Io Auf die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Hamm vom 29° März 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Abweisung der Klage III« Die Beklagte hat 9/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen; soweit über die Kosten der Revision nicht entschieden ist, wird diese Entscheidung dom Berufungsgericht übertragen» Am 15» Mai 1961 haben die Parteien eine Abrede über Abhilf einaßnahmen und über die Zahlung einer Entschädigung von monatlich 200 DM getroffen; nach dem Vortrag des Klägers hat der damalige Inhaber der Beklagten versprochen, alles zu tun, um die Geräusch- und Staubbelästigungen zu beseitigen und bis zu diesem Zeitpunkt 200 DM monatlich zu bezahlen* Die Beklagte zahlte jedoch nur für die Monate Mai bis August und im Oktober 1961 200 DM* der Beklagten zu untersagen* den Kläger durch Staub-Immissionen, verursacht durch das Laufenlassen der Schleif- und Hackmaschine, zu belästigen und den Kläger durch Geräusche, die mehr als 25 bis 50 Phon im Schlafzimmer und im laden des Klägers betragen, zu belästigen und ihm und seiner Familie an der Gesundheit zu schaden, und weiter die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4 200 Dm nebst 4 Zinsen aus 200 DM ab 1* September 1961 zu verurteilen, den Kapitalbetrag Jeweils am 1° eines Jeden folgenden Monats um Je 200 DM erhöhend bis zu dem 1, Juni 1965, 1« zu unterlassen, in der Zeit von 20 bis 7 Ohr durch von dem Zerhacker und/oder dem Zerspaner ausgehende Geräusche auf das Grundstück des Klägers einzuwirken, Die Beklagte hat beantragt, auf ihre Berufung die Klage, abgesehen von einer Zahlung in Höhe von 1 650 DM nebst Zinsen, abzuweisen* Sie trägt vor, die Kläger hätten entsprechend den durchgeführten Abhilfemaßnahmen keinen Anspruch mehr auf die volle Entschädigungssumme, vielmehr stünden ihnen vom Oktober 1961 bis Dezember 1962 nur noch monatlich 100 DM und danach bis zu dem 31* März 1963 nur noch monatlich 50 DM, also insgesamt 1 650 DM zu« 2c die Zuführung von Staub- und Holzspänen durch ihre Spanplattenfabrik HeflHB auf das Grundstück der Kläger insoweit zu unterlassen, als dieselbe die Benutzung des Grund-v Stücks der Kläger wesentlich beeinträchtigt und durch eine nicht ortsübliche Benutzung dos Pabrikgrundstücks der Beklagten herbeigeführt wird» lo Das Oberlandesgericht stellt auf Grund seiner Wahrnehmungen an Ort und Stelle fest, die Geräusche der voll in Tätigkeit befindlichen Fabrikanlage der Beklagten seien bei offenem Fenster in dem :m Obergeschoß des Hauses der Kläger zur Fabrik hin gelegenen Schlafzimmer erheblich störend; insbesondere verursachten die Schleifstraße (Plattenvereinzelung, Besäumung sowie Plattenschliff durch zwei Schleifmaschinen mit den dazugehörigen Absaugungen) und die■Fixmaßanlago (Kreissägen mit einer Weiter hat sich der Tatrichter im Ortstermin davon überzeugt, daß diese wesentliche Lärmbeeinträchtigung durch eine Benutzung des Grundstücks der Beklagten herbeigeführt werde, die nach ihrer Art undFd ein' i Aus na ß derr, Imniis s iön:*n ichi ,br t sllbi ich-: se ith >;. Auf Grund dieser Feststellungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die von der Fabrik herrührende Geräuschimmission unzulässig sei, und zwar unter Heranziehung der VDI-Richtlinie 2058 ('’Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm" vom Juli I960) bei Tag Geräusche von mehr als DIN-phon und bei Nacht von mehr als 35 DIN-phon» Diese aus den Richtlinien entnommene Abgrenzung begründet das Berufungsgericht damit, daß die Geräusch-Immission nach seiner eigenen Wahrnehmung eine wesentliche Beeinträchtigung darstelle, die genannte Richtlinie auf sachverständiger Erfahrung beruhe und keine Grunde ersichtlich seien, die gegen die Verwendung dieser Richtwerte als Begrenzung der Lautstärke spreche * Die gemessenen Werte überschritten den in der Richtlinie für reine Wohngebiete fes^gelegten Tagesv/ert (50 DIN-phon) auch bei Berücksichtigung der Heßtoleranzen (1 bis 2 DIN-phon) deutlich» Entgegen der Ansicht der Beklagten liege der Grundpegel bei Tag und bei Nacht, der allerdings wesentlich von den Geräuschen der Bundesstraße bestimmt werde9 unter diesen Richtwerten«, Dies ergebe sich aus den Wahrnehmungen des Gerichts und werde auch von den Meßergebnissen bestätigt» Die von der Beklagten gemessenen Geräusche der Bundesstraße, die der Stärke nach über diejenigen der Fabrik hinausgingen, seien unregelmäßig und diese Geräusche hätten anerkanntermaßen außer Betracht zu bleiben (Hinweis auf Keiener/Stern/Hödes, Nachbarrecht, 4* Aufl» § 16 V 2 in Fußnote 98 S» 297) * Der Grundpegel des Nachts sei nach den sachkundigen Ausführungen des Regierungsgewerberats Garbe im allgemeinen 39 - 40 DIN-phon) , auch die Beklagte seihst habe abends als Tiefstwert nur 38 DIN-phcm gemessen% schließlich hätten, entsprechend den Verhältnissen bei Tage, die unregelmäßigen Geräusche, insbesondere die Spitzengeräusche der Bundesstraße, außer Betracht zu bleiben, so daß keine Bedenken bestunden, für die Nachtzeit die von der Fabrik: her rühr enden Immissionen auf 35 BIN-phon zu beschränken» Allerdings umfasse die Nachtzeit entgegen der Auffassung des Landgerichts in Übereinstimmung mit § 5 der ordnungsbehördlichen Verordnung über Lärmbekämpfung vom 10. stärke eines beliebig gearteten Geräusches nach einer Skala ’‘messen” zu können, v/ird an den objektiv als Pegelstand meßbaren und zu messenden Schalldruck (Schallpegel) eines gleichlaut empfundenen Tones angeknüpft, und zwar wird dem 2ahlenwert des Schallpegels der Zahlenwert der Lautstärke gleichgesetzt und dieser Zahlenwert als Meßmittel für die Lautstärke phon benannt» Solche Art von Messung der Lautstärke eines Geräuschs gibt aber dem Maß und der Art der wirklichen Empfindung der Lautstärke nur in grober Annäherung in bestimmter Richtung der Empfindung Ausdruck» Es kommt nämlich hinzu, daß die "Lautstärke11-Empfindung eines Geräuschs nicht nur vom Schalldruck, sondern von mehreren anderen Komponenten wesentlich bestimmt wird, vor allem von der Frequenz, die ihrerseits die Tonhöhe bestimmt» Liese unterschiedliche Empfindlichkeit des Ohrs für verschiedene Frequenzen wird mit Hilfe von Kurven gleicher Lautstärke mitberücksichtigt (bewerteter Schallpegel), die in vereinfachter Form (in Deutschland drei Bewertungskurven in den Bereichen 0-30, 30 - 60 und 60 - 120 phon) dem "objektiven" Lautstarkemesser nach LIN 5045 ("Meßgerät für LIN-Laut-atarken") zu Grunde liegen, dessen Anzeigewert mit DIN-phon bezeichnet wird (vgl» Kurtze $e 8j A« von Lüpke, Kampf dem Lärm 1966, 3B)» Prüft man danach das angefoehtene Urteil, so liegen keine Anhaltspunkte dafür ’vor, daß dex* 'lat rieht er etwa die hiex^ für die abgewehrten Geräuschimmissionen maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen der wesentlichen Beeinträchtigung und der ortsüblichen Benutzung verkannt oder rechtserhebliche tatsächliche Umstände unberücksichtigt gelassen hätte» Das Berufungsgericht hat sich auf Grund eigener Wahrnehmung davon überzeugt., daß von der Fabrik infolge der .Eigenart ihres Betriebsvorgangs, nämlich der oben im einzelnen erwähnten Arten von Maschinen und ihres Arbeitseinsatzes, ganz besonders störende und in dieser Umgebung ungewöhnliche Geräusche ausgehen und daß diese unangenehmen Dauergeräusche das Wohnen bei lag und erst recht bei Nacht das Uchlafen beträchtlich stören. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch jedoch nicht, wie im Fall der Staubimmission, durch die im Gesetz verwendete allgemeine Umschreibung unzulässiger Immissionen begrenzt, sondern im vorliegenden Fall zur Abgrenzung Größen in DIN-phon der oben gekennzeichneten Art benützt. gebend sein soll, eingeholt zu werden, wie die öffentliche Planung auch nicht für die Präge der Ortsiiblich-keit unmittelbar maßgebend 1st (BGH NJW 1958, 1776; LM BGB § 906 Nr* 11 Bl» 3) - Ebensowenig kann auf den Wortlaut trreines Wohngebiet'1 abgestellt werden» So können für kleinere Betriebe in gemischten Gebieten geringere Werte für die Nacht angezeigt sein, als in den Richtlinien ausgewiesen sind (so auch Zellor/Paul, Lärmbekämpfung aaO S» 38 rechte Spalte)» Bas Berufungsgericht hat dagegen zutreffend bei der Heranziehung der durch bestimmte Lautstärken bezeichneten Grenzen auf das nach § 906 BGB maßgebende Vergleichsgebiet abgestellt und dieses als solches anerkannt, von dem keine besonderen Einwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen» Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils geben daher keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungs-. Auch stößt die Vernachlässigung des Geräuschpegels, den die Geräusche der Bundesstraße erreichen, bei der Begrenzung der Immissionen des PabrikgrundStücks mit Hilfe bestimmter Lautstärken nicht auf rechtliche Bedenken» Diese Vernachlässigung stützt der fatrichter nicht nur auf einen Vergleich der lautstärkewerte, sondern auch auf den nach Art und "Dauer bedeutsamen Unterschied zwischen den Pahrzeuggeräuschen der Straße und denjenigen Geräuschen, die von dem Psbrikanwesen ausgehen« Der Prevision ist allerdings einzuräumen, daß die vom Berufungsgericht zitierte Stelle.aus Meißner/Stern/ Kodes, Nachbarrecht 4» Aufl*, § 16 V 2 Pußn« 98) nicht unmittelbar zur Begründung dafür, daß die Geräusche der Bundesstraße außer Betracht bleiben können, dienen kann, Bort 1st die Frage der Ortsüblichkeit behandelt, jedoch in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung für einen immerhin entsprechenden Grundsatz angeführt, daß nämlich nur gleichartige Verhältnisse hinsichtlich der Störung im einzelnen (Art, Maß, Zeit der Einwirkung) zur Entscheidung Uber die Frage, ob eine gleichartige Übung bei einer Mehrheit von Bewohnern vorliegt, herangezogen werden könnten« Im übrigen wird auch in den VDI-Richtlinien unter II im zweiten Absatz zur Beachtung der Frequenzzusammensetzung, die ein Grund für die Verschiedenartigkeit von gleichstarken Geräuschen dar-stellt, aufgefordert, Dagegen liegen die festgestellten Verhältnisse eben nicht so, wie die Revision meint, daß die Beeinträchtigung durch den Verkehrslärm derart wäre, daß die (weitere) Einwirkungen von seiten des Fabrikgrundstücks den Gesamtzustand, d.h. hier im besonderen die Lästigkeit der von der Bundesstraße ausgehende Geräuschimmission nicht ändern könnte. Diese Torschriften, die als Schut2gesetz im Sinn des § 823 Abs« 2 BGB in Betracht kommen, können umgekehrt Anlaß zu dei' Prüfung sein, ob der l?abrikbetrieb bei Nacht nicht eine Betätigung darsteilt, die die Nachtruhe zu stören geeignet und daher ohne Genehmigung verboten ist« Die Präge, ob in den späten Abendstunden. Pabriklärm der hier vorliegenden Art hinzunehmen ist, kann vielmehr nur an Hand der Ortsüblichkeit entschieden Werden» Aus den bisherigen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß Störungen dieser Art in der umstrittenen Tageszeit ortsüblich wären» Insbesondere kann der frühere Farbdruckbetrieb ungeachtet etwaiger Rußbelästigungen für diese Frage kein© Rolle spielen, da Geräusche der vorliegenden Art von diesem Betrieb überhaupt nicht ausgegangen sind« Das Urteil mußte daher in diesem Punkt insoweit aufgehoben werden, als es die Begrenzung nach der DIN-Lautstärke fUr die Zeit 1» Zur Staubimmission bringt die Revision vor, es sei nicht zu erkennen, worauf die Feststellungen über die Wesentlichkeit und Ungewöhnlichkeit dieser Einwirkung beruhe« Die Rüge ist unbegründet« Las Berufungsgericht führt aus, in dem dargelegten Vergleichsgebiet würden andere Grundstücke nicht in der Art benützt, daß von ihnen Staub- und Holzspäneeinwirkungen ausgingen» Lie von der Beklagten geübte Art ihrer Grundstücksbenutzung sei nicht ortsüblich« Der Ausstoß solcher Seilchen sei bei einem Spanplattenbetrieb besonders stark und deswegen auch sein Ausmaß für seine Umgebung ungewöhnlich« Lie Wesentlichkeit der Beeinträchtigung hat das Gericht im Augenschein festgestellt« Unter II auf S« 16 BU beschreibt das Berufungsgericht das Ergebnis des Augenscheins im einzelnen« Diese tatsächlichen Feststellungen Uber aas Ausmaß der Staubeinwirkungen sind klar und eindeutig«, .Zusätzlich verweist das Berufungsgericht noch auf den Hinweis des Sachverständigen auf die sichtbaren Zeichen der Mängel der Entstaubungsanlage und auf Abhilfemöglichkeiten« Unbegründet ist aber auch die Rüge, der Urteilsausspruch sei nicht hinreichend bestimmt, Der Anspruch und der Urteilsausspruch auf Unterlassung unzulässiger Immissionen darf im Hinblick darauf, daß die Abhilfe-maßnahmen im einzelnen dem Störer überlassen bleiben müssen und der Umfang der unzulässigen Immission nicht immer mit eindeutigen Maßeinheiten umschrieben werden kann, allgemeiner Art sein (BOB. des Urteils darsteilen (Meißner/Stern/Uodes, Nachbar-recht 4° Auf1o § 38 II, 1 b So 682)o Ls wäre nach dem heutigen Stand der Erforschung der Luftverunreinigung nicht ausgeschlossen, die Immission in absoluten Maßeinheiten zu begrenzen (vgl* dazu VDI Handbuch (lHeinhaltung der Luft", insbesondere Vi)I-Richtlinie 2104 "Begriffsbestimmungen"; 2090 "Katalog der Quellen luftverunreinigender Stoffe"; 2031 "Feinheitsbestimmungen an technischen Stäuben11; 2119 "Staubniederschlagsmessungen, Gerätebeschreibungen und Gebrauchsanweisung") * Ira vorliegenden Pall läßt sieh aber der Niederschlag an Holzstaub und Holzspänen, der in dem vom Berufungsgericht begrenzten und beschriebenen Vergleichsgebiet ungewöhnlicher Art ist, von der Beklagten und vom Vollstreckungsgericht schon auf Grund der Ligenart dieser festen luftfremden Stoffe ohne Schwierigkeiten fest-steilen* Überdies hat das Berufungsgericht für die Beklagte iie nach sachverständigem Urteil möglichen einzelnen technischen Maßnahmen zur zukünftigen Verhütung derartiger offenkundiger Fehlleistungen erwähnt* lo 2um Geldanspruch führt das Berufungsgericht aus» Aus der Anhörung des Klägers und des Mitinhabers Bernhard Hartmann jun, der Beklagten habe der Senat die Überzeugung gewonnen, daß die Abrede sich sowohl auf die Staub- als auch auf die Lärmbeeinträchtigungen beziehe, jedoch lediglich für eine gev^isse Übergangszeit Geltung haben sollte« Das Gericht hielt einen Seitraum von 5 Jahren für diese Übergangsregelung deshalb für angemessen, weil derartige Schutzmaßnahmen nicht von heute auf morgen, sondern nur nacheinander getroffen werden können« Der Zahlungsanspruch sei sonach auf die Zeit bis zu dem 31» Marz 1966 begrenzt« Januar 1963) eine Herabsetzung auf 100 Dfcl monatlich gerechtfertigt o.Dieser Betrag sei bis zu dem Ablauf der Übergangszeit am 31» Mai 1966 zu zahlen, es sei denn, daß