November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, Dr. Eckstein und Prof. Gründe Nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden (§ 91 a ZPO), und zwar mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO). Die rechtliche Prüfung ergibt, daß das Berufungsgericht die nach dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1970 erforderliche und das angefochtene Urteil tragende Auslegung des Vertrags vom 9. Da die Rügen der Revision das angefochtene Urteil nicht hätten zu Fall bringen können, ist es gerechtfertigt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
/1 \J BUNDESGERICHTSHOF V ZR 90/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 9. Dezember 1975 H i r t h , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gärtnermeisters Leonhard E in V< Str. 9, 9 Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof, Dr. gegen die Gemeinde vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser vertreten durch den Gemeindedirektor, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr.VHIHB und Dr. 2 / Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Gründe Nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden (§ 91 a ZPO), und zwar mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO). Die rechtliche Prüfung ergibt, daß das Berufungsgericht die nach dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1970 erforderliche und das angefochtene Urteil tragende Auslegung des Vertrags vom 9. Dezember 1966 nunmehr vorgenommen hat. Zu der Frage der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Natur des formlos abgeschlossenen Vertrags und seiner wirksamen Genehmigung durch den Rat der klagenden Gemeinde ist schon im Urteil vom 18. Dezember 1970 Stellung genommen. Soweit sich die Revision gegen die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht wendet, richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen die mögliche, vom Tatrichter ohne Verfahrensverstoß getroffene Auslegung, und zwar auch in der Richtung, daß der Vertrag nur eine Verpflichtung zur Übergabe des Besitzes an der Grundstücksfläche und zur Gestattung des Straßenbaus auf dieser Fläche enthält. Da die Rügen der Revision das angefochtene Urteil nicht hätten zu Fall bringen können, ist es gerechtfertigt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hill Offterdin Hagen Dr. Eckstein Mattem