* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Mit der Behauptung, sie sei bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses infolge Altersschwäche und Arteriosklerose geschäftsunfähig gewesen, hat Frau vertreten durch einen Gebrechlichkeitspfleger, beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, darin einzuv/illigen daß sie als Eigentümerin des im Grundbuch von sflUp^Bdü Bl verzeichneten Grundstückes Flur 2 Nr 1055, Hof raum mit Gebäuden zu SUHB? Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 2745?03 DM in die Grundbuchberichtigung einzuwilligen und die Kosten des Verfahrens zu tragen; im übrigen ist die Klage abgewiesen worden» November 1953 aus Gründen des Geschäftsumfangs als Hilfsrichter einberufen worden und ist in dieser Eigenschaft bis zu seiner Ernennung zu dem Oberlandesgerichtsrat beim 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Beiordnung von Hilfsrichtern nur zu einem vorübergehenden Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften ausgesprochen werden; die Zahl der Planrichter muß stets dem Umfange der als Eaueraufgaben erkannten Aufgaben des Gerichts entsprechen (BGH III ZR 84/55 vom 15» November 1956, für die amtliche Sammlung bestimmt, mit Verweisungen). Die allgemeine Wendung, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen* weil ein Oberlandesgerichtsrat und zwei Hilfsrichter mitgewirkt hätten^ genügt dieser Darlegungspflicht nicht (§ 554 Abs 3 Nr 2 b ZPO). Die Revision mußte vielmehr einzelne bestimmte Tatsachen vortragen, aus denen sich ergab, daß die Tätigkeit des Hilfsrichters in der hier in Präge stehenden Zeit einem nicht nur vorübergehenden Bedürfnis nach.zusätzlichen Arbeitskräften diente (BGH IV ZR 170/56 vom 15« Dezember 1956)o An diesen Mindestanforderungen einer Verfahrensrüge muß um so mehr,festgehalten werden, als bereits in der Entscheidung vom 16. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Köln der einer Zivilkammer und nicht der eines - oberlandesgerichtlichen Senats entsprochen habe, womit der Grundsatz verletzt sei, der in §§115, 118, 122 GVG zu dem Ausdruck komme, so kann dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Die Zuziehung von Hilfsrichtern ist mit dem Grundgesetz vereinbar; das steht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest. aber wie die Oberlandesgerichtsräte Mitglieder des Senats«, Es ist Sache des Senatsvorsitzenden, welche Aufgaben er ihnen zuteilt und zu welchen Sitzungen er sie beizieht, So hat der Bundesgerichtshof weder die Zuziehung von zwei Hilfsrichtern in oberlandesgerichtlichen Senaten (Lind-Möhr Nr 2 zu § 70 GVG; BGH IT ZE 198/55 vom 18. April 1956) noch die Besetzung einer Strafkammer eines Landgerichtes mit zwei Assesoren als Beisitzern als unzulässig bezeichnet (BGH 5 StR 585/55 vom 26, Januar 1954; BGHSt 0, 159; vgl auch OGHSt 2, 231> 233)* Daß Hilfsrichter nicht Vorsitzende einer Kammer oder eines Senats sein können, ergibt sich daraus, daß sie nicht Mitglieder des Landgerichts bzw* des Oberlandesgerichts sind (BGHSt 1, 265; OGHZ 2, 209)* Es widersprach auch nicht dem Gesetz, daß der Senat aus den beiden Hilfsrichtern und einem stellvertretenden Vorsitzenden gebildet war» Der Bundesgerichtshof hat die Besetzung einer Strafkammer mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzendem und zwei Assesoren noch in der Entscheidung BGHSt 8, 159 nicht beanstandet«, Was aber für die Strafkammer gilt, hat für den Senat eines Oberlandesgerichts ebenso Geltung, weil die Hilfsrichter eines Oberlandesgerichts ständig angestellte Richter sein müssen, die Gewähr für die Unabhängigkeit in einem größeren Maße gegeben ist als bei den Hilfsrichtern einer Strafkammer« Die Rechtsauffassung der Revision wird, soweit ersichtlich, nur von Kern (JZ 1956,- 167) geteilt. Richtergesetz, auf die sich Kern bezieht, vermögen eine andere rechtliche Beurteilung nicht herbeizuführen, Wenn dabei die Auffassung vertreten wird, das Gericht dürfe niemals in seiner Mehrheit von Hilfsrichtern gebildet sein, so besagt das nicht, daß dieser Auffassung schon der Gesetzgeber des GYG war. Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß Frau SUP bei Abschluß des Kaufvertrages sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, die ihre freie WillensbeStimmung ausschloß0 Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ausgeführt, angesichts des zweifelsfreien Beweisergebnisses des ersten Rechtszuges habe kein Anlaß zur Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme über den Geisteszustand der Frau Schwarz durch Einholung eines weiteren Gutachtens oder durch Vernehmung weiterer Zeugen bestanden. Wegen dieses Umstandes komme es auf die Erhebung weiterer Beweise darüber, daß die Erblasserin einen vernünftigen, normalen Eindruck gemacht und daß sie in Geldsachen noch selbständig und klar habe handeln können, nicht an« Damit könnten nämlich die Bekundungen der Zeugen nicht entkräftet werden, die aussagten, Frau SHH^habe zeitweilig ein wunderliches, geistesgestörtes Verhalten gezeigto Mehrere Zeugen hätten allerdings die Auffassung bekundet, daß sie geistig gesund gewesen sei. Die Revision ist der Auffassung, diese Feststellungen seien unter Verletzung des § 286 ZPO.getroffen worden; im übrigen sei das sachliche Recht (§§ 104, 105, 433 BGB) nicht richtig angewendet worden» Auch diese Rügen sind nicht begründet» einen Verarmungswahn der Frau SflBBo So hahe sie den Zeugen Broer und Probst gegenüber den Verkauf des Hauses damit begründet, daß sie Geld für die Errichtung eines Grabdenkmals benötige. Ber Sachverständige meint dazu, aus diesem Grunde hätte das Haus nicht verkauft werden müssen, da ja der Kaufpreis für das Benkmal bis auf 50 BM durch eine Sterbe-Versicherung gedeckt war. Bie Beklagten hatten dazu in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt, der Gutachter habe verkannt, daß die Sterbeversicherung doch erst mit dem Tode der Frau S^Hfe zu zahlen gewesen wäre, Frau SlHHfe habe aber bereits vor ihrem Tode das Benkmal auf dem Familiengrabe errichten wollen. b) Hie Revision rügt.weiter, daß das Landgericht die Aussage des Zeugen Hr0 nicht einer umfassenden Würdigung unterzogen habe. Zeuge Dr« FaflHHB in einer ärztlichen Bescheinigung vom 15o Mai 1951 erklärt, Frau sei seiner Ansicht nach im Sinne des Gesetzes nicht mehr geschäftsfähige Bei seiner ersten Vernehmung im Armenrechtsverfahren des Landgerichts hatte er zudem bekundet, er sei der Auffassung, daß sich Frau SflHHl als die das Haus verkaufte, über die Bedeutung dieses Geschäfts, insbesondere seine späteren Folgen, infolge ihrer Altersstumpfheit keine rechte Vorstellung mehr habe machen können«, Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen von einer Beauftragung eines weiteren Sachverständigen Abstand genommen werden könne„ Die Sachkunde eines Gutachters zu beurteilen, ist vornehmlich Aufgabe des Tatrichters* Es ist nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang gegen das Prozeßgesetz verstoßen habe* Die Rüge der Revision, es sei zu Unrecht ein weiteres Gutachten nicht erholt worden, kann also nicht durchgreifen, Das Oberlandesgericht brauchte sich auch nicht mit allen Einzelheiten auseinan-derzusetzen, die von den Zeugen geschildert worden waren* Es sei kein Antrag auf Beweissicherung gestellt wordene Wenn die Kläger es unterlassen hätten, dieses Verfahren einzuleiten, diese Frage daher zuverlässig nicht mehr geklärt werden könne, so dürfe dies keinesfalls zu dem Nachteil der Beklagten ausschlagen« Die Revision rügt zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt des § 551 Nr 7 ZPO, daß das Berufungsgericht auf diesen Gedankengang nicht eingegangen ist. März 1955 angebotenen Beweise nicht erhobene Die Beklagten hatten sich zu dem Beweise dafür erboten, daß Prau S|^H|noch 4 bis 6 Wochen vor ihrem Tode freudestrahlend erklärt habe, sie habe ihr Haus verkauft, es tue ihr aber nicht leid, sie habe sich damit wenigstens finanziell helfen können, ferner, sie habe keine Schulden gemacht, ihre persönlichen Angelegenheiten habe sie sorgfältig erledigt, den Tagesereignissen gegenüber sei sie aufgeschlossen gewesen, im ganzen genommen sei sie voll im Besitze ihrer Geisteskräfte gewesen« las Oberlandesgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt, als wahr unterstellt, daß die Zeugen derartige Aussagen machen werden.

