertrages, Diese erklärte durch Bescheid vom 28, Januar 1950, den Kaufvertrag preisrechtlich nicht zu beanstanden. Nunmehr beantragte der Beklagte die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch«, Darauf erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung dahin, daß der Beklagte angewiesen wurde, von dem Kaufverträge keinen Gebrauch zu machen und sich jeder Verfügung über das Grundstück zu enthaltene Während des Revisionsverfahrens hob das Landgericht durch Urteil vom 19* August 1952 diese einstweilige Verfügung wie der auf; darauf tru* das Grundbuchamt am 12. r darauf stützte, daß nach Erlaß Urteils die Stadt St^f|^ mit Schrei-gten, des Rechtsanwalts Dr. Ha^^^, februar 1951 ihr Vorkaufsrecht ausge-r Kaufvertrag vom 13« Dezember 1943 s Oberlandesgericht wies die Berufung Die Vorinstanzen Verstoßes gegen die p die Gültigkeit des Ka der gleichzeitig erkl Dagegen will die Revib haltenen Anweisung an im Grundbuch früheste lieh des schriftliche einseitigen Antrags d käufers), eine Bedingp nehmen, die im Widers § 925 Abs 2 BGB stehe mache» Diese Gesetzes der Rechtsänderung na dürfe auch der mit de Grundbuchamt nicht vo sein, die eine sofort verfolgt der Kläger seine Anträge , die nach Verkündung des Berufungsur- gentumsübergangs * Soweit es sbich um einen sachlichrechtlichen Bestandteil der Einigung handelt, darf der Antrag des Erwerbers nicht bedingt oder Ebensowenig ist es zulässig, teten Antrag von einer Bedingung oder Befristung oder einem anderen befristet sein (§ 925 Abs 2 BGB) den an das Grundbuchamt gerich- Vorbehalt abhängig der in Abs 2 dieser hier nicht in Betrad geschlossen, daß die Verfahrensrechtlich^ binden, und daß sie Eintragungs antrags von Bedingungen wie den Kaufpreis abhän^ nicht ein bedingtes die Einigung der Pa einer Bedingung odei* es werden nur schulei handlungr des Eintra Rechtslehre haben & rungen überwiegend 546; KGJ 43, 200; n RGRK 9o Auf 1 § 925 Aron 3 d a mit Literä 39 zu § 20 GBO; Erma a«Ap Puchs, JW 1919 /? handlung des Eintra Dagegen ist die in sung von der dem No bedingt und unbefrii Gültigkeit der Aufla machen (§ 16 Abs 1 GBO), abgesehen von Bestimmung zugelassenen Ausnahme, die ht kommt« Dadurch wird aber nicht aus-Parteien schuldrechtlich sich für die Behandlung des Eintragungsantrags vereinbaren, daß die Einreichung des 1|>eim Grundbuchamt hinausgeschoben oder etwa der Leistung einer Anzahlung auf ig gemacht wird. Im Berufungsverfahren hatte der Kläger die Nichtigkeit des Kaufvertrages daraus herleiten wollen, daß die Stadt Steinau von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht habe« Hier-zu hat das Berufungsurteil ausgeführt: Daß die Ausübung des Vorkaufsrechts die Bedeutung einer auflösenden Bedingung des Kaufvertrages vom 13« Dezember 1943 hätte haben sollen, sei dem eigenen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen« ; Es könne aber auch nicht angenommen werden, daß der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden sei, daß'die Stadt StflBfr von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch mache« Zwar habe d:Le Rechtsprechung in solchen Fällen eine aufschiebende Bedingung angenommen, so daß nach § 158 Abs 1 BGB der Vertrag erst dann wirksam werde, wenn feststünde,.daß der Vorkaufsberechtigte von seinem Rechte keinen Gebrauch mache« Aber gerade in diesem.Punkte unterscheide sich die Sachund Rechtslage des vorliegenden Falles grundlegend von den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen« Denn hier hätten beide Parteien den Vertrag sogleich nach seinem Abschluß als vollgültig behandelt, vor allem der Kläger, der, in Geldverlegenheit, den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises gedrängt habe, ebenso aber auch der Beklagte, der hieiauf eingegangen sei, um das zur Begründung einer Existenz erwünschte Grundstück umso schneller und fester an sich zu bringen,Das habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben« meint die Revision-, der Vertrag zwischen unter der Bedingung abgeschlossen gelten daß der Vorkaufsberech der Kaufvertrag des V Biese Ansicht der Revl ihr vertretenen Inhalt Sinn und Zweck der ge kaufsrecht fordern efi Vereinbarungen des Ve Balle der Ausübung schlossene Kaufvertra sind zulässig, wie § mäßig sein,.um den Vo ner doppelten Inansprb Abs 1 BGB einen Schadle schließt, wenn ihm ei (RGRK 10, Aufl § 439 darf es aber auch, we wirksam werden soll; hat diese Folge nicht die dort angeführte 137; 170, 203 £5057} Anm 5; vgl aber auch Ein solcher*Wille der als selbstveratändlic stillschweigend verei Revision angeführten 576 ist zwar ausgefü von dem Vorkaufsrecht müsse, daß die Ausübu stück wieder entziehe schäftes zu entnehmen erfolge, daß das Vor Saß bei einem dinglichen Vorkaufsrecht dem Verpflichteten und dem Dritten als der Nichtausübung des Vorkaufsrechts müsse; falle diese Bedingung dadurch aus tigte seine Rechte ausübe, so werde erpflichteten mit dem Britten hinfällig, ision geht fehl. Ein Rechtssatz des von s ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; setzlichen Bestimmungen über das Vorne solche Gesetzesauslegung keineswegs, rpflichteten mit dem Dritten, daß im Vorkaufsrechts der zwischen ihnen ge-g unwirksam sein oder werden solle, nn der Kaufvertrag mit dem Dritten un-äie Ausübung des Vorkaufsrechts selbst (RGRK IO«, Aufl Anm 1 zu § 504 BGB und Rechtsprechung, insbesondere RGZ 121, ferner Anm zu § 506 BGB; Palandt § 1098 Erman-Böhle-Stamschröder, § 504 Anm 9)o Vertragschließenden kann auch nicht h und eine Bedingung des Vertrages als ipbart angenommen werden. 1495)oOb diese Abführungen für den Regelfall zutreffen, mag zweifelhaft sein., Jedenfalls handelt es sich "hierbei um eine Frage der Vertragsauslegung«, Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 13* Dezember 1943 nicht in diesem Sinne ausgelegt«, Da es sich nicht um einen typischen Vertrag handelt, ist diese Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar, und die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung, die .dem Wortlaut des Vertrages entspricht, gibt rechtlich zu Bedenken keinen Anlaß«, In einem'nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ohne Vorbehalt nach § 272 a ZPO nachgereichten Schriftsatz vom 10* März 1952 (Bl 112 GA) hatte der Kläger die Wiedereröffnung der'mündlichen Verhandlung beantragt zwecks Einholung einer Auskunft oder Vernehmung des beur-kündenden Notars zu dem Beweise dafür, daß die Parteien den Vertrag vom 13« Dezember '1943 nur unter der Bedingung abgeschlossen hätten, daß die Stadt Std^ alsbald nach Vertragsschluß die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Vorkaufsrechts bewillige:,, /.j.,. nig gewesen seien, daß der Kjaufvertrag in ihrem gegenseitigen Verhältnis hinfällig sein solle, falls die Stadt St^Hfe diese Löschungsbewilligung nicht erteile oder von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde* Das Berufungsgericht hat diesem Antrag nicht entsprochen, sondern den Beweisantrag "auf Grund von § 529 Abs 2 ZPO als verspätet" zurückgewiesen, zu demal die Bedeutung des Vorkaufsrechts der Stadt St^K auf Vortrag des Klägers vor dem Senat schon lange vor der Schlußverhandlung eingehend erörtert und der Notar bereits im ersten Rechtszuge als Zeuge vernommen worden sei, ohne Wesentliches zur Sache bekunden zu können«. August 1950, der zu der Vernehmung des Zeugen geführt hat (Bl 36 GA), bezeichnet als Beweisgegenstand die Behauptung des Klägers, daß der Kaufpreis bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages unrichtig angegeben* worden sei; nur hierüber hat sich der Zeuge ausgelassen Wenn der Kläger sich jetzt auf den Zeugen zu dem Beweis für eine Vereinbarung über das Vorkaufsrecht der Stadt St^H^ beruft, so handelt es sich um eine andere Beweisfrage» Die Vernehmung über neue Tatsachen ist aber nicht eine Wiederholte” im Sinne des § 398 Abs 1 ZPO«. Es steht infolgedessen