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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos Oherlandesgerichts Karlsruhe - 9. April 1967 wird insov/eit, als es über die Widerklage auf Feststellung wirksamen Rücktritts vom Bewerbervertrag entschieden hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser Widerklagantrag als unbegründet abgewiesen ist. Im übrigen wird auf die Revision das genannte Urteil insov/eit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils im übrigen v/ird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. "Nach Ermittlung des endgültigen Kaufpreises und Bekanntgabe an den Käufer ist der Bifferenz-betrag innerhalb von 4 Wochen an die Verkäuferin zu zahlen. In den folgenden Monaten "bezifferte die Beklagte den endgültigen Kaufpreis zunächst auf 68 860,68 DM und dann auf 69 556,55 DM und erklärte für den Pall der Nichtzahlung binnen bestimmter Frist den Rücktritt von allen Verträgen mit dem Kläger. 2. Räumung und Herausgabe, hilfsweise gegen eine Zahlung der Beklagten; ferner hilfs-v/eise Zahlung des Klägers von 17 556,55 DM nebst Zins. wichtigem Grund (wegen persönlicher Angriffe des Klägers gegen den'* Geschäftsführer der Beklagten)^scheitere daran, daß zwischen den Parteien kein Dauerschuldverhältnis, sondern nur ein Kaufvertrag bestehe* Erfüllt sei der Auskunftsanspruch von. Die Widerklage erklärt das Berufungsgericht insoweit mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, als sie die Unwirksamkeit des Bewerbervertrags und die Wirksamkeit des Rücktritts von ihm festgestellt haben will; die Feststellungswider-klage im übrigen (hinsichtlich des Kaufvertrags) sowie die leistungswiderklage (Räumung und Herausgabe) seien aus den zur Klage erörterten Erwägungen unbegründet. Ohne- Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht allerdings entgegen der Auffassung der Revision (Begründung III) die Rechtsv;irkse^eit_ des_Kaufvertrags. Es kann offen bleiben, was diese Ausschlußklausel besagen soll und ob sie nicht schon'deshalb von vornherein gegenstandslos war, weil § 12 GOA nur Bälle regelt, wo ein_einziger Auftraggeber mehrere Bauten bestellt, was für den Kläger nicht zutrifft. Eine die Wirksamkeit des Kaufvertrags beeinträchtigende Unbestimmtheit der Unterwerfungsklausel (IV des Vertrags) hat bereits das Landgericht-zutreffend deshalb verneint, weil sich diese Klausel nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf den noch nicht bezifferten Gesamtkaufpreis beziehe, sondern - abgesehen von Zinsen und Kosten - nur auf die nach § 2 Abs. 2 übernommenen ,,Zahlungsverpfl£chtungen,f, nämlich die persönliche und dingliche Haftung hinsichtlich der dort genannten zwei Grundschulden von zusammen .20 000 DM (Landgerichts-Urteil S. 7 unten), hat sich diese naheliegende Begründung ersichtlich ,zu eigen gemacht; daß es dies nicht ausdrücklich tut, ist unschädlich und stellt keine Verletzung des § 551 Nr..7 ZPO dar, zu demal* es sich bei Auf der Grundlage des hiernach wirksamen Kaufvertrags bejaht das Berufungsgericht ferner ohne Rechtsirrtum die Entstehung_ e i n e s^_Auskunfts-ansnruchs des Klägers im zugesprochenen Umfang. a) Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Kaufpreisvorcinbarung gibt - der Kaufpreis richte sich nicht nach den tatsächlichen, sondern nach den im Rahmen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung im Sinne dos Wohnungsgemeinnützigkeits-rechts entstandenen Gesamtherstollungskosten -, ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend» Mit ihrer Auffassung, daß der Kaufpreis von der Beklagten zu bestimmen sei, setzt sich die Revision in unbeachtlichen Gegensatz zur tatricht erlichen Auslegung. gegen den Meinung der Revision rechtlich nicht ausgeschlossen, den Inhalt des Bev;erhorvertrags trotz seiner Formnichtigkeit zur Ermittlung des Partei-v/illens und damit zur Auslegung des Kaufvertrags hcranzusiohen; im übrigen handelt es sich hierbei nur um eine Hilf serv.