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BGH

Gericht: BGH

Das Grundstück, das seinerzeit mit seinem Gelde gekauft worden sei und dessen Lasten er die ganzen Jahre hindurch allein getragen habe, sei nur deshalb als Eigentum der Erblasserin im Grundbuch eingetragen worden, weil er und seine Ehefrau hätten verhüten wollen, daß seine ersteheliche Tochter Ilse, mit der er damals verfeindet gewesen sei, erhöhte tlnterhaltsforderungen stelle, Ansprüche auf den Grundbesitz erhebe oder später als Erbin daran teilnehme; auch habe er befürchtet, wegen Verfehlungen, welche diese Tochter begangen habe, haftbar gemacht zu werden. Seine Ehefrau, die Erblasserin, sei also hinsichtlich des Grundstücks nur Treuhänderin gewesen und habe die Verpflichtung gehabt, das Eigentum auf ihn zu übertragen; mit der testamentarischen Regelung habe sie dieser Pflicht zuv/iderge- November 1958 wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht mehr rechtswirksam testieren können* Herausgabe des Grundstücks an eine aus den Parteien und noch weiteren Personen bestehende Erbengemeinschaft auf Grund eines früheren, eigenhändigen Testaments der Minna R^^ vom 1. Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin wegen des behaupteten Treuhandverhältnisses zwischen ihrem Vater und der Erblasserin Minna R^^ das Eigentum am Grundstück beansprucht, 1. Zuvor erhebt sie aber noch eine weitere Rüge, die sich auf eine andere, zeitlich noch mehr zurückliegende letztwillige Verfügung bezieht: das gemeinschaftliche Testament der Eheleute H^ppvom 27- Oktober 1935* Dieses v/urde sei nerzeit in notarieller Form errichtet; der Notar hat es entgegen § 2246 Abs. 2 BGB nicht in amtliche Verwahrung gebracht, sondern den Eheleuten auf Wunsch ausgehändigt; nach der vom Beklagten nicht bestrittenen Darstellung der Klägerin ist das Schriftstück dann im April 1945 bei dem Einmarsch der Hussen in Berlin vernichtet worden; über seinen Inhalt ist lediglich soviel bekannt, daß darin der Tochter Ilse, einer Schwester der Klägerin, der Pflichtteil entzogen wurde. Das Berufungsgericht hat dieses gemeinschaftliche Testament für bedeutungslos erachtet; ob es Bestimmungen enthalten habe, die gemäß § 2271 BGB nicht einseitig hätten widerrufen werden können und daher den späteren letztv/illigen Verfügungen der Erblasserin entgegen-gestrnden hätten, lasse sich nicht mehr feststellen; eine rrforschung seines Inhalts sei ohnehin entbehrlich, denn angesichts des Verhaltens der Eheleute Rpp, die nach dem Untergang der notariellen Urkunde das Testament nicht wieder neu errichtet hätten, sei anzunehmen, daß sie es hätten widerrufen wollen. Diese Urteilsausführungen werden von der Revision beanstandet; sie macht geltend, ein gemeinschaftliches Testament werde nur unter den Voraussetzungen der §§2255, 2256, 2272 BGB unwirksam; die Auffassung des Kammergerichts sei bedenklich, da nicht feststehe, wodurch das Testament untergegangen sei. Hätte nämlich das gemeinschaftliche Testament von 1933, was die Revision ersichtlich behaupten will, wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 BGB enthalten, die mit den späteren Testamenten der Ehefrau inhaltlich nicht vereinbar waren, so wären diese Testamente insoweit unwirksam, und die Klägerin könnte dann weder nach Maßgabe des notariellen Testaments vom 12, November 1958 den Beklagten als Hacherben auf Übereignung des Grundstücks in Anspruch nehmen, noch dieses auf Grund des eigenhändigen Testaments vom 1. September 1955 an eine angeblich zwischen den Parteien und dritten Personen bestehende Erbengemeinschaft herausverlangen; möglicherweise würde solchenfalls sogar das Testament des Ernst R^^, durch das er die Klägerin zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, von der Unwirksamkeit aus § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB betroffen, was zur Folge hätte, daß die Klägerin nicht in die Rechtsstellung ihres Vaters eingerückt wäre und ihr zur Geltendmachung der Klageansprüche die Sach-berechtigung fehlte. Fehlt mithin, weil der Inhalt jenes früheren Testaments unbekannt ist, jede Grundlage für die von der Revision behauptete Bindungswirkung, so brauchen die weiteren Erwägungen des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt nicht mehr auf ihre Stichhaltigkeit geprüft zu werden. Mit ihrem Hilfsantrag auf Verurteilung des Beklagten, das streitige Grundstück an eine Erbengemeinschaft, die zwischen den Parteien und noch weiteren Personen bestehen soll, herauszugeben, macht die Klägerin einen Anspruch