nicht im freien Ermessen des Gerichts, ob es dem Beweisantrag entsprechen will*- Doch kommt es darauf nicht an, denn die Ablehnung des Beweisantrages rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der Verspätung* Irrig ist es zwarj wenn das Berufungsgericht die Ablehnung auf § 529 Abs 2 ZPO stützt* Diese Bestimmung betrifft nur Bev/eisanträge, die im ersten Rechtszuge hätten geltend gemacht werden können* Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß im Verfahren vor den ersten Richter das Vorkaufsrecht der Stadt St^|^ noch keine Rolle spielte* Erst während des Berufungsverfahrens hat die Vorkaufsberechtigte erklärt, von ihrem Rechte Gebrauch zu machen (Schreiben vom 5. Bei dem Beweisantrag mit dem Zeugen E^t^ handelt es sich also nicht um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das schon in ersten Rechtszuge hätte geltend gemacht werden können» Dem Kläger kann daher auch nicht entgegengehalten werden, daß er diesen Beweisantrag nicht schon in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat (§ 529 Abs 3 ZPO)* Damit wurde jedoch die Zurückweisung dieses Antrages als verspätet nicht ausgeschlossen« Nach ständiger Rechtsprechung gelten neben § 529 ZPO auch die §§ 279, 279 a, 283 ZPO in der Berufungsinstanz; danach kann das Berufungsgericht Beweisanträge auch dann zurückweisen, wenn sie in der Berufungsinstanz prozeßverschleppend oder aus grober Nachlässigkeit verspätet vorgebracht werden« Das Berufungsurteil erwähnt zwar diese Bestimmungen nicht; wenn es aber den Beweisantrag als verspätet zurückweist, so hat es ddn Tatbestand des § 279 verbunden mit § 283 ZPO im Auge« Der Kläger hatte in dem erwähnten nachgereichten Schriftsatz die Verspätung seines Vorbringens damit zu entschuldigen gesucht, daß er als Laie in der Annahme, es komme auf andere Prägen an, verabsäumt habe, seinem Prozeßbevöllmächtigten zu der Beweisfrage die notwendige. Demgegenüber hat das Be rufungsge3:icht‘festgestellt, die Bedeutung des Vorkaufsrechts für die rechtliche Wirksamkeit des Verbrages sei gerade auf Vortrag des Klägers schön lange vor der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht ausführlich erörtert worden« Damit hat es, wenn auch unter einem unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkt, zu dem Ausdruck gebracht, daß die verspätete Geltendmachung auf grober Nachlässigkeit beruhe. Schluß den bar zu entrichtenden Teil des Kaufpreises mit 11 000 EM an, den Kläger bezahlt habe* Dagegen hat, wiederum ausweislich des Urteilstatbestandes, der Beklagte bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Berufungsgericht ausgesagt, daß er bis 14» Juli 1943 insgesamt 10 300 EM und am 6, Dezem her 1943 weitere 3 300 EM bezahlt, also den bar zu begleichenden Teil des Kaufpreises vor Vertragsschluß entrichtet habe; diese Aussage hat er durch Vorlage von Quittungen über die Zahlungen unterstützt (Bl 110 (JA) o In den Gründen des Be rufungsurteils wird ausgeführt, zu einer Beeidigung habe kein Anlaß bestanden, da das Gericht seinen Aussagen vollen Glauben schenke» Dies bezieht sich offenbar auch auf seine Angaben über die von ihm geleisteten Zahlungen» Zwischen den Angaben des Beklagten, denen das Berufungsgericht glaubt, und der Feststellung, daß der Kaufpreis erst nach Vertragsschluß gezahlt worden sei, besteht ein innerer Widerspruch, mit dem das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt hat 0 Nun konnte zweifelhaft sein, ob die Annahme des Berufung£ gerichts, daraus, daß der Beklagte nach Vertrags Schluß die geschuldeten Barzahlungen leistete, ^ergebe sich, daß die Parteien den Vertrag als vollgültig behandelt, ihn also unabhängig von der Ausübung des Vorkaufsrechts gewollt hätten, nicht ebenso begründet gewesen wäre, falls feststünde, daß d< Beklagte bereits vor VertragsSchluß gezahlt hatte» Die Ee-vision weist aber weiter darauf hin, daß weder von dem Beklagten behauptet noch festgestellt sei, daß der Beklagte vor Abschluß des Vertrages von dem Vorkaufsrecht der Stadt Steinau etwas gewußt habe, so daß die vorher erfolgten Zahlungen keinen Hinweis auf.seine Willensrichtung bezüglich der Bedeutung des Vorkaufsrechts geben könnten» In diesem Zusammenhang konnte die angegriffene Feststellung für die Auslegung des Vertrages doch von Bedeutung sein» Die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 13° Dezember 1943 samt der damit verbundenen Auflassung hat der Kläger in den Vorinstanzen damit zu begründen gesucht, daß der Kaufpreis -unrichtig beurkundet sei« Diesen Einwand hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf §~ 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im GrundStücksverkehr vom 7« Juli 1942 (RGBl I, 451) zurückgewiesen; nach dieser Bestimmung gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart, auch wenn-die Parteien in Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt haben beurkunden lassen0 Diese Ausführungen lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen„ Übrigens liegt ein Verstoß gegen die Pormvorschrift des § 31* BGB offensichtlich nicht vor, denn der Kläger behauptet nicii daß die von dem Beklagten zu entrichtenden Zahlungen in der notariellen Urkunde nichts vollständig aufgenommen worden seien; er macht _nur geltend, der richtig beurkundete Kaufpreis sei zur Täuschung der Preisbehörde unrichtig aufgegliedert worden; das würde nicht zur Folge haben, daß der Kaufvertrag wegen Formmangels (§.313 BGB) nichtig war (RG JYiT 1931, 2721; RGHK 10, Aufl § 313 Anm 2 589). ches der äußerstenfalls zulässige Preis (Ziffer 3 Abs 1 dieses Erlasses) sei« Da es nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien dem vom Kläger behaupteten Beanstandungs-bescheid an einer Begründung fehle, sei mit dem.ersten Richter und der Preisbehörde bei dem Landrat in SchflH||Bl das Vorhandensein .einer rechtswirksamen Beanstandung im Jahre 1944 zu.verneinen. Jahre 1944 von ihr zurückgegeben worden sei mit dem Bemerken der Preis werde beanstandet» Berühre das Pehlen einer Begrün dung die Gültigkeit des Beanstandungsbescheides nicht, so wäre dieser Beweisantritt erheblich und sein Übergehen feh« lerhaft (§ 286 ZPO)» Die Ausführungen ies Berufungsgerichts geben zu Bedenke Anlaß» Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der erwähnte Erlaß rechtsetzende Bedeutung hat, also als Rechtsverordnung anzusehen ist, oder ob es sich nur um eine Verwaltungsanweisung an die Preisüberwachungsstellen handelt darüber, wie und in welchen Pormen sie die ihnen übertragenen Befugnisse auf dem Gebiet der Preisüberwachung ausüben sollen» Denn im einen wie im anderen Palle ist ein Beanstandungsbescheid, der’einer Begründung entbehrt, zwar fehlerhaft, aber deswegen noch nicht nichtig. mangelnde Begründung eines gerichtlichen Urteils ist zwar ein mit der Revision angreifbarer Verfahrensverstoß, hat aber nicht die völlige Wichtigkeit des Urteils zur Folge (§ 551 Ziff 7 ZPO)* Die Wichtigkeit einer von der Preisbehörde 1944 etwa erlassenen Beanstandung läßt sich daher mit den Ausführungen des Berufungsurteiis nicht begründen» Dafür.spricht auch die Äußerung der Preisbehörde vom 3» März 1950, wonach der damalige und auch heutige Sachbearbeiter für Preisüberwachung, der Angestellte KüMB», sich dahin geäußert habe, daß der Vertrag an Battenhausen zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Tankstelle übergeben worden, daß aber eine Entscheidung nicht ergangen sei. Eine solche Ausdeutung der behaupteten Beanstandungsverfügung hat der Senat in Erwägung gezogen, da Verfügungen der Verwaltungsbehörden vom Heviöionsgericht ausgelegt werden können (RGZ 102, 1 /57 und BGH vom 7o Juni 1951, III ZR 179/50)o Die erwähnten Gesichtspunkte reichen jedoch nicht aus, um ohne weitere tatsächliche Ermittlungen entgegen den unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers die sichere richterliche Überzeugung zu