Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Beklagten unter Strafandrohung aufgegeben, zu verhindern, daß seine Mitglieder, Gäste und Zuschauer, soweit sie nicht die Gaststätte Sch£^£ besuchen, über das Grundstück des Klägers gehen, fahren oder es in sonstiger Weise benutzen, um auf den Tennisplätzen zu spielen oder dort bei Veranstaltungen des beklagten Vereins zuzuschauen; im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. 1« Gegen die Zulässigkeit der Anschlußrevision bestehen keine Bedenken« Sie ist freilich entgegen der Vorschrift des § 556 Abs« 2 Satz 2 ZPO nicht in der Anschlußschrift begründet worden« Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht, bei dem der Rechtsstreit damals anhängig war (§ 8 EG GVG, § 7 EG ZPO;, lediglich die Anschließung als solche erklärt, ohne die vorgeschriebene Begründung bei" zufügen« Diese ist dann erst nach Verweisung der Sache an den Bundesgerichtshof durch den nunmehrigen Prozeß-bevollmächtigten nachgebracht worden« Allein das geschah noch innerhalb der -> auf Antrag des Klägers verlängerten - Begründungsfrist f§§ 554 Abs« 2 Satz 2P 556 Abs« 2o Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Beeinträchtigung seines Werksgeländes durch die Mitglieder, Gäste und sonstigen Besucher des beklagten fennisclubs zur Wehr setzt (§ 1004 Abs0 1 BGB), kann nur Erfolg haben, sofern der Kläger nicht verpflichtet ist, diesen Gehund Fährverkehr über sein Anwesen zu dulden (Abs0 2 aaQ)« Auf eine solche Duldungspflicht des Klägers beruft sich der Beklagte; er leitet sie aus dem Wegerecht her, das als Grunddienstbarkeit zugunsten bestimmter Grundstücke - darunter auch der Parzelle 885 1/2, auf der sich die Tennisplätze befinden -im Grundbuch eingetragen steht (§ 1018 BGB)e Da der Beklagte nicht selbst Eigentümer der herrschenden Grundstücke ist, diese vielmehr der Frau Therese Sch^^^ gehören, und da er den Standpunkt vertritt, seine Mitglieder uswo nähmen das Wegerecht lediglich in ihrer Eigenschaft als Gäste der von den Eheleuten BchJ^^^H betriebenen Cafewirtschaft in Anspruch und übten es genau so aus wie andere GäBte auch, hängt die Entscheidung davon ab, ob und inwieweit der streitige Gehund Fährverkehr über das Gelände des Klägers durch das Wegerecht der Frau Sch^^ gedeckt wird«, selbst anhängigen Prozesses (4 0 172/62, jetzt 4 0 256/64 IG Regensburg), den das Landgericht gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits ausgesetzt hat„ Dort geht es um den Zu- und Abgang der Gaststättenbesucher als solchero Der Kläger bestreitet ihre Befugnis, den Hof seines Holzwerkes zu begehen und zu befahren, und meint, sie müßten, um zu der Caf^wirtschaft zu gelangen, den Fußgängersteg benutzen, der von der Fahrstraße über den Weißen Regen unmittelbar zu dem Garten dieser Wirtschaft führt; nach seiner Meinung gibt die Grunddienstbarkeit, zu demal da die herrschenden Grundstücke im Grundbuch nach wie vor bloß als Wohnhaus, Garten und Wiese beschrieben seien, der Frau Sch^^ nicht das Recht, den Besucherstrom der Gaststätte, also eines gewerblichen Betriebes, über das dienende Grundstück zu leitena Dieser Streitpunkt könnte auch für den vorliegenden Prozeß als Vorfrage von Bedeutung sein; denn wenn das eingetragene Geh-und Fahrtrecht schon nicht zugunsten des Gaststättenbetriebes ausgeübt werden darf, wäre der Rechtsverteidigung des jetzigen Beklagten, der seine Befugnis zur Wegebenutzung ausschließlich von Frau Sch^pl herleitet, der Boden entzogen. Das angefochtene Urteil ist indessen der Auffassung des Klägers nicht gefolgt, sondern hat angenommen, der Betrieb der Cafäwirtschaft auf den Sch^^^f sehen Grundstücken falle noch unter die Grunddienstbarkeito Daher stellt sich jetzt die weitere Frage, ob das auch für den Verkehr von und zu den Tennisplätzen gilt« Das Berufungsgericht meint, man müsse unterscheiden zwischen solchen Tennisplatzbesuchern, die zugleich Gäste der Cafewirtschaft seien, und den Personen, die dort Die Anlegung der Tennisplätze stelleeine Benutzungsänderung dar und nicht etwa nur eine Steigerung der ihrer Art nach gleichbleibenden Grundstücksbenutzung; denn eine Wiese, die als Futterwiese oder auch als Liegewiese benutzt werde, sei etwas grundsätzlich anderes als ein Tennisplatz, Die Plätze des Beklagten seien weder vott äaaiEUöleuten Sch^|P errichtet worden, noch würden sie von ihnen betrieben; es handele sich nicht um einen Teil des Gaststättenbetriebes, was auch daraus hervorgehe, daß kein Besucher der Tennisplätze verpflichtet sei, in der Gaststätte Sch^^^ einzukehren. Weg über das dienende Grundstück nehmen, und ihnen sei dann ("als Gästen der Gaststätte Seh^®"} auch nicht verwehrt, die anschließenden Tennisplätze zu benutzen oder den dortigen Spielen zuzuschauen, weil das mit dem Besuch der Gaststätte im Zusammenhang stehe; wer dagegen nicht zu den Gaststättenbesuchern gehöre, müsse vom Beklagten am Betreten oder Befahren des Werkshofes gehindert werden0 Die unterschiedliche Behandlung der Gäste und Nichtgäste wird von beiden Parteien als rechtsirrig bekämpft, wenn auch mit abweichender Zielsetzung« Während der Kläger das Verbot, über sein Grundstück zu gehen und zu fahren, auf sämtliche Tennisplatzbe-sucher ausgedehnt wissen möchte (Revision), erstrebt der Beklagte die Beseitigung dieses Verbotes schlechthin, also auch hinsichtlich solcher Personen, die nicht in der Sch^|^'sehen Gaststätte einkehren (Anschluß-revision)« Den Parteien ist zuzugeben, daß die genannte Unterscheidung