Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Verpuffungen beziehungsweise Explosionswellen sowie Bodenverunreinigungen durch Öl und Benzin oder Öl-Benzin-Gemische auf das Grundstück der Kläger gelangen zu lassen. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Lärm von Verpuffungen (Explosionen) und des Auf- und Abladens sowie Umsortierens von Schrottmaterial auf ihr - der Kläger - Grundstück gelangen zu lassen, soweit dieser die Benutzung dieses Grundstücks wesentlich beeinträchtigt und durch eine über das ortsübliche Maß hinausgehende Benutzung des Grundstücks der Beklagten verursacht wird. b) Nicht zu beanstanden ist, daß sich das Berufungsgericht zunächst am Richtlinienwert der Technischen Anleitung zu dem Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) orientiert und das betroffene Gebiet auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung nach der tatsächlichen baulichen Nutzung als ein Gebiet einstuft, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen (TA-Lärm Ziffer 2.321 Buchstabe b) untergebracht sind. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Feststellung, die von der Revision nicht angegriffen ist und auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt. auch TA-Lärm Ziffer 2.322, wo dieser Ausgangspunkt schon im Verhältnis zur Festlegung in einem Bebauungsplan vorgesehen ist) und verkennt auch nicht, daß das Wohngebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, eine "Insel" im Bereich gewerblicher Betriebe darstellt. Demgegenüber nimmt die Revisionserwiderung lediglich eine unzulässige andere Würdigung vor, zeigt aber keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.c) Erhebliche Zweifel bestehen jedoch, ob das Berufungsgericht den danach vorgegebenen Immissionsrichtwert der TA-Lärm von tagsüber 65 dB (A) richtigerweise nur als Rahmen und Richtlinie für seine tatrichterliche Würdigung zur Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung begreift (vgl. Es bezeichnet zwar die TA-Lärm einerseits als Richtlinie führt dann aber aus, eine Lärmeinwirkung von 65 dB (A) könne "als ortsüblich" angesehen werden, die die Benutzung des Grundstücks der Kläger noch nicht wesentlich beeinträchtige. d) Davon abgesehen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit verfahrensfehlerhaft, als es die Lärmeinwirkungen durch Verpuffungen und Explosionen sowie Nach den Messungen des Sachverständigen, auf die das Berufungsgericht allein abhebt, übersteigen die Maximalpegel bei Verpuffungen und bei dem Einsatz des Autokrans den Wert von 65 dB (A) erheblich, und zwar zu dem Teil um mehr als 15 dB (A). Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht damit auseinander, daß der Sachverständige die Spitzenpegel beim Betrieb des Autokrans als "wesentliche" und "stärkere Lärmeinwirkung" einstuft. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist es verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht einen Ortstermin zur Prüfung von Art und Intensität der Lärmbeeinträchtigung, insbesondere eine solche durch Explosionen und durch das Auf-, Ab- und Umladen von Schrott, unterlassen hat. kann nicht zweifelhaft sein, daß der Tatrichter zu demindest in solchen Grenzfällen wie hier gehalten ist, sich durch eine Ortsbesichtigung einen persönlichen Eindruck von der Lärmbeeinträchtigung zu verschaffen. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß der Wirkpegel für Geräusche mit auffälligen Pegeländerungen nach der TA-Lärm (Ziff.2.422.2 Buchst, b) auf besondere Weise im Taktverfahren ermittelt wird. Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, daß "Verpuffungen nicht vollständig vermieden werden können", ist das für die Beurteilung der Wesentlichkeit ein ungeeignetes Kriterium. Das Berufungsgericht unterstellt aber den Sachvortrag der Kläger zur Häufigkeit von Verpuffungen als richtig, wonach diese zu dem Teil mehrfach täglich (bis zu sieben Vorfällen), und zwar auch schon in den frühen Morgenstunden (6.00 bis 8.00 Uhr), stattfinden. vorwiegend gewerblichen Anlagen ist zwar richtig als Ansatzpunkt für den Iiranissionsrichtwert nach der TA-Lärm und kann für die Frage der Ortsüblichkeit Bedeutung gewinnen, er rechtfertigt aber nicht das Unterlassen einer Ortsbesichtigung zu dem Umfang der Lärmbeeinträchtigung. a) Es hält die Kläger für beweisfällig, weil sie nicht hätten beweisen können, daß der Schaden (Risse