Tatbestands Auf den Grundstücken der beklagten auf dem angrenzenden Gelände, das früher der Gewerkschaft gehörte und heute Im Eigentum der Tochter des Klägers steht, lagern als Überbleibsel des von der Gewerkschaft um die Jahrhundertwende daselbst betriebenen Erzbergbaues eine Anzahl Halden ("StückhaldenM und "Schlämme"). Oktober 1919 mit dem Kaufmann IppppR einen Vertrag, worin sie sich als Eigentümer des Haldengeländes sowie der aufliegenden Aufbereitungsrückstände (Schlamm und Kies) bezeichne ten und Ippplp das Recht auf Gewinnung und Verwertung der Rückstände übertrugen; dieses Recht ging 1923 von Ippppp über auf die Farbwerke Wilhelm IW. Später betrieb der Unternehmer gestützt auf einen Vertrag mit der Bergbaugesellschaft, die Gewinnung von Erz aus den Halden und geriet dadurch in Streit mit dem Kläger, der ihm dies untersagte; I>4HB erhob 1949 Klage gegen den (jetzigen) Kläger mit dem Anträge, ihn nicht; bei der Haldenausbeute zu stören; er wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, daß das Verfügungsrecht über die Halden dem (jetzigen) Kläger zustehe; die S^fe-IflK-Bergbaugesellschaft hatte nämlich inzwischen durch Schreiben an LfHHI vom 2. tümer der Halden sei« Im Jahre 1951 klagte die S^^ Bergbaugesellschaft gegen den (jetzigen) Kläger und seine Tochter auf Feststellung, daß diese nicht berechtigt seien, aus den Halden bestimmte Mineralien zu gewinnen; in den Rechtsstreit trat während des ersten Reehtszuges, nachdem das Bergwerkseigentum von der S^^-H®-BergbaugeSeilschaft auf die Aktiengesellschaft übergegangen war, letztere als Klägerin ein; im Laufe des Rechtsstreits erklärten die (damaligen) Prozeßparteien übereinstimmend, daß sich ihre Anträge nur auf diejenigen Halden bezögen, die auf den Grundstücken der Ilse G^HHi lagerten; das Oberlandesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die S®^-I^B-Bergbaugesell-schaft habe 1949 durch die drei genannten Schreiben ihr Eigentum an den Halden aufgegeben und die Tochter des Klägers habe als Eigentümerin der Grundstücke, auf denen jene Halden lagerten, daran Besitz und - durch Aneignung - Eigentum erlangt; die Revision der E^AG wurde zurückgewiesen (Urteil des erkennenden Senats vom 13. ihrerseits (oder ihr Rechtsvorgänger) habe 1917 oder 1918 sämtliche Halden im Grubenfeld der Gewerkschaft "Nfl^ EiHHfe , einschließlich derjenigen auf den Grundstücken der Beklagten, gekauft und an die Beklagte als Entgelt für die Lagerung auf deren Grundbesitz eine einmalige Pacht für 99 Jahre gezahlt. Nach der Übereignung an ihn habe er die Halden wiederholt erfolgreich gegen Zugriffe anderer Personen, darunter der Beklagten selbst, verteidigt und sei auch von ihr als Eigentümer anerkannt worden. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, bestreitet dies und vertritt die Ansicht, daß sie selbst Eigentümerin kraft Aneignung geworden sei« Sie habe die Halden seit dem Jahre 1919, als die Gewerkschaft FflHIBIM’1 ihre Ausbeutung einstellte, stets im Eigenbesitz gehabt, habe laufend Haldenmaterial zur Wegebesserung abgefahren und den Aufwuchs haubergmäßig genutzt; eine Ausbeutung durch den Kläger oder dessen Beauftragte habe sie nie geduldet und ihn auch zu keiner Zeit als Eigentümer anerkannt, Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. 1, Der Kläger leitet das Verfügungsrech$, das er mit der Klage für sich in Anspruch nimmt, daraus her, daß er Eigentümer der Halden auf den Grundstücken der Beklagten sei; sein Eigentum will er entweder rechtsgeschäftlich durch Übereignung seitens der WesterwaldbrÜche AG (§§ 929 ff BGB) oder originär kraft Aneignung (§§ 958 ff BGB) erworben haben. Es hält, ebenso wie schon das Landgericht, weder den einen noch den anderen Erwerbsgrund für gegeben, weil in beiden Fällen eine Besitzerlangung er^, forderlich gewesen wäre, die aber nicht nachgewiesen sei; in Ermangelung früheren Besitzes stehe dem Kläger auch die Verrau- Sowohl die Klagebegrün-dung als auch die Entscheidungen der Vorinstanzen gehen, ohne hierüber besondere Ausführungen zu machen, davon aus, daß es sich bei den Halden um bewegliche Sachen handele, deren rechtliches Schicksal von den Eigentumsverhältnissen am Grund und Boden sowie von dem Bergwerkseigentum unabhängig sein könne. bar sei sie gewillt gewesen, die Haldenmineralien auch in Zukunft nicht mehr aufzubereiten, und sie habe damit den Besitz - und, wie zu ergänzen ist, das Eigentum (§ 959 BGB) - auf gegeben. Die Beklagte habe ihn insbesondere nicht an den Kläger verloren, und zwar weder durch Besitzübertragung noch in der Weise, daß der Kläger sie gegen ihren Willen vqm Besitz ausgeschlossen hätte. Daß der Hechtevorgänger der WBHHHHHHHl an die Beklagte eine einmalige Entschädigung gezahlt und die Beklagte ihm dafür auf 99 Jahre das Hecht eingeräumt habe, auf ihren Grundstücken Halden zu lagern, erachtet das Urteil nicht für erwiesen. Dem Kläger sei auch der Beweis für seine Behauptung nicht gelungen, daß die Beklagte keinen Besitzwillen gehabt und ihn als den Besitzer der Halden anerkannt habe« Dem Ergebnis des Vorprozesses zwischen der Bergwerkseigen-tümerin (9^^-I^J-Bergbaugesellschaft, später SflHB ^9 AG) einerseits und dem Kläger und seiner Tochter anderer seits mißt das Berufungsgericht keine Bedeutung für den jetzigen Rechtsstreit bei: der frühere Sachverhalt sei von dem hier zur Entscheidung stehenden insofern verschieden gewesen, als es sich dort nur um die Halden auf dem Grundbesitz der Ilse Grobleben gehandelt habe; die oberen Instanzen hätten damals gerade deswegen einen Eigentumserwerb der Tochter des Klägers durch Aneignung bejaht, weil sie Besitzerin der auf ihren Grundstücken lagernden Mineralien gewesen seif diese Entscheidungen sprächen daher nicht für, sondern gegen den jetzigen Kläger. 2) und wie sich auch aus den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Grundakten von Band 9 Blatt ergibt (Bl. 20 ff aaO), lediglich.die Grundstücke waren, welche E^^B> F^^B und im Jahre 1919 von der Gewerkschaft "HBK BBSHÜHV erworben hatten, sowie ihre Hechte aus den beiden Verträgen vom 6. 