begründen, daß die Preisbehörde damals nur eine nähere Aufklärung des Sacb Verhaltes beabsichtigt oder nur einen vorläufigen Hinweis auf die Bedenken gegen den ihr vorgelegten Vertrag gewollt habe, um den Beteiligten im Preisprüfungsverfahren Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Darlegungen ;zu geben» Daß eine Bekanntmachung des behaupteten Bescheides an den Beklagten ei folgt oder auch nur angeordnet worden sei, ist nicht behaup Ob dies verfahrensrechtlich', notwendig war, hing davon ab, insbesondere S 43 und 78; Naumann, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung von Verwaltungsakten, DVerw 1948 S 137) « Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gegen einen nur dem Kläger eröffneten Beanstandungsbescheid seinerseits hätte Beschwerde einlegen können; keinesfalls war er dazu genötigt, denn die Beschv/er-defrist begann ihm gegenüber nicht zu laufen, solange der Bescheid nicht auch ihm seitens der Preisbehörde bekannt gemacht worden war« Er war daher nicht gehindert, sich seinerseits an die Preisbehörde zu wenden und um eine Billigung oder Genehmigung des Kaufvertrages bei der Preisbehörde nachzusuchen« Die von dem Kläger erstrebte Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 13° Dezember 1943 ist jedenfalls nicht begründet, solange nicht auch dem Beklagten gegenüber der Beanstandungsbeseheid der Preisbehörde bekanntgegeben und rechtskräftig geworden ist, Die Behauptung des Klägers, der Vertrag sei nach der Beanstandung der Preisbehörde im Jahre 1944 im beiderseitigen Einverständnis wieder aufgehoben, und diese Aufhebung sei im Jahre 1948 in zwei Unterredungen zwischen ihm und dem Beklagten bestätigt worden, hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht für bewiesen erachtet« Die Revision ist auf diesen Punkt nicht zurückge-kommenc Der Kläger hatte sich weiter darauf berufen, der Zusammenbruch und die Währungsreform hätten dazu geführt, daß die Ge- schäftsgrundlage des Vertrages weggefallen sei; der Beklagte handle arglistig, wenn er den Kläger heute noch am Vertrage festhalten wolle» Das Berufungsgericht hat diesen Einwand zurückgewiesen, da der Klagvortrag für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage keinen Anhalt ergebe, zu demal im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Dezember 1943) die Möglichkeit eines ungünstigen Ausganges des Krieges bereits in Erwägung gezogen worden sei.*Diese Ausführungen, um deren Nachprüfung die Revision bittet, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht diesen Einwand nicht ausdrücklich beschieden hat«, Dieser Verfahrensverstoß j würde aber nur dann zur Aufhebung des Urteils nötigen, v/enn die Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Klage zu dem Erfolg verholfen hätte, mit anderen Worten, wenn der Verfahrensmangel für die ergangene Entscheidung ursächlich war (RGZ 156, 113 /T19/; Baumbach § 551 Anm 8 B)«, Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen„ Nach der Behauptung des Klägers ist der Vertrag vom 13» Dezember 1943 der Preisbehörde im Jahre 1944 zur Genehmigung eingereicht worden* Da die von ihm behauptete damals ergangene j Ij daß der Vertrag nach Ablauf einer gewissen Frist unwirksam wer- j den solle, wenn nicht in dieser Frist eine Entscheidung der j Preisbehörde ergangen sei. Unstreitig war der Beklagte bis 1948 j in russischer Kriegsgefangenschaft; nach seiner Rückkehr mußte j er zunächst die Wiederherstellung der zerstörten notariellen i Urkunde bewirken, ehe er weitere Schritte unternehmen und sich : ij um die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde bemühen '] konnteo Es kommt hinzu, daß er die von ihm übernommenen Bar- j Zahlungen längst geleistet hatte« Von einer Verwirkung seiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag kann daher keine Rede sein«,

Zitierte Normen: § 139 BGB § 16 GBO § 139 BGB § 529 ZPO § 925 BGB § 286 ZPO
vertragenPreisbehördeBerufungsgerichtVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2361 021
Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlun,
 LiLL
1o Gesetz:	BGB	§	925	Abs	2,
Rechtssatz:
Wenn in einem Grün die Auflassung er den beurkundenden Eintragung der Re vor einem bestimmt liegt darin keine ge Befristung der
2o Gesetz:
Rechtssatz:

dstückskaufvertrag die Parteien klären, jedoch gleichzeitig Notar anweisen, den Antrag auf ^htsänderung im Grundbuch nicht en Zeitpunkt zu stellen, so nach § 925 Abs 2 BGB unzulässi-Auflassungp
 Aktenzeichen: V ZR 95/52 Urteil des BGH vom 15« Mai 195$
OLG Frankfurt a<

VO über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7* Juli 1942 (RGBl. I, 451)*
Beanstandet die Preisbehörde einen Grundstückskaufvertrag durch einen nur dem Verkäufer, nicht aber dem Käufer gegenüber bekanntgegebenen Bescheid, so steht c.amit dem Käufer gegenüber die Nichtigkeit des Vertrages noch nicht festQ Dieser kann durch Beschwerde oder durch einen eigenen Antrag um eine änqere Entscheidung der Preisbehörde nachsuchen<
I''
V ZR 95/32
Verkündet am 15. Mai 1953 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen
 In dem Re
 des Volkes ohtsstreit
 des Kaufmanns Fritz_K®fc Sib#
i traue
 Kreis
Klägers, Berufüngs- und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
 den Autoschlosser Richard W<
Beklagten, Be - Prozeßbevollmächtigter: R
Kreis
 rufungs- und Revisionsbeklagten gchtsanwalt Prof.Br«
hat der V. Zivilsenat des B liehe Verhandlung vom 17. A Senatspräsidenten Dr.'Tasch Schuster, Br. Oechßler und
 für Recht erkannt:
undesgerichtshofs auf die münd-pril 1953 unter Mitwirkung des le und der Bundesrichter Br .Heck Dr. Großmann
 Bie Revision gegen des Oberlandesgeric 18. März 1952 wird gewiesen.
das Urteil des 4. Zivilsenats ihts in Frankfurt (Main) vom auf Kosten des Klägers zurück-
Voh
 Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Eigentum Bfl^^^straQe 9, im Einhei hat es 1935 von der Stadtgejn kauft * In § 5 dieses Kaufve Grundstück zu irgendwelchen äußert werden dürfe; die Stb recht vor, das im Grundbuch einen von dem Notar 1943 beurkundeten Vertrag v stück an den Beklagten* Der angegeben, worauf 11 OOO EM vertrage quittiert wurden,
9 000 RM eine Hypothek der übernehmen war« Daneben solll auf dem Grundstück befindlip diesen Betrag sollte der Be stücks in monatlichen Raten Gefahr des Untergangs sollte hielt sich der Kläger die N Kriegsende vor* In Ziffer 4 teien die Auflassung,- zügle sie die Eintragung der Eige Ziffer 5 des Vertrages war trag auf Umschreibung im G 1945 zu stellen; vorher sol dürfen, wenn er von beiden hierzu beauftragt werde, do des Verkäufers der Notar au fers den Antrag beim Grundb und 3 des Vertrages lauten:
MIn Abt II des Grundbu St^^ ein Vorkaufsre ten beantragen die Lös Grundbuch*
er des: Hausgrundstücks Stl^^, tswert-von (jetzt) 10 700 DM; er einde St^Bp um 6 000 RM ge-rtrages war vereinbart, daß das Spekulationszwecken nicht ver-dt behielt sich ein Vorkäufs-eingetragen worden is4;^|lurch im	am 13« Dezember
 erkaufte der Kläger das Grund-Kaufpreis wurde auf 20 000 RM in bar beglichen und im Kauf-/vährend für die restlichen Kreis Sparkasse SchflHHfe zu ten weitere 10 000 RM für eine he Tankstelle bezahlt werden; klagte nach Übernahme des Grund-von je 100 RM entrichten* Die sofort übergehen, dagegen be-ütznießung des Grundstücks bis des Vertrages erklärten die Par-ich bewilligten und beantragten ntumsänderung im Grundbuch* Nach jedoch der Notar gehalten, An-ndbuch frühestens am 1. Januar lte er diesen Antrag nur stellen Vertragsschließenden schriftlich ch konnte im Palle des Todes f einseitige Weisung des Käu-uchamt einreichen* Ziffer 8 Abs 2
ru
 chs ist zugunsten der Stadt cht eingetragen* Die Beteilig-chung dieses Vorkaufsrechts im
 
Die Beteiligtem
 stadt. stmm
 aolange nicht
 sind darauf hingewiesen, daß die n diesen Vertrag eintreten kann, das Vorkaufsrecht gelöscht ist,"
