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BGH

Gericht: BGH

1« Gesetzt Preußisches Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24« Juli 1924 (GS S 585) s § 1 Rechtssatzs Der Kirchenvorstand einer katholischen Kirchengemeinde ist befugt, das dem Inhaber der Pfarrsteile ausgesetzte sogo linksrheinische Staatsgehalt gerichtlich geltend zu machen,. 60 ff Rechtssatzs Der Inhaber einer im Jahre 1950 im linksrheinischen Gebiet errichteten katholischen Pfarrstelle kann auf Grund des französischen Cultus-Organisa-tionsgesetzes vom 3» April 1802 ein Staatsgehalt nicht beanspruchen» Auf Antrag des Bischofs von Münster wurde im Jahre 1937 in K^Bfcaus Teilen der beiden dortigen katholischen Kirchengemeinden eine selbständige Rektoratsgemeinde unter dem Hamen eigener Vermögensverwaltung neu errichtet,, Unterm .6.* April 1950 stellte der bischöfliche Generalvikar beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf den Antrag, die Rektoratsgemeinde nunmehr zu einer selbständigen Pfarrei zu erklären. Er fügte hinzu, aus der finanziellen Seite könnten sieh keine Bedenken ergeben, v/eil das Pfarrektorat bereits.eigene Vermögensverwaltung habe und der Pfarrektor seit 1944 das Gehalt eines Pfarrers beziehe 5 es ändere sich also finanziell nichts* Nach staatsaufsichtlicher Genehmigung wurde die Gemeinde - die Klägerin - mit Wirkung zu dem 30* August 1950 gebildet* Ihren Antrag, dem Inhaber der Pfarrstelle ein Gehalt von jährlich 800 DM zu zahlen, lehnte der Regierungspräsident mit Bescheid vom 12. Der Anspruch werde auf das zwischen Frankreich und dem.Heiligen Stuhl abgeschlossene Konkordat vom 15* Juli 1801 und die zu dessen Durchführung erlassenen sog, organischen Artikel gestützt* Hierdurch habe sich Frankreich verpflichtet, den Pfarrern ein angemessenes Gehalt zu entrichten, und zwar nicht nur den Inhabern damals schon vorhandener Pfarrstel-len, sondern auch der künftig noch zu errichtenden Pfarr-geraeinden* Dies sei in der Folgezeit vom französischen Staat auch eingehalten worden. die Einverleibung des bier in Betracht kommenden Gebietes, das im Jahre 1814- an Preußen gefallen sei, auf den preußischen Staat übergegangen0Dieser habe sich daran auch stets gehaltene Wäre das in der französischen Revolutionszeit ent-eignete kirchliche Vermögen noch vorhanden, so könnte die Besoldung der bei der Klägerin tätigen Pfarrer daraus bestritten werden. Daß das beklagte land in die Rechte un:l Pflichten des preußischen Staates eingetreten sei, könne nicht bestritten werden. Der Bestand des geltend gemachten Anspruchs werde weder von der Gesetzgebung über das Recht der Kirchen zur Ei hebung von Kirchensteuern noch von den Konkordaten mit Freue sen und dem Deutschen Reich berührt. Es bestritt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges, ferner, Rechtsnachfolger des preußischen Staates zu sein, es zog die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des - allenfalls dem Pfarrer zustehenden - Klageanspruch^s in Zweifel und führte im übrigen aus; Das Konkordat vom 15« Stets habe der Staat in solchen Fällen darauf hingewiesen, daß die Leistungen ohne Rechtspflicht erfolgten, Von einer Bedürftigkeit könne nicht mehr gesprochen werden, seitdem den Kirchengemeinden das Recht zustehe, durch Erhebung von Steuern eine Ausgabendeckung herbeizuführen, Damit sei der Anlaß zur Zahlung des Staatsgehaltes an Pfarrer des linksrheinischen Gebietes weggefallen» Überdies trage der Staat zur Ergänzung der Pfarrbesoldung auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erheblich .bei» Auf ununterbrochene Verwaltungsübung könne sich die Klägerin nicht berufen* Der Staat Preußen habe eine Rechtspflicht zu Zahlungen an neu errichtete linksrheinische Kirchengemeinden nie anerkannt. Der geltend.gemachte Anspruch scheitere im übrigen an Art 3 des preußischen Konkordats von 1929» Das beklagte Land habe bei der Errichtung der Klägerin nicht in dem Sinne mitgewirkt, daß ein Anspruch auf Zahlung eines Staatszuschusses anerkannt oder auch nur in Erwägung gezogen worden sei? Gesetzgebung des Reiches oder den Ränder zu entnehmen 3ei, daß für das jeweils in Frage kommende Klagebegehren der Rechtsweg ausgeschlossen sei (RGZ 166, 218 i/2277 mit Nachweisen) , Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGHZ 1, 362? Rechtsgrundlage des Anspruchs sei das Gesetz des französischen Staates über die Organisation des Kultus vom 18, germinal des Jahres X„ Art 66 dieses Gesetzes gewähre den Pfarrern des französischen Staatsgebietes - und hierzu habe damals Kleve gezählt - ein Staatsgehaltc< Als Ausführungsgesetz zu dem zwischen Frankreich und dem Heiligen Stuhle unterm 26, messidor des Jahres IX abgeschlossenen Konkordate habe das An dieser Rechtslage hätten weder die Kabinettsorders des preußischen Königs (vgl GA Bl 173 ff) eine Änderung geschaffen noch die spätere Gesetzgebung des Staates Preußen über das Recht der Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuern und die Ergänzung der Pfarrbe-soldung. Sie besagt für den vorliegenden Pall, daß der Pfarrer durch die dem Kirchenvorstand eingeräumte Verwaltung nicht gehin- das Staatsgehalt nach freiem Ermessen zu verwenden; zur Verwaltung und etwaigen Einklagung des Staatsgehaltes ist aber der Kirchenvorstand als Organ der Kir-ehengemeinde berechtigt und verpflichtet (vgl Förster* Das Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Ihr obliegt nämlich grundsätzlich die Pflicht* den durch die, Erträge des Stellen-Vermögens nicht gedeckten Betrag des Mindesteinkommens für katholische Pfarrer aufzubringen (Gesetz betreffend das Biensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 26.. Juli 1801 zwischen dem französischen Staat und-dem Heiligen Stuhl abgeschlossene Konkordat habe sich erstercr nicht zur Zahlung eines Staatsgehaltes verpflichtet* sondern lediglich eine angemessene Besoldung der Pfarrer garantiert» wobei es ihm überlassen blieb, auf welchem 7<^ge er dieses Versprechen erfüllen wolle,.. Eine Änderung trat erst mit der Übernahme der Macht durch Napoleon ein, der aus staatspolitischen Erwägungen ein Konkordat mit der katholischen Kirche erstrebte, das unterm 26a messidor an IX (15° Juli 1801) zustande kam- Es wurde zusammen mit den sog» organischen Artikelm im Bulletin des Bois als Gesetz vom 18= germinal an X (3° April 1802) verkündet und damit als Staatsgesetz in Kraft gesetzt (Hermens, aaO Bd 1, 355? Der von dieser Regelung erfaßte Pfarrer hatte damit "ein klagbares Recht auf Zahlung der vom Staat in Erfüllung der im Konkordat übernommenen Pflichten ausgesetzten Staatsgehälter erhalten" (Schilgen, Das Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengeraein-den der gesamten preußischen Monarchie, 1891 Bd 1, 109). 3. Dem Oberlandesgericht ist auch, entgegen der Meinung der Revision, dahin zuzustimmen, daß die Auszahlung des Staatsgehaltes nicht von der Bedürftigkeit des Pfarrers oder der Pfarrei abhing. Außerdem verfügte das Dekret vom 7c März 1806 für das Gebiet der Diözese Aachen, daß die Einkünfte aus ehemaligen Pfarrgütem, die zunächst vom Staate enteignet, dann aber wieder zurückgegeben worden waren, auf das Staatsgehalt des Pfarrers zu verrechnen seien (Hermens, aaO Bd 2, 340)o Durch Allerhöchste Königliche Kabinettsorder vom 2, Dezember 1821 wurde diese Regelung bestätigt. 4» Das durch das Konkordat und die organischen Artikel den Pfarrern zugestandene Staatsgehalt konnte aber nur von den Pfarrern jener Pfarreien beansprucht werden, die in der in Art 9 und 14 des Konkordates erwähnten neuen Aufstellung (circonscription) erfaßt waren, während das von der späteren Gesetzgebung für die Hilfsgeistlichen an den Hilfspfarreien (desservants des succursales) ausgeworfene Gehalt nur denen zustand, deren Pfarreien in die damals erstellten Listen auf genommen worden waren;, Die Pfarrer und . de Rechtsfrage war übrigens in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahhimderts wiederholt Gegenstand lebhafter Debatten im preußischen Abgeordnetenhause; eine Klärung, sei es durch Gesetz oder durch höchstricliterliche Entscheidung wurde aber nicht herbeigeführt (vgl hierzu Reichensperger, Die Rechtsverpflichtung des Preiißischen Staates bezüglich der katholischen Cultusbedürfnisse nach der Ehciniech-frcreöGj... Eine weitergehende Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den organischen Artikeln, dem Ausftihrungsgesetz zu dem Konkordat, Dessen Titel IV befaßt sich mit der Einteilung des Landes in Diözesen und Pfarreien. Aus ihnen läßt sich eine über Art 14 des Konkordats hinausgehende Verpflichtung des Staates zur Zahlung von Staatsgehältern an Pfarrer nicht entnehmen. Im übrigen hat sich die Gesetzgebung des Kaiserreiches mit dem Staatsgehalt für Pfarrer (eures) nicht weiter befaßt. Was