Juli 1956 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann bezüglich jedes einzelnen Erbanteils, daß er namens seiner Mutter das dieser zustehende Vorkaufsrecht ausübe; die Klägerin und ihr Ehemann hätten deshalb die Erbanteile auf seine Mutter zu übertragen. In der Urkunde heißt es u.a., die Mutter des Beklagten habe als Miterbin "von dem ihr zu-stehenden Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht, und zwar allein, da alle anderen Erben auf das Vorkaufsrecht verzichtet haben bzw. In einem Vorprozeß hatten die Klägerin und ihr Ehemann geltend gemacht, die Mutter des Beklagten sei bei der Vollmacht serteilung am 7. dieses nicht ausgeübt; sie und ihr Ehemann hätten sich daher zu Unrecht für verpflichtet gehalten, die in Frage stehenden Erbteile auf die Mutter des Beklagten zu übertragen. Das Vorkaufsrecht hätte daher nicht von der Mutter des Beklagten allein, sondern nur von allen Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden können. In der Sache selbst hat er vorgetragen, die Mit erben hätten durch ihr Verhalten zu dem Ausdruck gebracht, daß sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichteten. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung des Vorprozesse3 stehe einer neuen Sachentscheidung nicht entgegen, ist schon deshalb frei von Rechtsirrtum, weil die jetzige Klage auf die mit Schreiben vom 23. Die Klägerin bestreite nicht, daß das Vorkaufsrecht bis zu diesem Zeitpunkt von keinem anderen Miterben ausgeübt worden sei. dieses (das Vorkaufsrecht) nicht ausgeübt haben" den Eindruck erv/ecken können, die Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechts seien für alle anderen Erben bereits abgolaufen. Denn wie die Klägerin selbst vortrage, würden sich andere Miterben, wenn überhaupt, dann nur deshalb zur Ausübung des Vorkaufsrechts entschlossen haben, um aus sachfremden Erwägungen - sachliche seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden - zu verhindern, daß der Nachlaß in die Pamilie komme. Abgesehen davon sei die Erklärung des Beklagten in diesem Sinne von der Klägerin und ihrem Ehemann überhaupt nicht verstanden worden. Denn sie seien nicht unbefangene Leser gewesen, sondern hätten genau gewußt, daß die Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechts wenigstens formell auch für die anderer. Er habe darauf vertrauen können, die Klägerin und ihr Ehemann würden seine Erklärung so verstehen, wie sie gemeint gewesen sei, daß nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein anderer Miterbe ein Vorkaufsrecht aus-uoen werde. Er habe weiter aus dem Verhalten derjenigen Miterben, die ihre Anteile an die Klägerin und ihren Ehemann verkauft hätten, entnehmen können, daß sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet hätten. Von alledem abgesehen sei die Erklärung des Beklagten, daß alle anderen Erben auf das Vorkaufsrecht verzichtet bzw. Denn die Klägerin und ihr Ehemann hätten 3ich damit, daß sie bei Abgabe eines entsprechenden Angebots durch die Mutter des Beklagten ihre Erbanteile auf sie übertragen müßten, bereits vor dem Zugang der Erklärung vom 31* Juli 1956 abgefunden. Die Mutter des Beklagten habe nämlich das Vorkaufsrecht auch ohne die anderen Miterben ausüben können. Wenn die übrigen Miterben überhaupt nichts tun, könne auch ein einzelner Miterbe das Vorkaufsrecht ausüben, ohne daß er dabei zugunsten der gesamten Erbengemeinschaft zu handeln brauche. Nur um einen solchen hätte es sich auch gehandelt, wenn die Klägerin und ihr Ehemann darüber geirrt hätten, daß die Mutter des Beklagten die einzige Miterbin gewesen sei, der noch ein Vorkaufsrecht zustehe, oder es irrigerweise unterlassen hätten, wenigstens einen anderen Miterben zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu veranlassen. Die Meinung der Parteien, nur der Mutter des Beklagten habe ein Vorkaufsrecht zugestanden, könne nicht als Geschäftsgrundlage angesehen werden, weil sowohl die Klägerin und ihr Ehemann als auch der Beklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet hätten, daß die anderen Miterben ihr etwaiges Vorkaufsrecht nicht ausüben würden, und weiterhin die Klägerin und ihr Ehemann jedenfalls v/enige Wochen