aus § 2018 BGB geltend. Zweifelhafter ist schon seine Eigenschaft als Erbschaftsbesitzer, also die Passivlegitimation; daß er das Grundstück in Besitz genommen habe, wurde soweit ersichtlich weder in den Vorinstanzen vorgetragen, noch hat das Berufungsgericht eine entsprechende September 1955» aus dem sie sich allein ergeben könnte, ist durch das spätere Testament der Minna Reuß vom 12. November 1958 widerrufen worden (§ 2254 BGB) und käme daher als Anspruchsgrundlage nur dann noch in Betracht, wenn, die Erblasserin an dem letztgenannten Tage nicht mehr testierfähig gewesen wäre. Aber auch wenn man dem nicht folgt, hält auf jeden Fall die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Erblasserin an dem genannten Tage testierfähig gewesen sei, den Angriffen der Revision stand. Br. G^||^-G^^ konnte von diesen Schlaganfällen schon aus dem Grunde nichts wissen, weil sie erst Ende Juni und im August 1958 gewesen sein sollen, während der Zeuge die Erblasserin am 16. November 1958» die Erblasserin sei testierfähig (§ 2241 a Abs.3 BGB), nach § 418 ZPO vollen Beweis für die Testierfähigkeit erbringe, hat der Berüfungsrichter nicht angenommen, sondern er bewertet die beurkundete Überzeugung des Notars lediglich als Beweisanzeichen für die Testierfähigkeit. Mit der Behauptung der Klägerin, der Notar sei angetrunken gewesen, hat das Urteil sich übrigens auseinandergesetzt und sie ohne Rechtsirrtum als nicht erwiesen Die Beobachtungen des Dr. H([|^ werden in ihrer Verwendbarkeit nicht dadurch beeinträchtigt, daß dieser Arzt seine Angaben auf Grund der Karteikarte und des Gedächtnisses gemacht hat; es ist nicht ersichtlich, auf welche Unterlagen er sich sonst hätte stützen sollen. Mit dem Versuch der Klägerin, aus der Handschrift der Erblasserin Schlüsse auf ihren Geisteszustand zu ziehen, hat das Berufungsgericht sich auoeinandergesetzt; dieses Vorbringen 3. Gegenstand des auf Verurteilung zur Grundstücksauflas sung gerichteten Hauptantrages ist die Inanspruchnahme des Beklagten auf Grund einer dahingehenden Verpflichtung, die der Erblasserin Minna R^p gegenüber ihrem Ehemann, dem Rechtsvorgänger der Klägerin, obgelegen haben soll und für die der Beklagte als Erbe gemäß § 1967 BGB haften v/ürde. Benn mit dem Eintritt der Nacherbfolge im Todeszeitpunkt des Ernst E^p(§ 2106 Abs. 1 BGB) wäre, wie das angefochtene Urteil zutreffend annimmt, diese Verpflichtung, die während der Bauer der Vorerbschaft infolge Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen war, laut § 2143 BGB wieder aufgelebt. Aber nach Ansicht des Berufungsgerichts hat dem Vater der Klägerin ein Recht, von seiner Ehefrau die Übereignung des streitigen Grundstücks zu verlangen, niemals zugestanden. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß ein Treuhandvertrag, wie er nach der Darstellung der Klägerin zwischen Ernst Rpp und seiner Ehefrau zwecks Erwerbes von Grundbesitz zustandegekomraen sei, nicht der Form des § 313 BGB bedurft hätte (unter Hinweis auf Palandt/Danckel-mann, BGB 20. Es erörtert den ’Normgerechten Grundstücksveräußerungsvertrag” und das Msonstige Rechtsverhältnis” ausdrücklich nebeneinander und verneint beides in gleicher Weise, so daß von seinem Standpunkt aus kein Raum für die Schlußfolgerung war, mit dem Tode der Erblasserin sei nach §§ 673» 667 BGB eine gesetzliche Pflicht zur Übereignung des Grundbesitzes an den Treugeber entstanden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht zu ersehen, wann und auf welche Weise die Eheleute Rppeine Vereinbarung des Inhalts getroffen hätten, daß die Ehefrau - etwa auf Grund eines Auftrages (§ 662 BGB) - das Grundstück als uneigennützige Treuhänderin für ihren Ehemann bewahren sollte. Wenn der Grundbesitz, obgleich der Kaufpreis aus Mitteln des Ehemannes stammen möge, nicht für ihn, sondern für die Ehefrau erworben wurde, so liege nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme nahe, daß Ernst der älter gewesen sei als die Erblasserin, für ihre Zukunft habe Vorsorgen wollen; ihr habe, falls er früher starb, das Anwesen erhalten bleiben sollen, ohne Gefährdung durch Zugriff seiner Gläubiger und ohne daß seine Witwe sich mit den Kindern aus erster Ehe hätte auseinandersetzen müssen, Möglicherweise hätten dabei auch Rücksichten auf den nicht einwandfreien Lebenswandel der ältesten Tochter Ilse mitgespielt; ein etwaiger Zweck, diese Tochter oder ihre Gläubiger von dem Grundstück fernzuhalten, wäre jedoch durch Begründung eines bloßen Treuhandverhältnisses nicht zu erreichen