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BGH · V ZR 94/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 94/59

Die Beklagte hat mit ihrer Anschlußberufung die auf das Miet- und Pachtverhältnis des Tankstellenverwalters sich beziehende Zwischenfest- Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der Tankstellengeräte stattgegeben, die Anschlußberufung zurückgewiesen und die mit ihr verfolgte Widerklage als unbegründet abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin 00/00t dem Zeugen 0000 gegenüber keine Äußerung gemacht habe, die als nachträgliche Genehmigung der ohne Vollmacht mit der Firma ^000 und dem Zeugen abgeschlossenen Verträge ihrer Schwester oder als nachträgliche Vollmächtertfeilung an diese gewertet werden könnte. November 1954 von der Klägerin ihrer SchwesterflHJ) erteilte Vollmacht sei für Rechtsanwalt 0//0IK00 bestimmt gewesen und habe sich lediglich auf einen erstrebten Vertragsabschluß mit der Beklagten bezogen. Sie sei dadurch erloschen, daß die Beklagte das von dem Rechtsanwalt namens der Klägerinnen gemachte Vertragsangebot abgelehnt habe. Aus der dem Berufungsgericht übergebenen Niederschrift der Klägerin 0^00, die sie nach ihrer glaubhaften Versicherung unmittelbar nach dem Besuch des Zeugen ^00 angefertigt habe, ergebe sich, daß die Klägerin Aber auch das Verhalten des Zeugen selbst lasse erkennen, daß die Klägerin keine Genehmigung der von ihrer Schwester abgeschlossenen Verträge dem Zeugen gegenüber ausgesprochen habe. Die Revision folgert daraus, daß das Berufungsgericht den Zeugen BB beeidigt hat, daß es seine Aussage für bedeutungsvoll gehalten habe und ihr habe folgen wollen. Selbst wenn das Berufungsgericht seine Auffassung von der Bedeutung der Aussage des Zeugen nachträglich geändert haben sollte, war es zu einer Begründung nach dieser Richtung gesetzlich nicht verpflichtet, da es lediglich die im Urteil vertretene Auffassung nach § 286 Abs, 1 Satz 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu begründen hatte. Wenn die Revision hinsichtlich dieser Begründung ausführt, das Berufungsgericht habe nicht der bloßen Parteierklärung der Klägerin B|B folgen dürfen, die im Gegensatz zu der Bekundung des Zeugen BB gestanden habe, so übersieht sie, daß die Klägerin BHB förmlich als Partei auf Grund Beweisbeschlusses vom 1. April 1956) und daß sie die Erteilung einer Vollmacht- an ihre Schwester oder eine nachträgliche Genehmigung der Verträge in Abrede gestellt hat. Zu einer weitergehenden Würdigung nötigte im Gegensatz zu der Auffassung der Revision es auch nicht, daß der Zeuge auf die Frage des Vertreters der Beklagten, ob Frau als sie erklärte, daß sie den Vertrag ihrer Schwester mit der (flBP kenne? Zu Unrecht behauptet die Revision, eine Verletzung de3 § 286 ZPO insofern, als dem Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung der Klägerin darüber nicht stattge- Die Klägerin hat bei ihrer Vernehmung als Partei ausgesagt, sie habe vor dem Prozeß bezüglich nur erfahren, daß er die Tankstelle auf Ruf und Widerruf gewissermaßen verwalte. Die Beklagte hat mit dem Beweisantrag demnach eine wiederholte Vernehmung gefordert, auf die sie nach den §§ 451/ 598 ZPO kein Recht hatte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KlägerinnenBerufungsgerichtSchwesterZeugezeugenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 94/59
Verkündet am 25.November 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Eechtsstreit
 der Firma Deutsche ^BB-Akijiengesellschaft in (Zweigniederlassung	gesetzlich	verlreTen
 durch ihrei^orstand, bestehenäaus: Hubert -v Josef	Rolf fll^K^jfolfgang
 Dr. Otvo^^ü^B» und	in
(Straße
 Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Ehefrau Maria	in	^(H^straße#,
2«	ebenda,
 Klägerinnen, Wider beklagte, Berufungsklägerinnen, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundes-richter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe-und Dr. Freitag
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5.Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand^
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 1958 in der vorliegenden Sache ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 1958 (V ZR 63/58) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Auf das Urteil des erkennenden Senats wird Bezug genommen.
