Rechtisatz: Die Überweisung einer Geldsumme auf das Girokonto des Gläubigers ist eine Leistung an Erfltllungsstatt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Bis zu _ diesem Zeitpunkt bleibt JosephKMpJ im Hause Nr (p zu Aim wohnen, Jo.seph Mjp^verpflichtet sich, das Bäckereigeschäft und den Kohlenhandel im Hause Nr PP zu AflP|j^|P so lange für eigene Rechnung weiter zu führen, bis sein Bruder Heinrich aus dem Heeresdienst entlassen wird, Joseph MpHl bezieht bis dahin auch die Einkünfte, des .Bäckereigeschäfts und des Koh- . Juni 1948 auf ein Konto der Klägerin bei der Stadtsparkasse in Hildesheim einen Betrag von 5132-48 ' RM, nämlich 6000 RM abzüglich 867*52 RM. Die Klägerin behauptet, sie habe am 17* Juni 1948, sofort nachdem sie Kenntnis von der Überweisung erhalten habe, die Sparkasse beauftragt, den Betrag an den Beklagten zurückzuüberweisen. Etwa eine Y/oche nach dem Währungsstichtag sagte die Klägerin dem Beklagten, dass sie das Geld nicht annehrae. Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von 2870,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Klägerin habe zwar den Beklagten nicht ausdrücklich ermächtigt, den Betrag auf ihr Konto bei der Sparkasse .in Hildesheim zu überweisen, sie habe dem Beklagten von dem Vorhandensein des Kontos auch keine Mitteilung gemacht’. Die Klägerin habe aber über das Konto auch sonst Überweisungen ihrer Schuldner angenommen ' und eigene Schulden durch Überweisung getilgt. Der Einholung einer Auskunft bei der Sparkasse über die Art des Kontos habe es daher nicht bedurft. Die Klägerin hätte ihren etwaigen Widerspruch gegen diese Art der Erfüllung dem Beklagten selbst mi't-teilen müssen. Die Klägerin hätte dem Beklagtem die Ablehnung schon früher mitteilen müssen, da sie ihm die Möglichkeit genommen habe, den Betrag noch vor dem Währungsstichtag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu hinterlegen. Ihre Erklärung stehe auch insofern mit ihrem Verhalten in Widerspruch, als sie in Wirklichkeit den Betrag nicht zurücküberwiesen, sondern für sich zur Umwertung angemeldet habe. Sie habe auch zugestanden, dass ihre Erklärung nicht als Widerspruch gegen die Art der Erfüllung, sondern als Widerspruch gegen die Erfüllung überhaupt gedacht gewesen sei. Die Klägerin müsse die Überweisung daher ebenso gelten lassen wie eine Barzahlung, deren Annahme sie nicht ausdrücklich abgelehnt habe. Die Revision macht dagegen geltend, die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers sei Tilgung durch Leistung an Erfüllungsstatt^ Der Gläubiger müsse daher der Leistung an Erfüllungsstatt zustimmen. Es sei weder von der Klägerin erklärt noch unstreitig, dass die Klägerin auch Überweisungen ihrer Schuldner auf dieses Konto als Erfüllung angenommen habe. fragung hätte sich ergeben, dass während .des jahrelangen Bestehens des'Kontos die Klägerin nur 2 mal zu Überweisungen an Dritte Auftrag gegeben und nie Überweisungen von Schuldnern entgegengenommen habe.Das Berufungsgericht habe den durch Berufung auf eine Äusserung, der Stadtsparkasse angetretenen Beweis übergangen. Unrichtig sei auch die Vermutung des Urteils, die Sparkasse hätte nicht ohne weiteres den vom Beklagten überwiesenen Betrag einem Sparkonto der Klägerin gutgeschrieben. Der .Umstand allein, dass die Klägerin ein Konto unterhalten habe, bedeute ein Einverständnis mit der Überweisung nicht. Der Hinweis des Beklagten auf * die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Spar-Girokassen und Kommunalbanken geht fehl, da diese Geschäftsbedingungen nur das innere Verhältnis zwischen der Sparkasse und dem Kontoinhaber regeln. In der blossen Eröffnung des Kontos (weitergehend für Kaufleute OIG Dresden in SeuffArch Bd 73 Nr 198) kann eine allgemeine vorherige Genehmigung von Überweisungen nicht gesehen werden. Wird einem einzelnen Schuldner das Konto bekanntgegeben, so kann er zwar im einzelnen Pall oder je nach der Bedeutung der Mitteilung in allen für ihn in Betracht kommenden Fällen mit der Wirkung der Erfüllung durch Überweisung leisten, eine allgemeine Genehmigung ist damit aber nicht erklärt. Es würde also noch "nichts besagen, wenn die Klägerin in geringerem Umfang auch sonst Überweisungen' ihrer Schuldner angenommen und eigene Schulden durch Überweisung getilgt hätte, ohne dass etwa eine allgemeine Übung (RG.133, Auf dieses beziehen sich aber die obigen Ausführungen und nachdem das Berufungsgericht selbst nicht feststellt, dass die Klägerin das Vorhandensein allgemein oder auch nur dem Beklagten bekanntgegehen hat, bedurfte es der Einholung einer Auskunft der Sparkasse Uber die Art des Kontos nichto Das Berufungsgericht geht auch offensichtlich selbst nicht davon aus, dass dux*ch die Gutschrift schon die Schuld des Beklagten getilgt sei, sondern hält es für möglich, dass die Gläubigerin die Überweisung alsbald ablehnen konnte und dass in dem Stillschweigen der , Gläubigerin die Annahme der an Erfiillungsstatt angebotenen Leistung gesehen werden könne. Die Revision wendet sich nun gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dip Klägerin habe der Überweisung nicht alsbald widersprochen. Sie trägt vor, die Klägerin habe die Nachricht von der Überweisung erst am 17. Auftrag zur Rücküberweisung nicht mehr habe durchgeführt werden können, habe sie ein übriges getan und dem Beklagten noch persönlich erklärt*, dass sie die Überweisung nicht als Erfüllung annehme. Wenn da« Berufungsgericht darauf hinweise, die Klägerin habe tatsächlich den Betrag nicht zurücküberwiesen, sondern für sich zur Umwertung angemeldet, so übersehe* es, dass nach dem Währungsstichtag eine Rucküberweisung eines BM-Betrags nicht mehr möglich gewesen sei. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht zu widersprechen, sondern die Überweisung anzunehmen hatte, so dass, wenn die Annahme nicht erklärt wurde, die Gutschrift das Schuldverhältnis nicht zu dem Erlöschen brachte und es ist nur zu prüfen, ob im Schweigen eine Annahmeerklärung gesehen werden kann. Wenn, der Beklagte die Schuldsumme stillschweigend auf das Konto der Klägerin überweisen liess, hat diese alles, was von ihr verlangt werden konnte, getan, wenn sie unverzüglich der Sparkasse den Auftrag gab, den Betrag dem Beklagten wieder zurückzubuchen. Da die Klägerin-damit rechnen konnte, dass die Sparkasse ihren Auftrag sofort ausführen werde, war sie jedenfalls zunächst nicht verpflichtet, dem Beklagten auch noch mündlich zu erklären, dass sie das Geld nicht annehmen wolle, denn der Beklagte hatte auch ihr keine Mitteilung davon gemacht, dass er den Betrag überweisen wolle oder überwiesen habe. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Klägerin nach Treu und Glauben dem Beklagten eine mündliche Mitteilung habe machen müssen, da sie ihm sonst die Möglichkeit genommen habe, den Betrag noch Es wird aber von beachtlicher Seite die Auffassung vertreten, dass ein Zah-lungsangebot zu dieser Zeit unmittelbar vor der Währungsreform mindestens unter den hier vorliegenden Umständen den guten Sitten widersprochen habe und von der Klägerin hätte abgelehnt werden können (Münzel ArchZivPr 150, 418; Auch .wenn man diese Auffassung nicht billigt, so kann jedenfalls nicht verlangt.werden, dass die Klägerin ihrerseits Schritte tun musste, um eine ungeschickte Wahrnehmung der Rechte des Schuldners durch diesen auszugleichen und damit ein für sie ungünstiges Ergebnis herbeizuführen. Juni die Sparkasse mit der Rücküberweisung beauftragt hätte, so könnte dies als verspätet angesehen werden; Die von den Parteien angebotenen. /uf die unmittelbare Mitteilung der Klägerin an den Beklagten, die etwa 8 Tage nach dem Währungsstichtag gemacht wurde, kommt es daher nicht mehr an, da diese Mitteilung erst gemacht wurde und auch erst gemacht zu werden brauchte, nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass die Rücküberweisung nicht durchgeführt worden sei, und nichts dafür dargetan wurde, dass die Klägerin von der Nichtüberweisung früher Kenntnis erlangt habe. Das Berufungsgericht will aus dem Umstand Folgerungen ziehen, dass die Rücküberweisung nicht durchgeführt worden sei und die Klägerin den Betrag für sich zur Umwertung angemeldet habe. Nach § 18 des Währungsgesetzes - Gesetz Nr 61 der Militärregierung Deutschlands -Britisches Kontrollgebiet - VOB1 Brit.Zone 1948, 139 - waren Aufträge auf Überweisungen von RM-Beträgen, die ein Geldinr-stitut vor dem 21t Juni1948 erhalten hatte, auch nach diesem Zeitpunkt in RM auszuführen. Wenn die Sparkasse zu Unrecht die Rücküberweisung nicht mehr vorgenommen hätte, so würde dies die Klägerin nicht belasten, denn der Beklagte ist so gestellt, wie wenn die Überweisung noch vorge-nommen worden wäre, denn dann wäre der Betrag auf dem Konto des Beklagten von der Umstellung betroffen worden. Dieses Ergebnis ist dem Beklagten zugute .gekommen, da die Klägerin den Wert der Zahlung in Deutscher Mark bei der Berechnung ihres Anspruchs berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht legt noch Wert darauf, dass die Klägerin ihre Erklärung, die Überweisung nicht annehmen zu wollen, nicht als Widerspruch gegen die Art der Erfüllung sondern gegen die Erfüllung überhaupt gedacht habe* Es kommt also, darauf an,' ob die Klägerin rechtzeitig Auftrag zur Rücküberweisung .des ihr überwiesenen Betrags gegeben hat. Kommt das Berufungsgericht bei der anderweiten Verhandlung zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nicht rechtzeitig die Annahme des Betrags zurückgewiesen, die Überweisung sei von ihr durch schlüssige Handlung an Zahlungsstatt angenommen worden, so fragt es sich, ob die Klägerin geltend machen kann, dass sie damit nicht voll befriedigt sei, da die Zahlung zur Unzeit geleistet worden sei, Bas Berufungsgericht hat dies verneint und die in Rechtsprechung (OLG Oldenburg MDR 1951, 105; OLG Stuttgart HRE 2, 1950, 133; BRZ 1949, 47l) teilweise vertretene Ansicht abgelehnto Der Bundesgerichtshof hat sich auf den vom Berufungsgericht Vertretenen Standpunkt schon früher gestellt (BGH Z 5, 12 /T7f/) und'def erkennende Senat hat keinen Anlass, davon abzüweichen, zu demal die. In diesem Fall wäre das Ergebnis dasselbe wie nach dem angefochtenen Berufungsurteile Im anderen Fall, wenn im weiteren Verfahren festzustellen wäre, dass die Schuld nicht getilgt ist, würde sich die Frage erheben, in welchem Verhältnis die noch bestehende Schuld umgestellt worden ist. Käme eine Umstellung im Verhältnis 100:10 oder 100:6,5 in Betracht, so wäre gegenüber den Gegenansprüchen, gegen die die Klägerin seit dem Urteil I.Instanz keinen Einwand erhoben hat, für den Klag-, ansprüch kein Raum mehr. November 1941 zwischen den beiden Brüdern stellt zwar ausserlieh einen Kaufvertrag dar, in Wirklichkeit handelt es sich um eine Abänderung des väterlichen Testaments, wonach Heinrich so gestellt werden sollte, wie wenn er zu dem Erben des Vaters eingesetzt worden wäre und alle Lasten übernehmen sollte, die der Vater dem von ihm zu dem Erben bestimmten Sohn Joseph auferlegt hatte. Wäre der Streit über die Zahlung des dem Bruder Joseph auferlegten Vermächtnisses entstanden, so wäre § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG unmittelbar zur Anwendung gekommen* Da diese Bestim- raung weit auszulegen ist (BGIIZ 2, 270; BGH vom 8, 3* 1952 IV Z3 10/52) und die Schuld des Beklagten wirtschaftlich nichts anderes ist als eine Vermächtnisschuld, ist auch diese, soweit sie am Y/ährungs-stichtag noch bestand, im Verhältnis 1:1 umgestellt worden.
