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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat nach Abschluß des Vertrages 25 000 DM in bar, 14 000 DM durch Scheck bezahlt sowie 700 DM Überwiesen« Im Vertrage ist festgestellt, daß der Kläger das Grundstück am Io August 1954 mit den Nutzungen und Lasten in Besitz genommen hat. Er hat mit der Klage beantragt die Beklagte zu verurteilen; ihm das Grundstück aufzulassen und in seine Umschreibung im Grundbuch einzuwilligen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und mit Widerklage beantragt, den Kläger zur Herausgabe des Grundstücks an sie zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 33 602,13 DM nebst 4 # Zinsen auf 29 000 DM seit dem 29. In den Bntscheidungsgründen des Berufungsurteils v/ird ausgeführts Der Kläger müsse das Grundstück an die Beklagte heraus-gehen, da diese wirksam vom Vertrage zurückgetreten 3ei. Da eine Lastenausgleichs schuld der Beklagten nicht bestanden habe, sei die Schuldübernokme durch den Kläger recht lieh unmöglich gewesen» Dabei habe es sich um eine Haupt-vcrpflichtung aus dem Vertrage gehandelt, da der Unterschied zwischen dem bar zu zahlenden Kaufpreis und dem.wirklichen Grundstiickswcrt durch die Übernahme der Lastenausgloichs-schuld habe wettgemacht werden sollen. Gleichwohl sei der Kaufvertrag nicht als nach den §§ 306, 139 BGB nichtig anzusehen, weil diese Folgerung den Interessen der Parteien nicht gerecht würde und ähnliche mit der Übernahme von Lasten« ausgleichsabgaben zusammenhängende Schwierigkeiten sich auch für andere Verträge häufiger ergeben würden* Der Vertrag müsse daher durch erweiternde Auslegung aufrechterhalten werden. Für das streitige Grundstück komme aber nur eine bestimmte Ausgleichsschuld in Frage, die sich nach den Vermögensverhältnis sen der Firma 3BMB& BrBHHl richte, weil diese am Stichtag Eigentümerin des Grundstücks gev/esen sei. In Bezug auf das Grundstück habe daher eine Lastenausgleichsabgabe zu Lasten der Beklagten nur entstehen können; wenn sie die Schuld der Firina BBHP& BiflBP BP übernommen hätte. den Kläger wäre -die Schuld demnach dem Umfang nach gleich geblieben, so daß durch eine Übernahme von der Firma BflBP & Brflppp anstatt von der Beklagten sein Interesse nicht beeinträchtigt würde. November 1954) auf § 4 berufen habe, sei für die Wirksamkeit des Rücktritts unschädlich, da nach den Umständen die Beklagte auf jeden Fall habe vom Vertrage loskommen wollen. Was die sachlichen Voraussetzungen des Rücktritts anlange, so sei es zweifelhaft, ob ..er schon desv/egen gerechtfertigt gewesen sei*, weil der Kläger sich geweigert habe, die Lastenausglcichsabgabc von der Firma bBHI^ Brpp Upzu übernehmen. Der Kläger habe nicht nur die Übernahme der Lastenaus- : gleichsabgabe von der Pirma abgelehnt, sondern darüber hinaus den Standpunkt vertreten, er habe mit der Leistung des Barbetrages den Vertrag voll erfüllt und zu einer zusätzlichen Leistung nicht verpflichtet. Dieser Standpunkt sei unzweifelhaft so vorfehlt gewesen, daß der Klüger mit einer zustimmenden Beurteilung durch ein Gericht ernstlich nicht habe rechnen können. Eine Umstellung des Vertrages habe, auch für den Klüger ersichtlich, zu demindest dahin erfolgen müssen, daß zunächst die Beklagte die Lastenaus-gleichsabgabe von-der PirmaBrWBHBIund anschließend trag wegen von Anfang an bestehender Unmöglichkeit einer Hauptleistuhg des Vertrages (tjbemahne der* Iiastenausgleichs-schuld der Beklagten) nach den §§ 306, 139 BGB nichtig sei, erhebt die Revision koine Einwendungen« Bin Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist in dieser Beziehung auch nicht ersichtlich, da die sonst bestehende rechtliche Unmöglichkeit hierdurch ergänzende Auslegung des Vertrages behoben werden kann. Es kommt demnach darauf an, ob die Beklagte von dem Vertrag, auf den die Klage sich gründet und aus dessen Hichtbestehen der Anspruch der Widerklage abgeleitet wird, wirksam zurück-getreten ist. einer positiven Vertragsverletzung des Klägers sieht« Sr findet sie mit; Hecht darin, daß der Kläger nach Leistung der ihm vertragsmäßig obliegenden Barzahlung jede zusätzliche ausreichende Leistung abgelehnt hat, obwohl er erfahren hatte, daß eine Eauptlei-stung des Vertrages, die Übernahme einer als bestehend vorausgesetzten Lastenausgleichsschuld der Beklagten, nicht erbracht werden konnte, weil sie nicht die Schuldnerin war. Im vorliegenden Fall mochte zweifelhaft sein, in welcher tfeise die sich ergebende Vertragslücke zu schließen sei, insbesondere ob durch Übernahme der Lastenausgleichs schuld der Firma Bfl^l & ^rIBHHl0^cr durcl1 zusätzliche Barzahlung Darüber, daß eine den Einheitswort von 40 900 BIT nicht einmal|. 