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BGH · V ZR 93/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 93/54

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19o März 1954 im Kostenpunkt und insoweit' aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Pürth vom 27« t ohne Vollmacht., von dem Beklagten vertreten» Dieses Vertragsangebot ging dahin, dass die Kläger ihr vorerwähntes Grundstück in Mai 1949 erteilte die Ehefrau des Beklagten als gesetzliche Vertreterin der Beklagten Hall dem Beklagten Vollmacht für alle Vermögens Rechtsangelegenheiten der Beklagten H lungeno Diese Vollmacht ist ausgestellt in Am 7» Juni 1949 erteilten die Kläger unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dem Beklagten He0H^^ 1949 Nr 716 entsprechend abzuändem und alle zur Änderung dieser Urkunden erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie die Auflassung bzgl, des Grundstücks zu erklären und entgegenzunehmen*" Die Unterschrift ten der Kläger unter dieser Vollmacht sind notariell beglaubigt« Mit Schreiben vom 190 Januar 1950 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Beklagten He^B^ gegenüber, auch in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beklagten H^p, die in der Urkunde vom 25« April 1949 erklärte Annahme des Angebots sowie die Auflassung des Grundstücks wegen arglistiger Täuschung angefochten« zu dessen Eigentum verkauft werde, dass Einigung in N ten über diesen Eigentumsübergang bestehe und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt und beantragt werde« Ferner bewilligten und beantragten sie die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung des Anspruchs des Beklagten auf Übertragung des Eigentums handelte auf Grund der Vollmacht vom 7« Juni 1949 auch für die Kläger, die Ehefrau des Beklagten, ohne ihre Vertretungs Der Beklagte HeflHP hat das Wohnhaus TflBBfcstrasse Nr in N^^in Besitz« Eine Genehmigung der Verträge nach dem Gesetz Nr 53 der Militärregierung erfolgte nicht« Im Grundbuch sind die Kläger als Eigentümer des Grundstücks noch eingetragen« Zur Zeit des ersten Vertragsschlusses, so führen sie aus, habe sich der an Epilepsie leidende Kläger in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden* Das Geschäft sei nur etwa 8 - 9*000*— DM wert gewesen, die Kläger hätten damals dringend einer neuen Daseinsgrundlage bedurft* Diese Notlage hätten die Beklagten bewusst ausgenutzt, um das 24-000 - 28*000,— DM werte Grund- Der zweite Vertrag sei unwirksam, weil die Vollmacht vom 7* Juni 1949 nicht gerichtlich oder notariell beurkun Das Berufungsgericht hat die endgültige Unwirksamkeit beider Verträge bejahte Für den Vertrag vom April 1949.beruht die se Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch, wie die Revi sion mit Recht ausführt, auf Rechtsirrtum.. 11 a (b) in seiner bis zu dem 19* September 1949 gel den (Art XIII MRGes 53 neuer Passung) und für die Gültigkeit des Tauschgeschäftes daher massgebenden alten Passung« Bas Berufungsgericht hält zu Unrecht den Tauschvertrag wegen der fehlenden Genehmigung für nichtig« Pür die Nichtigkeit spricht zwar der Wortlaut des Art V a.P« Der erkennende Senat hat aber bereits zu der gleichen das Militärregierungsgesetz Nr Wenn in Art VII der Neufassung des Gesetzes 53 im Gegensatz zu dem früheren Text die nachträgliche heilende Genehmigung jetzt vorgesehen ist, so rechtfertigt das keinen und in seinem Urteil vom 19« Juni 1953 V ZR 83/51 dargelegt hat, allerdings gegeben, wenn beide Vertragsparteien, nicht nur eine von ihnen, in der Absicht gehandelt haben, das Ge- Die endgültige Unwirksamkeit ist auch nicht etwa deswe gen gegeben, weil keine der Parteien an den Vertrag vom April 1949 in seiner ursprünglichen Fassung mehr gebunden sein will; ist Die LandesZentralbank von Bayern hat auf Anfrage des Landgerichts erklärt, dass Geschäfte aus der Zeit vor dem 19, September 1949 (also