Für das ITachs chlagewerk ]
F*ir die Amtliche Sammlung! 2361
Gesetzs BGB §§ 362? 364
Rechtisatz: Die Überweisung einer Geldsumme auf das
Girokonto des Gläubigers ist eine Leistung an Erfltllungsstatt. In der blossen Eröffnung eines Girokontos bei einer 3rnlc oder Sparkasse kann eine allgemeine vorherige Erklärung, eine Überweisung als Leistung an jJrfSillungs«-statt anzunehuen, nicht gesehen werden©
Aktenzeichens V Zit 92/51 I>0 Ilildeshein'
ürt.v. 13. Kirz 1953 OLG Celle
sfr
IJSL 92/51
Verkündet am 13»März 1953 Ioffmeister,Justizangest.. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der Witwe Anna M
in APHP^ Nr ^P,
Klägerin j Berufungsbeklagten and Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. flPHI -
. gegen
den Bäcker Heinrich M ln AflPHI^'Kr. [
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,.
- Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. von Normann, Br. Hücking-haus, Br. Heck, Br. Oechßler und Br. Piepenbrock für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2; April 1951 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvensfesen. dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Hechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 30. April . 1943 gefallenen Ehemanns Joseph MBI|B? der ein Bruder des Beklagten war.
Der am 14. Juli 1941 verstorbene Vater des Beklagten, Christian MfPB hatte durch notarielles Testament vom 8. Juli 1941 seinen älteren Sohn Joseph zu seinem alleinigen Erben eingesetzt und ferner bestimmt, dass Joseph MBBfc seinen 6 Geschwistern, darunter dem Beklagten, Vermächtnisse von je 1000 RM auszuzahlen habe. Zusätzlich sollte der Beklagte als Entgelt für seine jahrelange Arbeit in der väterlichen Bäckerei weitere 5000 RM erhalten. Zum Nachlass gehörte hauptsächlich ein Bäckerei-gr und stück in ABBBP’ ferner ein Anteil an einem Grundstück in GflBBB» etwas Hausrat, zwei Schweine, einige Vorräte und ein Barbetrag von 450 RM.
Am 2. November 1941 schlossen der Beklagte und der Ehemann der Klägerin einen notariellen Vertrag, in dem es unter Ziffer II heißt:
"Mit Rücksicht darauf, dass Heinrich bis zu
seiner Einziehung zuä Heeresdienst ständjjf im Bäckereigewerbe seines Vaters ohne Barlohn tätig gewesen ist und damit gerechnet;hat, dass ihm der Vater das Nachlassgründstück mit der Bäckerei übertragen werde, ferner mit Rücksicht auf seine geäusserte {Iberzeugung, dass ihm der Vater, wenn er nicht,zu dem Heeresdienst eingezogen wäre, Grundbesitz, und Geschäft übertragen haben würde, hat sich Joseph MBIB auf Bitten seines Bruders Heinrich entschlossen, diesen diejenige Rechtsstellung zu verschaffen, die Heinrich MBHB haben würde, wenn er als. Efbe eingesetzt wäre und Joseph MfljBfe so im Testament bedacht wäre, wie Heinrich bedacht ist, jedoch mit den nachstehend ersichtlichen Modifikationen.
‘ $ 1 ‘
Demgemäss veräussert und überträgt hiemit Joseph MSB seinem Bruder Heinrich KBB^zu sofortigem Eigentum
die ......: Anbauerstelle Nr B zu Ahrbergen nebst dem
in diesem Grundstück betriebenen Bäckereigeschäft und Kohlenhandel mit dem dazu gehörigen Bäckereiinventar
und den Vorräten .... „ ferner nebst dem einen der beiden vorhandenen Schweine und dem Stubenmobilia'r.....
—_ • §*2 Heinrich verpflichtet sieh, an .seinen Bruder
Joseph 6000 RM zu zahlen, und. zwar in Teilbeträgen von jährlich 1500 RM, wie diese in § 2 Nr 1 des väterlichen Testaments bestimmt sind und an den in diesem Testament angeordneten Fälligkeitsterminen.......
‘■'53 • " '
......Die Erschienenen-wollen sich praktisch dahin
einigen, dass Joseph MjHP seine 18/32 Anteile am Grundbesitz behält, die 7/32 Anteile seines Bruders. Heinrich hinzuerwirbt, die
persönliche Schuldverbindlichkeit bezüglich der Rückzahlung der Darlehenshypothekensumme von'1875,68 GM behält und seinem Bruder 867,52 RM vergütet, die auf die 6000 RM und zwar auf die erste Jahresrate von 1500 RM verrechnet werden, die Heinrich gemäss
§ 2 dieses Vertrags seinem Bruder Joseph zu zahlen hat......
