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BGH

Gericht: BGH

1o Das Oberlandesgericht wiederholt zunächst im wesentlichen seine früheren, von den Beanstandungen im ersten Revisionsurteil nicht betroffenen Feststellungen über das Vorliegen einer an sich rechtswirksamen Anfechtung des Erbvertrags wegen Irrtums der Klägerin, weil ihre Erwartung, sie werde vom Beklagten Verpflegung und Pflege sowie kindliche Liebe und Ehrfurcht empfangen, sich nicht erfüllt habe: Der Beklagte und dessen Ehefrau hätten ihr nicht, wie sie vom Eintritt der' Spannungen (Herbst 1957) ab habe verlangen können, das Essen auf ihr Zimmer gebracht; die Ehefrau des Beklagten habe sic seit Ende 1957 wiederholt beschimpft und beleidigt, nämlich 1957 und 1958 durch die Bezeichnung als "Hure”, im Frühjahr 1959 durch die Bezeichnung als "Spitzbuben” und im September 1958 durch die Äußerung, die Klägerin habe nicht einen, sondern zwei an der "Prurae” lecken lassen; der Beklagte selbst habe sich als Herr dm Hause aufgespielt, zeitweilig Keller und Abort abgesperrt, ohne der Klägerin einen Schlüssel dafür zugänglich zu machen, und auf.i das die Verpflegung anmahnende Anwaltsschreiben (vom Herbst 1958) mit Faust-schlag auf den Tisch erklärt: Die Klägerin könne es sich in den Arsch stecken, er sei Herr im Hause, die Klägerin sauge ihm das Blut aus den Adern und das Mark aus den Knochen; im gleichen Herbst 1958 habe er einen von der Klägerin in Auftrag gegebenen Türdurchbruch zv/isehen ihren beiden Zimmern eigenmächtig verhindert und geäußert, er wolle ihr das eine Zimmer noch wegnehmen» 2« Die don seinerzeitigon Zurückverweisungsgrund bildende Frage, ob die Geltendmachung dieses Anfechtungsrechts wegen des eigenen Verhaltens der Klägerin nach Treu und Glauben unzulässig (rechtsmißbräuchlich, § 242 BGB) sei, wird vom Berufungsgericht nunmehr zwar hinsichtlich der Vorkommnisse vor September 1958 bejaht, für die Zeit nachher jedoch verneint: Zu jenem Zeitpunkt habe die Klägerin den durchaus vernünftigen Entschluß gefaßt gehabt, da3 seit etwa einem Jahr getrübte Verhältnis der Parteien zueinander unter Wahrung der erbvertraglichen Bestimmungen auf eine für beide Seiten annehmbare Basis zurücksuführen, indem sie zur Beseitigung der vorhandenen und Vermeidung neuer Reibungsflächen eine weitgehende räumliche Trennung erstrebt habe« Dem habe einmal ihr berechtigtes Verlangen gedient, ihr das Essen in ihrer Woh-nung zu verabfolgen, und zu dem anderen ihr Vorhaben, eine Verbindungstür zv/ischcn ihren beiden Räumen zu schaffen, so daß sie nicht mehr auf den Durchgang durch die Küche des Beklagten angewiesen wäre. dazu bestimmt gewesen, irgendwelche persönlichen Angriffspunkte auszuschaltcn« Da die Klägerin Eigentümerin des Hauses sei, habe für sie ferner kein Anlaß bestanden, den Beklagten vorher davon zu unterrichten, daß sic eine Verbindungs tür zwischen ihren beiden Räumen schaffen wollte. In diesen Gosamtvcrhalten habe weder ein Verstoß gegen Treu und Glauben gelegen, noch könne es als ein derartiger Verstoß angesehen werden, daß sich die Klägerin auf die dadurch ausgelöstcn Reaktionen des Beklagten und seiner.Ehefrau zur Begründung der Anfechtung berufe. August 1958, also einen knappen Monat vorher, ein Vorfall vorangegangen, in dessen Verlauf die Klägerin aus Verärgerung über eine an sie gerichtete und auch nach vorheriger Ablehnung von ihr bezahlte Rechnung für Malerarbeiten mit Bezug auf die Ehefrau des Beklagten gesagt habe: "Lat sei dat mit ehre Prume verdeine". Unter diesen Umständen könne der Äußerung der Klägerin vom 21» August 1958 nicht solch ein erhebliches Gewicht beigelegt v/erden, daß mit Rücksicht darauf ihre Berufung auf die im September 1958 aus ganz anderem Anlaß erfolgte vorbe-zcichnctc Beschimpfung wider Treu und Glauben verstieße. Berücksichtige man überdies, daß zur Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei Ausübung eines Anfechtungsrechts strenge Anforderungen zu stellen seien, so biete der Sachverhalt keine genügende Handhabe, um aus dom eigenen Vorhalten der Klägerin durchgreifende Gründe gegen die Rcchtswirksamkoit der von ihr erklärten Anfechtung des Erbvertrages herzu-lciten. Aber