in der Tat nicht aufrechterhalten werden kann« Das verhilft indessen nur der Revision zu dem Erfolg; die Anschlußrevision erweist sich im Ergebnis als unbegründet« Das Berufungsgericht geht, wie seine Ausführungen zeigen, selbst davon aus, die bisherige Wiesenparzelle 883 1/2 habe dadurch, daß sie nunmehr zur Ausübung des Tennissports verwendet werde, eine neue Zweckbestimmung erhalten, die den Umfang des eingetragenen Wegerechts überschreite0 Dem tritt der erkennende Senat - der insoweit nicht an die Auslegung des Tatrieh-ters gebunden ist, vielmehr Grundbucheintragungen selbständig würdigen und frei auslegen kann {BGHZ 13, 133» 134; Urteil vom 13» April 1962, V ZR 197/60, WM 1962, jahten MZusammenhang" zwischen Cafewirtschaft und Tennisplätzen, Hinzu kommt folgendes; Der richtige Gedanke des angefochtenen Urteils, daß der aus einer Grunddienstbarkeit zur Duldung fremder Wegebenutzung Verpflichtete sich keine grundlegende Änderung der Benutzungsart gefallen zu lassen braucht, würde in sein Gegenteil verkehrt, falls die Tennisplatzbesucher wirklich -wenn auch mit der Einschränkung gleichzeitigen Gaststättenbesuches über den Werkshof des Klägers fahren und gehen dürf$en> Ursache der gesteigerten Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks wäre dann nicht mehr der Gaststättenbetrieb der Eheleute Sch^fl^ sondern die neu geschaffene Tennisanlage des Beklagten, deren Errichtung, wie oben dargelegt wurde, außerhalb des Rahmens einer natürlichen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Verhältnisse liegt. Denn um diesem Erfordernis zu genügen, werden Personen, die sonst nicht in der Cafewirtschaft Sch^^ einkehren würden, dort nur deshalb etwas verzehren, weil sie sich auf diese Weise den Zugang zu den Tennisplätzen erkaufen* Der Gehund Fährverkehr über das Grundstück des Klägers erführe also auf jeden Fall eine Steigerung, die ohne das Vorhandensein der Tennisanlage nicht einträte; wie die Revision zutreffend rügt, wäre damit jedermann zugangsberechtigt0 Die Pflicht, eine solche Wegebenutzung zu verhindern, trifft den beklagten fennisclub0 Er ist, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, der richtige Beklagte, Zu Unrecht versucht die Anschluß--revision seine Passivlegitimation mit der Behauptung in Abrede zu stellen, er sei kein Störer im Sinne von § 1004 BGBo Die Störer-Eigenschaft des Beklagten ergibt sich daraus, daß er auf der Parzelle 883 1/2 die beiden Tennisplätze angelegt hat, sie durch seine Mitglieder bespielen läßt und auch Nichtmitgliedern den Zutritt, sei es zu dem Spielen oder Zuschauen, gegen Entrichtung von Gebühren gestattete In adäquater Folge dieses Verhaltens wird - da ein nicht unbeträchtlicher Teil der angegebenen Personen als Zugang oder Zufahrtsweg zu den Plätzen den Werkshof benutzt -- das Eigentum des Klägers an dem Hofe beeinträchtigt» Entgegen der Meinung der Anschlußrevision ist der Beklagte auch in der Lage, weitere Beeinträchtigungen zu verhindern (Urteil vom 20» März 1963? 920, 921)o Daß er zu diesem Zweck die Ten-nisplatzbesucher "mit Gewalt" vom Betreten des Werksgeländes abhalten müßte, ist nicht ersichtliche Er könnte ZoBo worauf bereits das angefochtene Urteil hingewiesen hat (So 18) - grundsätzlich nur solchen Personen den Zutritt zu den Tennisplätzen gestatten, die ihren Weg nicht über das Grundstück des Klägers, sondern über den Fußgängersteg genommen haben« Wieso der Beklagte hierzu außerstande wäre, hat die Anschluß-revision nicht dargetan„ Bei ihrem Einwand, damit würden auch Gäste der Cafewirtschaft, die möglicherweise befugt über den Werkshof gegangen oder gefahren seien, vom Zutritt zu den Tennisplätzen ausgeschlossen, verkennt sie, daß dies gerade der Rechtslage entspricht; Falls seine Maßnahmen nichts fruchten, muß er die sich aus § 888 ZPO ergebenden Folgen tragen« Sollte also eine Kontrolle der Tennisplatzbesucher an dem Zugang, der (vgl, Augenscheinsprotokoll des Oberlandesgerichts vom 11a Juni 1964, So 2) vom Garten der Cafewirtschaft zu den Plätzen führt (etwa verbunden mit gleichzeitigem Aufstellen entsprechender Hinweisschilder an den beiden über den Weißen Regen und den Werkskanal auf das Gelände des Klägers führenden Brücken), die unberechtigte Wegebenutzung nicht verhindern, so hat der Beklagte andere, weitergehende Verhinderungsmaßnahmen zu ergreifen» In Betracht käme etwa die Sperrung jenes Zuganges vom Cafegarten und die Errichtung einer eigenen Brücke unmittelbar zu der Parzelle 885 1/2» Falls ihm dazu die Mittel fehlen oder auch hierdurch die derzeitigen Mißstände nicht beseitigt werden sollten, bliebe dem Beklagten als äußerste Maßnahme noch die Einstellung des Spielbetriebes auf den beiden Tennisplätzen» Daß dies unzu demutbar wäre, trifft entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht zu» Der Beklagte kann sich, da er einen den Grundstücksnachbarn rechts-widrig/beeinträchtigenden Zustand selbst herbeigeführt hat, insbesondere nicht auf seine finanziellen Aufwendungen zwecks Erstellung der Plätze berufen (vgl» das vorgenannte Urteil, vom 21» September I960;» Ebensowenig greift aus demselben Grunde der - übrigens jetzt in der Revisionsinstanz erstmals erhobene - Einwand durch, der Beklagte sei der Grundstückseigentümerin Schupp gegenüber vertraglich verpflichtet, den Spielbetrieb aufrechtzuerhalten, und der Kläger könne von ihm. Die Behauptung der Anschlußrevision, das Grundstück habe den Sommerfrischlern und Besuchern der Caf&-wirtschaff