Joseph will in das Haus GflHHIM Nr ■ ver-
ziehen, .sobald es gelingt, dass einer der Mieter dieses Hauses seine Mietwohnungräumt. Bis zu _ diesem Zeitpunkt bleibt JosephKMpJ im Hause Nr (p zu Aim wohnen, Jo.seph Mjp^verpflichtet sich, das Bäckereigeschäft und den Kohlenhandel im Hause Nr PP zu AflP|j^|P so lange für eigene Rechnung weiter zu führen, bis sein Bruder Heinrich aus dem Heeresdienst entlassen wird, Joseph MpHl bezieht bis dahin auch die Einkünfte, des .Bäckereigeschäfts und des Koh- . lenhandeis, braucht bis dahin auch keine Miete zu zahlen, muss aber bis dahin die Lasten, Steuern, Abgaben, Hypothekenzinsen zahlen, muss die laufenden Hausreparaturen zahlen, das Inventar in Ordnung halten und bei der Übernahme des Geschäfts durch den Bruder Heinrich selbst den beim Tode des Vaters vorhanden gewesenen Bestand v.on 19.Sack Roggenmehl, 19 Sack Weizenmehl, 150 Z Brikett, 25 Z Nußkohlen und den oben ..
erwähnten Geldbetrag von 450 RM seinem Bruder Heinrich zur Verfügung stellen, muss ferner die während seiner Ges chäftsfiihrungs zeit entstandenen Geschäftsschulden decken, auch das. seinem Bruder Heinrich übertragene Schwein frei pflegen und füttern.
Wenn und sobald Heinrich das Bäckereigeschäft
und den Kohlenhandel persönlich übernimmt und Josef MflHP alsdann noch , nicht in das Haus
verziehen kann, soll er bis-zu seinem möglichen Ein-zuge in das Haus kostenlos in dem
flp. Hausgrundstück wohnen bleiben.....N
Der letzte hienach vom Beklagten an Joseph zu zahlende Teilbetrag war am 14. Januar 1946 fällig.
Auf Grund dieses Vertrags führte der Ehemann der Klägerin die Bäckerei bis zu dem Jahre 1943 weiter, bis er ebenfalls zur V/ehrmacht einberufen wurde. Danach war das Geschäft bis September 1945 geschlossen. Von diesem Zeitpunkt an führte die Klägerin den Betrieb weiter. Von dem Tod« ihres Ehemanns erfuhr sie erst im Jahre 1946.
Der Beklagte geriet 1943 in russische Gefangenschaft und konnte lange keine Nachricht von sich geben. Am 21. Dezember 1946 wurde vom Amtsgericht Hildesheim ein Abwesenheitspfleger für ihn bestellt. Am 18. Dezember
1947 traf der Beklagte wieder*in Deutschland ein, wurde aber zunächst bis Anfang März 1948 in ein Lazarett überwiesen.
Am 1. Mai 1948 übernahm der Beklagte die Bäckerei und überwies am 11. Juni 1948 auf ein Konto der Klägerin bei der Stadtsparkasse in Hildesheim einen Betrag von 5132-48 ' RM, nämlich 6000 RM abzüglich 867*52 RM. über die weiteren Vorgänge geht die Darstellung der Parteien auseinander. Die Klägerin behauptet, sie habe am 17* Juni 1948, sofort nachdem sie Kenntnis von der Überweisung erhalten habe, die Sparkasse beauftragt, den Betrag an den Beklagten zurückzuüberweisen. Dieser Auftrag, der am 19. Juni 1948 bei der Sparkasse eingegangen sei, sei wegen der Währungsreform nicht mehr ausgeführt worden. Der Beklagte bestreitet dieses Vorbringen und behauptet, die Klägerin habe spätestens am 12. Juni
1948 von der Überweisung Kenntnis bekommen. Etwa eine Y/oche nach dem Währungsstichtag sagte die Klägerin dem Beklagten, dass sie das Geld nicht annehrae.
Die Klägerin, die der Ansicht ist, dass die Schuld
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des Beklagten durch die 'Überweisung vom 11. Juni 1948 nicht getilgt wo.rden sei, hat am 13. Juni 1948 Klage erhoben und den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen,
1) an die Klägerin 4378,10 EM nebst 4# Zinsen seit dem 1. März 1949 zu zahlen,’
2) an die Klägerin eine Anzahl im einzelnen aufgeführter Kleidungsstücke herauszugeben.
Der Betrag von 4378,10 DM wird errechnet wie folgt:
Die Klägerin verlangt 1) 60Q0 - 837,52 RM, umgestellt 1:1 = davon ab:
Umwertung des überwiesenen HM-Betrags (6,5$)
333/60 DM
5132,48 DM
Wert von 125Ztr Brikett, die nicht mehr vorhanden sind
Wert von 25 ZtrNußkohle, die nicht mehr vorhanden sind,
Wert eines Schweins, das nicht mehr vorhanden ist
statt des Barnachlasses von 450 RM
Rest
250,— DM 50,— DM
150,— DM
45,— DM 828,60 DM 828,6>0_DM
= 4303,88 DM
2) Anteil an Miete für Haus Nr die
der Beklagte Anfang 1949 eingezogen hat __74.? 22 DM •
zusammen: = 4378,10 DM
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt,
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Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,
1) an die Klägerin 2870,60 DM nebst 4$ Zinsäh seit 1. März :
1949 zu bezahlen, 1
2) an die Klägerin die eingeklagten Gegenstände herauszu- ;
geben, „ \
Der Betrag voigL 2870,60 DM ist wie folgt errechnet:
5132,46 DM
Von dem Betrag von
werden abgezogen:
die aus der Überweisung übriggebliebenen
der Gegenwert für 125 Ztr'.BriKätt
der Gegenwert für 25 Zti*‘lffußköhle
der Gegenwert für ein Sohlachtschwein mit
zus.:
Ferner ist durch Aufrechnung in Abrechnung zu bringen die im Jahre 1947 für einen Kraftwagen gemachte Einnahme =
zus.:
333, 60 DM
262, VJ1 O DM
80, DM
J60, i “ 1 — DM
1036, ,10 DM
1300, DM
2336, ,10 DM
• dazu vom Beklagten eingezogene Miete
zus.:
2336,10JDM
2796,38 Bll 74,22^ DM
2870., 60 DM
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von 2870,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
D£s Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 2. April 1951 das ürteil des Landgerichts teilweise dahin abgehn-dert:
Die Klage wird hinsichtlich des Zahlungsanspruchs abgewiesen.