später, weil dann nämlich für die übrigen Miterben die Ausübungsfrist abgelaufen gev/esen wäre, nicht anders verfahren wären, als sie tatsächlich verfahren seien. Im Rahmen der dann abzuwendenden Vorschrift des § 242 BGB hätten sich die Klägerin und ihr Ehemann nämlich so behandeln lassen müssen, als wäre das Vorkaufsrecht ent weder von der Mutter des Beklagten allein oder von den Mit erben gemeinsam mit Erfolg ausgeübt worden. I.Iai 1956 angeboten habe, die Übertragung des Erbanteils aber erst später mit der Annahme des Angebots durch die Klägerin und ihren Ehemann erfolgt sei. Juli 1956 bereits liefen und deshalb schon alsbald nach diesem Zeitpunkt abgolaufen waren, stellt die Meinung der Revision, die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben habe möglicherweise auch heute noch nicht zu laufen begonnen, einen in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigenden neuen Sachvortrag dar. b) Die Revision wendet sich sodann gegen die Ausführung«, des Berufungsgerichts, es erscheine zweifelhaft, ob noch andere Miterben das Vorkaufsrecht nach dem 31• Juli 1956 hätten ausüben können. Sie meint, das Berufungsgericht habe sich dabei von der falschen Auffassung leiten lassen, daß die Miterben allenfalls aus sachfremden Erwägungen das Vorkaufsrecht hätten ausüben können; welche Erwägungen ein Vorkaufoborechtigter anstelle, sei jedoch grundsätzlich unerheblich; die Grenze finde sich lediglich im Tatbestand des § 226 BGB, der aber in keiner Weise von dem Beklagten dargelegt sei. dieses nicht ausgeübt haben” bei einem unbefangenen Leser den Eindruck hätte erwecken können, die Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechts seien für alle anderen Erben bereits abgelaufen, wird nämlich auf jeden Fall durch die von der Revision auch nicht angegriffene Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getragen, die Klage- rin und ihr Ehemann seien keine unbefangenen Leser in diesem Sinne gewesen, weil sie genau gewußt hätten, daß die Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechts wenigstens formell auch für die anderen Miterben noch nicht abgelaufen gewesen seien. c) Die Revision meint weiter, wenn das Berufungsgericht schon davon ausgehe, daß dem Beklagten die Erklärung, die er in der Urkunde vom 31. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, es könne nicht festgestellt worden, daß sich der Beklagte, wenn man seine Erklärung als objektiv unrichtig betrachten wollte, dieses Umstandes bewußt gewesen wäre, näher begründet. Danach ist aber nicht ersichtlich, v/ieso diese Auffassung mit der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar sein soll, die Klägerin und ihr Ehemann hätten genau gewußt, daß die Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechts wenigstens formell auch für die anderen Miterben noch nicht abgelaufen gewesen seien. d) Unbegründet sind auch die weiteren Rügen, mit denen die Revision darauf abstellt, die Klägerin und ihr Ehemann seien zur Übertragung der von ihnen erworbenen Erbanteile auf die Mutter des Beklagten nicht verpflichtet gewesen, weil diese zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht berechtigt gewesen sei. Die Erklärung der Mutter des Beklagten, sie übe das Vorkaufsrecht aus, ist nämlich mit dem Berufungsgericht dahin zu deuten, sie wolle es für sich ausüben, falls es nicht fristgemäß gemeinsam ausgeübt werde; die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Mutter des Beklagten ist also unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, daß die übrigen Miterben davon in der Frist des § 2034 Abs. 2 BGB keinen Gebrauch machen (Staudinger, BGB 11. August 1956 das Angebot der Mutter des Beklagten angenommen hätten, von diesem nur wenige Wochen später liegenden Zeitpunkt ab zur Übertragung der Erbanteile auf die Mutter des Gegenstandslos ist bei dieser Sachlage die in diesem Zusammenhang noch erhobene Rüge, es habe die in der Annahme, die Klägerin und ihr Ehemann seien zur Übertragung der Erbanteile auf die Mutter des Beklagten verpflichtet, bestehende Geschäftsgrundlage gefehlt. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob ein Irrtum der Klägerin und ihres Ehemanns über ihre Verpflichtung zur Übertragung der Erbanteile, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung ausführt, die Revision aber bestreitet, lediglich ein nicht beachtlicher Irrtum im Beweggrund gewesen wäre. August 1956 habe die Mutter des Beklagten das Vorkaufsrecht wirksam nur ausüben können, wenn es auf Leistung an die Erbengemeinschaft gegangen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, daß, wenn schon ein . Andernfalls würde auch der unmöglicher Pall eintreten, daß Erbanteile auch an solche Miterben wieder gelangen würden, die das Vorkaufsrecht nicht ausge-übt und damit zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie eine solche Rechtsfolge gar nicht wollten. g) Unbegründet ist schließlich die Rüge, es sei aus dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, wie das Berufungsgericht zu seiner Auffassung ge3commen sei, der Beklagte habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet, daß die anderen Miterben ein ihnen etv/a noch zustehendes Vorkaufsrecht nicht ausüben würden. S. 12), ohne Rechtsirrtum u.a. damit begründet, der Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß jemand, der seinen Erbteil an die Klägerin und ihren Ehemann verkauft habe, hinsichtlich anderer Erbanteile, die an dieselben Käufer gelangt gewesen seien, nunmehr sein Vorkaufsrecht ausüben würde, und dies gelte umso mehr, als, soweit ersichtlich, in den Monaten Juni und Juli 1956 bei keinem der fliterben eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei.
2186 023 V ZR 95/62 Verkündet am 18. Dezember 1964 Symalla, Juotizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit geb • in der Witwe Elfriede H Straße A, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Dr. gegen den Kaufmann Eugen F straße A, in G( Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mat tern und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 19- März 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die ?»lutter des Beklagten, die Witwe Anna Maria F( geb. Bjwar Miterbin zu 2/20 ihrer am 4. Januar 1956 verstorbenen Halbschwester Agnes Weitere Miterben waren Frau Josef ine K^^ zu 7/20, die vier Kinder des Heinrich H^|^, nämlich Frau Berta Frau Franziska B^^ und Anton Kinder der Witwe Johanna schwister Bürgers zu 2/20. , Frau Maria zu 7/20, die fünf zu 2/20 und die beiden Ge- Zum Nachlaß gehörte das Grundstück Straße m Im Sommer 1956 verkauften und übertrugen mit Ausnahme der Mutter des Beklagten alle Miterben ihre Erbanteile, und zwar Frau durch Vertrag vom 30. Mai 1956 an die Kläge- rin, die beiden Geschwister Bürgers durch Vertrag vom 30. Juli 1956 an die Mutter des Beklagten und Frau durch Ver- trag vom 8./11. Juni 1956, Frau Kl^^^ und Frau B^P durch Vertrag vom 12./21. Juni 1956, Anton durch Ver- trag vom 16./21. Juni 1956 und die fünf Kinder der Witwe Johanna durch Vertrag vom 4* Juni 1956 an den Ehe- mann der Klägerin. Mit übereinstimmenden Schreiben vom 26. Juli 1956 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann bezüglich jedes einzelnen Erbanteils, daß er namens seiner Mutter das dieser zustehende Vorkaufsrecht ausübe; die Klägerin und ihr Ehemann hätten deshalb die Erbanteile auf seine Mutter zu übertragen. Wiederum als Vertreter seiner Mutter gab der Beklagte in notarieller Urkunde vom 31. Juli 1956 der Klägerin und ihrem Ehemann gegenüber ein Vertragsangebot ab, das auf Über- tragung der von diesen erworbenen Erbanteile auf die Mutter des Beklagten gerichtet war. In der Urkunde heißt es u.a., die Mutter des Beklagten habe als Miterbin "von dem ihr zu-stehenden Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht, und zwar allein, da alle anderen Erben auf das Vorkaufsrecht verzichtet haben bzw. dieses nicht ausgeübt haben. Demnach sind die Erwerber der oben genannten Erbanteile......verpflichtet, die ihnen übertragenen Erbanteile der Y/itwe Maria F^K^ zu übertragen. u Bei allen seinen Erklärungen stützte sich der Beklagte auf eine ihm von seiner Mutter in notarieller Urkunde vom 7. Juni 1956 erteilte Vollmacht, sie in .allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die den Nachlaß der Agnes beträfen. Das Angebot vom 31. Juli 1956 nahmen die Klägerin und