außerdem "als Badewiese" sowie "zu Ballspielen und zu sonstigem sportlichen Tun" gedient, ist neu und findet sich nicht an der von ihr als übergangen gerügten Aktenstelle (Schriftsatz des Beklagten vom 4, Mai 1964, So 4)o Soweit sie geltend macht, die Tennisanlage hänge mit dem Gaststättenbetrieb zusammen und beide bildeten eine wirtschaftliche Einheit, wendet sie sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, der rechtsirrtumsfrei zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist» Die Richtigkeit ihrer Behauptung, der moderne Ausflugs- und Fremdenverkehr fordere bei ländlichen Caf&wirtschaften auch die Anlegung von Tennisplätzen, mag dahinstehen, da jedenfalls hier die beiden Plätze nicht von den Inhabern der Gaststätte Sch^p angelegt worden sind, sondern von einem Dritten; der gegenteiligen Ansicht des Landgerichts, hierauf komme es nicht an, hat sich der Berufungsrichter berechtigterweise nicht angeschlossen« sollte, ist nicht ersichtlich* Ob die Tennisplätze schon errichtet waren, als der Kläger im Jahre 1954 das dienende Grundstück erwarb, und ob damals die Benutzung dieses Grundstücks durch die Mitglieder, Gäste und Zuschauer des beklagten Vereins für jedermann erkennbar war, spielt für die Entscheidung keine Holle» weil Inhalt und Umfang der bereits 1935 bewilligten Grunddienstbarkeit durch solche spätere Vorgänge nicht erweitert werden konnten* Deshalb kam es auch nicht darauf an, daß der Kläger zugegebenermaßen anfänglich selbst auf den Plätzen Tennis gespielt und daß er, wie der Beklagte behauptet, bei ihrer Einrichtung mitgeholfen hat (darüber, was es mit dieser "Mithilfe" in Wirklichkeit auf sich hatte, vgl* die unwidersprochen gebliebene Sachdarstellung des Klägers in den Schriftsätzen vom 21* November 1962, So 14 f, und 29o Mai 1964, S* 16, und die dazu von ihm in Fotokopie vorgelegten Schreiben der Parteien vom 26* Mai und 4» Juni 1956)* Die Erörterungen des angefochtenen Urteils darüber, daß die Ausübung der Grunddienstbarkeit den Kläger nicht in unzu demutbarer Weise beeinträchtige* (S* 24 f), bezogen sich auf den Geh-und Fährverkehr der Gaststättenbesucher, von dem das Berufungsgericht angenommen hatte, er falle unter das eingetragene Wegerecht, und sie sind ersichtlich durch § 1020 BGB veranlaßt; da indessen das Gehen und Fahren der Tennisplatzbesucher über das dienende Grundstück von vornherein nicht durch die Grunddienstbarkeit gedeckt wird, kommt es hier auf diese Gesetzesbestimmung nicht an; denn sie verpflichtet lediglich den Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu einer schonenden Ausübung seiner Befugnisse, ermächtigt ihn aber keineswegs zu einem Hinausgehen über den ursprünglichen Umfang der Grunddienstbarkeit selbst (LM BGB § 1018 Nr* 4
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung; nein
BGB § 1018
Ein zugunsten einer Gaststätte eingetragenes Geh-und Fahrtrecht gewährt den Gaststättenbesuchern nicht die Befugnis9 den Weg über das dienende Grundstück zugleich auch zu dem Besuch eines von dritter Seite auf dem herrschenden Grundstück neben der Gaststätte angelegten Tennisplatzes zu benutzeno
BGH, Urteil vom 7o Januar 1966 « V ZR 94/65 ~ OLG Nürnberg
LG Regensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 94/65 URTEIL
Verkündet am
*fö Januar 1966 Hirth? Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Ingenieurs und Bauunternehmers Josef __
S^B^straße V?
Klägers, Revisionsklägors und Anschlußrevisionsbeklagtens
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
den Tennis^C-lub " eingetragener Verein9 in vertreten
durch seinen ersten Vorsitzenden, Direktor Max
in
Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger <>
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Augustin und der Bundesrichter Dr» Piepenbroek, Dr» Rothe, Dr0 Freitag und Dr» Mattem
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22o Februar 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden isto Nr« II der Urteilsformel erhält folgende Fassving:
len oder dort bei Veranstaltungen des Vereins zuzuschauen»
Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen«
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits«
Der beklagte Verein wird verurteilt, zu verhindern, daß seine Mitglieder, Gäste und Zuschauer über die Grundstücke des Klägers Plan Nr0 591 a bis f der Steuergemeinde L gehen.
fahren oder sie in sonstiger Weise be-
nutzen, um auf den Tennisplätzen auf dem Grundstück Plan~Nr0 883 1/2 der
Steuergemeinde L Tennis zu spie-
von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger betreibt in Neusehrenkenthal auf Grundstücken, die er 1954 erworben hat, ein Holzwerk,, Das Werksgelände (Plan~Nr<> 591 a - f) liegt auf einer schmalen, langgestreckten Insel zwischen dem Flüßchen Weißer Hegen und einem davon abgezweigten Werkskanal; es ist von beiden Seiten dui'ch je eine Brücke zugänglich, die beide auch von Fahrzeu-gen benutzt werden können0 Auf derselben Insel, weiter flußaufwärts, befinden sich drei Grundstücke der Frau Therese Sch^BP, von denen das am meisten oberhalb und damit vom Werksgelände entfernt gelegene, nämlich die Plan-Nr* 883 1/2, im Grundbuch als HRegen-wiese" beschrieben wird; die beiden anderen ScN^^P0'-sehen Grundstücke haben die Grundbuchbezeichnung "V/ohnhaus mit Keller usw»" und "Wurzgarten" 0 Im Haus und Garten wird von den Eheleuten Sch^p seit 1935 eine Gafewirtschaft betrieben, nachdem Frau Schupp bereits vorher damit begonnen hatte, Zimmer in ihrem Anwesen an Sommergäste zu vermieten0 Von dem Garten der Gafewirtschaft führt ein Fußgängersteg über den Weißen Regen zu der jenseits an diesem Fluß entlang -laufenden Fahrstraße0 Auf dem Grundbesitz des Klägers lastet ein 1936 im Grundbuch eingetragenes "Gehund Fahrtrecht" zugunsten der jeweiligen Eigentümer von mehreren Nachbargrundstücken, darunter auch der drei Schupp’sehen Parzellen; in der Eintragungsbewilligung vom 8c November 1935, auf die im Grundbuch Bezug genommen wird, hatte der damalige Rechtsvorgänger des Klägers den Nachbarn das unentgeltliche Recht eingeräumt, "über den auf Plan-Nro 591 a b c d e f liegenden Hofraum
