in hat der Ferienzivileenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesriohter Prof* Br« Lindenmaier, Schmidt, Br« Heok, Br« Krüger-Niel and und Br« Oechßler in der Sitzung Tom 15« Juli 1952 unter Erklärung der Sache zur Feriensache beschlossen* Segen das obenbezeiehnete Urteil hat der Kläger mit Sehrelben vom 9* Juni 1952 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufsuheben und dis Streitsache an das Berufungsgericht zur nochmaligen Verhandlung zurüokzuver-weisen« Biese Beschwerde ist unzulässig« Gegen das Berufungsurteil wäre nur die Revision zulässig gewesen. Bundesgerichtshof zugelassenen Reohtsanwalt eingelegt werden müssen; ausserdem hätte die Revision spätestens binnen sechs Monaten nach der Ter Rundung des Berufungs-urteils eingelegt werden müssen (§ 316 ZPO), auch diese Frist ist nieht eingehalten«
Abschrift zur EntscheidungsSammlung % N ▼ » 94/52 ? 2362 065 In Saohea des Landwirts Frits ln Kt Beklagten, Berufungs- und Reviaions-klägers. - Prozessbevollmäohtigter II# Instanz* Rechtsanwalt Br« ln ' gegen Klägerin, Berufung»- und Revisionsbe-klagte* - Prozesabevollmächtigter II« Ins tans» Rechtsanwalt Br« in hat der Ferienzivileenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesriohter Prof* Br« Lindenmaier, Schmidt, Br« Heok, Br« Krüger-Niel and und Br« Oechßler in der Sitzung Tom 15« Juli 1952 unter Erklärung der Sache zur Feriensache beschlossen* Bis Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsmats des Oberlandssgeri ehts in Hamm vom 14« Juni 1949 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen« « r ü a a «» Segen das obenbezeiehnete Urteil hat der Kläger mit Sehrelben vom 9* Juni 1952 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufsuheben und dis Streitsache an das Berufungsgericht zur nochmaligen Verhandlung zurüokzuver-weisen« Biese Beschwerde ist unzulässig« Gegen das Berufungsurteil wäre nur die Revision zulässig gewesen. Eine Umdeutung der "Beschwerde” des Klägers ln eine Revision 1st nicht möglich* Bie Revision hätte durch einen beim 2 - Bundesgerichtshof zugelassenen Reohtsanwalt eingelegt werden müssen; ausserdem hätte die Revision spätestens binnen sechs Monaten nach der Ter Rundung des Berufungs-urteils eingelegt werden müssen (§ 316 ZPO), auch diese Frist ist nieht eingehalten« Die Beschwerde war daher mit der aus § 97 ZPO sioh ergebenden Rostenfolge als unsulässig zu verwerfen, § 574 ZPO. Lindenmaier Br* Heek Dr*Oeohfile BE«Schmidt und Br* Krüger-Hieland sind durch Beurlaubung an der Unterschrift verhindert* Lindenmaier