üguhg des Berufungsgerichts. b) Kommt es hiernach für den Umfang der Zahlungspflicht des Klägers darauf an, ob ' die von der Beklagten berechneten Gesamtherstöllungskosten einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung im Sinne des Woh-nungsgeraeinnützigkeitsrechts entsprachen, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden,'wenn das Berufungsgericht die Entstehung des Auskunftsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten im zugesprochenen Umfang bejaht. Der Bewerbervertrag ist auch entgegen der Meinung der Revision (Begründung II) nicht nachträglich dadurch wirksam geworden, daß ihn die Parteien im Kaufvertrag formgerecht bestätigt hätten (§ 141-BGB); denn eine solche Bestätigung wird vom Berufungsgericht in rechtlich möglicher und cjtehcr das Revisionsgericht bindender tatrichterlicher Auslegung des Kaufvertrags verneint (BU S. Die Bejahung eines Auskunftsanspruchs rechtfertigt sich auch noch aus.einem anderen Grund, nämlich deshalb, weil im vorliegenden Pall der Unterschied zwischen dem früher von der Beklagten veranschlagten Preis (zuletzt 50 000 DM) und dem schließlich geforderten (knapp 70 000 DM) besonders hoch ist; er beträgt entgegen der Meinung der Revision rund 40 fo (vgl. Aber in welchem Umfang eine Konkretisierung möglich und deshalb geboten ist, läßt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt vom Gegenstand des Urteilsausspruchs in einzelnen ab. Handelt es sich tim eine Vielzahl von Handlungen oder Unterlassungen, zu der verurteilt wird, so ist es oft praktisch unvermeidlich, die gebotenen oder untersagten Tätigkeiten nicht alle einzeln aufzuführen, sondern in zusammenfassender Weise su bezeichnen. So ist für nachbarrechtliche Imnissionsklagen (§ 906 BGB) anerkannt, daß eine Unterlassungsvorurteilung den Umfang der zu unterlassenden Einwirkungen oft nur in allgemeiner Form und daher unvollkommen bezeichnen kann, ohne daß dadurch ihre Ordnungsmäßigkeit in Frage gestellt wird. :Bio Bestimmtheit des Urteilsausspruchs wird auch, nicht; berührt durch die zwischen den Parteien streitige Präge, ob sich die Kaufpreisbemessung nach den tatsächlich entstandenen oder nach den ordnungsmäßigen Kosten der genannten Art richtet; denn der zugesprocheno Auskunftsanspruch betrifft unzweideutig die von der Beklagten (als tatsächlich entstanden) berechneten Kosten. Verfahrens der Staatsanwaltschaft wurde und die Unterlagen der Beklagten deshalb an die Staatsanwaltschaft gingen, von wo sie dem Kläger zur Einsicht geboten wurden. Es gilt vielmehr auch von dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß nach Auskunft der Staatsanwaltschaft der Kläger (als Beschwerdeführer gegenüber der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft) die Ermittlungsakten zur Einsichtnahme übersandt erhalten hat; denn die etwa hierdurch begründete tatsächliche Möglichkeit des Klägers, sich die eingeklagten Auskünfte zu beschaffen, kann deswegen nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht durch die Beklagte angesehen werden, weil die Beklagte eine solche Pflicht schon dem Grunde nach von Anfang bis heute geleugnet hat und leugnet; dabei kommt es nicht auf die Streitfrage an, ob zur Erfüllung ein positiver Erfüllungswille erforderlich ist oder nicht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts räumen jedoch die rechtliche Möglichkeit nicht aus, daß diese dem Kläger gebotene Gelegenheit zur Einsicht der Unter- Ein Auskunftsanspruch der hier vorliegenden Art hat jedoch die Besonderheit, daß er nicht Gegenstand einer unmittelbar auf ihn gerichteten Vertragsabrede ist, sondern als gesetzliche Folge eines Rechtsgeschäfts mit anderm Gegenstand aus dem die Rechtsverhältnisse