gewesen. Auch das spätere Verhalten der Eheleute R|^» insbesondere die Bebauung und Unterhaltung des Grundstücks durch den Ehemann allein, bietet nach Ansicht des Berufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß es eines Tages auf ihn habe übertragen werden sollen. Die gegen Ende der Urteilsbegründung ausgesprochene Erwägung,, daß Ernst mit dem Erwerb des streitigen Grundstücks für seine Ehefrau dieser eine Schenkung gemacht und damit einer sittlichen Pflicht, nämlich der Vorsorge für ihre Zukunft, genügt habe, widerspricht nicht, wie die Revision geltend macht (unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1948, in denen die Ansicht vertreten wurde, daß das Grundstück wirtschaftlich Ernst Rpp gehöre, sind; vom Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils erwähnt und sogar teilweise wörtlich wiedergegeben (S. Dem Umstand, daß die Erblasserin, wie die Zeuginnen das Grundstück gehöre eigentlich ihrem Ehemann und er sei der Besitzer, hat das Berufungsgericht keine entscheidende Bedeutung beigemessen? denn auch dies wäre mit dem Inhalt der Testamente nicht vereinbar gewesen; infolgedessen bedurfte es keiner Vernehmung der für dasselbe Beweisthena noch als Zeugen benannten Eheleute Z und Frau von W

Zitierte Normen: § 2246 BGB § 561 ZPO § 2254 BGB § 288 ZPO § 1967 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBGrundErblasserinBerufungsgerichtBrTestamentKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 94-/62
Verkündet am 22. April 1964-Hirth, Justizangestellter els Urkundöbeamter der Geschäftsstelle
2171 013
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Hausfrau
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Sdith
 geh.
in B
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dreiherr von
 gegen
den Angeotei:
in B(
Jetten AribertCljl A^|^straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Dr* Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das tfrteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2* März 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Tochter des ursprünglichen Klägers, des am 25. Juli I960 verstorbenen Kaufmanns Ernst R^P aus dessen erster Ehe.	war seit 1927 in zwei-
ter, kinderloser Ehe mit Minna geb. Gpjmp verheiratet. Diese starb am 30. Januar 1959 und hinterließ ein notarielles Testament vom 12. November 1958, worin sie unter Widerruf aller früheren letztwilligen Verfügungen ihren Ehemann als Vorerben und den Beklagten, einen Sohn ihrer Schwester, als Nacherben eingesetzt hat. Zum Nachlaß gehörte das Grundstück	Weg	9	in	Berlin-Dankwitz, das im Jahre
1934 käuflich erworben und im Grundbuch auf den Namen der Erblasserin eingetragen worden war und auf dem der Ehemann in der Folgezeit ein Wohnhaus errichtet hatte. Nach dem Tode der Erblasserin trug das Grundbuchamt den Witwer als neuen Eigentümer des Grundstücks ein und vermerkte gleichzeitig in Abteilung II das Nacherbenrecht des Beklagten.
Mit der vorliegenden Klage hat Ernst	die	Einwilli-
gung des Beklagten zur Löschung des Nacherbenvermerks gefordert. Das Grundstück, das seinerzeit mit seinem Gelde gekauft worden sei und dessen Lasten er die ganzen Jahre hindurch allein getragen habe, sei nur deshalb als Eigentum der Erblasserin im Grundbuch eingetragen worden, weil er und seine Ehefrau hätten verhüten wollen, daß seine ersteheliche Tochter Ilse, mit der er damals verfeindet gewesen sei, erhöhte tlnterhaltsforderungen stelle, Ansprüche auf den Grundbesitz erhebe oder später als Erbin daran teilnehme; auch habe er befürchtet, wegen Verfehlungen, welche diese Tochter begangen habe, haftbar gemacht zu werden.
Seine Ehefrau, die Erblasserin, sei also hinsichtlich des Grundstücks nur Treuhänderin gewesen und habe die Verpflichtung gehabt, das Eigentum auf ihn zu übertragen; mit der testamentarischen Regelung habe sie dieser Pflicht zuv/iderge-
 
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handelt, weil sie sich wegen seiner Beziehungen zu anderen Frauen an ihm habe rächen wollen. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt, hat dieses Vorbringen bestritten. Br behauptet, die Eintragung des Grundbesitzes auf den Namen der Erblasserin sei ernstlich und endgültig gemeint gewesen; mit ihr habe der Ehemann	die Erblasserin für
 den Fall der Not sichern wollen; wenn er die Unterhaltungskosten des Anv/esens allein getragen habe, so sei das auf Grund der bis 1953 geltenden güterrechtlichen Regelung geschehen, an der die Eheleute dann auch in den folgenden Jahren festgehalten hätten.
