daß die Befugnis der Kläger, den erzielten Ablösungsgewinn für sich zu behalten, bereits aus dem Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrages hervorgehe: der objektive Inhalt dessen, was von den Beteiligten gewollt gewesen sei, lasse sich eindeutig aus den einzelnen Vertragsbestimmungen und ihrem Verhältnis zueinander ermitteln* Das angefochtene Urteil enthält hierüber eingehende Erörterungen* Sie laufen im Ergebnis darauf hinaus, zu den "übernommenen Belastungen”, von denen im Vertrag die Rede sei, gehöre auch die H^pothekengewinnabgabe in der am Tage des Vertragsabschlusses geschuldeten Höhe* Dagegen falle sie nicht unter die Bestimmung, wonach die Käufer zur Abwendung der Zwangsversteigerung und ZwangsVerwaltung Zahlungen an die persönlichen Gläubiger des Beklagten zu leisten hatten; aus der im Vertrag (S. 5 Abs. 5 und 6) enthaltenen Unterscheidung zwischen "übernommenen” und "gezahlten” Beträgen aber ergebe sich, daß nur die letzteren in Höhe des tatsächlich:-Geleisteten auf den Gesamtkaufpreis anzurechnen seien, während für die Anrechnung der Hypothekengewinnabgabe, ebenso wie für diejenige der sonstigen "übernommenen Belastungen", der bei Vertragsabschluß bestehende Schuldbetrag maßgebend sei. a) Geltend gemacht wird von ihr, eine [tbemahme der Hypothekengewinnabgabe durch die Grundstückskäufer in Höhe des damals geschuldeten Betrages "von rund 160 0G0 DM" (genau: 151 758,55 DM) ergebe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Tatsache, daß sie im Kaufvertrag (S-, 2 Abs» 3) zusammen mit den dcrt aufgezählten "eingetragenen Belastungen" an erster Stelle aufgeführt werde; denn die Hypothekengewinnabgabe sei nicht eintragungsfähig«. Letzteres hat indessen das angefochtene Urteil keineswegs übersehen, es hebt vielmehr unter Hinweis auf § 111 LAG und § 54 GBO die mangelnde Eintragungsfähigkeit der Hypothekengewinnabgabe ausdrücklich hervor«, »enn es gleichwohl angenommen hat, sie gehöre zu den laut Vertrag von den Käufern "übernommenen Belastungen”, so gründet sich diese Auslegung nicht, wie die Revision meint, allein auf ihre Aufnahme in die insgesamt 15 Nummern umfassende Aufzählung der "eingetragenen Belastungen" unter Nr«, 1, sondern das Oberlandesgericht erörtert im Zusammenhang damit (BU So 5) zugleich die weiteren einschlägigen Vertragsbestimmungen sov/ie die "Einordnung" der Hypothekengewinnabgabe in deren Rahmen» Es verweist insbesondere auf die im Anschluß an jene Aufzählung von den Grundstückskäufern erklärte Unterwerfung unter die Fehl geht auch der Versuch der Revision, aus der Zeugenaussage des beurkundenden Notars den Schluß zu ziehen, daß die Anführung der Hypothekengewinnabgabe an dieser Stelle irrtümlich erfolgt sei und infolgedessen nichts für ihre Übernahme in Anrechnung auf den Kaufpreis besage« Wenn Notarbei seiner Vernehmung als Zeuge die "Formulierung des Kaufaktes" als "nicht unmißverständlich" bezeichnet hat (nicht, wie die Revision behauptet, als "durchaus mißverständlich”), so bezog sich das nach dem Zusammenhang seiner Aussage nicht auf die Einreihung der Hypothekengewinnabgabe in den Katalog der 15 "eingetragenen Belastungen”; gemeint war etwas anderes, nämlich die Nichterwähnung des von ihm bestätigten völligen Einigseins der Parteien darüber, daß der Ablösungsgewinn den Käufern zustehen sollte« Hierzu aber hat das Berufungsgericht (BTJ S« 11 f) Stellung genommen und zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Ansicht des Zeugen ^11^ von der "vermeintlich unklaren Fassung des Kaufvertrages” nicht teile? Auf jeden Pall wird die genannte Vertragsbestimmung im Urteil (So 5 f) dahin ausgelegt, daß sie nur Hypotheken und Grundschulden betreffe und sich nicht auC die Hypothekengewinnabgabe beziehe, weil aus deren etwaiger Ablösung keine Eigentümergrundschuld habe entstehen kennen; eine solche Einschränkung ergebe sich aus dem Inhalt der Vereinbarung, Diese Auslegung erweist sich als möglich und frei von Rechtsirrtum, Wenn die Revision einwendet, die Vertragsbestimmung sei mit dem Inhalt der vorstehenden 15 Positionen insov^eit unvereinbar, als ausdrücklich nur die eintragungsfähigen