ihr Ehemann bereits in notarieller Urkunde vom 1. August 1956 an. Daraufhin wurde zunächst die Mutter des Beklagten und auf Grund Auflassung vom 23. August 1956 am 6. Oktober 1956 der Beklagte selbst als Eigentümer des Nachlaßgrundstücks eingetragen. Seine Mutter war in der Zwischenzeit, nämlich am 2. September 1956, verstorben. In einem Vorprozeß hatten die Klägerin und ihr Ehemann geltend gemacht, die Mutter des Beklagten sei bei der Vollmacht serteilung am 7. Juni 1956 geschäftsunfähig gewesen, \ve3halb die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 26. Juli 1956 und der Vertragsabschluß vom 31. Juli/1. August 1956 unwirksam seien. In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin, nachdem ihr Ehemann verstorben und von ihr allein beerbt worden war, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 45 828 DM und gegen Freistellung von einer Rentenpflicht gegenüber Frau darin einzuwilligen, daß f als Eigentümer des Grundstücks die Klägerin, die Mutter des Beklagten und die Geschwister in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen werden. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Senats vom 28. Juni 1961, V ZR 14/60, LM § 286 - B - ZPO Nr. 15). Als der Vorprozeß schon in der Revisionsinstanz anhängig war, focht die Klägerin mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 23. September I960 gegenüber dem Beklagten ihre und ihres Ehemannes Annahmeerklärung vom 1. August 1956 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an mit der Begründung, entgegen der bewußt falschen Darstellung in dem Vertragsangebot vom 31. Juli 1956 hätten nicht alle Erben auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet bzw. dieses nicht ausgeübt; sie und ihr Ehemann hätten sich daher zu Unrecht für verpflichtet gehalten, die in Frage stehenden Erbteile auf die Mutter des Beklagten zu übertragen. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Mit erbe Anton HpHfc habe ihr erst am 23. September I960 erklärt, daß er weder vor dem 30. Juli 1956 noch nachher auf die verschiedenen ihm zustehenden Vorkaufsrechte verzichtet habe. Andere Miterben hätten ihr gegenüber die gleiche Erklärung abgegeben. Das Vorkaufsrecht hätte daher nicht von der Mutter des Beklagten allein, sondern nur von allen Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden können. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs von Gppppp Band Blatt 1943 dahin einzuwilligen, daß er und die Klägerin als Miteigentümer auf Grund ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen würden, und ihr für die Zeit ab 21. Juni 1956 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtli- che Einnahmen und Ausgaben für das genannte Grundstück und den sich daraus zu ihren Gunsten ergebenden Gewinnanteil von 16/20 an sie zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich in erster Linie darauf berufen, der Erhebung der Klage stehe die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozes ses entgegen. In der Sache selbst hat er vorgetragen, die Mit erben hätten durch ihr Verhalten zu dem Ausdruck gebracht, daß sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichteten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die recht kräftige Entscheidung des Vorprozesses einem neuen Rechtsstreit entgegenstehe. In der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin noch auf das Pehlen der Geschäftsgrundlage berufen. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz hilfsv/eise beantragt, der Klage nur stattzugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 52 278 DM und gegen seine Preisteilung von der Pflicht, an die Witwe K^|^ ab 1. März 1962 eine Monatsrente von 150 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe s 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung des Vorprozesse3 stehe einer neuen Sachentscheidung nicht entgegen, ist schon deshalb frei von Rechtsirrtum, weil die jetzige Klage auf die mit Schreiben vom 23. September I960 erfolgte Anfechtung der Annahmeerklärung der Klägerin und ihres Ehemannes vom 1. August 1956 und damit auf eine Tatsache gestützt wird, die erst nach der Berufungsverhandlung des ersten Prozesses entstanden ist. In einem solchen Palle ist die erneute Geltendmachung eines rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die neue Tatsache bereits vor der Berufungsverhandlung des ersten Prozesses hätte herbeigeführt werden können (BGH LM § 322 ZPO Nr. 39). 