Die Klägerin hat nach dem Tode ihres Vaters als dessen testamentarische Alleinerbin den Rechtsstreit fortgesetzt*
Sie hat den Klageantrag geändert und verlangt vom Beklagten, daß er das Grundstück an sie auf lasse und ihre Eintragung als Eigentümerin bewillige. Hilfsweise begehrt sie mit der Begründung, die Erblasserin habe am 12. November 1958 wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht mehr rechtswirksam testieren können* Herausgabe des Grundstücks an eine aus den Parteien und noch weiteren Personen bestehende Erbengemeinschaft auf Grund eines früheren, eigenhändigen Testaments der Minna R^^ vom 1. September 1955*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt diese ihre bisherigen Ansprüche weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin wegen des behaupteten Treuhandverhältnisses zwischen ihrem Vater und der Erblasserin Minna R^^ das Eigentum am Grundstück beansprucht,
 
setzt die Erben-Eigenschaft des - bislang nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen - Beklagten und damit die Hechtsgültigkeit des Testaments vom 12. November 1958 voraus, während ihr Hilfsantrag von der gegenteiligen Voraussetzung, nämlich davon ausgeht, daß Minna R^p an dem genannten Tage nicht mehr testierfähig gewesen und daß infolgedessen ihr früheres Testament von 1955 wirksam geblieben sei. Da das Berufungsgericht einerseits die Testierfähigkeit bejaht und andererseits das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zwischen den Hechtsvorgängern der Parteien verneint hat, konnte es weder dem Hilfs- noch dem Hauptantrag stattgeben. Die Revision greift das klageabweisende ITrteil unter beiden Gesichtspunkten an.
1.	Zuvor erhebt sie aber noch eine weitere Rüge, die sich auf eine andere, zeitlich noch mehr zurückliegende letztwillige Verfügung bezieht: das gemeinschaftliche Testament der Eheleute H^ppvom 27- Oktober 1935* Dieses v/urde sei nerzeit in notarieller Form errichtet; der Notar hat es entgegen § 2246 Abs. 2 BGB nicht in amtliche Verwahrung gebracht, sondern den Eheleuten auf Wunsch ausgehändigt; nach der vom Beklagten nicht bestrittenen Darstellung der Klägerin ist das Schriftstück dann im April 1945 bei dem Einmarsch der Hussen in Berlin vernichtet worden; über seinen Inhalt ist lediglich soviel bekannt, daß darin der Tochter Ilse, einer Schwester der Klägerin, der Pflichtteil entzogen wurde. Das Berufungsgericht hat dieses gemeinschaftliche Testament für bedeutungslos erachtet; ob es Bestimmungen enthalten habe, die gemäß § 2271 BGB nicht einseitig hätten widerrufen werden können und daher den späteren letztv/illigen Verfügungen der Erblasserin entgegen-gestrnden hätten, lasse sich nicht mehr feststellen; eine rrforschung seines Inhalts sei ohnehin entbehrlich, denn angesichts des Verhaltens der Eheleute Rpp, die nach dem
 Untergang der notariellen Urkunde das Testament nicht wieder neu errichtet hätten, sei anzunehmen, daß sie es hätten widerrufen wollen. Diese Urteilsausführungen werden von der Revision beanstandet; sie macht geltend, ein gemeinschaftliches Testament werde nur unter den Voraussetzungen der §§2255, 2256, 2272 BGB unwirksam; die Auffassung des Kammergerichts sei bedenklich, da nicht feststehe, wodurch das Testament untergegangen sei.
Die Rüge muß erfolglos bleiben. Sie vermag das ange-fochtene Urteil schon aus dem Grunde nicht zu erschüttern, weil durch sie, wäre sie begründet, der Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages der Boden entzogen würde. Hätte nämlich das gemeinschaftliche Testament von 1933, was die Revision ersichtlich behaupten will, wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 BGB enthalten, die mit den späteren Testamenten der Ehefrau inhaltlich nicht vereinbar waren, so wären diese Testamente insoweit unwirksam, und die Klägerin könnte dann weder nach Maßgabe des notariellen Testaments vom 12, November 1958 den Beklagten als Hacherben auf Übereignung des Grundstücks in Anspruch nehmen, noch dieses auf Grund des eigenhändigen Testaments vom 1. September 1955 an eine angeblich zwischen den Parteien und dritten Personen bestehende Erbengemeinschaft herausverlangen; möglicherweise würde solchenfalls sogar das Testament des Ernst R^^, durch das er die Klägerin zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, von der Unwirksamkeit aus § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB betroffen, was zur Folge hätte, daß die Klägerin nicht in die Rechtsstellung ihres Vaters eingerückt wäre und ihr zur Geltendmachung der Klageansprüche die Sach-berechtigung fehlte.