dinglichen Belastungen als übernommen angesehen würden, so ist die darin liegende abweichende Vertragsauslegung zu dem mindesten nicht zwingend, sodaß sich eine Prüfung dahin, ob sie möglich wäre, erübrigt, c) Aus der Vertragsbestimmung, wonach die zur Abwendung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung tatsächlich gezahlten Beträge vom Gesamtkaufpreis abzuziehen waren (Sc 5 Abs, 6 des Kaufvertrages), soll sich nach Ansicht der Revision ergeben, daß zwischen übernommenen dinglichen Belastungen und der angeblich irrigerweise als Nr, 1 aufgeführten Hypothekengewinnab-gabe ein Unterschied bestanden habe; denn alle anderen Belastungen zu Nr, 2-15 hätten in voller Höhe getilgt werden müssen, während allein bei der Hypothekengewinnabgabe die Möglichkeit bestanden habe, durch sofortige Zahlung einen Gewinn zu erzielen; diese Möglichkeit -so meint die Revision - habe man bei jener VerbragsbeStimmung im Auge gehabt und sie sei daher deren Inhalt«, Auch dadurch wird jedoch das angefoch-tene Urteil nicht erschütterte Pas Oberlandesgericht (BU Sc 6 f) legt die erwähnte Vertragsbestimmung da-nin aus, daß unter gezahlten Beträgen” nur die zur Abwendung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sowie einer etwaigen Inanspruchnahme der Kläger aus § 419 BUB an die persönlichen Gläubiger des Beklagten geleisteten Zahlungen zu verstehen seien, während die zuvor unter Br«, 1-15 aufgezählten dinglichen Belastungen; welche die Käufer ”übernommen” hätten, nicht mit dazu gehörten; sie seien überhaupt nicht Gegenstand der den Klägern auferlegten Zahlungspflicht (So 5 AbSo 5 des Kaufvertrages), vielmehr habe man über sie bereits vorher (So 2 Abs«, 3 aaO) eine Vereinbarung getroffen gehabt, deren Wiederholung es nicht bedurft habeo Damit entfällt die Schlußfolgerung der Revision« Diese versucht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Vertragsauslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen« 2 Abs« 3), die Käufer verpflichteten sich, diese Belastungen ”zu bezahlen”« Zu letzterem Punkt hat übrigens das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 29« Juli 1958, durch den es den Antrag des Beklagten auf Tatbestandsberichtigung zurückwiess bereits einleuchtend auf die wechselnde Ausdrucksweise des Kaufvertrages hingewiesens an anderer Stelle desselben (So 5 Abs« 5) ist auch mit Bezug auf die Hypothekengewinnabgabe von "übernommenen” Gerade wenn es im Interesse zugleich der Kläger lag, die Hypothekengewinnabgabe rasch zu tilgen, stand zu erwarten, daß sie dies ohnehin von sich aus tun würden, sobald sie das erforderliche Geld beschafft hatten, und der Aufnahme einer Ablösungsverpflichtung in den Kaufvertrag bedurfte es infolgedessen nicht; die Kläger haben dann auch bereits ^ ^ 3« Bas Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat das Oberlandesgerieht dahin gewürdigt, eine abweichende Vereinbarung hinsichtlich des Ablösungsgewinns, wie sie der Beklagte behauptet habe, sei nicht erwiesen, vielmehr stehe auf Grund der Zeugenaussagen fest, daß bei den Kaufverhandlungen eingehend über die Hypothekengewinnabgabe und den bei ihrer Ablösung Entgegen der Ansicht der Revision brauchte also das Berufungsgericht der Behauptung des Beklagten, daß diese Personen lediglich seine Berater gewesen seien und keine Abschlußvollmacht gehabt hätten, sowie seinem Antrag auf ihre nochmalige Zeugenvernehmung (Schriftsatz vom 20c Februar 1958) nicht nachzugehen o Mit diesem Vorbringen setzt sich das angefochte-ne Urteil auch nicht in Widerspruch; denn es geht an den von der Revision beanstandeten Stellen (S. c) Wenn das Berufungsgericht die vom Beklagten beantragte nochmalige Vernehmung der Zeugen mit der Begründung abgelehnt hat, angesichts des im wesentlichen eindeutigen Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, das durch den Inhalt des Kaufvertrages im vollen Umfange bestätigt werde, und mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der ^eugen sei nicht zu erwarten,daß diese bei einer erneuten oder eidlichen Vernehmung mehr oder etwas anderes bekunden würden, so ist das verfahrensrech tllch nicht zu