3* Die Revision rügt nun zwar, das Berufungsgericht habe nur unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Bereitwilligkeit des Klägers, die Lastcnausgleichsschuld von der Firma SflHHM: BrflHHF zu übernehmen, verneint, da er im Schreiben vom 16.' November; 1954 sich bereit erklärt habe, den Vertrag zu erfüllen, und im Schreiben vom 24. Nachdem der beiderseitige Standpunkt dargelegt worden war und die Beklagte dem Kläger eine Frist mit Rücktrittsdrohung gesetzt hatte, war das Schreiben vom 18. Mit dem Brief vom 24* November 1954* der die Antv/ort auf den Rücktritt der Beklagten war, hat der Kläger seinen frühe ren ablehnenden Standpunkt dann nochmals bestätigt« leistungspflichtigen erforderlich (RG HRR 1930 ITr. 1437)* Bie Revision möchte dieses Verschulden schon deswegen verneinen, weil der Kläger berechtigt gewesen sei, erst eine ergänzende Auslegung des Vertrages durch Richterspruch abzuwarten« Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden« Für den vom Kläger eingenommenen Standpunkt, daß das Fehlen einer Lastenausgleichsschuld der Beklagten seine Gegenleistung einfach auf dio Barzahlung beschränke, konnte, wie der Berufungsrrichtcr zutreffend ausführt, der Kläger mit einer sustiramenden Beurteilung durch ein Gericht ernstlich nicht rechnen. Erst recht kann das erst im laufe des Prozesses* gemachte Angebot des Klägers, nach Auflassung des Grundstücke an ihn für die Beklagte eine Sicherungshypothek zu 10 000 DM eintragen zu lassen und dann den Rechtsstreit um die Zusatzleistung weiter zu führen, die frühere ablehnende Haltung des Klägers nicht aus der Welt schaffen. 7. Zuzugeben ist der Revision, daß es für einen Käufer möglicherweise belastender ist, zu dem ursprünglich verabredeten Barprois, hier 40 000 DM, eine weitere Summe auf einmal aufbringen zu müssen, anstatt eine Vielzahl von Jahren kleinere Annuitäten abzahlen zu können, da insbesondere im erste-ren Fall möglicherweise Kredit in Anspruch genommen werden muß, während laufende Abzahlungen möglicherweise aus dem Einkommen entrichtet werden können und teilweise hei der Berechnung der Einkommensteuer zugunsten des Pflichtigen berücksichtigt werden (§ 211 LAG)• Der Kläger brauchte nach der Passung dos § 4 dos Kaufvertrags mit Kapitalzahlung über den Barpreis hinaus nicht zu rechneno Die Beklagte hat aber auch nicht die Zahlung einer Abfindungssumme als einzig mögliche Zusatzleistung verlangt, Bern Kläger war vielmehr von ihr die Wahl zwischen der Übernahme der Annuitäten der Firma oder zur Zah- Selbst wenn die über den Barpreis hinaus bestehende Verpflichtung des Klägers sich auf die Zahlung' von Annuitäten beschränken sollte, läßt sich daraus nichts für seinen Standpunkt ableite:i, er habe mit dem Barpreis den Vertrag erfüllt, Auch wenn es zu bejahen wäre, wogegen die Abfassung des Ver: trags durch einen Notar, der das Grundbuch eingesehen hatte,| sprechen könnte, wäre doch die von der Revision gezogene Folgerung abzulohnen, daß mit Rücksicht auf § 242 BGB es der Beklagten verwehrt gewesen sei, aus der mit auf ihr eigens Verschulden zurückzuführenden Rochtslago Rechte gegen den Kläger hcrzuleiten. Der Beklagten kann der Rücktritt deshalb nicht yersagt werden» Sie .genügte ihren Verpflichtungen aus § 242 BGB dadurch, daß sie in längeren Verhandlungen mit Einschaltung des beurkundenden Notars die rechtliche Lage hinsichtlich der Übernahme der Vermögensabgabe dem Kläger darlegen ließ und annehmbare Vorschläge zur Bereinigung der Angelegenheit nachte. 9. Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision ist es für die Wirksamkeit des Rücktritts auch unschädlich, daß die Beklagte ihn auf § 4 des Vortrages gestützt hat.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
GrundstückvertragenRücktrittFirmaVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

(/
002/56
Verkündet am 22. Januar 1958 Hirth, Justirangesteilter als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Facharztes Dr. Joachim G
4H)
Klägersj Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 3)r.
