* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ü&ertragen wird. 2.mit Dr. med.Reinhold T)e9t9 über das bebaute Grundstück 999^9999 ^999t9^le& 9 9 das dem Ehemann J>e999 allein gehörte und im Grundbuch von Bd 21 Bl 683 eingetragen ist Der Kaufpreis für das Grundstück Ka^JHI^^sC betrug 120 000 RM* Hiervon sollten 82 500 RM in bar gezahlt werden, während der Kläger in Anrechnung auf den Restkaufpreis eingetragene. Auf Antrag des Klägers hat alsdann der Grundbuchrichter durch Beschluss vom 23. Februar und 6, April 1948 wieder aufgehoben und die Entscheidung über die Eintragungsanträge des Klägers bis auf weiteres zurückgestellt, weil inzwischen der Nachweis erbracht sei, dass die Verweigerung der Genehmigung durch die Militärregierung nicht endgültig, sondern nur einstweilen ausgesprochen sei. November 1947 erklärt nit der Begründung, dass die Genehmigung der Militärregierung versagt sei und die Preisbehörde den Kaufpreis beanstandet habe. Die Eheleute Deflp hatten nämlich inzwischen, ohne sich erneut mit dem Kläger in Verbindung zu setzen, durch zwei Verträge vom 23. Januar 1948 (Nr 44/48 und 45/48 der Urkundenrolle des Notars die sn den Kläger verkauf- Januar 1948 ebenfalls Auflassungsvormerkungen eingetragen worden, und zwar im Grundbuch von Fflflfl^ Bd 24 Bl 800 in Abteilung II Nr 3 und im Grundbuch von Fjflflflfl Bd 21 Bl 683 in Abteilung II Nr 4.In der Einleitung der beiden Verträge war bemerkt, dass nach Erklärung' der Beteiligten die mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufverträge von der französischen Militärregierung nicht genehmigt worden seien und dass der Beklagte ein Vorkaufsrecht in Anspruch nehme, das er hiermit ausübe. Am 2, Februar 1948 beurkundete der Notar .Wflflp zwei weitere Vertrüge zwischen dem Beklagten und den Eheleuten BetfHfl, durch die für den Beklagten ein dingliches Vor-\ . In der Einleitung des Vertrages über das Grundstück SflflflflHMfl fll war bemerkt, dass Br» Be^flfl dem Beklagten am 14* August 1939 ein Vorkaufsrecht in Ansehung dieses Grundstücks bestellt habe. Bieses zunächst nur privatschriftlich *vereinbarte' Vorkaufsrecht sei in der Verhandlung vom 26- März' 1947 (Nr 127/47 der Urkundenrolle des Notars beurkundet worden, ohne dass da- März 1947 (Nr 129/47 und 130/47 der Urkundenrolle des Notars Wflflfl) nehmen Bezug auf zwei in Abschrift beigefügte privatschriftliche Verträge vom 2. Mai 1937 war dem Beklagten das Grundstück KafflflHBpweg fl für ein Barlehn von 60 000 GM, in dem Vertrag vom 14. Januar 1948 für das Grundstück KaflHBPweg ■ vereinbarten Kaufpreis von 120 000 RM als zu hoch beanstandet und erklärt hatte, dass nur ein Preis von t05 000 RM zulässig sein würde, verlangte der Kläger, nachdem er erfahren hatte, dass Dr. De^H^ sich dem Beklagten gegenüber mit einem Kaufpi’eis von 105 000 RM einverstanden erklärt hatte, von Dr. De^MHP die Herabsetzung des Kaufpreises auf 105 000 RM. Dr. DeflB1» der’dieses Ansinnen ablehnte, ist auf die vom Kläger erhobene Klage durch das am 23- Dezember 1948 zugestellte, insoweit rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Berlin verurteilt worden, darin einzuwilligen, dass der Kaufvertrag über das Grundstück KaflIBBPweg ■ zu dem Preise von 105 000 RM als abgeschlossen gilt (40 267/48). November 1947 nur vorläufig versagt, eine endgültige Erklärung sich nach dem Ausgang des Rechtsstreits jedoch Vorbehalten habe, beantragt zu erkennen, er habe auf Grund seiner Kaufverträge vom 26. Bie Genehmigung der Kaufverträge zwischen dem Kläger und Br. Bef^^ sei durch diesen Erlass versagt worden» Bie Versagung sei, obwohl an das Grundbuchamt gerichtet, auch dem Kläger gegenüber wirksam geworden, weil der Kläger die Verträge über das Grundbuchamt der Militärregierung zur Genehmigang eingereicht habe. Wenn diese Versagung auch später durch die Militärregierung als eine einstweilige hingestellt worden sei, so liege in dem Erlass vom 9. Bie Kaufverträge zwischen dem Kläger und Br. Be^HB seien daher nichtig, da nicht nur das Verfügungsgeschäft, sondern auch das unter das Gesetz 52 fallende Verpflichtungsgeschäft zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Militärregierung bedürfe, Derartige Rechtsgeschäfte seien bei noch fehlender Genehmigung nur schwebend unwirksam. Die Revision macht demgegenüber geltend, der Kläger habe in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt cargelegt, dass die Eheleute DeflBP im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beklagten eine Reihe von Maßnahmen getroffen hätten, um die Erfüllung der Kaufverträge durch die Eheleute DeBHB unmöglich zu machen und die Grundstücke dem Beklagten in die Hanfe zu spielen* Der 3eklagte und die Eheleute DelHB hätten in sittenwidriger Y/eise zusammengewirkt, um eine Entscheidung der Militärregierung zu erschleichen und dem Kläger die Grundstücke zu entziehen* Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den gesamten Sechvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 51 * Mai 1951 als unbeachtlich angesehen. Das Berufungsgericht habe deshalb den gesamten Sachverhalt insbesondere auch unter dem vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt der Erschleichung der Entscheidung der Militärregierung und der sittenwidrigen Schadenszufügung prüfen müssen. Das Berufungsgericht sei, so meint der Kläger, verpflichtet gewesen, der Militärregierung den Sachverhalt zu unterbreiten und sie darauf hinzuweiäeh, dass sie in ihrer letzten Stellungnahme offenbar von falschen Informationen ausgegangen sei, zu demal da sie ih dem an den Bandgerichtspräsidenten von Berlin gerichteten Erlass vom 20I Juli 1948 anerkannt habe, dass für die Wirksamkeit der Rechtsübertragung allein das deutsche bürgerliche Recht in Frage komme und für dessen Anwendung der zuständigen deutschen Gerichtsbehörde jeglicher Spielraum gewährt sei. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, von der Frage ab, ob die von den Eheleuten De^H^ mit den Parteien abgeschlossenen Verträge von der franzÖsischen.Militärregie-rung genehmigt worden sind. Die in den Grundbüchern für den Kläger eingetragenen AuflassungsVormerkungen gehen nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Eintragung den Auflassungsvormerkungen des Beklagten im Range, vor. Der Kläger kann aber ein dem Recht des Beklagten vorgehendes Recht aus den Verträgen vom 26. November 1947 nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn diese rechtswirksam geworden sind* Bei Unwirksamkeit der Verträge würde ein Vorrecht des Klägers gegenüber dem Beklagten nicht bestehen. November 1947 hätten bei einer Versagung der Genehmigung keineswegs für nichtig erklärt werden dürfen,, weil Br. DeflH^* auch wenn das Gesetz 52 auf ihn Anwendung finde, nicht gehindert gewesen sei, ein Verpflichtungsgeschüft abzuschlies-sen, kann nicht gefolgt werden. Art II Nr 3 des Gesetzes 52 verbietet nicht nur jede Verfügung über Vermögen der dem Gesetz unterliegenden Art, sondern ausdrücklich auch den Verkauf.Jedes verbotene Geschäft, das ohne ordnungsmässig erteilte Genehmigung öder Ermächtigung der Militärregierung abgeschlossen wird, ist nach Art V des Gesetzes 52 nichtig, vorausgesetzt, dass die Absicht bestand, die. Biese Vorschrift, ist jedoch nicht dahin zu verstellen, dass etwa alle unter das Gesetz 52 fallenden Geschäfte bei Vermeidung ihrer Nichtigkeit der vorherigen Zustimmung der Militärregierung bedürften. November 1949 (OGHZ 3, 82) vertretenen Auffassung angenommen werden, dass Verträge,• die nicht in der Absicht der Vereitelung oder Umgehung des Gesetzes 52 geschlossen werden, bis zur Entscheidung der Militärregierung über die Genehmigung schwebend unwirksam sind. Selbst wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers richtig wäre und ein Schadensersatzanspruch ge-0*en den Beklagten gemäss 5 826 BGB begründet sein sollte, konnte dies nicht zur Folge haben, dass die Kaufverträge vom 26. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Militärregierung habe durch Erlaß vom 9* Februar 1951 die Kaufverträge zwischen dem Beklagten und Dr. De4Hft genehmigt, beruht auf dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 9* Februar 1951. Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass durch den Erlaß vom 9^ Februar 1951 auch gleichzeitig die Genehmigung der Verträge vom 26. In dem Schreiben der Militärregierung*, vom 9* Februar 1951 wird im Anschluss an die Genehmigung der Verträge vom 251 Januar 1948 lediglich gesagt: (fDie Verträge des Dr. werden dadurch gegenstandslos.” Die Militärregierung ist offenbar der Auffassung gewesen, dass, es einer Entscheidung über die Genehmigung der Verträge des Klägers nicht mehr bedürfe. Die Kaufverträge waren der Militärregierung durch das Grundbuchamt zur Genehmigung vorgelegt v/orden. In dem Schreiben an den Treuhänder Kofl^ ’»betreffend Angelegenheit Be^|^" vom 13., Februar 1948 jheisst es, dass das Grundstück KaflHHfev/egM Gegen-jstand einer Verkaufsverhandlung zugunsten des Beklagten gewesen sei > Biese Verkaufsverhandlung werde in Idas Grundbuch eingeträgen werden, sobald der Beklagte Diese Dienststelle habe mitgeteilt, dass die Ablehnung der Eintragungsgesuche im wesentlichen eine provisorische gewesen Sei. Es handele sich also um eine vorläufige Verweigerung der Genehmigung zur Eintragung und nicht um eine Verweigerung der Genehmigung des Vertrages. Zum Schluss heißt es, dass die Militärregierung in dieser Sache lediglich erhaltende Maßnahmen hinsichtlich des Besitztums ergriffen habe, dessen Rechtsübertragung einzig und allein durch das deutsche bürgerliche Recht geregelt werde und für dessen Anwendung der zuständigen Gerichtsbehörde jeglicher Spielraum gewährt sei. Januar 1951 bestätigt die Militärregierung dem Haupttreuhänder für NSDAP-Vermögen, dass ihr Schreiben vom 13. erklärt die Militärregierung, dass nach dem Gesetz 52 der Verkauf von Grundstücken durch Dr. Deckert der vorherigen Zustimmung der Militärregierung bedürfe und deshalb kraft . wird die vorherige Zustimmung der Militärregierung für erforderlich bezeichnet mit dem Bemerken, dass das Fehlen der Genehmigung den Verkauf nichtig mache und dass die Umschreibung der Grundstücke auf den Beklagten erfolgen werde, sobald der irreguläre Charakter des ersten Verkaufs (Jle caractere irregulier) durch das Gericht festgestellt sei* ! Die Erteilung der Ermächtigung zur Klageerhebung für den : Kläger wäre nicht verständlich, wenn die Militärregierung j die Genehmigung der Verträge vom 26. Aus d3Yi vorstehenden Gründen erscheint es erforderlich, dass das Berufungsgericht, nachdem es auch den französisdien Text des Schreibens vom 20. Juli 1948 beigezogen hat, den gesamten Sachverhalt unter eingehender Darlegung der einzelnen Umstände nochmals der Militärregierung unterbreitet, um sie za einer ausdrücklichen Entscheidung über die Genehmigung d*r Verträge vom 26, November 1947 zu veranlassen. Materiel:, stand dem Beklagten kein besseres Recht zu als dem Kläger; denn die Angaben des Beklagten über die Darlehen, die er angeblich dem Dr. De^^ gewährt hatte, gaben ihn keine dingliche Rechtsstellung, Beim Abschluß der Verträge vom 26a November 1947 und auch im Zeitpunkt der Eintragung der AuflassungsVormerkungen für den Kläger waren Hypotheken für den Beklagten in den Grundbüchern ?ht eingetragen.