beanstanden«. &u § 286 ZPC entwickelten Grundsätze verweist, wonach die Erhebung angebotener Beweise- nur unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben dürfe (vgl* Baumbach/Lauterbach, ZPO 25 Aufl» § 286 Anm» 5 A), übersieht hierbei, daß diese Grundsätze nur mit Bezug auf neue, erstmals gestellte Bewedsanträge gelten» Im vorliegenden Fall dagegen hatte der Beklagte beantragt, bereits vernommene Zeugen in der Berufungsinstanz nochmals anzuhören» Abgesehen vom Umfang der Vertretungsmacht der Zeugen und von der auf den es aber, wie ausgeführb (vgl* oben zu b), nicht ankam, handelte es sich um das gleiche Beweisthemas die Zeugen sollten erneut über den Inhalt der mündlichen KaufVerhandlungen aussagen. daß er auf Grund der vorangegangenen Kaufverhandlungen - bei denen er selbst noch die Kläger auf den ihnen zukommenden Ablösungsgewinn hingewiesen und sie dadurch zu einer Erhöhung des Kaufpreises bestimmt habe - auch nach seiner Unterredung mit Dr„ sich weiterhin über den objek- tiv eindeubigen Inhalt des Vereinbarten und in dem Vertragsentwurf schriftlich Niedergelegten im klaren gewesen sei« Die Revision rügt, hierbei habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Beklagte nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Kaufverhandlungen zu folgen, und daß er auch zeitweilig abwesend gewesen eei^ die angetretenen Beweise hätten daher doch erhoben werden müssen«. e) War aber der Beklagte bei Unterzeichnung des Vertrages über dessen Inhalt nicht im Zweifel, so erledigt sich damit zugleich die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den § 242 BGB verletzt, wenn es in dem Versuch des Beklagten, nachträglich im Wege der Anfechtung eine andere Vertragsauslegung durchzusetzen, einen Verstoß gegen Treu und Glauben erblicke« Diese Auffassung erscheint um so unbedenklicher, als der Beklagte, worauf das angefochtene Urteil mit Recht hinweist, sich damals durch den Verkauf den besonderen Vorteil verschafft hat, daß die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der Grundstücke abgewendet wurde«
V ZeL M/1A Verkünde b aia !C*» Dezember 1959 Kir bn.. Jus bi zangestellt er als ürkundsbeamter der Geschäftss belle cßo Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Kflt? S( Igasse ies Kaufmanns Karl S Beklagtenj Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Dr- gegen über 1 - den JLandwirt Eugen G BJBBB 9 2 c die Ehefrau. Elisabeth G in über 3» die Ehefrau Renate bei R Kläger- Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechbsanwalt Dr« hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16«, Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr- Augustin, Schusber-Dr» Rothe, Dr«, Preitag und Dr«, Mattern für Recht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23- Mai 1958 wird auf Kesten des Beklagten zurückgewiesen«, Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte verkaufte am 21. Mai 1955 mehrere an der gass Straße, der belegene Grundstücke, die mit einem Dicht- ;asse und der spielhaus bebaut sind, für 1 620 000 DM an die Kläger . In dem notariellen Kaufvertrag (S. 2 Abs. 3) hieß es, die Käufer verpflichteten sich, in Anrechnung auf den Kaufpreis als Gesamtschuldner "zur Entlastung des Verkäufers folgende auf dem verkauften Grundbesitz eingetragenen Belastungen mit den Zinsen vom heutigen Tage als Selbstschuldner zu bezahlen";hieran schloß sich eine insgesamt 15 Einzelnummern umfassende Aufzählung, die mit den Worten beganns Der Vertrag enthielt u.a. noch folgende Bestimmungens "Die Käufer sind verpflichtet und berechtigt,namens des Verkäufers in Anrechnung auf den Kaufpreis alle Gläubiger zu befriedigen, vorweg diejenigen, welche zur Zeit die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung der verkauften Grundstücke betreiben (S. 5 Abs. 3)o "Soweit die vorstehend übernommenen Hypotheken oder Grundschulden zur Zeit nicht valutiert sein sollten oder aus anderen Gründen Eigentümergrundschulden geworden sind oder durch Zahlung seitens der Käufer in Zukunft Eigentümergrundschulden werden sollten, tritt der Verkäufer diese Eigentümergrundschulden an die Käufer,.... ab" (S^ 