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 70 GVG § 554 ZPO § 118 GVG § 286 ZPO § 104 BGB § 551 ZPO
GutachtenHilfsrichterOberlandesgerichtZeugeAuffassungRevision

Volltext der Entscheidung

VJE 92/15
Verkündet am 13» Februar 1957 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2353 093/
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1o des Gastwirts Engelbert 2e dessen Ehefrau Maria Kl
 Beklagten, Berufungskläger und Re vi s i onsklager,
- Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr„
gegen
1.	den Techniker Klaus V|
2.
lin S
den Gartenbaulehrling Kurt V( straßeÄp,
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der V«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Brc Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Fr» Oechßler , Dr, Rothe und Dr0 Freitag für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13» April 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen 0
Von Hechts wegen
 
Tatbestands
 Durch notariellen Vertrag vom 30. April 1951 hat die damals 80 Jahre alte Witwe Josef ine	ihr	Grundstück
 in	JJBBHBstraße	4B	an	die Beklagten verkauft
 und aufgelassen. Von dem Kaufpreis in Höhe von 4000 DM wurden 2000 DM an Frau	sofort	gezahlt	5	der	Rest	sollte
 in monatlichen Raten von 100 DM, beginnend am 1. Mai 1951, beglichen werden. Verzinsung und dingliche Sicherung dieses Kaufpreisrestes wurden nicht vorgesehen. Die Umschreibung im Grundbuch hat stattgefunden.
Mit der Behauptung, sie sei bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses infolge Altersschwäche und Arteriosklerose geschäftsunfähig gewesen, hat Frau	vertreten
 durch einen Gebrechlichkeitspfleger, beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, darin einzuv/illigen daß sie als Eigentümerin des im Grundbuch von sflUp^Bdü Bl	verzeichneten Grundstückes Flur 2 Nr 1055, Hof raum
 mit Gebäuden zu SUHB?	2,	45	a,	im
 Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werde,,und den beklagten Ehemann zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Frauengut zu dulden.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt, hilfsweise Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von 3195,25 DM. Nach ihrer Ansicht war Frau	bis zu ihrem Tode, also
 auch zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages,voll geschäf' fähig.
Am 10. November 1951 ist Frau	verstorben;	als
 ihre Vorerben sind die Kläger in den Rechtsstreit einge-treten.
 
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 2745?03 DM in die Grundbuchberichtigung einzuwilligen und die Kosten des Verfahrens zu tragen; im übrigen ist die Klage abgewiesen worden»
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter; die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision als unbegründet»
Gemäß Beweisbeschluß vom 19« Dezember 1956 hat der erkennende Senat die Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 15« Januar 1957 eingeholt» Die Parteien haben ihren Inhalt vorgetragen.
Entscheidungsgründe i
I. Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung vom 15. März 1955 in der Mitwirkung eines Oberlandesgerichtsrates als Vorsitzenden und zweier Hilfsrichter als Beisitzer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 551 Nr 1 ZPO). Die Rüge ist nicht begründet.
1. Aus der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 15. Januar 1957 ergibt sich? daß der zu dem ordentlichen Vorsitzenden des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln bestellte Vizepräsident Dr.	in der Zeit vom
10. bis 19. März 1955 erkrankt war und seine Wohnung nicht verlassen konnte» Er war demnach vorübergehend verhindert?
an den Sitzungen seines Senats teilzunehmen und den Vorsitz zu .führen. Es entsprach dem Gesetz (§§ 66, 117 GVG), daß an seiner Stelle das dienstälteste Mitglied des Senats, Oberlandesgerichtsrat Er. KaflHIHK den Vorsitz führte.