Die Revision wurde zügelassen.'
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit der Kläger zur Zahlung von 2870,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Ent Seheidungsgründe:
In der Revisionsinstanz ist nur noch der von der Klägerin
erhobene geldanspruch streitig. Es handelt sich dabei zunächst um den Zahlungsanspruch, der vor der Währungsreform in Höhe von 5132,48 RM noch bestanden hatte. .Das Berufungsgericht sieht diesen durch die Überweisung vom .
11. Juni 1948 als ordnungsmässig erfüllt und damit als erloschen an. Es führt dazu aus, die Auffassung der Klägerin, die Überweisung statt der Barzahlung sei nicht zulässig, treffe nicht zu. Die Klägerin habe zwar den Beklagten nicht ausdrücklich ermächtigt, den Betrag auf ihr Konto bei der Sparkasse .in Hildesheim zu überweisen, sie habe dem Beklagten von dem Vorhandensein des Kontos auch keine Mitteilung gemacht’. Die Klägerin habe aber über das Konto auch sonst Überweisungen ihrer Schuldner angenommen ' und eigene Schulden durch Überweisung getilgt. Es handle sich also nicht um ein eigentliches Sparkonto. Der Einholung einer Auskunft bei der Sparkasse über die Art des Kontos habe es daher nicht bedurft. Es entspreche den Gepflogenheiten des heutigen Geldverkehrs, grössere Zahlungen nicht in bar zu leisten sondern durch Überweisung zu erledigen. Eälle, in denen der Gläubiger aus besonderen Gründen ein Interesse daran habe., dass die Schuld nicht durch Überweisung auf sein Bankkonto getilgt werde, seien so sehr Ausnahmen, und die Banküberweisung sei so allgemein üblich, dass.jeder Schuldner einer grösseren Geldsumme nach Treu und Glauben erwarten könne, dass der Gläubiger die bargeldlose Überweisung, alsbald ablehne und zurückweise, so dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklä-rüng nicht bedürfe. Das Stillschweigen des Gläubigers müsse vielmehr als Annahme der gemäss § 364 Abs 1 BGB an Erfüllungsstatt angebotenen Leistung ungesehen werden.
Die Klägerin habe nun der Überweisung nicht alsbald widersprochen. Es könne dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt ihrer Sparkasse.einen Rücküberweisungsauftrag gegeben habe und ob dieser angebliche Auftrag nicht schon verspätet
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gewesen sei* Es sei jedenfalls ein interner Vorgang geblieben. Die Klägerin hätte ihren etwaigen Widerspruch gegen diese Art der Erfüllung dem Beklagten selbst mi't-teilen müssen. Ihre etwa eine Woche nach dem Währungsstichtag dem Beklagten gegenüber abgegebene Erklärung sei jedenfalls ohne ausreichenden Grund verzögert worden.
Die Klägerin hätte dem Beklagtem die Ablehnung schon früher mitteilen müssen, da sie ihm die Möglichkeit genommen habe, den Betrag noch vor dem Währungsstichtag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu hinterlegen. Ihre Erklärung stehe auch insofern mit ihrem Verhalten in Widerspruch, als sie in Wirklichkeit den Betrag nicht zurücküberwiesen, sondern für sich zur Umwertung angemeldet habe. Sie habe auch zugestanden, dass ihre Erklärung nicht als Widerspruch gegen die Art der Erfüllung, sondern als Widerspruch gegen die Erfüllung überhaupt gedacht gewesen sei. Die Klägerin müsse die Überweisung daher ebenso gelten lassen wie eine Barzahlung, deren Annahme sie nicht ausdrücklich abgelehnt habe.
Die Revision macht dagegen geltend, die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers sei Tilgung durch Leistung an Erfüllungsstatt^ Der Gläubiger müsse daher der Leistung an Erfüllungsstatt zustimmen. Ein ausdrückliches Einverständnis der Klägerin mit der Zahlung auf Konto liege nicht vor. Sie habe sich auch nicht allgemein bereit erklärt, Zahlungen auf dieses Konto als Erfüllung entgegenzunehmen. 'Selbst wenn die Klägerin gelegentlich einzelne Schuldner veranlasst hätte, auf dieses Konto zu zahlen, würde darin kein generelles Einverständnis liegen. Diese Feststellung des Berufungsgericht sei aber aktenwidrig und unter Verletzung des § 286 ZPO zustandegekommen. Es handle sich um ein Privatkonto, das für geschäftlichen Verkehr nicht verwendet worden sei. Wenn die Klägerin zugegeben habe, dass über das Konto Überweisungen erfolgt seien, so könne dies
nur bedeuten, dass die Klägerin von dich aus Überweisungen von diesem Konto an andere vorgenommeh habe. Es sei weder von der Klägerin erklärt noch unstreitig, dass die Klägerin auch Überweisungen ihrer Schuldner auf dieses Konto als Erfüllung angenommen habe. Das'Berufungsgericht.habe hier seine Aufklärungspflicht verletzt. Bei entsprechender Be- . fragung hätte sich ergeben, dass während .des jahrelangen Bestehens des'Kontos die Klägerin nur 2 mal zu Überweisungen an Dritte Auftrag gegeben und nie Überweisungen von Schuldnern entgegengenommen habe.Das Berufungsgericht habe den durch Berufung auf eine Äusserung, der Stadtsparkasse angetretenen Beweis übergangen.