die Beklagte vorher die zui* Verhütung der unzulässigen Immissionen noch notwendigen Maßnahmen durchgeführt habe» Danach seien für drc-^Zeit von Oktober 1961 bis Dezember 1962 3 000 DM 2o Demgegenüber begehrt die Revision Abweisung des Zahlungsanspruchs bis auf 1 650 DM« Sie ißt unbegründet« Auslegungsfehler zu dem Nachteil der Beklagten sind von der Revision nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich« Die Anschlußrevision vermißt zutreffend eine hinreichende Begründung - für die absolute Begrenzung der Zahlungspflicht auf einen bestimmten fermin (Mai 1966)« Das Berufungsgericht führt dazu aus, der Vertrag könne nach den Umstanden nur dahin ausgelegt werden, daß er lediglich für eine gewisse Übergangszeit Geltung haben sollte« Dazu habe Bernhard Hartmann jun« erklärt, die Sind jedoch beide Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen, daß die Störungen bald beseitigt sein sollten, und hat sich diese Voraussetzung nicht erfüllt, so hätte das Berufungsgericht im Wege der - notfalls ergänzenden - Auslegung prüfen müssen, was die Parteien für diesen nicht vorgesehenen, aber eingetretenen Fall vereinbart hatten* Begründet ist aber auch die Rüge der Anschlußrevision, da3 die Kläger ausdrücklich, behauptet haben5 die Zahlungen sollten bis zur Beseitigung der unzulässigen Geräusch- und Staubbelästigungen eriolgen (Schriftsatz vom 22» September 1964 S» 10, Bl« 118 CA)» Mit diesem Prozeßstoff hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen» Weiter hätte das Berufungsgericht auf die von ihm gefundene Auslegung dahin, die Zahlungsverpflichtung sei ungeachtet einer möglichen.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; ja
BGB §§ 906, 1004
1) Die Messung der lautstarke in DI$-ohon. (BIN 5045 ^Meßgeräte für DIK-Lautstärke'*) gibt bei der Beurteilung von L&rmaby/ehransprüchen in bestimmten Grenzen einen Anhalt für das Maß und die Eigenart der Empfindung. Der iatrichter muß sich der Grenzen
der MefSgeräte bewußt sein und kann sich außex*hslb dieser Grenzen letztlich nur auf seine Empfindung verlassen»
2) Zur frage, welche Bedeutung den VDI-Hichtlinien 2058 (“Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm’*), insbesondere bei der Beurteilung der Lästigkeit gewerblichen Darms zukommt *
3) Zusammentreffen von Verkehrs- und fabriklärm«>
BGH,BrtoV0 29« «Juni 1966 - V 2E 91/65 OLG Haram
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR
A
91/65
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dom Rechtsstreit
Verkündet ara
29° Juni 1966 liirth, Justiz-anges lellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma Bernhard Straße
in B(
Beklagten und Revisionsklägerin - Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
gegen
lo den Bäckermeister Josef H a
2c dessen Ehefrau Elisabeth H a gebe
beide wohnhaft in BflV» Ci
Kläger und Heviaionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt JDr
Der Vi Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3° Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br. Fiepenbrock, Br« Mattem, Offmro. inger und Dr° Grell
für Hecht erkannt:
Io Auf die Anschlußrevision der Kläger wird das
Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Hamm vom 29° März 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Abweisung der Klage
1) Uber die Zuführung von Geräuschen in der Tageszeit von 20 bis 22 Uhr entschieden ist (Urteilsformel I, 1) und
2) die monatliche Geldzahlung in Höhe von 1ÖÖ UM bis längstens zu dem 31, Mai 1966 beschränkt (Urteilsformel II, 2» Absatz) worden ist»
Im Umfang der Aufhebung wird, soweit nicht über die Kosten unter 111 entschieden ist, die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuxhickv erwiesen«
II« Die Revision der Beklagten gegen das bezeichnete Urteil wird zurückgewiesen«
III« Die Beklagte hat 9/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen; soweit über die Kosten der Revision nicht entschieden ist, wird diese Entscheidung dom Berufungsgericht übertragen»
Von Rechts vre gen
Tatbestand;
Dio Kläger begehren von der Beklagten Unterlassung der Lärm- und Staubeinwirkungen, die vom Fabrikgrundstück der Beklagten (Herstellung von Spanplatten aus Hackschnitzel) ausgehen und ihr Gebäudegrundstück (Wohnung mit Bäckerei, Konditorei und Lebensmittelhandlung) beeinträchtigen* Die Grundstücke der Parteien liegen etwa 3 km vom Ortekern bIHB entfernt, das Fabrikgrundstuck an der Bundesstraße
das Grundstück der Kläger etwa 150 bis 200 m nördlich der Bundesstraße; beide Gi’undstücke sind durch einen Weg getrennt, der von der Bundesstraße zu einer Siedlung mit etwa 25 Häusern führt * Der Weg verläuft etwa nach Nordnordosten□ Das Fabrikgrundstück liegt west-südwestlich von dem Anwesen der Kläger, aus welcher Richtung etwa 65 aller Winde kommen* Überdies begünstigt die Bebauung des Werkgeländes den Windabzug auf das Anwesen der Kläger0
Das Fabrikgrundstück wurde 1950 zu dem Betrieb einer Stoffärberei und -druckerei bebaut; im Anschluß daran entstand dort die genannte Siedlung* 1955/54 erstellten die Kläger ihr Geschäftsund Wohngebäude* Die Beklagte übernahm im Jahre 1959 die Fabrikanlage und stellt dort seit 1960 Spanplatten her* Der Betrieb ist nicht nach § 16 GewO erlaubnisbedürftig* Bei der Herstellung von Spanplatten werden Hackschnitzel durch Zerhacken von Kiefornknüppol (Hackmaschine) und durch Spänen von Xieferstämmen (Spaninaschine) hergestellt* Holzmehl in Form von frischem Holzstaub entsteht bei der all-
mählichen Herstellung und der Verarbeitung der Späne sowie bei der Nachbehandlung der fertigen Platten, weiter
durch die Beförderung der Späne von einer Arbeitsmaschino zur anderen sowie zur Bunkeranlage und von dieser zur Streuvorrichtung* Der überflüssige Staub wird im Bunker gesammelt, abgezogen und in einer Spezialfeuerungsanlage verbrannte Bei der Verbrennung des Staubes wird Holzkoks ins Freie abgegeben» Der feinstteilige Staub rührt vom Falzschliff der gepreßten Spanplatten her« Besonders markante Geräusche entwickeln neben der Hack- und der Spanmaschine die SchleifStraße und die Fixmaßanlage, in der Kreissägen betätigt werden*
Am 15» Mai 1961 haben die Parteien eine Abrede über Abhilf einaßnahmen und über die Zahlung einer Entschädigung von monatlich 200 DM getroffen; nach dem Vortrag des Klägers hat der damalige Inhaber der Beklagten versprochen, alles zu tun, um die Geräusch- und Staubbelästigungen zu beseitigen und bis zu diesem Zeitpunkt 200 DM monatlich zu bezahlen* Die Beklagte zahlte jedoch nur für die Monate Mai bis August und im Oktober 1961 200 DM*
Auf die Beschwerde des Klägers über die unzulässige Lärm- und Staubbolästigung bei der Amtsverwaltung BflBl hat das staatliche Gewerbeaufsichtsamt (Westfalen)
verschiedene Messungen der DautstÜrken in BIH-phon vorgenommen, nämlich am 18» Mai 1961 und am 1* März X362 (Akten der Amtsverwaltung Beelen Blatt 1 und 15 “ Bl* 36 GA)*
Eine weitere Messung erfolgte, nachdem der Kläger im April 1962 vorliegende Klage erhoben hat, am 29* Mai 1962, jeweils unter Vorschlägen Über die für eine Immissionsminderung notwendigen Maßnahmen* Weitere Messungen erfolgten am 17* Juli 1962 und am 3° Oktober 1963°
Der zunächst allein klagende Ehemann? der die Ansicht vertritt, das Hausgrundstück liege in einem reinen Wohngebiet? hat beantragt?