Amtsgerichtsrat Er.	der	eine der beiden Bei-
sitzer, war, wie der Oberlandesgerichtspräsident auf Anfrage des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu III ZR 84/55 unterm 9« Januar 1956 mitgeteilt hat, aus Anlaß der Erkrankung des Oberlandesgerichtsrates Er. BflH^am 15. Marz 1954 dem 1. Zivilsenat als Hilfsrichter beigeordnet worden. Als Er.	Anfang 1955 verstarb, verwaltete Er.
die Stelle bis zu ihrer Wiederbesetzung. In dieser Eigenschaft hat er am 15. März 1955 au der Sitzung teilgenommen-Auch dies entsprach dem Gesetz (§§70, 117 GVG).
Landgerichtsrat Er.	der	als	weiterer	Beisit-
zer an dem angefochtenen Urteil mitwirkte, war ab 16. November 1953 aus Gründen des Geschäftsumfangs als Hilfsrichter einberufen worden und ist in dieser Eigenschaft bis zu seiner Ernennung zu dem Oberlandesgerichtsrat beim 1. Zivilsenat tätig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Beiordnung von Hilfsrichtern nur zu einem vorübergehenden Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften ausgesprochen werden; die Zahl der Planrichter muß stets dem Umfange der als Eaueraufgaben erkannten Aufgaben des Gerichts entsprechen (BGH III ZR 84/55 vom 15» November 1956, für die amtliche Sammlung bestimmt, mit Verweisungen). Eaß in dieser Hinsicht die Einberufung des Landgerichtsrats Er.	als	Kilfs-
richter beim Oberlandesgericht zu beanstanden sei, hat die
 
Revision nicht vorgetragen. Die allgemeine Wendung, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen* weil ein Oberlandesgerichtsrat und zwei Hilfsrichter mitgewirkt hätten^ genügt dieser Darlegungspflicht nicht (§ 554 Abs 3 Nr 2 b ZPO). Die Revision mußte vielmehr einzelne bestimmte Tatsachen vortragen, aus denen sich ergab, daß die Tätigkeit des Hilfsrichters in der hier in Präge stehenden Zeit einem nicht nur vorübergehenden Bedürfnis nach.zusätzlichen Arbeitskräften diente (BGH IV ZR 170/56 vom 15« Dezember 1956)o An diesen Mindestanforderungen einer Verfahrensrüge muß um so mehr,festgehalten werden, als bereits in der Entscheidung vom 16. Dezember 1953 (BGHZ 12, 1 [3]) die hier in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte niedergelegt worden sind, andererseits in BGHZ 14, 205 [209] auf die Einhaltung des § 554 Abs 3 Nr 2 b ZPO hingev/iesen worden ist,. Die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15* November 1956 (III ZR 84/55) steht nicht entgegen, sie läßt diese Verfahrensfrage offen.
2o Wenn die Revision noch darauf hinweist, daß die hier in Betracht kommende Zusammensetzung des 1.. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Köln der einer Zivilkammer und nicht der eines - oberlandesgerichtlichen Senats entsprochen habe, womit der Grundsatz verletzt sei, der in §§115, 118, 122 GVG zu dem Ausdruck komme, so kann dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Die Zuziehung von Hilfsrichtern ist mit dem Grundgesetz vereinbar; das steht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest. § 118 GVG setzt die Zulässigkeit der Berufung ständig angestell-ter Richter zu Hilfsrichtern bei dem Oberlandesgericht voraus. Die einem Senat zugeteilten Hilfsrichter sind damit
 
/
aber wie die Oberlandesgerichtsräte Mitglieder des Senats«, Es ist Sache des Senatsvorsitzenden, welche Aufgaben er ihnen zuteilt und zu welchen Sitzungen er sie beizieht,
 So hat der Bundesgerichtshof weder die Zuziehung von zwei Hilfsrichtern in oberlandesgerichtlichen Senaten (Lind-Möhr Nr 2 zu § 70 GVG; BGH IT ZE 198/55 vom 18. April 1956) noch die Besetzung einer Strafkammer eines Landgerichtes mit zwei Assesoren als Beisitzern als unzulässig bezeichnet (BGH 5 StR 585/55 vom 26, Januar 1954; BGHSt 0, 159; vgl auch OGHSt 2, 231> 233)* Daß Hilfsrichter nicht Vorsitzende einer Kammer oder eines Senats sein können, ergibt sich daraus, daß sie nicht Mitglieder des Landgerichts bzw* des Oberlandesgerichts sind (BGHSt 1, 265; OGHZ 2, 209)*