gegen
 Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, HflpHB^Straßc	gesetzlich	vertreten
 durch den Gfeschüftsführer, Dipl »Ing* Herbert IdHfc ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr*
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 22. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. lasche und der Bundesrichter Dr. Eticking-haus, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Freitag
 fiir Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 2.. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 23. Mürz 1956 wird auf Kosten des Klagers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger kaufte durch Kaufvertrag vom 29. Juli 1954, der von dem Notar Dr. HflHI beurkundet v/orden ist» das der Beklagten gehörige Mohngrundstück in fl^straßeA In § 1 des Vertrages ist bestimmt:
wDer Kaufpreis betrügt 40 000 DM, i.B. Vierzigtausend Deutsche Marko Br ist zahlbar in Höhe • von 25 000 DM bei Vertragsabschluß und in Höhe von 15 000 DM Zug um Zug gegen Abgabe der Auflassungserklärung, spätestens jedoch am 31. August 1954- o11
Der Kläger hat nach Abschluß des Vertrages 25 000 DM in bar, 14 000 DM durch Scheck bezahlt sowie 700 DM Überwiesen« Im Vertrage ist festgestellt, daß der Kläger das Grundstück am Io August 1954 mit den Nutzungen und Lasten in Besitz genommen hat. Die Auflassung ist noch nicht erfolgt.
Über die Übernahme des Lastenausgleichs haben die Parteien in § 4 des Vertrages folgende Vereinbarung getroffen:
"Der Käufer übernimmt die Lastenausgleichsabgabe•
Die Vertragschließenden bevollmächtigen den be-urJcundenden Notar die dazu erforderliche Genehmigung gern-* § 60 LAG zu beantragen. Die Parteien sind dabei darüber einig, daß, wenn das zuständige Finanzamt diese Genehmigung nicht erteilt, der vorliegende Kaufvertrag als nicht geschlossen gilt. Die Vertragschließenden sind in diesem Palle berechtigt, ohne weiteres vom Vertrage zurückzu treten.11
Das Grundstück gehörte zur Zeit der Währungsreform
 der Firma BHB& BrBHMlKG	Die	Be-
' » .* • • * */ *' klagte ist seit dem 16. Februar 1953 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Beide Firmen gehören zu 100 # als Tochtergesellschaften zu dem Konzern der Firma I.A. ScflBBM AG.
Das Finanzamt Braunschweig Stadt hat durch Bescheid *'*
vom 21» August 1954 den Antrag des Notars Dr.	auf	Ge-v,
nehmigung der Schuldüb e rnahme mit der Begründung ab gelehnt, .
die Beklagte als Verkäuferin habe die Vermögensabgabe für nicht
 das Grundstück/zu begleichen, da es am 21* Juni 1948 nicht su ihrem abgabepflichtigen Vermögen gehört habe,
 Uber die sich aus dieser Ablehnung der Genehmigung er-gebenden Folgerungen für die weitere Abwicklung des Vertrages ist es sum Streit zwischen den Parteien gekommen« Die Beklagte verlangte, daß der Kläger sich entweder bereit er-' kläre, den lastenausgleich anstatt von der Beklagten von der Firma BflHI & BrflHMl als dem wirklich Abgabepflichtigen, zu übernehmen oder aber den auf 10 673 DM zu bewertenden Ablösungsbetrag su zahlen* Der Kläger lehnte das ab, bot aber zur Bereinigung der Auseinandersetzung eine weitere Zahlung von 2 000 DM an. Die Beklagte hat schließlich den Kläger durch Schreiben vom 4. November 1954 auf gefordert, binnen einer Frist bis zu dem 10, November 1954 zu erklären, ob er bereit sei, den Lastenausgleich von dem wirklich Abgabepflichtigen zu übernehmen oder den Ablösungsbetrag zu sail len, andernfalls sie von dem Vertrage gemäß § 4 zurücktreten werde» Mit Einschreibebrief vom 22» November ( 1954 ist die Beklagte danach vom Vertrage surückgetreten, nachdem sie die Erklärungsfrist durch Schreiben vom 15* Hove» ber 1954 bis zu dem 20» November verlängert hatte»
Der Kläger erkannte den Rücktritt nicht an. Er hat mit der Klage beantragt die Beklagte zu verurteilen; ihm das Grundstück aufzulassen und in seine Umschreibung im Grundbuch einzuwilligen.