7 f) • Die Revision will das nicht gelten lassen und behauptet, der Vertrag beziehe sich keineswegs nur auf die Ausbeute derjenigen Halden, die auf den Grundstücken von und lagerten. Das gleiche gilt von ihrem weiteren Einwand, der Berufungsrichter habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen, daß E^|^, F^^p und P^p, selbst wenn sie ursprünglich nicht Eigenbesitzer der Halden gewesen wären, jedenfalls den Besitz daran in dem Augenblick ergriffen hätten, als sie mit HflHBl einen Vertrag Uber die Haldenausbeute schlossen. Diese Auffassung steht einmal im Widerspruch zu der Auslegung im Berufungsurteil, wonach die Halden auf den Grundstücken der Beklagten gerade nicht Gegenstand des Vertrages vom 6. Oktober 1919 gewesen Bind* Außerdem ist nicht ersichtlich, wieso F^M und Fg^ allein durch Abschluß eines obligatorischen Vertrages mit einem Dritten den Besitz an Halden hätten erwerben können, die sich nicht auf ihrem eigenen ü Grund und Boden, also außerhalb ihres Machtbereichs befanden; die Hevision verkennt, daß zu dem Besitzerwerb nach § 854 Abs. 1 BGB die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erforderlich ist (vgl. Denn abgesehen davon, daß der Kläger über eine solche Abtretung in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen hat, wäre ein Eigentumserwerb nach § 931 BGB, da die weder Eigentümerin noch mittelbare Besitzerin der auf den Grundstücken der Beklagten lagernden Halden war, allenfalls kraft guten Glaubens gemäß der zweiten Alternative von § 934 BGB möglich gewesen; dies jedoch hätte wiederum vorausgesetzt, daß der Kläger von I^UHHi oder von den Farbwerken den unmittelbaren Besitz an den streitigen Halden erhielt, was - wie soeben ausgeführt - nicht der Fall war. 3. Die Hauptangriffe der Revision richten sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger das Eigentum an den Halden, die auf den Grundstücken der beklagten lagern, auch nicht durch Aneignung erworben habe, weil er niemals Besitzer dieser Halden gewesen sei. Wenn der Kläger im Zusammenhang hiermit sich zusätzlich noch auf Ersitzung beruft - in den Vorinstanzen ist dieser Gesichtspunkt, soweit ersichtlich, nicht erörtert worden -, so Bedeutet das rechtlich für den vorliegenden Fall keine wesentliche Änderung; denn auch der Eigentumserwerb gemäß § 937 BGB setzt, ebenso wie die Aneignung (§ 958 BGB), Eigenbesitz des Erwerbers g voraus, und dar&r. Als Ersitzungsgrund führt die Revision allerdings, außer dem unmittelbaren Besitz des Klägers, zugleich "mittelbaren Eigenbesitz" seiner "Rechtsvorgängerin" an, womit sie möglicherweise geltend machen will, daß bereits die Westerwaldbrüche AG das Eigentum an den streitigen Halden ersessen habe (Über Ersitzung durch den mittelbaren Besitzer vgl. § 937 An. 2) oder daß ihre Ersitzungszeit dem Kläger nach § 943 BGB zuzurechnen sei; aber die war, wie oben (zu Nr. 2) ausgeführt, niemals mittelbare Besitzerin der Halden auf dem Gelände der Beklagten. ihrer Rechtsvorgängerin" gestützt habe, und dasselbe gelte hinsichtlich des Unternehmers die Beklagte habe also gewußt, daß der Kläger den Besitz in Anspruch nahm und von seinen Besitzerrechten Gebrauch machte, und sie habe diese Rechte "respektiert", indem sie sowohl im Falle als auch im Falle nachgegeben habe. Daß als der Kläger ihn ,rin den Halden wühlend" überraschte, sich zu seiner Rechtfertigung auf eine Erlaubnis der Beklagten berufen habe, hatte der Kläger in den Tatsacheninstanzen zwar behauptet, aber er ist mit dieser Behauptung beweisfällig geblieben. Unstreitig ist, daß Lersch eine Erlaubnis zur Haldenausbeute vertraglich eingeräumt erhalten hatte von der 9^^-LB®-Bergbaugesellschaf t.Diese war jedoch nicht, wie die Revision hier und an anderer Stelle irrigerweise behauptet, "Rechtsvorgängerin" der Beklagten. 8 oben, 11) bereits im Jahre 1919 - also wiederum lange Zeit:vor dem Erwerb des Grubenfeldes durch die S^^-I^p-Bergbaugesellschaft - Eigenbesitz ergriffen und auf diese Weise das Eigentum daran erlangt. Nachdem der Vorprozeß 1955 rechtskräftig entschieden worden sei, habe die Beklagte alsbald dem Kläger sein angebliches Eigentum an den Halden auf ihren eigenen Grundstücken streitig gemacht und selbst Haldenmaterialien abgefahren. Entgegen ihrer Meinung war es auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht eine Beweiserhebung darüber unterlassen hat, ob die "Rechtsvorgängerin der Beklagten” im Falle den Sachverhalt geprüft und die Rechte des Klägers an sämtlichen Haldenbeständen anerkannt habe. Ob der angeführte Satz - worin eine bestimmte Person (v/ohl die S^^-L^^-Bergbaugesellschaft) als "Besitzer" und eine andere Person (der Kläger) als "wahrer Besitzer" bezeichnet wird -in sich widerspruchsvoll ist, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Einwand nicht daran scheitert, daß die S^H^BJB-Bergbauge seil Schaft keine Besitzerin der Halden war, die auf den Grundstücken der Beklagten lagern, daß vielmehr, wie das Berufungsgericht feststellt, schon im Jahre 1919 die Beklagte selbst insoweit Eigenbesitz ergriffen hatte. Denn auf jeden Pall könnte eine Anerkennung des Klägers als des "wahren Besitzers” nur dann für den gegenwärtigen Rechtsstreit erheblich sein, wenn sie von der beklagten Partei abgegeben worden wäre und nicht von einer anderen, am Prozeß unbeteiligten Person. Auf den.Besitzwillen und seine Betätigung kam es nicht, an, solange nicht der Kläger, wie es die Vorschrift des § 854 Abs. 1 BGB erheischt, die tatsächliche Gewalt über die Halden auf dem Grundbesitz der Beklagten erlangt hatte; hieran fehlte es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Auch ein Besitzerwerb auf Grund des zweiten Absatzes dieser Vorschrift - durch bloße Einigung in Verbindung mit bestehender Möglichkeit der Gewaltausübung - ist vom Kläger nicht dargetan worden; denn Voraussetzung dafür wäre, daß die Beklagte, was nicht der Pall war, ihre bisherige SachherrSchaft über die Halden vollständig aufgegeben hätte (RGZ 108, 122, 123; BGHZ 27, 360, 362; . diesem Zusammenhang erneut zurückkommt, den Kläger als Eigentümer der Halden und allein Berechtigten bezeichnet hat, so war das für die Besitzverhältnisse ohne Belang; denn die Ansichten und Erklärungen der damaligen Bergwerkseigentümerin spielten keine Rolle, maßgebend war vielmehr das Verhalten der Beklagten. Wenn die Revision demgegenüber rügt, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Meldung der Halden, die der Besitzer habe erstatten müssen, und ihre Freigabe, die dem Kläger gegenüber erfolgt sei, als belanglos abgetan, so greift sie damit lediglich die tatrichterliche Würdigung an. die Beklagte" sie nicht als in ihrem Besitz befindlich betrachtet habe, übersieht die Revision einmal, daß nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers (S. daß die Beklagte nach dem Beweisergebnis den Aufwuchs der Halden haubergmäßig genutzt und die Schlackenhalden teilweise zur Wegebesserung abgefahren hat, den Schluß gezogen, sie habe sich selbst als Besitzerin der Halden betrachtet und sich auch nach außen entsprechend verhalten. Bas spreche aber gegen einen Besitz des Klägers; denn wenn die Beklagte sich selbst als Besitzerin auf geführt habe, könne sie nicht gleichzeitig den Kläger als Besitzer derselben Halden "geduldet” und "anerkannt” haben. lich, daß er den Willen zu dem Besitz gehabt, nicht aber, daß er auch den Besitz selbst, d.h. die tatsächliche Herrschäftsgewalt erlangt habe, was unter den gegebenen Verhältnissen (ohne Veränderung der räumlichen Lage der Halden) nur im Einverständnis oder mit Buldung der Beklagten (als Grundstückseigentümerin und -besitzerin) möglich gewesen wäre, dann nämlich, wenn die Beklagte dies nach außen erkennbar