AT
der Beklagten zu untersagen* den Kläger durch Staub-Immissionen, verursacht durch das Laufenlassen der Schleif- und Hackmaschine, zu belästigen und den Kläger durch Geräusche, die mehr als 25 bis 50 Phon im Schlafzimmer und im laden des Klägers betragen, zu belästigen und ihm und seiner Familie an der Gesundheit zu schaden,
und weiter die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4 200 Dm nebst 4 Zinsen aus 200 DM ab 1* September 1961 zu verurteilen, den Kapitalbetrag Jeweils am 1° eines Jeden folgenden Monats um Je 200 DM erhöhend bis zu dem 1, Juni 1965,
und weiter zur Zahlung von laufend monatlich 200 DM im voraus ab 1. Juni 1965 bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die lärm- und Staubbelästigungen aufhören«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie räumt ein, daß Belästigungen im Jahre 1961 vorgekommen seien; dieser Zustand sei Jedoch nach und nach bis zur Klagerhebung beseitigt worden«
Das Landgericht hat zwei mäib einen Augenschein eingenommen und das Gutachten des Prof^lr« MefllB» eines Sachverständigen für staubtechnische Anlagen, vom 2?«April 1965 eingeholt« Es hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
1« zu unterlassen, in der Zeit von 20 bis 7 Ohr durch von dem Zerhacker und/oder dem Zerspaner ausgehende Geräusche auf das Grundstück des Klägers einzuwirken,
2« an den Kläger 5 300 DM nebst Zinsen zu bezahlen«
6
In der Berufungsinstanz erhob die Ehefrau des Klägers als Miteigentümerin ebenfalls Klage. Sie und der Kläger begehrten in der Berufungsinstanz, die Beklagte zu verurteilen.,
1. zu unterlassen,
a) durch von ihrem Betrieb ausgehende Geräusche in einer Lautstärke von mehr als 35 DIN-phon in der Zeit von 20 bis 7 Uhr
und in einer Lautstärke von mehr als 50 DIN-phon in der übrigen Zeit auf das Grundstück der Kläger einzuwirken,
b) die Kläger auf ihrem Grundstück durch Staüb-einwirkungen zu belästigen;
2o a) an die Kläger 7 200 DM nebst 4 Zinsen aus je 200 DM seit den einzelnen Monaten vom 1, Oktober 1961 bis 1, September 1964 an die Kläger zu zahlen und
b) laufend vom 1* Oktober 1964 ab bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Lärm- und Staubbelästigungen aufhören, je 200 DM monatlich im voraus an die Kläger zu zahlen«
Die Beklagte hat beantragt, auf ihre Berufung die Klage, abgesehen von einer Zahlung in Höhe von 1 650 DM nebst Zinsen, abzuweisen* Sie trägt vor, die Kläger hätten entsprechend den durchgeführten Abhilfemaßnahmen keinen Anspruch mehr auf die volle Entschädigungssumme, vielmehr stünden ihnen vom Oktober 1961 bis Dezember 1962 nur noch monatlich 100 DM und danach bis zu dem 31* März 1963 nur noch monatlich 50 DM, also insgesamt 1 650 DM zu«
* f
Das Berufungagericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Berufung der Kläger unter gleichzeitiger teilweiser Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das Urteil abgeändert und folgendermaßen neu gefaßts
I« Die Beklagte wird unter Androhung einer Geld-und Haftstrafe verurteilt;,
lo die Zuführung von Geräuschen durch ihre Span-plattenfabrik Ke^HM auf das Grundstück der Kläger? ® in einer Laut-
stärke von mehr als 35 BIN-phon in der Zeit von 22 bis 7 Uhr täglich
und von mehr als 50 DIK~phon in der übrigen Tageszeit zu unterlassen»
2c die Zuführung von Staub- und Holzspänen durch ihre Spanplattenfabrik HeflHB auf das Grundstück der Kläger insoweit zu unterlassen, als dieselbe die Benutzung des Grund-v Stücks der Kläger wesentlich beeinträchtigt und durch eine nicht ortsübliche Benutzung dos Pabrikgrundstücks der Beklagten herbeigeführt wird»
XI, Die Beklagte wird vex'urteilt, an die Kläger
3 600 DM nebst 4 $ Zinsen von 200 DM ab 31» Oktober 1961 und von 4ÖQ DM ab 30» November 1961 zu zahleni der zu verzinsende Betrag erhöht sich am Bnde eines ;}eden weiteren Monats bis zu dem 31» Dezember 1962 um 200 Dm und ab 31»Uanuar 1963 bis zu dem 28» Bebruar 1965 um ^e 100 DM«
8
Die Beklagte wird weiter verurteilt, vom 31„Marz 1965 an bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Staub- und Lärmbelästigungen entsprechend Nr. I 1 und 2 enden, monatlich am Ende eines jeden Monats 100 DM an die Kläger zu zahlen, jedooh längstens bis zu dem 31* Mai 1966»
IIIo Die weitergehende Klage wird angewiesen»
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Revision und die Kläger Anschlußrevision eingelegt» Die Beklagte verfolgt Ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter» Die Kläger begehren, die Nachtzeit in Nr. I, 1, beschränkt auf 35 DIB-phon, auf weitere 2 Stunden, nämlich ab 20 Uhr auszudehnen, und weiter die Beklagte zur Zahlung von monatlich 100 DM ohne Endtermin bis zu dem Zeitpunkt zu verurteilen, zu welchem die Lärm- und Staubbelästigungen aufhören. Beide Pax'teien beantragen weiter, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen»
Bntscheidungsgründe;
I»
lo Das Oberlandesgericht stellt auf Grund seiner Wahrnehmungen an Ort und Stelle fest, die Geräusche der voll in Tätigkeit befindlichen Fabrikanlage der Beklagten seien bei offenem Fenster in dem :m Obergeschoß des Hauses der Kläger zur Fabrik hin gelegenen Schlafzimmer erheblich störend; insbesondere verursachten die Schleifstraße (Plattenvereinzelung, Besäumung sowie Plattenschliff durch zwei Schleifmaschinen mit den dazugehörigen Absaugungen) und die■Fixmaßanlago (Kreissägen mit einer
i\
Absaugung) unangenehme Dauergeräusche, die Fixmaßanlage durch einen nicht liberhörbaren, hohen Geräusch ton- Demgegenüber sei nach dem Abstellen der gesamten Fabrikanlage eine verhältnismäßige,' angenehm wahrnehmbare Kühe eingetreten, was auch durch die Geräuschme33ungen bestätigt worden sei (Wind? SSW);
Gesamter Betrieb
Schleif3traße, Fixmaßanlage Kesselhaus und Schreinerei
Fixmaßanlage
Kesselhaus und Schreinerei völlige Betriebsruhe
DIN-phon
geschlossenes offenes Tor Tor 56
68
Offenes und geschlossenes Tor 54-55
II M 51-52
59-40
Weiter hat sich der Tatrichter im Ortstermin davon überzeugt, daß diese wesentliche Lärmbeeinträchtigung durch eine Benutzung des Grundstücks der Beklagten herbeigeführt werde, die nach ihrer Art
undFd ein' i Aus na ß derr, Imniis s iön:*n ichi ,br t sllbi ich-: se ith >;. .
