Am So November 1945 vermietete die Klägerin zu 1) dem Beklagten die Räume des ehemaligen Kinos durch schriftlichen Vertrag« Darin übernahm der Beklagte den Wiederaufbau des Kinos auf seine Kosten und die Verantwortung für die rechtzeitige Erfüllung aller baupolizeilichen Erfordernisse und Auflagen« Seit Anfang des Jahres 1947 betrieb er das auf dieser Grundlage von ihm eingerichtete Kino« Am 20« September 1948 fand eine baupolizeiliche Untersuchung des Kinos statt, die gemäß dem Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 9« April 1923 nur die Kinoräume selbst unter dem Gesichtspunkt ihrer baulichen Beschaffenheit und der für Lichtspieltheater geltenden Betriebsbestimmungen betraf« Dabei ergaben sich (von einer ganz geringfügigen Bemängelung abgesehen) keine Beanstandungen« Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß der Beklagte ihnen gegenüber verpflichtet sei, für den Ersatz des durch den Einsturz verursachten Personenschadens aufzukommen, und zwar nach den Grundsätzen der Haftung sowohl aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sje von den Schadensersatzansprüchen freizuhalten, die Elisabeth PJ^fcund Carl SCHUIR aus dem Einsturz gegen sie herleiten« Pas Landgericht hat durch Teilurteil vom 20« Pezember 1951 die Widerklage abgewiesen, weil es mit Rücksicht auf die Erklärung der Klägerinnen dem Beklagten gegenüber- sie wollten die im vorliegenden Rechtsstreit zur Klage ergehende Entscheidung nach Rechtskraft auch für alle übrigen ihnen etwa gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche als wirksam anerkennen, entsprechend der damaligen Auffassung beider Klägerinnen ein rechtliches Interesse an der vom Beklagten begehrten Feststellung verneint hat« Pen Umstand, daß der Beklagte ein Verfahren entsprechend der Erklärung der Klägerinnen ausdrücklich nicht gutgeheißen hat, hat das Landgericht nicht berücksichtigto und ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme ferner zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte den durch den Einsturz geschädigten Personen gegenüber weder aus unerlaubter Handlung noch aus Vertrag haftet und daß deshalb eine Ausgleichs Pflicht des Beklagten gegenüber den Klägerinnen nach §§ 840 Abs 1 und 3, 426 BGB nicht entstanden ist« Bas Kammergericht hat durch Teilurteil vom 14* Bezember 1955 auf die erste Berufung.des Beklagten in Abänderung des Teilurteils des Landgerichts der Widerklage im Verhältnis zur Klägerin zu 2) stattgegeben und ferner die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das Schlußurteil des Landgerichts zurückgewiesen« des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, soweit durch dieses Teilurteil die Widerklage im Verhältnis zu ihr (der Klägerin zu 1) abgewiesen worden ist. halb, weil es nicht zu einer der Erklärung der Klägerin zu 1) (im folgenden als "Klägerin* bezeichnet) entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Inhalt gekommen ist, daß die in diesem Rechtsstreit zwischen ihnen auf die Klage ergehende rechtskräftige Entscheidung auch für alle übrigen der Klägerin etwa gegen den Beklagten aus dem Einsturz erwachsenen oder erwachsenden Ansprüche gelte« Ungeachtet der Erklärung der Klägerin richtet ja die Revision ihre Angriffe übrigens gegen die Auffassung, die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil materiellrechtlich zur Widerklage entwickelt hat« Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung am 4« Februar 1952 u.a. bekundet, der Beklagte habe einige Tage nach dem Deckeneinsturz im Gespräch mit ihm auf seine Frage, ob denn die Polizei gelegentlich der kurz zuvor durchgeführten Besichtigung nicht die Schuttanhäufungen im dritten Stockwerk gesehen habe, geantwortet, daß die Polizei nicht danach gefragt und er sie nicht hinaufgeftihrt habe; der Beklagte habe davon gesprochen, daß dort die Schuttmassen gelegen hätten und daß er befürchtet habe, das