Der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, hat bei dem dafür zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt und nach der am 11. April 1974 gegenüber dem Bundesgerichtshof und dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten den Verzicht auf das Rechtsmittel der Revision erklärt. Voraussetzung hierfür ist allerdings im Regelfall, daß der den Verzicht erklärende Rechtsanwalt beim Rechtsmittelgericht zugelassen ist, und Rechtsmittelgericht war zur Zeit der Verzichtserklärung bereits der BundesgeÄchtshof, bei dem der Kläger nicht In diesen Sachen kann ein Rechtsanwalt, der befugterweise (§8 EGZPO) eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hat, die Zurücknahme dieses Rechtsmittels auch dann erklären, wenn das Verfahren inzwischen an den Bundesgerichtshof gelangt ist, sofern - wie hier - für die Partei noch kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bestellt war (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Deshalb ist ein Rechtsanwalt, der befugterweise (§8 EGZPO) eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hat, zur Erklärung des Verzichts auf dieses Rechtsmittel gegenüber dem Revisionsgericht auch dann befugt, wenn das Verfahren inzwischen an den Bundesgerichtshof gediehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF t / V ZR 93/74 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Otto Georg Mi MtfHB, LKrs. 'Freiherr von Ritter zu Si Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Gemeinde MMBP, vertreten durch den 1. Bürgermeister Karl LKrs* BflHfHHHV Gemeinde- kanzlei , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 9 ft Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Offterdinger und von der Mühlen beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1973 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Gründe : Der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, hat bei dem dafür zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt und nach der am 11. April 1974 erfolgten Zustellung des Verweisungsbeschlusses dieses Gerichts mit Schriftsatz vom 12. April 1974 gegenüber dem Bundesgerichtshof und dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten den Verzicht auf das Rechtsmittel der Revision erklärt. Eine derartige Verzichtserklärung führt grundsätzlich zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig (BGHZ 27, 60). Voraussetzung hierfür ist allerdings im Regelfall, daß der den Verzicht erklärende Rechtsanwalt beim Rechtsmittelgericht zugelassen ist, und Rechtsmittelgericht war zur Zeit der Verzichtserklärung bereits der BundesgeÄchtshof, bei dem der Kläger nicht zugelassen ist. Das steht Jedoch seiner Befugung zur Verzichtserklärung im Hinblick auf die besondere Rechtslage bei Revisionen in bayerischen Sachen nicht entgegen. In diesen Sachen kann ein Rechtsanwalt, der befugterweise (§8 EGZPO) eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hat, die Zurücknahme dieses Rechtsmittels auch dann erklären, wenn das Verfahren inzwischen an den Bundesgerichtshof gelangt ist, sofern - wie hier - für die Partei noch kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bestellt war (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1953, II ZR 239/52, LM ZPO § 78 Nr. 3). Die dafür maßgebenden Gründe treffen aber in gleichem Maß wie für die Zurücknahme des Rechtsmittels auch auf den Rechtsmittelverzicht zu. Deshalb ist ein Rechtsanwalt, der befugterweise (§8 EGZPO) eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hat, zur Erklärung des Verzichts auf dieses Rechtsmittel gegenüber dem Revisionsgericht auch dann befugt, wenn das Verfahren inzwischen an den Bundesgerichtshof gediehen ist. Gegen die Wirksamkeit der Verzichtserklärung bestehen daher keine Bedenken. Hill Dr. Freitag Mattem Offterdinger von der Mühlen