Weiter hat der Beklagte sich verpflichtet, seiner Schwester in gesunden und kranken Tagen eine landesübliche Verpflegung -sowie Kleidung und Wäsche zu gewähren, wogegen die Klägerin nach Kräften im Haushalt ihres Bruders mitärbeiten muß. März 1948 verstorben waren, hielt sich die Klägerin noch bis etwa Mitte Sommer 1948 im Hause des Beklagten auf.Dann zog sie zu ihrem in Ascheberg wohnenden Bruder Theodor, der nach Einleitung einer Gebrechlich keitspflegschaft von Ende 1950 bis 1959 ihr Pfleger war und der neuerdings wieder zu ihrem Pfleger bestellt ist. Bei dem Beklagten hat die Klägerin sich in der Zeit von 1948 bis 1955 einmal etwa ein bis zwei Wochen, im Jahre 1956 etwa drei bis vier Wochen, Ende 1956 bis Anfang 1957 etwa drei Monate und im Oktober I960 etwa 2wei Wochen aufgehalten. Durch Vertrag vom 24- Januar 1957 hat der Beklagte einen Teil des mit dem Recht der Klägerin bel'-jteten Grundstücks zusammen mit dem Hause Bu^st- ^de an eine Frau KfllB verkauft. Zur Begründung trägt sie vor, infolge der schlechten Behandlung durch die Eixefrau des Beklagten sei ihr nicht mehr zuzu demuten, weiterhin auf dem Grundstück zu wohnen. Sie habe auch seinerzeit von dem ihr zuotehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich für das frühere ElternsehlafZimmer entschieden, das unstreitig für die Klägerin nicht verfügbar gewesen ist. Für die schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leib-gedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugövertrag sind nach Art. 96 EGBGB, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, die landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend- Nach Art. 15 § 8 PrAGBGB hat der aus einem Leib-gedingovertrag Verpflichtete, wenn er durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu den Berechtigten veranlaßt, daß diesem nicht zugemutet werden kann, die Y/ohnung auf dem Grundstück zu behalten, dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung aufgibt, den für die Beschaffung .einer anderen angemessenen Wohnung erfor- Wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen, hat der Verpflichtete dem Berechtigten eine Geldrente zu gev/ähren, die nach billigem Ermessen dem Werte der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Verpflichtung zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt (§9 Abs«, 3). Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften des Art. 15 PrAGBGB ist, daß der Leibgedingsvertrag mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung steht. Baß die Klägerin nach Kräften zur Mitarbeit im Haushalt des Beklagten verpflichtet sein sollte, ist deshalb entgegen der Auffassung dor Revision für den Charakter des Vertrages als eines Leib-gedingsvertrages ohne Bedeutung. Richtig ist, daß durch den Üb ergab over trag, der zwischen dem Beklagten und seinen Eltern abgeschlossen wurde, und der sich hinsichtlich der Versorgung der Klägerin als ein Vertrag zugunsten Dritter darotellt (§328 BGB), keine Arbeitsverpflichtung der Klägerin begründet werden konnte. Das gleiche gilt, wenn der aus einem Leibgedingsvertrag Berechtigte an den Abschluß des Vertrages nicht beteiligt war und seine Hechte durch eine Mitarbeit im Betrieb oder in Haushalt des Verpflichteten beschränkt sind» Gegen die Anwendbarkeit der Vorschriften des Art. 15 PrAGBGB bestehen deshalb keine Bedenken (wobei noch darauf hingewiesen werden mag, daß nach § 23 Nr. 2g GVG für Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedingsvertrag Idie sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist). Aus der Bev/ei sauf nähme gehe eindeutig hervor, daß es sich bei diesen Vorfällen nicht um Einzelfälle gehandelt habe, daß vielmehr die Ehefrau des Beklagten die Klägerin immer wieder in erheblichem Maße herrisch und aufbrausend, demütigend und beleidigend und ohne Verständnis für ihren Zustand behandelt habe. Der Vorwurf einer schuldhaften Störung der persönlichen Beziehungen treffe den Beklagten, selbst wenn ihm wegen des Verhaltens seiner Ehefrau kein Verschulden zur Last falle, unmittelbar insoweit, als es sich um die Zurverfügungstellung eines Zimmers nach Y/ahl der Klägerin handele* Daß die Klägerin ihr früheres Mädchenzimmer endgültig für sich ausgewählt habe, sei nicht bewiesen. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht mehr bestritten, daß zu demindest zeitweilig die Klägerin mangels eines verfügbaren Raumes außerhalb des Hauses habe schlafen und im übrigen sich mit einem primitiv eingerichteten unbeheiz-baren Raum habe begnügen müssen. Infolge des schuldhaften Gesamtverhaltens des Beklagten und seiner Ehefrau seien die persönlichen Beziehungen der Parteien zueinander derart gestört, daß ein weiteres Verbleiben auf dem Grundstück der Klägerin im Hinblick auf ihre krankheitsbedingte Empfindsamkeit unzu demutbar sei. Darüber hinaus sei die Klägerin auch deshalb gezwungen, das Grundstück dauernd zu verlassen, weil Frau KflIB), die Käuferin des Hauses, sich weigere, der Klägerin das von ihr gewünschte Zimmer zu überlassen. sei, gegen den Widerspruch der Hauseigentümer in dort ein Zimmer zu beziehen und die daraus sich ergebenden Unzuträglichkeiten in Kauf zu nehmen• Abgesehen davon, daß lediglich das Haus BuJ^straße nicht aber der Neubau des Beklagten mit einem Wohnrecht belastet soi, könne der Beklagte der Klägerin auch nicht gegen ihren Willen ein Zimmer in seinem Neubau zuweisen« Auch wenn man davon ausgeht, daß eine Partei, die sich in erster Instanz damit einverstanden erklärt hat, daß die Vernohmungsniederschriften aus dem Armenrechtsprüfungsverfahren im Wege des Urkundenbeweises bei der Entscheidung in der Sache selbst verwertet werden, damit in der Regel nicht für den gesamten Rechtsstreit auf ein prozessuales Recht verzichten will und deshalb in.der Berufungsinstanz die Vernehmung der im Armenrechtsverfahren gehörten Zeugen verlangen kann, liegt in der Ablehnung des Antrages der Beklagten kein Rechtsverstoß; denn das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung den Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen, der sich als ein neuer Beweisantrag darstellt, auch wegen Verspätung gemäß § 529 Abs.3 (richtig: Abs.2)ZPO zurückgewiesen. Die Behauptung, daß der Bruder Theodor der Parteien, bei dem die Klägerin wohnt, seine Schwester schlechter und liebloser behandelt habe als der Beklagte und daß die Klägerin sich auch über ihren Bruder Theodor beschwert habe, ist für die Entschei- Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß nur der Beklagte der Klägerin gegenüber aus dem Leibgedings-vertrag verpflichtet ist und daß die Anwendung des Art» 15 § 8 PrAGBGB ein Verschulden des Verpflichteten voraussetzt. Daß die persönlichen Beziehungen der Parteien vor allem durch das Verhalten der Ehefrau des Beklagten gestört worden sind, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum -festgestollt. Das gleiche gilt für die Feststellung, daß die Störung dieser Beziehungen einen solchen Grad erreicht hat, daß der Klägerin ein weiteres Verbleiben auf dem Grundstück nicht zuzu demuten ist. Es kann jedoch für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, insbesondere, ob der Beklagte auch, wie das Oberlandesgericht offenbar annimmt, die Klägerin zu unzu demutbar harten Arbeiten wie Steineklopfen und Schuttfahren eingesetzt hat und ob den Beklagten unmittelbar ein Verschulden insoweit trifft, als er der Klägerin kein Zimmer nach ihrer Wahl zur Verfügung gestellt hat; denn, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, sind jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 15 § 9 Abs.3 PrAGBGB gegeben, der ein Verschulden des Verpflichteten nicht voraussetzt. Hinzu kommt noch der v/eiter vom Oberlandesgericht hervorgehobene Umstand, daß die Klägerin ein Zimmer in dem von der Frau gekauften Hause Bujpstraße 0 wegen der ablehnenden Haltung der Käuferin nicht beziehen kann. Es ist zwar richtig, daß, wie die Revision ausführt, der Beklagte an einem Verkauf des mit dem Wohnungsrecht der Klägerin belasteten Grundstücks nicht gehindert war und daß die Klägerin ihr dinglich gesichertes Recht auch der Käuferin gegenüber durchsetzen kann. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, es sei der Klägerin nicht•zuzu demuten, gegen den Widerspruch der Hauseigentümerin ein Zimmer in ihrem Hause zu beziehen und die sich daraus ergebenden unvermeidbaren Unzuträglichkeiten in Kauf zu nehmen, ist rechtlich nicht zu bean^ standen. Es hat zwar für das Wohnungsund Unterhaltsrecht v/ie auch für die Arbeit der Klägerin keine « bestimmten Beträge eingesetzt, sondern mit dem Landgericht die festgesetzte Rente nach den heutigen Lebensverhältnissen auch dann für angemessen erachtet, wenn die Klägerin sich den Wert ihrer Arbeit im Haushalt des Beklagten anrechnen lassen müsse.
Nachschlagewerk: j a Amtliche Sammlung: nein 063 :■ EGBGB Art, 96; PrAGBGB Art, 15 a) Ein mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehender Vertrags in dem ein Wohnungsrecht und Versor-ungoleistungen zugunsten eines am Überlassungsvertrag nicht Beteiligten ausbedungen werden, ist ein Leibgedings-vertrag, auch wenn eine Arbeitsleistung des Berechtigten im Haushalt des Verpflichteten vereinbart ist* b) Ein solcher Vertrag kann auch mit der Überlassung eines städtischen Grundstücks in Verbindung stehen* BGH, Urt. v. 26, September 1962 - V ZR 91/61 - OLG Hamm EG Münster s X .3 V ZE 91/61 Verkündet am 26. September 1962 ■B, Justizangestcllter als Urkundsboamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Metzgers August B B'^^traße BB, xn 8rsd « Il| Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen Elisabeth B in Wgflp a.d. Bul straßez.Zt. S^Btetraße^, vertreten durch ihren Pfleger9 den Schlächtermeister Theodor BfllB in SBÄstraßeBB, Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Preitag und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Y/estf) vom 9. März 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand s Die Parteien sind Geschwister« Der Beklagte ist Eigentümer des im Grundbuch von Band 19 Blatt dft einge- tragenen Hausgrund Stücks Bu^straßc in WflP, das or durch Übergäbevertrag vom 28« Februar 1944 von seinen Eltern übertragen erhalten hat. In dem Übergabevertrag hat der Beklagte die Verpflichtung übernommen, der am 26. April 1917 geborenen geistig beschränkten Klägerin zu ihrer persönlichen Benutzung ein Zimmer in dem Hause einzuräumen, das. sie sich aussuchen und mit Möbeln und Wäsche aus dem vorhandenen Bestand in angemessener Weise ausstatten kann. Weiter hat der Beklagte sich verpflichtet, seiner Schwester in gesunden und kranken Tagen eine landesübliche Verpflegung -sowie Kleidung und Wäsche zu gewähren, wogegen die Klägerin nach Kräften im Haushalt ihres Bruders mitärbeiten muß. In Ausführung dieses Vertrages ist zugunsten der Klägerin in Abt. II Hr. 7 des Grundbuchs ein entsprechendes Wohnungsund Unterhaltsrecht eingetragen worden. Hachdem die Mutter der Parteien am 3* März 1944 und der Vater am 4. März 1948 verstorben waren, hielt sich die Klägerin noch bis etwa Mitte Sommer 1948 im Hause des Beklagten auf. Dann zog sie zu ihrem in Ascheberg wohnenden Bruder Theodor, der nach Einleitung einer Gebrechlich keitspflegschaft von Ende 1950 bis 1959 ihr Pfleger war und der neuerdings wieder zu ihrem Pfleger bestellt ist. Bei dem Beklagten hat die Klägerin sich in der Zeit von 1948 bis 1955 einmal etwa ein bis zwei Wochen, im Jahre 1956 etwa drei bis vier Wochen, Ende 1956 bis Anfang 1957 etwa drei Monate und im Oktober I960 etwa 2wei Wochen aufgehalten. - A y A A ■■ A ■ -4 I • # 4 4 "Jv ' £ ■ '"'iv *■§ :( 4 Durch Vertrag vom 24- Januar 1957 hat der Beklagte einen Teil des mit dem Recht der Klägerin bel'-jteten Grundstücks zusammen mit dem Hause Bu^st- ^de an eine Frau KfllB verkauft. Er ist, da er de' in