Kino werde möglicherweise geschlossen werden, falls die Polizei das sähe; er (Zeuge) könne freilich die Bemerkungen des Beklagten nur noch dem Sinne nach, aber nicht mehr wörtlich wiedergeben« Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann aus diesen vom Zeugen mit solcher Einschränkung wiedergegebenen Bemerkungen nicht gefolgert werden, daß der Beklagte schon vor dem Einsturz der Becke deren Gefährdung durch die hoch darüber lagernden Schuttmassen gekannt habeEs hat aus den Äußerungen des Beklagten lediglich entnommen, daß ihm nunmehr, daho nach dem Einsturz, eingefallen ist, daß die Schuttmassen dessen Ursache gewesen sein könnten. Bie Revision meint, eine vollständige Y/ürdigung der Zeugenaussage könne nicht zu der Feststellung führen, daß die Äußerung des Beklagten, die Polizei würde das Kino geschlossen haben, wenn sie die Schuttmassen gesehen hätte, auf einer von ihm erst nachträglich gewonnenen Erkenntnis beruhe. Die Rüge ist unbegründet« Freilich hat das Berufungsgericht sich bej der Wertung der Zeugenaussage nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß danach der Beklagte möglicherweise auch von seiner Befürchtung gesprochen hat, das Kino könne vielleicht geschlossen werden« Eine derartige Befürchtung hätte - wenn überhaupt - in dem Beklagten schon vor dem Einsturz wach geworden sein müssen$denn nach dem Einsturz war es ja ohnehin nicht mehr benutzbar« Das Berufungsgericht mißt indessen wegen des Zeit-ablaufs der Zeugenaussage im ganzen so wenig Beweiswert bei, daß es sie ersichtlich als Grundlage für Feststellungen zu lasten des Beklagten überhaupt nicht für geeignet hält« Deshalb brauchte es bei der Würdigung der Aussage nicht auf alle ihre Einzelheiten einzugehen, insbesondere auch nicht hervorzuheben, daß, wenn der Zeuge erklärt hat, für die vom Beklagten gebrauchten Worte nicht einstehen zu können, auch offen bleibt, ob der Beklagte nach dem Einsturz von einer schon vorher von ihm gehegten Befürchtung gesprochen hat« in Präge kommen könnte, daß aber nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beklagte durch sein Verhalten gegen ein de» Schutz des Vermögens der Klägerin bezweckendes Gesetz verstoßen haben könnte, und daß auch, da es an einem vorsätz-ljchen Verhalten des Beklagten fehlt (durch das er 3a in erster Linie sich selbst auf das Schwerste geschädigt hätte), § 826 BGB gegen ihn nicht zu dem Zuge kommen kann. Aufl Anra 2 und 3 c zu § 840 und Lin-demann-Soergel BGB 8» Aufl Anm 2 zu § 840, beide mit Rachweisungen: ferner BGHZ 12, 213 /2207)« Solche Anwendung auf das innere Verhältnis der für einen Schaden aus unerlaubter Handlung ersatzpflichtigen Gesamtschuldner hat zur Polge, daß die in § 426 BGB geregelte Ausgleichung zwischen ihnen zu gleichen Anteilen sich je nach der größeren oder geringeren ursächlichen Bedeutung der die Ersatzpflicht der einzel- -nen Gesamtschuldner begründenden Tatbestände für den eingetretenen Schaden und je nach ihrem größeren oder geringeren Verschulden in eine den Umständen nach' angemessene Ausgleichung verwandelt und daß danach sogar einem der Ersatzpflichtigen in ihrem Verhältnis zueinander der ganze Schade^ allein auferlegt werden kann« Voraussetzung ist dabei also grundsätzlich die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens und der Ursächlichkeit des von den einzelnen Gesamtschuldnern zu vertretenden Tatbestandes für den Schaden» Aus den Entscheidungsgründen des'angefochtenen Urteils kann als Auffassung des Berufungsgerichts entnommen werden, daß es auf solche Abwägung deshalb nicht ankomme, weil die Parteien im Verhältnis des Vermieters zu dem Mieter gestanden hätten» Eine Ausgleichung zu Basten des Beklagten als Mieters habe deshalb nicht stattzufinden, weil die Klägerin als Vermieterin für den Deckeneinsturz und dessen Eolgen allein verantwortlich sei» Im einzelnen hat das Berufungsgericht hierzu dem Sinne nach