unter der Herrschaft des MilReg Ge setzes 53 alter Fassung) von der Bank Deutscher Länder nur dann genehmigt würden, wenn alle Beteiligten noch an dem schwebend unwirksamen Geschäft festhielten oder wenn die Be rufung auf die Unwirksamkeit offensichtlich gegen Treu und Glauben verstossen würde. Die endgültige Unwirksamkeit des Vertrags vom 19* Dezember 1950 hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen« zu dem Handeln auf Grund der Vollmacht gegenüber den Klägern verpflichtet hätte« Die Kläger hätten denn eine unwiderrufliche Vollmacht mit dem Inhalt der am 7* Juni 1949 erteilten, hätte rechts wirksam nur in gerichtlicher oder notarieller Porm erteilt werden können» Mit dem Vertrag vom April 1949 hatten sich die Kläger verpflichtet, ihr Grundstück an die Beklagte zu übereignen, die Auflassung erklärt und den Eintra gungsantrag zu Gunsten der Beklagten abgesehen en.7 gestellt» Die Klä ger hatten,/von der Herbeiführung der Genehmigung nach dem Gesetz Nr 53 und möglicherweise der Zahlung ihres Anteils an.der Grunderwerbsteuer, das Ihrige zur Erfüllung ihrer Übereignungspflicht aus dem Tauschvertrag getan* Die U künde vom 7> Juni 1949 gab dem Beklagten die Voll macht, für das Anwesen einen anderen Erwerber zu benennen schuldrechtliche Pflicht der Kläger zur Übereignung neu zu begründen» Wenn dem Vertrag vom April 1949 die tatsächliche greift hier somit nicht durch« Weilswie schon bemerkt, die Veräusserer das Ihrige bereits getan hatten, ist es für die j Frage der Formwidrigkeit und Nichtigkeit auch ohne Bedeutung, dass der noch bestehende Anspruch auf Übereignung abgetreten werden konnte« Es bleibt vielmehr dabei, dass die Kläger durch die Vollmacht, wenn sie unwiderruflich war, sich bereits zur Übereignung an eine von dem Beklagten zu bestimmende Person verpflichteten« Die'Vollmacht kam in ihrer Wirkung einem entsprechenden Vertrage gleich. Die Revision meint, den Klägern sei nach Treu und Glau-ben die Berufung auf die eben dargelegte Nichtigkeit wegen Formmangels versagt, weil (nach der Behauptung der Beklagten) die Kläger das Geschäft schlecht geführt und drei Monate nach Übernahme geschlossen hätten,so dass es keinen praktischen Wert mehr darstelle und die Kläger zur Rückgabe der empfangenen Leistung nicht mehr imstande seien« Diese Umstände reichen, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht aus, um die Berufung auf die Nichtigkeit zu versagen. zogen hat, behalten will, ein Pall, für den ein Einwand aus Treu und Glauben gegen die Berufung auf die Formnichtigkeit von der Rechtsprechung zugelassen worden ist (RGZ 153, 59)- Auch auf den in § 351 BGB verkörperten Rechtsge-danken kann nicht zurückgegriffen werden, da es ein grundlegender Unterschied ist, ob ein Rechtsgeschäft kraft Gesetzes nichtig ist oder ob es durch die Handlung einer Partei erst seiner Wirksamkeit beraubt werden soll« Obendrein steht nach dem zu I Ausgeführten gegenwärtig noch gar nicht fest, ob nicht der Vertrag vom April 1949 bestehen bleibt* Die Revision vermisst für den Fall, dass die Voll macht widerruflich gewesen sein sollte, einen (rechtzeiti gen) Widerruf der Vollmacht und hält die gegenteilige Aus legung des Berufungsgerichts, insbesondere des Anfechtungs Schreibens, für unvereinbar mit den §§ 133 und 157 BGB* Richtig ist, dass in dem Schreiben vom 19* Januar 1950, das ein Anwalt abgefasst hat, ein ausdrücklicher Widerruf de Vollmacht nicht enthalten istDie Kläger haben auch vorgetragen, sie hätten weder im Zeitpunkt dieser Anfech tung noch bei der Klageerhebung mehr daran gedacht dass sie eine solche Vollmacht ausgestellt hatten (Schriftsatz vom 22dlol951 S 2 und 9*1*1953 S 1/2), Ob die Kläger bei ist aber belanglos« Denn infolge der Anfechtung und der Klagerhebung war es für den Beklagten als er den Vertrag vom 19« Dezember 1950 schloss und in ihm das Grund tück an sich selbst verkaufte werden, wenn