Er zieht als das hier maßgebende Vergleichsgebiet das offene Bauernland mit der Wohnsiedlung, nicht aber die mehrere Kilometer entfernte Ortschaft BelBMl, heran und stellt fest, daß es sich um typische Siedlungshäuser mit dem dazu gehörigen Siedlungeland handle, die von landwirtschaftlich genutztem land, kleinen Wäldern und bäuerlichen Anwesen umgeben seien, insgesamt mit dem Charakter des ländlichen Münsterlands, in dem die Spanplattenfabrik eine Ausnahme darstelle - Da von dem offenen Land, das die Fabrik der Beklagten umgebe, keine besonderen Einwirkungen auf die Nachbarschaft ausgingen und im übrigen nur die Siedlungshäuser in der Umgebung der Fabrik vorhanden seien, sei das Gebiet, das oben näher
10
"beschrieben und zur Beurteilung der Ortsüblichkeit abgegrenzt worden sei, als reines Wohngebiet anzusehen»
Auf Grund dieser Feststellungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die von der Fabrik herrührende Geräuschimmission unzulässig sei, und zwar unter Heranziehung der VDI-Richtlinie 2058 ('’Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm" vom Juli I960) bei Tag Geräusche von mehr als DIN-phon und bei Nacht von mehr als 35 DIN-phon»
Diese aus den Richtlinien entnommene Abgrenzung begründet das Berufungsgericht damit, daß die Geräusch-Immission nach seiner eigenen Wahrnehmung eine wesentliche Beeinträchtigung darstelle, die genannte Richtlinie auf sachverständiger Erfahrung beruhe und keine Grunde ersichtlich seien, die gegen die Verwendung dieser Richtwerte als Begrenzung der Lautstärke spreche * Die gemessenen Werte überschritten den in der Richtlinie für reine Wohngebiete fes^gelegten Tagesv/ert (50 DIN-phon) auch bei Berücksichtigung der Heßtoleranzen (1 bis 2 DIN-phon) deutlich» Entgegen der Ansicht der Beklagten liege der Grundpegel bei Tag und bei Nacht, der allerdings wesentlich von den Geräuschen der Bundesstraße bestimmt werde9 unter diesen Richtwerten«, Dies ergebe sich aus den Wahrnehmungen des Gerichts und werde auch von den Meßergebnissen bestätigt» Die von der Beklagten gemessenen Geräusche der Bundesstraße, die der Stärke nach über diejenigen der Fabrik hinausgingen, seien unregelmäßig und diese Geräusche hätten anerkanntermaßen außer Betracht zu bleiben (Hinweis auf Keiener/Stern/Hödes, Nachbarrecht, 4* Aufl» § 16 V 2 in Fußnote 98 S» 297) * Der Grundpegel des Nachts sei nach den sachkundigen Ausführungen des Regierungsgewerberats Garbe im allgemeinen
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niedriger als während des Tages (hier*. 39 - 40 DIN-phon) , auch die Beklagte seihst habe abends als Tiefstwert nur 38 DIN-phcm gemessen% schließlich hätten, entsprechend den Verhältnissen bei Tage, die unregelmäßigen Geräusche, insbesondere die Spitzengeräusche der Bundesstraße, außer Betracht zu bleiben, so daß keine Bedenken bestunden, für die Nachtzeit die von der Fabrik: her rühr enden Immissionen auf 35 BIN-phon zu beschränken» Allerdings umfasse die Nachtzeit entgegen der Auffassung des Landgerichts in Übereinstimmung mit § 5 der ordnungsbehördlichen Verordnung über Lärmbekämpfung vom 10. Januar 1955 (NKWGVßl S- 11) i.d.F. vom 11.Dezember 1956 (S. 333) nur die Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr. Im übrigen könne das Gericht die zulässigen Phon-Grenzen in den Urteilsspruch aufnehmen, weil sie der Beklagten lediglich die Richtlinie für die von ihr zu ergreifenden Schutzmaßnahmen geben, ihr aber im übrigen in der Wahl der zu treffenden Maßnahmen freie Hand ließen.
2. Auszugehen ist davon (zu dem folgenden Günther Kurtze '• Physik und Technik der Lärmbekämpfung11 1964, insbesondere unter 1. Physiologische Grundlagen 5. 1 ff), daß das Ohr zwei Grundetnpfindungen eines akustischen Signals vermittelt, nämlich die (auch objektiv durch frequenz-messung feststellbare) Tonhöhe und die ^Lautstärke1*, eine subjektive Größe, die als solche nicht meßbar, wohl aber durch genügend viele Vergleiche an Versuchspersonen mit dem objektiv meßbaren Schalldruck verknüpft werden kann. Der Schalldruck seinerseits wird übliohex7-weise nicht in einer absoluten Maßeinheit angegeben, sondern als Verhältniszahl (Pegel), und zwar bezogen auf die menschliche Hörschwelle bei einer bestimmten Tonhöhe (1 000 Hz). Ua die (subjektiv empfundene) laut-
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stärke eines beliebig gearteten Geräusches nach einer Skala ’‘messen” zu können, v/ird an den objektiv als Pegelstand meßbaren und zu messenden Schalldruck (Schallpegel) eines gleichlaut empfundenen Tones angeknüpft, und zwar wird dem 2ahlenwert des Schallpegels der Zahlenwert der Lautstärke gleichgesetzt und dieser Zahlenwert als Meßmittel für die Lautstärke phon benannt» Solche Art von Messung der Lautstärke eines Geräuschs gibt aber dem Maß und der Art der wirklichen Empfindung der Lautstärke nur in grober Annäherung in bestimmter Richtung der Empfindung Ausdruck» Es kommt nämlich hinzu, daß die "Lautstärke11-Empfindung eines Geräuschs nicht nur vom Schalldruck, sondern von mehreren anderen Komponenten wesentlich bestimmt wird, vor allem von der Frequenz, die ihrerseits die Tonhöhe bestimmt» Liese unterschiedliche Empfindlichkeit des Ohrs für verschiedene Frequenzen wird mit Hilfe von Kurven gleicher Lautstärke mitberücksichtigt (bewerteter Schallpegel), die in vereinfachter Form (in Deutschland drei Bewertungskurven in den Bereichen 0-30, 30 - 60 und 60 - 120 phon) dem "objektiven" Lautstarkemesser nach LIN 5045 ("Meßgerät für LIN-Laut-atarken") zu Grunde liegen, dessen Anzeigewert mit DIN-phon bezeichnet wird (vgl» Kurtze $e 8j A« von Lüpke, Kampf dem Lärm 1966, 3B)»
Daraus ergibt sich, daß die Messung mit dem Lautstärkemesser nach LIN 5045 zwar zu dem Vergleich gleichartiger Geräusche praktisch gut anwendbar ist, desto mehr Fehler jedoch auftreten, je größer der Unterschied in der spektralen Zusammensetzung zwischen den zu vergleichenden Geräuschen ist (zu dem Schallspektrum und seiner Analyse vgl« Kurtze S» 4 f, 58 ff; von Lüpke aaö). Dazu kommt, daß bei Messungen von Geräuschen der Verdeckungseffekt
nicht berücksichtigt v/ird, der darauf beruht, daß bei der Inanspruchnahme des Ohrs durch einen bestimmten Ton die Empfindlichkeit für andere Töne mit annähernd gleicher Frequenz herabgesetzt wird«(vgl« im einzelnen zu einer Skala der "Lautheit*1, Kurtze, S. 12 ff).