ausgeführtj Aus dem Mietvertrag ergebe sich, daß die Klägerin die Verpflichtung gehabt habe, für einen Zustand der Hausruine über den Räumen zu sorgen, durch den eine ungefährdete Benutzung der Räume als Kino gesichert gewesen sei«, Dazu hätte sie diesen Teil der Hausruine durch ihre sachverständigen Angestellten überwachen, die dem Kino aus den im dritten Stockwerk aufgehäuften Schuttmassen drohende Gefahr erkennen und dieser Gefahr durch Beseitigung des Schuttes begegnen müssen. Es hat ausgeführt, der Beklagte habe zwar eine unbestimmte laienhafte Vorstellung davon gehabt, daß die Belastung des Fußbodens im dritten Stockwerk für das Kino einmal zu einer Gefahr werden könne; er habe aber nicht die Erkenntnis gehabt, daß eine sogar dringende Gefahr bereits bestehe, und habe angesichts der ihm bekannten sachverständigen Überwachung des Hauses durch die Klägerin und angesichts der von ihr bereits in Angriff genommenen Enttrümmerung auch nichts dazu zu tun brauchen* um sich diese Erkenntnis zu verschaffen oder die Klägerin auf die Schuttmassen im dritten Stockwerk hinzuweisen* h) Deshalb kann die Klägerin auch, falls sie den Geschädigten gemäß § 836 BGB wegen nur vermuteten Verschuldens ersatzpflichtig sein sollte, den Beklagten nicht etwa gemäß § 840 Abs 3 BGB im Innenverhältnis in vollem Umfang zur Ausgleichung heranziehen« Denn der Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach außen hin für den Schaden nicht verantwortlich.
V_ZR 92/54 ^erküindet am 25. Januar 1956 Hoffmeister,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 4 I o der Aktiengesellschaft B _ durch ihren Vorstand Dr« Hugo ZflHHI in Fj Alfred Bf in Firma DI Istral und | Bank in vertre ten der vertreten Hubert J in B ___'Aktiengesellschaft, mren Vorstand und Adolf WflHlIHBpTatz Klägerinnen, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, zu 2) auch Berufungsklägerin und zu 1) Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Sr, der Klägerin zu 1): Rechtsanwalt gegen denZ»icht3piel-Theaterbesitzer Paul B^H^traße 0, in B Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger • Berufüngsbeklagten und Revisionsbeklagten,. - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1956 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Großmann, Dr. Spieler und Dr. Dorschei für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. März 1954 wird auf Kosten der Klägerin zu 1) zurückgewiesen« Von Rechts wegen £ Tatbestand; Die Klägerin zu l) ist Eigentümerin des Hausgrundstücks B^|^traße 0 in Sie läßt es durch die Klägerin zu 2) verwalten«, Das Haus besteht aus dem Vorderhaus und zwei Seitenflügeln« Es hat außer dem Erdgeschoß'und dem Dachgeschoß vier Stockwerke« Im Erdgeschoß des linken Seitenflügels befand sich ein Kino« Das Haus wurde durch Luftmineneinwirkung und durch Bombentreffer so stark beschädigt, daß es fast völlig unbewohnbar wurde« U«a« war das Dach völlig zerstör“® Am So November 1945 vermietete die Klägerin zu 1) dem Beklagten die Räume des ehemaligen Kinos durch schriftlichen Vertrag« Darin übernahm der Beklagte den Wiederaufbau des Kinos auf seine Kosten und die Verantwortung für die rechtzeitige Erfüllung aller baupolizeilichen Erfordernisse und Auflagen« Seit Anfang des Jahres 1947 betrieb er das auf dieser Grundlage von ihm eingerichtete Kino« Am 20« September 1948 fand eine baupolizeiliche Untersuchung des Kinos statt, die gemäß dem Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 9« April 1923 nur die Kinoräume selbst unter dem Gesichtspunkt ihrer baulichen Beschaffenheit und der für Lichtspieltheater geltenden Betriebsbestimmungen betraf« Dabei ergaben sich (von einer ganz geringfügigen Bemängelung abgesehen) keine Beanstandungen« Am 26. September 1948 stürzte während einer Vorstellung die Decke des Kinos dadurch ein, daß Schuttraassen, die auf dem Fußboden des 3» Stockwerks des linken Seitenflügels lagerten, in