allgemein beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet wird. Infolgedessen richtet sich auch der Umfang des Auskunftsanspruchs in besonderem Maß nach dieser Richtschnurj so wie Treu und Glauben den Anspruch entstehen lassen können, können sie auch seiner Geltendmachung ontgegenstohen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Informationsbedürfnis, auf dessen Schutzwürdigkeit die Entstehung des Auskunftsanspruchs beruhte, auf andere Weise im gleichen Maß befriedigt worden ist, wie es durch Erfüllung des Anspruchs befriedigt worden wäre, oder doch in einen solchen Maß, daß ein noch restlich verbleibendes Informationsbedürfnis des Partners nach Treu und Glauben nicht mehr in der genannten Weise schutz-würdig ist. den Unterlagen der Beklagten einzusehen, in einem solchen Umfang Gelegenheit zur Information erhalten hat, daß es eines Auskunftsanspruchs jetzt nicht mehr bedarf.Das Oherlandesgericht hat au dieser Frage keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. a) Was die auf den Bewerbervertrag bezogenen i’®5?f5?P2-J'3^Fsunträge der Widerklage anlangt, so kann der Widerklägerin das Rechtsschutzinteresse angesichts der Kompliziertheit' der Sachund Rechtslage entgegen der’ Auffassung des Berufungsgerichts nicht abgesprochen werden. Infolgedessen ist der Hauptantrag auf Feststellung des wirksamen Rücktritts unbegründet; mit dieser Maßgabe war das angefoehtene Urteil in diesem Punkt aufrechtzu-crhaltcn, das Verbot der Schlechterstelluhg (’§ 559 ZPO) steht nicht entgegen (BGHZ 25, 36, 50;’ Senatsurteil b) Was die auf den Kaufvertrag bezogene Pest-stellungswiderklago in ihrem Hauptantrag anlangt (wirksamer Rücktritt), so wird zwar die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Rücktrittsgrund und daher einen wirksamen Rücktritt verneint, von der .Revision zu Unrecht angegriffen. BGHZ 29, 171, 172; 41, 104, 108); zu ihnen gehören die Rechtsbeziehungen zwisehen den Parteien entgegen der Meinung der Revision jedenfalls seit dem Abschluß des Kaufvertrags nicht (mehr). Allerdings ist auch bei Verhältnissen, die nicht Daucrschuldvorhultnisse sind, ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen positiver Vertragsverletzung für den Pall anerkannt, daß dem Vertragstreuen Teil nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann (BGHZ 11, 80, 84/86; 23, 198, 204); aber - abgesehen von der Frage, ob die Beklagte selbst vertragstreu war, was im Hinblick auf den Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls für einen Zeitraum in der Vergangenheit zu verneinen ist - begründen die von der Revision dafür herangesogenen persönlichen Angriffe de3 Klägers gegen den Geschäftsführer der Beklagten nach Auffassung' des Berufungsgerichts trotz ihrer Intensität eine äolche Unzu demutbarkeit doch nicht, wenn es sich, wie hier, nur noch um die Erfüllung eines Kaufvertrags handelt (BU S. Ein Rücktrittsgrund könnte sich für die Beklagte jedoch dann ergeben, wenn der eingeklagte Auskunftsanspruch sollte nicht mehr geltend gemacht werden können (oben III Ende). Der Hauptantrag (Räumung und Herausgabe) könnte dann begründet sein, wenn der Beklagten nach dem soeben Gesagten ein Recht zu dem Rücktritt vom Kaufvertrag erwachsen und von ihr ausgeübt worden sein sollte. Denn dann könnte das bisherige dem Räumungs- und Herausgabeverlangen der Beklagten entgegenstchende Recht des Klägers zu dem Besitz (§ 986 BGB) erloschen sein.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 675 BGB § 11 ErbbauVO § 155 BGB § 887 ZPO § 562 BGB § 559 ZPO § 626 BGB
KaufvertragsBGBBerufungsgerichtParteiUmfangKlägerWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: .	nein
BGB §§ 242 Be, 260
Der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs kann entgegenstehen, daß der mit der Auskunft verfolgte Zweck auf andere Weise erreicht ist.