kundgegeben hätte. Ebenso unbegründet ist die Rüge, der Kläger sei aber doch gegen die von der Beklagten und "ihrer Rechtsvorgängerin" geschickten Leute und TBB mit Erfolg vorgegangen, ohne daß "die beiden" dagegen irgendetwas unternommen : oder hätten unternehmen können; die Revision übersieht, daß Lersch Vertragspartner lediglich der S^p-1(B^-Bergbaugesellschaft war, während hinsichtlich der Beklagten — auf diese kommt es hier allein an - eine Erlaubniserteilung an L^BB "nicht erwiesen" ist (BU S. Eine tatsächliche Herrschaftsgewalt des Klägers wird endlich, entgegen der Meinung der Revision, auch nicht dadurch belegt, daß er einer Reihe von Leuten den Abbau der Halden ermöglicht und gestattet habe und daß die Beklagte dies, ohne dagegen einzuschreiten, geduldet habe; denn letzteres ist, mindestens soweit die Halden auf den Grundstücken der Beklagten in Betracht kommen, weder dargetan noch beweisbar (vgl. e) Bas Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß es im vorliegenden Prozeß allein um die Halden auf den Grundstücken der Beklagten ging und daß auch sämtliche Beweisanträge sich nur auf diese Halden bezogen (vgl. Wenn die Revision etv/as Gegenteiliges entnehmen möchte aus der Bemerkung im vorletzten Absatz des Urteils, die Indizien des Klägers würden durch eine mangelnde Unterscheidung zwischen den Halden auf den Grundstücken seiner Tochter und den übrigen Halden entwertet, so übersieht sie die Worte: "in der Vergangenheit".
V_ZR_93/59
Verkündet am 5. Juli 1961 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2212 005
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des technischen Direktors i,R. Willi G Kreis £flBHheS
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr-
in
gegen
die H
Kreis S(___
den ersten Meinhard PI
vertreten aurc Beisitzer Otto
den HauDergvorsteuer
und den zweiten Beisitzer
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1961 unter* Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr- Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 9- Januar 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Auf den Grundstücken der beklagten auf dem angrenzenden Gelände, das früher der Gewerkschaft
gehörte und heute Im Eigentum der Tochter des Klägers steht, lagern als Überbleibsel des von der Gewerkschaft um die Jahrhundertwende daselbst betriebenen Erzbergbaues eine Anzahl Halden ("StückhaldenM und "Schlämme"). Der Bergbau war schon 1908 endgültig zu dem Erliegen gekommen, als die Bergwerkseigentümerin in Konkurs geriet. Ihre Nachfolgerin, die Gewerkschaft "NfllPSHHI" hatte sich in der Foigezeit damit begnügt, die Mineralien in den Halden aus zu-beuten. Biese Tätigkeit stellte sie im Jahre 1919 ein, brach die Aufbereitungsanlage ab und veräußerte ihren Grundbesitz an die Kaufleute EFfpund PPP Bas Bergwerkseigentum verblieb weiter bei der Gewerkschaft "N erst im November 1936 ging es auf die schaft mit beschränkter Haftung über.
und
Bergbaugesell-
EMHV, und PPP schlossen, nachdem sie die Grund-
stücke von der "Nppi PPPBBp" gekauft hatten, am 6. Oktober 1919 mit dem Kaufmann IppppR einen Vertrag, worin sie sich als Eigentümer des Haldengeländes sowie der aufliegenden Aufbereitungsrückstände (Schlamm und Kies) bezeichne ten und Ippplp das Recht auf Gewinnung und Verwertung der Rückstände übertrugen; dieses Recht ging 1923 von Ippppp über auf die Farbwerke Wilhelm IW. In einem weiteren Vertrag vom 28. Oktober 1919 erwarben Epp^ Ppp und PPP, weil sie auf dem gekauften Gelände einen Steinbruch betreiben wollten, von der Beklagten und von der Waldgenossenschaft 3pp auf unbeschränkte Zeit das Recht, die den Waldgenossen gehörende Fläche der Grubenbahn sowie bestimmtes Hauberggelände zu benutzen. Am 22. September 1924 verkauften Eppp,
PPP ihren Grundbesitz einschließlich aller Rechte aus den
Verträgen vom 6. und 28* Oktober 1919 an die W< Aktiengesellschaft, die in der Folgezeit als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Technischer Direktor der
A6 war damals der Kläger. Er schied später im Streit aus dieser Stellung aus, und nach langjährigen Verhandlungen über seine Abfindung einigte man sich im Jahre 1934 dahin, daß die AG den vorerwähnten Grundbesitz an
die Tochter des Klägers, Ilse veräußerte.
Nach ihrem Eigentumserwerb verbot die Tochter des Klägers der Firma Farbwerke UMBl, weiterhin Schlämm und andere Halden-rückstände abzufahren, und verklagte sie auf Unterlassung; der Prozeß endete mit einem Vergleich, demzufolge die Firma
auf weitere Abfuhr von den Grundstücken der Ilse G^HI^ verzichtete. Anfang 1936 erbat diese das Armenrecht für eine Klage gegen den Unternehmer der damals - vor der
Veräußerung des Bergwerkseigentums an die SH^3H^-Bergbau-gesellschaft - Inhaber sämtlicher Kuxe der Gewerkschaft DflBIBBM11 war und in dieser Eigenschaft die Rückstände an Blei- und Zinkerz in den Schlämmen für sich in Anspruch nahm; bevor eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch ergangen war, erklärte er lpge. keinen Wert mehr auf die
Schlämme, die auf den Grundstücken der Ilse lagerten,
und verzichte auf weitere Ausbeutung. Später betrieb der Unternehmer gestützt auf einen Vertrag mit der
Bergbaugesellschaft, die Gewinnung von Erz aus den Halden und geriet dadurch in Streit mit dem Kläger, der ihm dies untersagte; I>4HB erhob 1949 Klage gegen den (jetzigen) Kläger mit dem Anträge, ihn nicht; bei der Haldenausbeute zu stören; er wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, daß das Verfügungsrecht über die Halden dem (jetzigen) Kläger zustehe; die S^fe-IflK-Bergbaugesellschaft hatte nämlich inzwischen durch Schreiben an LfHHI vom 2. August und 19» Dezember 1949 sowie durch Schreiben an den Kläger vom 17. Dezember 1949 erklärt, sie habe sich davon überzeugt, daß der Kläger Eigen-
tümer der Halden sei« Im Jahre 1951 klagte die S^^ Bergbaugesellschaft gegen den (jetzigen) Kläger und seine Tochter auf Feststellung, daß diese nicht berechtigt seien, aus den Halden bestimmte Mineralien zu gewinnen; in den Rechtsstreit trat während des ersten Reehtszuges, nachdem das Bergwerkseigentum von der S^^-H®-BergbaugeSeilschaft auf die
Aktiengesellschaft übergegangen war, letztere als Klägerin ein; im Laufe des Rechtsstreits erklärten die (damaligen) Prozeßparteien übereinstimmend, daß sich ihre Anträge nur auf diejenigen Halden bezögen, die auf den Grundstücken der Ilse G^HHi lagerten; das Oberlandesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die S®^-I^B-Bergbaugesell-schaft habe 1949 durch die drei genannten Schreiben ihr Eigentum an den Halden aufgegeben und die Tochter des Klägers habe als Eigentümerin der Grundstücke, auf denen jene Halden lagerten, daran Besitz und - durch Aneignung - Eigentum erlangt; die Revision der E^AG wurde zurückgewiesen (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Hai 1955, V ZR 141/54, teilweise abgedruckt BGHZ 17? 223).
Der gegenwärtige Rechtsstreit betrifft die Halden auf den Grundstücken der beklagten Hauberggenossenschaft. Der Kläger macht geltend, daß er Eigentümer dieser Halden sei. Sie seien ihm 1934 von der AG als Abfindung für sein
Ausscheiden - zusätzlich zu den auf seine Tochter übertragenen Grundstücken - übereignet worden; die AG
ihrerseits (oder ihr Rechtsvorgänger) habe 1917 oder 1918 sämtliche Halden im Grubenfeld der Gewerkschaft "Nfl^ EiHHfe , einschließlich derjenigen auf den Grundstücken der Beklagten, gekauft und an die Beklagte als Entgelt für die Lagerung auf deren Grundbesitz eine einmalige Pacht für 99 Jahre gezahlt. Nach der Übereignung an ihn habe er die Halden wiederholt erfolgreich gegen Zugriffe anderer Personen, darunter der Beklagten selbst, verteidigt und sei auch von ihr als Eigentümer anerkannt worden. Auf jeden Pall aber habe er
das Eigentum - und zwar spätestens im Jahre 1949» als die Bergwerkseigentümerin die Halden endgültig aufgab - durch Aneignung erworben. Er hat Klage erhoben auf Feststellung, daß er allein berechtigt sei, über diejenigen Halden zu verfügen, die auf bestimmten, im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücken der Beklagten lagern. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, bestreitet dies und vertritt die Ansicht, daß sie selbst Eigentümerin kraft Aneignung geworden sei« Sie habe die Halden seit dem Jahre 1919, als die Gewerkschaft FflHIBIM’1 ihre Ausbeutung einstellte,
stets im Eigenbesitz gehabt, habe laufend Haldenmaterial zur Wegebesserung abgefahren und den Aufwuchs haubergmäßig genutzt; eine Ausbeutung durch den Kläger oder dessen Beauftragte habe sie nie geduldet und ihn auch zu keiner Zeit als Eigentümer anerkannt,
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1, Der Kläger leitet das Verfügungsrech$, das er mit der Klage für sich in Anspruch nimmt, daraus her, daß er Eigentümer der Halden auf den Grundstücken der Beklagten sei; sein Eigentum will er entweder rechtsgeschäftlich durch Übereignung seitens der WesterwaldbrÜche AG (§§ 929 ff BGB) oder originär kraft Aneignung (§§ 958 ff BGB) erworben haben. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hält, ebenso wie schon das Landgericht, weder den einen noch den anderen Erwerbsgrund für gegeben, weil in beiden Fällen eine Besitzerlangung er^, forderlich gewesen wäre, die aber nicht nachgewiesen sei; in Ermangelung früheren Besitzes stehe dem Kläger auch die Verrau-
*
tung des § 1006 BOB nicht zur Seite. Sowohl die Klagebegrün-dung als auch die Entscheidungen der Vorinstanzen gehen, ohne hierüber besondere Ausführungen zu machen, davon aus, daß es sich bei den Halden um bewegliche Sachen handele, deren rechtliches Schicksal von den Eigentumsverhältnissen am Grund und Boden sowie von dem Bergwerkseigentum unabhängig sein könne. Dieser Ausgangspunkt ist aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß Zechenhalden zwar "schwer beweglich", aber "nicht mit dem Untergrund fest verbunden" sind, hebt das angefochtene Urteil in anderem Zusammenhang hervor (S; B); zudem können Haldenmineralien, wie der erkennende Senat dargelegt hat, sogar bei fester Verbindung mit dem Grund und Boden - dem eigenen des Bergwerkseigentümers oder dem zwecks Benutzung zur Verfügung gestellten fremden - die rechtliche Eigenschaft einer beweglichen Sache gemäß § 95 BGB behalten (BGHZ 17, 223, 232).
Hach Auffassung des Berufungsgerichts hatte ursprünglich, d.h. bis zu dem Jahre 1919, die Bergwerks eigen tümer in an den aus ihrem Bergbau herrührenden Halden Besitz und Eigentum. Das habe sich geändert, als in dem genannten Jahr die Gewerkschaft "NflB P^BHIHW ihre Aufbereitungsanlage abbrach, die Haldenausbeutung einstellte und ihren Grundbesitz, auf dem ein Teil der Halden lagerte, an E^BB, und veräußerte; erkenn-
bar sei sie gewillt gewesen, die Haldenmineralien auch in Zukunft nicht mehr aufzubereiten, und sie habe damit den Besitz - und, wie zu ergänzen ist, das Eigentum (§ 959 BGB) - auf gegeben.
Damals habe die Beklagte den Eigenbesitz an den Halden ergriffen, die auf ihren eigenen Grundstücken lagerten. Dieser Besitz sei in der Folgezeit ununterbrochen bei ihr verblieben. Die Beklagte habe ihn insbesondere nicht an den Kläger verloren, und zwar weder durch Besitzübertragung noch in der Weise, daß der Kläger sie gegen ihren Willen vqm Besitz ausgeschlossen hätte. Das wird im angefochtenen Urteil unter Würdigung der vom Kläger für seine gegenteilige Ansicht angefüh^t-eto Tatsachen im einzelnen
dargelegt. Daß der Hechtevorgänger der WBHHHHHHHl an die Beklagte eine einmalige Entschädigung gezahlt und die Beklagte ihm dafür auf 99 Jahre das Hecht eingeräumt habe, auf ihren Grundstücken Halden zu lagern, erachtet das Urteil nicht für erwiesen. Dem Kläger sei auch der Beweis für seine Behauptung nicht gelungen, daß die Beklagte keinen Besitzwillen gehabt und ihn als den Besitzer der Halden anerkannt habe« Dem Ergebnis des Vorprozesses zwischen der Bergwerkseigen-tümerin (9^^-I^J-Bergbaugesellschaft, später SflHB ^9 AG) einerseits und dem Kläger und seiner Tochter anderer seits mißt das Berufungsgericht keine Bedeutung für den jetzigen Rechtsstreit bei: der frühere Sachverhalt sei von dem hier zur Entscheidung stehenden insofern verschieden gewesen, als es sich dort nur um die Halden auf dem Grundbesitz der Ilse Grobleben gehandelt habe; die oberen Instanzen hätten damals gerade deswegen einen Eigentumserwerb der Tochter des Klägers durch Aneignung bejaht, weil sie Besitzerin der auf ihren Grundstücken lagernden Mineralien gewesen seif diese Entscheidungen sprächen daher nicht für, sondern gegen den jetzigen Kläger.
Nach der Verkehrsanschauung stünden Zechenhalden in einer derartig engen räumlichen Beziehung zu dem Grundstück, auf dem sie lagern, daß sie, solange nicht das Gegenteil erkennbar werde als Besitz des Grundstückseigentümers angesehen werden müßten.
Diese Ausführungen des Berufungsurteils werden von der Revision als fehlerhaft bekämpft. Sie halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand.
2. Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht einen rechtsgeschäftlichen Ei gen turns erwerb des Klägers verneint hat, und rügt Verletzung der §§929, 931 BGB und des § 286 ZPO.
Als verfehlt erweist sich indessen bereits ihre einleitende Bemerkung: der Kläger leite die Hechte an den Halden aus seinem Vertrag von 1934 mit der AG her,
die ihrerseits “diese Rechte” im Jahre 1924 von den Grundstückseigentümern EBHft» F^B und PBB erworben habe. Hierbei wird übersehen, daß Gegenstand des Kaufvertrages vom 22. September 1924, wie das angefochtene Urteil als unstreitig feststellt (S. 2) und wie sich auch aus den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Grundakten von Band 9 Blatt ergibt (Bl. 20 ff aaO), lediglich.die Grundstücke waren, welche E^^B> F^^B und im Jahre 1919 von
der Gewerkschaft "HBK BBSHÜHV erworben hatten, sowie ihre Hechte aus den beiden Verträgen vom 6. und 28. Oktober 1919 In dem Grundstückskaufvertrag vom August 1919 zwischen der “N^BB FBHHBBB“ einerseits und EBHB? ^^BB und Fatt andererseits (Bl. 1 ff der Grundakten) war von den Halden keine Hede. Bas Berufungsgericht hat zu diesem letzteren Vertrag ausgeführt (BU S. 7)> es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Gewerkschaft (,Kd F^BBBBIW auch Eigentum und Besitz an den Halden Übertragen hätte, jedenfalls nicht an den Halden, die gar nicht auf den von den Käufern erworbenen Grundstücken, sondern auf denjenigen der Beklagten lagerten; eine Mit Übereignung auch dieser Halden an EBIB» F^^B und BBBsei keinesfalls dargetan. Einen Rechtsirrtum lassen diese Ausführungen nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Was den Vertrag über die "Haldenausbeute11 anbetrifft, den EBBB> F^BB und F0am 6. Oktober 1919 mit LBBHHBi geschlossen haben, so ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts daraus ebenfalls nichts Gegenteiliges; wenn es darin heiße: “Bie Verkäufer sind Eigentümer des Haldengeländes der Grube NBB ?BBHBB^ • * • • der auf liegenden Aufbereitungsrückstände (Schlamm und Kies)", so seien damit ersichtlich nur
die Halden gemeint, die auf den von F^^B und
erworbenen Grundstücken lagerten, nicht die hier allein interessierenden Halden auf den Grundstücken der Beklagten, ganz abgesehen davon,- daß die Berühmung von FflBb
und PtfP, die Halden verwerten zu dürfen, noch kein Beweis dafür sei, daß ihnen dieses Hecht auch wirklich zugestanden habe (BU S. 7 f) • Die Revision will das nicht gelten lassen und behauptet, der Vertrag beziehe sich keineswegs nur auf die Ausbeute derjenigen Halden, die auf den Grundstücken von und lagerten. Damit wendet sie sich aber
in verfahrensrechtlich'/unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung. Das gleiche gilt von ihrem weiteren Einwand, der Berufungsrichter habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen, daß E^|^, F^^p und P^p, selbst wenn sie ursprünglich nicht Eigenbesitzer der Halden gewesen wären, jedenfalls den Besitz daran in dem Augenblick ergriffen hätten, als sie mit HflHBl einen Vertrag Uber die Haldenausbeute schlossen. Diese Auffassung steht einmal im Widerspruch zu der Auslegung im Berufungsurteil, wonach die Halden auf den Grundstücken der Beklagten gerade nicht Gegenstand des Vertrages vom 6. Oktober 1919 gewesen Bind* Außerdem ist nicht ersichtlich, wieso F^M und Fg^ allein durch Abschluß eines
obligatorischen Vertrages mit einem Dritten den Besitz an Halden hätten erwerben können, die sich nicht auf ihrem eigenen ü Grund und Boden, also außerhalb ihres Machtbereichs befanden; die Hevision verkennt, daß zu dem Besitzerwerb nach § 854 Abs. 1 BGB die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erforderlich ist (vgl. dazu im einzelnen Siebert/Rothe, BGB 9. Aufl.
§ 854 Anm. 4-6 und 18)•
Zu Unrecht behauptet sie ferner, Ilse habe dadurch,
daß sie Hechtsnachfolgerin, der Firma Farbv/erke
die weitere Haldenausbeute verbot, "vollen Besitz des Klägers
10
bzw. seiner Tochter” hergestellt. In Wirklichkeit steht weder fest» ob auch die Halden auf dem Grundbesitz der Beklagten Gegenstand der sehen Abbautätigkeit waren» noch läge
in der mündlichen oder schriftlichen Verlautbarung eines auf diese Halden bezüglichen Verbotes durch Ilse ein Besitzergreifungsakt im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch geltend macht, insoweit sei zugleich der Tatbestand des § 931 BGB gegeben, weil nämlich der Herausgabeanspruch der Se8Qn
Langenbach und gegen die Farbwerke an den Kläger abge-
treten worden sei, so ist auch das nicht stichhaltig. Denn abgesehen davon, daß der Kläger über eine solche Abtretung in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen hat, wäre ein Eigentumserwerb nach § 931 BGB, da die weder
Eigentümerin noch mittelbare Besitzerin der auf den Grundstücken der Beklagten lagernden Halden war, allenfalls kraft guten Glaubens gemäß der zweiten Alternative von § 934 BGB möglich gewesen; dies jedoch hätte wiederum vorausgesetzt, daß der Kläger von I^UHHi oder von den Farbwerken den unmittelbaren Besitz an den streitigen Halden erhielt, was - wie soeben ausgeführt - nicht der Fall war. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung RGZ 135, 366 (= JW'1932, 3814 m. Anm. Hoeniger); diese befaßt sich mit den “Grenzen des antezipier-ten Konstituts” (Hoeniger aaO) und legt dar, daß im Falle des § 931 BGB, wenn Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs zeitlich vor dem Besitzerwerb des Besitzmittlers liegen, der Übertragungswille auch noch in dem Zeitpunkt vorhanden sein müsse, in dem der Veräußerer den mittelbaren Besitz erwirbt; die Halden, um die hier gestritten wird, befanden sich aber weder im Jahre 1934, als der Kläger den Abfindungsvertrag schloß,$ noch später jemals im mittelbaren Besitz der AG.