Bewegung gerieten und diesen Fußboden sowie die darunter liegenden Fußböden des 2. und 1« Stockwerks durchschlugen« Durch den Einsturz wurden zahlreiche Personen getötet oder verletzt. Zu den Toten gehörte Albert Fuchs und Fräulein Else SMHHB» zu den Verletzten gehörte Elisabeth die Ehefrau des Albert F^p« U.a. machen Frau Fjm und Carl SfH, der Vater des Fräulein S^|| deshalb außergerichtlich Schadenersatzansprüche gegen die Klägerinnen geltend. Die Schuttmassen, die in Haufen auf dem Fußboden des 3* Stockwerks lagerten, waren auf folgende Weise dorthin gelangt s Die Klägerinnen hatten sofoi't nach dem Entstehen der Kriegsschäden die Herstellung eines Notdaches in Angriff genommen, aber insbesondere über den Kinoräumen nicht zu Ende geführt$ dort hatten sie damals zwecks Entfernung der im Dachgeschoß befindlichen Trümmer die Fußböden des Daehge-schosses und des 4» Stockwerks an einigen Stellen durchbre-chen und durch die so entstandenen Öffnungen die Trümmer auf den Fußboden des 3» Stockwerks werfen lassen. Alsdann haben die Klägerinnen- - wie der Beklagte wußte - das Haus durch sachverständige Angestellte überwacht. Zur Zeit des Deckeneinsturzes wurde der rechte Seitenflügel des Hsuses enttrümmert. Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß der Beklagte ihnen gegenüber verpflichtet sei, für den Ersatz des durch den Einsturz verursachten Personenschadens aufzukommen, und zwar nach den Grundsätzen der Haftung sowohl aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung. Dazu haben sie insbesondere folgendes vorgebracht: Dem Beklagten sei zur Zeit des Einsturzes das geschilderte Vorhandensein von Triimmermassen über dem Kino bekannt gewesen. Es sei deshalb seine Pflicht gewesen, die Baupolizei gelegentlich der Besichtigung des Kinos auf diesen Zustand aufmerksam zu machen. Das habe er aber bewußt unterlassen, weil er besorgt gewesen sei, daß das die sofortige Schließung des Kinos zur Folge haben würde. Pie Klägerinnen haben deshalb beantragt* festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sje von den Schadensersatzansprüchen freizuhalten, die Elisabeth PJ^fcund Carl SCHUIR aus dem Einsturz gegen sie herleiten« Per Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, und Widerklage erhoben mit dem Antrag: festzustellen, daß den Klägerinnen auch weitere Ansprüche gegen ihn auf Schadloshaltung dritter Personen aus dem Einsturz nicht züstehen« Pas Landgericht hat durch Teilurteil vom 20« Pezember 1951 die Widerklage abgewiesen, weil es mit Rücksicht auf die Erklärung der Klägerinnen dem Beklagten gegenüber- sie wollten die im vorliegenden Rechtsstreit zur Klage ergehende Entscheidung nach Rechtskraft auch für alle übrigen ihnen etwa gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche als wirksam anerkennen, entsprechend der damaligen Auffassung beider Klägerinnen ein rechtliches Interesse an der vom Beklagten begehrten Feststellung verneint hat« Pen Umstand, daß der Beklagte ein Verfahren entsprechend der Erklärung der Klägerinnen ausdrücklich nicht gutgeheißen hat, hat das Landgericht nicht berücksichtigto 4 Nach Vernehmung des Zeugen und von zwei weite- ren Zeugen hat das Landgericht durch Schlußurteil vom 16■ März 1953 die Klage abgewiesen sowie die Kosten des Rechtsstreits den Klägerinnen zu l/lO und dem Beklagten zu 9/10 auferlegto Es hat eine vertragliche Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) und eine unerlaubte Handlung des Beklagten gegenüber den Klägerinnen verneint i» * * « . ■ i A: ji und ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme ferner zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte den durch den Einsturz geschädigten Personen gegenüber weder aus unerlaubter Handlung noch aus Vertrag haftet und daß deshalb eine Ausgleichs Pflicht des Beklagten gegenüber den Klägerinnen nach §§ 840 Abs 1 und 3, 426 BGB nicht entstanden ist« Es haben Berufung