In der erneuten Berufungsv er hand lung wiederholten die Parteien ihre früheren Anträge. Die Klägerinnen haben den Klageanspruch nur insoweit weiterverfolgt, als sie die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der im einzelnen aufgezählten Tankstellengeräte gefordert haben. Die Beklagte hat mit ihrer Anschlußberufung die auf das Miet- und Pachtverhältnis des Tankstellenverwalters	sich	beziehende	Zwischenfest-
stellungswiderklage aufrecht erhalten.
Das Berufungsgericht hat den Zeugen	nochmals,
 und zwar unter Eid, vernommen. Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der Tankstellengeräte stattgegeben, die Anschlußberufung zurückgewiesen und die mit ihr verfolgte Widerklage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision gegen das zweite Berufungsurteil beantragt die Beklagte, unter Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen und entsprechender Anschlußberufung die Klage in vollem Umfang abzuweisen und der Feststellungswiderklage stattzugeben.
Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
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Ent s cheidun gagr jjnde;
I.
Das Berufungsgericht hat entsprechend dem ersten Revisionsurteil nunmehr die Aussage des Zeugen 000 eingehend gewürdigt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin 00/00t dem Zeugen 0000 gegenüber keine Äußerung gemacht habe, die als nachträgliche Genehmigung der ohne Vollmacht mit der Firma ^000 und dem Zeugen abgeschlossenen Verträge ihrer Schwester oder als nachträgliche Vollmächtertfeilung an diese gewertet werden könnte.
Im einzelnen hat es ausgeführt:
Die .unter dem 24. November 1954 von der Klägerin ihrer SchwesterflHJ) erteilte Vollmacht sei für Rechtsanwalt 0//0IK00 bestimmt gewesen und habe sich lediglich auf einen erstrebten Vertragsabschluß mit der Beklagten bezogen. Sie sei dadurch erloschen, daß die Beklagte das von dem Rechtsanwalt namens der Klägerinnen gemachte Vertragsangebot abgelehnt habe. Besonders mit Rücksicht auf die Streitigkeiten zwischen den Klägerinnen wegen des Tankstellengrundstücks könne aus der genannten schriftlichen Vollmacht auch nicht auf eine allgemeine Vertrauenskundgebung der Klägerin Führer für ihre Schwester oder auf eine Duldungsvollmacht geschlossen werden.
Aus der dem Berufungsgericht übergebenen Niederschrift der Klägerin 0^00, die sie nach ihrer glaubhaften Versicherung unmittelbar nach dem Besuch des Zeugen ^00 angefertigt habe, ergebe sich, daß die Klägerin
 
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bei diesem Besuch nur von der Vollmacht vom 24- November 1954 gesprochen habe.
Aber auch das Verhalten des Zeugen	selbst	lasse erkennen, daß die Klägerin	keine Genehmigung
 der von ihrer Schwester	abgeschlossenen	Verträge
 dem Zeugen gegenüber ausgesprochen habe. Daraus, daß der Zeuge nach der Klägerin	noch die Klägerin
 Führer aufgesucht habe, müsse nämlich zunächst geschlossen werden, daß die Klägerin 0^//} ausdrücklich bestritten habe, eine Vollmacht ihrer Schwester	bezüg-
lich des Grundstücks zu besitzen. Der geschäftsgewandte Zeuge würde, meint das Berufungsgericht, eine genehmigende Erklärung der Klägerin	sicherlich schrift-
lich niedergelegt und sie sich von der Klägerin unterschriftlich bestätigen haben lassen. Falls die Klägerin	aber	eine	schriftliche Bestätigung ab-
gelehnt hätte, hätte der Zeuge ihre.Erklärung wenigstens unmittelbar darauf in einer eigenen Aktennotiz festgehalten, nicht aber erst 3 bis 4 Wochen später.
Auch hätte es nahe gelegen, erwägt das Berufungsgericht weiter, daß der Zeuge im Fall.e der Vollmachtbestätigung oder der Genehmigung sich nochmals an die Klägerin
 gewendet hätte, um ihr dies Ergebnis vorzuhalten. In dieser Hinsicht habe der Zeuge aber erklärt, er könne sich nicht mehr erinnern. Auch die übrigen zu seinem eben dargestellten Verhalten vom Berufungsgericht gestellten Fragen habe, wie das Berufungsgericht im einzelnen ausführt, der Zeuge ausv/eichend und unbefriedigend beantwortet.
II.
Zu den im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen von der Revision erhobenen Angriffen ist zu sagen:
 
ff.