 
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I
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und mit Widerklage beantragt, den Kläger zur Herausgabe des Grundstücks an sie zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat den Rücktritt der Beklagten wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage für wirksam erklärt.
Dieses Urteil hat der Kläger mit Berufung angcfochten.
Mit dem Rechtsmittel hat er unter Aufrechtcrhaltung seiner sonstigen Anträge geltend gemacht, seine Verurteilung auf die Widerklage hin hätto nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises erfolgen dürfen, d.h. nach seiner Berechnung Zug um Zug gegen Rückzahlung von 39 700 DM nebst 9 # Zinsen seit.dem 29. Juli 1934 stuf 23 000 DM, seit dem 31. August 1954 auf 14 000 DM und seit dem 17. September 1954 auf 700 DM.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung mit der Einschränkung der Verurteilung des Klägers Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises beantragt, jedoch gegen den Rückzahlungsanspruch mit einer Forderung auf Erstattung der vom Kläger gezogenen Mieteinnahmen auf gerechnet. Der Kläger hat demgegenüber Aufv/endungen auf das Grundstück geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 33 602,13 DM nebst 4 # Zinsen auf 29 000 DM seit dem 29. Juli 1954 und auf 8 602,13.DM seit dem 31. August 1954 herauszugeben habe.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge, soweit ihnen nicht entsprochen ist, weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidun^a^rlmdes
I.
In den Bntscheidungsgründen des Berufungsurteils v/ird ausgeführts
 Der Kläger müsse das Grundstück an die Beklagte heraus-gehen, da diese wirksam vom Vertrage zurückgetreten 3ei.

Da eine Lastenausgleichs schuld der Beklagten nicht bestanden habe, sei die Schuldübernokme durch den Kläger recht lieh unmöglich gewesen» Dabei habe es sich um eine Haupt-vcrpflichtung aus dem Vertrage gehandelt, da der Unterschied zwischen dem bar zu zahlenden Kaufpreis und dem.wirklichen Grundstiickswcrt durch die Übernahme der Lastenausgloichs-schuld habe wettgemacht werden sollen. Gleichwohl sei der Kaufvertrag nicht als nach den §§ 306, 139 BGB nichtig anzusehen, weil diese Folgerung den Interessen der Parteien nicht gerecht würde und ähnliche mit der Übernahme von Lasten« ausgleichsabgaben zusammenhängende Schwierigkeiten sich auch für andere Verträge häufiger ergeben würden* Der Vertrag müsse daher durch erweiternde Auslegung aufrechterhalten werden.
Ein Gesamtpreis, von dem dann ein Teil durch Übernahme, der Lastenausgleichsabgabc getilgt sein sollte, wie häufig beim Verkauf hypothekbclastotcr Grundstücke mit Hypothekübei nähme, sei nicht bestimmt. Gerade deswegen habe es das Inte esse der Beklagten erfordert, daß der Kläger die Lastenausgleichsschuld übernehme, auch wenn sie zu Lasten der Firma BMHM& BrflBHjM bestanden habe. Die Lastenausgleichsabgat
 
I,
für die Beklagte und die genannte Voreigentümerin werde zwar verschieden berechnet. Für das streitige Grundstück komme aber nur eine bestimmte Ausgleichsschuld in Frage, die sich nach den Vermögensverhältnis sen der Firma 3BMB& BrBHHl richte, weil diese am Stichtag Eigentümerin des Grundstücks gev/esen sei. In Bezug auf das Grundstück habe daher eine Lastenausgleichsabgabe zu Lasten der Beklagten nur entstehen können; wenn sie die Schuld der Firina BBHP& BiflBP BP übernommen hätte. Für. den Kläger wäre -die Schuld demnach dem Umfang nach gleich geblieben, so daß durch eine Übernahme von der Firma BflBP & Brflppp anstatt von der Beklagten sein Interesse nicht beeinträchtigt würde.
