Dezember 1958 hat sie den Vertrag formgerecht wegen Irrtums angefochten, v/eil sie seinerzeit geglaubt habe, nur ein Testament über ihr Haus zu errichten, nicht aber einen Erbvertrag über ihren gesamten Nachlaß zu schließen. Das Berufungsgericht hält den Nachweis für den von der Klägerin behaupteten Irrtum nicht für erbracht und die Klage deshalb für unbegründet. Das angefochtene Urteil geht einleitend davon aus, an den Beweis für einen Irrtum müßten, insbesondere bei der Anfechtung eines notariellen Vertrags, strenge Anforderungen gestellt werden, um zu vermeiden, daß sich Vertragschließende von einer ihnen unbequem gewordenen Bindung durch Anfechtung unter Berufung auf einen Irrtum befreiten. Daß das Berufungsgericht die Anforderungen an den Nachweis nicht überspannt hat, ergibt sich auch aus dem Gesamtinhalt seiner Bev/eiswürdigung. Das Berufungsgericht geht auf Grund der Zeugenaussagen M^HIBund R^H^davon aus, daß die Klägerin im Jahre 1958, als sie ihre Verfügung abändern wollte, wirklich des irrigen Glaubens war, sie habe 1951 ein (frei widerrufliches) Testament und keinen (bindenden) Erbvertrag gemacht; es hält aber für nicht ausgeschlossen, daß das Erinnerungsvermögen der Klägerin sich in der Zv/ischenzeit seit der Beurkundung von 1951 getrübt hatte und durch den Wunsch, andere Personen zu bedenkenj beeinflußt worden war, und hält deshalb ihr Erschrecken und ihr Erstaunen, als sie 1958 beim Amtsgericht Schwetzingen auf die Bindungswirkung der früheren Verfügung hingewiesen wurde, für nicht ausreichend zu dem Nachv/eis, daß sie sich zur Zeit der Beurkundung im Jahr 1951 in jenem Irrtum befand. Diese Erwägung hat das Berufungsgericht bei der Würdigung der Zeugenaussagen und Rf^BBangestellt; sie geben jedoch zugleich eine ausreichende Erklärung dafür, weshalb der Tatrichter sich auch von einer Parteivernehmung der Klägerin keine weitere sachdienliche Aufklärung versprach und deshalb von ihr abgesehen hat. bloßes Füllwort, bei dem es für den Sinn des Satzes schon objektiv und erst recht für die subjektive Erkennbarkeit durch die Parteien gleichgültig war, ob es im ersten Halbsatz (im Sinne von "zwar”) oder im zweiten Halbsatz (im Sinne von "dagegen") verwendet wurde* Der Revision kann nicht zugegeben, werden, daß das Wörtchen im ersteren Palle für die Annahme spräche, die (gesamte?) a) Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Klägerin nicht für erwiesen, daß zwischen den Parteien nie von einem Erbvertrag," sondern (von vornherein) immer nur von einem Testament gesprochen v/orden sei. b) Die Revision sieht einen Widerspruch zpr Lebenserfahrung in der Erwägung des Berufungsgerichts, gegen die Behauptung der Klägerin, daß sie nur an ein Testament gedacht habe, spreche auch, däß der Beklagte in ihrer Gegenwart den Erbvertrag mitunterschreiben mußte, während jedem Denn es erscheint nach Sachlage ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht ohne diese Erwägung den Irrtumsnachwois als geführt angesehen hätte; das angefochtene Urteil beruht also nicht auf ihr. Das Vorbringen der Klägerin* ihr seien Bedeutung und Folgen eines Erbvertrags unbekannt gev/esen, ist entgegen der Annahme der Revision vom Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigt worden durch die Feststellung der Belehrung seitens des Notars und die daran geknüpften Erwägungens es bestehe kein Anlaß anzunehmen, daß der Notar (gemeint: in einer für Laien nicht genügend verständlichen Weise) in Fachausdrücken der Juristensprache belehrt habe; daß die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung die Belehrung nicht verstanden und auch nicht mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt habe, sei zwar möglich, aber nicht bewiesen. Nach dieser tatrichterlichen BeweisWürdigung kann gerade nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin die Eigentümlichkeiten eines Erbvertrags (gemeint: die Bindungswirr kung) nicht bewußt gewesen seien; die auf diesem Ausgangspunkt beruhenden weiteren Ausführungen der Revision sind daher gegenstandslos. Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revisionsklägerin nicht ersichtlich ist, war ihr Rechtsmittel als unbegründet mit der Kostenfolge wr aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
V ZR 91/60 2212 022 Verkündet an 20o Oktober 1961 fymalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Betriebsfürsorgerin i.R. Kate K (■■■H Straße #, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen den kaufmännischen Angestellten Karl K SflHHHIH} Straße 0, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.h.c. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe und Br. Mattern für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. April I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 15. September 1951 hat die damals 58-jährige Klägerin den Beklagten, ihren Bruder, durch notariellen Erbvertrag mit ihm zu dem Alleinerben eingesetzt. Durch Erklärung vom 4. Dezember 1958 hat sie den Vertrag formgerecht wegen Irrtums angefochten, v/eil sie seinerzeit geglaubt habe, nur ein Testament über ihr Haus zu errichten, nicht aber einen Erbvertrag über ihren gesamten Nachlaß zu schließen. Mit der Klage begehrt sie Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrags. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgev/iesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält den Nachweis für den von der Klägerin behaupteten Irrtum nicht für erbracht und die Klage deshalb für unbegründet. Die Revision bekämpft dies ohne Erfolg. 1. Das angefochtene Urteil geht einleitend davon aus, an den Beweis für einen Irrtum müßten, insbesondere bei der Anfechtung eines notariellen Vertrags, strenge Anforderungen gestellt werden, um zu vermeiden, daß sich Vertragschließende von einer ihnen unbequem gewordenen Bindung durch Anfechtung unter Berufung auf einen Irrtum befreiten. Die Revision rügt, daß hiermit ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt werde, als normalerweise zur richterlichen Überzeugung erforderlich sei; das Beru -fungsurteil füge den gesetzlichen Beweisregeln entgegen § 286 Abs. 2 ZPO weitere hinzu. Derartiges wäre allerdings rechtsirrig; für den Nachweis eines Anfechtungsgrundes - und zv/ar im allgemeinen wie gegenüber notariellen Urkunden im besonderen - gilt in rechtlicher Hinsicht kein anderer Beweismaßstab als bei sonstigen beweisbedürftigen Tatsachen; eine besondere Beweisregel für ihn gibt es nicht. Die gerügte Auffassung ist jedoch dem angefochtenen Urteil entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen. Jene Ausführungen des Oberlandeisgerichts wollen ersichtlich nicht besagen, daß in rechtlicher Hinsicht übernormale Beweisanforderungen zu stellen seien, sondern nur, daß die Anforderungen an einen Nachweis in tatsächlicher Hinsicht nicht zu gering bemessen v/erden dürfen. In diesem Sinn wird jene - allerdings irreführende und deshalb besser zu vermeidende - Wendung von "strengen Anforderungen" an den Nachweis auch sonst nicht selten gebraucht. Daß das Berufungsgericht die Anforderungen an den Nachweis nicht überspannt hat, ergibt sich auch aus dem Gesamtinhalt seiner Bev/eiswürdigung. 2 * * * 6 2. Die Revision rügt die Unterlassung einer Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO. Diese Vernehmung war im Verhandlungstermin vom 9. Dezember 1959 vor dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts zunächst angeregt worden; im weiteren Verlauf dieses Termins haben die Parteien je- doch ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Parteivernehmung ausdrücklich verzichtet (GA II S. 59). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf diesen Verzicht eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO überhaupt zulässig gewesen wäre. Denn ihre Unterlassung läßt auch abgesehen davon einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Das Berufungsurteil setzt sich mit § 448 ZPO nicht ausdrücklich auseinander; das ist aber auch nicht rechtlich geboten (Urt. vom 6. März 1957 - IV ZR 303/56, LM ZPO § 448 Nr. 2). Dafür, daß das Berufungsgericht eine Ermessensprüfung nach § 448 ZPO überhaupt nicht angestellt oder Ermessensgrenzen dabei überschritten hätte, reicht der Vortrag der Revision nicht aus. Das Berufungsgericht geht auf Grund der Zeugenaussagen M^HIBund R^H^davon aus, daß die Klägerin im Jahre 1958, als sie ihre Verfügung abändern wollte, wirklich des irrigen Glaubens war, sie habe 1951 ein (frei widerrufliches) Testament und keinen (bindenden) Erbvertrag gemacht; es hält aber für nicht ausgeschlossen, daß das Erinnerungsvermögen der Klägerin sich in der Zv/ischenzeit seit der Beurkundung von 1951 getrübt hatte und durch den Wunsch, andere Personen zu bedenkenj beeinflußt worden war, und hält deshalb ihr Erschrecken und ihr Erstaunen, als sie 1958 beim Amtsgericht Schwetzingen auf die Bindungswirkung der früheren Verfügung hingewiesen wurde, für nicht ausreichend zu dem Nachv/eis, daß sie sich zur Zeit der Beurkundung im Jahr 1951 in jenem Irrtum befand. Diese Erwägung hat das Berufungsgericht bei der Würdigung der Zeugenaussagen und Rf^BBangestellt; sie geben jedoch zugleich