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BGH · 7 ZS 91/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 ZS 91/54

- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8© Februar 1956 unter Mitwirkung’ des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br. Oechß-ler, Br. Spieler, Br« Borschel und Br. Rothe für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ßlain vom 24* November 1953 aufgehoben und dahin erkannt; Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt fein vom 14« Juni 1951 abgeänöert und die Klage abgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM an sie zu verurteilen. Sie hat behauptet, M|^ habe für die auf dem Grundstück geleistete Aufbauarbeit 39 161,29 DM aufgewendet und Ersatzansprüche in dieser Höhe- Davon sei der Klägerin der Betrag von 10 000 DM abgetreten worden- lo Die Klägerin verlangt auf Grund einer Abtretung durch den Bauunternehmer M^^gemäß §;398 Satz 2 BGB von dem Beklagten Ersatz der notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gaststättenräumlichkeiten des Beklagten im Teilbetrag von 10 000 DM. 2. Das Berufungsgericht erörtert dann weiters Der Vertrag unter den Parteien sei mangels eines unmittelbar funktionierenden GasbsLäfctenbebriebs nicht als Pacht-, sondern als Mietvertrag anzusehen§ er sei preisrechtlich nichtig, so daß einerseits § 547 Abs 1 Satz 1 Wenn dem "Mieter" das Recht eingeräumt wird, in den Saisonmonaten für den angrenzenden Garten die Gartenmöbel des Vermieters, soweit sie vom Mieter benötigt werden, zu benutzen, wobei aber der Vermieter sich das freie Verfügungsrecht über den Garten und die ihm noch zur Verfügung stellenden Gair.tenmobel für seine eigenen Im übrigen ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung es für die Entscheidung des Rechtsstreits haben soll, ob das VertragsVerhältnis als Miet— oder Pachtverhältnis beurteilt wird- zu demal der Runderlaö PR 5/49 vom 7. Die Revision hält auch die Aufrechnung mit den geltend gemachten Gegenforderungen des Beklagten für wirksam. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und die Angriffe der Revision brauchen jedoch im einzelnen nicht geprüft zu werdenj denn nach Erlassung des Berufungsurteils ist am I» August 1955 das Erste 13undesmietengesetz vom 27o Juli 1955 (BGBl 1, 458) in Kraft getreten, das zu einer anderen Beurteilung nötigt. Eine frühere Leistung dieser Art gilt, soweit sich ihre Zulässigkeit nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes preisrechtlich als genehmigt, soweit nicht vorher schon eine preisrechtliche Genehmigung versagt worden ist. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben; denn bei ddm Umfang der Arbeiten, die vor genommen, und bei ihrem Wert, den der Sachverständige als angemessen auf 19 400 DM schätzt, während Md sogar Aufwendungen in Höhe von 31 804 DM nachgewiesen hat, kann nicht von einer bloßen Instandsetzung gesprochen werden* Damit ist der Verirag gültig einschließlich’der Klausel, daß Md irgendwelche Ersatz- und Erstattungsansprüche auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zustehen sollten* Es könnte noch die Frage aufgeworfen werden, ob eine solche Vereinbarung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs, den die Dinge genommen haben, wucherisch oder sonst sittenwidrig war.