Es widersprach auch nicht dem Gesetz, daß der Senat aus den beiden Hilfsrichtern und einem stellvertretenden Vorsitzenden gebildet war» Der Bundesgerichtshof hat die Besetzung einer Strafkammer mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzendem und zwei Assesoren noch in der Entscheidung BGHSt 8, 159 nicht beanstandet«, Was aber für die Strafkammer gilt, hat für den Senat eines Oberlandesgerichts ebenso Geltung, weil die Hilfsrichter eines Oberlandesgerichts ständig angestellte Richter sein müssen, die Gewähr für die Unabhängigkeit in einem größeren Maße gegeben ist als bei den Hilfsrichtern einer Strafkammer« Die Rechtsauffassung der Revision wird, soweit ersichtlich, nur von Kern (JZ 1956,- 167) geteilt. Er sieht eine Besetzung einer Strafkammer oder eines Senats stets dann als vorschriftswidrig an, wenn in einem überwiegenden Maße Hilfsrichter bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Eine dahingehende Unterscheidung kennt aber das geltende Verfahrensrecht nicht. Gegenwärtige Vorarbeiten zu einem neuen
 
Richtergesetz, auf die sich Kern bezieht, vermögen eine andere rechtliche Beurteilung nicht herbeizuführen, Wenn dabei die Auffassung vertreten wird, das Gericht dürfe niemals in seiner Mehrheit von Hilfsrichtern gebildet sein, so besagt das nicht, daß dieser Auffassung schon der Gesetzgeber des GYG war. Es mag zugegeben werden, daß für das rccht-suchende Publikum ein ungünstiger Eindruck entsteht, wenn ein oberlandesgerichtlicher Senat mit einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Landesgerichtsräten besetzt ist. Solange die Mitwirkung von Hilfsrichtern beim Landgericht und beim Oberlandesgericht aber 2ugelassen ist, werden solche Besetzungen hingenommen werden müssen. Ob die Sachlage anders zu beurteilen ist, wenn diese Besetzung zu einer Dauereinrichtung geworden ist, kann dahinstehen (vgl hierzu OLG Hamm JZ 1956, 540), Die Revision behauptet nicht, daß solche Umstände gegeben waren.
II. Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß Frau SUP bei Abschluß des Kaufvertrages sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, die ihre freie WillensbeStimmung ausschloß0 Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ausgeführt, angesichts des zweifelsfreien Beweisergebnisses des ersten Rechtszuges habe kein Anlaß zur Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme über den Geisteszustand der Frau Schwarz durch Einholung eines weiteren Gutachtens oder durch Vernehmung weiterer Zeugen bestanden. Das Gutachten des Sachverständigen Dr, Gierlich sei sorgfältig abgefaßt, irrtumsfrei und folgerichtig begründet. Es überzeuge auch in der Feststellung, daß eine senile Hirnschädigung durch
 
y
Schlagaderverkalkung oder Bluthochdruck einen schleichenden Verlauf nehme, der auch von Personen, die einem Kranken nahestünden, nicht bemerkt zu werden brauche. Wegen dieses Umstandes komme es auf die Erhebung weiterer Beweise darüber, daß die Erblasserin einen vernünftigen, normalen Eindruck gemacht und daß sie in Geldsachen noch selbständig und klar habe handeln können, nicht an« Damit könnten nämlich die Bekundungen der Zeugen nicht entkräftet werden, die aussagten, Frau SHH^habe zeitweilig ein wunderliches, geistesgestörtes Verhalten gezeigto Mehrere Zeugen hätten allerdings die Auffassung bekundet, daß sie geistig gesund gewesen sei. Die Beurteilung des Sachverständigen werde jedoch durch auch von diesen Zeugen mitgeteiltc Umstände bestätigt. Die Begründung des Gutachtens unter Heranziehung der für die Erkrankung typischen Merkmale geistiger und seelischer Ausfallserscheinungen wie Gedächtiiisschwäche, Verarmungswahn, grundlose Idee des Bestohlenseins sei überzeugend, Die Schwere der Erkrankung (Hirnschlag), die Frau Schwarz im März 1950 erlitten hatte, wobei sie etwa 8 bis 10 Tage bewußtlos gewesen war, sämtliche weiteren für eine Erkrankung der Frau sprechenden Umstände und ihr baldiges Ableben bewiesen hinreichend, daß sie zur Zeit des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen sei»
Die Revision ist der Auffassung, diese Feststellungen seien unter Verletzung des § 286 ZPO.getroffen worden; im übrigen sei das sachliche Recht (§§ 104, 105, 433 BGB) nicht richtig angewendet worden» Auch diese Rügen sind nicht begründet»
a)	Als typisch für die geistigen Ausfallserscheinungen bei Gehimschlägen oder Gehimverkalkung bezeichnet der Sach-
 
verständige Br. Gierlieh usa. einen Verarmungswahn der Frau SflBBo So hahe sie den Zeugen Broer und Probst gegenüber den Verkauf des Hauses damit begründet, daß sie Geld für die Errichtung eines Grabdenkmals benötige.