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3. Die Hauptangriffe der Revision richten sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger das Eigentum an den Halden, die auf den Grundstücken der beklagten
lagern, auch nicht durch Aneignung erworben habe, weil er niemals Besitzer dieser Halden gewesen sei. Wenn der Kläger im Zusammenhang hiermit sich zusätzlich noch auf Ersitzung beruft - in den Vorinstanzen ist dieser Gesichtspunkt, soweit ersichtlich, nicht erörtert worden -, so Bedeutet das rechtlich für den vorliegenden Fall keine wesentliche Änderung; denn auch der Eigentumserwerb gemäß § 937 BGB setzt, ebenso wie die Aneignung (§ 958 BGB), Eigenbesitz des Erwerbers g voraus, und dar&r. soll es hier nach dem angefochtenen Urteil gerade fehlen. Als Ersitzungsgrund führt die Revision allerdings, außer dem unmittelbaren Besitz des Klägers, zugleich "mittelbaren Eigenbesitz" seiner "Rechtsvorgängerin" an, womit sie möglicherweise geltend machen will, daß bereits die Westerwaldbrüche AG das Eigentum an den streitigen Halden ersessen habe (Über Ersitzung durch den mittelbaren Besitzer vgl. Siebert/ Oechßler, BGB 9- Aufl.. § 937 Anm. 2) oder daß ihre Ersitzungszeit dem Kläger nach § 943 BGB zuzurechnen sei; aber die
war, wie oben (zu Nr. 2) ausgeführt, niemals mittelbare Besitzerin der Halden auf dem Gelände der Beklagten.
Für die Entscheidung kommt es daher nach wie vor allein auf die Frage an, ob der Kläger selbst den Besitz erworben hat.
a) Dies möchte die Revision daraus entnehmen, daß der Kläger dem Unternehmer das Abfahren von Haldenmaterial unter-
sagt habe, obgleich IiflHfc sich auf eine Erlaubnis der Beklagten "bzw. ihrer Rechtsvorgängerin" gestützt habe, und dasselbe gelte hinsichtlich des Unternehmers die Beklagte habe
also gewußt, daß der Kläger den Besitz in Anspruch nahm und von seinen Besitzerrechten Gebrauch machte, und sie habe diese Rechte "respektiert", indem sie sowohl im Falle als auch
im Falle nachgegeben habe.
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Das ist indessen nicht richtig. Daß als der
Kläger ihn ,rin den Halden wühlend" überraschte, sich zu seiner Rechtfertigung auf eine Erlaubnis der Beklagten berufen habe, hatte der Kläger in den Tatsacheninstanzen zwar behauptet, aber er ist mit dieser Behauptung beweisfällig geblieben. Das angefochtene Urteil (S. 9) bezeichnet sie als "nicht erwiesen";. sei verstorben und könne
als Zeuge nicht mehr gehört werden. Unstreitig ist, daß Lersch eine Erlaubnis zur Haldenausbeute vertraglich eingeräumt erhalten hatte von der 9^^-LB®-Bergbaugesellschaf t. Diese war jedoch nicht, wie die Revision hier und an anderer Stelle irrigerweise behauptet, "Rechtsvorgängerin" der Beklagten. Von einer Rechtsnachfolge im Verhältnis zwischen der genannten Gesellschaft und der beklagten
kann weder mit Bezug auf das Grundeigentum noch auf die streitigen Halden gesprochen werden. Was die Grundstücke anbelangt, auf denen diese Halden lagern, so befanden sie sich von jeher, auf jeden Pall länge bevor die S<^^-D(^-Bergbauge seil Schaft das Bergwerks eigentum erwarb (1936), im Eigentum der Beklagten; das wird im landgerichtlichen Urteil (S. 2), auf das seinerseits das Berufungeurteil (S. 6) Bezug nimmt, als unstreitig festgestellt und ergibt sich außerdem aus den Grundakten von Lippe Band 9 Blatt 1^, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Und an den Halden selbst hatte die Beklagte laut tatrichterlicher Feststellung (BU S. 8 oben, 11) bereits im Jahre 1919 - also wiederum lange Zeit:vor dem Erwerb des Grubenfeldes durch die S^^-I^p-Bergbaugesellschaft - Eigenbesitz ergriffen und auf diese Weise das Eigentum daran erlangt. Damit entfallen die Schlußfolgerungen, welche die Revision aus dem Nachgeben der S^H-Lfl^Bergbauges eil Schaft im Falle LflBfc ziehen möchte.
Zum Fall wird im angefochtenen Urteil (S. 10)
ausgeführt: Wenn die Beklagte sich nicht gewehrt habe, als der
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Kläger im Jahre 1953 den Unternehmer veranlaßte, die
von ihm begonnene Haldenausbeute einzustellen, obwohl sie, wie der Kläger jetzt behaupte, von eine "Gestattungs-
gebühr” zu erhalten hatte, so sei das "kein Indiz gegen die Beklagte". Damals habe nämlich der Rechtsstreit zwischen der
AG einerseits und dem Kläger und seiner Tochter andererseits geschwebt. Die Beklagte habe ersichtlich erst den Ausgang dieses Vorprozesses abwarten wollen, ehe sie etv/as unternahm. Nachdem der Vorprozeß 1955 rechtskräftig entschieden worden sei, habe die Beklagte alsbald dem Kläger sein angebliches Eigentum an den Halden auf ihren eigenen Grundstücken streitig gemacht und selbst Haldenmaterialien abgefahren. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts liegen auf dem... Gebiet tatrichterlicher Würdigung und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Mit ihrem Einwand, daß der Vorgang anders zu würdigen sei, kann die Revision nicht gehört werden.
Entgegen ihrer Meinung war es auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht eine Beweiserhebung darüber unterlassen hat, ob die "Rechtsvorgängerin der Beklagten” im Falle den Sachverhalt geprüft und die Rechte des
Klägers an sämtlichen Haldenbeständen anerkannt habe. Der als übergangen gerügte Beweisantrag (S. 5 der Klageschrift) war unerheblich; denn er betraf allein die rechtlichen Beziehungen zwischen der 9®J-3j^®-Bergbaugeselischaft, diese
war keine Rechtsvorgängerin der Beklagten, und infolgedessen hatte letztere mit dem Vorfall nichts zu tun.
Zu Unrecht rügt die Revision Nichtberücksichtigung der an den Kläger und Lersch gerichteten Briefe vom 17. und 19«» Dezember 1949 (Klageschrift S. 5 f), worin die angebliche "Rechtsvorgängerin der Beklagten” - damit ist wiederum die S^^-Lfl^-Bergbaugesellschaft gemeint - die Rechte des Klägers anerkannt, auf eine eigene Ausbeutung der Halden verzichtet und an den Kläger verwiesen habe. Der Inhalt der ge-
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nannten Schreiben ist im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 3) teils ausdrücklich und zu dem Teil durch Bezugnahme als unstreitig wiedergegeben worden. Die Beklagte wurde durch das,..was die S^^-I^^-Bergbaugesellschaft an den Kläger und schrieb,
in ihrer Rechtsstellung nicht berührt. Die von der Revision vermißte Bewertung des Falles soweit er die Beklagte
angeht, findet sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 9s es sei "nicht erwiesen“, daß sich
auf eine Erlaubnis der Beklagten gestützt habe).