andererseits die Hilfsparteien (succursales) anlangt, so hat der Staat in Art 68 der organischen Artikel ein Staatsgehalt für diese zunächst abgelehnt; die Geistlichen dieser Pfarreien wurden vielmehr auf ihre Pensionen und die Opfergaben der Gläubigen verwie- Das Dekret vom 51= Mai 1804 (Hermens, aaO Bd 2, 271) sah in Artikel 4 erstmals ein Staatsgehalt von 500 frs für die Hilfspfarrer der Hilfspfarreien vor und ordnete gleich-zeitig an, daß die Hilfspfarreien in Bisten zu erfassen seien. Als sich später das Bedürfnis nach einer Vermehrung der Hilfspfarreien herausstellte, wurden nicht etwa im Verwaltungswege neue Bewilligungen erteilt, sondern durch Dekrete vom 6c März 1805 und vom 30= September .1807 (Hermens, aaO Bd 2; 381) die Zahl der Hilfspfarreien schließlich auf 30 000 erhöht. Daraus ergibt sich, daß sich die durch das Dekret vom 26= Dezember 1804 geschaffene Verpflichtung zur Bezahlung eines Gehaltes für die Hilfspfarrer nur auf jene bezog, deren Pfarreien in den später veröffentlichten Listen (tableau) erfaßt waren- Nichts anderes kann für die Zahlungsverpflichtung gelten, die sich aus Art 14 des Konkordates ableitet; auch sie erstreckte sich nur auf die von der damaligen Aufstellung erfaßten Pfarreien. Wenn Portalis ausführte, die Zahl der Pfarrer sei ebensowenig abgeschlossen wie die der Hilfspfarrer, alles ordne sich nach dem Bedürfnis des Volkes, so ist damit nur mitgeteilt, daß die französische Staatsregierung nicht daran dachte, ein für allemal nur eine bestimmte Anzahl von Pfarreien zu dotieren. Die Äußerung Besagt aber noch nicht, daß durch das Konkordat bereits eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung des Staatsgehaltes an die Pfarrer der künftig errichteten Pfarreien und Hilfspfarreien übernommen wurde. Hach dessen Art 2 sollten die Einkünfte der Pfarrer aus inzwischen zurückgegebenen Kirchengütem auf das Staatsgehalt an-gerechnet werden und zu diesem Zwecke eine amtliche Abschätzung stattfinden. anzubrdnen, daß für diejenigen Gemeinden, die ihr Vermögen zurückerhielten, die Staatsgehälter gestrichen würden* Wenn dies nicht geschehen sei, so sei die Annahme zwingend, daß andere Motive als die der Ersatzleistung für die Gewährung des Staatsgehaltes maßgebend gewesen sein müßten» Dem kann zugestimmt werden, insoweit es sich um die Motivierung dieser Gesetzgebung handelt» Damit ist aber nicht gesagt, daß das Konkordat und die organischen Artikel bereits eine Zahlungsverpflichtung für später zu errichtende Pfarreien vorsahen» Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Aufnahme in die Listen habe nur deklaratorischen Charakter gehabt, der Staat habe sich einen Überblick über die zugelassenen Pfarreien verschaffen wollen, nach Art 62 der organischen Artikel habe es lediglich der staatlichen Genehmigung bedurft, um die Folge der Zahlung des Staatsgehaltes auszulösen, findet in dem Gesetzgebungswerk des Jahre 1801/02 keine Stütze» C. 2. Aufl 1864) meint zwar (S 8 ff), die Annahme, das Tableau sollte mit den angeordneten und später durchgeführten Listenaufstellungen abgeschlossen sein, wü£de dem Geiste und dem Wortlaut des Konkordates und der organischen Artikel widersprechen; nach Art 60 der organischen Artikel hätten vielmehr so viele Hilfspfarrer bestellt werden sollen, als es das Bedürfnis der Gläubigen erforderte» Syo übersieht dabei aber, daß zur Zeit der Erlassung des genannten Gesetzgebungswerkes eine gesetzliche Pflicht zur Auszahlung eines Pfarrgehaltes an Hilfspfarrer der Hilfspfarreien noch gar nicht bestand; Art 60 konnte daher eine Verpflichtung zur Zahlung des Staatsgehaltes an Hilfspfarrer später zu errichtender Hilfspfarreien schon aus diesem Grunde nicht vorgesehen haben» Daß sich der Staat in der folgenden Zeit, wie Syo meint, für verpflichtet erachtete, überall da, wo die Errichtung einer Hilfspfarrei durch das Bedürfnis der Gläubigen geboten war,ein Staatsgehalt zu zahlen, bedeutet nicht, daß aus dem Konkordat und seinem Ausführungsgesetz eine so weitgehende rechtliche Verpflichtung des französi-sehen Staates zu entnehmen ist. 5c Die so geschilderte Rechtslage bestand bis 1814 auch in den vier linksrheinischen Departements, darunter in dem hier in Präge kommenden Gebiet der Stadt Kleve, Sie waren durch den Frieden von Luneviile vom 9» Februar 1801 an Frankreich gefallen und durch Gesetz vom 9, März 1801 zu dem französischen Staatsgebiet erklärt worden. Da aber dieser Vertrag zusammen mit den organischen Artikeln als Stäatsgesetz verkündet worden war, blieb das gesamte Gesetzeswerk als innerstaatliches Recht in Kraft, bis es durch gesetzliche Akte des ÜbernehmerStaates aufgehoben wurde (Sanders, Der Einfluß der Staatensukzession auf die Rechte der katholischen Kirche im Sukzessionsgebiete; Abhandlungen und Mitteilungen aus dem Seminar der Universität Hamburg für öffentliches Recht Bd 19? Januar 1840 (Hermens Bd 3* aaO 831) ist auf dieser Grundlage ergangen-Im übrigen lehnte der Staat eine Kechtspflicht zur Zahlung des Staatsgehaltes an neu errichtete Pfarreien ab, mit Ausnahme jener, die durch Neubildung eines P^icdensgerichts-bezirkes entstanden waren (Syo, aaO S 8; Schilgen aaO Bd 1, Hierunter fallen auch die Staatsgehälter im Geltungsbereich des französischen Rechtes (Förster aaO 5 3.52; Meurer, Das Gehaltsrecht der Pfarrer in Preußen, 1910, S 82)c Daß andererseits die staatliche Gesetzgebung über das Recht der Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuern den Anspruch auf ein Staatsgehalt nicht beseitigte, kann nicht bestritten werden. Die auf Gesetz oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter zur Leistung an Xirchen und Pfarreien blieben von dieser Gesetzgebung unberührt (RGZ 165, 242 [247]; vgl auch Urteil des Senats vom 14« Januar 1955, V ZR.43/52, Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Staatsgehalts an ihren Pfarrer entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage, Die Gesetzgebung des französischen Staates betrifft nur jene Pfarreien und Hilfspfarreien, die in die erwähnten Listen aufgenommen waren. Die Klägerin, die erst im Jahre 1950 errichtet wurde, vermag jedenfalls ihren Anspruch nicht auf die Gesetzgebung des französischen Staates und der preußischen Monarchie zu gründen.. sich durch andauernde gleichmäßige, in der Überzeugung der rechtlichen Notwendigkeit betätigte Übung* Es ist also zu untersuchen, ob sich durch die seit Jahrzehnten andauernde Yerwaltungsübung ein Gewohnheitsrecht gebildet hat, daß auch die mit staatlicher Anerkennung neu errichteten linksrheinischen katholischen Pfarreien das Staatsgehalt für ihre Pfarrer zu erhalten haben* Aufschlußreich ist in dieser Hinsicht, daß in der 53* Sitzung des Preußischen Abgeordnetenhauses vom 26» April 1875 der Abgeordnete Dr» lindemann ausgeführt hat, in der Erzdiözese Köln seien seit etwa 30 Jahren hundert neue Pfarrsysteme errichtet worden, fast alle auf dem linken Rheinufer, zu dem großen Teile ohne alle und nur zu dem geringen Teile mit geringer Beihilfe des Staates (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten 1875, Band 2, 1483)* Weiterhin spricht gegen das Bestehen eines Gewohnheitsrechtes des hier in Präge kommenden Inhalts die Tatsache, daß im Haushaltsgesetz des Jahres 1892 der Vermerk aufgenommen und vom Abgeordnetenhause gebilligt wurde, wonach die dort ausgewiesenen Zahlungen des linksrheinischen Pfarrgehaltes nicht im Zuge einer Rechtspflicht erfolgten (vgl oben S 19). Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkte hatte die Staatsregierung an ihrer Auffassung festgehalten, daß eine Rechtspflicht zur Zahlung des Staatsgehaltes nicht bestehe (J= Marx, Bas Kirchenvermögensrecht mit besonderer Berücksichtigung der Diözese Trier, 1897 S 207 f)* Ob sich diese Rechtsauffassung in der folgenden Zeit geändert hat,, wird das Berufungsgericht noch zu untersuchen haben.. Ein Herkommen, das ein bestimmtes, dauerndes Rechtsverhältnis zwischen bestimmten Personen zu dem Gegenstand hat, kann unter Umständen eine vertragsmäßige Abmachung ersetzen (RGZ 113, 349 [352])= Es kann dahinstehen, ob sich auf diesen Rechtsgrund jene Pfarreien berufen können, die seit Jahrzehnten "aus Billigkeit" das Staatsgehalt für ihre Pfarrer vom preußischen Staate erhalten haben. 3» Auf die Beantwortung der Präge, ob sich ein Gewohnheitsrecht des beschriebenen Inhalts gebildet hat, käme es freilich nicht mehr an, wenn der bischöfliche Generalvikar aus Anlaß der Errichtung der Klägerin auf das linksrheinische Staatsgehalt für den Pfarrer der neuen Pfarrei verzichtet hat. Der Staat Preußen hat sich in dieser Bestimmung eine staatliche Mitwirkung bei der Errichtung von Kirchengemeinden nach bestimmten Richtlinien Vorbehalten, die mit den Bischöfen noch vereinbart werden sollten.