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Die Revision folgert daraus, daß das Berufungsgericht den Zeugen BB beeidigt hat, daß es seine Aussage für bedeutungsvoll gehalten habe und ihr habe folgen wollen. Sie vermißt eine Darlegung im Berufungsurteil. warum das Berufungsgericht später bei der Entscheidung des Rechtsstreits eine andere Auffassung vertreten habe. Ein Rechtsverstoß liegt hier aber nicht vor.
Selbst wenn das Berufungsgericht seine Auffassung von der Bedeutung der Aussage des Zeugen nachträglich geändert haben sollte, war es zu einer Begründung nach dieser Richtung gesetzlich nicht verpflichtet, da es lediglich die im Urteil vertretene Auffassung nach § 286 Abs, 1 Satz 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu begründen hatte. Wenn die Revision hinsichtlich dieser Begründung ausführt, das Berufungsgericht habe nicht der bloßen Parteierklärung der Klägerin B|B folgen dürfen, die im Gegensatz zu der Bekundung des Zeugen BB gestanden habe, so übersieht sie, daß die Klägerin BHB förmlich als Partei auf Grund Beweisbeschlusses vom 1. März 1956 vernommen worden ist (Protokoll vom 4. April 1956) und daß sie die Erteilung einer Vollmacht- an ihre Schwester oder eine nachträgliche Genehmigung der Verträge in Abrede gestellt hat. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung hat die Klägerin damit auch eine Vollmachtserteilung oder Genehmigung gegenüber dem Zeugen verneint. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nicht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung es dem Berufungsgericht gestattet hätte, auch einer einfachen Parteierklärung selbst im Gegensatz zu einer beschworenen Zeugenaussage zu glauben (so ausdrücklich Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 286 Anm. 2 A).
m.
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Me Revision versucht darzutun, dein Zeugen könne, soweit das Berufungsgericht gewisse Unterlassungen des Zeugen für die Bildung seiner Überzeugung verwendet hat, in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Biese Revisionsrüge richtet sich aber gegen die Beweiswürdigung und ist daher unzulässig.
III.
Bas Berufungsgericht hat zu den übrigen für die Entscheidung rechtserheblichen Punkten auf seine Ausführungen im ersten Berufungsurteil sowie auf die Barlegungen im ersten Revisionsurteil Bezug genommen. Bas gilt insbesondere für die Präge, ob gegenüber der Beklagten wenigstens eine Anscheinsvollmacht für die Klägerin bestanden habe. Zu einer weitergehenden Würdigung nötigte im Gegensatz zu der Auffassung der Revision es auch nicht, daß der Zeuge	auf	die Frage des Vertreters
 der Beklagten, ob Frau	als sie erklärte, daß sie
 den Vertrag ihrer Schwester mit der (flBP kenne? hinzugefügt habe, sie billige diesen Vertrag, geantwortet hat: '•An den Wortlaut ihrer Äußerung kann ich mich nicht erinnern. Ich kann nur sagen, daß sie zu dem Ausdruck brachte: Bas macht meine Schwester alles selbständig, ich habe mich nicht darum gekümmert.,, Bs fehlen Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht diese Angabe des Zeugen übersehen hätte. Sie hatte für das Berufungsgericht, das ja der Aussage des Zeugen^JJ} die Beweiskraft absprach, kein Gewicht. Auch der erkennende Senat hat keinen Anlaß, von seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten Rechtsansicht zur Frage einer Anscheinsvollmacht abzugehen. Zu Unrecht behauptet die Revision, eine Verletzung de3 § 286 ZPO insofern, als dem Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung der Klägerin	darüber nicht stattge-
 
geben worden sei, daß sie Einzelheiten (nicht: alle Einzelheiten) des Vertrags mit Langinger gekannt ‘ habe. Die Klägerin	hat	bei ihrer Vernehmung als Partei ausgesagt, sie habe vor dem Prozeß bezüglich	nur
 erfahren, daß er die Tankstelle auf Ruf und Widerruf gewissermaßen verwalte. Die Beklagte hat mit dem Beweisantrag demnach eine wiederholte Vernehmung gefordert, auf die sie nach den §§ 451/ 598 ZPO kein Recht hatte.
IV.
Die Revisionsangriffe erweisen sich somit als unbegründet. Da auch im übrigen sachlich-rechtliche Verstöße zu Lasten der Beklagten nicht ersichtlich sind, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Br.Tasche Schuster Dr .Piepenbrock Br.Rothe Dr.Freitag
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