Unrichtig sei auch die Vermutung des Urteils, die Sparkasse hätte nicht ohne weiteres den vom Beklagten überwiesenen Betrag einem Sparkonto der Klägerin gutgeschrieben. Hier seien Rechtsund Erfahrungssätze verletzt.
Der .Umstand allein, dass die Klägerin ein Konto unterhalten habe, bedeute ein Einverständnis mit der Überweisung nicht. v
Der Revision-ist zuzugebeh, dass die. Ausführungen des Berufungsgericht nicht frei Von Rechtsirrtum sind. Die Verfahrensrüg£n sind.aber. ni£ht durchschlagend.
Die Überweisung einer geschuldeten Leistung auf das Bankoder Girokonto des Gläubigers ist eine Leistung an Erfüllüngsstatt. Sie bringt das Schuldverhältnis dann zu dem Erlöschen, wenn der Gläubiger diese Leistung annimmt. Eine Verpflichtung, eine solche‘Bfcichgeldzahlung anzunehmen, besteht grundsätzlich nicht. Der Hinweis des Beklagten auf * die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Spar-Girokassen und Kommunalbanken geht fehl, da diese Geschäftsbedingungen nur das innere Verhältnis zwischen der Sparkasse und dem Kontoinhaber regeln. Die Annahme kann aber schon im voraus erklärt werden. In diesem Eall steht die Gutschrift der Barzahlung völlig gleich. Die Schuld erlischt mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers (RG 134,73 141, 289). Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob der
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Kontoinhaber von der Gutschrift weiß oder nachträglich davon erführt oder.nicht (RG 114, 139 /T42[7| 141, 287 /2897s OGHZ 4 , 47 /497s 188 /T9j7).
Es fragt sich aber, wann eine solche im voraus gegebene Annahmeerklärung vorliegt. Das wird allgemein angenommen, wenn der Kontoinhaber das Konto irgendwie Öffentlich bekanntgegeben hat, so durch Aufdruck auf Briefbogen, Rechnungen, oder sonstigen Geschäftspapieren (OGH 4, 188 /T947), durch Zustimmung zur Aufnahme in das Kundenverzeichnis eines Geldinstituts oder zur Aufnahme der Kontonummer in ein Adressbuch (Schoele, Recht der Überweisung 19‘37, S 243; Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung,
S 127; Düringer-Hachenburg, Handelsgesetzbuch Anhang zu §361, Anm 13). In der blossen Eröffnung des Kontos (weitergehend für Kaufleute OIG Dresden in SeuffArch Bd 73 Nr 198) kann eine allgemeine vorherige Genehmigung von Überweisungen nicht gesehen werden. Wird einem einzelnen Schuldner das Konto bekanntgegeben, so kann er zwar im einzelnen Pall oder je nach der Bedeutung der Mitteilung in allen für ihn in Betracht kommenden Fällen mit der Wirkung der Erfüllung durch Überweisung leisten, eine allgemeine Genehmigung ist damit aber nicht erklärt. Es würde also noch "nichts besagen, wenn die Klägerin in geringerem Umfang auch sonst Überweisungen' ihrer Schuldner angenommen und eigene Schulden durch Überweisung getilgt hätte, ohne dass etwa eine allgemeine Übung (RG.133, 249 fest-
gestellt werden könnte. Dabei trifft die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne sich nicht ur. ein eigentliches Sparkonto gehandelt haben, nicht den entscheidenden Punkt. Um ein “eigentliches Sparkonto" handelt es sich offensichtlich nicht, wenn darunter etwa ein Sparkonto verstanden wird, dessen Bestand dem Sparer in "Sparbüchern"* verbrieft wird, sondern’um ein*"Girokonto", wie es bei den deutschen Sparkassen allgemein dem.Kunden zur Verfügung gestellt wird.
Auf dieses beziehen sich aber die obigen Ausführungen und nachdem das Berufungsgericht selbst nicht feststellt, dass die Klägerin das Vorhandensein allgemein oder auch nur dem Beklagten bekanntgegehen hat, bedurfte es der Einholung einer Auskunft der Sparkasse Uber die Art des Kontos nichto Das Berufungsgericht geht auch offensichtlich selbst nicht davon aus, dass dux*ch die Gutschrift schon die Schuld des Beklagten getilgt sei, sondern hält es für möglich, dass die Gläubigerin die Überweisung alsbald ablehnen konnte und dass in dem Stillschweigen der , Gläubigerin die Annahme der an Erfiillungsstatt angebotenen Leistung gesehen werden könne.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen (RG 133, 249 £&5.27; Meyer.-Cording aaO S 127? Schpele aaO S 243).