Die Vertragsurkunde wurde durch Kriegsereignisse zerstörte Nach ihrer Wiederherstellung beantragte der Beklagte im Jahre 1949 "bei der Preisbehörde die Genehmigung des Vertrages, Diese erklärte durch Bescheid vom 28, Januar 1950, den Kaufvertrag preisrechtlich nicht zu beanstanden. Nunmehr beantragte der Beklagte die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch«, Darauf erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung dahin, daß der Beklagte angewiesen wurde, von dem Kaufverträge keinen Gebrauch zu machen und sich jeder Verfügung über das Grundstück zu enthaltene Während des Revisionsverfahrens hob das Landgericht durch Urteil vom 19* August 1952 diese einstweilige Verfügung wie der auf; darauf tru* das Grundbuchamt am 12. September 1952 den Beklagten als Eigentümer im Grundbuch ein«
Mit der Klage 1o festzustell dem 13c De nichtig sei 2o den Beklagte
a)	den von ten Antr Eigentums
b)	Anträge nicht m
c)	die von te Ausf€ und etwa sonst v aus zuge
d)	von dem zu machdn,
 beantragte der Kläger	r<
en, daß der zwischen den Parteien unter zember 1943 geschlossenen Kaufvertrag
n bei Strafvermeidung zu verurteilen, ihm beim Grundbuch$mt in	gestell
 ag vom 4. Februar 1950 auf Eintragung de Übergangs ins Grundbuch zurückzunehmen, wie zu 2 a) beim Grundbuchamt in Zukunft zu stellen, ihm beim Amtsgericht in	eingeret
 rtigung des zu 1) genannten Kaufverträge ige in seinem Besitz befindliche oder cjrhandene Ausfertigungen an den Kläger he pen,
 zu 1) genannten Vertrage keinen Gebrauch
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Der Kläger machte in erster Linie geltend, der Kaufvertrag
 sei wegen unrichtiger Beurku durch die Aufteilung des Pre stück und 10 000 SM für die
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mdung des Kaufpreises nichtig; >ises in 20 000 SM für das Grund-Tankstelle hätte verschleiert werden sollen, daß in Wahrheit ein Kaufpreis von 30 000 KM für das Grundstück vereinbart gewesen sei* - Die Preisbehörde habe schon 1944 die Hthe des Kaufpreises beanstandet und den Vertrag an den damaligen Bürgermeister von St< BaHB, der zugleich Kreisoberinspektor in Schl gewesen sei, zur Weiterleitung an den Kläger zurückgegeben« BMHHHHB habe ihm (Kläger) die Versagung der Genehmigung eröffnet, und anschließend habe er (Kläger) den Beklagten unterrichteto Der Beklagte habe nun die bereits bezahlten <J1 000 RM zurückgefordert, zu deren Rückzahlung er (Klä-
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 ger) auch bereit gewesen se machen können,, Nach dem End Beklagte wiederum erklärt, wollen
i, sobald er sie werde flüssig e der Kampfhandlungen habe der am Vertrage nicht festhalten zu , habe jedoch mit Rücksicht auf die politische Belastung und Internierung des Klägers diesem angeboten, bis zur Beendigung des Spruchksmmerverfahrens als Eigentümer in Erscheinung zu treten« — Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde vom 28« Januar 1950 sei mit Rücksicht auf die bereits 1944 erfolgte Beanstandung gegenstandslos; sie gehe von der unrichtigen Angabe des Kaufpreises in dem notariellen Vertrage aus, und der Kläger habe sie deswegen
 mit Beschwerde angefochten
 Im übrigen sei durch Zusammen-
bruch und Währungsreform die Grundlage des Vertrages wegge-
fallen, und der Beklagte h ger jetzt noch am Vertrage
 andle arglistig, wenn er den Klä-festhalten wolle«
Dem Anträge des Beklebten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewieser. Die Beschwerde des Klägers gegen den Unbedenklichkeitsbescheid der Preisbehörde wurde durch den Regierungspräsidenten als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt und zurückgewiesene - Der Kläger legte Beru-
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fung ein, die .er weit^ des landgerichtlichen ben ihres Bevollmächt:. an den Kläger vom 5 übt habe; damit sei hinfällig geworden« zurücko
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r darauf stützte, daß nach Erlaß Urteils die Stadt St^f|^ mit Schrei-gten, des Rechtsanwalts Dr. Ha^^^, februar 1951 ihr Vorkaufsrecht ausge-r Kaufvertrag vom 13« Dezember 1943 s Oberlandesgericht wies die Berufung
 Die Vorinstanzen Verstoßes gegen die p die Gültigkeit des Ka der gleichzeitig erkl Dagegen will die Revib haltenen Anweisung an im Grundbuch früheste lieh des schriftliche einseitigen Antrags d käufers), eine Bedingp nehmen, die im Widers § 925 Abs 2 BGB stehe mache» Diese Gesetzes der Rechtsänderung na dürfe auch der mit de Grundbuchamt nicht vo sein, die eine sofort
 verfolgt der Kläger seine Anträge , die nach Verkündung des Berufungsur-
Mit der Revision weiter; er hat erklär
 teils geschehene Eintragung des Beklagten als Eigentümer
 keinen Anlaß zu einer Änderung seiner Anträge, da diese Tatsache im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könne» Der Beklagte hat die Zurückweisung des Rechtsmittel^ beantragt
 Ents chei dungs gründ e ;
haben -abgesehen von der Präge eines reisrechtlichen Vorschriften- gegen ufvertrages vom 13- Dezember 1943 und arten Auflassung keine Bedenken gehabt« ion der in Ziffer 5 des Vertrages ent-den Notar, den Antrag auf Umschreibung ns am 1« Januar 1945 zu stellen (vorbeha* n Antrags beider Parteien oder eines j es Käufers im Palle des Todes des Ver-ng oder Befristung der Auflassung ent-pruch zu der zwingenden Vorschrift des und die Auflassungserklärungen nichtig bestimmung solle den sofortigen*Eintritt ch der Einigung gewährleisten, daher r Auflassung verbundene Antrag ans n Bedingungen oder Befristungen abhängig ige Rechtsänderung verhindern» Aus der
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Nichtigkeit-^der Auflassung schließt die Revision auf
 die Nichtigkeit auch des Kaufvertrages (§ 139 BGB), übrigens
 hält sie schon aus der.bloßen
 die Anträge zu Ziffer 1 (Peststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags) und2a) (Rücknahme des am 4* Februar 1950 beim Grundbuchamt eingereichten Antrages) für gerechtfertigt*
Nach § 925 Abs 2 ist eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, unwirksam, und zwar ergreift die Unwirksamkeit die Auflassung als Ganzes, so daß nicht etwa die zugefügfce Bedingung oder Zeitbestimmung .als nicht geschrieben angesehen und die Auflassung als unbedingte oder unbefristete aufrechterhalten werden kann, Die
 Auflassung ist jedoch als die Veräußerer und Erwerber nur e turns notwendigen Vorgänge; es hinzutreten*. um den Übergang Herbeiführung der Eintragung rer die Eintragung bewilligt u
werber selbst sie beim-Grnttdbucharnt beantragt (§§ 16, 19
 GBO)* Nach der Rechtsprechung gleichzeitige Erkläiwgder Bewi des Antrags des Erwerbers vor
 sem Palle hat der Antrag des
 Antrages ahs Grundbuchamt;um
 Nichtigkeit der Auflassung
 dingliche Einigung zwischen iner der zu dem Übergang des Eigenmuß die Eintragung im Grundbuch des Eigentums zu bewirken* Zur ist notwendig, daß der Veräußernd weiter, daß er oder der Er-
des Reichsgerichts genügt die lligung des Veräußerers und dem Grundbuchamt oder einer
 sonst zur Entgegennahme der Auflassung zuständigen Stelle als Einigung im Sinne des § $25 BGB (RGZ 54, 378)« In die-
Erwerbers zugleich die sachlich-
rechtliche Bedeutung der Annahme der vom Veräußerer angebotenen Einigung wie die .verfahrensrechtliche Bedeutung eines
 Vornahme der Eintragung des Ei-
gentumsübergangs * Soweit es sbich um einen sachlichrechtlichen Bestandteil der Einigung handelt, darf der Antrag des
 Erwerbers nicht bedingt oder Ebensowenig ist es zulässig,
 teten Antrag von einer Bedingung oder Befristung oder einem
 anderen
befristet sein (§ 925 Abs 2 BGB) den an das Grundbuchamt gerich-
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Vorbehalt abhängig der in Abs 2 dieser hier nicht in Betrad geschlossen, daß die Verfahrensrechtlich^ binden, und daß sie Eintragungs antrags von Bedingungen wie den Kaufpreis abhän^ nicht ein bedingtes die Einigung der Pa einer Bedingung odei* es werden nur schulei handlungr des Eintra Rechtslehre haben & rungen überwiegend 546; KGJ 43, 200; n RGRK 9o Auf 1 § 925 Aron 3 d a mit Literä 39 zu § 20 GBO; Erma a«Ap Puchs, JW 1919 /? £[ mit weiteren „tum) o Dem schließt