GrundstückBrGesetzGenehmigungVertragMilitärregierungKläger

Volltext der Entscheidung

2361 096
X.ZR 9J/5J
Verkündet am 20. Februar 1953 Hoffmeister, Justizangestell-4er, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle *
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
m
des prakt. Arztes Dr. med. Mod H0 ChfBHBIBB, KflBIBBallee 0,
Klägers, Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsklägei’s und Revisionsklägers,
-	Prozessbevollmächtigter : Rechtsanwalt fl0000 -
gegen
 den Kaufmann Georg U0B0 in B0B^-F000, Ka0 Mweg §,
Beklagten, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. v. Normann, Br. Heck, Schuster und Br. Piepen brock
 für Recht erkannt *
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1.*Juni 1951 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ü&ertragen wird.
Von Rechts wegen
V
 Tatbestands
 Der Kläger ist ägyptischer, der Beklagte syrischer Staatsangehöriger. Ara 26. November 194? schloß der Kläger als Käufer zwei notarielle Kaufverträge ab, und zwar
1. mit den Eheleuten Dr. med. Reinhold DefllB und El ly De^HBgeb.	über	das unbebaute Grundstück	$999999' 9t das den
 Eheleuten De^^ zu gleichen Teilen gehörte und im Grundbuch von 999 Bd 24 Bl 800 eingetragen ist (Nr 748/47 des Notariatsregisters des Notars Dr. Stjflp) >
2.mit Dr. med.Reinhold T)e9t9 über das bebaute Grundstück 999^9999 ^999t9^le& 9 9 das dem Ehemann J>e999 allein gehörte und im Grundbuch von	Bd	21	Bl	683 eingetragen ist
(Nr 749/47 des Notariatsregisters des Notars Dr. St 9».
Der Kaufpreis für das Grundstück	9	be-
trug 20 000 RM und sollte in bar bezahlt werden. Der Kaufpreis für das Grundstück Ka^JHI^^sC betrug 120 000 RM* Hiervon sollten 82 500 RM in bar gezahlt werden, während der Kläger in Anrechnung auf den Restkaufpreis eingetragene. Hypotheken in Höhe von 37 500 RM übernahm. Gleichzeitig wurden die verkauften Grundstücke an den Kläger aufgelassen und die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten des Käufers bewilligt und beantragt. Diese Vormerkungen sind am 12. Januar 1948 im Grundbuch von	Bd	21	B1	683 in Abteilung II
Nr 3 und am 19* Januar 1948 im Grundbuch von Bd 24 Bl 800 in Abteilung II Nr 2 eingetragen worden.
Die am 30. Dezember 1947 von dem Notar Dr. St^^ zu den Grundakten eingereichten Anträge, den Kläger als Erwerber der beiden Grundstücke einzutragen, wurden durch
 