Im übrigen ist die Rüge auch sachlich unbegründet, da die Klägerin zugestandenermaßen nicht anzugeben vermag, ob und gegebenenfalls welche letztwilligen Anordnungen das ge-
 
meinschaftliche Testament von 1933 außer der Pflichtteilsentziehung noch enthalten hat; sie hat es während des ersten Rechtszuges selbst als nicht mehr bestehend behandelt (vgl. ihre Schriftsätze vom 27. August I960, S. 2, und vom 1. Februar 1961, S. 6). Fehlt mithin, weil der Inhalt jenes früheren Testaments unbekannt ist, jede Grundlage für die von der Revision behauptete Bindungswirkung, so brauchen die weiteren Erwägungen des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt nicht mehr auf ihre Stichhaltigkeit geprüft zu werden. Bas gilt insbesondere für die Frage, inwieweit die ,lAnnahme,t des Berufungsgerichts, die Eheleute R^P hätten das Testament widerrufen wollen, als tatsächliche Feststellung gemäß § 561 Abs. 2 ZPO gewertet werden kann (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22. Januar 1964* V ZR 25/62, S. 10, m.w.
Hachw.) und ob es überhaupt möglich ist, ein nicht in amtliche Verv/ahrung gelangtes Öffentliches Testament auch anders als durch Widerrufstestament (§ 2254 BGB) oder Urkundenveränderung (§2255 aaö), nämlich in der Weise zu widerrufen, daß man es nach erfolgtem Untergang der Urkunde nicht v/ieder von neuem errichtet (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 16. September 1959, V ZR 20/59, HJW 1959, 2113, 2114).
2.	Mit ihrem Hilfsantrag auf Verurteilung des Beklagten, das streitige Grundstück an eine Erbengemeinschaft, die zwischen den Parteien und noch weiteren Personen bestehen soll, herauszugeben, macht die Klägerin einen Anspruch aus § 2018 BGB geltend. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift, die den Brb-schaftsbesitzer zur Herausgabe an den Erben verpflichtet, stünde nicht entgegen, daß der Beklagte selbst mit zu dem Kreise der Miterben gehören würde (RGZ 81, 293). Zweifelhafter ist schon seine Eigenschaft als Erbschaftsbesitzer, also die Passivlegitimation; daß er das Grundstück in Besitz genommen habe, wurde soweit ersichtlich weder in den Vorinstanzen vorgetragen, noch hat das Berufungsgericht eine entsprechende
 
Feststellung getroffen; nach dem Urteilseingang wohnt der Beklagte auch nicht auf dem Grundstück, und im Grundbuch steht nicht er, sondern noch der verstorbene Vater der Klägerin als Eigentümer eingetragen. Streit herrscht aber vor allem über das Bestehen der behaupteten Erbengemeinschaft.
Bas eigenhändige Testament vom 1. September 1955» aus dem sie sich allein ergeben könnte, ist durch das spätere Testament der Minna Reuß vom 12. November 1958 widerrufen worden (§ 2254 BGB) und käme daher als Anspruchsgrundlage nur dann noch in Betracht, wenn, die Erblasserin an dem letztgenannten Tage nicht mehr testierfähig gewesen wäre. Hierüber hat das Berufungsgericht Beweis erhoben und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt (BU S. 14)» daß die Behauptungen der Klägerin über die angoblich gestörte Geisteskraft der Erblasserin widerlegt seien; Minna R^^habe, wie auf Grund des Zeugnisses der behandelnden Ärzte zur Überzeugung des Gerichts feststehe im fraglichen Zeitpunkt Testierfähigkeit besessen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung wird von der Revision als fehler haft bekämpft.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin an der Geltendmachung der angeblichen Testierunfähigkeit nicht bereits dadurch gehindert war, daß sie in der mündlichen Ver*-handlung vom 10. November I960 vor dem Landgericht durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erklären ließ, sic wolle die Testierfähigkeit der Erblasserin zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 12. November 1958 nicht in Zweifel stellen. Der Beklagte möchte diese Erklärung als gerichtliches Geständnis im Sinne der §§ 288, 290 ZPO gewertet wissen. Aber auch wenn man dem nicht folgt, hält auf jeden Fall die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Erblasserin an dem genannten Tage testierfähig gewesen sei, den Angriffen der Revision stand.