die Kläger ihn nachträglich genehmigt hätten Sie haben aber, wie ihr Verhalten zeigt, diese Genehmigung versagt (§ 177 BGB)« Die zu 1) gemachten Ausführungen über die Unerheblichkeit einer etwaigen Unmöglichkeit, das Ge- Dezember 1950 kein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zu, so besteht auch die Sicherung dieses Anspruchs mit einer Vormerkung im Grundbuch nicht zu Recht und die Kläger können die Einwilligung des Beklagten zu ihrer Löschung verlangen, wobei es ohne Belang ist, ob man den Anspruch der Kläger auf Löschungsbewilligung aus 894 BGB oder aus § 1004 BGB ableitet (Palandt BGB 14 894‘ Anm 2 a Nach alledem war das Berufungsurteil im .«Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Berufung der Beklagten gegen die Feststellung des Landgerichts im Teilurteil vom 27« Mai 1953 zurückweist, dass die Erklärungen in den Urkunden des Notars Dr« vom 7« April 1949 UR Nr 517/49 des Tauschvertrags vom April 1949 (Geschäftsunfähigkeit, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Wucher) prüfen kann* Die Prüfung würde sich allerdings erübrigen, wenn in der Folgezeit die Genehmigung dieses Vertrages versagt werden sollte*

Zitierte Normen: § 313 BGB
BGBvertragenVollmachtGenehmigungKlägerNrUrkunde

Volltext der Entscheidung

27
V ZR 93/54
Verkündet
 am 20o Mai 1955
Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
i)
Januar 1931 geborenen Studentin Elfriede
(USA),
des Kaufmanns Theodor
 Strasse
H
Street

H e
in
 Beklagten und Revisionsklägerf Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Br
 gegen
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
 Verhandlung vom 6» Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter
*
Dr, v« Normann, Dr«, Hückinghaus* Schuster, Dr« Oechßler und Dro Großmann
 für Recht erkannt:
»
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
19o März 1954 im Kostenpunkt und insoweit' aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Pürth vom 27«
Mai 1953 hinsichtlich der Feststellung zurückweist, die Erklärungen in den Urkunden des Notars Dr, P^^P
vom 7o April 1949 URNr«, 517/49 und vom 25» April 1949 URNr«, 716/49 seien unwirksam. In diesem Umfang wird die Sache unter Zurückweisung der Revision.im übrigen an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
Von Rechts wegen

4
i
*
Tatbestands
 Die Kläger sind Eigentümer des Wohnhauses
 strasse
Flurstück 1 1/45 der Steuergemeinde
 Der Beklagte
 geschäfts in.
war Inhaber eines Laden
 das er unter der Bezeichnung
"E«W.H
ff
*
dem Namen seiner gleichfalls beklagten Stief
♦
tochter führte0 Diese hat die deutsche Staatsangehörigkeit
*
« *
nicht, sondern die der Vereinigten Staaten von Amerika,
 wo
sie sich auch aufhält
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Am 7«
Notars Dr.
Vertragsangebot
 April 1949 machte die Beklagte zu Urkunde des
m
UR Nr 517/49 den Klägern ein
 Ausweislich der Urkunde wurde die am 5
Januar 1951 geborene Beklagte H
von ihrer Mutter und diese«, voi
*
hierbei, kraft Gesetzes
t ohne Vollmacht., von dem
 Beklagten
vertreten» Dieses Vertragsangebot ging
 dahin, dass die Kläger ihr vorerwähntes Grundstück in
*
an die Beklagte
 erkaufen und auflassen sollten
* *
Zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten
 auf Übertr
 gung des Eigentums sollte im Grundbuch eine Vormerkung ein getragen werden. Als Entgelt sollte die Klägerin Babette
 das Geschäft des Beklagten
m
erhalten
 Der Wert des Geschäftes wurde mit 30«139«90 DM
angegeben«
*
Unter Nr IV der Urkunde heisst es
"Vorsorglich erteilt hiemit Herr
 Herrn Max
 dem
m seinem
 die Vollmacht,
 Namen die Auflassung zu erklären und entgegen
 zu ertei
 zunehmen auf Grund der Herrn _______
lenden Vollmacht mit Übertragungsbefugnis«"
Am 25c April 1949 nahmen die Kläger zu Urkunde des No
 tars Dr
(UR Nr 716/49) das Angebot an. In dieser Ur
♦
"Die Ehegatten und Herr Max
 Veräusserer seiner Eigen