es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht dies verkannt und etwa bei seiner Würdigung für die spätere Zeit das für die frühere Zeit fectgestellte Verhalten der Klägerin nicht mitbewertet hätte. Die Äußerung des Beklagten zu dem Handwerker, er (Beklagter) wolle die Tür nicht haben, drückte nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht etwa seine Gleichgültigkeit gegenüber dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Türdurchbruch aus, sondern eine Ablehnung dieses Vorhabens, und zwar zu dem Zweck, die Klägerin an dem Empfang von Besuchen ihrer Kinder zu hindern (BU S. 14); daß der Beklagte dabei nicht das Wort ’’Verbot" ausdrücklich gebraucht hat, besagt nichts dagegen, daß sein Verhalten von ihm der Sache nach als Verbot gemeint und vom Handwerker auch so aufgefaßt worden ist. Die Feststellung des Tatrichters, daß beide Räume der Klägerin zustanden und der Boklagte deshalb zu jenem Verbot nicht befugt war, wird nicht dadurch erschüttert, daß der eine dieser Räume, nämlich das Schlafzimmer der Klägerin, gelegentlich auf jeweils kurze Zeit von Familienangehörigen des Beklagten mitbenutzt wurde; das Berufungsgericht erklärt dies zwanglos mit dem nahen Verwandtschaftsverhältnis der Parteien. 5® Y/ie schon erwähnt, hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision die Vorfälle im September 1958 (und später) nicht völlig isoliert (von den früheren) betrachtoto Es hat im Gegenteil (BU So 18) ausdrücklich den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ’’Prumc"-Äußerung der Klägerin vom 21o August 1958 und derjenigen der Ehefrau des Beklagten vom September 1958 hervorgehoben, aber durch die Feststellung, die Äußerung der Ehefrau des Beklagten sei aus ganz anderem Anlaß erfolgt, einen inhaltlichen Zusammenhang ohne Rechtsverstoß verneint« 6. Ohne Erfolg bemängelt die Revision,daß das Berufungsgericht auch auf andere Vorfälle als die Unterhai tsgewährung abstcllt, obwohl jene in der ersten Anfechtungserklärung nicht genannt seien« Einmal bedarf die Erklärung der Anfechtung eine Angabe der sie begründenden Tatsachen nicht (vgl« RG2 65, 86, 88 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 30» Januar 1963, Zur Würdigung dieser Äußerung bei der Frage, ob die Geltendmachung der Erbvertragsanfechtung durch die Klägerin mißbräuchlich ist, bedurfte es entgegen der Meinung der Revision nicht auch der Aufklärung der zwischen dem Beklagten und seiner Schwester B^^ selbst etwa bestehenden Zwistigkeiten. Bei dem hiernach rechtsirrtumsfrei festgestcllton Sachverhalt ist die Geltendmachung der Anfechtung durch die Klägerin auch nach Auffassung des erkennenden Senats kein Verstoß gegen Treu und Glauben (Hechtsmißbrauch).

Zitierte Normen: § 242 BGB § 97 ZPO
FeststellungEhefrauausdrücklichBerufungsgerichtAnfechtungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

KJ
V_ZR_92/62
Verkündet am 13° Februar 1963 Hirth, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2207 017
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dos Bergmann
 Willy
fcstraße
 in D
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Witwe Charlotte gebe	in	B<
verw^W straße wK)
Klägerin, Berufungsbcklagte und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13° Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr* Rothe, Dr* Freitag,
 Dr* Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Weotf.) vom.30. Januar 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen*
von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die 86jährige Klägerin ist die Mutter des Beklagten und Eigentümerin des gemeinsam bewohnten Hauses. Durch Erbvertrag vom 18. August 1953 setzte sie ihn zu dem Alloinerben ein; er verpflichtete sich u.a. zur Gewährung von freiem Essen und Trinken im Hause (§ 4)? zur Gewährung von Pflege in gesunden und kranken Tagen sowie zur Behandlung mit kindlicher Liebe und Ehrfurcht (§ 5)« Ab Herbst 1957 kam es zu Streitigkeiten. Am 15» Oktober 1958 und am 21. Juni 1959 erklärte die Klägerin notariell die Anfechtung des Erbvertrags und den Rücktritt von ihm wegen Nichterfüllung der Verpflegungs- und Pflegepflicht und sonstiger Verfehlungen des Beklagten gegen Wortlaut und Zweck des Vertrags.