Damit erledigt sich zugleich der weitere Einwand der Revision: wenn ein Besitzer einem Dritten die Ausbeute gestatte und ihmvdann klar gemacht werde, daß der Dritte - weil er keinen Besitz erlangt habe - kein Recht zur Ausbeute habe, und wenn der Besitzer dies dann zugestehe bzw. außerprozessual anerkenne, so liege darin die Anerkennung desjenigen, der diese Erklärungen gefordert habe, als des wahren Besitzers. Ob der angeführte Satz - worin eine bestimmte Person (v/ohl die S^^-L^^-Bergbaugesellschaft) als "Besitzer" und eine andere Person (der Kläger) als "wahrer Besitzer" bezeichnet wird -in sich widerspruchsvoll ist, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Einwand nicht daran scheitert, daß die S^H^BJB-Bergbauge seil Schaft keine Besitzerin der Halden war, die auf den Grundstücken der Beklagten lagern, daß vielmehr, wie das Berufungsgericht feststellt, schon im Jahre 1919 die Beklagte selbst insoweit Eigenbesitz ergriffen hatte.
Denn auf jeden Pall könnte eine Anerkennung des Klägers als des "wahren Besitzers” nur dann für den gegenwärtigen Rechtsstreit erheblich sein, wenn sie von der beklagten Partei abgegeben worden wäre und nicht von einer anderen, am Prozeß unbeteiligten Person. Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt daher nicht vor.
b) Ein Beweisanzeichen für die Besitzereigenschaft des Klägers erblickt die Revision ferner darin, daß er - wie im
Schriftsatz vom 10. Oktober 1958 unter Beweis gestellt - in den Jahren 1948 und 1950 Dritten die Ausbeutung der Halden gestattet habe. Sie meint, mit diesem Verhalten habe der Kläger seinen Besitzwillen betätigt, und rügt die Weigerung des Berufungsgerichts, die hierfür benannten-vier Zeugen zu vernehmen (BU S. 9) 9 als Verstoß gegen die §§ 139» 286 ZPO.
Die Büge greift nicht durch. Auf den.Besitzwillen und seine Betätigung kam es nicht, an, solange nicht der Kläger, wie es die Vorschrift des § 854 Abs. 1 BGB erheischt, die tatsächliche Gewalt über die Halden auf dem Grundbesitz der Beklagten erlangt hatte; hieran fehlte es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Auch ein Besitzerwerb auf Grund des zweiten Absatzes dieser Vorschrift - durch bloße Einigung in Verbindung mit bestehender Möglichkeit der Gewaltausübung - ist vom Kläger nicht dargetan worden; denn Voraussetzung dafür wäre, daß die Beklagte, was nicht der Pall war, ihre bisherige SachherrSchaft über die Halden vollständig aufgegeben hätte (RGZ 108, 122, 123; BGHZ 27, 360, 362; .
Siebert/Hothe, BGB 9. Aufl. § 854 Anm.14). Im übrigen wird vom Berufungsgericht einleuchtend erwogen, die als Zeugen benannten Personen könnten allenfalls bekunden, daß sie 1948 bzw. 1950 auf. Grund einer Erlaubnis des Klägers in gewissem Umfange Material von den Halden auf den Grundstücken der Beklagten abgefahren hätten, ohne daß diese dagegen eingeschritten sei; damit wäre aber noch nicht bewiesen, daß die Beklagte Überhaupt Von der Abfuhr durch diese Personen gewußt habe, und erst recht nicht, daß ihr bekannt gewesen sei, die Betreffenden leiteten ihr Recht zu dem Abfahren gerade vom Kläger her; aus einem etwaigen Untätigbleiben der Beklagten könne unter solchen Umständen nicht auf ihren Willen geschlossen werden, den Kläger als Besitzer der Halden auf ihren Grundstücken anzuerkennen.
Wenn die S^J-IJ^-Bergbaugesellschaft in ihren Briefen vom 17. und 19* Dezember 1949, auf welche die Revision in
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diesem Zusammenhang erneut zurückkommt, den Kläger als Eigentümer der Halden und allein Berechtigten bezeichnet hat, so war das für die Besitzverhältnisse ohne Belang; denn die Ansichten und Erklärungen der damaligen Bergwerkseigentümerin spielten keine Rolle, maßgebend war vielmehr das Verhalten der Beklagten. Nicht minder verfehlt ist der Einwand, die Beweisanträge im Schriftsatz vom 10. Oktober 1958 seien 11 selbstverständlich11 dahin zu verstehen gewesen, daß die Beklagte selbst "bzw. ihre Rechtsvorgängerin" (Kenntnis von den Maßnahmen des Klägers (d.h. von der Erlaubhiserteilung) sowie von der Ausbeutung der Halden durch die als Zeugen Benannten gehabt habe. Hinsichtlich der Beklagten - auf die es, wie gesagt, allein ankommt - war dies weder behauptet worden, noch ergab es sich als selbstverständlich aus der Fassung der Beweisanträge. Woher die vier als Zeugen benannten Personen wissen sollten, daß did Beklagte eine solche Kenntnis hatte, war in Ermangelung konkreten Tatsachenvortrages nicht ersichtlich. Zu einer Ausübung des richterlichen Fragerechts nach, dieser Richtung bestand, entgegen der Meinung der Revision, für den Berufungsrichter um so v/eniger Anlaß, als er ohnehin (vgl. den vorletzten Satz der Urteilsbegründung) das Verhalten der Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin würdigte: möge sie auch gegen gelegentliche Besitzbeeinträchtigungen durch Abfuhren Britter nicht eingeschritten seih, so reiche das für die Annahme einer Besitzaufgabe nicht * aus •
c) Baß der Kläger, wie er behauptet, im Jahre 1935 die Halden gemäß dem damaligen Vierjahresplan bei der Flotationsgesellschaft angemeldet hat und daß sie ihm dann im
Jahre 1941 vom Wirtsphaftsministerium zu beliebiger Verwertung wieder freigegeben wurden, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, wie die ausdrückliche Wiedergabe dieser Behauptungen in Urteilstatbestand erkennen läßt (BU S. 4 und 5)« In den Entscheidungsgründen (S. 10 f) wird hierzu sowie zu weiterem Vorbringen des Klägers ausgeführt: Wenn die Farbv/erke
die S^^-Ii#P-Bergbaugesellschaft, der „ der Forstmeister SM) und das
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Amtsbürgermeister Bi ?iÖ82^a£S85i5i8i®SiH?? (^©i der "Freigabe" 1941) den Kläger als Eigentümer und Besitzer der Halden angesehen haben mögen, so genüge das nicht für den Beweis seines Besitzes, da es nicht auf das Verhalten dieser Personen, sondern auf das der Beklagten ankomme; die Beklagte habe den Besitz an den Halden auf ihren Grundstücken nicht schon dadurch verloren, daß der Kläger sich - ohne Duldung■der Beklagten - einigen anderen gegenüber als Besitzer der Halden aufgeführt habe und diese ihm geglaubt hätten. Wenn die Revision demgegenüber rügt, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Meldung der Halden, die der Besitzer habe erstatten müssen, und ihre Freigabe, die dem Kläger gegenüber erfolgt sei, als belanglos abgetan, so greift sie damit lediglich die tatrichterliche Würdigung an. Bei ihrem Einwand, aus der Tatsache, daß niemand sonst als der Kläger die Halden gemeldet habe, gehe hervor, daß u"die Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. die Beklagte" sie nicht als in ihrem Besitz befindlich betrachtet habe, übersieht die Revision einmal, daß nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers (S. 2 seines Schriftsatzes im Armenrechtsverfahren vom 24. März 1956; S. 3 der Klageschrift vom 3. August 1956) außer ihm auch Fetthauer, der. damalige Repräsentant und Kux-inhaber der Gewerkschaft "HfH (Bergwerkseigen-
tümerin) die Halden bei der Flotationsgesellschaft angemeldet hatte; vor allem aber ist die Schlußfolgerung, die sie aus dem Untätigbleiben der beklagten zu ziehen
versucht, aus dem Grunde nicht zwingend, weil die Beklagte die Meldung auch infolge Unkenntnis ihrer etwaigen Meldepflicht unterlassen haben kann.