Eine weitere, hier v;esentliehe Schwierigkeit besteht darin, daß die Lästigkeit eines Geräuschs, die rechtlich für das Imroissionsrecht in letzter Linie entscheidend ist, noch von mehr Umständen, als der Lautstärke, der Lautheit und der spektralen Zusammensetzung eines Geräuschs abhängt und weiter in Beziehung steht zu den Bedingungen, unter denen der Lärmbetroffene steht. Der Begriff der Lästigkeit kann, wie Kurtze ausführt (S. 15), nicht einmal klar definiert, geschweige denn durch ein allgemein gültiges Maß zahlenmäßig erfaßt werden.
Faßt man diesen Stand der Meßtechnik zusammen und setzt man das Ergebnis ins Verhältnis zu der Aufgabe des Tatrichters, die in der Feststellung besteht, ob eine Geräuschimmission wesentlich und ortsüblich ist, so ergibt sicht Die Messung der Lautstärke in BIK-phon sowohl als Anhalt für das Maß und die Eigenart der Empfindung, als auch für das Verhältnis der Empfindung der abzuwehrenden Immission gegenüber derjenigen der übrigen Geräusche (Grundpegel) kann in den dargestellten Grenzen nur einen gewissen Anhalt und einen Richtwert darstellen. Der Tatrichter muß sich dieser Grenzen der Meßtechnik, die je nach den Verhältnissen und der Aufgabenstellung weiter oder enger sein können, bei der Verwendung von LIM-phon-Werten bewußt sein und sich letzlich auf seine eigenen Empfindungen verlassen, unter Umständen unter Heranziehung eines Sachverständigen.
Prüft man danach das angefoehtene Urteil, so liegen keine Anhaltspunkte dafür ’vor, daß dex* 'lat rieht er etwa die hiex^ für die abgewehrten Geräuschimmissionen maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen der wesentlichen Beeinträchtigung und der ortsüblichen Benutzung verkannt oder rechtserhebliche tatsächliche Umstände unberücksichtigt gelassen hätte» Das Berufungsgericht hat sich auf Grund eigener Wahrnehmung davon überzeugt., daß von der Fabrik infolge der .Eigenart ihres Betriebsvorgangs, nämlich der oben im einzelnen erwähnten Arten von Maschinen und ihres Arbeitseinsatzes, ganz besonders störende und in dieser Umgebung ungewöhnliche Geräusche ausgehen und daß diese unangenehmen Dauergeräusche das Wohnen bei lag und erst recht bei Nacht das Uchlafen beträchtlich stören. Auf Grund dieser das Hevisionsgericht bindenden Feststellung ist der Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Geräusche begründete Es ist nicht ausgeschlossen, daß diese Art von Geräuschen gänzlich unzulässig sein kann, da gewerbliche Geräusche besonderer Penetranz (vgl. zu den spezifischen Geräuschen eines Schreinereibetriebs 2eller/?aul, Lärmbekämpfung 1964, 3. 37 f) in einer Wohngegend überhaupt unzulässig sein können und selbst nicht in jedem für gewerbliche Zwecke gebrauchten Gebiet.zulässig zu sein brauchen. Die völlige Abstellung haben die Kläger jedoch nicht verlangt und das Berufungsgericht auch nicht ausgesprochen; es hat vielmehr auch die hier vorliegende Art von Geräuschen in gewissem Umfang für zulässig erachtet.
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch jedoch nicht, wie im Fall der Staubimmission, durch die im Gesetz verwendete allgemeine Umschreibung unzulässiger Immissionen begrenzt, sondern im vorliegenden Fall zur Abgrenzung Größen in DIN-phon der oben gekennzeichneten Art benützt.
Gegen diese Begrenzung wendet sich die Revision in erster Linie. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, daß es die VI)I-Richtlinien für die sogenannten "reinen Wohngebiete" anwende, ohne zu prüfen, was diese Richtlinien unter "reinem Wohngebiet" verstehen und woran nach ihnen der Unterschied zwischen "reinen Wohngebieten" und "Gebieten, die vorwiegend Wohnzwecken dienen", liege. Auch bemesse und würdige das Berufungsgericht für die Verhältnisse bei 5ag und Rächt nicht in zureichender Weise den vorhandenen Grundpegel, der überdies auch für die Klassifizierung bestimmter Gebiete in Abhängigkeit von der Lautstärke bedeutsam sei. Diese Rügen sind nicht begründet.
Die VDl-Richtlinien VD1 2058 vom Juli 19-60 (VDI-Fachgruppe Schwingungstechnik, Ausschuß: ^höhnische Lärmabwehr, Unterausschuß Arbeitslärm) gehen von der Tatsache aus, daß auch die Lästigkeit des gewerblichen Lärms einer bestimmten Anlage unter anderem von der Art und dem Ausmaß des Lärms der Umgebung abhängig ist. darauf beruht die verschiedene Begrenzung der Lautstärke in Industriegebieten, in Gebieten, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, und in reinen Wohngebieten. Diese schematische Dreiteilung kann daher dem Tatrichter nur ein allgemeiner Anhalt sein, und sie ist unter Berücksichtigung dieses Unterscheidungsmerkmals anzuwenden.