2. Das Berufungsgericht hält die Klageansprüche indessen nicht für begründet. Es führt insoweit u.a. aus: Die auf arglistige Täuschung (§ 123 BGB) gestützte Anfechtung des Vertrags vom 31. Juli/1. August 1956 sei aus mehreren Gründen unwirksam. Es könne schon nicht festgestellt werden, daß der Beklagte (als Vertreter seiner Mutter) in dem Vertragsangebot vom 31. Juli 1956 etwas Palsches gesagt habe. Die Klägerin bestreite nicht, daß das Vorkaufsrecht bis zu diesem Zeitpunkt von keinem anderen Miterben ausgeübt worden sei. Bei einem unbefangenen Leser hätte zwar die Formulierung "bzw. dieses (das Vorkaufsrecht) nicht ausgeübt haben" den Eindruck erv/ecken können, die Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechts seien für alle anderen Erben bereits abgolaufen. Aber auch bei dieser Auslegung brauche die Erklärung des Beklagten nicht falsch gewesen zu sein. Denn daß wenigstens nach dem 31* Juli 1956 auch andere Miterben das Vorkaufsrecht noch hätten ausübcn können, erscheine mindestens zweifelhaft. Wahrscheinlich hätten sie sich nämlich in einem solchen Palle vom Beklagten den Einv/and unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen müssen. Denn wie die Klägerin selbst vortrage, würden sich andere Miterben, wenn überhaupt, dann nur deshalb zur Ausübung des Vorkaufsrechts entschlossen haben, um aus sachfremden Erwägungen - sachliche seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden - zu verhindern, daß der Nachlaß in die Pamilie komme. Abgesehen davon sei die Erklärung des Beklagten in diesem Sinne von der Klägerin und ihrem Ehemann überhaupt nicht verstanden worden. Denn sie seien nicht unbefangene Leser gewesen, sondern hätten genau gewußt, daß die Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechts wenigstens formell auch für die anderer. Miterben noch nicht abgelaufen gewesen seien. Noch weniger könne festgestellt werden, daß sich der Beklagte, wenr.. man seine Erklärung als objektiv unrichtig betrachten wollte, dieses Umstandes auch bewußt gewesen wäre. Er habe darauf vertrauen können, die Klägerin und ihr Ehemann würden seine Erklärung so verstehen, wie sie gemeint gewesen sei, daß nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein anderer Miterbe ein Vorkaufsrecht aus-uoen werde. Er habe weiter aus dem Verhalten derjenigen Miterben, die ihre Anteile an die Klägerin und ihren Ehemann verkauft hätten, entnehmen können, daß sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet hätten. Denn er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß jemand, der seinen Erbanteil an die Klägerin und ihren Ehemann verkauft habe, hinsichtlich anderer Erbteile, die an dieselben Käufer gelangt seien, nunmehr sein Vorkaufsrecht ausüben würde. Dies gelte um so mehr, als, soweit ersichtlich, in den Monaten Juni und Juli 1956 bei keinem der Miterben eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Der Beklagte habe durch seine Erklärung bei der Klägerin und ihrem Ehemann auch keinen Irrtum hervorgerufen. Denn bei ihnen sei der Eindruck, für alle anderen Miterben seien die Fristen bereits abgelaufen, nicht entstanden. Von alledem abgesehen sei die Erklärung des Beklagten, daß alle anderen Erben auf das Vorkaufsrecht verzichtet bzw. es nicht ausgeübt hätten, für den Vertragsabschluß nicht mehr ursächlich geworden. Denn die Klägerin und ihr Ehemann hätten 3ich damit, daß sie bei Abgabe eines entsprechenden Angebots durch die Mutter des Beklagten ihre Erbanteile auf sie übertragen müßten, bereits vor dem Zugang der Erklärung vom 31* Juli 1956 abgefunden. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich auch nicht in einem ohne arglistige Täuschung entstandenen Irrtum (§ 119 BGB) befunden. Ihre Annahme, der Beklagte habe am 26. Juli 1956 wirksam das Vorkaufsrecht ausgeübt, habe nicht auf einem Irrtum beruht, sondern durchaus der Rechtslage entsprochen. Die Mutter des Beklagten habe nämlich das Vorkaufsrecht auch ohne die anderen Miterben ausüben können. Wenn die übrigen Miterben überhaupt nichts tun, könne auch ein einzelner Miterbe das Vorkaufsrecht ausüben, ohne daß er dabei zugunsten der gesamten Erbengemeinschaft zu handeln brauche. Abgesehen davon wäre ein Irrtum der Klägerin und ihres Ehemannes über die Wirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluß nur ein unbeachtlicher Irrtum im - 9 * Beweggrund gewesen. Nur um einen solchen hätte es sich auch gehandelt, wenn die Klägerin und ihr Ehemann darüber geirrt hätten, daß die Mutter des Beklagten die einzige Miterbin gewesen sei, der noch ein Vorkaufsrecht zustehe, oder es irrigerweise unterlassen hätten, wenigstens einen anderen Miterben zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu veranlassen. Die Klägerin könne sich schließlich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen. Die Meinung der Parteien, nur der Mutter des Beklagten habe ein Vorkaufsrecht zugestanden, könne nicht als Geschäftsgrundlage angesehen werden, weil sowohl die Klägerin und ihr Ehemann als auch der Beklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet hätten, daß die anderen Miterben ihr etwaiges Vorkaufsrecht nicht ausüben würden, und weiterhin die Klägerin und ihr Ehemann jedenfalls v/enige Wochen später, weil dann nämlich für die übrigen Miterben die Ausübungsfrist abgelaufen gev/esen wäre, nicht anders verfahren wären, als sie tatsächlich verfahren seien. Die Klage könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn dem Vertrag wirklich die Geschäftsgrundlage gefehlt hätte. Im Rahmen der dann abzuwendenden Vorschrift des § 242 BGB hätten sich die Klägerin und ihr Ehemann nämlich so behandeln lassen müssen, als wäre das Vorkaufsrecht ent weder von der Mutter des Beklagten allein oder von den Mit erben gemeinsam mit Erfolg ausgeübt worden. In keinem dieser Fälle wäre die Klägerin aber heute noch im Besitz der Erbanteile. 3. Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an. 10 - r a) Sie macht zunächst dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, cs habe nicht festgestellt, daß die übrigen Miterben die Zv/einonatsfri3t des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB hätten verstreichen lassen, bzw. daß sie Kenntnis von den Verträgen durch Verkäufer oder Käufer erhalten hätten. Sie meint, das Berufungsgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, daß die Miterben noch berechtigt seien, das Vorkaufsrecht auszuüben. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen der Klägerin. So heißt es in dem bereits mit der Klageschrift eingereichten Anfechtungsschreiben vom 23* September I960, daß für den Miterben Anton am 31. Juli 1956 die Vorkaufsfristen hinsichtlich der verschiedenen Verträge noch gelaufen seien. In Übereinstimmung hiermit wurde von der Klägerin in der Berufungsbegründung vorgetragen, die Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB sei für die Miterben am 31. Juli 1956 noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Veräußerungen der Erbanteile erst im Juni oder Juli 1956 erfolgt seien. Hinsichtlich der Miterbin K^p wurde noch vorgetragen, daß sie ihren Erbanteil zwar schon am 30. I.Iai 1956 angeboten habe, die Übertragung des Erbanteils aber erst später mit der Annahme des Angebots durch die Klägerin und ihren Ehemann erfolgt sei. Schließlich hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BU S. 13) erklärt, der Notar Dr. (der die Übertragungen der Erbanteile beur- kundet und zu dem sich die Klägerin nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 26. Juli 1956 begeben hatte) habe bei der Aussprache über das Schreiben vom 26. Juli 1956 noch besonders erwähnt, daß auch die Frist bezüglich des Erbanteils Kesch noch nicht abgelaufen sei. Außerdem spricht auch die Lebenserfahrung dafür, daß der Notar bei der Beurkundung der Verkäufe der Erbanteile die Anzeigepflicht der Verkäufer (§ 510 Abs. 1 BGB) nicht außer acht gelassen hat. Da sich 11 aus dem eigenen Vortrag der Klägerin somit ergibt, daß die Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechts am 31. Juli 1956 bereits liefen und deshalb schon alsbald nach diesem Zeitpunkt abgolaufen