BGH, Urt. v. 15./l6. Juni 1970 - TZR 90/67 - OLG Karlsruhe
(Preiburg)
LG Konstanz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v_zr_90/67	URTEIL
An Verkündungs Statt zugGstcllt:
a)	der Beklagten am 15. Juni 1970
b)	dem Kläger am 16. Juni 1970
Wüst ,
Justi zhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 der Firma iBlGmhH,
Egon Ui
HOft" - V/omM- und sl
 vertreten durch ihren Geschäftsführer
H®fetraße
 Beklagten, Widerklägerin und Re vi si onslcläge r in,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Rechtsanvialt B in K(
Herbert i-von-H
Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren an 25. Hai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
I.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos Oherlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. April 1967 wird insov/eit, als es über die Widerklage auf Feststellung wirksamen Rücktritts vom Bewerbervertrag entschieden hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser Widerklagantrag als unbegründet abgewiesen ist.
II. Im übrigen wird auf die Revision das genannte Urteil insov/eit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Auf die Widerklage v/ird unter Abänderung des Urteils der III. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 15. Januar 1965 festgestellt, daß der Bewerbervertrag vom 12. August I960 unwirksam ist.
Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils im übrigen v/ird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Nach vorangegangenem privat schriftlichem Bewerbervertrag vom 12. August I960 mit Nachtrag vom 7. April 1961 schlossen die Parteien am 13. September 1962 einen notariellen Kaufvertrag, vronach das beklagte Wohnungobauunternehmen sein Erbbaurecht am Grundstück GflHHHB-von-HBIV-Weg^B in KflBül^Hfmit Einfamilienhaus an den Kläger verkaufte.
In § 2 dieses Kaufvertrags wurde "der Kaufpreis” mit 52 000 PH beziffert, wozu nach § 4 noch künftige Kosten für Vermessung, AufSchließung u.ö. kommen sollten. Nach § 3 sollte der Kaufpreis von 52 000 BM "nicht endgültig", sondern nur "Vorauszahlung auf den ... noch zu ermittelnden endgültigen Kaufpreis" sein? diesor sollte aus den aus vier näher bezeichneten Posten zusammengesetzten "Gesamtherstellungskosten des Bauwerkes und de3 Erbbaurechts" bestehen? der Schlußabsatz von § 3 bestimmt.:
"Nach Ermittlung des endgültigen Kaufpreises und Bekanntgabe an den Käufer ist der Bifferenz-betrag innerhalb von 4 Wochen an die Verkäuferin zu zahlen. Rechnungen und Belege verbleiben bei der Verkäuferin, da diese Hersteller des Bauwerkes ist. Per Käufer kann für“ seine Rechnung Potokopieen der Belege fordern. Er bevollmächtigt die Verkäuferin für seine Rechnung von jedem Be-; leg eine Eotokopie anzufertigon bezw. anfertigen zu lassen."
Per Kläger bezahlte bis September 1962 auf den Kaufpreis insgesamt 52 000 BM.
 
In den folgenden Monaten "bezifferte die Beklagte den endgültigen Kaufpreis zunächst auf 68 860,68 DM und dann auf 69 556,55 DM und erklärte für den Pall der Nichtzahlung binnen bestimmter Frist den Rücktritt von allen Verträgen mit dem Kläger.
Mit der Klage verlangt der Kläger Auskunft und Rechnungslegung in näher bestimmtem Umfang, hilfs-v/eise Irbbaurechtoauflassung.-
Die Beklagte erhob Widerklage auf
1.	Feststellung ihres v/irksamen Rücktritts vom Kaufvertrag und vom vorangegangenen Bewerber-Vortrag, hilfsweise Feststellung der Unv/irk-samkeit der beiden Verträge,
2.	Räumung und Herausgabe, hilfsweise gegen eine Zahlung der Beklagten; ferner hilfs-v/eise Zahlung des Klägers von 17 556,55 DM nebst Zins.
Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Hauptantrag der Klage im wesentlichen stattgegebenj das Oberlandesgericht hat die Beklagte (unter Klagab-v/eisung im übrigen) verurteilt:
1. zur Offenlegung aller .Unterlagen über die berechneten Bauvorbereitungs-, Bauher-stellungs- und Baunobenkosten im Original, soY/eit sie nicht schon Fotokopien von Originalen übersandt hatte.