RechtStaatStaatsgehaltPfarreiGesetzKonkordatPfarrerkatholischKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Saoonlung!
1« Gesetzt Preußisches Gesetz über die Verwaltung des
 katholischen Kirchenvermögens vom 24« Juli 1924 (GS S 585) s § 1
Rechtssatzs Der Kirchenvorstand einer katholischen Kirchengemeinde ist befugt, das dem Inhaber der Pfarrsteile ausgesetzte sogo linksrheinische Staatsgehalt gerichtlich geltend zu machen,.
2c Gesetzt Cultus-Organisationsgesetz der französischen Republik vom 3« April 1802 (Bulletin des lois,
 3« Serie, Tome VI Nr 1344)s.art 60 ff
 Rechtssatzs Der Inhaber einer im Jahre 1950 im linksrheinischen Gebiet errichteten katholischen Pfarrstelle kann auf Grund des französischen Cultus-Organisa-tionsgesetzes vom 3» April 1802 ein Staatsgehalt nicht beanspruchen»
Jedenfalls bis 1892 bestand in Preußen auch kein Gewohnheitsrecht, wonach an die Pfarrer neu errich teter katholischer Pfarrstellen auf linksrheinischem Gebiet das erwähnte Staatsgehalt zu zahlen ist»
3. Gesetzt Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 (GS S 152) s Artikel 3
Rechtssatzs Die Bischöfe können im Gründungsstadium zu Lasten neu zu errichtender Kirchengemeinden und Pfarrämte auf Staatszuschüsse jeder Art, auch auf das sog. linksrheinische Staatsgehalt rechtswirksam verzichten.
Aktenzeichens V ZR 94/55 Urteil des BGH vom 16. Januar 1957
LG Düsseldorf OLG Düsseldorf
VJH 94/52
Verkündet am 16, Januar 1957 Hirth, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-V/estfalen, vertreten durch den Regie rungsprasidenten in Düsseldorf, Cecilienallee 2,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsk3.ägers?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
gegen
 die Katholische Kirchengemeinde CL _ vertreten durch ihren Kirchenvorstand,
m
Klägerin, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der V., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 16C Januar 1957 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Ir, Au gustin, Brs Oechßler, Br, Rothe und Dr<. Brei tag
 für Recht erkannt?,
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 170 März 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wirdc
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand*
Auf Antrag des Bischofs von Münster wurde im Jahre 1937 in K^Bfcaus Teilen der beiden dortigen katholischen Kirchengemeinden eine selbständige Rektoratsgemeinde unter dem Hamen	eigener Vermögensverwaltung
 neu errichtet,, Unterm .6.* April 1950 stellte der bischöfliche Generalvikar beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf den Antrag, die Rektoratsgemeinde nunmehr zu einer selbständigen Pfarrei zu erklären. Er fügte hinzu, aus der finanziellen Seite könnten sieh keine Bedenken ergeben, v/eil das Pfarrektorat bereits.eigene Vermögensverwaltung habe und der Pfarrektor seit 1944 das Gehalt eines Pfarrers beziehe 5 es ändere sich also finanziell nichts* Nach staatsaufsichtlicher Genehmigung wurde die Gemeinde - die Klägerin - mit Wirkung zu dem 30* August 1950 gebildet* Ihren Antrag, dem Inhaber der Pfarrstelle ein Gehalt von jährlich 800 DM zu zahlen, lehnte der Regierungspräsident mit Bescheid vom 12. Dezember 1951 ab.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter* Sie führt zu dessen Begründung aus? Der Anspruch werde auf das zwischen Frankreich und dem.Heiligen Stuhl abgeschlossene Konkordat vom 15* Juli 1801 und die zu dessen Durchführung erlassenen sog, organischen Artikel gestützt* Hierdurch habe sich Frankreich verpflichtet, den Pfarrern ein angemessenes Gehalt zu entrichten, und zwar nicht nur den Inhabern damals schon vorhandener Pfarrstel-len, sondern auch der künftig noch zu errichtenden Pfarr-geraeinden* Dies sei in der Folgezeit vom französischen Staat auch eingehalten worden. Die Verpflichtung sei durch
 
die Einverleibung des bier in Betracht kommenden Gebietes, das im Jahre 1814- an Preußen gefallen sei, auf den preußischen Staat übergegangen0Dieser habe sich daran auch stets gehaltene Wäre das in der französischen Revolutionszeit ent-eignete kirchliche Vermögen noch vorhanden, so könnte die Besoldung der bei der Klägerin tätigen Pfarrer daraus bestritten werden. Daß das beklagte land in die Rechte un:l Pflichten des preußischen Staates eingetreten sei, könne nicht bestritten werden. Das Klagebegehren gründe sich ferner auf eine dauernde, jahrhundertealte Verwaltungsübung, die, g.uch wenn dabei ein rechtliches Anerkenntnis nicht ausdrücklich erfolgt sei, doch rechtserzeugende Kraft habe.
Seit 1801 seien nämlich in den hier in Betracht kommenden Bistümern Münster, Köln, Aachen und Trier 414 neue Pfarrstellen errichtet worden? in allen Fällen habe der preußische Staat das Staatsgehalt an die katholischen Pfarrer gezahlt. Der Bestand des geltend gemachten Anspruchs werde weder von der Gesetzgebung über das Recht der Kirchen zur Ei hebung von Kirchensteuern noch von den Konkordaten mit Freue sen und dem Deutschen Reich berührt. Zur Geltendmachung des Gehaltes sei die Kirchengemeinde befugt.
Die Klägerin beantragte, das beklagte Land zu verurteilen, an sie ab 1. September 1950 jährlich 800 DM zu zahlen.
Das beklagte Land bat um Abweisung der Klage. Es bestritt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges, ferner, Rechtsnachfolger des preußischen Staates zu sein, es zog die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des - allenfalls dem Pfarrer zustehenden - Klageanspruch^s in Zweifel und führte im übrigen aus; Das Konkordat vom 15«
 
Juli 1801 könne nur Anwendung finden auf jene Pfarreien, die bei seinem Abschluß schon bestanden hätten oder bis spätestens 1807 errichtet worden seien. Seitdem sei das sogc tableau geschlossen. Per Staatszuschuß sei subsidiärer Natur, nur beim Pehlen anderweiten Einkommens müsse er geleistet werden» Seine Höhe stünde nicht ein für allemal fest? sei sonstiges Einkommen vorhanden, sei nur der Untei*-schiedsbetrag zwischen dem vom Staate festgesetzten Höchstsätze und dem sonstigen Einkommen geschuldet. Wenn an Gemeinden Zahlungen geleistet wurden, die nach 1807 errichtet wurden, sei dies aus Billigkeit geschehen, um die finanzielle Notlagen zu lindem, in denen sich die katholischen Kirchengemeinden vielfach befunden hätten. Stets habe der Staat in solchen Fällen darauf hingewiesen, daß die Leistungen ohne Rechtspflicht erfolgten, Von einer Bedürftigkeit könne nicht mehr gesprochen werden, seitdem den Kirchengemeinden das Recht zustehe, durch Erhebung von Steuern eine Ausgabendeckung herbeizuführen, Damit sei der Anlaß zur Zahlung des Staatsgehaltes an Pfarrer des linksrheinischen Gebietes weggefallen» Überdies trage der Staat zur Ergänzung der Pfarrbesoldung auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erheblich .bei» Auf ununterbrochene Verwaltungsübung könne sich die Klägerin nicht berufen* Der Staat Preußen habe eine Rechtspflicht zu Zahlungen an neu errichtete linksrheinische Kirchengemeinden nie anerkannt. Tatsächlich hätten auch viele linksrheinische Gemeinden diesen Staatszuschuß nie erhalten. Der geltend.gemachte Anspruch scheitere im übrigen an Art 3 des preußischen Konkordats von 1929» Das beklagte Land habe bei der Errichtung der Klägerin nicht in dem Sinne mitgewirkt, daß ein Anspruch auf Zahlung eines Staatszuschusses anerkannt oder auch nur in Erwägung gezogen worden sei? es sei vielmehr zur Bestätigung
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der Klägerin dadurch bestimmt worden, daß der bischöfliche Generalvikar zu erkennen gegeben habe, keinen Staatszuschuß beanspruchen zu wollen. Es sei dabei hinreichend zu dem 1 Ausdruck gekommen, daß weder eine Bedürftigkeit der Klägerin noch ihrer Pfarrer gegeben sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlande sgerieht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen-
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Begehren auf Klageabweisung weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revisions
 Entsebeidungsgründe %
I: Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht. Dagegen wendet sich die. Revision ohne Erfolgs
 Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Staatsgehaltes ist allerdings öffentlich-rechtlicher Natur, gleichgültig, ob er auf Gesetz oder Herkommen gestützt wird. Damit ist indes die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts noch nicht verneint. In ständiger Rechtsprechung hat das Reichs-
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gericht angenommen, daß auch fernerhin als bürgerliche Recht Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte gehöre, was nach der zur Zeit der Erlassung des Gorichtsverfassungsgesetzes bestandenen Rechtsauffassung als bürgerlicher Rechtsstreit angesehen wurde, es sei denn, daß der inzwischen erfolgten
 
Gesetzgebung des Reiches oder den Ränder zu entnehmen 3ei, daß für das jeweils in Frage kommende Klagebegehren der Rechtsweg ausgeschlossen sei (RGZ 166, 218 i/2277 mit Nachweisen) , Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGHZ 1, 362? 3, 162), Daß aber für die im öffentlichen Rechte begründeten Ansprüche auf Vermögenswerte Leistungen für kirchliche Zwecke der Rechtsweg zur Zeit des Inkrafttretens des Genclrtsverfassungsgesetzes gegeben war, hat das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen (RGZ 111,
 211 [213]? 165, 242 [245]? DR 1940, 2114 Nr 16 und DR 1942, 903)= Der erkennende Senat ist ihm gefolgt (BGHZ 9, 339;
 Urteil vom 14- Januar 1955,.V ZR 43/52 S 9 und vom 20c September 1955, V ZR 202/54.S 10), Er hat dabei dargelegt, daß weder die Verordnung Nr 165 der Britischen Militärregierung noch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz zu einer anderen Rechtsanwendung führen. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Aus dem seitdem in Kraft getretenen neuen Rechte läßt sich nicht entnehmen, daß die ergänzende gewohnheitsrechtliche Zuweisung solcher Rechtssachen vor die ordentlichen Gerichte in Wegfall gekommen ist,
IIr Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für begründet, Es führt hierzu aus?
Rechtsgrundlage des Anspruchs sei das Gesetz des französischen Staates über die Organisation des Kultus vom 18, germinal des Jahres X„ Art 66 dieses Gesetzes gewähre den Pfarrern des französischen Staatsgebietes - und hierzu habe damals Kleve gezählt - ein Staatsgehaltc< Als Ausführungsgesetz zu dem zwischen Frankreich und dem Heiligen Stuhle unterm 26, messidor des Jahres IX abgeschlossenen Konkordate habe das
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Gesetz dieses Konkordat in Bandesrecht umgesetzt, sodaß die Pfarrer Rechtsansprüche unmittelbar aus dem Konkordate geltend machen könnten. Das Gesetz habe Wirkung nicht nur für die damals errichteten Kirchengemeinden, sondern auch für alle später gebildeten. Der französische Staat habe in der Polgezeit an neu errichtete Kirchengemeinden den Staatszuschuß stets gewährt. Notwendige Voraussetzung sei allerdings die staatliche Zulassung, verbunden mit der Aufnahme in das tableau. Das gesamte damalige Gesetzeswerk sei als inneres Staatsrecht auf den Nachfolgestaat Preußen übergegangen. An dieser Rechtslage hätten weder die Kabinettsorders des preußischen Königs (vgl GA Bl 173 ff) eine Änderung geschaffen noch die spätere Gesetzgebung des Staates Preußen über das Recht der Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuern und die Ergänzung der Pfarrbe-soldung. Die Klägerin sei mit Genehmigung des Staates errichtet worden. Sie erfülle damit alle Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Staatsgehaltes an ihre Pfarrer. Das Klagebegehren sei daher begründet.
Die Revision greift die Ausführungen in verschiedenen Richtungen an. Sie bezeichnet als verletzt die völkerrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Portgeltung des erwähnten Konkordates, der organischen Artikel sowie der nachfolgenden französischen Dekrete, das preußische Konkordat vom 14= Juni 1929, das preußische Kirchensteuergesetz vom 14. Juli 1905 / 3. Mai 1929j das Gesetz vom 26. Mai 1909 betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer und das Gesetz über die Vermögensverwaltung in katholischen Kirchengemeinden vom 20= Juni 1875=
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Hierzu ist im einzelnen zu ‘bemerken!
1,	Es kann dahinstehen, oh das Staatsgehalt für die Pfarrer der linksrheinischen Gebiete des ehemaligen Landes Preußen dem Pfarrer bzw. Hilfspfarrer einer Pfarrei oder dieser zusteht. Mit Recht hat jedenfalls das Oberlandesgericht die Sachlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Staatsgehaltes bejaht. Die von der Revision hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte greifen nicht durch. Die Revision verkennt, daß in dieser Hinsicht nicht das Gesetz vom 20,
Juni 1875 über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden (GS 1875, 241 ff), sondern das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24,
Juli 1924 (GS 585) die Grundlage für die Entscheidung bildet. Hach § 1 dieses Gesetzes verwaltet und vertritt der Kirchenvorstand das Vermögen in der Kirchengemeinde; das Vermögen umfaßt die kirchlichen Vermögensstücke der Kirche (§ 1 Abs 2).. Las Gesetz spricht nicht von dem Vermögen der, sondern in der Kirchengemeinde. Sonach unterliegt der Verwaltung und Vertretung des Kirchenvorstandes auch nicht der Kirchengemeinde gehörendes Vermögen, wie es hier das Staatsgehalt darstellt,: Lurch diese Regelung, nämlich die treuhänderische Verwaltung und Vertretung fremden Vermögens durch den Kirchenvorstand, kann freilich das Recht der Kirchendiener an den zu ihrer Besoldung bestimmten Vermögensstücken nicht berührt werden (§1 Abs 3).= Liese Bestimmung wäre aber entbehrlich gewesen, wenn nicht durch § 1 Abs 1 des Gesetzes dem Kirchenvorstand die Befugnis zur Verwaltung und Vertretung fremder Rechte eingeräumt worden wäre. Sie besagt für den vorliegenden Pall, daß der Pfarrer durch die dem Kirchenvorstand eingeräumte Verwaltung nicht gehin-
 
dert ist. das Staatsgehalt nach freiem Ermessen zu verwenden; zur Verwaltung und etwaigen Einklagung des Staatsgehaltes ist aber der Kirchenvorstand als Organ der Kir-ehengemeinde berechtigt und verpflichtet (vgl Förster* Das Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 187!) § 8 Anm 11). Im übrigen hat das hier in Präge stehende Staatsgehalt für die Kirchengemeinde eine nicht geringe Bedeutung., Ihr obliegt nämlich grundsätzlich die Pflicht* den durch die, Erträge des Stellen-Vermögens nicht gedeckten Betrag des Mindesteinkommens für katholische Pfarrer aufzubringen (Gesetz betreffend das Biensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 26.. Mai 1909*
GS 343» § 6 Abs 1)y sei es aus eigenem Vermögen oder durch Erhebung Aron Kirchensteuern, Nur wenn solche Mittel fehlen* können Staatszuschüsse durch die bischöfliche Behörde zugeteilt werden. Die Kirchengemeinde ist also von der Bewilligung- oder Ablehnung eines Staatsgehaltes für ihren Pfarrer-unmittelbar betroffen. Aufschlußreich ist in dieser Hinsicht daß nach innerkirchlichen Vorschriften für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes unter den Einnahmen der Pfarn auch die S.taatszuschüsse zu vermerken siifEl, unter den Ausgaben. Titel für Gehälter und Entschädigung der Geistlichen* die Deistungen Dritter zur Besoldung der Geistlichen (üemicr Kirchenvorstandsrecht, 1954» S 180* 182).
2.	Irrig ist die Auffassung der Eevision» durch das am 15. Juli 1801 zwischen dem französischen Staat und-dem Heiligen Stuhl abgeschlossene Konkordat habe sich erstercr nicht zur Zahlung eines Staatsgehaltes verpflichtet* sondern lediglich eine angemessene Besoldung der Pfarrer garantiert» wobei es ihm überlassen blieb, auf welchem 7<^ge er dieses Versprechen erfüllen wolle,..
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Durch Dekret vom 2-,/4° November 1789 (Hermens, Handbuch der gesamten Staatsgesetzgebung über den christlichen Kultus und über die Verwaltung der Kirchengiiter und Einkünfte* 1833 Bd 1, 91) hatte die französische Nationalversammlung alle Kirchengüter zu dem Eigentum der französischen Nation erklärt* gleichzeitig aber angeordnet, daß aus ihnen der Unterhalt für die Geistlichen sicher zu stellen sei. Das Dekret vom 17= Februar 1795 und die Verfassung vom 22o August 1795 (Art 354) haben jedoch jede Staatsleistung an.die katholische Kirche unterbunden (Hermens aaO Bd 1, 282 f). Eine Änderung trat erst mit der Übernahme der Macht durch Napoleon ein, der aus staatspolitischen Erwägungen ein Konkordat mit der katholischen Kirche erstrebte, das unterm 26a messidor an IX (15° Juli 1801) zustande kam- Es wurde zusammen mit den sog» organischen Artikelm im Bulletin des Bois als Gesetz vom 18= germinal an X (3° April 1802) verkündet und damit als Staatsgesetz in Kraft gesetzt (Hermens, aaO Bd 1, 355? 464 ff)» Art 9 des Konkordats sieht vor, daß die Bischöfe eine neue Aufstellung der Pfarreien ihrer Diözesen erstellen, die nach Zustimmung der Staatsregierung Gültigkeit erlangen sollte. In Art 14 des Konkordats wird alsdann bestimmt?
le Gouvernement assurers un traitement convenable aux Svöques et aux eures dont les diocoses et les paroisses seront compris dans la circonscription nouvelle=
Der lateinische Text des Konkordates lautet?
Gubemium Gallicanae Reipüblicae in se recipit, tum episcoporum tum parochorun, quorum dioceses atque parochias nova circumscriptio complectetur, susten-tationem, quae cujusque statum deceat.
 
In Ausführung dieser Bestimmung wurde in Art 66 der organischen Artikel (Hermens, aaO Bd 1» 481 [519]) das Gehalt der Pfarrer auf 1500 bzw. 1000 frs festgesetzt. Das im Konkordat erwähnte auskömmliche Gehalt war somit auf feste Beträge kon» kretisiert worden. Bei den Beratungen in der Naticnalversamm. lung hat der Berichterstatter von einem "honorable salaire,: gesprochen, das den Pfarrern zu zahlen sei (Hermens, aaO Bd 1, 590). Der von dieser Regelung erfaßte Pfarrer hatte damit "ein klagbares Recht auf Zahlung der vom Staat in Erfüllung der im Konkordat übernommenen Pflichten ausgesetzten Staatsgehälter erhalten" (Schilgen, Das Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengeraein-den der gesamten preußischen Monarchie, 1891 Bd 1, 109). Besonders klar kommt dies in Artikel 6 des kaiserlichen Dekrets vom 11. prairial an XII (31* Mai 1804) zu dem Ausdrucks "Die Pfarrer und Hilfspfarrer erhalten eine vom kaiserlichen Schatzkanzler ausgefertigte Gehaltsanweisung, auf deren Vorlage ihnen das Gehalt ausgezahlt wird”-. Hermens,aaO 3d 2, 271 weist in der Fußnote 1 darauf hin, daß die.mitden Pfarrstellen verbundenen Gehälter jetzt (1833) auf die angezeigten Ernennungen- von der königlichen Staatsregierung angewiesen und von den Regierungshauptkassen ausgezahlt werden, nachdem sie in den jährlichen Staatsetat der Regierungen durch die zuständigen Ministerien eingestellt worden waren. Die Meinung der Revision, der Staat habe nur ein allgemeines Garantieversprechen abgegeben, dessen Erfüllung in seinem Belieben stand, ist mithin nicht gerechtfertigt» Freilich wärt der preußische Staat, als er im Jahre 1814 Teile des Rheinlandes seinem Staatsgebiet einverleibte, nicht gehindert gewesen, die Staatsleistungen wieder abzuschaffen. Er hat dies jedoch nicht getan.
 
3.	Dem Oberlandesgericht ist auch, entgegen der Meinung der Revision, dahin zuzustimmen, daß die Auszahlung des Staatsgehaltes nicht von der Bedürftigkeit des Pfarrers oder der Pfarrei abhing. Nur die Pensionen, die der Pfarrer auf Grund bestehender Gesetze erhielt, mußten auf das Staatsgehalt angerechnet werden (Art 67 Abs 1 der organischen Artikel). Außerdem verfügte das Dekret vom 7c März 1806 für das Gebiet der Diözese Aachen, daß die Einkünfte aus ehemaligen Pfarrgütem, die zunächst vom Staate enteignet, dann aber wieder zurückgegeben worden waren, auf das Staatsgehalt des Pfarrers zu verrechnen seien (Hermens, aaO Bd 2, 340)o Durch Allerhöchste Königliche Kabinettsorder vom 2, Dezember 1821 wurde diese Regelung bestätigt. Im übrigen bestehen keine Vorschriften über die Anrechnung weiterer Einkünfte auf das Staatsgehalt. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Auszahlung des Staatsgehaltes vom Nachweis der Bedürftigkeit des Pfarrers oder seiner Pfarrei abhängig zu machena
4» Das durch das Konkordat und die organischen Artikel den Pfarrern zugestandene Staatsgehalt konnte aber nur von den Pfarrern jener Pfarreien beansprucht werden, die in der in Art 9 und 14 des Konkordates erwähnten neuen Aufstellung (circonscription) erfaßt waren, während das von der späteren Gesetzgebung für die Hilfsgeistlichen an den Hilfspfarreien (desservants des succursales) ausgeworfene Gehalt nur denen zustand, deren Pfarreien in die damals erstellten Listen auf genommen worden waren;, Die Pfarrer und .
Hilfspfarrer der nicht erfaßten Pfarrstellen hatten keinen Anspruch auf das Staatsgehalt durch diese Gesetzgebung erhalten» Der entgegengesetzten Auffassung der Vorderrichter vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die hier auftauchen-
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de Rechtsfrage war übrigens in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahhimderts wiederholt Gegenstand lebhafter Debatten im preußischen Abgeordnetenhause; eine Klärung, sei es durch Gesetz oder durch höchstricliterliche Entscheidung wurde aber nicht herbeigeführt (vgl hierzu Reichensperger,
 Die Rechtsverpflichtung des Preiißischen Staates bezüglich der katholischen Cultusbedürfnisse nach der Ehciniech-frcreöGj... sehen Gesetzgebung, Archiv für kath. Kirchenrecht,Band 64 S 139 ff, ferner die eingehende Darstellung von Breitfeld,
 Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Kirche und Staat in Preußen auf Grundlage der Reichsverfassung, Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht, Heft 41? 1929? S .423 ff Nr 124/125),
Das-Konkordat gewehrt das auskömmliche Staatsgehalt den Bischöfen und Pfarrern, deren Amtsbezirke in der neuen Aufstellung enthalten sind. Gemäß Art 9 des Konkordates wurde die Aufstellung nur mit Zustimmung der Staatsregierung wirksam» Der französische Staat bedachte also nicht etwa alle gegenwärtigen oder zukünftigen Pfarreien mit dem Staats gehalt, sondern nur diejenigen, die unter seiner Mitwirkung in die neue Aufstellung aufgenommen waren. In der mit dem Konkordat veröffentlichten Bulle des Papstes Pius VII. (Hennens, aaO Bd 1, 591) wird davon gesprochen, daß "les eveques et les curds de la nouvelle circonscription eussent une subsistance convenable a leur etat1'. Eine weitergehende Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den organischen Artikeln, dem Ausftihrungsgesetz zu dem Konkordat, Dessen Titel IV befaßt sich mit der Einteilung des Landes in Diözesen und Pfarreien. Während die Neuaufstellung der Kirchendiözesen in einer dem Gesetz beigefügten Aufstellung niedergelegt wurde, ist über die Aufstellung der Pfarreien, die Art 14 des
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Konkordates anordnet, nichts näheres vorgesehen worden» Allgemein wurde.bestimmt, daß in jedem Friedensgerichtsbezirke mindestens eine Pfarrei ( sog. Cantonalpfarrei) zu errichten sei, nach Bedarf Hilfspfarreien (succursales), deren Zahl jeder Bischof im Einvernehmen mit dem Präfekten festzusetzen habe.. Schließlich wurde festgelegt, daß die ausgearheiteten Pläne erst mit Genehmigung der Staatsregierung in Kraft treten konnten und daß kein Teil des Landes ohne ausdrückliche Zustimmung der Staatsregierung zu einer Pfarrei oder Hilfspfarrei erhoben werden könne. Alle diese Bestimmungen beziehen sich auf die Organisation der katholischen Kirche in Frankreich. Aus ihnen läßt sich eine über Art 14 des Konkordats hinausgehende Verpflichtung des Staates zur Zahlung von Staatsgehältern an Pfarrer nicht entnehmen. Auch aus Art 66 der organischen Artikel kann dies nicht abgeleitet werden. Er setzt zusammen mit Art 64 und 65 die Höhe der Gehälter der Ersbischöfe, Bischöfe und Pfarrer fest, führt also die in Art 14 des Konkordats übernommene Verpflichtung aus, besagt aber keineswegs, welchen Pfarrern der Staatszuschuß zukommt. In einem arr£te vom 18, November 1801 (27 = brumaire an XI Hermans aaO Bd 3» 43) wurde die Einteilung der Pfarreien in zwei Klassen und die Zahlungsweise des Staatsgehaltes festgelegt. Im übrigen hat sich die Gesetzgebung des Kaiserreiches mit dem Staatsgehalt für Pfarrer (eures) nicht weiter befaßt. Die im Konkordat vorgesehene Aufstellung der Pfarreien ist also weiterhin in Kraft geblieben. Was andererseits die Hilfsparteien (succursales) anlangt, so hat der Staat in Art 68 der organischen Artikel ein Staatsgehalt für diese zunächst abgelehnt; die Geistlichen dieser Pfarreien wurden vielmehr auf ihre Pensionen und die Opfergaben der Gläubigen verwie-
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sen. Das Dekret vom 51= Mai 1804 (Hermens, aaO Bd 2, 271) sah in Artikel 4 erstmals ein Staatsgehalt von 500 frs für die Hilfspfarrer der Hilfspfarreien vor und ordnete gleich-zeitig an, daß die Hilfspfarreien in Bisten zu erfassen seien. Dies geschah. Im Dekret vom 5. nivose an XIII (26. Dezember 1804) wurden die Listen zahlenmäßig zusammengestellt und veröffentlicht (Hermens Bd 2, aaO 313)= Gleichzeitig gab der Staat bekannt, daß der Unterhalt der nicht erfaßten Hilfspfarrer zu Lasten der Gemeinden gehe. Als sich später das Bedürfnis nach einer Vermehrung der Hilfspfarreien herausstellte, wurden nicht etwa im Verwaltungswege neue Bewilligungen erteilt, sondern durch Dekrete vom 6c März 1805 und vom 30= September .1807 (Hermens, aaO Bd 2; 381) die Zahl der Hilfspfarreien schließlich auf 30 000 erhöht. Der Staat hielt es also für erforderlich, gesetzliche Grundlagen für weitere Bewilligungen neu zu schaffen. Daraus ergibt sich, daß sich die durch das Dekret vom 26= Dezember 1804 geschaffene Verpflichtung zur Bezahlung eines Gehaltes für die Hilfspfarrer nur auf jene bezog, deren Pfarreien in den später veröffentlichten Listen (tableau) erfaßt waren- Nichts anderes kann für die Zahlungsverpflichtung gelten, die sich aus Art 14 des Konkordates ableitet; auch sie erstreckte sich nur auf die von der damaligen Aufstellung erfaßten Pfarreien. Wurden neue Pfarreien oder Hilfspfarreien errichtet, so bedurfte es also neuer gesetzlicher Titel, um ihren Pfarrern bzw„ Hilfs-pfarrern das Staatsgehalt zukommen zu lassen. Solche gesetzlichen Akte finden sich, wie dargelegt, nur für die Hilfs-pfarreien. Auf diese Weise war der Kreis der zu dem Staatsgehalt berechtigten Pfarrer und Hilfspfarrer abgegrenzt.
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Für ihre gegenteilige Auffassung beruft sich die Klägerin zunächst darauf, daß die Säkularisation das Vermögen der Kirche dem Staat übereignet habe; dadurch sei dem Staate die Verpflichtung erwachsen, für den Unterhalt der Religionsdiener aufzukommen. Es war jedoch Sache des Staates, wieweit er einer solchen "Verpflichtung** nachkommen wollte.
Der französische Staat hat dies durch den Abschluß des Konkordats getan. Ob die katholische Kirche darüber hinaus Leistungen des Staates beanspruchen konnte und noch kann, ist hier nicht zu entscheiden; ein solcher Anspruch wird nicht geltend gemacht. Auch der Hinweis der Klägerin auf Äußerungen des damaligen französischen Kultusministers Portalis in seinem Bericht an den französischen Staatsrat vom 22. September 1803 versagt. Wenn Portalis ausführte, die Zahl der Pfarrer sei ebensowenig abgeschlossen wie die der Hilfspfarrer, alles ordne sich nach dem Bedürfnis des Volkes, so ist damit nur mitgeteilt, daß die französische Staatsregierung nicht daran dachte, ein für allemal nur eine bestimmte Anzahl von Pfarreien zu dotieren. Die Äußerung Besagt aber noch nicht, daß durch das Konkordat bereits eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung des Staatsgehaltes an die Pfarrer der künftig errichteten Pfarreien und Hilfspfarreien übernommen wurde.
Die Berufung des Oberlandesgerichts auf das Dekret vom 7 o März 1806 (Hermens aaO, Bd 2, 340) kann nicht durchgreifen. Hach dessen Art 2 sollten die Einkünfte der Pfarrer aus inzwischen zurückgegebenen Kirchengütem auf das Staatsgehalt an-gerechnet werden und zu diesem Zwecke eine amtliche Abschätzung stattfinden. Das Berufungsgericht meint, hätte man die Gewährung von Staatsgehältern auf diejenigen Kirchengemeinden beschränken wollen, die durch die Säkularisierung geschädigt worden waren, so hätte nichts näher gelegen als
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anzubrdnen, daß für diejenigen Gemeinden, die ihr Vermögen zurückerhielten, die Staatsgehälter gestrichen würden* Wenn dies nicht geschehen sei, so sei die Annahme zwingend, daß andere Motive als die der Ersatzleistung für die Gewährung des Staatsgehaltes maßgebend gewesen sein müßten» Dem kann zugestimmt werden, insoweit es sich um die Motivierung dieser Gesetzgebung handelt» Damit ist aber nicht gesagt, daß das Konkordat und die organischen Artikel bereits eine Zahlungsverpflichtung für später zu errichtende Pfarreien vorsahen» Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Aufnahme in die Listen habe nur deklaratorischen Charakter gehabt, der Staat habe sich einen Überblick über die zugelassenen Pfarreien verschaffen wollen, nach Art 62 der organischen Artikel habe es lediglich der staatlichen Genehmigung bedurft, um die Folge der Zahlung des Staatsgehaltes auszulösen, findet in dem Gesetzgebungswerk des Jahre 1801/02 keine Stütze» C. de Syo (Das die Kirchenfabriken betreffende Dekret vom 30. Dezember 1809,
2. Aufl 1864) meint zwar (S 8 ff), die Annahme, das Tableau sollte mit den angeordneten und später durchgeführten Listenaufstellungen abgeschlossen sein, wü£de dem Geiste und dem Wortlaut des Konkordates und der organischen Artikel widersprechen; nach Art 60 der organischen Artikel hätten vielmehr so viele Hilfspfarrer bestellt werden sollen, als es das Bedürfnis der Gläubigen erforderte» Syo übersieht dabei aber, daß zur Zeit der Erlassung des genannten Gesetzgebungswerkes eine gesetzliche Pflicht zur Auszahlung eines Pfarrgehaltes an Hilfspfarrer der Hilfspfarreien noch gar nicht bestand; Art 60 konnte daher eine Verpflichtung zur Zahlung des Staatsgehaltes an Hilfspfarrer später zu errichtender Hilfspfarreien schon aus diesem Grunde nicht vorgesehen haben» Daß sich der Staat in der folgenden Zeit,
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wie Syo meint, für verpflichtet erachtete, überall da, wo die Errichtung einer Hilfspfarrei durch das Bedürfnis der Gläubigen geboten war,ein Staatsgehalt zu zahlen, bedeutet nicht, daß aus dem Konkordat und seinem Ausführungsgesetz eine so weitgehende rechtliche Verpflichtung des französi-sehen Staates zu entnehmen ist. Im übrigen hat der Staat, wie bereits erwähnt, Staatsgehälter für jene Hilfspfarrer abgelehnt, deren Pfarreien nicht in das Tableau aufgenommen waren,
5c Die so geschilderte Rechtslage bestand bis 1814 auch in den vier linksrheinischen Departements, darunter in dem hier in Präge kommenden Gebiet der Stadt Kleve, Sie waren durch den Frieden von Luneviile vom 9» Februar 1801 an Frankreich gefallen und durch Gesetz vom 9, März 1801 zu dem französischen Staatsgebiet erklärt worden. Diese Rechtslage traf das Königreich Preußen an, als es durch den Pariser Vertrag vom 30. Mai 1814 (Hermens Bd 2, aaO 577) u.a» auch das Gebiet von Kleve erhielt. In das Konkordat von 1802 trat zwar der preußische Staat nicht ein. Da aber dieser Vertrag zusammen mit den organischen Artikeln als Stäatsgesetz verkündet worden war, blieb das gesamte Gesetzeswerk als innerstaatliches Recht in Kraft, bis es durch gesetzliche Akte des ÜbernehmerStaates aufgehoben wurde (Sanders, Der Einfluß der Staatensukzession auf die Rechte der katholischen Kirche im Sukzessionsgebiete; Abhandlungen und Mitteilungen aus dem Seminar der Universität Hamburg für öffentliches Recht Bd 19? Jahrgang 1927,
S 113/114). Die gegenteilige Auffassung des beklagten Landes trifft nicht zu. Tatsächlich wurde in der Folgezeit an dem beschriebenen Rechtszustande, was das Staatsgehalt
 der linksrheinischen katholischen Pfarrer anlangt, nur wenig geänderte Der König versprach in seiner Proklamation vom 5? April 1815 an die Einwohner des Rheinlandes (Hermens Bd 2, aaO 587) uäa,s die Diener der Religion auch in ihrer äußeren läge zu verbessern.. Dies geschah für die Diözesen in dem im Jahre 1821 abgeschlossenen Konkordat (Hermans Bd 2, aaO 696); es trifft keine Bestimmungen über die Pfarrbesoldung.- In den Jahren bis zu dem Inkrafttreten der preußischen Verfassung von 1850 hat der König in einzelnen Fällen durch Kabinettsorders Staatsgehälter bewilligt und schließlich durch Kabinettsorder vom 8, November 1854 den sog. 30 OOO-Tlialer-Fondsgestiftet3 aus dem eine Anzahl neuerrichteter katholischer Pfarreien das Staatsgehalt erhielt* aus dem aber auch Zulagen für die übrigen Pfarrer entnommen werden konnten. Die von dem Landgericht angezogene Kabinettsorder vom 21. Januar 1840 (Hermens Bd 3* aaO 831) ist auf dieser Grundlage ergangen-Im übrigen lehnte der Staat eine Kechtspflicht zur Zahlung des Staatsgehaltes an neu errichtete Pfarreien ab, mit Ausnahme jener, die durch Neubildung eines P^icdensgerichts-bezirkes entstanden waren (Syo, aaO S 8; Schilgen aaO Bd 1,
S 107 Anm 3). Nach dem Inkrafttreten der Verfassung vom 31, Januar 1850 hat sich diese Rechtslage nicht mehr geändert.. Zwar wurden im laufe der nächsten Jahrzehnte viele katholischen neuerrichteten Pfarreien des linksrheinischen Staatsgebietes mit dem Staatsgehalt bedacht* die Regierung erklärte aber, dies geschehe nur aus Gründen der Billigkeit. Noch im Jahre 1892 wurde in dem Haushaltsplan zu Kapitel 116, unter dem diese Zahlungen ausgewiesen werden, der Vermerk vorgesehen, diese Einstellung erfolge nicht im Zuge einer Rechtspflicht (stenographische Berichte über die Verhend-, iungen des preußischen Abgeordnetenhauses 1892 Bd 2, 1071).
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Daß eine Einstellung in den Haushaltsplan, mithin das Haushaltsgesetz, noch keine Hechtspflicht des Staates zur Zahlung begründet, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um die regelmäßige Wiederkehr eines gleichen Ansatzes handelt, hat das Heichsgericht bereits ausgesprochen (RGZ 113, 349 [35l])• Die Einstellung- in den Haushaltsplan stellt eine Ermächtigung für die ausführenden Behörden dar, innerhalb bestimmter Grenzen gewisse Zahlungen zu leisten. Eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung des Staatsgehaltes an neuerrichtete katholische Pfarreien fehlte also weiterhin.
Andererseits stellen die seit 1815 einsetzenden Maßnahmen des Staates zur Besserung der Pfarrbesoldung keineswegs, wie die Revision annimmt, eine Ablösung des linksrheinischen Staatsgehaltes dar (Gesetze vom 2. Juli 1898,
 GS 280 und vom 26. Mai 1909, GS 343)« In Art 6 des letztgenannten -Gesetzes wurde festgelegt, daß auf öffentlichem Rechte beruhende Verpflichtungen Dritter gegenüber den Pfarrstellen bestehen bleiben. Hierunter fallen auch die Staatsgehälter im Geltungsbereich des französischen Rechtes (Förster aaO 5 3.52; Meurer, Das Gehaltsrecht der Pfarrer in Preußen, 1910, S 82)c Daß andererseits die staatliche Gesetzgebung über das Recht der Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuern den Anspruch auf ein Staatsgehalt nicht beseitigte, kann nicht bestritten werden. Die auf Gesetz oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter zur Leistung an Xirchen und Pfarreien blieben von dieser Gesetzgebung unberührt (RGZ 165, 242 [247]; vgl auch Urteil des Senats vom 14« Januar 1955, V ZR.43/52, S 38/39 der Gründe). § 1 Abs 2 des Gesetzes vom 14« Juli 1905 GS 281 spricht dies ausdrücklich aus.
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Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Staatsgehalts an ihren Pfarrer entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage, Die Gesetzgebung des französischen Staates betrifft nur jene Pfarreien und Hilfspfarreien, die in die erwähnten Listen aufgenommen waren. Sie behielten weiterhin einen im Recht begründeten Anspruch auf das Pfarr-gehalt ebenso wie jene Pfarreien, denen der preußische König durch Einzelbewilligungen, die den Charakter einer gesetzlichen Anordnung tragen, Staatszuschüsse zuerkannt hatte. Ob die Pfarreien, die erst nach 1850 errichtet wurden, denen aber auf Grund etatmäßiger Zuteilung fortan das Staatsgehalt angewiesen wurde, einen Rechtsanspruch auf Grund Gewohnheitsrechtes oder vertragersetzenden Herkommens erlangt habe, ist im vorliegenden Palle nicht zu entscheiden. Die Klägerin, die erst im Jahre 1950 errichtet wurde, vermag jedenfalls ihren Anspruch nicht auf die Gesetzgebung des französischen Staates und der preußischen Monarchie zu gründen.. Das Berufungsurteil?das den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat, kann nicht bei Bestand bleiben.«
III. Die Klägerin leitet ihren Anspruch auch aus einer ständigen Verwaltungsübung ab,. Sie hat dazu auch Beweise an-geboten. Das Oberlandesgericht hat sich mit diesem Klagegrund nicht befaßt und von seinem RechtsStandpunkt aus auch nicht zu befassen brauchen. Hierzu ist zu bemerken;;
1. In der wiederholten oder sogar dauernden Bewilligung einer Leistung im Staatshaushalt kann ein wichtiges Indiz dafür liegen, daß es sich um eine Leistung handelt, die? wenn nicht auf Gesetz, so doch auf Gewohnheitsrecht oder auf einem besonderen Rechtstitel beruht. Gewohnheitsrecht bildet
 
sich durch andauernde gleichmäßige, in der Überzeugung der rechtlichen Notwendigkeit betätigte Übung* Es ist also zu untersuchen, ob sich durch die seit Jahrzehnten andauernde Yerwaltungsübung ein Gewohnheitsrecht gebildet hat, daß auch die mit staatlicher Anerkennung neu errichteten linksrheinischen katholischen Pfarreien das Staatsgehalt für ihre Pfarrer zu erhalten haben* Aufschlußreich ist in dieser Hinsicht, daß in der 53* Sitzung des Preußischen Abgeordnetenhauses vom 26» April 1875 der Abgeordnete Dr» lindemann ausgeführt hat, in der Erzdiözese Köln seien seit etwa 30 Jahren hundert neue Pfarrsysteme errichtet worden, fast alle auf dem linken Rheinufer, zu dem großen Teile ohne alle und nur zu dem geringen Teile mit geringer Beihilfe des Staates (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten 1875, Band 2, 1483)* Weiterhin spricht gegen das Bestehen eines Gewohnheitsrechtes des hier in Präge kommenden Inhalts die Tatsache, daß im Haushaltsgesetz des Jahres 1892 der Vermerk aufgenommen und vom Abgeordnetenhause gebilligt wurde, wonach die dort ausgewiesenen Zahlungen des linksrheinischen Pfarrgehaltes nicht im Zuge einer Rechtspflicht erfolgten (vgl oben S 19). Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkte hatte die Staatsregierung an ihrer Auffassung festgehalten, daß eine Rechtspflicht zur Zahlung des Staatsgehaltes nicht bestehe (J= Marx, Bas Kirchenvermögensrecht mit besonderer Berücksichtigung der Diözese Trier, 1897 S 207 f)* Ob sich diese Rechtsauffassung in der folgenden Zeit geändert hat,, wird das Berufungsgericht noch zu untersuchen haben.. Büttger (Evangelisches Kirchenrecht in Rheinland und Westfalen, S 378) wies im Jahre 1905 darauf hin, daß die Gewährung des linksrheinischen Pfarrgehaltes zu dem "Verwaltungsgrundsatz51 erhoben worden sei, soaaß es heute, wenn die Errichtung der Gemeinden oder der Pfarretollen ven den
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Zentralbehörden als notwendig anerkannt und genehmigt sei, in der Regel auf den Staatshaushaltsplan übernommen werde, Ferner sei der Grundsatz anerkannt, daß beim Anwachsen einer Gemeinde das Gehalt auf den höheren Satz gebracht werde»
Nach Angaben des Abgeordneten Reichensperger (stenographische Berichte über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten, 1892 aaO) soll das Deutsche Reich in den damaligen Reichslanden Elsaß und Lothringen die Zahlung des Staatsgehaltes an neu gebildete katholische Pfarreien als Rechtspflicht anerkannt haben. Möglicherweise hat diese Verwaltungspraxis das Land Preußen bestimmt an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten.
käme das Oberlandesgericht zur Bejahung des Klageanspruchs auf dieser rechtlichen Grundlage, so wäre nicht zu bezweifeln, daß das beklagte Land insoweit in die Pflichten des preußischen Staates eingetreten ist» Denn es hat das Vorgefundene innerstaatliche Recht - und dazu würde das Gewohnheitsrecht zu zählen sein - bisher nicht abgeändert,
2.» Ein Herkommen, das ein bestimmtes, dauerndes Rechtsverhältnis zwischen bestimmten Personen zu dem Gegenstand hat, kann unter Umständen eine vertragsmäßige Abmachung ersetzen (RGZ 113, 349 [352])= Es kann dahinstehen, ob sich auf diesen Rechtsgrund jene Pfarreien berufen können, die seit Jahrzehnten "aus Billigkeit" das Staatsgehalt für ihre Pfarrer vom preußischen Staate erhalten haben. Die Klägerin ist erst im Jahre 1950 errichtet worden. Staatsleistungen hat sie nie erhalten. Sie kann sich daher auf ein "Herkommen" in diesem Sinne nicht berufen.
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3» Auf die Beantwortung der Präge, ob sich ein Gewohnheitsrecht des beschriebenen Inhalts gebildet hat, käme es freilich nicht mehr an, wenn der bischöfliche Generalvikar aus Anlaß der Errichtung der Klägerin auf das linksrheinische Staatsgehalt für den Pfarrer der neuen Pfarrei verzichtet hat. Dem Antrag auf Erhebung der Klägerin zu einer selbständigen Kirchengemeinde hatte er die Bemerkung hinzugefügt, nach der finanziellen Seite könnten sich keine Bedenken ergeben, da das Pfarrektorat bereits eigene Vermögensverwaltung habe und der Pfarrektor seit 1944 das Gehalt eines Pfarrers habe; es ändere sich also finanziell nichts. Mit dieser Erklärung hat sich das Berufungsgericht nicht näher befaßt, weil es die Ansicht vertrat, der Generalvikar sei nicht berechtigt, einen Verzicht auf das hier fragliche Staatsgehalt auszusprechen. Diese A.uffassung kann' nicht gebilligt werden.
Das Staatsgehalt unterliegt zwar., wie oben (II, 1) dargelegt wurde, der Verwaltung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde; er kann darauf ohne Zustimmung des Inhabers der Pfarrstelle nicht verzichten. Pur den Pall der Errichtung einer neuen Pfarrsteile aus Anlaß der Bildung einer neuen Kirchengemeinde ergibt sich indes aus Art 3 des preußischen Konkordates vom 14. Juli 1929 (GS S 152), dessen Weitergeltung in Art. 23 der Verfassung des beklagten Landes vom 28. Juni 1950 (GVB1 127) ausdrücklich festgestellt wird, eine Besonderheit. Der Staat Preußen hat sich in dieser Bestimmung eine staatliche Mitwirkung bei der Errichtung von Kirchengemeinden nach bestimmten Richtlinien Vorbehalten, die mit den Bischöfen noch vereinbart werden sollten. Außerdem spricht diese Vorschrift aus, daß Einrich-
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tung und Umwandlung kirchlicher Ämter, die nach allen neueren deutschen Kirchenverträgen grundsätzlich von Staats-einflüß frei sind, von der Kirche frei gehandhabt werden können, falls keine Aufwendungen aus Staatsmitteln beansprucht werden* lie Neuerrichtung einer Seelsorgerstelle, wie sie die Bildung eines heuen Pfarramtes im Zuge der Bildung einer neuen Kirchengemeinde darstellt, bedarf also des Einverständnisses der Staatsregierung, wenn staatliche Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen* Yvenn aber die Staatsregierung bei der Errichtung einer Kirchengemeinde mitwirkt, indem sie ihr die Stellung einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts verleiht, so liegt darin das die finanziellen staatlichen Aufwendungen auslösende Einverständnis des Staates sur rrrichtrng eines neuen-Pfarramtes jedenfalls dann nicht, wenn im Gründungsstadium von kirchlicher Seite ausdrücklich auf staatliche Zuschüsse jeglicher Art verzichtet wurde, Art 5 S 2 des Konkordates hebt hervor, daß die Richtlinien mit den Bischöfen zu vereinbaren sind,- Damit werden sie von den beiden Vertragspartnern als die Organe der katholischen Kirche bezeichnet und bestimmt, die im Gfündungs- und Umwaifdlungsstadium bindendes Erklärungen^ mit Wirkung für die katholische Kirche, aber auch für die entstehenden neuen Kirchengenieinden und die späteren Inhaber der zu bildenden neuen kirchlichen Ämter abgeben können. Insoweit hat das Konkordat als das neuere und spezielle Gesetz die allgemeine Regelung des preußischen Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24" Juli 1924 überholt und geändert.
Das Berufungsgericht wird sonach an Hand des vollen Wortlautes der Erklärungen des bischöflichen Gen'eralyikars ^ius Anlaß der Errichtung der Klägerin zu untersuchen haben, ob
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darin im Hinblick auf Art 3 des Konkordates ein Verzicht auf staatliche Leistungen, im besonderen auf das hier in Betracht kommende linksrheinische Staatsgehalt ausgesprochen wurde. Wäre dies zu bejahen, so wäre die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen.
Es wird sich empfehlen, die Parteien aufzufordern, den gesamten Schriftwechsel hierüber dem Gerichte zugänglich zu machen.
Pr, Augustin	Pr,	Oechßler
 Pr* Freitag
 Pr. Tasche.
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