 schaft als Bevollmächtigter der Erwerberin
 auf Grund der in Ziff IV der Urkunde Nr 517
dass
 erteilten Vollmacht sind darüber einig
• #
das Eigentu den Ehegatten
o o o
Plan-Nr 1 1/45
9
o o o
von
 auf Frl* Elfriede übergehen soll, und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung in das
 Grundbuch;"
Am 18. Mai 1949 erteilte die Ehefrau des Beklagten
 als gesetzliche Vertreterin der Beklagten Hall
 dem Beklagten
 Vollmacht für alle Vermögens
 Rechtsangelegenheiten der Beklagten H
und
 unter Befreiung
 von den Beschränkungen des § 181 BGB und genehmigte seine
 vorgenommenen Rechtshand
(USA)
f *
und die Unterschrift ist von einem dortigen Notar beglau
♦
bigt«
bisher im Namen der Beklagten
■
lungeno Diese Vollmacht ist ausgestellt in
 Am 7» Juni 1949 erteilten die Kläger unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dem Beklagten He0H^^
eine Vollmacht bezüglich des Anwesens T^HHftstrasse S in* NflHHP "anstelle von Prl« Elfriede W«H|^) einen anderen
 Erwerber zu benennen, sei es Herr HeflH^s elUst oder des*- -
*
sen Gattin oder ein Dritter, und deshalb die Urkunden des
 Notars Dr.	vom	7«	April	1949	Nr	518	bzw«	vom	25»	April
1949 Nr 716 entsprechend abzuändem und alle zur Änderung
 dieser Urkunden erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie die Auflassung bzgl, des Grundstücks zu erklären und entgegenzunehmen*" Die Unterschrift ten der Kläger unter dieser Vollmacht sind notariell beglaubigt«
4
t
*

*
4
Mit Schreiben vom 190 Januar 1950 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Beklagten He^B^ gegenüber, auch
*
in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beklagten H^p, die in der Urkunde vom 25« April 1949 erklärte Annahme des Angebots sowie die Auflassung des Grundstücks wegen arglistiger Täuschung angefochten«
Am 19« Dezember 1950 erklärten der Beklagte
*
und dessen Ehefrau in einer Urkunde des Notars Dr
UR Nr 3507/50, dass das Grundstück an den Beklag
♦
zu dessen Eigentum verkauft werde, dass Einigung
 in N ten
 über diesen Eigentumsübergang bestehe und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt und beantragt werde« Ferner bewilligten und beantragten sie die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung des Anspruchs
 des Beklagten
 auf Übertragung des Eigentums
f
die
 in der Folgezeit auch eingetragen wurde« Der Beklagte
*
handelte auf Grund der Vollmacht vom 7« Juni 1949 auch für
 die Kläger, die Ehefrau des Beklagten, ohne ihre Vertretungs
*
befugnis nachzuweisen, für die Beklagte H
Der Beklagte HeflHP hat das Wohnhaus TflBBfcstrasse Nr in N^^in Besitz« Eine Genehmigung der Verträge nach dem Gesetz Nr 53 der Militärregierung erfolgte nicht« Im Grundbuch sind die Kläger als Eigentümer des Grundstücks noch eingetragen«
Am 20, Juli 1950 haben die Kläger gegen die Beklagten beim Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage eingereicht, die am 24« Oktober 1950 zugestellt wurde« Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass beide Tauschverträge endgültig unwirksam seien«

Zur Zeit des ersten Vertragsschlusses, so führen sie aus, habe sich der an Epilepsie leidende Kläger in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden* Das Geschäft sei nur etwa 8 - 9*000*— DM wert gewesen, die Kläger hätten damals dringend einer neuen Daseinsgrundlage bedurft* Diese Notlage hätten die Beklagten bewusst ausgenutzt, um das 24-000 - 28*000,— DM werte Grund-
stück an sich zu bringen* Die Anfechtung sei deswegen begrün-
*
det, weil die Beklagten die Kläger über den Wert der im Geschäft vorhandenen Vorräte, der viel geringer gewesen sei
«
als angegeben, mit Erfolg arglistig getäuscht hätten. Endlich sei der Vertrag deswegen nichtig, weil er zu seiner
w
Wirksamkeit der Genehmigung nach dem Militärregierungsgesetz 53 bedurft hätte*
Der zweite Vertrag sei unwirksam, weil die Vollmacht vom 7* Juni 1949 nicht gerichtlich oder notariell beurkun