den vom Grundbuchrichter am 6. April 1948 bestätigten Beschluss des Rechtspflegers vom 10. Februar 1948 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die französische Militärregierung die erforderliche Genehmigung v/egen der Parteizugehörigkeit der Verkäufer versagt habe.
Auf Antrag des Klägers hat alsdann der Grundbuchrichter durch Beschluss vom 23. September 1948 die Beschlüsse vom 10. Februar und 6, April 1948 wieder aufgehoben und die Entscheidung über die Eintragungsanträge des Klägers bis auf weiteres zurückgestellt, weil inzwischen der Nachweis erbracht sei, dass die Verweigerung der Genehmigung durch die Militärregierung nicht endgültig, sondern nur einstweilen ausgesprochen sei. In notarieller Urkunde vom 24. Februar 1948 (Nr 272/48 der Urkundenrolle des Notars 2)r. AflHI) hat der Ingenieur
 als Generalbevollmächtigter der Eheleute De^BB den Rücktritt von den Vertragen vom 26. November 1947 erklärt nit der Begründung, dass die Genehmigung der Militärregierung versagt sei und die Preisbehörde den Kaufpreis beanstandet habe. Durch Beschluss vom 3. Oktober 1951 hat der Grundbuchrichter die Eintragungsanträge zurückgewiesen mit der Begründung, dass die erforderliche Genehmigung der französischen Militärregierung bisher nicht beigebracht werden konnte und nach der Stellungnahme der Militärregierung mit einer Genehmigung der Verträge nicht mehr zu rechnen sei. Am 4. Dezember 1951 ist der Beklagte als Eigentümer der Grundstücke ir. das Grundbuch eingetragen worden.
Die Eheleute Deflp hatten nämlich inzwischen, ohne sich erneut mit dem Kläger in Verbindung zu setzen, durch zwei Verträge vom 23. Januar 1948 (Nr 44/48 und 45/48 der Urkundenrolle des Notars	die	sn	den Kläger verkauf-
ten Grundstücke zu denselben Preisen, die mit dem Kläger

!
I ’
5
■
>
i
r
i
I
(
\
t
i
t
 
vereinbart waren, an den Beklagten verkauft« Par den Beklagten sind am 27. Januar 1948 ebenfalls Auflassungsvormerkungen eingetragen worden, und zwar im Grundbuch von Fflflfl^ Bd 24 Bl 800 in Abteilung II Nr 3 und im Grundbuch von Fjflflflfl Bd 21 Bl 683 in Abteilung II Nr 4.
In der Einleitung der beiden Verträge war bemerkt, dass nach Erklärung' der Beteiligten die mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufverträge von der französischen Militärregierung nicht genehmigt worden seien und dass der Beklagte ein Vorkaufsrecht in Anspruch nehme, das er hiermit ausübe. In Wirklichkeit bestand ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten des Beklagten damals ausweislich der'Grundakten nicht*
Am 2, Februar 1948 beurkundete der Notar .Wflflp zwei
 weitere Vertrüge zwischen dem Beklagten und den Eheleuten
 BetfHfl, durch die für den Beklagten ein dingliches Vor-\ . *** * kaufsrecht an beiden Grundstücken für alle Verkaufsfälle
 bestellt wurde (Nr 71/48 und 72/48 der Urkundenrolle des Notars Wfl0^. In der Einleitung des Vertrages über das Grundstück SflflflflHMfl fll war bemerkt, dass Br» Be^flfl dem Beklagten am 14* August 1939 ein Vorkaufsrecht in Ansehung dieses Grundstücks bestellt habe. Bieses zunächst nur privatschriftlich *vereinbarte' Vorkaufsrecht sei in der Verhandlung vom 26- März' 1947 (Nr 127/47 der Urkundenrolle des Notars	beurkundet	worden,	ohne	dass	da-
mals eine Eintragung im Grundbuch vereinbart worden sei»
Ber Vertrag über das Grundstück Kaflpflfl^weg fl enthält eine entsprechende Erklärung nicht. Die notariellen Verträge vom 26. März 1947 (Nr 129/47 und 130/47 der Urkundenrolle des Notars Wflflfl) nehmen Bezug auf zwei in Abschrift beigefügte privatschriftliche Verträge vom 2. Mai 1937 und 14. Augus“ 1939. In dem Vertrag vom 2. Mai 1937 war dem Beklagten das Grundstück KafflflHBpweg fl für ein Barlehn von 60 000 GM, in dem Vertrag vom 14. August 1939 das Grundstück SflflBflflNHHB^B für ein Barlehn von
 
20 000 GM "verpfändet" worden. Nur der letztere Vertrag enthält noch die Bestimmung: "Ausserdem hat der Darlehnsgeber das Vorkaufsrecht". Die Hypotheken und das Vorkaufsrecht warden "auf Befehl" der französischen Militärregierung am 6. April 1949 in die Grundbücher eingetragen.
Nachdem die Preisprüfungsstelle des Bezirksamts Reinickendorf am 12. März 1948 den im Vertrag vom 23. Januar 1948 für das Grundstück KaflHBPweg ■ vereinbarten Kaufpreis von 120 000 RM als zu hoch beanstandet und erklärt hatte, dass nur ein Preis von t05 000 RM zulässig sein würde, verlangte der Kläger, nachdem er erfahren hatte, dass Dr. De^H^ sich dem Beklagten gegenüber mit einem Kaufpi’eis von 105 000 RM einverstanden erklärt hatte, von Dr. De^MHP die Herabsetzung des Kaufpreises auf 105 000 RM. Dr. DeflB1» der’dieses Ansinnen ablehnte, ist auf die vom Kläger erhobene Klage durch das am 23- Dezember 1948 zugestellte, insoweit rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Berlin verurteilt worden, darin einzuwilligen, dass der Kaufvertrag über das Grundstück KaflIBBPweg ■ zu dem Preise von 105 000 RM als abgeschlossen gilt (40 267/48).
Der Kläger hat mit der Begründung, da^s die Militär-
' » * < • * • '
.. regierurg die Genehmigung der Kaufverträge vom 26. November 1947 nur vorläufig versagt, eine endgültige Erklärung sich nach dem Ausgang des Rechtsstreits jedoch Vorbehalten habe, beantragt
 zu erkennen, er habe auf Grund seiner Kaufverträge vom 26. November 1947 ein dem Recht des Beklagten aus seinen Verträgen vom 23. Januar 1948 vorgehendes Recht, insbesondere gingen die für ihn eingetragenen Vormerkungen den Vormerkungen des Beklagten im Range vor.
Der Beklagte hat beantragt,
a)	die Klage abzuweisen,
b)	widerklagend,
e
 