eingelegts gegen das Teilurteil des Landgerichts der Beklagte (1. Berufung des Beklagten); gegen das Sohlußurteil des Landgerichts die Klägerin zu 2) und - wegen der darin enthaltenen Kostenentscheidung - der Beklagte (2« Berufung des Beklagten)« Bas Kammergericht hat durch Teilurteil vom 14* Bezember 1955 auf die erste Berufung.des Beklagten in Abänderung des Teilurteils des Landgerichts der Widerklage im Verhältnis zur Klägerin zu 2) stattgegeben und ferner die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das Schlußurteil des Landgerichts zurückgewiesen« Alsdann hat das Kammergericht durch Schlußurteil vom 25* März 1954 auf die erste Berufung des Beklagten in Abänderung des Teilurteils des Landgerichts der Widerklage auch im Verhältnis zur Klägerin zu 1) stattgegeben, ferner auf die Zweite Berufung des Beklagten, in Abänderung des Schlußurteils des Landgerichts die Kosten des ersten Rechtszuges den Klägerinnen auferlegt und schließlich ihnen auch die Kosten des zweiten Rechtszugs auferlegt, - Bas Kammergericht hat zur Widerklage das rechtliche Interesse des Beklagten an der von ihm begehrten Feststellung bejaht j(die Klägerin zu 1) hatte übrigens den von ihr im ersten Rechts- zug hierzu eingenommenen gegenteiligen Standpunkt in der Berufungsinstanz aufgegeben) und eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu 1) aus Mietvertrag und aus unerlaubter Handlung verneint, Berner hat es eine Ausgleichspflicht des Beklagten gemäß § 426 BGB gegenüber der Klägerin zu 1) verneint; dabei hat es in erster Linie njcht darauf abgestellt, ob der Beklagte den verletzten Theaterbesuchern und den Hinterbliebenen der getöteten Theaterbesuchern gegenüber schadensersatzpflichtig ist, und zwar aus der Erwägung, daß das Hichtbestehen einer Ausgleichspflicht des Beklagten sich aus dessen Innenverhältnis zur Klägerin zu 1) ergäbe. Überdies hat es auch mangels eines Verschuldens des Beklagten .den Theaterbesuchern gegenüber eine derartige Schadensersatzpflicht verneint. Gegen dieses Schlußurteil des Kammergerichts richtet sich die Revision der Klägerin zu 1), Sie beantragt: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung « des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, soweit durch dieses Teilurteil die Widerklage im Verhältnis zu ihr (der Klägerin zu 1) abgewiesen worden ist. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels * Entscheidungsgründe: I. Zutreffend hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse des Beklagten an der von ihm mit der Widerklage begehrten Feststellung bejaht, und zwar insbesondere des- halb, weil es nicht zu einer der Erklärung der Klägerin zu 1) (im folgenden als "Klägerin* bezeichnet) entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Inhalt gekommen ist, daß die in diesem Rechtsstreit zwischen ihnen auf die Klage ergehende rechtskräftige Entscheidung auch für alle übrigen der Klägerin etwa gegen den Beklagten aus dem Einsturz erwachsenen oder erwachsenden Ansprüche gelte« Ungeachtet der Erklärung der Klägerin richtet ja die Revision ihre Angriffe übrigens gegen die Auffassung, die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil materiellrechtlich zur Widerklage entwickelt hat« II« In Bezug auf das Verfahren rügt die Revision, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt« Sie erblickt einen Verstoß gegen diese Bestimmung darin, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen nicht erschöpfend ge- würdigt habe« Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung am 4« Februar 1952 u.a. bekundet, der Beklagte habe einige Tage nach dem Deckeneinsturz im Gespräch mit ihm auf seine Frage, ob denn die Polizei gelegentlich der kurz zuvor durchgeführten Besichtigung nicht die Schuttanhäufungen im dritten Stockwerk gesehen habe, geantwortet, daß die Polizei nicht danach gefragt und er sie nicht hinaufgeftihrt habe; der Beklagte habe