am Haus) seine Ursache in Druckwellen durch Verpuffungen habe. Da die unstreitig stattfindenden Explosionen unzweifelhaft Druckwellen und damit Erschütterungen aus-lösen, wobei das Berufungsgericht offenläßt, ob diese auf das Haus der Kläger einwirken, wäre es Sache der Beklagten, zu beweisen, daß die Benutzung des Grundstücks der Kläger nur unwesentlich beeinträchtigt wird (vgl. Das Berufungsgericht hätte ohne sachverständige Beratung nur aufgrund des durchgeführten Augenscheins schon die Einwirkung von Erschütterungen auf das Grundstück der Kläger nicht rechtsfehlerfrei verneinen können. Die Kläger hatten Einwendungen erhoben gegen das Gutachten des Sachverständigen pSB, insbesondere dessen Sachkunde für die Feststellung von Erschütterungseinwirkungen bezweifelt und deshalb ein neues Sachverständigengutachten beantragt. Für den Fall, daß ein solches Gutachten nicht eingeholt werde, hatten sie unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach vorliegenden Mängel des Gutachtens eine mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt. d) Davon abgesehen, rügt die Revision auch mit Recht, daß das Berufungsgericht den ausführlich begründeten Einwendungen der Kläger gegen das Gutachten des Sachverständigen nicht nachgegangen ist. Diese Überlegung gilt auch, soweit das Berufungsgericht seine Ausführungen auf eine eigene Auswertung der Lichtbilder des Sachverständigen und eigene Beobachtungen anläßlich des Augenscheins stützt.
BUNDESGERICHTSHOF is IM NAMEN DES VOLKES V ZR 94/91 URTEIL Verkündet am: 8. Mai 1992 Sierl Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Annelie 2. Hans beide wohnhaft traßeJMB E* Kläger und Revisionskläger -- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Albert KG, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich Straße El Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 1991 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks in das seit 1964 mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich das Betriebsgrundstück der Beklagten, auf dem diese eine genehmigte Anlage zu dem Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen (Schredderanlage) betreibt. Beim Zerkleinern kommt es zu Verpuffungen und Explosionen, die durch öl-, Benzin- und Gasrückstände in den zu zerkleinernden Gegenständen, vornehmlich Autowracks, entstehen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Verpuffungen beziehungsweise Explosionswellen sowie Bodenverunreinigungen durch Öl und Benzin oder Öl-Benzin-Gemische auf das Grundstück der Kläger gelangen zu lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung haben die Kläger ihre Klage in abgeänderter Form weiterverfolgt. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Lärm von Verpuffungen (Explosionen) und des Auf- und Abladens sowie Umsortierens von Schrottmaterial auf ihr - der Kläger - Grundstück gelangen zu lassen, soweit dieser die Benutzung dieses Grundstücks wesentlich beeinträchtigt und durch eine über das ortsübliche Maß hinausgehende Benutzung des Grundstücks der Beklagten verursacht wird. Sie haben dabei auf Grenzwerte für Spitzenpegel von tagsüber 60 dB (A) beziehungsweise auf einen Lärmwirkpegel von 60 dB (A) abgestellt. Hilfsweise haben sie Schutzvorkehrungen zur Vermeidung der genannten Lärmeinwirkung, weiter hilfsweise einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangt. Einen ähnlichen Unterlassungsantrag 4 mit dem hilfsweisen Verlangen von Schutzvorkehrungen haben sie in bezug auf verpuffungs- und explosionsbedingte Erschütterungen gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hält eine unzulässige Lärmeinwirkung nicht für gegeben. Zwar schließe die behördliche Betriebsgenehmigung einen Unterlassungsanspruch nicht aus, weil Vorkehrungen verlangt werden könnten, die benachteiligende Wirkungen ausschließen, wenn diese technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar seien. Solche Maßnahmen gebe es. Die Kläger müßten aber Lärm mit einem höchsten Mittelungspegel von 65 dB (A) hinnehmen, weil ihr Grundstück in einem Gebiet liege, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht seien. Dieser Lärmpegel werde nach den sachverständigen Messungen nicht überschritten. Einen Anspruch auf Unterlassung von Lärmeinwirkungen mit Spitzenlärmpegeln (Verpuffungen, Explosionen) hätten die Kläger nicht. Zwar würden die Pegelspitzen durch das angewandte