Die Gebietsbezeichnungen haben unmittelbar mit den planerischen Gebietsaufteilungen und Bauzoneneinteilungen nichts zu tun, wenn auch eine gute Planung ihrerseits den Zweck erfüllen wird, eine Siedlung nach ihren Lärmstörquellen sachgemäß zu ordnen. Eine Auskunft der Amtsverwaltung in Beelen brauchte daher auch nicht für die Frage, welche Begrenzung im vorliegenden Pall maß-
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gebend sein soll, eingeholt zu werden, wie die öffentliche Planung auch nicht für die Präge der Ortsiiblich-keit unmittelbar maßgebend 1st (BGH NJW 1958, 1776;
LM BGB § 906 Nr* 11 Bl» 3) - Ebensowenig kann auf den Wortlaut trreines Wohngebiet'1 abgestellt werden» So können für kleinere Betriebe in gemischten Gebieten geringere Werte für die Nacht angezeigt sein, als in den Richtlinien ausgewiesen sind (so auch Zellor/Paul, Lärmbekämpfung aaO S» 38 rechte Spalte)» Bas Berufungsgericht hat dagegen zutreffend bei der Heranziehung der durch bestimmte Lautstärken bezeichneten Grenzen auf das nach § 906 BGB maßgebende Vergleichsgebiet abgestellt und dieses als solches anerkannt, von dem keine besonderen Einwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen» Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils geben daher keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungs-. gericht den Sinn und Zweck der Dreiteilung nicht erkannt oder diese Dreiteilung nicht sachgemäß angewendet hätte»
Auch stößt die Vernachlässigung des Geräuschpegels, den die Geräusche der Bundesstraße erreichen, bei der Begrenzung der Immissionen des PabrikgrundStücks mit Hilfe bestimmter Lautstärken nicht auf rechtliche Bedenken» Diese Vernachlässigung stützt der fatrichter nicht nur auf einen Vergleich der lautstärkewerte, sondern auch auf den nach Art und "Dauer bedeutsamen Unterschied zwischen den Pahrzeuggeräuschen der Straße und denjenigen Geräuschen, die von dem Psbrikanwesen ausgehen« Der Prevision ist allerdings einzuräumen, daß die vom Berufungsgericht zitierte Stelle.aus Meißner/Stern/ Kodes, Nachbarrecht 4» Aufl*, § 16 V 2 Pußn« 98) nicht unmittelbar zur Begründung dafür, daß die Geräusche der
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Bundesstraße außer Betracht bleiben können, dienen kann, Bort 1st die Frage der Ortsüblichkeit behandelt, jedoch in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung für einen immerhin entsprechenden Grundsatz angeführt, daß nämlich nur gleichartige Verhältnisse hinsichtlich der Störung im einzelnen (Art, Maß, Zeit der Einwirkung) zur Entscheidung Uber die Frage, ob eine gleichartige Übung bei einer Mehrheit von Bewohnern vorliegt, herangezogen werden könnten« Im übrigen wird auch in den VDI-Richtlinien unter II im zweiten Absatz zur Beachtung der Frequenzzusammensetzung, die ein Grund für die Verschiedenartigkeit von gleichstarken Geräuschen dar-stellt, aufgefordert, Dagegen liegen die festgestellten Verhältnisse eben nicht so, wie die Revision meint, daß die Beeinträchtigung durch den Verkehrslärm derart wäre, daß die (weitere) Einwirkungen von seiten des Fabrikgrundstücks den Gesamtzustand, d.h. hier im besonderen die Lästigkeit der von der Bundesstraße ausgehende Geräuschimmission nicht ändern könnte. Aus diesem Grund sind auch die von der Revision in den Vordergrund gestellten Vergleiche der Lautstärkepegel der Fabrikgeräusche einerseits und des Verkehrslärms andererseits unerheblich. Insbesondere ist der Verkehrslärmpegel in den Abendstunden kein geeigneter Vergleichswert mit dem nächtlichen Fabriklärm und damit kein Anhaltspunkt für dessen Begi'enzung. Ebensowenig sagt der Pegel des Verkehrslärms ohne weiteres etwas Entscheidendes über das Ausmaß des ortsüblichen Lärms im übrigen und seine Wesentlichkeit aus. Schließlich liegen die vom Landgericht als Grundpegel (hier vom Straßenlärm bestimmte) festgesteilten Werte im Rahmen der Maßtoleranzen^
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Unbegründet ßind die Bedenken, die die Revision gegen die Verwendung der Richtlinien als "Ergebnis sachverständiger Erfahrungen" vorbringt» Gegen die Heranziehung der Lärmpegelbegrenzung nach den Mindestwerten der Richtlinien bestehen jedenfalls keine Bedenken in der Richtung, daß diese Grenzen für die gewerbliche Lärmerzeugung im Verhältnis pur schaft zu niedrig wären«
Der Anschlußrevision kann dagegen der Erfolg insoweit nicht versagt werden, als das Berufungsgericht die lärmgeminderte Tageszeit erst ab 22 Uhr und nicht schon ab 20 Uhr ansetzt, Dafür ist nicht 5 5 der Lärm-bekämpfungsverOrdnung vom 100 Januar 1955 (seit 1»Januar 1965 § 7 der Verordnung vom 30» November 1964) maßgebend, welche Vorschriften den Schutz, der Nachtruhe betreffen«
Diese Torschriften, die als Schut2gesetz im Sinn des § 823 Abs« 2 BGB in Betracht kommen, können umgekehrt Anlaß zu dei' Prüfung sein, ob der l?abrikbetrieb bei Nacht nicht eine Betätigung darsteilt, die die Nachtruhe zu stören geeignet und daher ohne Genehmigung verboten ist« Die Präge, ob in den späten Abendstunden. Pabriklärm der hier vorliegenden Art hinzunehmen ist, kann vielmehr nur an Hand der Ortsüblichkeit entschieden Werden» Aus den bisherigen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß Störungen dieser Art in der umstrittenen Tageszeit ortsüblich wären» Insbesondere kann der frühere Farbdruckbetrieb ungeachtet etwaiger Rußbelästigungen für diese Frage kein© Rolle spielen, da Geräusche der vorliegenden Art von diesem Betrieb überhaupt nicht ausgegangen sind« Das Urteil mußte daher in diesem Punkt insoweit aufgehoben werden, als es die Begrenzung nach der DIN-Lautstärke fUr die Zeit
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von 20 bis 22 Uhr regelt und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden«
Unbegründet ist schließlich die letzte Hüge der Revision zur Geraus chi oirai es io n, das Satrichterkollogiura sei wegen der erhöhten Geräuschempfindlichkeit des Kopfarbeiters nicht fähig, die Wesentlichkeit der Störung für die handwerklich tätigen Kläger und ihre Familie festzustellen, weshalb ein Sachverständiger für Lärmphysiologie hätte zugezogen werden müssen»
Liese Frage zu entscheiden ist umgekehrt die Aufgabe des Berufungsgerichts, das sich zur Klärung theoretischer Vorfragen und von Prägen der Meßtechnik oder zur Darlegung von Erfahrungssätzen eines Sachverständigen bedienen kann«
III.