Der sonach bestehenden Verpflichtung zur übemahmo der Lastenausglcichsabgabc von der Firma BMHP& BjBHRB sei der Klüger aber nicht nachgekommen. Die Beklagte sei deshalb mit Recht vom Vertrag zurückgetreten.
Der in § 4 des Kaufvertrags vorgesehene Rücktrittsfall sei‘allerdings nicht gegeben, die Rücktrittsborechtigung der Beklagten ergebe sich aber aus § 326 BGB. Laß sich die Beklagte ln der Rücktrittserklürung (Schreiben vom 22. November 1954) auf § 4 berufen habe, sei für die Wirksamkeit des Rücktritts unschädlich, da nach den Umständen die Beklagte auf jeden Fall habe vom Vertrage loskommen wollen.
Was die sachlichen Voraussetzungen des Rücktritts anlange, so sei es zweifelhaft, ob ..er schon desv/egen gerechtfertigt gewesen sei*, weil der Kläger sich geweigert habe, die Lastenausglcichsabgabc von der Firma bBHI^ Brpp Upzu übernehmen. Möglicherweise habe er sich insoweit in einem entschuldbaren Rochtsirrtum befunden, wofür sprechen könne, daß der Kläger Rechtsrat cingeholt und daß das Landgericht die genannte Übernahmepflicht verneint habe.
Die Beklagte habe aber vom Vertrage zurück treten kön-
nen, weil der Kläger es abgelehnt habe, sich in verstündi- -S*
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ger Weise zu einer Umstellung des Vertrages auf eine neue Grundlage bereit zu finden, wozu die .Beklagte ihm längere Zeit verschiedene Angebote gemacht habe.
Erweise sich eine bestimmte vertragliche Regelung als undurchführbar und werde der Vertrag dadurch notleidend, so sei, soweit eine Abhilfe durch entsprechende Gestaltung des Vertrages möglich sei, jede Partei verpflichtet, - * mit der andern zusammenzuwirken, um eine verständige Grund- ^ läge für die künftige Gestaltung des Vertrages zu finden, leime unter solchen Umständen eine Partei die sachdienlichen Vorschläge der anderen in dieser Dichtung ab, ohne ihrerseits derartige Vorschläge zu machen, so könne der Gegenpartei das Pesthalten am Vertrage nicht mehr zugemutet werden. Sie könne sich vielmehr unter den normalen Verzugsvoraus Setzungen vom Vertrage lösen.
Der Kläger habe nicht nur die Übernahme der Lastenaus- : gleichsabgabe von der Pirma	abgelehnt,
 sondern darüber hinaus den Standpunkt vertreten, er habe mit der Leistung des Barbetrages den Vertrag voll erfüllt und zu einer zusätzlichen Leistung nicht verpflichtet. Dieser Standpunkt sei unzweifelhaft so vorfehlt gewesen, daß der Klüger mit einer zustimmenden Beurteilung durch ein Gericht ernstlich nicht habe rechnen können. Dieser Erkenntnis habe er sich trotz (entgegengesetzter) Beratung durch einen Rechts- ;v anwalt nicht verschließen können. Eine Umstellung des Vertrages habe, auch für den Klüger ersichtlich, zu demindest dahin erfolgen müssen, daß zunächst die Beklagte die Lastenaus-gleichsabgabe von-der PirmaBrWBHBIund anschließend
 
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der Kluger sie von der Beklagten übernommen hätte« Mit der
 Ablehnung einer beiden Parteien gerecht werdenden Gestal-
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t\uag des Vertrags habe der Kläger schuldhaft seine Vertragspflichten verletzt, so daß die Be3clagte zu Recht vom Vertrage zurückgetreten .sei•'
Bach Abrechnung der vom Kläger an die Beklagte herauszuzahlenden Reinerträge des Grundstücks habe die Beklagte dem Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks vom gezahlten Kaufpreis noch 33 602,13 DM ztirückzuvergüten.
II.
Die Revision bekämpft die Ausführung des Berufungsurteils als rechtsirrig, jedoch ohne Erfolg.