Meßverfahren physiologisch nicht richtig erfaßt; die Verpuffungen wirkten sich aber wegen ihrer kurzzeitigen Dauer auf den Mittei- 2/ lungspegel nicht aus. Auch wenn man den Angaben der Kläger zur Häufigkeit solcher Verpuffungen folge, könne von einem Impulscharakter nicht ausgegangen werden. Im übrigen könnten solche Verpuffungen nicht vollständig vermieden werden und müßten wegen ihrer kurzzeitigen Belastung und der nur unwesentlichen Erhöhung des Lärmwirkpegels in einem Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen hingenommen werden. Deshalb seien auch die insoweit gestellten Hilfsanträge unbegründet. Hinsichtlich der Erschütterungen hätten die Kläger nicht beweisen können, daß die von ihnen behaupteten Risse im Wohnhaus durch die Explosionsdruckwellen verursacht seien. Es sei schon unwahrscheinlich, daß solche Druckwellen auf das Haus der Kläger einwirkten. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten handele es sich bei den Rissen um "typische Bauschäden", wie das Gericht auch aus eigener Sachkunde und nach dem eigenen Eindruck bei der Ortsbesichtigung beurteilen könne. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 1. a) Hinsichtlich der Lärmeinwirkungen ist bereits zweifelhaft, ob das Berufungsgericht nicht die Beweislast zur Wesentlichkeit verkennt. Es führt eingangs zwar aus, es "stehe fest", daß keine unzulässigen Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger gelangt seien, schließt diesen Teil der Urteilsgründe aber damit, die Kläger hätten "nicht be- 6 wiesen", daß die Beklagte durch Lärm unzulässig auf ihr Grundstück einwirke. Die Beklagte muß aber darlegen und beweisen, daß die fraglos vorhandene Lärmbeeinträchtigung die Benutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt (§ 906 Abs. 1 BGB; Senatsurt. v. 12. Juli 1985, V ZR 172/84, NJW 1985, 2823, 2825; Erman/Hagen, BGB, 8. Aufl., § 906 Rdn. 27; MünchKomm-BGB/Säcker, 2. Aufl., § 906 Rdn. 123; Pa-landt/Bassenge, BGB, 51. Aufl., § 906 Rdn. 20). Darauf kommt es jetzt jedoch nicht entscheidend an, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lärmbelastung verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind. b) Nicht zu beanstanden ist, daß sich das Berufungsgericht zunächst am Richtlinienwert der Technischen Anleitung zu dem Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) orientiert und das betroffene Gebiet auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung nach der tatsächlichen baulichen Nutzung als ein Gebiet einstuft, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen (TA-Lärm Ziffer 2.321 Buchstabe b) untergebracht sind. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Feststellung, die von der Revision nicht angegriffen ist und auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Soweit die Revisionserwiderung auf ein reines Industriegebiet (TA-Lärm Ziffer 2.321 Buchstabe a) abstellen möchte, greifen ihre Rügen nicht. Das Berufungsgericht hat den überreichten Lageplan berücksichtigt und sich ein eigenes Bild durch Augenschein verschafft. Es stellt zu Recht nicht entscheidend auf die Ausweisung im Flächennutzungsplan, sondern auf die tatsächliche bauliche Nutzung ab (vgl. auch TA-Lärm Ziffer 2.322, wo dieser Ausgangspunkt schon im Verhältnis zur Festlegung in einem Bebauungsplan vorgesehen ist) und verkennt auch nicht, daß das Wohngebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, eine "Insel" im Bereich gewerblicher Betriebe darstellt. Es berücksichtigt auch das Vorhandensein weiterer Einfamilien- und Mietwohnhäuser südlich davon sowie unbebauter Flächen und kommt zu dem Ergebnis, daß die gesamte Gegend "nicht unwesentlich" von zwei gewerblichen Betrieben (einschließlich dem der Beklagten) und weiteren Industrieanlagen in der näheren Umgebung geprägt werde. Demgegenüber nimmt die Revisionserwiderung lediglich eine unzulässige andere Würdigung vor, zeigt aber keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. c) Erhebliche Zweifel bestehen jedoch, ob das Berufungsgericht den danach vorgegebenen Immissionsrichtwert der TA-Lärm von tagsüber 65 dB (A) richtigerweise nur als Rahmen und Richtlinie für seine tatrichterliche Würdigung zur Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung begreift (vgl. BGHZ 111, 63, 66). Es bezeichnet zwar die TA-Lärm einerseits als Richtlinie führt dann aber aus, eine Lärmeinwirkung von 65 