waren, stellt die Meinung der Revision, die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben habe möglicherweise auch heute noch nicht zu laufen begonnen, einen in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigenden neuen Sachvortrag dar. Damit sind alle von der Revision aus ihrer Rüge gezogenen Schlußfolgerungen gegenstandslos . b) Die Revision wendet sich sodann gegen die Ausführung«, des Berufungsgerichts, es erscheine zweifelhaft, ob noch andere Miterben das Vorkaufsrecht nach dem 31• Juli 1956 hätten ausüben können. Sie meint, das Berufungsgericht habe sich dabei von der falschen Auffassung leiten lassen, daß die Miterben allenfalls aus sachfremden Erwägungen das Vorkaufsrecht hätten ausüben können; welche Erwägungen ein Vorkaufoborechtigter anstelle, sei jedoch grundsätzlich unerheblich; die Grenze finde sich lediglich im Tatbestand des § 226 BGB, der aber in keiner Weise von dem Beklagten dargelegt sei. Auch dämit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die *4fc Auffassung des Berufungsgerichts, die in Präge stehende Erklärung des Beklagten in der Urkunde vom 31. Juli 1956 brauche auch dann nicht falsch gewesen zu sein, wenn die Formulierung "bzw. dieses nicht ausgeübt haben” bei einem unbefangenen Leser den Eindruck hätte erwecken können, die Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechts seien für alle anderen Erben bereits abgelaufen, wird nämlich auf jeden Fall durch die von der Revision auch nicht angegriffene Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getragen, die Klage- rin und ihr Ehemann seien keine unbefangenen Leser in diesem Sinne gewesen, weil sie genau gewußt hätten, daß die Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechts wenigstens formell auch für die anderen Miterben noch nicht abgelaufen gewesen seien. Außerdem betreffen die angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nur die Verneinung einer von mehreren Voraussetzungen der Vorschrift des § 123 BGB. c) Die Revision meint weiter, wenn das Berufungsgericht schon davon ausgehe, daß dem Beklagten die Erklärung, die er in der Urkunde vom 31. Juli 1956 abgegeben habe, nicht als objektiv unrichtig erschienen sei, so könne es erst recht doch nicht davon ausgehen, daß der Klägerin und ihrem Ehemann dieser Sachverhalt bekannt gewesen sei. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, es könne nicht festgestellt worden, daß sich der Beklagte, wenn man seine Erklärung als objektiv unrichtig betrachten wollte, dieses Umstandes bewußt gewesen wäre, näher begründet. Danach ist aber nicht ersichtlich, v/ieso diese Auffassung mit der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar sein soll, die Klägerin und ihr Ehemann hätten genau gewußt, daß die Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechts wenigstens formell auch für die anderen Miterben noch nicht abgelaufen gewesen seien. d) Unbegründet sind auch die weiteren Rügen, mit denen die Revision darauf abstellt, die Klägerin und ihr Ehemann seien zur Übertragung der von ihnen erworbenen Erbanteile auf die Mutter des Beklagten nicht verpflichtet gewesen, weil diese zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht berechtigt gewesen sei. Nach den von der Revision nicht oder ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stand dieses Recht jedoch der Mutter des Beklagten zu. Der Grundsatz, daß das Vorkaufsrecht von allen Miterben gemeinschaftlich auszuüben ist, erleidet eine Einschränkung durch die auch für das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 2034 BGB anwendbare Vorschrift des § 513 Satz 2 BGB, nach der für den Fall, daß das Vorkaufsrecht für einen der Berechtigten erloschen ist oder einer von ihnen es nicht ausübt, die übrigen berechtigt sind, das Vorkaufsrecht auszuüben (RGZ 158, 57» 61; vgl. auch Urteil des Senats vom 14. März 1962, V ZR 2/62, WM 1962, 722; Palandt, BGB 23. Aufl. § 2034 Anm. 3). Da hier keiner der anderen Miterben das Vorkaufsrecht ausgeübt hat, konnte es somit von der Mutter des Beklagten allein ausgeübt werden. Dem steht nicht entgegen, daß im Zeitpunkt des Angebots vom 31. Juli 1956 und der Annahme vom 1. August 1956 die Fristen