 
2.	zur Angabe des Verteilungsschlüssels bei Handwerkerrechnungen für mehrere
 Häuser»
3.	zur Einzeldariegung der Gründe für die Preiserhöhung gegenüber der Vorkalkulation (von 45 000 / 50 000 DM auf rund 70 000 DM).
Die Widerklage v/urde in beiden Vorinstanzen voll abgev/iesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der zugesprochenen Klage sowie die Widerklage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Parteien sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 128 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
 Zur Klage bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers (zwar - mangels eines Geschäfts-besorgungsv.ertraga, vgl. §§ 675» 66$ BGB nicht auf Rechnungslegung, aber auf Grund des Kaufvertrags nach § 242 BGB) auf Auskunft im zugesprochenen Umfang. Es erklärt den Bev/erbervertrag (mit Fachtrag) für formnichtig (§11 ErbbauVO, §§ 313» 125 BGB), den Kaufvertrag jedoch für wirksam; bei ihm verneint es offenen oder versteckten Dissens, Verstoß gegen
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ein Verbotsgesetz und Anfechtbarkeit wegen Täuschung der Beklagten durch den Kläger. Es verneint ferner einen wirksamen Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag: das vertragliche Rticktrittsrecht aus dem Bewerbervertrag entfalle wegen dessen Formnichtigkeitj für ein gesetzliches Rücktrittsrecht der Beklagten aus- § 326 -BGB wegen Nichtzahlung des Klägers fehle es an der Fälligkeit ihres Restzahlungsanspruchs, bevor sie die geschuldete Auskunft erteilt habe; ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus. wichtigem Grund (wegen persönlicher Angriffe des Klägers gegen den'* Geschäftsführer der Beklagten)^scheitere daran, daß zwischen den Parteien kein Dauerschuldverhältnis, sondern nur ein Kaufvertrag bestehe* Erfüllt sei der Auskunftsanspruch von. der Beklagten bisher nicht, weder durch die Übersendung eines Bündels von Belegen gleichzeitig mit der ersten Bezifferung des .endgültigen Kaufpreises (am 23= November 1962) noch durch die Hingabe ihrer Unterlagen an die Staatsanwaltschaft in dem gegen ihren Geschäftsführer geführten Ermittlungsverfahren. :
' s' . '	l
Die Widerklage erklärt das Berufungsgericht insoweit mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, als sie die Unwirksamkeit des Bewerbervertrags und die Wirksamkeit des Rücktritts von ihm festgestellt haben will; die Feststellungswider-klage im übrigen (hinsichtlich des Kaufvertrags) sowie die leistungswiderklage (Räumung und Herausgabe) seien aus den zur Klage erörterten Erwägungen unbegründet.
 
Hiergegen wendet sich die Revision teilweise mit Erfolg.
I.
Ohne- Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht allerdings entgegen der Auffassung der Revision (Begründung III) die Rechtsv;irkse^eit_ des_Kaufvertrags.
Dissens (§ 155 BGB) - darüber, ob sich der Kaufpreis nach den tatsächlich entstandenen oder nach den im Rahmen einer ordnungsmäßigen1Geschäftsführung entstandenen'Gesamtherstellungskosten richtet - verneint der Tatrichter deshalb, weil die Erklärungen beider Parteien nach §§ 153, 157 BGB objektiv übereinstimmend aussulegen seien, nämlich im letzteren Sinn (BU S. 12/13, 15/16). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zutreffend sieht das Berufungsgericht keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 154 BGB, § 8 der Zweiten Berechnungsverordnung - 2.BerV0 - vom 17. Oktober 1957, BGBl I 1719 / 1. August 1965, BGBl I 595) im vertraglichen Ausschluß von § 12 der Gebührenordnung für Architekten (GOA) hinsichtlich der Architektengebühr (§3 Buchst, b des Kaufvertrags). Es kann offen bleiben, was diese Ausschlußklausel besagen soll und ob sie nicht schon'deshalb von vornherein gegenstandslos war, weil § 12 GOA nur Bälle regelt, wo ein_einziger Auftraggeber mehrere Bauten bestellt, was für den Kläger nicht zutrifft. Eine
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Dichtigkeit deo Kaufvertrags wegen jener Aussbhluß-
klauscl ist jedenfalls schon deshalb zu verneinen,
*
weil die 2.BcrVO und damit auch ihr § 8 nur dort gilt, wo die Berechnung der Wirtschaftlichkeit usw. gesetzlich vorgoschrieben ist, aber außerhalb dieses Rahmens eine abweichende vertragliche* "Vereinbarung nicht hindert (vgl. § 1 der Fassung 1957, §§ 1 - 1 d der Fassung 1963 der 2.BerV0; Schwender, Einl. S. 44 zur 2.BerV0 in Bas Deutsche Bundesrecht V H 11 d; ebenso für die insoweit gleichliegende 1„BerVO das Urteil vom 19. September -195.7 - VII &R 502/56,.WM 1957,
137.1). Für einen Fall wie den vorliegenden besteht ein solches Gebot nicht.