Die Revision wendet sich nun gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dip Klägerin habe der Überweisung nicht alsbald widersprochen. Sie trägt vor, die Klägerin habe die Nachricht von der Überweisung erst am 17. Juni 1948 bekommen und darauf sofort die Sparkasse angewiesen, das Geld zurückzauberweisen; der Beklagte häbe behauptet, die Nachricht sei der Klägerin’schon am 12.'Juni 1948 zugegangen und habe sich* dafür auf die Auskunft der Sparkasse bezogen. Auch die.Klägerin hätte dieses Beweismittel benutzt, wenn sie danach gemäss V 139 ZPO gefragt worden wäre. Das Berufungsgericht habe diesen" Beweis nicht erhoben. Die Kläge-. rin sei nach Ireu und Glauben nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten selbst zu benachAchtigen. Die Klägerin habe genug getan, wenn sie sofort Auftrag zur Rücküberweisung erteilt habe. Dass esnicht dazu gekommen sei, habe die Klägerin nicht zu vertreten. Die Klägerin habe nicht eine Erklärung abgeben müssen, wenn sie die Leistung nicht als Erfüllung gelten lassen wollte; es sei vielmehr umgekehrt, wenn die Annahme nicht erklärt'v/örden“ sei, gelte die Schuld als nicht getilgt. Als die Klägerin erfahren habe, dass ihr
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Auftrag zur Rücküberweisung nicht mehr habe durchgeführt werden können, habe sie ein übriges getan und dem Beklagten noch persönlich erklärt*, dass sie die Überweisung nicht als Erfüllung annehme. Wenn da« Berufungsgericht darauf hinweise, die Klägerin habe tatsächlich den Betrag nicht zurücküberwiesen, sondern für sich zur Umwertung angemeldet, so übersehe* es, dass nach dem Währungsstichtag eine Rucküberweisung eines BM-Betrags nicht mehr möglich gewesen sei. Es sei der Klägerin nichts anderes übrig geblieben, als den überwiesenen Betrag nunmehr zur Umwertung anzu demelden, wenn er nicht ganz verloren gehen sollte.
Diese Einwendungen sind begründet. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht zu widersprechen, sondern die Überweisung anzunehmen hatte, so dass, wenn die Annahme nicht erklärt wurde, die Gutschrift das Schuldverhältnis nicht zu dem Erlöschen brachte und es ist nur zu prüfen, ob im Schweigen eine Annahmeerklärung gesehen werden kann. Hier stellt das Berufungsgericht aber zu strenge Anforderungen an die Klägerin. Wenn, der Beklagte die Schuldsumme stillschweigend auf das Konto der Klägerin überweisen liess, hat diese alles, was von ihr verlangt werden konnte, getan, wenn sie unverzüglich der Sparkasse den Auftrag gab, den Betrag dem Beklagten wieder zurückzubuchen. Da die Klägerin-damit rechnen konnte, dass die Sparkasse ihren Auftrag sofort ausführen werde, war sie jedenfalls zunächst nicht verpflichtet, dem Beklagten auch noch mündlich zu erklären, dass sie das Geld nicht annehmen wolle, denn der Beklagte hatte auch ihr keine Mitteilung davon gemacht, dass er den Betrag überweisen wolle oder überwiesen habe. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Klägerin nach Treu und Glauben dem Beklagten eine mündliche Mitteilung habe machen müssen, da sie ihm sonst die Möglichkeit genommen habe, den Betrag noch
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vor dem Währungsstichtag heim Amtsgericht zu hinterlegen.
Es kann dahingestellt bleiben, .oh die rechts unkundige Klägerin sich dieser Folgen bewußt war. Es wird aber von beachtlicher Seite die Auffassung vertreten, dass ein Zah-lungsangebot zu dieser Zeit unmittelbar vor der Währungsreform mindestens unter den hier vorliegenden Umständen den guten Sitten widersprochen habe und von der Klägerin hätte abgelehnt werden können (Münzel ArchZivPr 150, 418;
OLG Stuttgart in HE'S 2, 234; OLG Oldenburg in MDR. 1951,
105). Auch .wenn man diese Auffassung nicht billigt, so kann jedenfalls nicht verlangt.werden, dass die Klägerin ihrerseits Schritte tun musste, um eine ungeschickte Wahrnehmung der Rechte des Schuldners durch diesen auszugleichen und damit ein für sie ungünstiges Ergebnis herbeizuführen. Die Klägerin konnte sich also mit dem Auftrag zur Zurücküberweisung des Geldes begnügen. Dieser Auftrag mußte allerdings unverzüglich erteilt werden (von Caemmerer SJZ 1948, 513). Hier hat es das Berufungsgericht an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts fehlen lassen. Wenn es richtig wäre, dass die Nachricht von der Überweisung bereits am 12. Juni 1948 der Klägerin zugegangen wäre und sie erst am i7. Juni die Sparkasse mit der Rücküberweisung beauftragt hätte, so könnte dies als verspätet angesehen werden; Die von den Parteien angebotenen. Beweise hätten daher erhöben wefden müssen. /uf die unmittelbare Mitteilung der Klägerin an den Beklagten, die etwa 8 Tage nach dem Währungsstichtag gemacht wurde, kommt es daher nicht mehr an, da diese Mitteilung erst gemacht wurde und auch erst gemacht zu werden brauchte, nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass die Rücküberweisung nicht durchgeführt worden sei, und nichts dafür dargetan wurde, dass die Klägerin von der Nichtüberweisung früher Kenntnis erlangt habe.
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Das Berufungsgericht will aus dem Umstand Folgerungen ziehen, dass die Rücküberweisung nicht durchgeführt worden sei und die Klägerin den Betrag für sich zur Umwertung angemeldet habe. Die Revision meint dagegen, dies sei zwangsläufig geschehen, um den Betrag nicht verlorengehen zu lassen,. da eine Rücküberweisung nicht mehr möglich gewesen sei. Hier besteht noch eine Unklarheit. Nach § 18 des Währungsgesetzes - Gesetz Nr 61 der Militärregierung Deutschlands -Britisches Kontrollgebiet - VOB1 Brit.Zone 1948, 139 - waren Aufträge auf Überweisungen von RM-Beträgen, die ein Geldinr-stitut vor dem 21t Juni1948 erhalten hatte, auch nach diesem Zeitpunkt in RM auszuführen. Erst Aufträge, die ein Geldinstitut am 21. 6. 48 und später erhielt, v/aren als unausführbar zurückzugeben.Warum die Sparkasse den angeblich am 17. Juni 1948 erteilten Auftrag nicht ausgeführt hat, ist nicht geklärt. Auch aus diesem Grunde hätte Beweis darüber eingezogen werden sollen, ob und wann dieser Rücküberweisungsauftrag erteilt worden ist. Wenn die Sparkasse zu Unrecht die Rücküberweisung nicht mehr vorgenommen hätte, so würde dies die Klägerin nicht belasten, denn der Beklagte ist so gestellt, wie wenn die Überweisung noch vorge-nommen worden wäre, denn dann wäre der Betrag auf dem Konto des Beklagten von der Umstellung betroffen worden.