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jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,, um auf dem kürzesten Weg zu den herrschenden Grundstücken zu gelangen, und zwar auf dem jeweils kürzesten Weg"«
Im Sommer 1954 erstellte der beklagte Tennisclub, dessen Mitglieder in der Sch^(^* sehen Gaststätte verkehren und dort ihre Clubveranstaltungen abhalten, auf der an den Garten der Caflwirtsehaft anschließenden Wiese Nr« 883 1/2 mit Zustimmung der Eheleute Sch^^^ zwei Tennisplätzeo Die Plätze, die in den folgenden Jahren weiter ausgebaut wurden, werden seither von den Mitgliedern des Beklagten regelmäßig bespielt., Außerdem spielen dort andere Gäste des Cafes und sonstige Personen; sie entrichten dafür Benutzungsgebühren an den Beklagten, der auch bei seinen* Tennisturnieren und etwaigen sonstigen Veranstaltungen von den Zuschauern Eintrittsgelder erhebt.,
Der Kläger macht dem beklagten Verein das Becht streitig, den Hof des Holzwerkes und die beiden dorthin führenden Brücken als Zugangsweg zu den Tennisplätzen zu benutzen« Er erblickt bereits in der Eröffnung der Sch^^* sehen Gaststätte eine durch das eingetragene Gehund Fahrtrecht nicht mehr gedeckte Änderung in der Benutzungsart der herrschenden Grundstücke, da diese im Grundbuch lediglich als Wohnhaus, Garten und Wiese bezeichnet würden« Vollends seit Anlegung der Tennisplätze aber sei der Verte ehr über sein Werksgelände in einem nicht mehr zu demutbaren Umfange gestiegen; an schönen Tagen rollten 70 bis 80 Kraftfahrzeuge über seinen Hof zu den Tennisplätzen, wodurch der Betrieb
des Holzwerkes erheblich belästigt werde« Mit der Klage wird Verurteilung des Beklagten begehrt, zu verhindern, daß seine Mitglieder, Gäste sowie andere Personen zu dem Zwecke des Tennisspielens und Zuschauens auf dem Grundstück Nr, 883 1/2 das Anwesen des Klägers gehend, fahrend oder in sonstiger Weise benütztenQ Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, bestreitet die vom Kläger behaupteten Belästigungen und beruft sich im übrigen auf das zugunsten der Eheleute Schupp eingetragene Wegerecht: Seine Mitglieder und Besucher seien Gäste der Scb^^P*sehen Cafewirtschaft und nähmen in dieser Eigenschaft das Grundstück Nr, 883 1/2 zu dem Tennisspielen und Zuschauen in Anspruch; der Vereinsvorstand habe keine Handhabe, ihnen die Benutzung des Weges über d'as Grundstück des Klägers zu dem Besuch der Gaststätte zu verbieten; außerdem handele der Kläger arglistig, wenn er durch eine Sperrung der Zufahrt, die er jahrelang geduldet habe, jetzt den Spielbetrieb auf den mit erheblichen Kosten erstellten Tennisplätzen zu dem Erliegen bringen wolle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Beklagten unter Strafandrohung aufgegeben, zu verhindern, daß seine Mitglieder, Gäste und Zuschauer, soweit sie nicht die Gaststätte Sch£^£ besuchen, über das Grundstück des Klägers gehen, fahren oder es in sonstiger Weise benutzen, um auf den Tennisplätzen zu spielen oder dort bei Veranstaltungen des beklagten Vereins zuzuschauen; im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, soweit er damit erfolglos geblieben ist, weiter. Der Beklagte hat
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sich der Revision angeschlossen und erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Jede Partei beantragt außerdem Zurückweisung der gegnerischen Revision«
Ent schei dunssgründe:
-—•> ca -T i—> (—;«■—»£-r» ea j—,.—, m »-—i <•-*»***
1« Gegen die Zulässigkeit der Anschlußrevision bestehen keine Bedenken« Sie ist freilich entgegen der Vorschrift des § 556 Abs« 2 Satz 2 ZPO nicht in der Anschlußschrift begründet worden« Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht, bei dem der Rechtsstreit damals anhängig war (§ 8 EG GVG, § 7 EG ZPO;, lediglich die Anschließung als solche erklärt, ohne die vorgeschriebene Begründung bei" zufügen« Diese ist dann erst nach Verweisung der Sache an den Bundesgerichtshof durch den nunmehrigen Prozeß-bevollmächtigten nachgebracht worden« Allein das geschah noch innerhalb der -> auf Antrag des Klägers verlängerten - Begründungsfrist f§§ 554 Abs« 2 Satz 2P 556 Abs«
1 ZPO)« In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Anschlußrevision abweichend vom Wortlaut des § 556 Abs« 2 Satz 2 ZPO für zulässig zu erachten (IM ZPO § 556 Nr« 7 NJW 1961,
1816'«
Auch der Umstand, daß das Berufungsgericht die Revision gemäß § 546 Abs« 1 und 2 ZPO nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen hat, die von ihm zugunsten des Beklagten beantwortet wurde, hindert
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diesen nicht, seinerseits das Urteil, soweit es für ihn ungünstig i3t9 rnit der Anschlußrevision anzugreifen<>
Die Nachprüfungshefugnis des Revisionsgerichts beschränkt sich nicht auf jene Rechtsfrage (BGHZ 9? 557; DM ZPO § 546 Nr* 27 und 38 a).