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a)	Baß die beiden Ärzte Br.	und	Br.
von zwei Schlaganfällen, welche die Erblasserin nach der Behauptung der Klägerin im Jahre 1958 erlitten haben soll, nicht unterrichtet waren, beeinträchtigt die Zuverlässigkeit ihrer Angaben um so weniger, als sie nicht als Sachverständige vernommen worden sind, sondern sachverständige Zeugen waren. Br. G^||^-G^^ konnte von diesen Schlaganfällen schon aus dem Grunde nichts wissen, weil sie erst Ende Juni und im August 1958 gewesen sein sollen, während der Zeuge die Erblasserin am 16. Juni 1958 zuletzt gesehen hatte (Blatt 180 der Akten). Br.	hat mit seiner
 Behandlung am 8. August 1958 begonnen und die Patientin von da ab bis Ende Bezember 1958 regelmäßig zweimal wöchentlich besucht; der Schlaganfall vom August muß also, wenn Überhaupt, schon vorher stattgefunden haben. Trotzdem war die Erblasserin nach den Feststellungen dieses Zeugen, denen das Berufungsgericht folgt, testierfähig; sie war es insbesondere am 12. November 1958» an welchem Tage Br.	einen
 Hausbesuch gemacht und keinerlei Anzeichen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bemerkt hat (Blatt 177)*
b)	Baß die Angabe des beurkundenden Notars in der Verhandlung am 12. November 1958» die Erblasserin sei testierfähig (§ 2241 a Abs. 3 BGB), nach § 418 ZPO vollen Beweis für die Testierfähigkeit erbringe, hat der Berüfungsrichter nicht angenommen, sondern er bewertet die beurkundete Überzeugung des Notars lediglich als Beweisanzeichen für die Testierfähigkeit. Außerdem ist das auch nur einer von zahlreichen Gründen, die im Berufungsurteil angeführt werden (S. 14-17), so daß es auf die Einwände, welche die Revision gegen die Beweiskraft dieses Umstandes geltend macht, nicht entscheidend ankommt. Mit der Behauptung der Klägerin, der Notar sei angetrunken gewesen, hat das Urteil sich übrigens auseinandergesetzt und sie ohne Rechtsirrtum als nicht erwiesen
 
angesehen. Sich bei der Zeugin	für	sein	Zuspätkommen
 zu entschuldigen, hatte der Notar keine Veranlassung; aus der untei'lassenen Entschuldigung mußte daher nicht, wie die Revi-sion meint, auf mangelnde Umweltorientierung geschlossen werden.
c)	Dem nur hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, über die Auswirkungen der Cerebralsklerose auf die £estier-fähigkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen (Blatt 139 der Akten), brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben, wenn es sich selbst die erforderliche Sachkunde Zutrauen durfte. Das war nach dem Zusammenhang seiner Urteilsbegründung der Pall. Gegen die Sachkunde des Berufungsgerichts spricht weder, daß es die Angaben des Notars veiwertet hat, noch die Art und Weise, wie die Äußerungen der verschiedenen behandelnden Ärzte von ihm gewürdigt worden sind. Der Umstand, daß der Arzt Dr.	die	Erblasserin längere Zeit behandelt hatte als sein Kollege Dr.	brauchte den
 Berufungsrichter nicht zu hindern, den Bekundungen des letzteren den Vorzug zu geben. Die Beobachtungen des Dr. H([|^ werden in ihrer Verwendbarkeit nicht dadurch beeinträchtigt, daß dieser Arzt seine Angaben auf Grund der Karteikarte und des Gedächtnisses gemacht hat; es ist nicht ersichtlich, auf welche Unterlagen er sich sonst hätte stützen sollen.
Die Behauptung, daß die Erblasserin “wirre Reden” geführt habe (vgl. dazu die Aussage der Zeugin Sch^H^, Blatt 66 der Akten), hat das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Revision nicht unberücksichtigt gelassen, sondern rechtsirrtumsfrei ausgeführt, gelegentliche Vergeßlichkeit im höheren Lebensalter bedeute noch keine krankhafte Geistesstörung. Mit dem Versuch der Klägerin, aus der Handschrift der Erblasserin Schlüsse auf ihren Geisteszustand zu ziehen, hat das Berufungsgericht sich auoeinandergesetzt; dieses Vorbringen
10	-
(Blatt 138) war zudem unerheblich, da die auf der Rückseite einer Quittung vom 12. November 1956 befindlichen, angeblich unleserlichen Notizen der Erblasserin nicht gerade an diesem Tage geschrieben zu sein brauchen, sondern möglicherweise erst aus einer späteren Zeit stammen; auch sind die Notizen entgegen § 420 ZPO nicht vorgelegt worden.
Zu der Bescheinigung des Br.	vom 19« November
1959 bat das angefochtene Urteil Stellung genommen Und sie ohne ersichtlichen Rechtsverstoß als nicht überzeugend gewürdigt. Auf ihren Antrag, Br.	als	sachverständigen
 Zeugen zu vernehmen (Blatt 139 der Akten), ist die Klägerin, nachdem das Berufungsgericht die Vernehmung der übrigen Ärzte beschlossen hatte (Blatt 165), in ihren späteren Schriftsätzen nicht wieder zurückgekommen (vgl. insbesondere Blatt 173, 185).