davon gesprochen, daß dort die Schuttmassen gelegen hätten und daß er befürchtet habe, das Kino werde möglicherweise geschlossen werden, falls die Polizei das sähe; er (Zeuge) könne freilich die Bemerkungen des Beklagten nur noch dem Sinne nach, aber nicht mehr wörtlich wiedergeben« / Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann aus diesen vom Zeugen mit solcher Einschränkung wiedergegebenen Bemerkungen nicht gefolgert werden, daß der Beklagte schon vor dem Einsturz der Becke deren Gefährdung durch die hoch darüber lagernden Schuttmassen gekannt habeEs hat aus den Äußerungen des Beklagten lediglich entnommen, daß ihm nunmehr, daho nach dem Einsturz, eingefallen ist, daß die Schuttmassen dessen Ursache gewesen sein könnten. Insbesondere ergibt nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Aussage des Zeugen nicht, daß der Beklagte die Polizei von der Besichtigung der Schuttmassen abgehalten hat. Bie Bemerkung des Beklagten über die Möglichkeit einer Schließung des Kinos durch die Polizei sei nur als der Ausdruck seiner nachträglichen Erkenntnis, nicht aber als Anzeichen dafür zu werten, daß ihm schon vor dem Unfall der Gefahrenherd in seiner ganzen Bringlichkeit und Größe bewußt geworden sei. Bie Aussage des Zeugen sei deshalb nicht bedeutungsvoll, zu demal er sie erst mehr als drei Jahre nach dem Gespräch gemacht habe. Bie Revision meint, eine vollständige Y/ürdigung der Zeugenaussage könne nicht zu der Feststellung führen, daß die Äußerung des Beklagten, die Polizei würde das Kino geschlossen haben, wenn sie die Schuttmassen gesehen hätte, auf einer von ihm erst nachträglich gewonnenen Erkenntnis beruhe. Eine solche Feststellung sei auch unvereinbar mit der Bemerkung des Beklagten, daß er die Polizei nicht hinaufgeführt habe. Vielmehr ergebe die Würdigung der Zeugenaussage im ganzen, daß der Beklagte schon bei der polizeilichen Besichtigung die Befürchtung gehabt habe, das Kino we:r-de möglicherweise geschlossen werden, und daß er es deshalb unterlassen habe, die Polizei hinaufzuführen. Die Rüge ist unbegründet« Freilich hat das Berufungsgericht sich bej der Wertung der Zeugenaussage nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß danach der Beklagte möglicherweise auch von seiner Befürchtung gesprochen hat, das Kino könne vielleicht geschlossen werden« Eine derartige Befürchtung hätte - wenn überhaupt - in dem Beklagten schon vor dem Einsturz wach geworden sein müssen$denn nach dem Einsturz war es ja ohnehin nicht mehr benutzbar« Das Berufungsgericht mißt indessen wegen des Zeit-ablaufs der Zeugenaussage im ganzen so wenig Beweiswert bei, daß es sie ersichtlich als Grundlage für Feststellungen zu lasten des Beklagten überhaupt nicht für geeignet hält« Deshalb brauchte es bei der Würdigung der Aussage nicht auf alle ihre Einzelheiten einzugehen, insbesondere auch nicht hervorzuheben, daß, wenn der Zeuge erklärt hat, für die vom Beklagten gebrauchten Worte nicht einstehen zu können, auch offen bleibt, ob der Beklagte nach dem Einsturz von einer schon vorher von ihm gehegten Befürchtung gesprochen hat« ' III. a) Was die Frage der Schadensersatzpflicht des Beklagten als Mieter im Rahmen seines Antrages zur Widerklage gegenüber der Klägerin als Vermieterin angeht, so bedarf es keiner Erörterung, ob alle vom Berufungsgericht hierzu angestellten Erwägungen der Nachprüfung standhalten« Im Ergebnis hat es jedenfalls die Schadensersatzpflicht des Beklagten auf dieser Grundlage mit Recht verneint. Denn es spricht nichts dafür, daß etwa die Mieträume selbst sich in einem Zustand befunden haben, der in irgend einer Beziehung zu Beanstandungen Anlaß gegeben hätten, geschweige denn, daß der Beklagte für solchen Mangel verantwortlich gewesen und daß solcher Mangel ursächlich für den Deckeneinsturz gewesen r - 'lO - C seic Für den Zustand im di*itten Stockwerk üoer dem Kino, durch den der Einsturz