2o Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Beeinträchtigung seines Werksgeländes durch die Mitglieder, Gäste und sonstigen Besucher des beklagten fennisclubs zur Wehr setzt (§ 1004 Abs0 1 BGB), kann nur Erfolg haben, sofern der Kläger nicht verpflichtet ist, diesen Gehund Fährverkehr über sein Anwesen zu dulden (Abs0 2 aaQ)« Auf eine solche Duldungspflicht des Klägers beruft sich der Beklagte; er leitet sie aus dem Wegerecht her, das als Grunddienstbarkeit zugunsten bestimmter Grundstücke - darunter auch der Parzelle 885 1/2, auf der sich die Tennisplätze befinden -im Grundbuch eingetragen steht (§ 1018 BGB)e Da der Beklagte nicht selbst Eigentümer der herrschenden Grundstücke ist, diese vielmehr der Frau Therese Sch^^^ gehören, und da er den Standpunkt vertritt, seine Mitglieder uswo nähmen das Wegerecht lediglich in ihrer Eigenschaft als Gäste der von den Eheleuten BchJ^^^H betriebenen Cafewirtschaft in Anspruch und übten es genau so aus wie andere GäBte auch, hängt die Entscheidung davon ab, ob und inwieweit der streitige Gehund Fährverkehr über das Gelände des Klägers durch das Wegerecht der Frau Sch^^ gedeckt wird«,
Inhalt und Umfang dieses Wegereehts bilden den Gegenstand nicht nur des vorliegenden, sondern noch eines weiteren, zwischen dem Kläger und Frau Sch^B
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selbst anhängigen Prozesses (4 0 172/62, jetzt 4 0 256/64 IG Regensburg), den das Landgericht gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits ausgesetzt hat„ Dort geht es um den Zu- und Abgang der Gaststättenbesucher als solchero Der Kläger bestreitet ihre Befugnis, den Hof seines Holzwerkes zu begehen und zu befahren, und meint, sie müßten, um zu der Caf^wirtschaft zu gelangen, den Fußgängersteg benutzen, der von der Fahrstraße über den Weißen Regen unmittelbar zu dem Garten dieser Wirtschaft führt; nach seiner Meinung gibt die Grunddienstbarkeit, zu demal da die herrschenden Grundstücke im Grundbuch nach wie vor bloß als Wohnhaus, Garten und Wiese beschrieben seien, der Frau Sch^^ nicht das Recht, den Besucherstrom der Gaststätte, also eines gewerblichen Betriebes, über das dienende Grundstück zu leitena Dieser Streitpunkt könnte auch für den vorliegenden Prozeß als Vorfrage von Bedeutung sein; denn wenn das eingetragene Geh-und Fahrtrecht schon nicht zugunsten des Gaststättenbetriebes ausgeübt werden darf, wäre der Rechtsverteidigung des jetzigen Beklagten, der seine Befugnis zur Wegebenutzung ausschließlich von Frau Sch^pl herleitet, der Boden entzogen. Das angefochtene Urteil ist indessen der Auffassung des Klägers nicht gefolgt, sondern hat angenommen, der Betrieb der Cafäwirtschaft auf den Sch^^^f sehen Grundstücken falle noch unter die Grunddienstbarkeito
Daher stellt sich jetzt die weitere Frage, ob das auch für den Verkehr von und zu den Tennisplätzen gilt« Das Berufungsgericht meint, man müsse unterscheiden zwischen solchen Tennisplatzbesuchern, die zugleich Gäste der Cafewirtschaft seien, und den Personen, die dort
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nichts verzehrten sondern lediglich die Tennisplätze aufsuchten, Bei Bestellung des Gehund Fahrtrechts seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß nur die beiden anderen Grundstücke {"Wohnhaus" und "Garten") zur Gaststätte zählten und ihrem Betriebe dienten, nicht dagegen die Parzelle 883 1/2 C "Regenwiese") <.
Der Umfang der Grunddienstbarkeit bestimme sich danach, was zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Parzelle damals erforderlich gewesen oder später infolge fortschreitender technischer Entwicklung erforderlich geworden sei» Deshalb dürften nach wie vor nur die jeweiligen Grundeigentümer sowie diejenigen Personen, deren sich die Eigentümer zur Bewirtschaftung der Regenwiese als Wiese bedienten, das Gehund Fahrt-recht ausüben. Die Anlegung der Tennisplätze stelleeine Benutzungsänderung dar und nicht etwa nur eine Steigerung der ihrer Art nach gleichbleibenden Grundstücksbenutzung; denn eine Wiese, die als Futterwiese oder auch als Liegewiese benutzt werde, sei etwas grundsätzlich anderes als ein Tennisplatz, Die Plätze des Beklagten seien weder vott äaaiEUöleuten Sch^|P errichtet worden, noch würden sie von ihnen betrieben; es handele sich nicht um einen Teil des Gaststättenbetriebes, was auch daraus hervorgehe, daß kein Besucher der Tennisplätze verpflichtet sei, in der Gaststätte Sch^^^ einzukehren. Das Oberlandesgericht zieht aus diesen Erwägungen - die es in tatsächlicher Hinsicht durch seine Augenscheinseinnahme bestätigt gefunden hat - folgenden Schluß: Die Inanspruchnahme des Werkshofes durch Mitglieder, Gäste und Zuschauer des ^klagten Tennisclubs werde durch die Grunddienstbarkeit allein nicht gedeckt; seien diese Personen jedoch Gäste der Cafewirtachaft Sch^|^, so dürften sie in Ausübung des Gehund Fahrtrechts ihren
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Weg über das dienende Grundstück nehmen, und ihnen sei dann ("als Gästen der Gaststätte Seh^®"} auch nicht verwehrt, die anschließenden Tennisplätze zu benutzen oder den dortigen Spielen zuzuschauen, weil das mit dem Besuch der Gaststätte im Zusammenhang stehe; wer dagegen nicht zu den Gaststättenbesuchern gehöre, müsse vom Beklagten am Betreten oder Befahren des Werkshofes gehindert werden0
Die unterschiedliche Behandlung der Gäste und Nichtgäste wird von beiden Parteien als rechtsirrig bekämpft, wenn auch mit abweichender Zielsetzung« Während der Kläger das Verbot, über sein Grundstück zu gehen und zu fahren, auf sämtliche Tennisplatzbe-sucher ausgedehnt wissen möchte (Revision), erstrebt der Beklagte die Beseitigung dieses Verbotes schlechthin, also auch hinsichtlich solcher Personen, die nicht in der Sch^|^'sehen Gaststätte einkehren (Anschluß-revision)« Den Parteien ist zuzugeben, daß die genannte Unterscheidung in der Tat nicht aufrechterhalten werden kann« Das verhilft indessen nur der Revision zu dem Erfolg; die Anschlußrevision erweist sich im Ergebnis als unbegründet«
3<> Mit seiner Revision greift der Kläger in erster Linie die Auffassung au, daß die Grunddienstbarkeit den Eheleuten den Betrieb einer Cafewirtschaft
auf den herrschenden Grundstücken gestatte; er wirft dem Berufungsgericht vor, es habe den Grundbucheintrag und die daselbst in Bezug genommene Eintragungsbe-willigung falsch ausgelegt« Auf diese Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden« Auch wenn die beanstandete Auslegung zutreffen und der Kläger ver-'