eine ausreichende Erklärung dafür, weshalb der Tatrichter sich auch von einer Parteivernehmung der Klägerin keine weitere sachdienliche Aufklärung versprach und deshalb von ihr abgesehen hat. 5. Der Notar hatte nach seiner Zeugenaussage die Par- teien seinerzeit dahin belehrt, die Klägerin könne "wohl” kein gegenteiliges Testament errichten, aber zu ihren Leb- zeiten da3 Haus veräußern. Das Berufungsgericht gibt diese Belehrung dahin wieder, die Klägerin könne kein gegentei- liges Testament errichten, "wohl” aber zu ihren Lebzeiten das Haus veräußern. Es ist entgegen der Meinung der Revi- sion nicht erkennbar, wieso dieser Unterschied in der Stellung des Wörtchens "wohl5 * * * * * 11 für die Beweiswürdigung von Bedeutung gewesen sein soll. Der Sinn der Bekundung war in beiden Wortlauten derselbe; das Wörtchen "wohl" war ein bloßes Füllwort, bei dem es für den Sinn des Satzes schon objektiv und erst recht für die subjektive Erkennbarkeit durch die Parteien gleichgültig war, ob es im ersten Halbsatz (im Sinne von "zwar”) oder im zweiten Halbsatz (im Sinne von "dagegen") verwendet wurde* Der Revision kann nicht zugegeben, werden, daß das Wörtchen im ersteren Palle für die Annahme spräche, die (gesamte?) Notarbelehrung habe sich auf die Präge der Bindung hinsichtlich des Hauses beschränkt und das übrige Vermögen unberücksichtigt gelassen. 4. a) Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Klägerin nicht für erwiesen, daß zwischen den Parteien nie von einem Erbvertrag," sondern (von vornherein) immer nur von einem Testament gesprochen v/orden sei. Die Revision rügt hierbei Nichtberücksichtigung der Zeugenaussage wonach die Klägerin schon vor der Amtsgerichtsauskunft von 1953 "immer nur" von einem Testament gesprochen habe. Da diese Bekundung jedoch keinerlei nähere Angaben über die Zeitpunkte jener früheren Äußerungen der Klägerin über den TestamentsCharakter enthält - die Klägerin hat hierüber auch nichts vorgetragen -, ist sie durchaus vereinbar mit der Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin sich bei Abschluß des Erbvertrags nicht im Irrtum befand, sondern erst nachträglich (zu Irgendeinem Zeitpunkt zwischen 1951 und 1953) infolge Erinnerungstrübung und Wunschänderung einem Irrtum über den Inhalt jener Verfügung verfiel. Ein Rechtsverstoß ist auch insoweit nicht erkennbar. b) Die Revision sieht einen Widerspruch zpr Lebenserfahrung in der Erwägung des Berufungsgerichts, gegen die Behauptung der Klägerin, daß sie nur an ein Testament gedacht habe, spreche auch, däß der Beklagte in ihrer Gegenwart den Erbvertrag mitunterschreiben mußte, während jedem Laien geläufig sei, daß man ein Testament ohne Wissen des Bedachten errichten könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt rechtliche Bedenken zu erheben sind. Denn es erscheint nach Sachlage ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht ohne diese Erwägung den Irrtumsnachwois als geführt angesehen hätte; das angefochtene Urteil beruht also nicht auf ihr. 5. Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich die Erwägung des Berufungsgerichts über die auffallende Stellung des Wortes Erbvertrag” in dem Vertragstext, der aus drei kurzen, auch für einen juristisch nicht Erfahrenen schnell zu überfliegenden und verständlichen Sätzen bestehe. Das Vorbringen der Klägerin* ihr seien Bedeutung und Folgen eines Erbvertrags unbekannt gev/esen, ist entgegen der Annahme der Revision vom Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigt worden durch die Feststellung der Belehrung seitens des Notars und die daran geknüpften Erwägungens es bestehe kein Anlaß anzunehmen, daß der Notar (gemeint: in einer für Laien nicht genügend verständlichen Weise) in Fachausdrücken der Juristensprache belehrt habe; daß die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung die Belehrung nicht verstanden und auch nicht mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt habe, sei zwar möglich, aber nicht bewiesen. Nach dieser tatrichterlichen BeweisWürdigung kann gerade nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin die Eigentümlichkeiten eines Erbvertrags (gemeint: die Bindungswirr kung) nicht bewußt gewesen seien; die auf diesem Ausgangspunkt beruhenden weiteren Ausführungen der Revision sind daher gegenstandslos. Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revisionsklägerin nicht ersichtlich ist, war ihr Rechtsmittel als unbegründet mit der Kostenfolge wr aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr.HUckinghaus Dr.Augustin Schuster Dr.Rothe Dr.Mattem