1,	festzustellen, dass die Kaufverträge des Klägers rechtsunv/irksam sind,
2.	den Kläger zu verurteilen, in die Löschung der für ihn eingetragenen Auf las suiigs Vormerkungen zu willigen.
Er hält die Kaufverträge für unwirksam, weil die Mili-
tärregierung die Verträge nicht genehmigt und die Preisbehörde den Kaufpreis beanstandet habe und ausserdem die Verkäufer den Rücktritt von den Kaufverträgen erklärt hätten.	'	’
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt.
♦ * * . . « * •* •
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen dieses TJi’teil hat der Beklagte Berufung, der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Das Ka merger ich t hat die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die Widerklage des Beklagten den Kläger verurteilt, in die Löschung der .auf Grund der. Kaufverträge vom 26. Hoveuber 1947 für ihn eingetragenem Auflassungs-vornerkungen zu willigen. Weiter hat es die Reehtsunwirk-samkeit der genannten Kaufverträge festgestellt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.mit der Maßgabe,.dass der Klageantrag die in der' RevisionsbegrUndungsschrift. angegebene Passung erhält. IJilfsweise hat er Zurückweisung der Sache beantragt.	,
Der Beklagte hat um. Zurückweisung der Revision gebeten.	••
^tscheidun/ys gründe t
'J ; ' ' 'X.
Das Berufungsgericht hält die Kaufverträge vom 26. Rovern ber 1947 für rechtsunwirksam. Es führt dazu aus: Da Dr.. De^ unter das Gesetz 52. falle, sei die \7irksarakeit der Verträge von der Genehmigung der französischen Militärregierung abhängig. Durch den an das Grundbuchamt gerichteten Erlass vom 9. Februar 1951 habe die Militärregierung die zwischen
 
dem Beklagten und Br» DeflIP abgeschlossenen Verträge genehmigt und weiter erklärt, dass die Verträge zwischen dem Kläger und Br. Be^H^ damit gegenstandslos geworden seien. Bie Genehmigung der Kaufverträge zwischen dem Kläger und Br. Bef^^ sei durch diesen Erlass versagt worden» Bie Versagung sei, obwohl an das Grundbuchamt gerichtet, auch dem Kläger gegenüber wirksam geworden, weil der Kläger die Verträge über das Grundbuchamt der Militärregierung zur Genehmigang eingereicht habe. Bie Genehmigung sei ursprünglich dadurch versagt worden,, dass die Kaufverträge ohne den Genehmigungsvermerk dem Gruhdbuchamt zürückgegeben worden seien. Aus dieser Tatsache sei nach der Praxis der Militärregierung die Versagung der Genehmigung zu folgern. Wenn diese Versagung auch später durch die Militärregierung als eine einstweilige hingestellt worden sei, so liege in dem Erlass vom 9. Februar 1951,ausdrücklich die endgültige Versagung der Genehmigung. Bie Kaufverträge zwischen dem Kläger und Br. Be^HB seien daher nichtig, da nicht nur das Verfügungsgeschäft, sondern auch das unter das Gesetz 52 fallende Verpflichtungsgeschäft zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Militärregierung bedürfe, Derartige Rechtsgeschäfte seien bei noch fehlender Genehmigung nur schwebend unwirksam.
Mit der Versagung der Genehmigung aber trete, die Nichtigkeit beider Geschäfte, ein. Bie Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts folge unmittelbar aus Art IV des Gesetzes 52. Bie Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, die aus Art II und IV des Gesetzes 52 herzuleiten sei, folge im übrigen auch aus § 306 3GB, wonach die verbotene Erfüllung des Kausalgeschäftes dem Schuldner unmöglich sei.
Bie Auffassung des Klägers, dass der Berufung des Beklagten auf die Versagung der Genehmigung die Einrede der Arglist entgegeisfcehe, sei unbegründet; die Einrede der Arglist sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Hoheitsakt der Besatzungsmacht, die Versagung der Genehmigung, durch die Zulassung der Einrede gegenstandslos würde, was
 
