BGH · V ZR 93/53
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Gesetz* BGB § 912 Rechtssatzs Hat der Nachbar den Grenzüberbau erlaubt, so ist daran sein Rechtsnachfolger im Eigentum schuldrechtlich nicht gebunden«, Doch ist der Widerspruch des Rechtsnachfolgers unerhebliche Er hat den Überbau deshalb zu dulden, weil der Überbauende im Hinblick auf die ihm erteilte Erlaubnis bei der Grenzüberschreitung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat* Die Beklagte hat im Jahre 1911 von dem Ziegeleibesitzer Wü^Jl^die Parzelle 60/4 zu Eigentum erworben und alsbald auf ihr eine Brotfabrik gebäut, deren den Backöfen dienender Schornstein über der Erdoberfläche innerhalb der Mauern des Fabrikbauwerks steht, aber unter der Erdoberfläche mit seinen Fundamenten etwa 60 cm weit auf die angrenzende Parzelle 61/4 hinüberragt« Diese Parzelle hat damals noch gehört« Er hat der Beklagten den Überbau er- Mit der Klage hat er die Verurteilung- der Beklagten zur Entfernung der Fundamente des Schornsteins betrieben, soweit sie sich auf seiner Parzelle 61/4 befinden« Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden, und zwar vom Berufungsgericht mit der Begründung, dass der frühere Kläger den Überbau in mindest entsprechender Anwendung des § 912 BGB dulden müsse und deshalb ein Anspruch auf dessen Beseitigung gemäss § 1004 Abs 2 BGB ausgeschlossen sei; der vcm früheren Kläger im Jahre 1951 gegen die Grenzüberschreitung erhobene Widerspruch sei verspätet und ohne Einfluss auf die bestehende.Duldungspflicht« Io Die Auffassung der Revision* weder der Schornstein an sich noch das Bauwerk, zu dem er gehöre, seien Gebäude im Sinne des § 912 BGB, ist rechtsirrig* Nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts steht der Schron-stein innerhalb der Mauern des die Brotfabrik enthaltenden Bauwerks« Unter diesen Umständen ist der Schornstein ein wesentlicher Bestandteil dieses Bauwerks (dazu vgl § 94 Abs-2 BGB)* Dass dies ein Gebäude ist, ist ernstlich ebenfalls nicht zu bezweifeln, da es durch räumliche Umfriedung gegen äussere Einflüsse Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (vgl u„a„ Wolff, Der Bau auf fremdem Boden, Jena 1900, S 885 Planck, 5, Aufl Anm la^4 zu § 912; Staudinger, 10» Aufl Anm 2 zu § 912; RGRKöm 10« Aufl Ahm 4 zu § 912)o Dass der Schornstein innerhalb des Gebäudes den Backöfen zugeordnet ist, ändert daran nichts; denn nur solche Backöfen sind zwar Bauwerke,aber keine Gebäude, die - wie z»B« vielfach auf dem lande -abgesondert von sonstigen Baulichkeiten als ein in sich Ganzes errichtet sind« Die Beklagte hat also als Eigentümerin der Parzelle 60/4 (Stammgrundstück) bei der Errichtung des Fabrikgebäudes über die Grenze auf die Parzelle 61/4 (Nachbargrund-stück) im Sinne des § 912 BGB hinüber gebaut« a) Darin, dass er im Jahre 1951 die Beseitigung des Überbaus verlangt hat, mag zwar ein Widerspruch' gegen den Überbau .gefunden werden können* Als solcher ist er indessen - wie^.das* stellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) geführt* Deshalb hat sie - unabhängig von der im § 912 BGB bestimmten Regelung - nur die schuldrechtliche Wirkung einer ihn persönlich treffenden Verpflichtung gehabt und also den früheren Kläger als seinen Individualrechtsnachfolger im Eigentum am Nachbargrundstück mangels Übernahme dieser Verpflichtung nicht gebunden* Daraus felgt aber nicht, dass der frühere Kläger den Oberbau nicht zu dulden gehabt hätte* Vielmehr ist im Verhältnis zu ihm die Rechtslage ausschliesslich nach § 912 BGB zu beurteilen (Wolff aaO S 97)* Danach hat der jeweilige Eigentümer Da - wie unter a) ausgeführt - im vorliegenden Palle nicht sofort Widerspruch gegen den Überbau erhoben worden ist, würde dieser nur dann unrechtmässig sein und dementsprechend die Duldungspflicht nach § 912 BGB nicht zur Entstehung gelangt sein, wenn der Beklagten hinsichtlich der Errichtung des Überbaus Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur last fiele. Schon in seiner älteren Rechtsprechung (WarnRspr 1915 Nr 270) vertritt das Reichsgericht die Auffassung, dass § 912 entsprechend anwendbar sei, wenn der Eigentümer des Stammgrundstücks sich nicht bloss infolge eines entschuldbaren Irrtums zu dem Überbau für befugt hielt, sondern dazu wirklich befugt ?/ar„ Das neuere Schrifttum (im Anschluss an Wolff aaO S 113 u*a9 Planck aaO Anm 1 d, Staudinger aaO Anm 20, Palandt 13« Aufl Anm 2 c zu § 912) ist darüber hinaus der Meinung, dass bei Zustimmung des Nachbarn dem Erbauer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Bist falle, dass also solchenfalls die Sachlage unmittelbar nach § 912 zu beurteilen sei; dem folgt der Senat, Der in § 873 BGB zu dem Ausdruck kommende Grundsatz, dass zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich ist, steht nicht entgegen,: Denn die durch § 912 bestimmte Pflicht des Nachbarn, den Überbau zu dulden, beruht nicht auf* solcher Einigung Aus der’sowohl vom Berufungsgericht wie von der Revision erörterten Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem Problem des sogp Eigengrenzüberbaus ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nichts zu entnehmen« Denn die Parzellen 60/4 und 6i/4 waren schon nicht mehr in der Hand ein und desselben Eigentümers, als über deren gemeinsame Grenze gebaut wurde« Daraus, dass das Reichsgericht nach anfänglich entgegengesetzter Auffassung schliesslich (RG 160, 166) den § 912 BGB auf den Eigengrenzüberbau analog angewendet hat, ist deshalb für den vorliegenden Fall nichts zu entnehmen, der in unmittelbarer Anwendung des § 912 BGB zu beurteilen ist* Zusammengefasst gilt folgendess Während Wülfing für seine Person den Oberbau auf Grund seiner Erlaubnis selbst dann würde haben dulden müssen, wenn die nachbarliche Duldungspflicht nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen nicht ausdrücklich unmittelbar durch Gesetz geregelt wäre, ist der frühere Kläger und dementsprechend auch die Klägerin als jetzige Eigentümerin des Nachbargrundstücks nur gemäss § 912 BGB zur Duldung des Überbaus verpflichtet« In diesem Zusammenhang ist freilich die von Wülfing gegebene Erlaubnis ebenfalls bedeutsam; denn sie macht die Frage gegenstandslos, ob bei Errichtung des Überbaus Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten mitgespielt hat«