Dieses Ergebnis ist dem Beklagten zugute .gekommen, da die Klägerin den Wert der Zahlung in Deutscher Mark bei der Berechnung ihres Anspruchs berücksichtigt hat. Dafür, dass der Beklagte noch Gelegenheit gehabt hätte, den Reichsmarkbetrag, zu dessen Überweisung frühestens am 17. Juni Auftrag erteilt wurde, noch wertbeständig anzulegen, spricht nichts.
Das Berufungsgericht legt noch Wert darauf, dass die Klägerin ihre Erklärung, die Überweisung nicht annehmen zu wollen, nicht als Widerspruch gegen die Art der Erfüllung sondern gegen die Erfüllung überhaupt gedacht habe*
Das ist aber belanglos. Wenn die Klägerin berechtigt war,
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die Art der Erfüllung abzulehnen und dies als Kittel benützte, um damit die Erfüllung zu diesem Zeitpunkt überhaupt auszuschliessen, so macht sie von einer ihr zustehenden Befugnis Gebrauch und verstösst damit nicht gegen Treu and Glauben«
Es kommt also, darauf an,' ob die Klägerin rechtzeitig Auftrag zur Rücküberweisung .des ihr überwiesenen Betrags gegeben hat.
Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück-„verv/eisung der Sache ist aber nur dann geboten, wenh je nach dem. Ergebnis der weiteren Ermittlungen eine andere Entscheidung möglich wäre.
Kommt das Berufungsgericht bei der anderweiten Verhandlung zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nicht rechtzeitig die Annahme des Betrags zurückgewiesen, die Überweisung sei von ihr durch schlüssige Handlung an Zahlungsstatt angenommen worden, so fragt es sich, ob die Klägerin geltend machen kann, dass sie damit nicht voll befriedigt sei, da die Zahlung zur Unzeit geleistet worden sei, Bas Berufungsgericht hat dies verneint und die in Rechtsprechung (OLG Oldenburg MDR 1951, 105; OLG Stuttgart HRE 2,
234; LG Tübingen in NJW 1949, 827 und MDR 1950, 362), und Schrifttum (Münzel ArchZivPrax 15tf, 418; MDR 1949, 520;
1950, 133; BRZ 1949, 47l) teilweise vertretene Ansicht abgelehnto Der Bundesgerichtshof hat sich auf den vom Berufungsgericht Vertretenen Standpunkt schon früher gestellt (BGH Z 5, 12 /T7f/) und'def erkennende Senat hat keinen Anlass, davon abzüweichen, zu demal die. Ausnahme, die im Schrifttum (Duden DRZ 1948, 338; von Caemmerer SJZ 1950 Sp 12 f; Harmening-Duden, Währungsgesetze UmstG § 13 Anm.34 Abs 4 a.E«) hervorgehoberi wird, dass der Schuldner auch einer fälligen Forderung vorher' säumig war-, im vorliegenden Fall, wie das Berufungs-
gericht mit Recht hervorhebt, nicht gegeben ist* Denn die Forderung wer zwar schon im Januar 1946 . fällig, der *Beklagte ist aber erst im Dezember 1947 krank aus russischer Gefangenschaft zurückge-kommen und hat erst am 1. Mai 1948 die Bäckerei selbst übernehmen können*
In diesem Fall wäre das Ergebnis dasselbe wie nach dem angefochtenen Berufungsurteile
Im anderen Fall, wenn im weiteren Verfahren festzustellen wäre, dass die Schuld nicht getilgt ist, würde sich die Frage erheben, in welchem Verhältnis die noch bestehende Schuld umgestellt worden ist. Käme eine Umstellung im Verhältnis 100:10 oder 100:6,5 in Betracht, so wäre gegenüber den Gegenansprüchen, gegen die die Klägerin seit dem Urteil I.Instanz keinen Einwand erhoben hat, für den Klag-, ansprüch kein Raum mehr. Es müsste also bei dem Berufungsurteil verbleiben.
Anders wäre es, wenn der Anspruch der Klägerin aus dem Vertrag vom 2. Nove&bef 1941 »wie ‘sie behauptet*, im Verhältnis 1:1 umgestellt worden wäfe. Diese Umstellung würde aber in der Tat in Frage kommen. Der Ver- . trag vom 2. November 1941 zwischen den beiden Brüdern stellt zwar ausserlieh einen Kaufvertrag dar, in Wirklichkeit handelt es sich um eine Abänderung des väterlichen Testaments, wonach Heinrich so gestellt werden sollte, wie wenn er zu dem Erben des Vaters eingesetzt worden wäre und alle Lasten übernehmen sollte, die der Vater dem von ihm zu dem Erben bestimmten Sohn Joseph auferlegt hatte. Wäre der Streit über die Zahlung des dem Bruder Joseph auferlegten Vermächtnisses entstanden, so wäre § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG unmittelbar zur Anwendung gekommen* Da diese Bestim-
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raung weit auszulegen ist (BGIIZ 2, 270; BGH vom 8,
3* 1952 IV Z3 10/52) und die Schuld des Beklagten wirtschaftlich nichts anderes ist als eine Vermächtnisschuld, ist auch diese, soweit sie am Y/ährungs-stichtag noch bestand, im Verhältnis 1:1 umgestellt worden. Dass die Forderung inzwischen auf die Erbin des ursprünglich Berechtigten übergegangen ist, ist ohne Belang(BGHZ 3> 135)» Es ist also von Bedeutung, ob die Schuld vor dem Stichtag getilgt worden ist«.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war-
Dr.v.Normann Dr* Hückinghaus Br, Heck
Br, Oechßler Dr.Piepenbrock