1.	Soweit das Berufungsurteil verneint, daß der Kaufver-
trag wegen von Anfang an bestehender Unmöglichkeit einer Hauptleistuhg des Vertrages (tjbemahne der* Iiastenausgleichs-schuld der Beklagten) nach den §§ 306, 139 BGB nichtig sei, erhebt die Revision koine Einwendungen« Bin Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist in dieser Beziehung auch nicht ersichtlich, da die sonst bestehende rechtliche Unmöglichkeit hierdurch ergänzende Auslegung des Vertrages behoben werden kann. Es kommt demnach darauf an, ob die Beklagte von dem Vertrag, auf den die Klage sich gründet und aus dessen Hichtbestehen der Anspruch der Widerklage abgeleitet wird, wirksam zurück-getreten ist.	.
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2.	Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsrichters, der Rücktritt der Beklagten vom Vertrage sei nach
§ 326 BGB berechtigt gewesen, scheitere schon daran, daß das Berufungsgericht einen Verzug des Klägers nicht fest-
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gestellt habe. In der Tat läßt das Berufungsgericht es dahingestellt, ob der Kläger nicht in entschuldbarem, den Verzug ausschließenden Hechtsirrtum die Übernahme der Lastenausgleichsschuld der Firma J4HHP &	&bge-‘
lehnt habe. Obgleich der Berufungsrichter davon spricht, daß die Beklagte in der Lage gewesen sei, sich unter normalen Versugsvoraussetzungen vom Vertrage zu lösen (Berufungsurteil S. 11 Mitte), ergeben seine sonstigen Ausführungen doch, daß er den rechtfertigenden Grund für den Rücktritt der Beklagten in . einer positiven Vertragsverletzung des Klägers sieht« Sr findet sie mit; Hecht darin, daß der Kläger nach Leistung der ihm vertragsmäßig obliegenden Barzahlung jede zusätzliche ausreichende Leistung abgelehnt hat, obwohl er erfahren hatte, daß eine Eauptlei-stung des Vertrages, die Übernahme einer als bestehend vorausgesetzten Lastenausgleichsschuld der Beklagten, nicht erbracht werden konnte, weil sie nicht die Schuldnerin war.
Als positive Vertragsverletzung, die in entsprechender Anwendung des § 326 BGB den Vertragsgegner zu dem Rücktritt berechtigt, kann nach der Rechtsprechung schon die ernste und endgültige Verweigerung der Erfüllung einer Verpflichtung ge'5] nügen (BGB RGHK 10o Aufl. § 326 Ann. 1 c mit Nachweisen).
Im vorliegenden Fall mochte zweifelhaft sein, in welcher tfeise die sich ergebende Vertragslücke zu schließen sei, insbesondere ob durch Übernahme der Lastenausgleichs schuld der Firma Bfl^l & ^rIBHHl0^cr durcl1 zusätzliche Barzahlung Darüber, daß eine den Einheitswort von 40 900 BIT nicht einmal|. erreichende Leistung keine dem Sinn des Vertrages entspreche*- . de Gegenleistung bedeutete, konnte aber kein Zweifel bestehen*
 
3* Die Revision rügt nun zwar, das Berufungsgericht habe nur unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Bereitwilligkeit des Klägers, die Lastcnausgleichsschuld von der Firma SflHHM: BrflHHF zu übernehmen, verneint, da er im Schreiben vom 16.' November; 1954 sich bereit erklärt habe, den Vertrag zu erfüllen, und im Schreiben vom 24. November 1954 ausgeführt habe, "daß er mit 40 000 DM die Vorschriften des Vertrages erfüllt habe, es aber wohl auch keinem Zweifel unterliege, daß er auch die andern Bedingungen des Vertrages zu erfüllen bereit sei". Außerdem führt die Revision von dem zuletzt genannten Schreiben den Satz ans
."Ihre Behauptung: Ich wolle keine Lastenaus-gleichszahlungen leisten, trifft nicht zu.
Ich erkläre mich ausdrücklich bereit, alle rechtlichen Verpflichtungen des Kaufvertrages der SIA gegenüber vorschriftsmäßig zu erfüllen.