3.	Gegenstand des auf Verurteilung zur Grundstücksauflas sung gerichteten Hauptantrages ist die Inanspruchnahme des Beklagten auf Grund einer dahingehenden Verpflichtung, die der Erblasserin Minna R^p gegenüber ihrem Ehemann, dem Rechtsvorgänger der Klägerin, obgelegen haben soll und für die der Beklagte als Erbe gemäß § 1967 BGB haften v/ürde. Benn mit dem Eintritt der Nacherbfolge im Todeszeitpunkt des Ernst E^p(§ 2106 Abs. 1 BGB) wäre, wie das angefochtene Urteil zutreffend annimmt, diese Verpflichtung, die während der Bauer der Vorerbschaft infolge Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen war, laut § 2143 BGB wieder aufgelebt. Aber nach Ansicht des Berufungsgerichts hat dem Vater der Klägerin ein Recht, von seiner Ehefrau die Übereignung des streitigen Grundstücks zu verlangen, niemals zugestanden. Bie Klägerin habe, so wird im Urteil näher ausgeführt, nicht darzutun vermocht, daß eine derartige Verpflichtung für die Erblasserin zu irgendeiner Zeit wirksam
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begründet worden wäre; weder liege zwischen den Eheleuten ein formgerechter Grundstücksveräußerungsvertrag (§ 313 BGB) vor, noch sei ein sonstiges Rechtsverhältnis ersichtlich, aus dem die erhobene Forderung hergeleitet, werden Rönne*
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß ein Treuhandvertrag, wie er nach der Darstellung der Klägerin zwischen Ernst Rpp und seiner Ehefrau zwecks Erwerbes von Grundbesitz zustandegekomraen sei, nicht der Form des § 313 BGB bedurft hätte (unter Hinweis auf Palandt/Danckel-mann, BGB 20. Aufl. § 313 Anm. 5, ebenso Jetzt auch 23. Aufl. aaO; BGB RGRK 11. Aufl. § 313 Anm. 20? BGH Urteil vom 18. Oktober 1956, II ZR 257/54, m 1956, 1520). Das hat indessen das Berufungsgericht nicht verkannt. Es erörtert den ’Normgerechten Grundstücksveräußerungsvertrag” und das Msonstige Rechtsverhältnis” ausdrücklich nebeneinander und verneint beides in gleicher Weise, so daß von seinem Standpunkt aus kein Raum für die Schlußfolgerung war, mit dem Tode der Erblasserin sei nach §§ 673» 667 BGB eine gesetzliche Pflicht zur Übereignung des Grundbesitzes an den Treugeber entstanden.
Weitere Revisionsangriffe richten sieh gegen die Verneinung eines Treuhandverhältnisses. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht zu ersehen, wann und auf welche Weise die Eheleute Rppeine Vereinbarung des Inhalts getroffen hätten, daß die Ehefrau - etwa auf Grund eines Auftrages (§ 662 BGB) - das Grundstück als uneigennützige Treuhänderin für ihren Ehemann bewahren sollte.
Ernst R^Psei, wie sein Verhalten zeige, in der ersten Zeit nach dem Vorerbfall selbst nicht voll von dem später mit der Klage in Anspruch genommenen Recht überzeugt gewesen; auch in der Klageschrift habe er es noch an Jeglichen Angaben über einen Vertragsschluß fehlen lassen. Die Umstände, aus denen die Jetzige Klägerin die Folgerung ziehen wolle,
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daß dennoch zu irgendeiner Zeit ein Treuhandverhältnis zustandegekommen sein müsse, rechtfertigten ihre Auffassung nicht. Wenn der Grundbesitz, obgleich der Kaufpreis aus Mitteln des Ehemannes stammen möge, nicht für ihn, sondern für die Ehefrau erworben wurde, so liege nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme nahe, daß Ernst	der
 älter gewesen sei als die Erblasserin, für ihre Zukunft habe Vorsorgen wollen; ihr habe, falls er früher starb, das Anwesen erhalten bleiben sollen, ohne Gefährdung durch Zugriff seiner Gläubiger und ohne daß seine Witwe sich mit den Kindern aus erster Ehe hätte auseinandersetzen müssen, Möglicherweise hätten dabei auch Rücksichten auf den nicht einwandfreien Lebenswandel der ältesten Tochter Ilse mitgespielt; ein etwaiger Zweck, diese Tochter oder ihre Gläubiger von dem Grundstück fernzuhalten, wäre jedoch durch Begründung eines bloßen Treuhandverhältnisses nicht zu erreichen gewesen. Auch das spätere Verhalten der Eheleute R|^» insbesondere die Bebauung und Unterhaltung des Grundstücks durch den Ehemann allein, bietet nach Ansicht des Berufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß es eines Tages auf ihn habe übertragen werden sollen. Rach dem bis 1955 geltenden Güterrecht sei der Mann, da ihm die Verwaltung und Nutznießung zugestanden habe, ohnehin zu dem Tragen der Erhaltungskosten und Grundstückslasten verpflichtet gewesen, und nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes habe es der Erblasserin freigestanden, ihm weiterhin die Verwaltung ihres eingebrachten Gutes zu überlassen j(§ Hl5 BGB), wovon sie Gebrauch gemacht habe.