dem Sinn des Gesetzes 52 widerspreche*
Die Revision macht demgegenüber geltend, der Kläger habe in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt cargelegt, dass die Eheleute DeflBP im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beklagten eine Reihe von Maßnahmen getroffen hätten, um die Erfüllung der Kaufverträge durch die Eheleute DeBHB unmöglich zu machen und die Grundstücke dem Beklagten in die Hanfe zu spielen* Der 3eklagte und die Eheleute DelHB hätten in sittenwidriger Y/eise zusammengewirkt, um eine Entscheidung der Militärregierung zu erschleichen und dem Kläger die Grundstücke zu entziehen* Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den gesamten Sechvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 51 * Mai 1951 als unbeachtlich angesehen. Bei Richtigkeit des Vorbringens des Klägers sei die Klage schon nach §
826 BGB gerechtfertigt. Das Berufungsgericht habe deshalb den gesamten Sachverhalt insbesondere auch unter dem vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt der Erschleichung der Entscheidung der Militärregierung und der sittenwidrigen Schadenszufügung prüfen müssen. Das Berufungsgericht sei, so meint der Kläger, verpflichtet gewesen, der Militärregierung den Sachverhalt zu unterbreiten und sie darauf hinzuweiäeh, dass sie in ihrer letzten Stellungnahme offenbar von falschen Informationen ausgegangen sei, zu demal da sie ih dem an den Bandgerichtspräsidenten von Berlin gerichteten Erlass vom 20I Juli 1948 anerkannt habe, dass für die Wirksamkeit der Rechtsübertragung allein das deutsche bürgerliche Recht in Frage komme und für dessen Anwendung der zuständigen deutschen Gerichtsbehörde jeglicher Spielraum gewährt sei.
Die Revision macht weiter geltend, es stehe noch keineswegs fest, ob die streitigen Grundstücke wirklich zu Recht der Vermögenskontrolle unterstellt worden seien. Das Berufungsgericht hätte diesen Punkt nötigenfalls durch Ausübung des Fragerechts klären müssen^ Bisher lägen keine Anhalts-
~ 9 -
punkte vor für die Annahme? dass die Eheleute DeflBP tatsächlich der Vermögenskontrolle unterlegen hätten-Aber selbst wenn die Vermögenssperre berechtigt gewesen wäre, seien die Eheleute De^HI dadurch nicht gehindert gewesen, ein Verpflichtungsgeschäft abzuschließen*
n.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, von der Frage ab, ob die von den Eheleuten De^H^ mit den Parteien abgeschlossenen Verträge von der franzÖsischen.Militärregie-rung genehmigt worden sind. Die in den Grundbüchern für den Kläger eingetragenen AuflassungsVormerkungen gehen nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Eintragung den Auflassungsvormerkungen des Beklagten im Range, vor. Der Kläger kann aber ein dem Recht des Beklagten vorgehendes Recht aus den Verträgen vom 26. November 1947 nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn diese rechtswirksam geworden sind* Bei Unwirksamkeit der Verträge würde ein Vorrecht des Klägers gegenüber dem Beklagten nicht bestehen. Der Kläger würde vielmehr verpflichtet sein, in die Löschung der für ihn eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu willigen.	:	\	•	;
Unbegründet ist zunächst der Einwand der Revision, es stehe noch keineswegs fest, ob die Grundstücke-wirklich zu Recht der Vermögenskontroile unterstellt worden seien. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil auf das in dem Rechtsstreit Def^HP gegen D(H|to ergangene Urteil vom 16. Januar 1951 (5Ü 312/49) Bezug genommen, in dem das Gericht nach Einholung einer Auskunft der amerikanischen Militärregierung festgestellt hatte, dass Dr, DeflH^ seit dem 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP war und dass er auch der SS ängehörte. Das Vermögen des Dr. Deflfl^ war deshalb ge-
10 -
. w
mass Art I Ziff 1 g des Gesetzes 52 in Verbindung mit der allgemeinen Vorschrift Nr 1 Ziff IX Hr 27 der Beschlagnahme und Kontrolle durch die Militärregierung unterworfen« Im übrigen steht die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Gesetzes 52 der Militärregierung zu, die selbst erklärt hat,, dass sie die Grundstücke des Br. BeflBP auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes 52 unter Kontrolle gestellt habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass Br. BeflBBt.der VerraÖgenskontrolle nach Maßgabe des Gesetzes 52 unterlag, ist deshalb nicht zu
*	'	•	,r
beanstanden.
Der Auffassung der Revision, die Kaufverträge vom 26. November 1947 hätten bei einer Versagung der Genehmigung keineswegs für nichtig erklärt werden dürfen,, weil Br. DeflH^* auch wenn das Gesetz 52 auf ihn Anwendung finde, nicht gehindert gewesen sei, ein Verpflichtungsgeschüft abzuschlies-sen, kann nicht gefolgt werden. Art II Nr 3 des Gesetzes 52 verbietet nicht nur jede Verfügung über Vermögen der dem Gesetz unterliegenden Art, sondern ausdrücklich auch den Verkauf. Jedes verbotene Geschäft, das ohne ordnungsmässig erteilte Genehmigung öder Ermächtigung der Militärregierung abgeschlossen wird, ist nach Art V des Gesetzes 52 nichtig, vorausgesetzt, dass die Absicht bestand, die. Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung zu vereiteln oder zu umgehen. Biese Vorschrift, ist jedoch nicht dahin zu verstellen, dass etwa alle unter das Gesetz 52 fallenden Geschäfte bei Vermeidung ihrer Nichtigkeit der vorherigen Zustimmung der Militärregierung bedürften. Vielmehr muss in Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone im Urteil vom 2. November 1949 (OGHZ 3, 82) vertretenen Auffassung angenommen werden, dass Verträge,• die nicht in der Absicht der Vereitelung oder Umgehung des Gesetzes 52 geschlossen werden, bis zur Entscheidung der Militärregierung über die Genehmigung schwebend unwirksam sind. Bas gilt auch für Verpflichtungsgeschäfte. Erst
 