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pflichtet sein sollte, den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr der Gaststättenbesucher zu dulden, bliebe immer noch offen, ob und inwieweit ihn eine solche Duldungspflicht auch gegenüber den Besuchern der Tennisplätze trifft„
Das Berufungsgericht geht, wie seine Ausführungen zeigen, selbst davon aus, die bisherige Wiesenparzelle 883 1/2 habe dadurch, daß sie nunmehr zur Ausübung des Tennissports verwendet werde, eine neue Zweckbestimmung erhalten, die den Umfang des eingetragenen Wegerechts überschreite0 Dem tritt der erkennende Senat - der insoweit nicht an die Auslegung des Tatrieh-ters gebunden ist, vielmehr Grundbucheintragungen selbständig würdigen und frei auslegen kann {BGHZ 13, 133» 134; Urteil vom 13» April 1962, V ZR 197/60, WM 1962,
765, 766, m0 Nachw0) - unbedenklich bei; er billigt insbesondere den Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach hier keine bloße, durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung herbeigeführte Steigerung einer an sich gleich bleibenden Benutzungsart vorliegt, sondern eine willkürliche, im Zeitpunkt der Grunddienstbarkeits-Bestellung nicht voraussehbare Umgestaltung des herrschenden Grundstücks (vgl0 Urteile des Senats vom 21o Januar 1959, V ZR 133/57, RJW 1959, 2059, vom 27o Januar I960, V ZR 148/58, NJW I960, 673 ^ LM BGB § 242 D Kr. 41, und vom 26» April 1961, V ZR 26/60,
IM BGB § 1018 Nr, 4~ MDR 1961, 671); denn die -Wieset war etwas von einem Tennisplatz durchaus Verschiedenes, mag sie auch vor 1954 neben der Gewinnung von Viehfutter gelegentlich den Pensionsgästen der Frau Sch^^ als Liegewiese gedient haben. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, der dorthin über das Grundstück des Klägers führende Weg dürfe "nach wie vor", doh0
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auch nach Anlegung der Tennisplätze? nur zu dem Zweck begangen und befahren werden, um die Parzelle 1/2 "als Wiese" zu bewirtschaften*
Nicht im Einklang mit diesem zutreffenden Ausgangspunkt steht jedoch die weitere Erwägung? trotzdem gehörten die Tennisplatzbesucher? soweit sie gleichzeitig Gäste der Sch^^P*sehen Gaf^wirtschaft seien, mit zu dem Kreise der Gehund Fahrberechtigten,
Pas Oberlandesgericht meint, als Gäste seien die Betreffenden nicht gehindert, die anschließenden Tennisplätze zu benutzen oder zu besuchen (BU S» 21); da zu den Personen, die sich auf das Geh - und Fahrtrecht des Grundstückseigentümers berufen könnten, bei einer Gaststätte auch die Gäste zählten, müsse das gleiche für diejenigen gelten, die im Zusammenhang mit einem Besuch der Gaststätte die Tennisplätze zu dem Spielen oder Zuschauen aufsuchten (So 23) <> Piese Polgerung wird von der Revision mit Recht beanstandet* Sie widerspricht der vorhergehenden Feststellung, die Tennisanlage sei kein Teil des Sch^^^’sehen Gaststättenbetriebes (BU So 20)* Letzteres hatte der Berufungs • riehter ohne Rechtsirrtum u»as daraus entnommen, daß die Plätze weder von den Eheleuten Sch^p errichtet worden seien noch von ihnen betrieben würden; nach dem Ergebnis des Augenscheins sei zudem das Gaststättengrundstück deutlich von der Regenwiese abgesetzt; man habe nicht nur den Cafbgarten uiuzäumt, sondern die Wiese auch noch durch einen besonderen Holzzaun abgeschlossen, 30 daß niemand auf den Gedanken kommen könne, das eigentliche Gaststättengrundstück und die Regenwiese bildeten eine wirtschaftliche Einheit, die insgesamt dem Gaststättenbetrieb zu dienen habe» Hiernach fehlt es also an dem vom Berufungsgericht später zu Unrecht be-
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jahten MZusammenhang" zwischen Cafewirtschaft und Tennisplätzen,
Hinzu kommt folgendes; Der richtige Gedanke des angefochtenen Urteils, daß der aus einer Grunddienstbarkeit zur Duldung fremder Wegebenutzung Verpflichtete sich keine grundlegende Änderung der Benutzungsart gefallen zu lassen braucht, würde in sein Gegenteil verkehrt, falls die Tennisplatzbesucher wirklich -wenn auch mit der Einschränkung gleichzeitigen Gaststättenbesuches über den Werkshof des Klägers fahren und gehen dürf$en> Ursache der gesteigerten Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks wäre dann nicht mehr der Gaststättenbetrieb der Eheleute Sch^fl^ sondern die neu geschaffene Tennisanlage des Beklagten, deren Errichtung, wie oben dargelegt wurde, außerhalb des Rahmens einer natürlichen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Verhältnisse liegt. Der Annahme des Berufungsgerichts, eine unzulässige Ausdehnung der Y/egebenutzung über die Grenzen des § 1018 BGB hinaus werde dadurch verhindert, daß nur Gaststättenbesucher von dem Gehund Fahrtrecht Gebrauch machen dürften, vermag der Senat nicht beizutreten. Denn um diesem Erfordernis zu genügen, werden Personen, die sonst nicht in der Cafewirtschaft Sch^^ einkehren würden, dort nur deshalb etwas verzehren, weil sie sich auf diese Weise den Zugang zu den Tennisplätzen erkaufen* Der Gehund Fährverkehr über das Grundstück des Klägers erführe also auf jeden Fall eine Steigerung, die ohne das Vorhandensein der Tennisanlage nicht einträte; wie die Revision zutreffend rügt, wäre damit jedermann zugangsberechtigt0
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Schließlich müßte der Kläger, wenn er die Gewähr haben will, daß die vom Oberlandesgericht gesetzte Bedingung auch tatsächlich eingehalten wird, von sich aus jeden, der sein Anwesen passiert, daraufhin prüfen, ob es sich um einen Sch^^'sehen Gast handelt oder nicht„ Eine solche Handhabung wäre praktisch kaum durchführbar» Zum mindesten kann sie dem Dienstbarkeitsverpflichteten billigerweise nicht zugemutet werden (§§ 1020, 242 BGB)o
Aus diesen Gründen läßt sich die angefochtene Entscheidung nicht aufrechterhalten, soweit sie dio Tennisplatzbesucher unterschiedlich behandelt«. Es geht nicht an, denjenigen unter ihnen, die zugleich Gäste der Cafäwirtschaft sind, den Zu- und Abgang über das Werksgelände zu gestatten» Dieser ist vielmehr allen Personen verwehrt, welche die Plätze aufsuchen, gleichgültig ob es sich um Mitglieder des beklagten Tennisclubs oder Hiehtmitglieder, um Tennisspieler oder Zuschauer handelt» Dem genannten Personenkreis steht, um zu den Tennisplätzen zu gelangen, zur Zeit nur der Fußgängersteg offen, der von der Fahrstraße über den Weißen Regen zu dem Garten der Cafewirtschaft führt.