5 A.bs. 4)» "Die auf die vorstehend übernommenen Belastungen am heutigen Tage verschuldeten genauen Beträge werden noch ermittelt" (S. 5 Abs. 5)» "Der nach Abzug dieser Beträge sowie der zur Abwendung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gezahlten Beträge vom Gesamtkaufpreis noch verbleibende Restbetrag wird sofort nach Umschreibung im Grundbuche an den Verkäufer ausgezahlt c..." (So 5 Abs06)o "1, die auf den Grundstücken lastende Hypothekengewinnabgabe im Betrage von rund 160 000 DM". Der genaue Betrag der Hypothekengewinnabgabe am Tage des Kaufabschlusses belief sich auf 151 756»55 DM« Im September 195*: lösten die Kläger die Hypothekengewinnabgabe durch Zahlung von 96 287,27 DM ab» Den von Ihnen dadurch erzielten Ablösungsgewinn von 55 471,28 DM nimmt der Beklagte für sich in Anspruch« Die Kläger sind der Ansicht, daß der Gewinn ihnen gebühre« Sie haben mit der Klage eine dahingehende Feststellung beantragt und machen zur Begründung geltend, so hätten es die Parteien bei den Kaufverhandlungen mündlich vereinbart; außerdem ergebe sich ihr Hecht» den Ablösungsgewinn zu behalten» unmittelbar aus dem schriftlichen Kaufverträge Der Beklagte> der Klageabweisung beantragt hat, ziöht aus dem Vertragswortlaut den gegenteiligen Schluß und stellt die von den Klägern behauptete Vereinbarung in Abrede; er hat während des Prozesses vorsorglich die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums erklärt« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter« Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels« Bntscheidungsgründeg 1» Das rechtliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO) haben beide Vorinstanzen übereinstimmend mit der Begründung bejaht, es ergebe sich daraus, daß der Beklagte den durch vorzeitige Ablösung - 4 der Hypo theicengev.rinnabgabe (§ 199 LAG) entstandenen Gewinn für sich beanspruche * Diese Auffassung, die von der Revision nichb beanstandet wird, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen* 2. Abweichend vom Landgericht, das allein auf die mündlichen Vereinbarungen der Parteien vor und bei Vertragsabschluß abgesteilt hat, ist das Berufungsgericht der Ansicht. daß die Befugnis der Kläger, den erzielten Ablösungsgewinn für sich zu behalten, bereits aus dem Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrages hervorgehe: der objektive Inhalt dessen, was von den Beteiligten gewollt gewesen sei, lasse sich eindeutig aus den einzelnen Vertragsbestimmungen und ihrem Verhältnis zueinander ermitteln* Das angefochtene Urteil enthält hierüber eingehende Erörterungen* Sie laufen im Ergebnis darauf hinaus, zu den "übernommenen Belastungen”, von denen im Vertrag die Rede sei, gehöre auch die H^pothekengewinnabgabe in der am Tage des Vertragsabschlusses geschuldeten Höhe* Dagegen falle sie nicht unter die Bestimmung, wonach die Käufer zur Abwendung der Zwangsversteigerung und ZwangsVerwaltung Zahlungen an die persönlichen Gläubiger des Beklagten zu leisten hatten; aus der im Vertrag (S. 5 Abs. 5 und 6) enthaltenen Unterscheidung zwischen "übernommenen” und "gezahlten” Beträgen aber ergebe sich, daß nur die letzteren in Höhe des tatsächlich:-Geleisteten auf den Gesamtkaufpreis anzurechnen seien, während für die Anrechnung der Hypothekengewinnabgabe, ebenso wie für diejenige der sonstigen "übernommenen Belastungen", der bei Vertragsabschluß bestehende Schuldbetrag maßgebend sei. Die Revision verkennt nicht, daß die Auslegung eines IndividualVertrages grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten und in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist« Sie meint jedoch, die Würdigung im vorliegenden Falle verstoße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze; insbesondere gegen die §§ 133, 137 BGB, da sie dem Verfcragswortlaut nicht entspreche und lückenhaft sei« a) Geltend gemacht wird von ihr, eine [tbemahme der Hypothekengewinnabgabe durch die Grundstückskäufer in Höhe des damals geschuldeten Betrages "von rund 160 0G0 DM" (genau: 151 758,55 DM) ergebe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Tatsache, daß sie im Kaufvertrag (S-, 2 Abs» 