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d) Wicht stichhaltig ist die Re vis ions rüge, daß der Berufungsrichter den Begriff des Besitzes im Sinne von § 854 BGB verkannt habe. Das angefochtene Urteil hat aus der Tatsache,
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daß die Beklagte nach dem Beweisergebnis den Aufwuchs der Halden haubergmäßig genutzt und die Schlackenhalden teilweise zur Wegebesserung abgefahren hat, den Schluß gezogen, sie habe sich selbst als Besitzerin der Halden betrachtet und sich auch nach außen entsprechend verhalten. Bas spreche aber gegen einen Besitz des Klägers; denn wenn die Beklagte sich selbst als Besitzerin auf geführt habe, könne sie nicht gleichzeitig den Kläger als Besitzer derselben Halden "geduldet” und "anerkannt” haben. Auch das sonstige Vorbringen des Klägers ergebe nichts Gegenteiliges. Sein Vorgehen gegen die Farbwerke .11^^, und zeige ledig-
lich, daß er den Willen zu dem Besitz gehabt, nicht aber, daß er auch den Besitz selbst, d.h. die tatsächliche Herrschäftsgewalt erlangt habe, was unter den gegebenen Verhältnissen (ohne Veränderung der räumlichen Lage der Halden) nur im Einverständnis oder mit Buldung der Beklagten (als Grundstückseigentümerin und -besitzerin) möglich gewesen wäre, dann nämlich, wenn die Beklagte dies nach außen erkennbar kundgegeben hätte. Baß die Halden mangels Einfriedigung für den Kläger, wie auch für jeden anderen, jederzeit betretbar gev/esen seien, habe ihm noch nicht die tatsächliche Herrschaftsgewalt daran verschafft. Biese Ürteilsausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Bamit erledigt sich zugleich der in der mündlichen Verhandlung noch erhobene Einwand der Revision, daß beide Parteien nebeneinander und vollkommen unabhängig voneinander zur selben Zeit Besitzer der streitigen Halden gev/esen seien, und es bedarf keines Eingehens auf die Frage, ob ein solcher unmittelbarer "Nebenbesitz" überhaupt möglich wäre (zu dem Problem des mittelbaren Hebenbesitzes vgl. Siebert/Rothe aaO § 8*68 Anm. 26).
Wenn die Revision v/eiter einwendet, die "Rechtsvorgängerin der Beklagten11 habe anläßlich des Falles das
Verfügungsrecht des Klägers anerkannt, so liegt das neben der Sache, da die Beklagte, wie mehrfach dargelegt, keine Rechts-
nachfolgerin der S|^^-L^p-BergbaugeSeilschaft war und durch deren Verhalten ihre eigene Sachherrschaft nicht berührt wurde. Ebenso unbegründet ist die Rüge, der Kläger sei aber doch gegen die von der Beklagten und "ihrer Rechtsvorgängerin" geschickten Leute und TBB mit Erfolg vorgegangen,
ohne daß "die beiden" dagegen irgendetwas unternommen : oder hätten unternehmen können; die Revision übersieht, daß Lersch Vertragspartner lediglich der S^p-1(B^-Bergbaugesellschaft war, während hinsichtlich der Beklagten — auf diese kommt es hier allein an - eine Erlaubniserteilung an L^BB "nicht erwiesen" ist (BU S. 9), und sie versucht sich im Palle TBB vergeblich über die anders lautende tatrichterliche Würdigung (vgl. oben zu a), die für die Revisiönsinstanz bindend ist, hinwegzusetzen. Eine tatsächliche Herrschaftsgewalt des Klägers wird endlich, entgegen der Meinung der Revision, auch nicht dadurch belegt, daß er einer Reihe von Leuten den Abbau der Halden ermöglicht und gestattet habe und daß die Beklagte dies, ohne dagegen einzuschreiten, geduldet habe; denn letzteres ist, mindestens soweit die Halden auf den Grundstücken der Beklagten in Betracht kommen, weder dargetan noch beweisbar (vgl. oben zu b).
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e) Bas Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß es im vorliegenden Prozeß allein um die Halden auf den Grundstücken der Beklagten ging und daß auch sämtliche Beweisanträge sich nur auf diese Halden bezogen (vgl. die ausdrücklichen Hinweise im angefochtenen Urteil zu Beginn des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe). Wenn die Revision etv/as Gegenteiliges entnehmen möchte aus der Bemerkung im vorletzten Absatz des Urteils, die Indizien des Klägers würden durch eine mangelnde Unterscheidung zwischen den Halden auf den Grundstücken seiner Tochter und den übrigen Halden entwertet, so übersieht sie die Worte: "in der Vergangenheit". Die beanstandete Bemerkung stellt also unmißverständlich auf die Zeit vor Beginn des gegenwärtigen Rechtsstreits ab; mit ihr
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sollte zu dem Ausdruck gebracht werden, daß man früher nicht deutlich genug zwischen den Halden auf dem Grundbesitz der Ilse Grobleben und denjenigen im Gelände der Beklagten unterschieden habe und daß dem heutigen Betrachter dadurch eine einwandfreie Klärung der damaligen Besitzverhältnisse erschwert werde. Bas erscheint einleuchtend und läßt zu dem mindesten keinen Rechtsverstoß erkennen, insbesondere auch keine Verletzung des § 286 ZPO. Ebensowenig bedurfte es, entgegen der Ansicht der Revision, einer Ausübung des Pragerechts (§ 139 ZPO) über die räumliche Lage der einzelnen Halden, zu demal angesichts des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme, die von dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts im Armenrechtsverfahren durchgeführt worden war und mit deren Verwertung im ordentlichen Prozeß sich die Parteien einverstanden erklärt hatten (BU S. 6). Auch kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der angegriffenen Bemerkung - worauf die einleitenden Worte "Im übrigen
...." hinzudeuten scheinen - nicht überhaupt tim eine bloße
Hilfserwägung handelt, auf der die Entscheidung nicht beruht.
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4. Die Revisionsrügen erweisen sich somit als unbegründet» Da das angefochtene Urteil auch keine sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Fehler aufweist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster
Offterdinger
Rothe