verursacht wurde, hatte nicht er, sondern die Klägerin die Verantwortung® * Auch die von der Revision ohne Begründung erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe § 545 BGB nicht beachtet, kann angesichts der tatsächlichen Umstände des Falles keinen Erfolg haben« Denn die sich aus dieser Bestimmung ergebende Schadens ersatzpflicht des Mieters, der es unterläßt, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn eine Vorkehrung zu dem Schutz der vermieteten Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird, setzt voraus, daß der Mieter solche Anzeige schuldhaft unterläßt® Am Nachweis eines solchen Verschuldens aber fehlt es nach der aus der Aussage des Zeugen I'fBHI gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts o Daß der Beklagte nach der in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts von der Möglichkeit einer Gefährdung der Mieträume durch die darüber lagernden Schuttraassen eine unbestimmte laienhafte Vorstellung hatte, macht die Unterlassung einer entsprechenden Anzeige schon deshalb nicht schuldhaft, weil der Beklagte ja wußte, daß die Klägerin das Haus durch ihre sachverständigen Angestellten überwachen ließ, also viel besser als er in der Lage war, Größe und Dringlichkeit der Gefahr zu beurteilen und Maßnahmen zu deren Abwendung zu ergreifen® Hinzu kommt, daß die Klägerin selbst den gefährdenden Zustand auf dem Fußboden des 3- Stockwerks herbeigeführt hatte; auch unter diesem Gesichtspunkt war also die Gefahr für sie nicht unvorhergesehen« b) Daß der Beklagte der Klägerin gegenüber eine unerlaubte Handlung begangen habe, aus der sie ihn auf Ersatz ihres VermögensSchadens in Gestalt der Freistellung von i V i • ! * i f. iü l i* u .1*1 I II *1 IM < •’ ? I 3 r K f •iS iff I lif *1 *r ;fp i r j? «I r| i ' 5 den gegen sie geltend gemachten Schadensersatzforderungen der Kinobesucher bzw. deren Hinterbliebenen in Anspruch nehmen könnte, hat das Berufungsgericht ohne besondere Begründung verneint. Die Revision kann mit der im einzelnen nicht begründeten Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 823* 826 BGB, nicht durchdringeno Die Rüge scheitert schon daran, daß - wie das Landgericht in seinem Schlußurteil zutreffend erwogen hat -als Grundlage für einen derartigen, aus Vermögens schädigur-g hergeleiteten Anspruch von vornherein nicht Absatz 1 der erstgenannten Bestimmung, sondern nur dereh A-bsatz 2 " in Präge kommen könnte, daß aber nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beklagte durch sein Verhalten gegen ein de» Schutz des Vermögens der Klägerin bezweckendes Gesetz verstoßen haben könnte, und daß auch, da es an einem vorsätz-ljchen Verhalten des Beklagten fehlt (durch das er 3a in erster Linie sich selbst auf das Schwerste geschädigt hätte), § 826 BGB gegen ihn nicht zu dem Zuge kommen kann. IV o * s H P f t 1 1 Was schließlich die von der Klägerin in Anspruch ge- 1 nommene Ausgleichspflicht des Beklagten anlangt, so ^ könnlte sie allenfalls aus den §§ 840, 426 BGB hergeleitet i werden. ► i i a) Palls die Klägerin den durch den Deckeneinsturz geschädigten Personen aus einer von ihr begangenen unerlaubten Handlung ersatzpflichtig ist und den Beklagten jenen Geschädigten gegenüber ebenfalls aus unerlaubter Handlung (und möglicherweise auch aus Vertrag) dieselbe Schadensersatzpflicht trifft, haften die Parteien als Gesamtschuldner (§ 840 Abs 1 BGB). Daraus ergibt sich l „v :a 12 - nach § 426 Abs 1 Satz 1 BGB für das Verhältnis der Parteien zueinander, daß sie für die Ausgleichung einander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist« Die Rechtsprechung sieht in dem in § 254 BGB ausgesprochenen Rechtssatz eine derartige Bestimmung, weil dieser Rechtssatz allgemeinen Charakter hat, der eine entsprechende Anwendung auf rechtsähnliche Verhältnisse zuläßt (vgl u.a. RCRKomm iO. Aufl Anra 2 und 3 c zu § 840 und Lin-demann-Soergel BGB 8» Aufl