1» Zur Staubimmission bringt die Revision vor, es sei nicht zu erkennen, worauf die Feststellungen über die Wesentlichkeit und Ungewöhnlichkeit dieser Einwirkung beruhe« Die Rüge ist unbegründet« Las Berufungsgericht führt aus, in dem dargelegten Vergleichsgebiet würden andere Grundstücke nicht in der Art benützt, daß von ihnen Staub- und Holzspäneeinwirkungen ausgingen» Lie von der Beklagten geübte Art ihrer Grundstücksbenutzung sei nicht ortsüblich« Der Ausstoß solcher Seilchen sei bei einem Spanplattenbetrieb besonders stark und deswegen auch sein Ausmaß für seine Umgebung ungewöhnlich« Lie Wesentlichkeit der Beeinträchtigung hat das Gericht im Augenschein festgestellt« Unter II auf S« 16 BU beschreibt das Berufungsgericht das Ergebnis
des Augenscheins im einzelnen« Diese tatsächlichen Feststellungen Uber aas Ausmaß der Staubeinwirkungen sind klar und eindeutig«, .Zusätzlich verweist das Berufungsgericht noch auf den Hinweis des Sachverständigen auf die sichtbaren Zeichen der Mängel der Entstaubungsanlage und auf Abhilfemöglichkeiten«
Entgegen dei' Meinung der Revision bezieht sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Ortsublichkeit nicht auf die Ausführungen zu den YBl-HichtUnion 2058 (S. 13 Mitte f), sondern auf S„ 12 bis 13 Mitte«
Unbegründet ist aber auch die Rüge, der Urteilsausspruch sei nicht hinreichend bestimmt, Der Anspruch und der Urteilsausspruch auf Unterlassung unzulässiger Immissionen darf im Hinblick darauf, daß die Abhilfe-maßnahmen im einzelnen dem Störer überlassen bleiben müssen und der Umfang der unzulässigen Immission nicht immer mit eindeutigen Maßeinheiten umschrieben werden kann, allgemeiner Art sein (BOB. LM BGB § 906 Nr« 5 SI. 1 R/Bl. 2 mit umfangreichem Nachweis der Rechtsprechung) • Dies ist auch schon in dem von der Revision angeführten Urteil des Reichsgerichts (YternRspr. 1912 Nr« 277) mit entsprechenden Hinweisen auf frühere Urteile ausgeführt (vgl«, auch SeuffArch«. 53 Nr. 180), Erforderlich, aber auch genügend ist, daß für die Vollstreckung aus den Gründen ersichtlich ist, in welchem Umfang eine den Klaggrund bildende Einwirkung yorliegt und in welchem Umfang sie als wesentlich und ungewöhnlich anerkannt wird (RG WarnRspr. 1930 Nr, 194;
JW 1930, 2934; Pritsch in BGB-RGRK 11. Auf!« § 906 Anm« 25 bb; Brman/Westermann, BGB 3» Aufl» § 906 Anm« 7)° In der Vollstreckungsinstanz ist zu prüfen, ob sich die einzelnen konkreten Einwirkungen als übermäßige im Sinne
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des Urteils darsteilen (Meißner/Stern/Uodes, Nachbar-recht 4° Auf1o § 38 II, 1 b So 682)o Ls wäre nach dem heutigen Stand der Erforschung der Luftverunreinigung nicht ausgeschlossen, die Immission in absoluten Maßeinheiten zu begrenzen (vgl* dazu VDI Handbuch (lHeinhaltung der Luft", insbesondere Vi)I-Richtlinie 2104 "Begriffsbestimmungen"; 2090 "Katalog der Quellen luftverunreinigender Stoffe"; 2031 "Feinheitsbestimmungen an technischen Stäuben11; 2119 "Staubniederschlagsmessungen, Gerätebeschreibungen und Gebrauchsanweisung") * Ira vorliegenden Pall läßt sieh aber der Niederschlag an Holzstaub und Holzspänen, der in dem vom Berufungsgericht begrenzten und beschriebenen Vergleichsgebiet ungewöhnlicher Art ist, von der Beklagten und vom Vollstreckungsgericht schon auf Grund der Ligenart dieser festen luftfremden Stoffe ohne Schwierigkeiten fest-steilen* Überdies hat das Berufungsgericht für die Beklagte iie nach sachverständigem Urteil möglichen einzelnen technischen Maßnahmen zur zukünftigen Verhütung derartiger offenkundiger Fehlleistungen erwähnt*
Hs kann deshalb keine Rede davon, sein, das Berufungsgericht habe den Inhalt und Umfang des Unterlassungs-anspruchs nicht hinreichend klargestellt *
IV*
lo 2um Geldanspruch führt das Berufungsgericht aus» Aus der Anhörung des Klägers und des Mitinhabers Bernhard Hartmann jun, der Beklagten habe der Senat die Überzeugung gewonnen, daß die Abrede sich sowohl auf die Staub- als auch auf die Lärmbeeinträchtigungen beziehe, jedoch lediglich für eine gev^isse Übergangszeit
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Geltung haben sollte« Das Gericht hielt einen Seitraum von 5 Jahren für diese Übergangsregelung deshalb für angemessen, weil derartige Schutzmaßnahmen nicht von heute auf morgen, sondern nur nacheinander getroffen werden können« Der Zahlungsanspruch sei sonach auf die Zeit bis zu dem 31» Marz 1966 begrenzt«
Im Hinblick auf die seitherigen Verbesserungen sei ab Januar 1963 (Fälligkeitstermins 31. Januar 1963) eine Herabsetzung auf 100 Dfcl monatlich gerechtfertigt o. Dieser Betrag sei bis zu dem Ablauf der Übergangszeit am 31» Mai 1966 zu zahlen, es sei denn, daß die Beklagte vorher die zui* Verhütung der unzulässigen Immissionen noch notwendigen Maßnahmen durchgeführt habe» Danach seien für drc-^Zeit
von Oktober 1961 bis Dezember 1962 3 000 DM
vom Januar 1963 bis Februar 1965 2 6öQ DM
insgesamt; 5 600 DM
fällig« Füi* die Zukunft seien ab 31» März 1965 monatlich jeweils am Monatsende 100 DM nach Maßgabe dexs aangeführten Begrenzung zu bezahlen-
2o Demgegenüber begehrt die Revision Abweisung des Zahlungsanspruchs bis auf 1 650 DM« Sie ißt unbegründet« Auslegungsfehler zu dem Nachteil der Beklagten sind von der Revision nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich«
Die Anschlußrevision vermißt zutreffend eine hinreichende Begründung - für die absolute Begrenzung der Zahlungspflicht auf einen bestimmten fermin (Mai 1966)« Das Berufungsgericht führt dazu aus, der Vertrag könne nach den Umstanden nur dahin ausgelegt werden, daß er lediglich für eine gewisse Übergangszeit Geltung haben sollte« Dazu habe Bernhard Hartmann jun« erklärt, die
Vereinbarung habe nur für eine kurze Zeit gelten sollen; sie seien von der baldigen Beseitigung der Störungen auagegangen« Bestimmte Umstände zeigten andei'erseits, daß auch die Kläger von einer baldigen Beseitigung der Beeinträchtigungen ausgegangen und die Geldzahlung nur als eine Übergangsregelung für eine gewisse Übergangszeit angesehen hatten., Es habe nicht der Sinn der Vereinbarung gewesen sein können, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten grenzenlos auszudehnen* Der Senat halte einen Zeitraum von fünf Jahren für diese Übergangsregelung deshalb für angemessen, weil einerseits derartige Schutzmaßnahmen nicht von heute auf morgen, sondern nur nacheinander getroffen werden könnten und weil andererseits in diesem Zeitraum die notwendigen Verbesserungen normalerweise hätten abgeschlossen werden können*
Sind jedoch beide Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen, daß die Störungen bald beseitigt sein sollten, und hat sich diese Voraussetzung nicht erfüllt, so hätte das Berufungsgericht im Wege der - notfalls ergänzenden - Auslegung prüfen müssen, was die Parteien für diesen nicht vorgesehenen, aber eingetretenen Fall vereinbart hatten*
Babel wäre zu berücksichtigen, daß die Abhilfe wesentlich auch vom Willen der Beklagten abhängig war und dementsprechend die Parteien weiter davon ausgingen, daß die Beklagte für baldige Abhilfe hätte besorgt sein sollen. Sollte diese Voraussetzung aber nicht erfüllt worden sein, so könnte dies für die Auslegung der Vereinbarung von Bedeutung sein*
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Begründet ist aber auch die Rüge der Anschlußrevision, da3 die Kläger ausdrücklich, behauptet haben5 die Zahlungen sollten bis zur Beseitigung der unzulässigen Geräusch- und Staubbelästigungen eriolgen (Schriftsatz vom 22» September 1964 S» 10, Bl« 118 CA)» Mit diesem Prozeßstoff hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen» Weiter hätte das Berufungsgericht auf die von ihm gefundene Auslegung dahin, die Zahlungsverpflichtung sei ungeachtet einer möglichen. Abhilfe zeitlich absolut beschränkt gewesen, nach § 139 ZPO hinweisen müssen» Die Kläger hätten dann, wie die Anschlußrevision weiter vorträgt, für ihre schlüssige Behauptung 'Beweis angetreten» Das Urteil war daher auch insoweit aufzuheben, als die Zahlungsverpflichtung ungeachtet befriedigender Abhilfe bis zu dem 31•März 1966 begrenzt worden ist»
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO» Dem Berufungsgericht war die Entscheidung über den Teil der Kosten, über den noch nicht entschieden ist? zu übertragen, da darüber nach Maßgabe der Kntschei-
dung über den zurückverwiesenen Teil der Streitsache zu befinden isto
Dr0 Augustin Dr0 Ti'epenbroek Mattem
Offterdinger Ur^G-rell