dem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtung, c’xe Beseitigung der zugunsten der Klägerin eingetragene.! Belastung bis zu dem 1, Dezember 1958 zu gewährleisten nicht nachgekommen war, durch VerSäumnisurteil vom 21. Marz I960 (2 0 83/60 LG Münster) verurteilt worden, di', Löschung der Dienstbarkeit herb ei zuführ on. Der Beklagte /rohnt jetzt in einem in der Zwischenzeit errichteten Neubau« Die Klägerin verlangt anstelle der ihr nach dem Vertrag zustehenden Leistungen für die Zeit vom 1. April 1957 bis zu dem 30« September 1959 die Zahlung einer Geldrente von monatlich 100 DM und für die Folgezeit in Höhe von monatlich 120 DM. Zur Begründung trägt sie vor, infolge der schlechten Behandlung durch die Eixefrau des Beklagten sei ihr nicht mehr zuzu demuten, weiterhin auf dem Grundstück zu wohnen. Sie habe auch seinerzeit von dem ihr zuotehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich für das frühere ElternsehlafZimmer entschieden, das unstreitig für die Klägerin nicht verfügbar gewesen ist. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Oktober 1959 zu zahlen, hilfs-weise sie von ihren Verbindlichkeiten in Höhe von 3 000 DM gegenüber ihrem Bruder Theodor zu befreien, und weiter an sie vom 1. Oktober 1959 ab Dis zu ihrem Lebensende eine monatliche Rente von 120 DM zu zahlen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat bestritten, durch sein Verhalten das persönliche Verhältnis zur Klägerin gestört zu haben, und geltend gemacht, für das Verhalten seiner Ehefrau könne er nicht verantwortlich gemacht werden, da er auf seine Frau eingewirkt habe, mit der Klägerin in Frieden zu leben- Sr habe sich mit der Klägerin dahin geeinigt, daß diese in dem früher von ihr bewohnten Zimmer im zweiten Stock wohnen bleibe. In übrigen sei für die Klägerin in seinem Neubau ein zur Zeit vermietetes Zimmer mit Kochnische, Bad und Toilette vorgesehen. Das Landgericht hat den Hauptanträgen der Klägerin stattgegeben- Die.Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg- Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klage-abweisungsantrag weiter- Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels- Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet» Als Grundlage für die Klageforderung kommen die Vorschriften dos Art. 96 EGBGB in Verbindung mit Art- 15 §§ 8, 9 Abs. 5 PrAGBGB in Betracht. Für die schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leib-gedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugövertrag sind nach Art. 96 EGBGB, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, die landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend- Nach Art. 15 § 8 PrAGBGB hat der aus einem Leib-gedingovertrag Verpflichtete, wenn er durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu den Berechtigten veranlaßt, daß diesem nicht zugemutet werden kann, die Y/ohnung auf dem Grundstück zu behalten, dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung aufgibt, den für die Beschaffung .einer anderen angemessenen Wohnung erfor- derlichen Aufwand sowie den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf den Grundstück in Empfang nehmen kann; statt der Leistungen kann der Berechtigte eine Entschädigung in Geld verlangen. Wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen, hat der Verpflichtete dem Berechtigten eine Geldrente zu gev/ähren, die nach billigem Ermessen dem Werte der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Verpflichtung zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt (§9 Abs«, 3). 