bei endgültiger Versagung der Genehmigung tritt die Nichtigkeit des Geschäftes ein.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die 'Frage nicht geprüft, ob der Beklagte sich eines sittenwidrigen, zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens schuldig gemacht habe, ist gleichfalls nicht begründet. Selbst wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers richtig wäre und ein Schadensersatzanspruch ge-0*en den Beklagten gemäss 5 826 BGB begründet sein sollte, konnte dies nicht zur Folge haben, dass die Kaufverträge vom 26. November 1947, die der Genehmigung der Militärregierung bedurften, auch ohne Erteilung der Genehmigung Rechtswirksamkeit erlangten«
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Militärregierung habe durch Erlaß vom 9* Februar 1951 die Kaufverträge zwischen dem Beklagten und Dr. De4Hft genehmigt, beruht auf dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 9* Februar 1951. Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass durch den Erlaß vom 9^ Februar 1951 auch gleichzeitig die Genehmigung der Verträge vom 26. November 1^947 versagt worden sei. In dem Schreiben der Militärregierung*, vom 9* Februar 1951 wird im Anschluss an die Genehmigung der Verträge vom 251 Januar 1948 lediglich gesagt: (fDie Verträge des Dr.	werden	dadurch
 gegenstandslos.” Die Militärregierung ist offenbar der Auffassung gewesen, dass, es einer Entscheidung über die Genehmigung der Verträge des Klägers nicht mehr bedürfe.
i	.
• J''
i
t
t
4	'
*
• r
*
i
4 *
t
ft
 Im einzelnen ergibt sich dazu folgendes:
Die Kaufverträge waren der Militärregierung durch das Grundbuchamt zur Genehmigung vorgelegt v/orden. Der das Grundstück	Bl 800 betreffende Vertrag ist an das
 Grundbuchamt nicht zurückgelangt, während der Vertrag über das Grundstück FflBM Bl 685 ohne ein Anschreiben

12 -
4
'der Militärregierung zurückgekoramen ist.
In dem Schreiben an den Treuhänder Kofl^ ’»betreffend Angelegenheit Be^|^" vom 13., Februar 1948 jheisst es, dass das Grundstück KaflHHfev/egM Gegen-jstand einer Verkaufsverhandlung zugunsten des Beklagten gewesen sei > Biese Verkaufsverhandlung werde in
 Idas Grundbuch eingeträgen werden, sobald der Beklagte
1 •
jvon den deutschen Gerichten die Feststellung der flieh-
i
jtigkeit des ersten mit dem Kläger abgeschlossenenMun-jregulärenf,Kaufs erhalten habe. Babei ist. jedoch nicht ^ersichtlich, worin dienUnregelmassigkeit«der Kaufver-jträge bestehen soll.
Am 27. Februar 1948 teilte die Militärregierung dem
i	*	‘	*	*'
jProzessbevollraächtig-ten des Klägers mit, dass sie den !Beklagten bereits ermächtigt habe, gegen den Kläger vor den deutschen Gerichten einen Prozess anhängig zu machen, jum den zugunsten des Klägers abgeschlossenen Kaufvertrag vom 26. November 1947 zu annullieren. Es verstehe sich von selbst, dass gerechterweise (en toute equity • der Kläger ebenfalls ermächtigt werde, eine Klage gegen den Beklagten einzureichen. Hiermit wollte die Militärregierung die volle Gleichberechtigung beider Parteien zu dem Ausdruck brirgen. * *
I . In dem an den Bandgerichtspräsidenten von Berlin gerichteten Schreiben vom 20. Juli 1948 weist die Militärregierung darauf hin, dass sie das streitige Besitztum unter Kontrolle genommen habe, nachdem die Eintragun-jgen im Grundbuch erfolgt seien. Obwohl die in den Jahren j 1938/‘39 aufgenommenen Hypotheken nicht eingetragen seien,
|sei im Gegensatz dazu der Verkauf des gleichen Besitz-! turns im Grundbuch zunächst zugunsten des Klägers, als-! dann zugunsten des Beklagten eingetragen worden (gemeint | sind offenbar die Auflassungsvormerkungen). Keine dieser : Eintragungen sei vorher von der Abteilung VermÖgenskon-
 
trolle genehmigt worden. Diese Dienststelle habe mitgeteilt, dass die Ablehnung der Eintragungsgesuche im wesentlichen eine provisorische gewesen Sei. Es handele sich also um eine vorläufige Verweigerung der Genehmigung zur Eintragung und nicht um eine Verweigerung der Genehmigung des Vertrages. Zum Schluss heißt es, dass die Militärregierung in dieser Sache lediglich erhaltende Maßnahmen hinsichtlich des Besitztums ergriffen habe, dessen Rechtsübertragung einzig und allein durch das deutsche bürgerliche Recht geregelt werde und für dessen Anwendung der zuständigen Gerichtsbehörde jeglicher Spielraum gewährt sei.
Am 30. Januar 1951 bestätigt die Militärregierung dem Haupttreuhänder für NSDAP-Vermögen, dass ihr Schreiben vom 13. Februar 1948 nicht annulliert worden sei "und dass sein"Inhalt noch immer Gültigkeit habe.
Es folgt sodann das oben erwähnte Schreiben vom 9. Februar 1951.
Im Schreiben vom 12. Februar *95. erklärt die Militärregierung, dass nach dem Gesetz 52 der Verkauf von Grundstücken durch Dr. Deckert der vorherigen Zustimmung der Militärregierung bedürfe und deshalb kraft . Gesetzes als nichtig betrachtet werden müss'e.
Auch im Schreiben vom 28. Februar 195 ! wird die vorherige Zustimmung der Militärregierung für erforderlich bezeichnet mit dem Bemerken, dass das Fehlen der Genehmigung den Verkauf nichtig mache und dass die Umschreibung der Grundstücke auf den Beklagten erfolgen werde, sobald der irreguläre Charakter des ersten Verkaufs (Jle caractere irregulier) durch das Gericht festgestellt sei*
 