Die Parteien streiten um die Begründetheit der Anfechtung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben gemäß dem Hauptantrag der Klage die Nichtigkeit des Erbvertrags auf Grund der Anfechtung vom Oktober 1958 festgestollt. Durch Revisionsurteil vom 26. April 1961 (V ZR 184/60) hat der erkennende Senat dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat erneut jene Nichtigkeit des Erbvertrags festgestcllt.
Mit der neuerlichen Revision verfolgt der Beklagte wiederum - mit einer Einschränkung hinsichtlich eines Ililfsantragc - seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Die Klägerin bittet wieder um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
1o Das Oberlandesgericht wiederholt zunächst im wesentlichen seine früheren, von den Beanstandungen im ersten Revisionsurteil nicht betroffenen Feststellungen über das Vorliegen einer an sich rechtswirksamen Anfechtung des Erbvertrags wegen Irrtums der Klägerin, weil ihre Erwartung, sie werde vom Beklagten Verpflegung und Pflege sowie kindliche Liebe und Ehrfurcht empfangen, sich nicht erfüllt habe: Der Beklagte und dessen Ehefrau hätten ihr nicht, wie sie vom Eintritt der' Spannungen (Herbst 1957) ab habe verlangen können, das Essen auf ihr Zimmer gebracht; die Ehefrau des Beklagten habe sic seit Ende 1957 wiederholt beschimpft und beleidigt, nämlich 1957 und 1958 durch die Bezeichnung als "Hure”, im Frühjahr 1959 durch die Bezeichnung als "Spitzbuben” und im September 1958 durch die Äußerung, die Klägerin habe nicht einen, sondern zwei an der "Prurae” lecken lassen; der Beklagte selbst habe sich als Herr dm Hause aufgespielt, zeitweilig Keller und Abort abgesperrt, ohne der Klägerin einen Schlüssel dafür zugänglich zu machen, und auf.i das die Verpflegung anmahnende Anwaltsschreiben (vom Herbst 1958) mit Faust-schlag auf den Tisch erklärt: Die Klägerin könne es sich in den Arsch stecken, er sei Herr im Hause, die Klägerin sauge ihm das Blut aus den Adern und das Mark aus den Knochen; im gleichen Herbst 1958 habe er einen von der Klägerin in Auftrag gegebenen Türdurchbruch zv/isehen ihren beiden Zimmern eigenmächtig verhindert und geäußert, er wolle ihr das eine Zimmer noch wegnehmen»
2« Die don seinerzeitigon Zurückverweisungsgrund bildende Frage, ob die Geltendmachung dieses Anfechtungsrechts wegen des eigenen Verhaltens der Klägerin nach Treu und Glauben unzulässig (rechtsmißbräuchlich, § 242 BGB) sei, wird vom Berufungsgericht nunmehr zwar hinsichtlich der Vorkommnisse vor September 1958 bejaht, für die Zeit nachher jedoch verneint:
Die Klägerin habe allerdings die aufgezeigten Miß-holligkoiton mitvorursacht; sie sei eine etwas schwierige, auch zu derben Beschimpfungen neigende Frau; das sei nicht nur altorsbedingt, sondern sie habe auch schon früher Differenzen mit den jeweils in ihrem Hause wohnenden Familienangehörigen gehabt, vornehmlich mit den Ehefrauen der (nacheinander) in ihrem Hause wohnenden Söhne«,
Die im Sommer 1957 entstandenen schwerwiegenden Differenzen seien dadurch bedingt gewesen, daß die Klägerin an der Ehefrau des Beklagten wiederholt herumnörgelte, unter Zurücksetzung dieser Schwiegertochter betont den Umgang mit dem Sohn suchte, wodurch Unfrieden und Mißtrauen unter den Eheleuten gefördert worden seien; die Klägerin habe der Schwiegertochter unberechtigt vorgeworfen, daß sic sich Wäschestücke von ihr angoeignet habe, auch dadurch zur Vergiftung der Atmosphäre beigetragen und mindestens indirekt den Bruch von Oktober oder November 1957 und damit ihr Fernbleiben vom gemeinsamen Tisch verursacht« Auch der zweite Komplex von Streitigkeiten sei im wesentlichen durch die anwaltlichen Aufforderungsschreibon der Klägerin vom 11. September und 1« Oktober 1958 aucgclöst, somit von der Klägerin ebenfalls mitverursacht worden« Die vor September 1958 liegenden Vorkommnisse - Beschimpfungen der Klägerin durch die Ehefrau des Beklagten - seien in so starkem Maße durch das vorange-
 
gangcno eigene wenig verträgliche Verhalten der Klägerin ausgclöst worden, daß die Klägerin sich darauf zur Anfechtung nicht berufen könne«
Anders sei es dagegen mit den Vorstößen de3 Beklagten und auch seiner Ehefrau gegen die Gebote kindlicher Liebe und Ehrfurcht ab September 1958. Zu jenem Zeitpunkt habe die Klägerin den durchaus vernünftigen Entschluß gefaßt gehabt, da3 seit etwa einem Jahr getrübte Verhältnis der Parteien zueinander unter Wahrung der erbvertraglichen Bestimmungen auf eine für beide Seiten annehmbare Basis zurücksuführen, indem sie zur Beseitigung der vorhandenen und Vermeidung neuer Reibungsflächen eine weitgehende räumliche Trennung erstrebt habe« Dem habe einmal ihr berechtigtes Verlangen gedient, ihr das Essen in ihrer Woh-nung zu verabfolgen, und zu dem anderen ihr Vorhaben, eine Verbindungstür zv/ischcn ihren beiden Räumen zu schaffen, so daß sie nicht mehr auf den Durchgang durch die Küche des Beklagten angewiesen wäre. Daß dies eine verständige Lösung gewesen sei, um den Erbvertrag trotz der bestehenden Verärgerung und der hitzigen Temperamente der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten korrekt durchzuführen, bedürfe keiner weiteren Erörterung» Auch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch die Klägerin zu diesem Zweck sei sachgemäß und. dazu bestimmt gewesen, irgendwelche persönlichen Angriffspunkte auszuschaltcn« Da die Klägerin Eigentümerin des Hauses sei, habe für sie ferner kein Anlaß bestanden, den Beklagten vorher davon zu unterrichten, daß sic eine Verbindungs tür zwischen ihren beiden Räumen schaffen wollte. In diesen Gosamtvcrhalten habe weder ein Verstoß gegen Treu und Glauben gelegen, noch könne es als ein derartiger Verstoß angesehen werden, daß sich die Klägerin auf die dadurch ausgelöstcn Reaktionen des Beklagten und seiner.Ehefrau zur Begründung der Anfechtung berufe.
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Daß die Klägerin durch irgendwelches unverträgliches Benehmen sonot jene Vorfälle heraufbeschworen hätte, habe der Beklagte nicht geltend gemacht» Der Äußerung seiner Ehefrau, die Klägerin habe zwei an ihrer "Prume" lecken lassen, sei allerdings am 21. August 1958, also einen knappen Monat vorher, ein Vorfall vorangegangen, in dessen Verlauf die Klägerin aus Verärgerung über eine an sie gerichtete und auch nach vorheriger Ablehnung von ihr bezahlte Rechnung für Malerarbeiten mit Bezug auf die Ehefrau des Beklagten gesagt habe: "Lat sei dat mit ehre Prume verdeine". Es sei aber zu berücksichtigen, daß beide Frauen schon vorher einander heftig und mit starken Ausdrücken beschimpft hätten und daß die Ehefrau des Beklagten auch sonst in Ansehung der Klägerin kränkende Redewendungen gebraucht habe. Unter diesen Umständen könne der Äußerung der Klägerin vom 21» August 1958 nicht solch ein erhebliches Gewicht beigelegt v/erden, daß mit Rücksicht darauf ihre Berufung auf die im September 1958 aus ganz anderem Anlaß erfolgte vorbe-zcichnctc Beschimpfung wider Treu und Glauben verstieße. Der vom Beklagten eingenommene Herr-im-Hausc-Standpunkt (Zugang zu dem Abort, Verhinderung des Türdurchbruchs, diesbezügliche Äußerungen im September 1958) sowie die Bezeichnung der Klägerin und ihrer Beauftragten im Frühjahr 1959 als Spitzbuben hätten ohnehin keinen der Klägerin vorwerfbaren Anlaß gehabt. Berücksichtige man überdies, daß zur Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei Ausübung eines Anfechtungsrechts strenge Anforderungen zu stellen seien, so biete der Sachverhalt keine genügende Handhabe, um aus dom eigenen Vorhalten der Klägerin durchgreifende Gründe gegen die Rcchtswirksamkoit der von ihr erklärten Anfechtung des Erbvertrages herzu-lciten.