Ber Sachverständige meint dazu, aus diesem Grunde hätte das Haus nicht verkauft werden müssen, da ja der Kaufpreis für das Benkmal bis auf 50 BM durch eine Sterbe-Versicherung gedeckt war. Man müsse also auch in dieser Hinsicht feststellen, daß der Wille der Frau	nicht
 mehr durch normale Motive begründet gewesen sei. Bie Beklagten hatten dazu in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt, der Gutachter habe verkannt, daß die Sterbeversicherung doch erst mit dem Tode der Frau S^Hfe zu zahlen gewesen wäre, Frau SlHHfe habe aber bereits vor ihrem Tode das Benkmal auf dem Familiengrabe errichten wollen. Ihr Bemühen, dieses Benkmal unmittelbar nach dem Erwerb zu bezahlen, sei durchaus verständlich gewesen. Bie Revision beanstandet, daß das Oberlandesgericht auf dieses Vorbringen nicht eingegangen sei. Sie übersieht aber, daß Frau	dem	Zeugen	Pr^J^das	Angebot gemacht hat-
te, den Preis für das Benkmal durch Zuwendung der Sterbeversicherung in Höhe von 300 BM zu tilgen, was FrUB nicht abgelehnt hatte., Frau	lia-'b'te	diesen Plan auch in
 die Tat umgesetzt und der Versicherung entsprechenden Auftrag erteilt, den Betrag von 300 BM nach ihrem Tode an Probst zu zahlen. Es konnte für Frau S^HH^also nur noch darum gehen, wie sie die restlichen 50 BM für die Bezahlung des Benkmals aufbringen werde. Wenn sie sich entschloß, aus diesem Anlaß das Haus zu verkaufen, so konnte daraus der Gutachter ohne Verstoß gegen ein Benkgesetz annehmen, daß das Erlangen dieses geringen Betrages mittels
10	-
/
, /
Verkauf eines wertvollen Grundstücks kein normales Motiv für den Hausverkauf darstellte0
b)	Hie Revision rügt.weiter, daß das Landgericht die Aussage des Zeugen Hr0	nicht einer umfassenden
 Würdigung unterzogen habe. Dieser Zeuge hat Frau SlHH^ während ihrer Erkrankung im März 1950 ärztlich behandelte Er hat bei seiner Zeugenvernehmung am 15o Juni 1955 ins einzelne gehende Beobachtungen über den Krankheitszustand der Frau mitgeteilts Es hätten sich psychische Veränderungen gezeigt, die Patientin sei häufig unzufrieden gewesen, habe f,geknüttert,?, oft habe man den Sinn ihrer Worte nicht erfassen können, sie habe sich in sprichwörtlichen Redensarten ergangen, mit geheimnisvollen Worten aufgespielte Diese Bekundungen rein tatsächlicher Einzelheiten hat der Sachverständige Dra Gierlich bei seinem Gutachten verwertet | insoweit sind ihm die Vorderrichter gefolgte Daß der Zeuge Drc- Fa^HHft bei seiner Vernehmung' im Armenrechtsverfahren des Landgerichts erklärt hatte, er möchte anneh-m'en, daß die geistige Verfassung der Frau	der	einer
 normalen 80jährigen Frau entspräche, vielleicht etwas an der unteren Grenze liege, brauchte der Sachverständige nicht weiter zu würdigen, weil es sich insoweit um eine Wertung des Zeugen, nicht aber um die Wiedergabe von Tatsachen han-delte0 Überdies hatte der. Zeuge Dr« FaflHHB in einer ärztlichen Bescheinigung vom 15o Mai 1951 erklärt, Frau sei seiner Ansicht nach im Sinne des Gesetzes nicht mehr geschäftsfähige Bei seiner ersten Vernehmung im Armenrechtsverfahren des Landgerichts hatte er zudem bekundet, er sei der Auffassung, daß sich Frau SflHHl als die das Haus verkaufte, über die Bedeutung dieses Geschäfts, insbesondere seine späteren Folgen, infolge ihrer Altersstumpfheit keine rechte Vorstellung mehr habe machen können«,
11