3) zusammen mit den dcrt aufgezählten "eingetragenen Belastungen" an erster Stelle aufgeführt werde; denn die Hypothekengewinnabgabe sei nicht eintragungsfähig«. Letzteres hat indessen das angefochtene Urteil keineswegs übersehen, es hebt vielmehr unter Hinweis auf § 111 LAG und § 54 GBO die mangelnde Eintragungsfähigkeit der Hypothekengewinnabgabe ausdrücklich hervor«, »enn es gleichwohl angenommen hat, sie gehöre zu den laut Vertrag von den Käufern "übernommenen Belastungen”, so gründet sich diese Auslegung nicht, wie die Revision meint, allein auf ihre Aufnahme in die insgesamt 15 Nummern umfassende Aufzählung der "eingetragenen Belastungen" unter Nr«, 1, sondern das Oberlandesgericht erörtert im Zusammenhang damit (BU So 5) zugleich die weiteren einschlägigen Vertragsbestimmungen sov/ie die "Einordnung" der Hypothekengewinnabgabe in deren Rahmen» Es verweist insbesondere auf die im Anschluß an jene Aufzählung von den Grundstückskäufern erklärte Unterwerfung unter die — 6 — sofortige Zwangsvollstreckung "den Gläubigern der vorstehend genannten Forderungen gegenüber", ferner auf die Bestimmung, wonach die "auf die vorstehend übernommenen Belastungen" am 21« Mai 195? verschuldeten genauen Beträge noch ermittelt werden sollten« Angesichts dieser ürbeilsausführungen in ihrer Gesamtheit erscheint die Rüge, daß die Vertragsauslegung am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks hafte (§ 133 BGB), nicht stichhaltig« Fehl geht auch der Versuch der Revision, aus der Zeugenaussage des beurkundenden Notars den Schluß zu ziehen, daß die Anführung der Hypothekengewinnabgabe an dieser Stelle irrtümlich erfolgt sei und infolgedessen nichts für ihre Übernahme in Anrechnung auf den Kaufpreis besage« Wenn Notarbei seiner Vernehmung als Zeuge die "Formulierung des Kaufaktes" als "nicht unmißverständlich" bezeichnet hat (nicht, wie die Revision behauptet, als "durchaus mißverständlich”), so bezog sich das nach dem Zusammenhang seiner Aussage nicht auf die Einreihung der Hypothekengewinnabgabe in den Katalog der 15 "eingetragenen Belastungen”; gemeint war etwas anderes, nämlich die Nichterwähnung des von ihm bestätigten völligen Einigseins der Parteien darüber, daß der Ablösungsgewinn den Käufern zustehen sollte« Hierzu aber hat das Berufungsgericht (BTJ S« 11 f) Stellung genommen und zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Ansicht des Zeugen ^11^ von der "vermeintlich unklaren Fassung des Kaufvertrages” nicht teile? der Vertrag sei "objektiv ein-% deutig" und der Notar habe früher, bei Beurkundung des Kaufabschlusses, mit Recht den Standpunkt vertreten, daß es einer weiteren Klarstellung, wie sie damals angeregt worden sei, nicht mehr bedürfe« b) Ob das angefochtene Urteil, wie die Revision rügt, die Bestimmung über die Eigentümergrundschulden (S- 5 Abs, 4 des Kaufvertrages) unrichtigerweise als e ine,fErgänzung der Positionen 1-15w aufgefaßt hat, mag auf sich beruhen. Auf jeden Pall wird die genannte Vertragsbestimmung im Urteil (So 5 f) dahin ausgelegt, daß sie nur Hypotheken und Grundschulden betreffe und sich nicht auC die Hypothekengewinnabgabe beziehe, weil aus deren etwaiger Ablösung keine Eigentümergrundschuld habe entstehen kennen; eine solche Einschränkung ergebe sich aus dem Inhalt der Vereinbarung, Diese Auslegung erweist sich als möglich und frei von Rechtsirrtum, Wenn die Revision einwendet, die Vertragsbestimmung sei mit dem Inhalt der vorstehenden 15 Positionen insov^eit unvereinbar, als ausdrücklich nur die eintragungsfähigen dinglichen Belastungen als übernommen angesehen würden, so ist die darin liegende abweichende Vertragsauslegung zu dem mindesten nicht zwingend, sodaß sich eine Prüfung dahin, ob sie möglich wäre, erübrigt, c) Aus der Vertragsbestimmung, wonach die zur Abwendung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung tatsächlich gezahlten Beträge vom Gesamtkaufpreis abzuziehen waren (Sc 5 Abs, 6 des Kaufvertrages), soll sich nach Ansicht der Revision ergeben, daß zwischen übernommenen dinglichen Belastungen und der angeblich irrigerweise als Nr, 1 aufgeführten Hypothekengewinnab-gabe ein