für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die anderen Miterben noch nicht abgelaufen waren. Die Erklärung der Mutter des Beklagten, sie übe das Vorkaufsrecht aus, ist nämlich mit dem Berufungsgericht dahin zu deuten, sie wolle es für sich ausüben, falls es nicht fristgemäß gemeinsam ausgeübt werde; die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Mutter des Beklagten ist also unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, daß die übrigen Miterben davon in der Frist des § 2034 Abs. 2 BGB keinen Gebrauch machen (Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2034 Anm 14; Kipp/öoing, Erbrecht 11. Bearb. § 115 I 2, S. 485, jeweils unter Hinweis auf OLG Jena HRR 1932 Nr. 451). Diese Bedingung ist aber eingetreten, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ausübungsfristen für die anderen Miterben wenige Wochen nach dem 1. August 1956 abgelaufen waren. Die Klägerin und ihr Ehemann wären also, wenn sie nicht bereits am 1. August 1956 das Angebot der Mutter des Beklagten angenommen hätten, von diesem nur wenige Wochen später liegenden Zeitpunkt ab zur Übertragung der Erbanteile auf die Mutter des 14 - N Beklagten in der Tat verpflichtet gewesen, so daß sie nicht verlangen konnten, was sie alsbald wieder hätten zurückgeben müssen. Gegenstandslos ist bei dieser Sachlage die in diesem Zusammenhang noch erhobene Rüge, es habe die in der Annahme, die Klägerin und ihr Ehemann seien zur Übertragung der Erbanteile auf die Mutter des Beklagten verpflichtet, bestehende Geschäftsgrundlage gefehlt. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob ein Irrtum der Klägerin und ihres Ehemanns über ihre Verpflichtung zur Übertragung der Erbanteile, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung ausführt, die Revision aber bestreitet, lediglich ein nicht beachtlicher Irrtum im Beweggrund gewesen wäre. e) Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe nicht entschieden, v/ie der Beklagte sich verhalten haben würde, wenn andere Miterben das Vorkaufsrecht ausgeübt hätten, geht fohl, weil alle anderen Miterben innerhalb der für sie laufenden Prist das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt haben. f) Soweit die Revision meint, am 31. Juli/l. August 1956 habe die Mutter des Beklagten das Vorkaufsrecht wirksam nur ausüben können, wenn es auf Leistung an die Erbengemeinschaft gegangen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, daß, wenn schon ein . Miterbe das Vorkaufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen allein ausüben kann, dies nur auf den Erv/erb durch diesen Miterben gerichtet sein kann (vgl. RGZ 158, 57, 64, wo ausdrücklich von dem Erwerb des ganzen Anteils durch einen Miterben gesprochen wird). Andernfalls würde auch der unmöglicher Pall eintreten, daß Erbanteile auch an solche Miterben wieder gelangen würden, die das Vorkaufsrecht nicht ausge-übt und damit zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie eine solche Rechtsfolge gar nicht wollten. g) Unbegründet ist schließlich die Rüge, es sei aus dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, wie das Berufungsgericht zu seiner Auffassung ge3commen sei, der Beklagte habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet, daß die anderen Miterben ein ihnen etv/a noch zustehendes Vorkaufsrecht nicht ausüben würden. Bas Berufungsgericht hat diese Auffassung, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe und die in ihnen enthaltene Verweisung ergibt (BU S. 16 i.V.m. S. 12), ohne Rechtsirrtum u.a. damit begründet, der Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß jemand, der seinen Erbteil an die Klägerin und ihren Ehemann verkauft habe, hinsichtlich anderer Erbanteile, die an dieselben Käufer gelangt gewesen seien, nunmehr sein Vorkaufsrecht ausüben würde, und dies gelte umso mehr, als, soweit ersichtlich, in den Monaten Juni und Juli 1956 bei keinem der fliterben eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. 4. Da diese Ausführungen auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthalten, war daher deren I /j Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzu-v/eisen. Rothe Dr, Freitag Schuster Dr. Mattorn Offterdinger