313 BGB)* Sollte dies nicht zutreffen.
det worden sei
 so
jedenfalls in der Anfechtung vom 19* Januar 1950
auch der Widerruf dieser Vollmacht
 Die Kläger haben beantragt,
1)	die Unwirksamkeit der Kaufverträge festzustellen,
2)	die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück an die
 Kläger herauszugeben, ausserdem
*
3)	den Beklagten HeflU^ zu verurteilen
a)	in die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen
 Vormerkung zu willigen und
b)	Zug um Zug gegen Empfang einer Reihe von Gegen-
ständen an die Kläger 5*785*17 Btt zu bezahlen*
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie bestreiten die Behauptung der Kläger, der Kläger sei geschäftsunfähig gewesen* Sie hätten, führen die Beklagten aus, keine
6
♦
arglistige Täuschung begangen» Der Kläger habe den richtig angegebenen Wert der Warenvorräte genau gekannt«. Die Verträge seien wirksam, soweit aber doch eine Unwirksamkeit we-
m
gen eines Formmangels bestehen sollte, könnten sich die Kläger nach Treu und Glauben nicht darauf berufen«
*
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klaganträgen zu 1) und 3 a) (Feststellung und Löschung der Vormerkung) stattgegeben«
Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Teilurteils und die Abweisung der Klage erstrebten, blieb erfolglos» Mit der Revision verfolgen sie den Berufungsantrag weiter» Als verletzt bezeichnen sie die §§ 133, 157,
167, 177, 242, 313, 894 BGB, den Art V MRGes Nr 53 in der vor dem 19. September 1949 geltenden Fassung, sowie die §§
139 und 286 ZPO«
»
Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«

4
e:
I
Die Klage zielt, soweit sie nicht Leistungsklage ist auf die Feststellung ab, dass die beiden Verausserungsver träge endgültig, nicht nur schwebend unwirksam seien gilt auch ins

Das
 insoweit, als die Kläger das Fehlen der Genehmigung nach dem MilRegGes Nr 53 geltend machen, da sie insofern ausführen, dass nach dem Ablauf des angemessenen Zeitraums für die Herbeiführung der Genehmigung der Vertrag endgültig un
*
*
*
♦
7
v * *
V*
wirksam werde (Schriftsatz vom 3«, Dezember 1950 S 3)
Das
 Berufungsgericht hat die endgültige Unwirksamkeit beider Verträge bejahte Für den Vertrag vom April 1949.beruht die se Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch, wie die Revi
 sion mit Recht ausführt, auf Rechtsirrtum.. Da der Tauschver
*
trag ein auf Vermögensveräusserung gerichteter Vertrag zwi
 sehen Personen innerhalb Deutschlands(Kläger, Beklagte
 He
und einer solchen ausserhalb Deutschlands (Beklagte
H
war, bedurfte er der Genehmigung der Militärregierung
 oder der von ihr ermächtigten Stelle nach Art I
2 a und
VII
11 a (b) in seiner bis zu dem 19* September 1949 gel
 den (Art XIII MRGes 53 neuer Passung) und für die Gültigkeit des Tauschgeschäftes daher massgebenden alten Passung« Bas Berufungsgericht hält zu Unrecht den Tauschvertrag wegen der fehlenden Genehmigung für nichtig« Pür die Nichtigkeit spricht
 zwar der Wortlaut des Art V a.P« Der erkennende Senat hat aber bereits zu der gleichen das Militärregierungsgesetz Nr
52 betreffenden Präge in seinem Urteil vom 20« März 1953
♦
V ZR 143/51 (Lindenmaier-Möhring, Rechtsprechung des BGH
MRGes 52 Art II Nr 2 = BB 1953, 548) ausgesprochen
 dass
ein zwar genehmigungsbedürftiges, aber vor der Vornahme
 nicht genehmigtes Rechtsgeschäft nicht schlechthin nichtig,
*
sondern nur schwebend unwirksam ist (S 12/13)» Es besteht
 kein Anlass, die Präge für das Gesetz 53 anders zu entschei
 den«. Wenn in Art VII der Neufassung des Gesetzes 53 im Gegensatz zu dem früheren Text die nachträgliche heilende Genehmigung jetzt vorgesehen ist, so rechtfertigt das keinen
*
Schluss auf einen entgegengesetzten früheren-Rechtszustand« Es handelt sich nur um eine Klarstellung (so wohl auch Pa-landt BGB 14«, Aufl MRGes 53 Art VII Anm 1; Langen, Devisenrecht, 3« Aufl Ges 53 Art VII Anm 3). Unheilbare Nichtigkeit ist, wie der erkennende Senat in dem genannten Urteil
+
*
y
%
%
♦
und in seinem Urteil vom 19« Juni 1953 V ZR 83/51 dargelegt
 hat, allerdings gegeben, wenn beide Vertragsparteien, nicht nur eine von ihnen, in der Absicht gehandelt haben, das Ge-
*
y
setz zu vereiteln oder zu umgehen. Eine solche Absicht ist aber den Feststellungen des Tatrichters oder den Parteibehauptungen nicht zu entnehmen.