Unterschied bestanden habe; denn alle anderen Belastungen zu Nr, 2-15 hätten in voller Höhe getilgt werden müssen, während allein bei der Hypothekengewinnabgabe die Möglichkeit bestanden habe, durch sofortige Zahlung einen Gewinn zu erzielen; diese Möglichkeit -so meint die Revision - habe man bei jener i' VerbragsbeStimmung im Auge gehabt und sie sei daher deren Inhalt«, Auch dadurch wird jedoch das angefoch-tene Urteil nicht erschütterte Pas Oberlandesgericht (BU Sc 6 f) legt die erwähnte Vertragsbestimmung da-nin aus, daß unter gezahlten Beträgen” nur die zur Abwendung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sowie einer etwaigen Inanspruchnahme der Kläger aus § 419 BUB an die persönlichen Gläubiger des Beklagten geleisteten Zahlungen zu verstehen seien, während die zuvor unter Br«, 1-15 aufgezählten dinglichen Belastungen; welche die Käufer ”übernommen” hätten, nicht mit dazu gehörten; sie seien überhaupt nicht Gegenstand der den Klägern auferlegten Zahlungspflicht (So 5 AbSo 5 des Kaufvertrages), vielmehr habe man über sie bereits vorher (So 2 Abs«, 3 aaO) eine Vereinbarung getroffen gehabt, deren Wiederholung es nicht bedurft habeo Damit entfällt die Schlußfolgerung der Revision« Diese versucht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Vertragsauslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen« Daß das Finanzamt dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten war, zwingt ebensowenig zu einer anderen Auslegung wie der Umstand, daß es im Kaufvertrag vor Aufzählung der 15 Positionen heißt (S. 2 Abs« 3), die Käufer verpflichteten sich, diese Belastungen ”zu bezahlen”« Zu letzterem Punkt hat übrigens das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 29« Juli 1958, durch den es den Antrag des Beklagten auf Tatbestandsberichtigung zurückwiess bereits einleuchtend auf die wechselnde Ausdrucksweise des Kaufvertrages hingewiesens an anderer Stelle desselben (So 5 Abs« 5) ist auch mit Bezug auf die Hypothekengewinnabgabe von "übernommenen” Belastungen die Rede; zudem hat sich der Beklagte selbst im Schriftsatz vom 19«. Juni 19^7 des gleichen Ausdrucks bediente d) Mit ihren Ausführungen über die Interessen-läge bei Vertragsabschluß - beiden Parteien habe daran gelegen, die Zwangsverwaltung möglichst bald zu beenden , was nicht durch Übernahme, sondern nur durch sofortige Zahlung der Hypothekengewinnabgabe zu erreichen gewesen sei - begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigungo Ä A Bas Oberlandesgericht hat den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten eingehend gewürdigt (vgl, BU So 7 unten bis 10 Mitte); dafür,daß es die von der Revision hervorgehobenen Umstände übersehen hätte, besteht kein' Anhalt» Ihr Gedankengang ist außerdem nicht zwingend? Gerade wenn es im Interesse zugleich der Kläger lag, die Hypothekengewinnabgabe rasch zu tilgen, stand zu erwarten, daß sie dies ohnehin von sich aus tun würden, sobald sie das erforderliche Geld beschafft hatten, und der Aufnahme einer Ablösungsverpflichtung in den Kaufvertrag bedurfte es infolgedessen nicht; die Kläger haben dann auch bereits ^ ^ wenige Monate nach Vertragsabschluß die Hypothekengewinnabgabe abgelöst• 3« Bas Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat das Oberlandesgerieht dahin gewürdigt, eine abweichende Vereinbarung hinsichtlich des Ablösungsgewinns, wie sie der Beklagte behauptet habe, sei nicht erwiesen, vielmehr stehe auf Grund der Zeugenaussagen fest, daß bei den Kaufverhandlungen eingehend über die Hypothekengewinnabgabe und den bei ihrer Ablösung entstehenden Gewinn verhandelt worden sei und daß zwischen den Parteien völlige Einigkeit darüber bestanden habe, dieser Ablösungsgewinn solle den Klägern zustehen, Gerade der Beklagte selbst habe wiederholt und nachdrücklich auf den Vorteil hingewiesen, der sich für die Gegenseite bei vorzeitige!'