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BGH · V ZR 90/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 90/92

Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Die sofortige Erinnerung des Klägers gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 27. Gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr. 4 c RPflegerG) des Bundesgerichtshofes ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG die sofortige Erinnerung statthaft; denn gegen die Entscheidung wäre, wenn sie der Richter erlassen hätte, kein Rechtsmittel gegeben. Der Rechtspfleger hat die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu Recht aufgehoben, denn bei Erlaß seiner Ent-Scheidung war der Kläger länger als drei Monate mit einer Monatsrate in Rückstand (§ 124 Nr. 4 ZPO). Ein Anlaß, trotz des Rückstandes von der Aufhebung der Bewilligung abzusehen (zu dem Ermessen in diesen Fällen vgl. Der Kläger behauptet in seinem Erinnerungsschreiben zwar, er sei nicht mehr in der Lage, die Raten aufzubringen. Die Belastung durch eine Kreditaufnahme, auf die er die Erinnerung stützt, gibt er nicht bekannt. Unter diesen Voraussetzungen besteht auch kein Anlaß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Rechts-

Zitierte Normen: § 11 RPflG § 577 ZPO
ProfessorRateangebenAufhebungBeschlußZPObetreibenKlägerErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
37
V ZR 90/92	BESCHLUSS
vom 9. Mai 1996
in dem Rechtsstreit
 Manfred
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr
 gegen
Thomas K(
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
3?
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die sofortige Erinnerung des Klägers gegen
 den Beschluß des Rechtspflegers vom 27. Juli 1995
wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
 Das Rechtsmittel ist zulässig.
Gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr. 4 c RPflegerG) des Bundesgerichtshofes ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG die sofortige Erinnerung statthaft; denn gegen die Entscheidung wäre, wenn sie der Richter erlassen hätte, kein Rechtsmittel gegeben. Es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, daß das Erinnerungsschreiben vom 29. Januar 1996 verspätet war, denn die zweiwöchige Erinnerungsfrist wäre nur
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durch eine förmliche Zustellung in Lauf gesetzt worden (§ 577 Abs. 2 ZPO; vgl. auch § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger hat die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu Recht aufgehoben, denn bei Erlaß seiner Ent-Scheidung war der Kläger länger als drei Monate mit einer Monatsrate in Rückstand (§ 124 Nr. 4 ZPO). Zwischenzeitlich sind zwar weitere Ratenzahlungen erfolgt, der Rückstand hat sich indessen durch den Zeitablauf noch vergrößert.
Ein Anlaß, trotz des Rückstandes von der Aufhebung der Bewilligung abzusehen (zu dem Ermessen in diesen Fällen vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, § 124 Rdn. 20), besteht nicht. Der Kläger behauptet in seinem Erinnerungsschreiben zwar, er sei nicht mehr in der Lage, die Raten aufzubringen. Angaben, die einen Schluß auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zuließen, macht er aber nicht. Zu den Einkünften aus dem übernommenen landwirtschaftlichen Betrieb teilt er nichts mit. Die Belastung durch eine Kreditaufnahme, auf die er die Erinnerung stützt, gibt er nicht bekannt. Kreditunterlagen hat er nicht vorgelegt. Ebenso fehlen nachvollziehbare Angaben zu den an anderer Stelle angeführten Aufwendungen auf den Betrieb (Anschluß an eine Kläranlage; Ausbetonieren der "Mistlege"). Es ist daher nicht zu erkennen, ob es dem Kläger nicht (mehr) zu demutbar ist, die monatlichen Raten von 100 DM aufzubringen.
Unter diesen Voraussetzungen besteht auch kein Anlaß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Rechts-
3?
 
pfleger Gelegenheit zu geben, eine Änderung der Ratenhöhe (§ 120 Abs. 4 ZPO) zu prüfen.
Hagen
 Schneider
Lambert-Lang
 Krüger
Tropf