'	i
,	i
c
Mit Schreiben vom 14« März 1951 werden die ira Brief jvom 9. Februar IS51 gegebenen Anordnungen bis'auf neue Anweisung aufgeschobene
i
1 Hit dem Schreiben vom 12. April 1951 .Jtassert sich die
i •	...	•
jMilitärregierung auf die Fragen des Beweisbeschlusses ;vom 16. März 195' (Bl 145 R Ga).
Am 11. Mai 1951 bestätigt die Militärregierung das ;Schreiben vom 12. April 1951.
Die Schreiben der Militärregierung sind nicht eindeu-, tig und klar.' Be:, der mit dem Schreiben vom 27« Februar 1948 dem Kläger erteilten Ermächtigung gur Klageerhebung kommt ebenso wie in dem weiteren Schreiben vom 20. Juli 1.948 die Absicht der Militärregierung züm: Ausdruck, dass | die deutschen Gerichte Uber die Gültigkeit der Verträge
•	entscheiden Sollen* In erster Linie geht die Militärre-
; gierung allerdings davon aus, dass der Beklagte in einem : Prozess gegen den Kläger die Feststellung der Nichtigkeit
i
! der Verträge vom 26. November 1947 herbeiführen müsse.
! Die Erteilung der Ermächtigung zur Klageerhebung für den : Kläger wäre nicht verständlich, wenn die Militärregierung j die Genehmigung der Verträge vom 26. November 1947 versagt j hätte oder von vornherein entschlossen gewesen wäre, den
1.Verträgen des Klägers, die Genehmigung nicht zu erteilen
•	„ • > '
Das Berufungsgericht konnte Vor allem seine Entscheidung , nicht mehr auf das Schreiben vom 9« Februar 1951 stützen,
I nachdem die Militärregierung am 14. März 1951 die am 9* Februar 1951 gegebene Anordnung bis auf weitere Anweisung • aufgeschoben hatte. Das Schreiben der Militärregierung . vom 12« April 1951 enthält keine Versagung der Genehmi-: gung und auch keinen Bescheid im Sinne des Art 3 Nr 2 : des Gesetzes Nr 7 der Alliierten Kommandantur Berlin
i	* *
vom 17. März 1950. (VOBi S 89) idF des Gesetzes Nr 17 I vom 27. August '951 {VOBl S 639).
•>
i
-15-
Aus d3Yi vorstehenden Gründen erscheint es erforderlich, dass das Berufungsgericht, nachdem es auch den französisdien Text des Schreibens vom 20. Juli 1948 beigezogen hat, den gesamten Sachverhalt unter eingehender Darlegung der einzelnen Umstände nochmals der Militärregierung unterbreitet, um sie za einer ausdrücklichen Entscheidung über die Genehmigung d*r Verträge vom 26, November 1947 zu veranlassen. Dabei maij die Militärregierung noch auf folgendes hingewiesen werden:
Formell war' gegen die Verträge des Beklagten dasselbe einzuwemien wie gegen die Verträge des Klägers; denn in beiden Fällen waren die Verträge ohne die vorherige Genehmigung der Militärregierung abgeschlossen worden. Materiel:, stand dem Beklagten kein besseres Recht zu als dem Kläger; denn die Angaben des Beklagten über die Darlehen, die er angeblich dem Dr. De^^ gewährt hatte, gaben ihn keine dingliche Rechtsstellung, Beim Abschluß der Verträge vom 26a November 1947 und auch im Zeitpunkt der Eintragung der AuflassungsVormerkungen für den Kläger waren Hypotheken für den Beklagten in den Grundbüchern ?ht eingetragen. Ebenso bestand auch damals noch kein dingliches Vorkaufsrecht des Beklagten. Das bessere Recht stand soJiit dem Kläger zu, weil die Auflassungsvormerkungen, die zugunsten des Klägers eingetragen waren, den Auflassungsvormerkungen des Beklagten und auch den später eingetragenen Hypotheken und dem Vorkaufsrecht des Beklagten im Ränge Vorgehen. Um die gleiche Behandlung, die die Militärregierung gerechterweise dem Kläger und dem Beklagten zuteil werden lassen will, zu gewährleisten, erschiene es folgerichtig, wenn die Militärregierung auch zu der Genehmigung der Verträge des Klägers in gleicher V/eise Stel-lung nehmen würde, wie dies bei den Verträgen des Beklagten geschehen ist.
g
Die Sache musst fochtenen Urteils Scheidung, auch UV sin das Berufungsge
5r - Tasche
 
e deshalb unter Aufhebung des ange-zur anderweiten Verhandlung und Enter die Kosten des Revisionsverfahrens, rieht zurückverwiesen werden.
Schud
 er
Dr .v„ Normann	Br .He	ck
 Br. Piepenbrock