1. Bei der in dem Übergabevertrag zugunsten der Klägerin getroffenen Vereinbarung handelt es sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, um einen Leibge-dingsvertrag, der mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung steht. Die Bedenken der Revision hiergegen sind nicht begründet. Leibgedinge (Leibsucht, Altenteil oder Auszug) ist ein Inbegriff von Rechten verschiedener Art, die durch ihre Zweckbestimmung, dem Berechtigten ganz oder teilweise, für eine bestimmte Zeit oder dauernd Versorgung zu gewähren, zu einer Einheit verbunden sind. Leibgedingsverträge waren seit altersher und sind auch jetzt noch vor allem in der bäuerlichen Bevölkerung üblich. Sic enthalten in der Regol die Einräumung eines Wohnungsrechts und die Gewährung von Wiederkehrenden Leistungen oder Kutzungen, die aus Anlaß der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes zugunsten des Übergebers oder seiner* Ehefrau oder auch von nahen Familienangehörigen, insbesondere von kranken oder unversorgten Kindern, ausbedungen werden (vgl. Crusen/Müller, PrAGBGB S. 204 Bern. I 2 b ß ; Meyer, der Übergabevertrag, S. 313; Staudinger, BGB 10. Aufl. Art. 96 EGBGB Bern. III 4 a; LG München BayNotZ 1918? 126). Leibgedingsverträge sind jedoch nicht •auf den landwirtschaftlichen Bereich beschränkt, sondern auch in städtischen Verhältnissen zulässig (vgl. Crusen/ Müller aaO S. 203 Bern. I 2 W j Staudinger aaO Bern. I). Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften des Art. 15 PrAGBGB ist, daß der Leibgedingsvertrag mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung steht. Es ist erforderlich und genügend, daß, v/ie es hier der Ball ist, das Versorgungsrecht der Klägerin aus Anlaß der Grundstücksüberlassung und mit Rücksicht auf die Grundstücksübertragung begründet worden ist. Ob die Übertragung des Grundstücks oder eine andere Leistung, etwa die Mitarbeit des Versorgungsberechtigten, ein Entgelt für die Übernahme der Versorgungsverpflichtung bildet, ist für die rechtliche Beurteilung des Vertrages unerheblich. Baß die Klägerin nach Kräften zur Mitarbeit im Haushalt des Beklagten verpflichtet sein sollte, ist deshalb entgegen der Auffassung dor Revision für den Charakter des Vertrages als eines Leib-gedingsvertrages ohne Bedeutung. Richtig ist, daß durch den Üb ergab over trag, der zwischen dem Beklagten und seinen Eltern abgeschlossen wurde, und der sich hinsichtlich der Versorgung der Klägerin als ein Vertrag zugunsten Dritter darotellt (§328 BGB), keine Arbeitsverpflichtung der Klägerin begründet werden konnte. Die vorgesehene Arbeitsleistung d.er Klägerin bedeutet lediglich, daß der Versorgungs-an3pruch eine Einschränkung in der Richtung erfahren hat, daß die Klägerin, wenn sie die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nehmen will, in dem Haushalt des Beklagten mitzuarbeiten hat, soweit sie hierzu in der Lage ist. Auch sonst ist es vielfach üblich, daß beim Abschluß von Über-gabevertrügen der Übergeber oder seine Ehefrau sich verpflichtenjauch weiterhin in dem Betrieb oder im Haushalt des Übernehmers mitzuarbeiten. Der Leibgedingsvertrag als solcher v/ird hierdurch in seinen Wesen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn der aus einem Leibgedingsvertrag Berechtigte an den Abschluß des Vertrages nicht beteiligt war und seine Hechte durch eine Mitarbeit im Betrieb oder in Haushalt des Verpflichteten beschränkt sind» Gegen die Anwendbarkeit der Vorschriften des Art. 15 PrAGBGB bestehen deshalb keine Bedenken (wobei noch darauf hingewiesen werden mag, daß nach § 23 Nr. 2g GVG für Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedingsvertrag Idie sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist). 2. Ba3 Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen des Art. 15 § 8 und auch des § 9 Abs. 3 PrAGBGB für gegeben. Es führt dazu aus: Die Ehefrau des Beklagten habe anläßlich des letzten Aufenthaltes der Klägerin dieser u.a. gesagt: Du kannst nichts weiter als fressen, aber den Brotkorb werde ich dir schon noch höher hängen und ich werde dich schon dahin bringen, wo du hihgehorst, hinter die hohen Mauern. Ferner habe sie einmal gerufen, fressen sei das einzige, das sie (Klägerin) könne, si.