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Im vorli egend ei|i Kaufvertrages übere ten. Verhalten angew:. trag diesem gegenübo che Einigung der Pa? handlung des Eintra Dagegen ist die in sung von der dem No bedingt und unbefrii Gültigkeit der Aufla
 machen (§ 16 Abs 1 GBO), abgesehen von Bestimmung zugelassenen Ausnahme, die ht kommt« Dadurch wird aber nicht aus-Parteien schuldrechtlich sich für die Behandlung des Eintragungsantrags vereinbaren, daß die Einreichung des 1|>eim Grundbuchamt hinausgeschoben oder etwa der Leistung einer Anzahlung auf ig gemacht wird. In diesem Palle wird oder befristetes Eigentum gewollt oder ^teien über den Eigentumsübergang von Befristung abhängig gemacht, sondern rechtliche Vereinbarungen über die Be-^ungsantrages gegeben. Rechtsprechung und diesen Erwägungen derartige Vereinba-ür zulässig gehalten (RG Gruchot 68, ^uerdings LG München DNotZ 1950, 33;
Anm 14; Planck-Strecker 5« Aufl § 925 türnachweisen; Güthe-Triebel 6. Aufl Am n, Handkommentar z BGB, Anm 4b zu § 925 218; Staudinger *10« Aufl § 925 Anm 81 Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrift sich der Senat an«
Pall haben die Parteien in § 5 des nstimmend den Notar zu einem bestimm-esen. Darin liegt nicht nur ein Auf-
r, sondern zugleich eine schuldrechtli-
teien über das von ihnen bei der Be-
&ungsantrags zu beobachtende Verfahren«
Ziffer 4 des Vertrages erklärte Auflas-
*
ar erteilten Weisung unabhängig und un-teto Der Einwand der Revision gegen die ssung ist also nicht begründet. Damit
 
entfallen auch die von ihr u § 139 BGB entwickelten Folgefi ligatorischen. Vertrages vom
II
vter dem Gesichtspunkt des für die Gültigkeit des ob-13. Dezember 1943o
Im Berufungsverfahren hatte der Kläger die Nichtigkeit des Kaufvertrages daraus herleiten wollen, daß die Stadt Steinau von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht habe« Hier-zu hat das Berufungsurteil ausgeführt: Daß die Ausübung des Vorkaufsrechts die Bedeutung einer auflösenden Bedingung des Kaufvertrages vom 13« Dezember 1943 hätte haben sollen, sei dem eigenen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen« ;
Es könne aber auch nicht angenommen werden, daß der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden sei, daß'die Stadt StflBfr von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch mache« Zwar habe d:Le Rechtsprechung in solchen Fällen eine aufschiebende Bedingung angenommen, so daß nach § 158 Abs 1 BGB der Vertrag erst dann wirksam werde, wenn feststünde,.daß der Vorkaufsberechtigte von seinem Rechte keinen Gebrauch mache« Aber gerade in diesem.Punkte unterscheide sich die Sachund Rechtslage des vorliegenden Falles grundlegend von den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen« Denn hier hätten beide Parteien den Vertrag sogleich nach seinem Abschluß als vollgültig behandelt, vor allem der Kläger, der, in Geldverlegenheit, den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises gedrängt habe, ebenso aber auch der Beklagte, der hieiauf eingegangen sei, um das zur Begründung einer Existenz erwünschte Grundstück umso schneller und fester an sich zu bringen,Das habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben«
1 * Die Revision hält In Ziffer 8 des Vertrages lieh hingewiesen worden« A
(fliese Ausführungen für rechtirrig, ei auf das Vorkaufsrecht ausdrück-llgemein gelte der Rechtssatz -so
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meint die Revision-, der Vertrag zwischen unter der Bedingung abgeschlossen gelten daß der Vorkaufsberech der Kaufvertrag des V Biese Ansicht der Revl ihr vertretenen Inhalt Sinn und Zweck der ge kaufsrecht fordern efi Vereinbarungen des Ve Balle der Ausübung schlossene Kaufvertra sind zulässig, wie § mäßig sein,.um den Vo ner doppelten Inansprb Abs 1 BGB einen Schadle schließt, wenn ihm ei (RGRK 10, Aufl § 439 darf es aber auch, we wirksam werden soll; hat diese Folge nicht die dort angeführte 137; 170, 203 £5057} Anm 5; vgl aber auch Ein solcher*Wille der als selbstveratändlic stillschweigend verei Revision angeführten 576 ist zwar ausgefü von dem Vorkaufsrecht müsse, daß die Ausübu stück wieder entziehe schäftes zu entnehmen erfolge, daß das Vor
 Saß bei einem dinglichen Vorkaufsrecht dem Verpflichteten und dem Dritten als der Nichtausübung des Vorkaufsrechts müsse; falle diese Bedingung dadurch aus tigte seine Rechte ausübe, so werde erpflichteten mit dem Britten hinfällig, ision geht fehl. Ein Rechtssatz des von s ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; setzlichen Bestimmungen über das Vorne solche Gesetzesauslegung keineswegs, rpflichteten mit dem Dritten, daß im Vorkaufsrechts der zwischen ihnen ge-g unwirksam sein oder werden solle,
506 BGB ergibt; sie mögen auch zweck-rkaufsverpflichteten vor der Gefahr ei-chnahme zu schützen, obschon § 439 nsersatzanspruch des Dritten aus-n dingliches Vorkaufsrecht bekannt war A.nm 4) • Einer solchen Vereinbarung be- |
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nn der Kaufvertrag mit dem Dritten un-äie Ausübung des Vorkaufsrechts selbst (RGRK IO«, Aufl Anm 1 zu § 504 BGB und Rechtsprechung, insbesondere RGZ 121, ferner Anm zu § 506 BGB; Palandt § 1098 Erman-Böhle-Stamschröder, § 504 Anm 9)o Vertragschließenden kann auch nicht h und eine Bedingung des Vertrages als ipbart angenommen werden. In der von der Entscheidung des Reichsgerichts JW 1921 Wenn der Dritte bei Kaufabschluß unterrichtet werde, also damit«rechnen' ng dieses Rechtes ihm das gekaufte Grund * so sei daraus als Inhalt des Kaufge-daß der Kauf nur unter der Bedingung kaufsrecht nicht ausgeübt würde« Dieser
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Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Marienwerder angeschlossen (HRR 1937? 1495)oOb diese Abführungen für den Regelfall zutreffen, mag zweifelhaft sein., Jedenfalls handelt es sich "hierbei um eine Frage der Vertragsauslegung«, Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 13* Dezember 1943 nicht in diesem Sinne ausgelegt«, Da es sich nicht um einen typischen Vertrag handelt, ist diese Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar, und die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung, die .dem Wortlaut des Vertrages entspricht, gibt rechtlich zu Bedenken keinen Anlaß«,
2» Die Revision sucht diese Auslegung mit Verfahrensrügen zu erschüttern«,
In einem'nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ohne Vorbehalt nach § 272 a ZPO nachgereichten Schriftsatz vom 10* März 1952 (Bl 112 GA) hatte der Kläger die Wiedereröffnung der'mündlichen Verhandlung beantragt zwecks Einholung einer Auskunft oder Vernehmung des beur-kündenden Notars	zu dem	Beweise	dafür,	daß	die	Parteien
 den Vertrag vom 13« Dezember '1943 nur unter der Bedingung abgeschlossen hätten, daß die Stadt Std^ alsbald nach Vertragsschluß die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Vorkaufsrechts bewillige:,, /.j.,. und daß sie sich darüber ei-
nig gewesen seien, daß der Kjaufvertrag in ihrem gegenseitigen Verhältnis hinfällig sein solle, falls die Stadt St^Hfe diese Löschungsbewilligung nicht erteile oder von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde* Das Berufungsgericht hat diesem Antrag nicht entsprochen, sondern den Beweisantrag "auf Grund von § 529 Abs 2 ZPO als verspätet" zurückgewiesen, zu demal die Bedeutung des Vorkaufsrechts der Stadt St^K auf Vortrag des Klägers vor dem Senat schon lange vor der Schlußverhandlung eingehend erörtert und der Notar
 bereits im ersten Rechtszuge als Zeuge vernommen worden sei, ohne Wesentliches zur Sache bekunden zu können«.
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Den Hinweis auf die frühere Vernehmung des Zeugen hält die Revision mit Recht für abwegig* Der Beweisbeschluß des ersten Richters vom 3. August 1950, der zu der Vernehmung des Zeugen geführt hat (Bl 36 GA), bezeichnet als Beweisgegenstand die Behauptung des Klägers, daß der Kaufpreis bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages unrichtig angegeben* worden sei; nur hierüber hat sich der Zeuge ausgelassen Wenn der Kläger sich jetzt auf den Zeugen zu dem Beweis für eine Vereinbarung über das Vorkaufsrecht der Stadt St^H^ beruft, so handelt es sich um eine andere Beweisfrage» Die Vernehmung über neue Tatsachen ist aber nicht eine Wiederholte” im Sinne des § 398 Abs 1 ZPO«. Es steht infolgedessen nicht im freien Ermessen des Gerichts, ob es dem Beweisantrag entsprechen will*- Doch kommt es darauf nicht an, denn die Ablehnung des Beweisantrages rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der Verspätung* Irrig ist es zwarj wenn das Berufungsgericht die Ablehnung auf § 529 Abs 2 ZPO stützt* Diese Bestimmung betrifft nur Bev/eisanträge, die im ersten Rechtszuge hätten geltend gemacht werden können* Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß im Verfahren vor den ersten Richter das Vorkaufsrecht der Stadt St^|^ noch keine Rolle spielte* Erst während des Berufungsverfahrens hat die Vorkaufsberechtigte erklärt, von ihrem Rechte Gebrauch zu machen (Schreiben vom 5. Pebruar 1951,. Bl 90 GA, vorgelegt mit Schriftsatz des Klägers vom 18* Mai 1951, Bl 87 GA); ers^. daraufhin konnte der Kläger geltend machen, durch die Ausübur des Vorkaufsrechts sei der Vertrag hinfällig geworden. Bei dem Beweisantrag mit dem Zeugen E^t^ handelt es sich also nicht um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das schon in ersten Rechtszuge hätte geltend gemacht werden können» Dem Kläger kann daher auch nicht entgegengehalten werden, daß er diesen Beweisantrag nicht schon in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat (§ 529 Abs 3 ZPO)*
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Damit wurde jedoch die Zurückweisung dieses Antrages als verspätet nicht ausgeschlossen« Nach ständiger Rechtsprechung gelten neben § 529 ZPO auch die §§ 279, 279 a, 283 ZPO in der Berufungsinstanz; danach kann das Berufungsgericht Beweisanträge auch dann zurückweisen, wenn sie in der Berufungsinstanz prozeßverschleppend oder aus grober Nachlässigkeit verspätet vorgebracht werden« Das Berufungsurteil erwähnt zwar diese Bestimmungen nicht; wenn es aber den Beweisantrag als verspätet zurückweist, so hat es ddn Tatbestand des § 279 verbunden mit § 283 ZPO im Auge« Der Kläger hatte in dem erwähnten nachgereichten Schriftsatz die Verspätung seines Vorbringens damit zu entschuldigen gesucht, daß er als Laie in der Annahme, es komme auf andere Prägen an, verabsäumt habe, seinem Prozeßbevöllmächtigten zu der Beweisfrage die notwendige. Information^ zu erteilen. Demgegenüber hat das Be rufungsge3:icht‘festgestellt, die Bedeutung des Vorkaufsrechts für die rechtliche Wirksamkeit des Verbrages sei gerade auf Vortrag des Klägers schön lange vor der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht ausführlich erörtert worden« Damit hat es, wenn auch unter einem unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkt, zu dem Ausdruck gebracht, daß die verspätete Geltendmachung auf grober Nachlässigkeit beruhe. Daß die Zulassung des Beweisantrags schon wegen der notwendigen Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Entscheidung verzögert haben würde, bedarf keiner weiteren Ausführung. Der Tatbestand des § 279 ZPO war somit gegeben, und das rechtfertigt die Zurückweisung des Beweisantrags „ Diese Verfahrens rüge ist unbegründete
3. Schwerer ins'Gewicht fällt die weitere Verfahrensrüge, mit der die Revision sich gegen die Annahme wendet, daß äie Parteien:den Vertrag sogleich nach Abschluß als vollgültig behandelt kätten. Die Revision weist mit Recht darauf hin,daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte in sich widerspruchsvoll sind. Zu Beginn des Tatbestandes führt das Berufungsurteil aus, daß der Beklagte nach Vertrags-
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Schluß den bar zu entrichtenden Teil des Kaufpreises mit 11 000 EM an, den Kläger bezahlt habe* Dagegen hat, wiederum ausweislich des Urteilstatbestandes, der Beklagte bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Berufungsgericht ausgesagt, daß er bis 14» Juli 1943 insgesamt 10 300 EM und am 6, Dezem her 1943 weitere 3 300 EM bezahlt, also den bar zu begleichenden Teil des Kaufpreises vor Vertragsschluß entrichtet habe; diese Aussage hat er durch Vorlage von Quittungen über die Zahlungen unterstützt (Bl 110 (JA) o In den Gründen des Be rufungsurteils wird ausgeführt, zu einer Beeidigung habe kein Anlaß bestanden, da das Gericht seinen Aussagen vollen Glauben schenke» Dies bezieht sich offenbar auch auf seine Angaben über die von ihm geleisteten Zahlungen» Zwischen den Angaben des Beklagten, denen das Berufungsgericht glaubt,
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und der Feststellung, daß der Kaufpreis erst nach Vertragsschluß gezahlt worden sei, besteht ein innerer Widerspruch, mit dem das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt hat 0 Nun konnte zweifelhaft sein, ob die Annahme des Berufung£ gerichts, daraus, daß der Beklagte nach Vertrags Schluß die geschuldeten Barzahlungen leistete, ^ergebe sich, daß die Parteien den Vertrag als vollgültig behandelt, ihn also unabhängig von der Ausübung des Vorkaufsrechts gewollt hätten, nicht ebenso begründet gewesen wäre, falls feststünde, daß d< Beklagte bereits vor VertragsSchluß gezahlt hatte» Die Ee-vision weist aber weiter darauf hin, daß weder von dem Beklagten behauptet noch festgestellt sei, daß der Beklagte vor Abschluß des Vertrages von dem Vorkaufsrecht der Stadt Steinau etwas gewußt habe, so daß die vorher erfolgten Zahlungen keinen Hinweis auf.seine Willensrichtung bezüglich der Bedeutung des Vorkaufsrechts geben könnten» In diesem Zusammenhang konnte die angegriffene Feststellung für die Auslegung des Vertrages doch von Bedeutung sein»
Damit ist jecloch der entscheidende Punkt nicht berührt» Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, daß regel-
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mäßig das Bestehen eines Vorkaufsrechts dazu Anlaß gehen müsse, eine in Kenntnis desselben zv/ischen dem Verpflichteten und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag als durch die Nichtausübung dieses Rechts aufschiebend bedingt anzusehen, so daß besondere Umstände dargetan.werden müßten, um diese Auffassung zu entkräfteno Eine solche allgemeine Regel besteht aber, wie ausgeführt, nicht, weder als Rechtssatz noch als eine der Lebenserfahrung zu entnehmende tatsächliche Vermutung für eine bestimmte Willensrichtung der Parteien,, Im Gegenteil hat der notarielle Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich* In Ziffer 8 des Vertrages ist das Vorkaufsrecht erwähnt mit dem Vermerk, daß der Notar die Vertragsschließenden darauf hingewiesen habe, daß die Stadt Steife in äen Kaufvertrag eintreten könne, solange das Vorkaufsrecht noch nicht gelöscht sei* Eine Bestimmung des Inhalts, daß der Vertrag im Palle einer Ausübung dieses Rechts oder der Verweigerung der Löschung desselben seitens der Vorkaufsberechtigten hinfällig werde, oder daß die Wirksamkeit des Vertrages bis zur Klärung dieser Frage aufgeschoben sein solle, enthält der Vertrag nicht; die Ansicht der Revision, Ziffer 8 des Vertrages weise ausdrücklich auf eine solche. Bedingung hin, findet im Wortlaut keine Stütze» Einer solchen Bestimmung hätte es bedurft* Sache des Klägers war es, zu behaupten und erforderlichenfalls zu beweisen, daß entgegen dem Wortlaut des beurkundeten Vertrages eine Bedingung gewollt war, nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich meint, Sache des Beklagten, das zu. widerlegen (RGRK 10; Aufl § 125 Anm 6; Erman, Vorbem zu §§ 125 bis 129 Anm 7)» Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht geführt* Das rechtfertigt im Ergebnis die Ansicht des Berufungsgerichts zu diesem Punkte«, Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Feststellungen, denen das Berufungsgericht den von ihm für notwendig gehaltenen Gegenbeweis entnimmt, sind daher für die Entscheidung nicht von.-Bedeutung. Es bedarf deswegen
 keines Eingehens auf die im Berufungsurteil nicht behandelte Frage, ob die vorkaufsberechtigte Stadtgemeinde von ihrem Hecht fristgemäß Gebrauch gemacht hat* Ebensowenig bedarf es einer Erörterung der Frage, ob das Hinzufügen einer Bedingung zu dem Kaufvertrag die Gültigkeit der mit demselben in einer Urkunde verbundenen Auflassung mit Rücksicht auf deren Bedingungsfeindlichkeit (§ 925 Abs 2 BGB) berühren würdeo
III.
Die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 13° Dezember 1943 samt der damit verbundenen Auflassung hat der Kläger in den Vorinstanzen damit zu begründen gesucht, daß der Kaufpreis -unrichtig beurkundet sei« Diesen Einwand hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf §~ 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im GrundStücksverkehr vom 7« Juli 1942 (RGBl I, 451) zurückgewiesen; nach dieser Bestimmung gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart, auch wenn-die Parteien in Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt haben beurkunden lassen0 Diese Ausführungen lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen„ Übrigens liegt ein Verstoß gegen die Pormvorschrift des § 31* BGB offensichtlich nicht vor, denn der Kläger behauptet nicii daß die von dem Beklagten zu entrichtenden Zahlungen in der notariellen Urkunde nichts vollständig aufgenommen worden seien; er macht _nur geltend, der richtig beurkundete Kaufpreis sei zur Täuschung der Preisbehörde unrichtig aufgegliedert worden; das würde nicht zur Folge haben, daß der Kaufvertrag wegen Formmangels (§.313 BGB) nichtig war (RG JYiT 1931, 2721; RGHK 10, Aufl § 313 Anm 2 589). -	*
In zweiter Linie hatte der Kläger vorgetragen, nach § 2 Abs 1 der genannten Verordnung sei der Kaufvertrag nichtig, weil die Preisbehörde im Jahre 1944 den Vertrag rechts-
wirksam beanstandet habeIn Übereinstimmung mit dem ersten Richter hält das Berufungsgericht diesen Einwand mit folgenden Ausführungen für unbegründet: Nach Ziffer 5 des Gemeinschaftlichen.Erlasses des Reichskommissars für die Preisbildung und des Reichsministers der Justiz vom 8» Juli 1942 zur Ausführung der genannten Verordnung (Reichsanz Nr 173 vom 27« Juli 1942 = DJ. 1942, 47'i) müsse die Preisbehörde einen Beänstandungsbescheid so begründen, daß für die Beteiligten wie für die Beschwerdebehörde ersichtlich sei, warum das geforderte Entgelt als überhöht angesehen und wel~. ches der äußerstenfalls zulässige Preis (Ziffer 3 Abs 1 dieses Erlasses) sei« Da es nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien dem vom Kläger behaupteten Beanstandungs-bescheid an einer Begründung fehle, sei mit dem.ersten Richter und der Preisbehörde bei dem Landrat in SchflH||Bl das Vorhandensein .einer rechtswirksamen Beanstandung im Jahre 1944 zu.verneinen. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die im ersten Rechtszuge erhobene Äußerung des Landrats in Sch^^Bfe vom 3« März 1950 o
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Die Revision versteht diese Ausführungen dahin, daß das Berufungsgericht aus dem Pehlen einer Begründung die Nichtigkeit des Beanstandungsbescheides folgere. Diesen Schluß hält sie für abwegig; sie bittet um Prüfung, ob der erwähnte Erlaß nicht nur eine innerdienstliche Anordnung enhalte, de-* ren Verletzüng die Nichtigkeit des Bescheides nicht zur Folge habe. Die Verordnung vom 7- Juli 1942 selbst bestimme über die Form des Beanstandungsbescheides nichts, nicht einmal, daß sie schriftlich zu erfolgen habe; aus dem Gegensatz dieser Vorschrift zu zahlreichen anderen Vorschriften, die für . Verwaltungsakte ähnlicher Art wenigstens Schriftform vorschreiben, ergebe sich durch Umkehrschluß, daß auch eine formlose -Qder mündliche Beanstandung möglich sei. Der Kläger habe Beweis dafür angeboten, daß der notarielle Vertrag vom 13. Dezember 1943? der der Preisbehörde vorgelegt worden sei, im
 
Jahre 1944 von ihr zurückgegeben worden sei mit dem Bemerken der Preis werde beanstandet» Berühre das Pehlen einer Begrün dung die Gültigkeit des Beanstandungsbescheides nicht, so wäre dieser Beweisantritt erheblich und sein Übergehen feh« lerhaft (§ 286 ZPO)»
Die Ausführungen ies Berufungsgerichts geben zu Bedenke Anlaß» Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der erwähnte Erlaß rechtsetzende Bedeutung hat, also als Rechtsverordnung anzusehen ist, oder ob es sich nur um eine Verwaltungsanweisung an die Preisüberwachungsstellen handelt darüber, wie und in welchen Pormen sie die ihnen übertragenen Befugnisse auf dem Gebiet der Preisüberwachung ausüben sollen» Denn im einen wie im anderen Palle ist ein Beanstandungsbescheid, der’einer Begründung entbehrt, zwar fehlerhaft, aber deswegen noch nicht nichtig. Pür Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die eine Genehmigung ablehnen, ist eine Begründung zwar in der Regel vorgeschrieben, aber keineswegs immer; als Gegenbeispiel sei auf Ziffer 4 des Gemeii
 schaffliehen Erlasses des Reichskommissars für die Preisbilc
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des Reichsministers der Justiz, des Reichswirtschaftsministf und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft voi 15» September 1941 (Mitteilungsblatt des Reichskommissars fi die Preisbildung I, 548) hingewiesen,-wonach bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken die Preisbehörden das höchst! lässige Gebot in einem schriftlichen Bescheid festzusetzen ] ben, dem eine Begründung nicht beizugeben ist, obwohl die B teiligten gegen einen solchen Bescheid Beschwerde einlegen können» Nach allgemeinem Verwaltungsrecht bewirkt das FehleJ einer vorgeschriebenen Begründung noch nicht die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes; ein solcher Fehler ermöglicht nur d: Aufhebung des Verwaltungsakts (Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 2o Aufl S 201; Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl S 270 oben; Kormann, System S 282; Morstein-Marx, Hanseatische Rechtsund Gerichtszeitschrift 1929 A Spalte 193 ff; Hamburgisches OVG ebenda 1930 Spalte 162)» Auch die
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mangelnde Begründung eines gerichtlichen Urteils ist zwar ein mit der Revision angreifbarer Verfahrensverstoß, hat aber nicht die völlige Wichtigkeit des Urteils zur Folge (§ 551 Ziff 7 ZPO)* Die Wichtigkeit einer von der Preisbehörde 1944 etwa erlassenen Beanstandung läßt sich daher mit den Ausführungen des Berufungsurteiis nicht begründen»
Es fragt sich, ob diese Wichtigkeit sich nicht aus anderen Erwägungen ergibt. Hier kommt in erster Linie in Betracht, daß der Landrat als Preisbehörde durch seinen Bescheid vom 28. Januar 1950 die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat. Es könnte erwogen werden, darin eine -im Hinblick auf den dem behaupteten Bescheid von 1944 anhaftenden Mangel einer Begründung wohl zulässige-Aufhebung der ersten Entscheidung zu sehen. Diese Auslegung verbietet sich aber deswegen, weil der spätere Bescheid nach seinem Wortlaut nicht eine fehlerhafte frühere Entscheidung aufheben und durch eine neue Entscheidung ersetzen, sondern eine erste Entscheidung treffen will, wofür, falls bereits eine Entscheidung getroffen worden war, nicht ohne Aufhebung der ersten Entscheidung Raum war. - Sodann käme in Präge, ob der behauptete Beanstandungsbescheid von 1944 nicht deswegen nichtig ist, weil er der Schriftform entbehrt. Auch hier gilt jedoch, daß der Mangel einer Form noch nicht zur Wichtigkeit einer wirklich gewollten Beanstandung führt. - Zweifelhaft ist vor allem, ob die Preisbehörde im Jahre 1944 überhaupt einen Beanstandungsbescheid erlassen wollte. Die Darstellung, die der Kläger unter Beweis stellt, geht dahin, daß der Landrat als Preisbehörde die Vertragsurkunde dem damaligen Bürgermeister von St^H^i, BaflHUl^, zugeleitet habe mit dem Bemerken, der vorgesehene Preis werde beanstandet, und mit dem Auftrag, dies dem Kläger zu eröffnen. Eine derartige mündliche Beanstandungsverfügung wäre ganz ungewöhnlich; das Pehlen sowohl der Schriftform wie auch einer Begründung, einer förmlichen Zustellung und einer Rechtsmittelbelehrung legen die Annahme nahe, daß die Preis-
 
behörde überhaupt nicht eine wirkliche Entscheidung über die preisrechtliche Genehmigung hat treffen, sondern nur eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hat veranlassen wollen. Dafür.spricht auch die Äußerung der Preisbehörde vom 3» März 1950, wonach der damalige und auch heutige Sachbearbeiter für Preisüberwachung, der Angestellte KüMB», sich dahin geäußert habe, daß der Vertrag an Battenhausen zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Tankstelle übergeben worden, daß aber eine Entscheidung nicht ergangen sei. Eine solche Ausdeutung der behaupteten Beanstandungsverfügung hat der Senat in Erwägung gezogen, da Verfügungen der Verwaltungsbehörden vom Heviöionsgericht ausgelegt werden können (RGZ 102, 1 /57 und BGH vom 7o Juni 1951, III ZR 179/50)o Die erwähnten Gesichtspunkte reichen jedoch nicht aus, um ohne weitere tatsächliche Ermittlungen entgegen den unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers die sichere richterliche Überzeugung zu begründen, daß die Preisbehörde damals nur eine nähere Aufklärung des Sacb Verhaltes beabsichtigt oder nur einen vorläufigen Hinweis auf die Bedenken gegen den ihr vorgelegten Vertrag gewollt habe, um den Beteiligten im Preisprüfungsverfahren Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Darlegungen ;zu geben»
Das Ergebnis, zu dem das Berufungsurteil gelangt ist,
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jedoch aus einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt» Nact den Behauptungen des Klägers soll ihm der Beanstandungsbesc im Aufträge der Preisbehörde durch den Kreisoberinspektor r Bürgermeister Baf^iB eröffnet worden sein. Daß eine Bekanntmachung des behaupteten Bescheides an den Beklagten ei folgt oder auch nur angeordnet worden sei, ist nicht behaup
 Ob dies verfahrensrechtlich', notwendig war, hing davon ab,
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der Beklagte eine Entscheidung der Preisbehörde beantragt 0 sich einem solchen Antrag des Klägers angeschlossen hat (vg Ziff 8 Abs 1 des vorerwähnten Gemeinschaftlichen Erlasses v 80 Juli 1942)o Der Kläger hat zwar vorgetragen, er selbst h
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dem Beklagten davon Mitteilung gemacht, daß die Preisbehörde den Kaufpreis ihm gegenüber beanstandet habe, aber eine solche private Mitteilung vermag eine amtliehe oder im amtlichen Aufträge erfolgte Bekanntmachung nicht zu ersetzen« Infolgedessen berührte ein durch BaflH||^^ dem Kläger mündlich eröffneter Beanstandungsbescheid den Beklagten nicht (Baring, Zustellungsmängel, DVB1 1951* S 41 ff? insbesondere S 43 und 78; Naumann, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung von Verwaltungsakten, DVerw 1948 S 137) « Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gegen einen nur dem Kläger eröffneten Beanstandungsbescheid seinerseits hätte Beschwerde einlegen können; keinesfalls war er dazu genötigt, denn die Beschv/er-defrist begann ihm gegenüber nicht zu laufen, solange der Bescheid nicht auch ihm seitens der Preisbehörde bekannt gemacht worden war« Er war daher nicht gehindert, sich seinerseits an die Preisbehörde zu wenden und um eine Billigung oder Genehmigung des Kaufvertrages bei der Preisbehörde nachzusuchen« Die von dem Kläger erstrebte Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 13° Dezember 1943 ist jedenfalls nicht begründet, solange nicht auch dem Beklagten gegenüber der Beanstandungsbeseheid der Preisbehörde bekanntgegeben und rechtskräftig geworden ist,
IV o
Die Behauptung des Klägers, der Vertrag sei nach der Beanstandung der Preisbehörde im Jahre 1944 im beiderseitigen Einverständnis wieder aufgehoben, und diese Aufhebung sei im Jahre 1948 in zwei Unterredungen zwischen ihm und dem Beklagten bestätigt worden, hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht für bewiesen erachtet« Die Revision ist auf diesen Punkt nicht zurückge-kommenc
 Der Kläger hatte sich weiter darauf berufen, der Zusammenbruch und die Währungsreform hätten dazu geführt, daß die Ge-
schäftsgrundlage des Vertrages weggefallen sei; der Beklagte handle arglistig, wenn er den Kläger heute noch am Vertrage festhalten wolle» Das Berufungsgericht hat diesen Einwand zurückgewiesen, da der Klagvortrag für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage keinen Anhalt ergebe, zu demal im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Dezember 1943) die Möglichkeit eines ungünstigen Ausganges des Krieges bereits in Erwägung gezogen worden sei.*Diese Ausführungen, um deren Nachprüfung die Revision bittet, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Auswirkungen der Niederlage und ihre nach dem Waffenstillstand in Erscheinung getretenen Folgen einschließlich der Währungsreform reichen für sich allein nicht aus, einem Vertrage die Geschäftsgrundlage zu entziehen und seine Erfüllung den Parteien unzu demutbar erscheinen zu lassen. Nach fester Rechtsprechung kommt es stets darauf an, ob die Auswirkungen dieser Vorgänge im einzelnen Falle so schwerwiegend sind, daß die Erfüllung den Parteien nicht mehr zugemutet werden kann und sie nach Treu und Glauben von ihren ve* fraglichen Pflichten befreit werden müssen (Siebert bei Soergel, § 242 Anm D V 2 und die dort angeführten Entscheidungen) . Da der Kläger in dieser Hinsi?ht nichts vorgetragen hat, konnte dieser Einwand keinen Erfolg haben«
Die Revision hat in diesem Zusammenhang besonders daraui hingewiesen, bei Abschluß eines genehmigungsbedürftigen Vertrages gingen die Parteien regelmäßig davon aus, daß über die Genehmigung binnen angemessener Prist entschieden werde«. Hier liege zwischen dem Vertragsschluß und der Erteilung der Genehmigung seitens der Preisbehörde am 28. Januar 1950 ein Zeitraum von über 6 Jahren. Die Nichterteilung der für die Rechtswirksamkeit des Vertrages notwendigen (Jenehmi-gung während eines so langen Zeitraumes müsse einer ausdrücklichen Verweigerung der Genehmigung gleichstehen. Zu diesem Vorbringen des Klägers habe das Berufungsgericht keine Stellung genommen (Verstoß gegen § 551 Ziff 7 ZPO).
22 -
Es ist richtig, daß das Berufungsgericht diesen Einwand nicht ausdrücklich beschieden hat«, Dieser Verfahrensverstoß j würde aber nur dann zur Aufhebung des Urteils nötigen, v/enn die Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Klage zu dem Erfolg verholfen hätte, mit anderen Worten, wenn der Verfahrensmangel für die ergangene Entscheidung ursächlich war (RGZ 156, 113 /T19/; Baumbach § 551 Anm 8 B)«, Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen„
Nach der Behauptung des Klägers ist der Vertrag vom 13» Dezember 1943 der Preisbehörde im Jahre 1944 zur Genehmigung eingereicht worden* Da die von ihm behauptete damals ergangene j
Entscheidung der Preisbehörde dem Beklagten gegenüber nicht !
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wirksam, jedenfalls nicht rechtskräftig geworden ist, war der f Vertrag noch nicht hinfällig geworden. Diese Folge würde nur t dann in Betracht kommen, wenn die Parteien vereinbart hätten, j
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 daß der Vertrag nach Ablauf einer gewissen Frist unwirksam wer- j den solle, wenn nicht in dieser Frist eine Entscheidung der j Preisbehörde ergangen sei. Eine solche Vereinbarung ist nicht i behauptet und dem Wortlaut des Vertrages nicht zu entnehmen«.
Es läßt sich auch nicht sagen, daß der Beklagte gegen Treu '' und Glauben verstoßen und sich mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde, v/enn er trotz der seit dem Ab- | Schluß des Vertrages verflossenen Zeit auf der Durchführung des Vertrages bestand. Unstreitig war der Beklagte bis 1948 j in russischer Kriegsgefangenschaft; nach seiner Rückkehr mußte j er zunächst die Wiederherstellung der zerstörten notariellen i Urkunde bewirken, ehe er weitere Schritte unternehmen und sich : ij um die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde bemühen '] konnteo Es kommt hinzu, daß er die von ihm übernommenen Bar- j Zahlungen längst geleistet hatte« Von einer Verwirkung seiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag kann daher keine Rede sein«,
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Nach dem Ausgeführten können die Angriffe der Revision keinen Erfolg haben„ Das Rechtsmittel war daher mit der aus § 97 ZPO sich ergebenden Koötenfolge zurückzuweisen„
Dr0 Tasche	Dr,	Heck	Schuster
 Dro0echßler	Dr*	Großmann

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