Eine die Wirksamkeit des Kaufvertrags beeinträchtigende Unbestimmtheit der Unterwerfungsklausel (IV des Vertrags) hat bereits das Landgericht-zutreffend deshalb verneint, weil sich diese Klausel nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf den noch nicht bezifferten Gesamtkaufpreis beziehe, sondern - abgesehen von Zinsen und Kosten - nur auf die nach § 2 Abs. 2 übernommenen ,,Zahlungsverpfl£chtungen,f, nämlich die persönliche und dingliche Haftung hinsichtlich der dort genannten zwei Grundschulden von zusammen .20 000 DM (Landgerichts-Urteil S. 12 unten).
Das Berufungsgericht, das diese Einwendung der Beklagten im Tatbestand ausdrücklich aufführt (BU S. 7 unten), hat sich diese naheliegende Begründung ersichtlich ,zu eigen gemacht; daß es dies nicht ausdrücklich tut, ist unschädlich und stellt keine Verletzung des § 551 Nr..7 ZPO dar, zu demal* es sich bei
 
den von der Revision angeführten Schriftsatzstellen um solche aus dem ersten Rechtszug handelt»
Entsprechendes gilt für die Bestimmbarkeit des vereinbarten endgültigen Kaufpreises seihst (vgl. Landgerichts-Urteil S, 12 Mitte).
II.
Auf der Grundlage des hiernach wirksamen Kaufvertrags bejaht das Berufungsgericht ferner ohne Rechtsirrtum die Entstehung_ e i n e s^_Auskunfts-ansnruchs des Klägers im zugesprochenen Umfang.
a) Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Kaufpreisvorcinbarung gibt - der Kaufpreis richte sich nicht nach den tatsächlichen, sondern nach den im Rahmen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung im Sinne dos Wohnungsgemeinnützigkeits-rechts entstandenen Gesamtherstollungskosten -, ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend»
Sie enthält keine Erweiterung des Vertragsinhalts, die unzulässig wäre. Mit ihrer Auffassung, daß der Kaufpreis von der Beklagten zu bestimmen sei, setzt sich die Revision in unbeachtlichen Gegensatz zur tatricht erlichen Auslegung. Baß der Kaufvertrag das Wohnungsgemcinnützigkcitsrecht nicht allgemein, sondern nur in einem Einzelpunkt ausdrücklich in Bezug nimmt, macht die Auslegung des Berufungsgerichts nicht unmöglich. Es war auch ent-
 
gegen den Meinung der Revision rechtlich nicht ausgeschlossen, den Inhalt des Bev;erhorvertrags trotz seiner Formnichtigkeit zur Ermittlung des Partei-v/illens und damit zur Auslegung des Kaufvertrags hcranzusiohen; im übrigen handelt es sich hierbei nur um eine Hilf serv.üguhg des Berufungsgerichts.
b) Kommt es hiernach für den Umfang der Zahlungspflicht des Klägers darauf an, ob ' die von der Beklagten berechneten Gesamtherstöllungskosten einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung im Sinne des Woh-nungsgeraeinnützigkeitsrechts entsprachen, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden,'wenn das Berufungsgericht die Entstehung des Auskunftsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten im zugesprochenen Umfang bejaht.
Die Zubilligung eines Auskunftsahspruchs entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 16. Februar 1965 - V ZR 255/62,
WM 1965, 674, 675 und vom 19. Mai 1967 - V ZR 24/66,
WM 1967, 660, 662). