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BGH

Gericht: BGH

in hat der Ferienzivileenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesriohter Prof* Br« Lindenmaier, Schmidt, Br« Heok, Br« Krüger-Niel and und Br« Oechßler in der Sitzung Tom 15« Juli 1952 unter Erklärung der Sache zur Feriensache beschlossen* Segen das obenbezeiehnete Urteil hat der Kläger mit Sehrelben vom 9* Juni 1952 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufsuheben und dis Streitsache an das Berufungsgericht zur nochmaligen Verhandlung zurüokzuver-weisen« Biese Beschwerde ist unzulässig« Gegen das Berufungsurteil wäre nur die Revision zulässig gewesen. Bundesgerichtshof zugelassenen Reohtsanwalt eingelegt werden müssen; ausserdem hätte die Revision spätestens binnen sechs Monaten nach der Ter Rundung des Berufungs-urteils eingelegt werden müssen (§ 316 ZPO), auch diese Frist ist nieht eingehalten«

Zitierte Normen: § 316 ZPO
RechtsanwaltBrLindenmaierunzulässigZPOBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift zur EntscheidungsSammlung
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2362 065
In Saohea
 des Landwirts Frits
 ln Kt
 Beklagten, Berufungs- und Reviaions-klägers.
- Prozessbevollmäohtigter II# Instanz* Rechtsanwalt Br«
ln '
gegen
 Klägerin, Berufung»- und Revisionsbe-klagte*
- Prozesabevollmächtigter II«
Ins tans» Rechtsanwalt Br«
in
 hat der Ferienzivileenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesriohter Prof* Br« Lindenmaier, Schmidt,
 Br« Heok, Br« Krüger-Niel and und Br« Oechßler in der Sitzung Tom 15« Juli 1952 unter Erklärung der Sache zur Feriensache
 beschlossen*
Bis Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsmats des Oberlandssgeri ehts in Hamm vom 14« Juni 1949 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen«
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Segen das obenbezeiehnete Urteil hat der Kläger mit Sehrelben vom 9* Juni 1952 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufsuheben und dis Streitsache an das Berufungsgericht zur nochmaligen Verhandlung zurüokzuver-weisen« Biese Beschwerde ist unzulässig« Gegen das Berufungsurteil wäre nur die Revision zulässig gewesen. Eine Umdeutung der "Beschwerde” des Klägers ln eine Revision 1st nicht möglich* Bie Revision hätte durch einen beim
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Bundesgerichtshof zugelassenen Reohtsanwalt eingelegt werden müssen; ausserdem hätte die Revision spätestens binnen sechs Monaten nach der Ter Rundung des Berufungs-urteils eingelegt werden müssen (§ 316 ZPO), auch diese Frist ist nieht eingehalten«
Die Beschwerde war daher mit der aus § 97 ZPO sioh ergebenden Rostenfolge als unsulässig zu verwerfen,
§ 574 ZPO.
Lindenmaier	Br*	Heek	Dr*Oeohfile
BE«Schmidt und Br* Krüger-Hieland sind durch Beurlaubung an der Unterschrift verhindert*
Lindenmaier