Die endgültige Unwirksamkeit ist auch nicht etwa deswe gen gegeben, weil keine der Parteien an den Vertrag vom April 1949 in seiner ursprünglichen Fassung mehr gebunden sein will;
denn es handelt sich nicht um eine einverständliche Aufhebung
9
sondern die Kläger halten ihn für nichtig, während die Beklag ten ihn allenfalls durch den Vertrag vom 19• Dezember 1950 für ersetzt erachten. Ebensowenig ist die grössere oder geringere Wahrscheinlichkeit, dass die zuständige Stelle den Vertrag noch genehmigen werde, von Bedeutung für die endgül-
tige Unwirksamkeit, solange die Genehmigung nicht versagt
♦
*
ist
 Die LandesZentralbank von Bayern hat auf Anfrage des
 Landgerichts erklärt, dass Geschäfte aus der Zeit vor dem 19, September 1949 (also unter der Herrschaft des MilReg Ge setzes 53 alter Fassung) von der Bank Deutscher Länder nur
 dann genehmigt würden, wenn alle Beteiligten noch an dem schwebend unwirksamen Geschäft festhielten oder wenn die Be rufung auf die Unwirksamkeit offensichtlich gegen Treu und
 Glauben verstossen würde. Die LandesZentralbank hat den Vertrag vom April 1949 deshalb als vom devisenrechtlichen Stand
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punkt aus unwirksam bezeichnet. Darin liegt aber noch keine
 Versagung der Genehmigung und die Rechtsauffassung der Lan desZentralbank, jener Vertrag sei unwirksam, hat keine bin dende Kraft (im Gegensatz zu einer Erklärung der zur Devisen
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* *1 * >

genehmigung berufenen Stelle, es bedürfe einer Genehmigung nicht

BGHZ 1, 294)o Die allgemeine Frage, ob sich die vorläufige
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Unwirksamkeit in eine endgültige verwandelt, wenn die Ge-nehmigung über die Zeit hinaus, die zu ihrer Einholung erforderlich wäre, nicht beantragt wird, kann offen bleiben* Wird, wie im vorliegenden Palle, das Rechtsgeschäft wieder geändert und bestehen Zweifel an seiner Gültigkeit, die im Prozessweg ausgetragen werden sollen, so muss es bei der schwebenden Unwirksamkeit sein Bewenden haben«
*
*
♦
An Nichtigkeit des Vertrags vom April 1949 könnte auch deswegen gedacht werden, weil die Beklagten im ersten Rechtszug vorgetragen haben, man sei sich darüber einig gewesen, dass der Beklagte HeflU^ auch einen anderen Leistungsem-pfänger bestimmen könne* Würde es sich hier um einen nicht in die Urkunde aufgenommen Teil des Tauschvertrags handeln, so könnte wegen Verletzung der Formvorschrift des § 313 BGB nach § 139 BGB unter Umständen der gesamte Vertrag, mindestens in seinem schuldrechtlichen Umfang nichtig sein« Die
 Ausführungen der Beklagten sind aber nicht in diesem Sinne
*
zu verstehen (vgl Schriftsatz vom 20*12*1950 S 2) wie auch
*
der vorletzte Absatz des Tatbestands des Berufungsurteils ergibt *
II
4*
Die endgültige Unwirksamkeit des Vertrags vom 19* Dezember 1950 hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen«
Es hält die Vollmacht vom
7
Juni 1949 für widerruflich
V
da
 ihr kein Rechtsverhältnis zugrunde.gelegen habe, insbesondere kein Auftrag, Dienst-oder Werkvertrag oder dergl«, der den Beklagten'