 
II.
Die Revisionsangriffe hiergegen sind nicht begründet.
1. Laß durch die zeitliche Grenzziehung auf September 1953 der notwendige Zusammenhang zwischen den Vorfällen vorher und nachher willkürlich auseinandergerissen werde, trifft nicht zu. Allerdings waren für die Präge, ob die Geltendmachung der Anfechtung nach dem 1. September 1958 einen Rechtsnißbrauch darstellt, auch die Vorgänge vor diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Aber es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht dies verkannt und etwa bei seiner Würdigung für die spätere Zeit das für die frühere Zeit fectgestellte Verhalten der Klägerin nicht mitbewertet hätte. Seine Ausführungen sind vielmehr ersichtlich dahin zu verstehen, daß die Waage deo beidersoitigen_Gesamtverhaltens von September 1958 an zu lasten des Beklagten ausschlug.
2.	Laß die Klägerin auf eine räumliche Trennung ausging, war aus ihrem Fernbleiben vom gemeinsamen Eßtisch und aus ihrem Auftrag zu dem Türdurchbruch erkennbar. Eine ausdrückliche Mitteilung eines solchen Trcnnungsent-schlusscs an den Beklagten war daher nach der ersichtlichen und zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts nach Treu und Glauben nicht geboten.
Laß die Klägerin Verpflegung auf ihrem Zimmer verlangte, hat das Berufungsgericht ausdrücklich fest-gestellt (Btf S. 17); daß es der Beklagte bestritten hat, besagt nichts gegen die Rcchtsbeständigkeit dieser Feststellung. V/ann das Verlangen genau gestellt wurde, konnte das Berufungsgericht als nicht entscheidend an-sehen. Im übrigen hat die Klägerin nach der nicht zu
 
beanstander-dezi Vertragsauolcgung des Tatrichters (BU S. 9) beanspruchen und daher erwarten können und erwartet, daß ihr die Verpflegung vom Ausbruch der Streitigkeiten 1957 an ohne besondere Aufforderung auf ihr Zimmer gebracht werde. Die Behauptung eines schon zehnmonatigen Verzugs enthält die Anfochtungscrklärüng vom 15« Oktober 1958 (GA 5) entgegen der Annahme der Revision nicht. Eine Verletzung der §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO ist nicht erkennbar.
3.	Ebensowenig zu beanstanden ist die Art, wie das Berufungsgericht die Verhinderung des Türdurchbruchs durch den Beklagten gev/ürdigt hat. Die Äußerung des Beklagten zu dem Handwerker, er (Beklagter) wolle die Tür nicht haben, drückte nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht etwa seine Gleichgültigkeit gegenüber dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Türdurchbruch aus, sondern eine Ablehnung dieses Vorhabens, und zwar zu dem Zweck, die Klägerin an dem Empfang von Besuchen ihrer Kinder zu hindern (BU S. 14); daß der Beklagte dabei nicht das Wort ’’Verbot" ausdrücklich gebraucht hat, besagt nichts dagegen, daß sein Verhalten von ihm der Sache nach als Verbot gemeint und vom Handwerker auch so aufgefaßt worden ist. Die Feststellung des Tatrichters, daß beide Räume der Klägerin zustanden und der Boklagte deshalb zu jenem Verbot nicht befugt war, wird nicht dadurch erschüttert, daß der eine dieser Räume, nämlich das Schlafzimmer der Klägerin, gelegentlich auf jeweils kurze Zeit von Familienangehörigen des Beklagten mitbenutzt wurde; das Berufungsgericht erklärt dies zwanglos mit dem nahen Verwandtschaftsverhältnis der Parteien.
4o Zu Rocht sieht das Berufungsgericht in der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch die Klägerin
 
im September 1958 kein Verhalten, das ihrer Berufung auf ihr Anfechtungsrecht entgegenstände« Mit Geldzahlung anstelle von Gewährung von Unterhalt in Hatur brauchte sich die Klägerin nicht zufrieden zu geben (s. oben); deshalb war durch die Geldüberweisung der Anlaß zur Beauftragung eines Anwalts noch nicht weggefallen«,
5® Y/ie schon erwähnt, hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision die Vorfälle im September 1958 (und später) nicht völlig isoliert (von den früheren) betrachtoto Es hat im Gegenteil (BU So 18) ausdrücklich den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ’’Prumc"-Äußerung der Klägerin vom 21o August 1958 und derjenigen der Ehefrau des Beklagten vom September 1958 hervorgehoben, aber durch die Feststellung, die Äußerung der Ehefrau des Beklagten sei aus ganz anderem Anlaß erfolgt, einen inhaltlichen Zusammenhang ohne Rechtsverstoß verneint«
6.	Ohne Erfolg bemängelt die Revision,daß das Berufungsgericht auch auf andere Vorfälle als die Unterhai tsgewährung abstcllt, obwohl jene in der ersten Anfechtungserklärung nicht genannt seien« Einmal bedarf die Erklärung der Anfechtung eine Angabe der sie begründenden Tatsachen nicht (vgl« RG2 65, 86, 88 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 30» Januar 1963,
V ZR 78/61); eine trotzdem erfolgte Grundangabe ist in der Regel nicht im Sinne einer Beschränkung der Anfechtung auf den angegebenen Grund gemeint (vgl« das genannte Senatsurteil), und Anhaltspunkte für einen im vorliegenden Fall ausnahmsweise gegebenen derartigen Beschränkungswillen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich« Sodann hat das Berufungsgericht den angegebenen Anfechtungsgrund (Irrtum der Klägerin über Umfang und Art der künftigen
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Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs) auch als tatsächlich gegeben angesehen. Im übrigen würde die zweite Anfechtungserklärung durchgreifen, die auch das sonstige festgestellto, von der Erwartung der Klägerin abweichende Verhalten des Beklagten und seiner Ehefrau ausdrücklich aufführt; die Nichtberücksichtigung der ersten Anfechtungserklärung v/ürde nur dazu führen, daß im Urteilsspruch die Anführung der ersten Anfechtungserklärung durch die der zweiten ersetzt v/ird, was für beide Parteien kaum von praktischer Bedeutung wäre.
7.	Auf eine "Vermutung der größeren Lebensnähe" gegründet hat das Berufungsgericht nicht die Feststellung der "Spitzbuben”-Äußerung, wie die Revision meint, sondern die des Wurfs einer Sparbüchse (BU S. 13), den der Tatrichter aber bei der Gesamtwürdigung ausdrücklich unberücksichtigt gelassen hat, so daß seine Entscheidung hierauf nicht beruht. Baß sich die "Spitzbuben”-Äußerung mittelbar gegen die Klägerin richtete, auch wenn sie unmittelbar nur den für die Klägerin Kohlen holenden Zeuginnen B^|p (einer Tochter der Klägerin) und Nüsser galt, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annohmon. Zur Würdigung dieser Äußerung bei der Frage,
 ob die Geltendmachung der Erbvertragsanfechtung durch die Klägerin mißbräuchlich ist, bedurfte es entgegen der Meinung der Revision nicht auch der Aufklärung der zwischen dem Beklagten und seiner Schwester B^^ selbst etwa bestehenden Zwistigkeiten.
8.	Bie Nichtgewährung eines Schlüssels zu dem abgeschlossenen Abort hat das Berufungsgericht nicht allein zur Rechtfertigung der Anfechtung herangezogen, sondern im Rahmen seiner Gesamtwürdigung.
9.	Bei dem hiernach rechtsirrtumsfrei festgestcllton Sachverhalt ist die Geltendmachung der Anfechtung durch die Klägerin auch nach Auffassung des erkennenden Senats kein Verstoß gegen Treu und Glauben (Hechtsmißbrauch). Der Klage ist daher mit Recht stattgegeben; die Revision war mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Schuster	Rothe	Br.	Freitag
 Br. Mattem	Offterdinger
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