4» Mit der Anschlußrevision macht der Beklagte geltend, er könne unmöglich kontrollieren, ob seine Besucher Gäste der Cafewirtschaft Sch^^^l seien oder ob sie lediglich zu den Tennisplätzen wollten. Das mag richtig sein» Aber auf diese Unterscheidung kommt es entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht an, da überhaupt kein Tennisplatzbesucher den Weg über das Grundstück des Klägers benutzen darf»
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Die Pflicht, eine solche Wegebenutzung zu verhindern, trifft den beklagten fennisclub0 Er ist, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, der richtige Beklagte, Zu Unrecht versucht die Anschluß--revision seine Passivlegitimation mit der Behauptung in Abrede zu stellen, er sei kein Störer im Sinne von § 1004 BGBo Die Störer-Eigenschaft des Beklagten ergibt sich daraus, daß er auf der Parzelle 883 1/2 die beiden Tennisplätze angelegt hat, sie durch seine Mitglieder bespielen läßt und auch Nichtmitgliedern den Zutritt, sei es zu dem Spielen oder Zuschauen, gegen Entrichtung von Gebühren gestattete In adäquater Folge dieses Verhaltens wird - da ein nicht unbeträchtlicher Teil der angegebenen Personen als Zugang oder Zufahrtsweg zu den Plätzen den Werkshof benutzt -- das Eigentum des Klägers an dem Hofe beeinträchtigt» Entgegen der Meinung der Anschlußrevision ist der Beklagte auch in der Lage, weitere Beeinträchtigungen zu verhindern (Urteil vom 20» März 1963? V ZR 143/61,
WM 1963? 920, 921)o Daß er zu diesem Zweck die Ten-nisplatzbesucher "mit Gewalt" vom Betreten des Werksgeländes abhalten müßte, ist nicht ersichtliche Er könnte ZoBo worauf bereits das angefochtene Urteil hingewiesen hat (So 18) - grundsätzlich nur solchen Personen den Zutritt zu den Tennisplätzen gestatten, die ihren Weg nicht über das Grundstück des Klägers, sondern über den Fußgängersteg genommen haben« Wieso der Beklagte hierzu außerstande wäre, hat die Anschluß-revision nicht dargetan„ Bei ihrem Einwand, damit würden auch Gäste der Cafewirtschaft, die möglicherweise befugt über den Werkshof gegangen oder gefahren seien, vom Zutritt zu den Tennisplätzen ausgeschlossen, verkennt sie, daß dies gerade der Rechtslage entspricht;
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denn wenn die Grunddienstbarkeit den Gehund Fahr verkehr der Gaststättenbesucher zulassen sollte, fällt aber derjenige der Tennisplatzbesucher auf keinen Fall mit darunter; zu dem mindesten der Rückweg über das dienende Grundstück wäre nach erfolgtem Tennisplatzbesuch nicht mehr durch die Dienstbarkeit gedeckt«
Fehl geht der Hinweis der Anschlußrevision auf Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten, denen der Beklagte sich ausgesetzt sähe, falls er den von seinen Besuchern jeweils gewählten Zu- und Abgangsweg kontrollieren müßte□ Hierdurch erfahren die Pflichten aus § 1004 BGB keine Einschränkung» Welche Mittel er anwenden will, um die von ihm verursachte Störung zu beseitigen, ist ausschließlich Sache des Beklagten selbst (BGB RGRK 11o Auflo § 1004 Anm» 41; Urteil des Senats vom 21» September I960, V ZR 89/59, DM BGB § 1004 Nr» 51) o Er allein hat dafür die Verantwortung.. Falls seine Maßnahmen nichts fruchten, muß er die sich aus § 888 ZPO ergebenden Folgen tragen« Sollte also eine Kontrolle der Tennisplatzbesucher an dem Zugang, der (vgl, Augenscheinsprotokoll des Oberlandesgerichts vom 11a Juni 1964, So 2) vom Garten der Cafewirtschaft zu den Plätzen führt (etwa verbunden mit gleichzeitigem Aufstellen entsprechender Hinweisschilder an den beiden über den Weißen Regen und den Werkskanal auf das Gelände des Klägers führenden Brücken), die unberechtigte Wegebenutzung nicht verhindern, so hat der Beklagte andere, weitergehende Verhinderungsmaßnahmen zu ergreifen» In Betracht käme etwa die Sperrung jenes Zuganges vom Cafegarten und die Errichtung einer eigenen Brücke unmittelbar zu der Parzelle 885 1/2»
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Falls ihm dazu die Mittel fehlen oder auch hierdurch die derzeitigen Mißstände nicht beseitigt werden sollten, bliebe dem Beklagten als äußerste Maßnahme noch die Einstellung des Spielbetriebes auf den beiden Tennisplätzen» Daß dies unzu demutbar wäre, trifft entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht zu» Der Beklagte kann sich, da er einen den Grundstücksnachbarn rechts-widrig/beeinträchtigenden Zustand selbst herbeigeführt hat, insbesondere nicht auf seine finanziellen Aufwendungen zwecks Erstellung der Plätze berufen (vgl» das vorgenannte Urteil, vom 21» September I960;» Ebensowenig greift aus demselben Grunde der - übrigens jetzt in der Revisionsinstanz erstmals erhobene - Einwand durch, der Beklagte sei der Grundstückseigentümerin Schupp gegenüber vertraglich verpflichtet, den Spielbetrieb aufrechtzuerhalten, und der Kläger könne von ihm. keinen Vertragsbruch verlangen (in den Vorinstanzen hatte der Beklagte das Bestehen eines Pacht-, Mietoder sonstigen Vertragsverhältnisses zwischen ihm und Frau Sch^^P ständig in Abrede gestellt; vgl» ZoB» Klagebeantwortung vom 30» Oktober 1962, So 1;; gegebenenfalls muß ihm überlassen bleiben, sich in geeigneter Weise mit der Grundstückseigentümerin zu einigen und sie abzufindeno Von einer Verurteilung zu '’unmöglicher Leistung", wie die Anschlußrevision sie rügt, kann daher unter den vorliegenden Umständen keine Rede sein»
Zu Unrecht möchte die Anschlußrevision, indem sie den Grundbucheintrag anders auslegt, als es das Oberlandesgericht und - kraft selbständiger Würdigung - der erkennende Senat getan hat, die Grunddienstbarkeit dahin erweitern, daß auch der Gehund Fährverkehr der Tennisplatzbesucher mit darunter falle» Dem kann nicht
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gefolgt werden^ Nicht stichhaltig sind ferner die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO« Daß Sommerfrischler, die bei Frau Sch^^t als Pensionsgä3te wohnten, die Parzelle 883 1/2 auch als Liegewiese benutzt haben, wird im angefochtenen Urteil ausdrücklich erwähnt (S= 20 oben), aber mit Recht nicht für erheblich erachtet.