Die rein abstrakte Bereitschaft des Klägers, den Kaufvertrag so zu erfüllen, wie er ihn auffaßte, war jedoch für die Beklagte ohne TTert. Mit Recht hebt das Berufungsgericht in seiner ausführlichen Würdigung des dem Rücktritt der Beklagten vorausgehend.en Schriftwechsels aus dem Schreiben vom 24. November 1954 die Ausführung hervor, er werde Lastenausgleich szahlungen leisten, wenn er nach Klärung der juristischen Lago dazu verpflichtet sei, er könne aber nicht anerkennen, daß eine solche' Verpflichtung bestehe. Nachdem der beiderseitige Standpunkt dargelegt worden war und die Beklagte dem Kläger eine Frist mit Rücktrittsdrohung gesetzt hatte, war das Schreiben vom 18. November 1954 trotz der darin erklärten angeblichen Lrfüllungsbereitschaft als ernsthafte
 und endgültige Ablehnung der lastenausgleichsübemahme oder einer entsprechenden Ablösung zu wei-ten.' Mit dem Brief vom 24* November 1954* der die Antv/ort auf den Rücktritt der Beklagten war, hat der Kläger seinen frühe ren ablehnenden Standpunkt dann nochmals bestätigt«
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4.	Für einen Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung ist ebenso wie für den Verzug des Schuldners ein Verschulden des. leistungspflichtigen erforderlich (RG HRR 1930 ITr. 1437)* Bie Revision möchte dieses Verschulden schon deswegen verneinen, weil der Kläger berechtigt gewesen sei, erst eine ergänzende Auslegung des Vertrages durch Richterspruch abzuwarten« Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden« Für den vom Kläger eingenommenen Standpunkt, daß das Fehlen einer Lastenausgleichsschuld der Beklagten seine Gegenleistung einfach auf dio Barzahlung beschränke, konnte, wie der Berufungsrrichtcr zutreffend ausführt, der Kläger mit einer sustiramenden Beurteilung durch ein Gericht ernstlich nicht rechnen. (BGH, Urteil vom 9. Februar 1951, I ZR 35/50 MDR 1951, 217)« Auch eine gleichartige Auffassung seines Rechtsberaters über jene Folge der Vertragslücke koun-| te den Klüger angesichts der groben Unbilligkeit des von ihk eingenommenen Standpunktes nicht entlasten.
5.	Das Angebot, "um einen Prozeß zu vcrmeidcn,, zusätz- K: lieh 2 000 DM am 1. April 1955 gegen vorgängige Auflassung [j zu bezahlen, vermag den Kläger vor dem Vorwurf der positiven ’V. Vertragsverletzung nicht zu schützen. Der Kläger trägt seihst $ vor, die Grundlage seiner Kalkulationen und Überlegungen, U sov/cit der Lastenausgleich in Frage komme, sei ein von ihm ^ zu tragender monatlicher Aufwand von 115,90 DM gewesen (Schriftsatz vom 12. Oktober 1955 S. 2). Bei solcher Vor- >• Stellung konnte angesichts eines den Einheitswert nicht
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einmal erreichenden Barpreises der Kläger nicht äer Meinung sein, daß eine Zuzahlung von 2 000 DM ein ausreichendes, ernst zu nehmendes und der Billigkeit entsprechendes Angebot wäre. Erst recht kann das erst im laufe des Prozesses* gemachte Angebot des Klägers, nach Auflassung des Grundstücke an ihn für die Beklagte eine Sicherungshypothek zu 10 000 DM eintragen zu lassen und dann den Rechtsstreit um die Zusatzleistung weiter zu führen, die frühere ablehnende Haltung des Klägers nicht aus der Welt schaffen.
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6.	Die Weigerung des Klägers zu einer ausreichenden
 Ersatzleistung außer dem Barpreis wird auch nicht, wie die
 Revision meint, dadurch gerechtfertigt,'daß nicht feststün- »
de, ob die Beklagte, falls sie Eigentümerin des Grundstücks
 am Stichtag für die Vermögensabgabe gewesen wäre, eine Ver-
«
mögensabgabe auf das Grundstück in gleicher Höhe wie die Pirma	deren	Gesellschafter hätte '
leisten müssen. Für die Frage, ob eine Zusatzloistung vom Kläger noch zu erbringen wa:r, kam es darauf an, welche Wertvorstellung sich die Vertragsparteien von der vereinbarten Schuldübomahme gemacht hatten. Die Vorstellungen des Klägers ergeben sich aus seinem unter Hr. 5 angeführten Vorbringen, die der Beklagten aus der niedrigen Bemessung des Barpreises.