ä solle beim Kaffeetrinken voran machen. Des weiteren habe die Ehefrau des Beklagten die Wäsche der Klägerin nicht gehörig mitversorgt, so daß diese wiederholt ihre Wäsche außerhalb des Hauses habe waschen lassen müssen. Schließlich sei die Klägerin auch mehrfach gezwungen gewesen, anderswo zu schlafen, weil die Wohnung während der Abwesenheit der Familie des Beklagten verschlossen gewesen sei und die Klägerin deshalb nicht in ihr Zimmer habe gelangen können. Aus der Bev/ei sauf nähme gehe eindeutig hervor, daß es sich bei diesen Vorfällen nicht um Einzelfälle gehandelt habe, daß vielmehr die Ehefrau des Beklagten die Klägerin immer wieder in erheblichem Maße herrisch und aufbrausend, demütigend und beleidigend und ohne Verständnis für ihren Zustand behandelt habe. Auch die von den Zeugen 8 bekundeten wiederholten Klagen der Klägerin über ihre teilweise schlechte Verpflegung müßten als berechtigt angesehen worden« Die Störung der persönlichen Beziehungen sei zwar vornehmlich von der Ehefrau des Beklagten veranlaßt. Der Beklagte müsse sich Jedoch das herrische und verletzendes Verhalten seiner Ehefrau gegenüber der Klägerin zurcchnen lassen, weil er es schuldhaft unterlassen habe, gegen die Unverträglichkeit seiner Frau, die ihm «nicht verborgen geblieben sei, einzuschreiten. Der Vorwurf einer schuldhaften Störung der persönlichen Beziehungen treffe den Beklagten, selbst wenn ihm wegen des Verhaltens seiner Ehefrau kein Verschulden zur Last falle, unmittelbar insoweit, als es sich um die Zurverfügungstellung eines Zimmers nach Y/ahl der Klägerin handele* Daß die Klägerin ihr früheres Mädchenzimmer endgültig für sich ausgewählt habe, sei nicht bewiesen. Der Beklagte könne auch nicht ernsthaft bestreiten, daß die Klägerin das frühere Elternschlafzimmer für sich beansprucht habe, aber bisher nicht habe bewohnen können. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht mehr bestritten, daß zu demindest zeitweilig die Klägerin mangels eines verfügbaren Raumes außerhalb des Hauses habe schlafen und im übrigen sich mit einem primitiv eingerichteten unbeheiz-baren Raum habe begnügen müssen. Infolge des schuldhaften Gesamtverhaltens des Beklagten und seiner Ehefrau seien die persönlichen Beziehungen der Parteien zueinander derart gestört, daß ein weiteres Verbleiben auf dem Grundstück der Klägerin im Hinblick auf ihre krankheitsbedingte Empfindsamkeit unzu demutbar sei. Darüber hinaus sei die Klägerin auch deshalb gezwungen, das Grundstück dauernd zu verlassen, weil Frau KflIB), die Käuferin des Hauses, sich weigere, der Klägerin das von ihr gewünschte Zimmer zu überlassen. Auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs auf Überlassung des Zimmers brauche die Klägerin sich nicht verweisen zu lassen, weil es ihr nicht zuzu demuten sei, gegen den Widerspruch der Hauseigentümer in dort ein Zimmer zu beziehen und die daraus sich ergebenden Unzuträglichkeiten in Kauf zu nehmen• Abgesehen davon, daß lediglich das Haus BuJ^straße nicht aber der Neubau des Beklagten mit einem Wohnrecht belastet soi, könne der Beklagte der Klägerin auch nicht gegen ihren Willen ein Zimmer in seinem Neubau zuweisen« Die Einwendungen der Revision hiergegen, die im wesentlichen Verfahrensrügen enthalten, sind nicht begründet« Die Feststellungen des Oberlandesgerichts über das Verhalten der Ehefrau des Beklagten gegenüber der Klägerin beruhen auf den uneidlichen Aussagen der Zeuginnen LWKB und Mfl|Hi sowie den Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Zeugen vernommenen Bruders Franz der Parteien« Dem Antrag auf eidliche Vernehmung der Zeuginnen und der in einem zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz enthalten war, hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, weil eine Beeidigung der Zeuginnen weder mit Rücksicht auf die Bedeutung dieser Aussagen noch zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten erscheine« Ob diese Begründung der Vorschrift des § 391 ZPO gerecht wird, mag dahingestellt bleiben« Die Ablehnung des Beweisantrags stellt jedenfalls entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsverstoß dar« Die Parteien hatten zwar in erster Instanz nach der Feststellung im Urteil des Landgerichts (vgl. auch Protokoll vom 26. Oktober 1959) sich ausdrücklich mit der Verwertung der im Armenrechtsprüfungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme einverstanden erklärt und damit auf eine nochmalige Vernehmung und eine Vereidigung der Zeuginnen verzichtet. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob 10 ein solcher Verzicht seine Y/irkung auch für die Berufungsinstanz behält oder im allgemeinen nur für den Rechtszug gilt, in dem er abgegeben ist (vgl, dazu BGH VI ZR 55/59 vom 19» Februar I960, LM ZPO § 355 Nr« 4 = NJW I960, 862; BGH VII ZR 43/60 vom 4. Juni 1961, JR 1962, 183; ferner BGHZ 28, 278, 282, 283), bedarf es im gegenwärtigen- Rechtsstreit nicht. Auch wenn man davon ausgeht, daß eine Partei, die sich in erster Instanz damit einverstanden erklärt hat, daß die Vernohmungsniederschriften aus dem Armenrechtsprüfungsverfahren im Wege des Urkundenbeweises bei der Entscheidung in der Sache selbst verwertet werden, damit in der Regel nicht für den gesamten Rechtsstreit auf ein prozessuales Recht verzichten will und deshalb in.der Berufungsinstanz die Vernehmung der im Armenrechtsverfahren gehörten Zeugen verlangen kann, liegt in der Ablehnung des Antrages der Beklagten kein Rechtsverstoß; denn das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung den Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen, der sich als ein neuer Beweisantrag darstellt, auch wegen Verspätung gemäß § 529 Abs. 3 (richtig: Abs. 2)ZPO zurückgewiesen. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Antrag, der in der Berufungsbegründung nicht enthalten war, erst in einem zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 9» März 1961 eingegangenen Schriftsatz gestellt worden ist, nachdem bereits im Januar 1961 der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden war. Zu Unrecht rügt die Revision auch die Übergehung weiterer Beweisantrago. Weshalb eine Beweisaufnahme über die volle körpoi’iiche Einsatzfähigkeit der Klägerin erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung, daß der Bruder Theodor der Parteien, bei dem die Klägerin wohnt, seine Schwester schlechter und liebloser behandelt habe als der Beklagte und daß die Klägerin sich auch über ihren Bruder Theodor beschwert habe, ist für die Entschei- 11 dung ohne Bedeutung«, Die krankheitsbedingte Empfindsamkeit der Klägerin konnte das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen» Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß nur der Beklagte der Klägerin gegenüber aus dem Leibgedings-vertrag verpflichtet ist und daß die Anwendung des Art» 15 § 8 PrAGBGB ein Verschulden des Verpflichteten voraussetzt. Daß die persönlichen Beziehungen der Parteien vor allem durch das Verhalten der Ehefrau des Beklagten gestört worden sind, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum -festgestollt. Das gleiche gilt für die Feststellung, daß die Störung dieser Beziehungen einen solchen Grad erreicht hat, daß der Klägerin ein weiteres Verbleiben auf dem Grundstück nicht zuzu demuten ist. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung, die oino Rechtsverletzung nicht erkennen laßt. Eine andere Frage ist, ob dem Beklagten das Verhalten seiner Ehefrau als Verschulden angerechnet werden kann. Das Oberlandesgericht hat dies bojaht. Es kann jedoch für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, insbesondere, ob der Beklagte auch, wie das Oberlandesgericht offenbar annimmt, die Klägerin zu unzu demutbar harten Arbeiten wie Steineklopfen und Schuttfahren eingesetzt hat und ob den Beklagten unmittelbar ein Verschulden insoweit trifft, als er der Klägerin kein Zimmer nach ihrer Wahl zur Verfügung gestellt hat; denn, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, sind jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 15 § 9 Abs. 3 PrAGBGB gegeben, der ein Verschulden des Verpflichteten nicht voraussetzt. Umstande, durch die ein Leibgedingsberechtigter genötigt ist, das Grundstück J 12 dauernd zu verlassen, können sich auch aus dem Verhalten eines Familienangehörigen des Verpflichteten ergeben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts Uber das Verhalten der Ehefrau des Beklagten der Klägerin gegenüber reichen zur Anwendung, der genannten Vorschrift aus. Hinzu kommt noch der v/eiter vom Oberlandesgericht hervorgehobene Umstand, daß die Klägerin ein Zimmer in dem von der Frau gekauften Hause Bujpstraße 0 wegen der ablehnenden Haltung der Käuferin nicht beziehen kann. Es ist zwar richtig, daß, wie die Revision ausführt, der Beklagte an einem Verkauf des mit dem Wohnungsrecht der Klägerin belasteten Grundstücks nicht gehindert war und daß die Klägerin ihr dinglich gesichertes Recht auch der Käuferin gegenüber durchsetzen kann. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, es sei der Klägerin nicht•zuzu demuten, gegen den Widerspruch der Hauseigentümerin ein Zimmer in ihrem Hause zu beziehen und die sich daraus ergebenden unvermeidbaren Unzuträglichkeiten in Kauf zu nehmen, ist rechtlich nicht zu bean^ standen. 3. Wegen der Höhe der Klageforderung hat das Oberlandesgericht sich den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen, das die Rente auf Grund des Art. 15 § 8 BrAGBGB untor Berücksichtigung des Grundsatzes von !Drcu und Glauben (§ 242 BGB) festgesetzt hat. Das Oberlandesgericht hat die Bemessung der Rente, deren Höhe der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht beanstandet hat, auch bei Anwendung des Art. 15 § 9 BrAGBGB gebilligt. Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben, obwohl es sich in dom einen Fall um einen Schadensersatzanspruch, im anderen Fall um einen nach:;.billigem Ermessen zu berechnenden Bereicherungsanspruch handelt. Der Schadensersatzanspruch kann zwar über den Bereicherungsanspruch hinausgehen. Dies braucht jedoch nicht der Fall zu sein. Die nach § 9 des Art. 15 PrAGBGB zu zahlende Rente soll nach billigem Ermessen dem Wert der Vorteile entsprechen, die der Verpflichtete durch die Befreiung von den ihm obliegenden Leistungen erlangt, Infolgedessen ist auch der Wert der dem Beklagten durch den Fortzug der Klägerin entgangenen Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Bas Oberlandesgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht übersehen. Es hat zwar für das Wohnungsund Unterhaltsrecht v/ie auch für die Arbeit der Klägerin keine « bestimmten Beträge eingesetzt, sondern mit dem Landgericht die festgesetzte Rente nach den heutigen Lebensverhältnissen auch dann für angemessen erachtet, wenn die Klägerin sich den Wert ihrer Arbeit im Haushalt des Beklagten anrechnen lassen müsse. Es hat damit dem Umstand, daß der Beklagte durch den Fortgang der Klägerin eine Arbeitskraft verloren hat, Rechnung getragen. Der Wert der Arbeitsleistung läßt sich ziffernmäßig genau nicht ermitteln. Er kann nur geschätzt werden, v/oboi noch der Umstand hätto angeführt werden können, daß es völlig ungewiß' ist, wie lange die Klägerin zu einer wirklichen Arbeitsleistung überhaupt noch in der Lage sein wird. Die Tatsache, daß die Klägerin in der Zwischenzeit bei einem anderen Bruder Wohnung und Versorgung erhalten hat, berührt entgegen der Auffassung der Revision die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nicht. Ob und inwieweit die Klägerin in der Lago wäre, sich durch eigene Arbeit den Lebensunterhalt zu verdienen, ist für die Entscheidung ebenfalls ohne Bedeutung. Im übrigen sind ■$ gegen die Höhe der Klageforderung begründete Bedenken nichts.erhoben und auch nicht ersichtlich. H - Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«, Dr» Tasche Dr«, Augustin Dr«, Piepenbrock Dr» Freitag Offterdinger I