dB (A) könne "als ortsüblich" angesehen werden, die die Benutzung des Grundstücks der Kläger noch nicht wesentlich beeinträchtige. "Lediglich darüber hinausgehenden Lärmeinwirkungen" müsse die Beklagte unterlassen. Abgesehen davon, daß hierbei Wesentlichkeit (§ 906 Abs. 1 BGB) und Ortsüb-lichkeit (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB) unzulässigerweise vermengt werden, deuten diese Ausführungen darauf hin, als sähe das Berufungsgericht einen Wirkpegel von 65 dB (A) als stets unwesentlich an. Das wäre ein fehlerhafter Ausgangspunkt. d) Davon abgesehen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit verfahrensfehlerhaft, als es die Lärmeinwirkungen durch Verpuffungen und Explosionen sowie 8 den durch Auf- und Abladen und Umsortieren von Schrott (Einsatz des Autokrans) bedingten Spitzenlärm als unwesentlich betrachtet, weil er sich wegen seiner kurzzeitigen Dauer auf den Mittelungspegel kaum auswirke. Nach den Messungen des Sachverständigen, auf die das Berufungsgericht allein abhebt, übersteigen die Maximalpegel bei Verpuffungen und bei dem Einsatz des Autokrans den Wert von 65 dB (A) erheblich, und zwar zu dem Teil um mehr als 15 dB (A). Das Berufungsgericht erwähnt zwar, daß die Pegelspitzen aufgrund der Verpuffungen durch das angewandte Meßverfahren physiologisch nicht richtig erfaßt werden, vernachlässigt aber, daß der Sachverständige die seiner Beobachtung nach "offensichtlich häufig" auftretenden Verpuffungen schon in seinem schriftlichen Gutachten als "starke Beeinträchtigung" bezeichnet hat und sie in seiner mündlichen Erläuterung "mit aller Vorsicht bis zu einem Wert von 100 dB (A)" ansetzt, was er zwar als "noch nicht gesundheitsgefährlich", aber als durchaus geeignet ansieht, "das vegetative Nervensystem zu beeinträchtigen" . Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht damit auseinander, daß der Sachverständige die Spitzenpegel beim Betrieb des Autokrans als "wesentliche" und "stärkere Lärmeinwirkung" einstuft. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist es verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht einen Ortstermin zur Prüfung von Art und Intensität der Lärmbeeinträchtigung, insbesondere eine solche durch Explosionen und durch das Auf-, Ab- und Umladen von Schrott, unterlassen hat. Schon der Mittelungspegel liegt hier an der Obergrenze der Immissionsrichtwerte. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Explosionen und herabfallende Schrotteile als völlig überraschende, impulsartige Geräusche sehr lästig sein können. Nimmt man dazu die Würdigung des Sachverständigen, so 2/ kann nicht zweifelhaft sein, daß der Tatrichter zu demindest in solchen Grenzfällen wie hier gehalten ist, sich durch eine Ortsbesichtigung einen persönlichen Eindruck von der Lärmbeeinträchtigung zu verschaffen. Die Grenze der im Einzelfall zu demutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund einer wertenden Beurteilung festgelegt werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs, die rechtlich für das Immissionsrecht entscheidend ist, hängt nicht allein von Meßwerten (zu demal von Mittelungspegeln), sondern von einer Reihe anderer Umstände ab, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (vgl. z.B. BGHZ 46, 35, 38; BGH, Urt. v. 17. April 1986, III ZR 282/84, WM 1986, 923, 924). Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß der Wirkpegel für Geräusche mit auffälligen Pegeländerungen nach der TA-Lärm (Ziff. 2.422.2 Buchst, b) auf besondere Weise im Taktverfahren ermittelt wird. Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, daß "Verpuffungen nicht vollständig vermieden werden können", ist das für die Beurteilung der Wesentlichkeit ein ungeeignetes Kriterium. Diese Ausführungen setzen sich zudem über die Empfehlungen des Sachverständigen am Ende seines schriftlichen Gutachtens und über eine Auskunft des Umweltbundesamts hinweg, das davon ausgeht, Verpuffungen könnten auf durchschnittlich ein bis zwei Vorfälle im Jahre minimiert werden. Das Berufungsgericht unterstellt aber den Sachvortrag der Kläger zur Häufigkeit von Verpuffungen als richtig, wonach diese zu dem Teil mehrfach täglich (bis zu sieben Vorfällen), und zwar auch schon in den frühen Morgenstunden (6.00 bis 8.00 Uhr), stattfinden. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Lage des Grundstücks der Kläger in einem Gebiet mit 10 vorwiegend gewerblichen Anlagen ist zwar richtig als Ansatzpunkt für den Iiranissionsrichtwert nach der TA-Lärm und kann für die Frage der Ortsüblichkeit Bedeutung gewinnen, er rechtfertigt aber nicht das Unterlassen einer Ortsbesichtigung zu dem Umfang der Lärmbeeinträchtigung. 2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auch die geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der explosionsbedingten Erschütterungen. a) Es hält die Kläger für beweisfällig, weil sie nicht hätten beweisen können, daß der Schaden (Risse am Haus) seine Ursache in Druckwellen durch Verpuffungen habe. Damit wird schon die Beweislast verkannt. Es geht im vorliegenden Fall nicht um einen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 oder Abs. 2 i.V.m. § 906 BGB) oder um einen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB), sondern allein um einen Unterlassungsanspruch, hilfsweise um den Anspruch auf Schutzvorkehrungen, und damit zunächst um die Wesentlichkeit der Immissionen. Da die unstreitig stattfindenden Explosionen unzweifelhaft Druckwellen und damit Erschütterungen aus-lösen, wobei das Berufungsgericht offenläßt, ob diese auf das Haus der Kläger einwirken, wäre es Sache der Beklagten, zu beweisen, daß die Benutzung des Grundstücks der Kläger nur unwesentlich beeinträchtigt wird (vgl. oben Ziff. 1 a) . b) In dieser zunächst zu klärenden Frage ist der Blickwinkel des Berufungsgerichts zu eng. Es untersucht nur, ob durch Explosionserschütterungen Risse am Haus der Kläger eingetreten sind. Auch unabhängig davon kann die Nutzung eines Wohngrundstücks durch Erschütterungen aber wesentlich beeinträchtigt sein. Insoweit gibt es ebenfalls Meßmöglichkeiten und in bestimmten Richtlinien aufgestellte Beurteilungsmaßstäbe (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker, 2. Aufl., § 906 Rdn. 69 m.w.N.). Die Kläger hatten unter Beweisantritt behauptet, bei starken Explosionen bebe der Boden in ihrer Wohnung. Das Berufungsgericht hätte ohne sachverständige Beratung nur aufgrund des durchgeführten Augenscheins schon die Einwirkung von Erschütterungen auf das Grundstück der Kläger nicht rechtsfehlerfrei verneinen können. Es bezeichnet eine solche Einwirkung aber nur als "kaum wahrscheinlich" und läßt sie damit letztlich offen. c) Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch über ein Sachverständigengutachten und eigenen Augenschein die festgestellten Risse als wesentliche Beeinträchtigung ausgeschlossen. Die Kläger hatten Einwendungen erhoben gegen das Gutachten des Sachverständigen pSB, insbesondere dessen Sachkunde für die Feststellung von Erschütterungseinwirkungen bezweifelt und deshalb ein neues Sachverständigengutachten beantragt. Für den Fall, daß ein solches Gutachten nicht eingeholt werde, hatten sie unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach vorliegenden Mängel des Gutachtens eine mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt. Diesem Antrag hätte das Berufungsgericht in jedem Fall entsprechen müssen, da er rechtzeitig schon mit der Berufungsbegründung gestellt war (§§ 402, 397 ZPO; vgl. z.B. BGH, Urt. v. 21. September 1982, VI ZR 130/81, NJW 1983, 340, 341 m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob es diese Anhörung für nötig hielt (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1986, VI ZR 15/85, NJW-RR 1987, 339, 340). 12 d) Davon abgesehen, rügt die Revision auch mit Recht, daß das Berufungsgericht den ausführlich begründeten Einwendungen der Kläger gegen das Gutachten des Sachverständigen nicht nachgegangen ist. Da die Kläger behaupteten, die Risse am Haus stammten von den explosionsbedingten Druckwellen, kommt es auf die entsprechende Sachkunde insoweit an. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Sachverständige diese Sachkunde hat, weil er als "Experte für Bauschä-den" die Risse als typische Bauschäden erkannt habe. Es fehlt aber sowohl im Gutachten als auch in der Urteilsbegründung jede Darlegung dazu, wie sich das Erscheinungsbild eines unabhängig von Druckwellen eingetretenen Risses von dem solcher Risse unterscheidet, die durch Erschütterungen verursacht sind. Diese Überlegung gilt auch, soweit das Berufungsgericht seine Ausführungen auf eine eigene Auswertung der Lichtbilder des Sachverständigen und eigene Beobachtungen anläßlich des Augenscheins stützt. Hagen Lambert-Lang Vogt Wenzel Räfle