7.	Zuzugeben ist der Revision, daß es für einen Käufer möglicherweise belastender ist, zu dem ursprünglich verabredeten Barprois, hier 40 000 DM, eine weitere Summe auf einmal aufbringen zu müssen, anstatt eine Vielzahl von Jahren kleinere Annuitäten abzahlen zu können, da insbesondere im erste-ren Fall möglicherweise Kredit in Anspruch genommen werden muß, während laufende Abzahlungen möglicherweise aus dem
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Einkommen entrichtet werden können und teilweise hei der Berechnung der Einkommensteuer zugunsten des Pflichtigen berücksichtigt werden (§ 211 LAG)• Der Kläger brauchte nach der Passung dos § 4 dos Kaufvertrags mit Kapitalzahlung über den Barpreis hinaus nicht zu rechneno Die Beklagte hat aber auch nicht die Zahlung einer Abfindungssumme als einzig mögliche Zusatzleistung verlangt, Bern Kläger war vielmehr von ihr die Wahl zwischen der Übernahme der Annuitäten der Firma	oder	zur	Zah-
lung der Ablösungssumme für diese Vermögensmasse gelassen worden; wie aus dem Schreiben des Notars Br, HJHPan den Kläger und dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 15. November 1954, das die Zuschrift des Notars sich zu eigen ' macht, klar hervorgeht. Selbst wenn die über den Barpreis hinaus bestehende Verpflichtung des Klägers sich auf die Zahlung' von Annuitäten beschränken sollte, läßt sich daraus nichts für seinen Standpunkt ableite:i, er habe mit dem Barpreis den Vertrag erfüllt,
8,	Ob die Beklagte verpflichtet war, eine klare, ohne ausdehnende Auslegung durchführbare Passung des § 4 des Vertrages von vornherein herbeisuführen, und ob sie insoweit ein Verschulden trifft, kann dahingestellt bleiben.
Auch wenn es zu bejahen wäre, wogegen die Abfassung des Ver: trags durch einen Notar, der das Grundbuch eingesehen hatte,| sprechen könnte, wäre doch die von der Revision gezogene Folgerung abzulohnen, daß mit Rücksicht auf § 242 BGB es der Beklagten verwehrt gewesen sei, aus der mit auf ihr eigens Verschulden zurückzuführenden Rochtslago Rechte gegen den Kläger hcrzuleiten. Bei der Beklagten würde es sich nur um ein juristisch-technisches Verschon bei der Pomuliorung der wirtschaftlich eindeutigen Gegenleistung des Klägers handeln, während der von ihm eingenommene Standpunkt auf
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eine Ausnützung dieses' Versehens sur Erlangung eines unbilligen Vorteils hinausläuft. Der Beklagten kann der Rücktritt deshalb nicht yersagt werden» Sie .genügte ihren Verpflichtungen aus § 242 BGB dadurch, daß sie in längeren Verhandlungen mit Einschaltung des beurkundenden Notars die rechtliche Lage hinsichtlich der Übernahme der Vermögensabgabe dem Kläger darlegen ließ und annehmbare Vorschläge zur Bereinigung der Angelegenheit nachte. Hierauf war sie nicht mehr gehindert, die rechtlichen Folgerungen aus dem Verhalten des Klägers zu ziehen.
9.	Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision ist es für die Wirksamkeit des Rücktritts auch unschädlich, daß die Beklagte ihn auf § 4 des Vortrages gestützt hat. Das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 22. November 1954 rechtfertigt den Rücktritt auch mit der Erklärung des Klägers, er sehe mit der Zahlung von 39 000 (richtig: 39 700) DM den Vertrag als von seiner Seite aus erfüllt an. Dieser Hinweis genügte als Begründung für den Rücktritt aus positiver Vertragsverletzung. Die falsche rechtliche Einordnung als. Ausübung eines vormeintlich vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechtes war angesichts des klar erkennbaren Willens der Beklagten, sich vom Vertrage zu lösen, ohne Belang. Woraus die Revision schließt, das Berufungsgericht hebe den Rücktritt al« Kündigung wegen Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage gewertet, ist nicht ersichtlich. Das.Berufungsgericht, bezeichnet ihn deutlich als gemäß § 326 BGB gerechtfertigt.
 
III.
Nach alledem erweisen sich die Angriffe der Hevision als unbegründet. Sa auch sonst von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtsverstößo im Berufungsurtoil nicht ersichtlich sind, war die Revision mit der Kostenfolgc des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Sr. Tasche	Bundesrienter Sr. Hückinghaus	Schuster
 ist beurlaubt und ortsabwesend, daher an der Unterschrift verhindert.
Rothe
< Sr. Tasche
 Sr. Preitag