Die Behauptung der Anschlußrevision, das Grundstück habe den Sommerfrischlern und Besuchern der Caf&-wirtschaff außerdem "als Badewiese" sowie "zu Ballspielen und zu sonstigem sportlichen Tun" gedient, ist neu und findet sich nicht an der von ihr als übergangen gerügten Aktenstelle (Schriftsatz des Beklagten vom 4, Mai 1964, So 4)o Soweit sie geltend macht, die Tennisanlage hänge mit dem Gaststättenbetrieb zusammen und beide bildeten eine wirtschaftliche Einheit, wendet sie sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, der rechtsirrtumsfrei zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist» Die Richtigkeit ihrer Behauptung, der moderne Ausflugs- und Fremdenverkehr fordere bei ländlichen Caf&wirtschaften auch die Anlegung von Tennisplätzen, mag dahinstehen, da jedenfalls hier die beiden Plätze nicht von den Inhabern der Gaststätte Sch^p angelegt worden sind, sondern von einem Dritten; der gegenteiligen Ansicht des Landgerichts, hierauf komme es nicht an, hat sich der Berufungsrichter berechtigterweise nicht angeschlossen«
Die von der Anschlußrevision ins Feld geführten Billigkeitsgesichtspunkte liegen neben der Sache» Wieso sich die Notwendigkeit einer solchen Betrachtungsweise aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 260 April 1961, V ZR 26/60 (LM BGB $ 1018 Nr» 4) ergeben
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sollte, ist nicht ersichtlich* Ob die Tennisplätze schon errichtet waren, als der Kläger im Jahre 1954 das dienende Grundstück erwarb, und ob damals die Benutzung dieses Grundstücks durch die Mitglieder,
Gäste und Zuschauer des beklagten Vereins für jedermann erkennbar war, spielt für die Entscheidung keine Holle» weil Inhalt und Umfang der bereits 1935 bewilligten Grunddienstbarkeit durch solche spätere Vorgänge nicht erweitert werden konnten* Deshalb kam es auch nicht darauf an, daß der Kläger zugegebenermaßen anfänglich selbst auf den Plätzen Tennis gespielt und daß er, wie der Beklagte behauptet, bei ihrer Einrichtung mitgeholfen hat (darüber, was es mit dieser "Mithilfe" in Wirklichkeit auf sich hatte, vgl* die unwidersprochen gebliebene Sachdarstellung des Klägers in den Schriftsätzen vom 21* November 1962, So 14 f, und 29o Mai 1964, S* 16, und die dazu von ihm in Fotokopie vorgelegten Schreiben der Parteien vom 26* Mai und 4» Juni 1956)* Die Erörterungen des angefochtenen Urteils darüber, daß die Ausübung der Grunddienstbarkeit den Kläger nicht in unzu demutbarer Weise beeinträchtige* (S* 24 f), bezogen sich auf den Geh-und Fährverkehr der Gaststättenbesucher, von dem das Berufungsgericht angenommen hatte, er falle unter das eingetragene Wegerecht, und sie sind ersichtlich durch § 1020 BGB veranlaßt; da indessen das Gehen und Fahren der Tennisplatzbesucher über das dienende Grundstück von vornherein nicht durch die Grunddienstbarkeit gedeckt wird, kommt es hier auf diese Gesetzesbestimmung nicht an; denn sie verpflichtet lediglich den Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu einer schonenden Ausübung seiner Befugnisse, ermächtigt ihn aber keineswegs zu einem Hinausgehen über den ursprünglichen Umfang der Grunddienstbarkeit selbst (LM BGB § 1018 Nr* 4
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Bl, 3)o Daß der Beklagte sich nicht auf seine' geldlichen Aufwendungen berufen kann, wurde bereits aus-geführt; aus ihnen folgt jedoch entgegen der Meinung der Anschlußrevision ebensowenig, daß für den Kläger kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs vorliege, daß ihm der Einwand der Schikane entgegenstehe (§ 226 BGB) oder daß hier ein Ball unzulässiger Rechtsausübung gegeben sei (§ 242 BGB); denn für die Annahme, das Eigentum des Klägers werde durch den Verkehr der Ten-nisplatzbesucher nicht beeinträchtigt und ihm komme es allein darauf an, dem Beklagten Schwierigkeiten zu bereiten und ihn zu schädigen, fehlt jeder Anhaltspunkt»
5o Das Oberlandesgericht hat mithin der Klage zu Unrecht nur in beschränktem Umfange stattgegeben„ So -weit die Klage abgewiesen wurde, war das angefochtene Urteil aufzuhebeno Ba^hach den getroffenen Feststellungen der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, vermag das Revisionsgericht selbst abschließend zu entscheiden (§ 563 Abs» 3 Nr« 1 ZPO)« Die Entscheidung muß nach dem Gesagten dahin ergehen, daß in der Urteilsformel der
einschränkende Zusatz ’'soweit sie nicht die Gaststätte Schrenk besuchen" in Y/egfall kommt; außerdem konnte die Strafandrohung nicht bestehen bleiben (Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 180 Aufl* § 888 Benu II 1)0 Die Anschlußrevision war als unbegründet zurückzuweiseno
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs» 1 ZPOo
Dr» Augustin Dr0 Piepenbrock Rothe
Dr, Freitag
Mattern