* Ablösung biete , und er habe durch diesen Hinweis auch tatsächlich erreicht, daß die Kläger, die ursprünglich nur 1 600 000 DM hätten zahlen wollen, während er 1 650 000 DM verlangt habe, sich schließlich bereit gefunden hätten, ihr Kaufpreisangebot um 20 000 DM zu erhöhen* a) Die Revision bemängelt Nichtvernehmung des Notars Spieß, auf dessen Zeugnis der Beklagte sich im zweiten Rechtszuge (Schriftsatz vom 20«> Februar 1958) dafür berufen habe, daß von ihm, dem Beklagten, eine derartige Erklärung niemals abgegeben worden sei* Der Notar war jedoch bereits vor dem Landgericht vernommen worden, und er hatte bei dieser Vernehmung vom 21« Oktober 1957 sogar ausdrücklich das Gegenteil von dem bekundet, wofür man ihn später als Zeuge benannte (”Sei-cens des Beklagten wurde bei der verlangten Kaufpreis-hohe besonders darauf hingewiesen, daß die Kläger nicht 50 000 DM mehr zu zahlen brauchten, als sie ursprünglich zugestehen wollten, weil sie ja durch sofortige Zahlung der Hypothekengewinnabgabe den erhöhten Kaufpreis wieder wettmachen könnten”)« Die Entscheidung darüber, ob der Zeugeerneut zu vernehmen sei, stand im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO)-. Ein Ermessensfehler ist von der Revision weder dargetan worden noch sonst ersichtlich« b) Da der Beklagte persönlich jene Erklärung abgegeben hat, wie das Berufungsurteil rechtsirrtumsfrei - 11 feslstellt (Si 11, 13, 17; diese Feststellung stützt sich übrigens nicht auf die Zeugenaussage allein, sondern zugleich auf das sonstige Beweisergebnis), kam es auf die Rechtsstellung der für ihn bei den Verkaufsverhandlungen mitwirkenden Personen - Rechtsanwalt^B^ Grundstücksmakler und Treuhänder von der Heydt - nicht an. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte also das Berufungsgericht der Behauptung des Beklagten, daß diese Personen lediglich seine Berater gewesen seien und keine Abschlußvollmacht gehabt hätten, sowie seinem Antrag auf ihre nochmalige Zeugenvernehmung (Schriftsatz vom 20c Februar 1958) nicht nachzugehen o Mit diesem Vorbringen setzt sich das angefochte-ne Urteil auch nicht in Widerspruch; denn es geht an den von der Revision beanstandeten Stellen (S. 12, 14), wo von einer "Beauftragung” der Genannten die Rede ist, nicht davon aus, daß der Beklagte sie zu dem Vertragsabschluß und damit zur Abgabe verbindlicher Erklärungen bevollmächtigt habe, sondern nimmt ersichtlich nur einen Auftrag zur Führung von Vertragsverhandlungen als vorliegend an. m c) Wenn das Berufungsgericht die vom Beklagten beantragte nochmalige Vernehmung der Zeugen mit der Begründung abgelehnt hat, angesichts des im wesentlichen eindeutigen Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, das durch den Inhalt des Kaufvertrages im vollen Umfange bestätigt werde, und mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der ^eugen sei nicht zu erwarten,daß diese bei einer erneuten oder eidlichen Vernehmung mehr oder etwas anderes bekunden würden, so ist das verfahrensrech tllch nicht zu beanstanden«. Die Revision, die 12 darin eine unzulässige Vorauswürdigung erblickb und auf die in Rechtsprechung und Schrifbtum. &u § 286 ZPC entwickelten Grundsätze verweist, wonach die Erhebung angebotener Beweise- nur unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben dürfe (vgl* Baumbach/Lauterbach, ZPO 25 Aufl» § 286 Anm» 5 A), übersieht hierbei, daß diese Grundsätze nur mit Bezug auf neue, erstmals gestellte Bewedsanträge gelten» Im vorliegenden Fall dagegen hatte der Beklagte beantragt, bereits vernommene Zeugen in der Berufungsinstanz nochmals anzuhören» Abgesehen vom Umfang der Vertretungsmacht der Zeugen und von der auf den es aber, wie ausgeführb (vgl* oben zu b), nicht ankam, handelte es sich um das gleiche Beweisthemas die Zeugen sollten erneut über den Inhalt der mündlichen KaufVerhandlungen aussagen. Für eine solche Wiederholung einer schon durchgeführten Zeugenvernehmung ist die Sondervcrschrift des § 598 ZPO maßgebend, d»hft die Entscheidung darüber, ob sie angeordnet werden soll, steht im Ermessen des Prozeßgerichts» Sie isb im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar (OGRZ 1, 226), Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine wiederholte Vernehmung der Zeugen abgelehnt hat, erscheint überzeugend und läßt keinen Rechüs-verstoß erkennen» Entsprechendes gilt für die Beeidigung, deren Unterbleiben die Revision zu Unrecht beanstandet (OGH aaO; Baumbach/Lauberbach aaO § 591' Anm. 2 A) d) Weitere Verstöße gegen § 286 ZPO sollen nach Ansicht der Revision darin liegen, daß der Notarassessor Br» nicht als Zeuge vernommen und kein Beweis über den Gesundheitszustand des Beklagten erhoben worden ist» Br» war dafür benannt, daß er dem Beklagten nach den mündlichen KaufVerhandlungen, aber noch vor Unterzeichnung der Vertragsurkunde gesagt habe, nach dem ... i3 - 2e.vt derselben könnten die Kläger auch hinsich blich der Hypo thekengev/innabgabe nur tatsächlich gezahlte Beträge vom Kaufpreis absetzen• Das Berufungsgericht hab das dahingestellt gelasseng auch wenn der Notarassessor den Vertragsentwurf falsch ausgelegt haben sollte? könnte der Beklagte nicht mit der Behauptung gehört werden- daß er infolgedessen die zuvor zwischen den Parteien eingehend besprochene Vereinbarung nunmehr anders aufgefaßt und gemeint habe, danach gebühre ihm der Ablösungsgewinn; durch das Beweisergebnis stehe vielmehr fest? daß er auf Grund der vorangegangenen Kaufverhandlungen - bei denen er selbst noch die Kläger auf den ihnen zukommenden Ablösungsgewinn hingewiesen und sie dadurch zu einer Erhöhung des Kaufpreises bestimmt habe - auch nach seiner Unterredung mit Dr„ sich weiterhin über den objek- tiv eindeubigen Inhalt des Vereinbarten und in dem Vertragsentwurf schriftlich Niedergelegten im klaren gewesen sei« Die Revision rügt, hierbei habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Beklagte nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Kaufverhandlungen zu folgen, und daß er auch zeitweilig abwesend gewesen eei^ die angetretenen Beweise hätten daher doch erhoben werden müssen«. Die Rüge greift nicht durch«, Das angefochtene Urteil stellt bei Erörterung der während des gegenwärtigen Prozesses vorsorglich erklärten Irrturnsanfeohtung (§ 119 BGB) fest, daß der Beklagte nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen 00^ Dr. und von der sich person*? lieh in die KaufVerhandlungen eingeschaltet und mit Interesse daran teilgenommen habe, und führt aus, dies widerlege seine Behauptung, er habe ihnen nicht folgen können; außerdem sei für ihn, selbst wenn sein Gesundheitszustand angegriffen gewesen sein sollte, zwischen dem Ende der KaufVerhandlungen in den frühen Morgenstunden und der VerfcragsunterZeichnung am späten Nachmittag des 21« Mai '1955 genügend Zeit übrig geblieben, um sich den Gang der Verhandlungen und den Inhalt des Kaufvertrages nochmals vor Augen zu führen« Angesichts dieser konkreten Feststellungen bedurfte es keines Eingehens auf den allgemein gehaltenen Beweisantrag des Beklagten, daß damals sein Gesundheitszustand schlecht gewesen sei, daß er ein Nerven- und Herzleiden gehabt und daß er noch unter den Nachwirkungen eines vor längerer Zeit erlittenen Schlaganfalls gestanden habe« e) War aber der Beklagte bei Unterzeichnung des Vertrages über dessen Inhalt nicht im Zweifel, so erledigt sich damit zugleich die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den § 242 BGB verletzt, wenn es in dem Versuch des Beklagten, nachträglich im Wege der Anfechtung eine andere Vertragsauslegung durchzusetzen, einen Verstoß gegen Treu und Glauben erblicke« Diese Auffassung erscheint um so unbedenklicher, als der Beklagte, worauf das angefochtene Urteil mit Recht hinweist, sich damals durch den Verkauf den besonderen Vorteil verschafft hat, daß die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der Grundstücke abgewendet wurde« Da im übrigen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB nicht gegeben waren, kommt es auf die weitere Präge, ob die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden sei (§ 121 Abs« 1 Satz 1 BGB) nicht mehr an« Die hierauf bezüglichen Urteilsausführungen stellen Hilfserwägungen dar, auf denen die Entscheidung nicht beruhto Infolgedessen bedarf es keines Eingehens auf die gegen sie gerichteten Einwendungen der Revision«, A o Nach allem v/ar die Revision als unbegründet zurückzuweisen«. Die Kcscenentscheidung beruht auf § 917 Abo 1 ZPOo Dr«, Augustin Schuster Rothe Dr* Freitag Mattem