c)	Die Einholung eines weiteren Gutachtens lag im pflichtgemäßen Ermessen des Oberlandesgerichts« Daß die Beklagten diese Beweiserhebung beantragt hatten, kann daran nichts ändern. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen von einer Beauftragung eines weiteren Sachverständigen Abstand genommen werden könne„ Die Sachkunde eines Gutachters zu beurteilen, ist vornehmlich Aufgabe des Tatrichters* Es ist nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang gegen das Prozeßgesetz verstoßen habe* Die Rüge der Revision, es sei zu Unrecht ein weiteres Gutachten nicht erholt worden, kann also nicht durchgreifen, Das Oberlandesgericht brauchte sich auch nicht mit allen Einzelheiten auseinan-derzusetzen, die von den Zeugen geschildert worden waren*
d)	Die Beklagten hatten in ihrer Berufungsbegründung
 vörgetragen, die Kläger hätten nichts getan, um zu Lebzeiten der Erau	die	Frage	der	Geschäftsfähigkeit	zu
 klären. Es sei kein Antrag auf Beweissicherung gestellt wordene Wenn die Kläger es unterlassen hätten, dieses Verfahren einzuleiten, diese Frage daher zuverlässig nicht mehr geklärt werden könne, so dürfe dies keinesfalls zu dem Nachteil der Beklagten ausschlagen« Die Revision rügt zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt des § 551 Nr 7 ZPO, daß das Berufungsgericht auf diesen Gedankengang nicht eingegangen ist. Da sich der Vorderrichter davon überzeugt hat, daß Frau SflHHP zur Zeit des Abschlusses des Vertrages geschäftsunfähig war, fehlt es gerade an der von der Revision selbst betonten Voraussetzung, daß weine zuverlässige Klärung dieser Frage jetzt nicht mehr erfolgen” könne„ Im übrigen übersieht die Revision, daß die Klager, solange Frau SflHH^den Rechtsstreit führte, keinen
12
/
Anlaß hatten, von sich aus ein Beweissicherungsverfahren herbeiZufuhren, da sie anhehmen durften,, daß entsprechend einem Antrag der Prau	Per deren Geschäftsfähig-
keit ein Gutachten einer Universitätsklinik eingeholt werde»
e)	Schließlich versagt auch die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe ?u.Unrecht die im Schriftsatz der Beklagten vom H. März 1955 angebotenen Beweise nicht erhobene Die Beklagten hatten sich zu dem Beweise dafür erboten, daß Prau S|^H|noch 4 bis 6 Wochen vor ihrem Tode freudestrahlend erklärt habe, sie habe ihr Haus verkauft, es tue ihr aber nicht leid, sie habe sich damit wenigstens finanziell helfen können, ferner, sie habe keine Schulden gemacht, ihre persönlichen Angelegenheiten habe sie sorgfältig erledigt, den Tagesereignissen gegenüber sei sie aufgeschlossen gewesen, im ganzen genommen sei sie voll im Besitze ihrer Geisteskräfte gewesen« las Oberlandesgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt, als wahr unterstellt, daß die Zeugen derartige Aussagen machen werden. Sie könnten aber, so führt das Oberlandesgericht aus, das Gutachten des Sachverständigen nicht erschüttern. Biese Behandlung der Ec-weisangebote verstößt nicht gegen das Gesetz. Welche Schlüsse das Gericht aus den für wahr unterstellten Behauptungen der Parteien ziehen will, steht im Ermessen des Tatrichters«
Ein Rechtsfehler ist bei den Erwägungen des Berufungsgerichts insoweit nicht zu erkennen.
IIIo Bie rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts nach Maßgabe der §§ 104, 105> 894 BGB ist nicht zu beanstanden. Bie Revision kann daher keinen Erfolg haben0
13 -
Eie Entscheidung über die Kostenfrage beruht auf § 97 ZPO«
Pr,
 Oechßler
 Dr* Freitag
 Pr« Tasche
 Rothe
Pr« Augustin