Anm 2 zu § 840, beide mit Rachweisungen: ferner BGHZ 12, 213 /2207)« Solche Anwendung auf das innere Verhältnis der für einen Schaden aus unerlaubter Handlung ersatzpflichtigen Gesamtschuldner hat zur Polge, daß die in § 426 BGB geregelte Ausgleichung zwischen ihnen zu gleichen Anteilen sich je nach der größeren oder geringeren ursächlichen Bedeutung der die Ersatzpflicht der einzel- -nen Gesamtschuldner begründenden Tatbestände für den eingetretenen Schaden und je nach ihrem größeren oder geringeren Verschulden in eine den Umständen nach' angemessene Ausgleichung verwandelt und daß danach sogar einem der Ersatzpflichtigen in ihrem Verhältnis zueinander der ganze Schade^ allein auferlegt werden kann« Voraussetzung ist dabei also grundsätzlich die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens und der Ursächlichkeit des von den einzelnen Gesamtschuldnern zu vertretenden Tatbestandes für den Schaden» * Aus den Entscheidungsgründen des'angefochtenen Urteils kann als Auffassung des Berufungsgerichts entnommen werden, daß es auf solche Abwägung deshalb nicht ankomme, weil die Parteien im Verhältnis des Vermieters zu dem Mieter gestanden hätten» Eine Ausgleichung zu Basten des Beklagten als Mieters habe deshalb nicht stattzufinden, weil die Klägerin als Vermieterin für den Deckeneinsturz und dessen Eolgen allein verantwortlich sei» Im einzelnen hat das Berufungsgericht hierzu dem Sinne nach ausgeführtj Aus dem Mietvertrag ergebe sich, daß die Klägerin die Verpflichtung gehabt habe, für einen Zustand der Hausruine über den Räumen zu sorgen, durch den eine ungefährdete Benutzung der Räume als Kino gesichert gewesen sei«, Dazu hätte sie diesen Teil der Hausruine durch ihre sachverständigen Angestellten überwachen, die dem Kino aus den im dritten Stockwerk aufgehäuften Schuttmassen drohende Gefahr erkennen und dieser Gefahr durch Beseitigung des Schuttes begegnen müssen. Der Beklagte sei /wie bereits in Abschnitt III erörtert/ nicht verpflichtet gewesen, auf das ihm bekannte Vorhandensein der Schuttmassen hinzuweisen« Biese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen (zu der grundsätzlichen Präge des Einflusses eines Mitverhältnisses, das zwischen den nach § 840 BGB als Gesamtschuldner haftenden Personen besteht, auf deren Aus-gleichspflicht nach § 426 BGB vgl RGZ 75, 251 /?5l?) • Sie • tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der in §§840 Abs 1, 426 BGB getroffenen Regelung, ohne daß es darauf ankäme, ob dem Beklagten den Theaterbesuchern gegenüber ein fahrlässiges, den Einsturz mitverursachendes Verhalten zur Last fällt. - Im übrigen hat das Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit des Beklagten in dieser Richtung zutreffend verneint. Es hat ausgeführt, der Beklagte habe zwar eine unbestimmte laienhafte Vorstellung davon gehabt, daß die Belastung des Fußbodens im dritten Stockwerk für das Kino einmal zu einer Gefahr werden könne; er habe aber nicht die Erkenntnis gehabt, daß eine sogar dringende Gefahr bereits bestehe, und habe angesichts der ihm bekannten sachverständigen Überwachung des Hauses durch die Klägerin und angesichts der von ihr bereits in Angriff genommenen Enttrümmerung auch nichts dazu zu tun brauchen* um sich diese Erkenntnis zu verschaffen oder die Klägerin auf die Schuttmassen im dritten Stockwerk hinzuweisen* h) Deshalb kann die Klägerin auch, falls sie den Geschädigten gemäß § 836 BGB wegen nur vermuteten Verschuldens ersatzpflichtig sein sollte, den Beklagten nicht etwa gemäß § 840 Abs 3 BGB im Innenverhältnis in vollem Umfang zur Ausgleichung heranziehen« Denn der Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach außen hin für den Schaden nicht verantwortlich. Auch insoweit hat die Hevision übrigens keine Rüge erhobene Vo Deshalb ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen« % Pr* lasche Schuster ‘ Dr. Großmann Dr, Dorschei Dr. Spieler