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Volltext der Entscheidung

7 ZS 91/54
Verkündet am 22 •> Februar 1956 Hoffmeister, Just.Ango als ürkundsbeamtei* der Geschäftsstelle
 Tm Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Weinhändlers Philipp	in	F
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
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Justizrat
 gegen
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 in HflBP NMI^Hps-Draße Vorstand-, ,denÖberburgermeister R| den Beiter.S®M der
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8© Februar 1956 unter Mitwirkung’ des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br. Oechß-ler, Br. Spieler, Br« Borschel und Br. Rothe
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ßlain vom 24* November 1953 aufgehoben und dahin erkannt;
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt fein vom 14« Juni 1951 abgeänöert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
Von Rechts wegen
 Gewerbebetrieb, jedoch mindestens 250 DM monatlich, und sollte für die zweiten 10 Jahre neu festgesetzt werden*
Meub nahm auf dem Grundstück größere Arbeiten zur Wiederherstellung der Räumlichkeiten vor und setzte auch die Gastwirtschaft in Betrieb, geriet jedoch alsbald in Zahlungsschwierigkeiten und verließ das Lokal im Frühjahr IS 50. Das am 28- Juni 1950 von ihm zur Abwendung des Konkurses beantragte Vergleichsverfahren wurde mangels Verfügbarkeit der erforderlichen Mindestquote nicht eröffnet und das Anschlußkonkursverfahren mangels Masse eingestellt- Darauf erhob der Beklagte gegen	Klage
 auf Aufhebung des Mietvertrages, Räumung und Zahlung des Miecrückstandes. Gegen das auf Räumung lautende Teiiur-teil legte	Berufung	ein,	die	zurückgewiesen wurde®
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,
 den Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM an sie zu
 verurteilen.
Sie hat behauptet, M|^ habe für die auf dem Grundstück geleistete Aufbauarbeit 39 161,29 DM aufgewendet und Ersatzansprüche in dieser Höhe- Davon sei der Klägerin der Betrag von 10 000 DM abgetreten worden-
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte mit Gegenforderungen aufgerechnet, und zwar
a)	wegen Nichtzahlung des Mietzinses für
18 Monate und 10 Tage in Höhe von 6 875.- DM nebst Zinsen,
b)	auf Schadensersatz infolge Verwahrlosung des Baugrundstücks im Betrage
 ton
14 000.- ■
c)	wegen der Kosten aus dem Räumungsprozeß,
 dem Verfahren betreffend die einstweilige Verfügung, verschiedenen Interventionssachen und dem Konkursverfahren im Gesamtbetrag von	1	820,2:2. DM
d)	wegen Geschäftsschädigung in Höhe von 5 000	*»
Das Obeflandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, hilfswe'ise die Zurückverweisung der Sache.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheid ungsgründe s
lo Die Klägerin verlangt auf Grund einer Abtretung durch den Bauunternehmer M^^gemäß §;398 Satz 2 BGB von dem Beklagten Ersatz der notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gaststättenräumlichkeiten des Beklagten im Teilbetrag von 10 000 DM. Das Berufungsgericht prüft zunächst die Gültigkeit der Abtretung.
Es hat dagegen keine Bedenken. Ein Handeln zu Gunsten einzelner Gläubiger auch im Einverständnis mit diesen mit der Wirkung einer Benachteiligung der übrigen führe hur zur Konkursanfechtungv Diese komme aber nicht in Betracht, da nach Einstellung des Konkursverfahrens die Herstellung gleicher Befriedigungsaussichten für alle nichtbevorrechtigten Gläubiger ausscheide«
2. Das Berufungsgericht erörtert dann weiters Der Vertrag unter den Parteien sei mangels eines unmittelbar funktionierenden GasbsLäfctenbebriebs nicht als Pacht-, sondern als Mietvertrag anzusehen§ er sei preisrechtlich nichtig, so daß einerseits § 547 Abs 1 Satz 1
BGB, andererseits die Vertragsklausel über den Ausschluß von Ersatzansprüchen zu Gunsten des Beklagten außer Betracht bleiben müßten*
Bas Berufungsgericht geht von Ziff I 1 des Runderlasses PR Er 5/49 -der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 7» April 1949 (VfV?M Bl II 1949? 44) aus* Darnach bestehe zwar eine allgemeine Ausnahme genehmigung für die Vereinbarung verlorener Instandsetzungszuschüsse zv/ischen dem Vermieter durch Kriegseinwirkung beschädigter Räume und seinem Mieter, aber nur soweit der Instandsetzungszuschuß nicht über 50# der gesamten Kosten der Instandsetzung hinausgehe; anderenfalls habe gemäß Ziff I, 3 aaO der Vermieter bei der unteren Preisbehörde eine Einzelausnahme genehmigung zu beantragen« Wenn der Vertrag bei regulärer Abwicklung auch dazu geführt hätte, daß die Aufwendungen des	nicht
 verloren, sondern gegen den Mietzins zu verrechnen gewesen wären, so hätte doch die Klausel des Verl voces aller Ersatzansprüche auch bei vorzeitiger Tertragsbeen-digung der preisrechtlichen Einzelgenehmigung bedurft» Wenn schon im Vertrag die vorzeitige Beendigung des MiebVerhältnisses und damit .ein Pall vorgesehen sei, in dem die Aufwendungen des Mieters zu weit mehr als 50# ein endgültig verlorener InstandsetzungsZuschuß seien, würde eine solche Klausel durch die allgemeine Ausnahme genehmigung nicht mehr gedecSet« Da eine Einzelgenehmigung nicht eingeholt worden sei, sei die Klausel nach § 154 BGB und der ganze Vertrag nach § 159 BGB als nichtig anzuseheh«
Der Anspruch der Klägerin richte sich auf Ersatz notwendiger Aufwendungen, nachdem der Beklagte wieder in den Besitz seines Grundstücks gekommen sei, und sei mindestens in der eingeklagten Höhe gerechtfertigt*
 
Aach die geltend gemachten Gegenforderungen könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, so daß das land-gerichtliche Urteil sich im Ergebnis als zutreffend erweise*.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Beur-fcei lung des Vertrags als.Mietvertrag statt als Pachtvertrag- Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt aber nicht vor* Daraus, daß das Vertragsverhältnis beginnen sollte, “sobald die'Instandsetzung der Räume samt Ausstattung beendet sei,11 kann der Schluß nicht gezogen werden, daß es sich um einen Pachtvertrag handle5 denn die Räume sollten ja durch Mflfe ausgestattet werden.
Wenn dem "Mieter" das Recht eingeräumt wird, in den Saisonmonaten für den angrenzenden Garten die Gartenmöbel des Vermieters, soweit sie vom Mieter benötigt werden, zu benutzen, wobei aber der Vermieter sich das freie Verfügungsrecht über den Garten und die ihm noch
 zur Verfügung stellenden Gair.tenmobel für seine eigenen
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Zwecke vorbehält, so ist diese Abmachung nicht geeignet, das VertragsVerhältnis als Pacht erscheinen zu lassen.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung es für die Entscheidung des Rechtsstreits haben soll, ob das VertragsVerhältnis als Miet— oder Pachtverhältnis beurteilt wird- zu demal der Runderlaö PR 5/49 vom 7. April 1949 für Miet- und Pachtverhältnisse gleichermaßen gilt.
Die Revision greift ferner die Auffassung an, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen den Preisstop nichtig. Die Klausel über den Verlust des Ersatzanspruchs des Mieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, die als Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu behandeln sei, sei gültig. Die Revision hält auch die Aufrechnung mit den geltend gemachten Gegenforderungen des Beklagten für wirksam.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts und die Angriffe der Revision brauchen jedoch im einzelnen nicht geprüft zu werdenj denn nach Erlassung des Berufungsurteils ist am I» August 1955 das Erste 13undesmietengesetz vom 27o Juli 1955 (BGBl 1, 458) in Kraft getreten, das zu einer anderen Beurteilung nötigt. Die Parteien hatten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Dieses Gesetz hat in § 29 die Präge der Pinanzie-rungsbeiträge neu geregelt und sich, wie sich aus Abs 5' dieser Bestimmung ergibt, rückwirkende Kraft beigelegt.
Es ist daher auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BGHZ 9, 101). Rach § 29 dieses Gesetzes ist die Gewährung eines'Pinanzierungsbeitrags zu dem'Reubau. Wiederaufbau, zur V/iederherstellung, zu dem Aufbau und zur Erweiterung von preisgebundenen Wohn- und anderen Räumen nicht als Verstoß gegen das Verbot von Preiserhöhungen anzusehen. Gleichzeitig ist durch § 29 Abs 5 der Runder-laß PR Nr 5/49 aufgehoben worden. Eine frühere Leistung dieser Art gilt, soweit sich ihre Zulässigkeit nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes preisrechtlich als genehmigt, soweit nicht vorher schon eine preisrechtliche Genehmigung versagt worden ist.
Es fragt sich zunächst, ob diese Bestimmung noch auf Mietverhältnisse angewende u -werden kann, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Auflösung abgeschlossen waren. Das ist zu bejahen^ denn es handelt sich um die Abwicklung des früheren Mietverhältnisses. Die Klägerin verlangt die Leistungen zurück, die nach früherem Recht unzulässig waren, nun aber vereinbart werden könn- -ten, nämlich die verlorenen Baukostenzuschüsse, die nach jetzigem Recht zulässig sind, weil sie nach der gesetzlichen Regelung mit dem Inkrafttreten des Ersten
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Bundesmietengesetzes als genehmigt galten«
Es fragt sich weiter, ob es sich bei dem Vertrag vom 1. Dezember 1949 um Wiederaufbau, Y/iederherstellung oder Ausbau von Räumen handelt. Roquette (Bundesmietengesetz § 29 Anm 46) vertritt die Auffassung, daß Finan-zierungsbeiträge, die nicht zur Neuschaffung preisgebundenen Wohnraums, sondern lediglich zu dessen Instandsetzung hingegeben sind; nicht unter § 29 fallen, sondern anders zu behandeln sind. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben; denn bei ddm Umfang der Arbeiten, die	vor genommen, und bei ihrem Wert, den
 der Sachverständige als angemessen auf 19 400 DM schätzt, während Md sogar Aufwendungen in Höhe von 31 804 DM nachgewiesen hat, kann nicht von einer bloßen Instandsetzung gesprochen werden*
Es gilt also,dei^Vertrag vom 1. Dezember 1949 mit dem ]. August 1955 als preisrechtlich genehmigt. Damit ist der Verirag gültig einschließlich’der Klausel, daß Md irgendwelche Ersatz- und Erstattungsansprüche auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zustehen sollten* Es könnte noch die Frage aufgeworfen werden, ob eine solche Vereinbarung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs, den die Dinge genommen haben, wucherisch oder sonst sittenwidrig war. Anhaltspunkte dafür sind aber nicht dargetan. Es handelt sich um ein Risikogeschäft, dessen Gefahr die Vertragsparteien, insbesondere	bewußt	auf	sich	genommen
 haben«
Der Ivlaganspruch in Höhe von 10 000 DM ist somit unbegründet. Auf die Ansprüche, mit denen der Beklagte gegen die Klagforderung aufrechnen will, kommt es also nicht mehr an.
 
Es war daher das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Damit waren der Klägerin auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen«
Br. Oechßler	Dr*	Spieler
 Dr. Dorschei	Rothe
 Dr. Tasche