Wenn die Revision einv/endet, der im angefochtenen Urteil vermißte Treuhandvertrag sei durch schlüssiges Verhalten zustandegekommen, so läuft dies auf den verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch einer eigenen, abweichenden Tatsachen-
Würdigung hinaus. Die Möglichkeit stillschweigenden Vertragsabschlusses ist vom Berufungsgericht keineswegs übersehen worden, aber es hat ihn ohne Rechtsverstoß für nicht nachgewiesen erachtet. Die Bezahlung des Kaufpreises mit Geldern des Ehemannes wird zugunsten der Klägerin unterstellt. Das gleiche gilt von den Kosten der Bebauung und laufenden Unterhaltung des Grundstücks; den Einbau der Ölheizung im Hause hat übrigens der Ehemann, einer von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts zufolge, aus dem Verkaufserlös einer anderen Grundfläche bezahlt, die nicht ihm, sondern ebenfalls der Erblasserin gehörte. Die gegen Ende der Urteilsbegründung ausgesprochene Erwägung,, daß Ernst	mit	dem Erwerb
 des streitigen Grundstücks für seine Ehefrau dieser eine Schenkung gemacht und damit einer sittlichen Pflicht, nämlich der Vorsorge für ihre Zukunft, genügt habe, widerspricht nicht, wie die Revision geltend macht (unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1953, VI ZR 242/52, DM BGB § 157 BVNr.l, vom 29. Juni 1956, I ZR 33/55, S. 6, und vom 11. Februar 1957, VII ZR 263/56,
S. 4), dem übereinstimmend erklärten Willen der Eheleute R^p und damit dem § 157 BGB. Denn es lagen keine derartigen Willenserklärungen vor.
Die Vermerke in den Handakten der Rechtsanwälte Dr.	und	sowie das Schreiben des letzteren
 vom 30. Juni 1948, in denen die Ansicht vertreten wurde, daß das Grundstück wirtschaftlich Ernst Rpp gehöre, sind; vom Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils erwähnt und sogar teilweise wörtlich wiedergegeben (S. 3) und dann in den Entscheidungsgründen (S. 19, 23 f) eingehend und ohne ersichtlichen Rechtsirrtum gewürdigt worden; danach handelte es sich um nachträglich angestellte Überlegungen der Rechtsanwälte mit dem Ziel, dem Ehemann	der	sich
 
in den vierziger Jahren mit der Erblasserin entzweit hatte und eine Ehescheidung anstrebte, das Grundstück zu verschaffen. Dem Umstand, daß die Erblasserin, wie die Zeuginnen
 das Grundstück gehöre eigentlich ihrem Ehemann und er sei der Besitzer, hat das Berufungsgericht keine entscheidende Bedeutung beigemessen? solche Äußerungen könnten, so wird im Urteil dargelegt, auch lediglich als Hinweis auf die Herkunft der Mittel für den Erwerb aus dem Vermögen, des Mannes und auf die ihm erteilte Verwaltungsbefugnis gemeint gewesen sein, und ihnen stehe andererseits der Inhalt der verschiedenen letztv/illigen Verfügungen (insgesamt drei) entgegen, in denen Minna R^B jedesmal den Grundbesitz als ihr unbeschränktes Eigentum behandelt habe. Wieso diese Auslegung unmöglich sein soll, hat die Revision nicht anzugeben vermocht. Die Beweiswürdigung, die sie zu Unrecht angreift, erstreckt sich nach dem Zusammenhang der Urteilsbegründung zugleich auf die von der Zeugin	bekundete
 wiederholte Äußerung der Erblasserin, daß die jetzige Klägerin das Grundstück später einmal bekommen würde? denn auch dies wäre mit dem Inhalt der Testamente nicht vereinbar gewesen; infolgedessen bedurfte es keiner Vernehmung der für dasselbe Beweisthena noch als Zeugen benannten Eheleute Z	und	Frau	von	W 
Sc
 und
ausgesagt haben, gelegentlich äußerte
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4* Die Revisionsrügen bringen sonach das Berufungsurteil nicht zu Pall. Da es auch keinen sonstigen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin aufweist, v/ar das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Schuster	Rothe
 Dr. Freitag	Br.	Mattem