zu dem Handeln auf Grund der Vollmacht gegenüber den Klägern verpflichtet hätte« Die Kläger hätten
7
meint das Berufungsgericht, den Beklagten legenheit geben wollen, ihr Grundstück an eine
 nur Ge
 ndere
10
son als die Beklagte *H®> aufzulassen. Der Widerruf habe im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger an den Beklagten HeflHIP gelegen»
*
1) Die Revision hält im Gegensatz hierzu die Vollmacht unter Berufung auf Soergel BGB Q, Aufl § 168 Anm 6
+
und die dort*angeführte Rechtsprechung für unwiderruflich,
* »
weil die Kläger sie lediglich im Interesse der Beklagten
*
erteilt hätten» Den Klägern, führt die Revision aus, sei
%
es gleichgültig gewesen, an wen das Eigentum am Grundstück übergehen sollte»
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung
 der Revision zutrifft? denn eine unwiderrufliche Vollmacht
 mit dem Inhalt der am 7* Juni 1949 erteilten, hätte rechts wirksam nur in gerichtlicher oder notarieller Porm erteilt
 werden können» Mit dem Vertrag vom April 1949 hatten sich
 die Kläger verpflichtet, ihr Grundstück an die Beklagte
 zu übereignen, die Auflassung erklärt und den Eintra
 gungsantrag zu Gunsten der Beklagten
 abgesehen en.7
gestellt» Die Klä
 ger hatten,/von der Herbeiführung der Genehmigung nach dem
 Gesetz Nr 53 und möglicherweise der Zahlung ihres Anteils an.der Grunderwerbsteuer, das Ihrige zur Erfüllung ihrer
 Übereignungspflicht aus dem Tauschvertrag getan* Die U künde vom 7> Juni 1949 gab dem Beklagten
 die Voll
 macht, für das Anwesen einen anderen Erwerber zu benennen
?
d.h
wie die spätere, in dieser Hinsicht auch von den Klä
 Dezem
* _
gern nicht beanstandete Passung der Urkunde vom 19«
+
ber 1950 zeigt, nicht nur das Anwesen an eine andere
V
son zu übereignen, sondern auch dieser Person gegenüber die
4
*
schuldrechtliche Pflicht der Kläger zur Übereignung neu zu begründen» Wenn dem Vertrag vom April 1949 die tatsächliche
♦
11
4 P
I
Genehmigung versagt worden wäre, wäre die Pflicht zur Übereignung für die Kläger auf Grund der Vollmacht sogar erstmalig begründet worden. Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, dass Änderungen eines Grundstücksveräusserungsvertrags, die in der Zwischenzeit
 zwischen Auflassung und Eintragung der Eigentumsänderung im
* .
Grundbuch vorgenommen werden, der Formvorschrift des § 313
*
BGB nicht unterliegen (RG HRR 1933 Nr 1410, vgl auch ür-
teil des erkennenden Senats vom 8* Oktober 1954, V ZR 81/53).
*
greift hier somit nicht durch« Weilswie schon bemerkt, die Veräusserer das Ihrige bereits getan hatten, ist es für die j Frage der Formwidrigkeit und Nichtigkeit auch ohne Bedeutung, dass der noch bestehende Anspruch auf Übereignung abgetreten werden konnte« Es bleibt vielmehr dabei, dass die Kläger durch die Vollmacht, wenn sie unwiderruflich war, sich bereits zur Übereignung an eine von dem Beklagten	zu
 bestimmende Person verpflichteten« Die'Vollmacht kam in ihrer Wirkung einem entsprechenden Vertrage gleich. Sie bedurfte
 daher der Form des § 313 BGB (Urteil des erkennenden Senats vom 11 o Juli 1952, V ZR 80/52, Lindenmaier-Möhring BGB § 313 Nr 2 = NJW 1952, 1210).
Die Revision meint, den Klägern sei nach Treu und Glau-ben die Berufung auf die eben dargelegte Nichtigkeit wegen Formmangels versagt, weil (nach der Behauptung der Beklagten) die Kläger das Geschäft schlecht geführt und drei Monate nach Übernahme geschlossen hätten,so dass es keinen praktischen Wert mehr darstelle und die Kläger zur Rückgabe der empfangenen Leistung nicht mehr imstande seien« Diese Umstände reichen, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht aus, um die Berufung auf die Nichtigkeit zu versagen. Es handelt sich nicht darum, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit beruft, die Vorteile, die er aus dem Vertragsverhältnis ge-

t
4
I »
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zogen hat, behalten will, ein Pall, für den ein Einwand aus Treu und Glauben gegen die Berufung auf die Formnichtigkeit von der Rechtsprechung zugelassen worden ist (RGZ 153, 59)- Auch auf den in § 351 BGB verkörperten Rechtsge-danken kann nicht zurückgegriffen werden, da es ein grundlegender Unterschied ist, ob ein Rechtsgeschäft kraft Gesetzes nichtig ist oder ob es durch die Handlung einer Partei erst seiner Wirksamkeit beraubt werden soll« Obendrein steht nach dem zu I Ausgeführten gegenwärtig noch gar nicht
 fest, ob nicht der Vertrag vom April 1949 bestehen bleibt*
Die Revision vermisst für den Fall, dass die Voll macht widerruflich gewesen sein sollte, einen (rechtzeiti
 gen) Widerruf der Vollmacht und hält die gegenteilige Aus legung des Berufungsgerichts, insbesondere des Anfechtungs
 Schreibens, für unvereinbar mit den §§ 133 und 157 BGB*
*
Richtig ist, dass in dem Schreiben vom 19* Januar 1950, das ein Anwalt abgefasst hat, ein ausdrücklicher Widerruf
 de
Vollmacht nicht enthalten istDie Kläger haben auch
 vorgetragen, sie hätten weder im Zeitpunkt dieser Anfech
 tung noch bei der Klageerhebung mehr daran gedacht
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dass
 sie eine solche Vollmacht ausgestellt hatten (Schriftsatz
 vom 22dlol951 S 2 und 9*1*1953 S 1/2), Ob die Kläger bei
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dieser Sachlage mit der Klagezustellung und der Anfechtung
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deswegen keinen Widerruf ausgesprochen haben können, weil sie von der Vollmacht gar keine Vorstellung mehr hatten,
4
ist aber belanglos« Denn infolge der Anfechtung und der
 Klagerhebung war es für den Beklagten
 als er den
 Vertrag vom 19« Dezember 1950 schloss und in ihm das Grund
 tück an sich selbst verkaufte
9
klar
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das
 dieser Verkauf
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* . • dem Willen der Vollmachtgeber widersprach« Ein unter £
chen Umständen geschlossener Vertrag könnte nur wirksam
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werden, wenn die Kläger ihn nachträglich genehmigt hätten
 Sie haben aber, wie ihr Verhalten zeigt, diese Genehmigung versagt (§ 177 BGB)« Die zu 1) gemachten Ausführungen über
 die Unerheblichkeit einer etwaigen Unmöglichkeit, das Ge-
schüft zurückzugeben, gelten auch insoweit, als die Revision geltend macht, die Kläger hätten von ihrem etwaigen Widerrufsrecht nach Treu und Glauben jedenfalls keinen Gebrauch machen dürfen»
Steht dem Beklagten
 wie dargelegt, aus dem
 Vertrag vo

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Dezember 1950 kein Anspruch auf Übereignung
 des Grundstücks zu, so besteht auch die Sicherung dieses Anspruchs mit einer Vormerkung im Grundbuch nicht zu Recht und die Kläger können die Einwilligung des Beklagten
 zu ihrer Löschung verlangen, wobei es ohne Belang ist, ob man den Anspruch der Kläger auf Löschungsbewilligung aus 894 BGB oder aus § 1004 BGB ableitet (Palandt BGB 14 894‘ Anm 2 a
Au fl
IV o
Nach alledem war das Berufungsurteil im .«Kostenpunkt
 und insoweit aufzuheben, als es die Berufung der Beklagten
 gegen die Feststellung des Landgerichts im Teilurteil vom
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27« Mai 1953 zurückweist, dass die Erklärungen in den Urkunden des Notars Dr«	vom	7«	April 1949 UR Nr 517/49
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und vom 25* April 1949 UR Nr 716/49 unwirksam seien« In die-
dem Umfange war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen, damit es auch die ausser der fehlenden Genehmigung
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geltend gemachten Gründe für eine endgültige Unwirksamkeit
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des Tauschvertrags vom April 1949 (Geschäftsunfähigkeit, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Wucher) prüfen kann* Die Prüfung würde sich allerdings erübrigen, wenn in der Folgezeit die Genehmigung dieses Vertrages versagt werden sollte*
Im übrigen war die Revision zurückzuweisen* Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungs-
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gericht vorzubehalten»
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Dr* v* Normann Dr. Hückinghaus Schuster
 Dr« Oechßler	Dr» Großmann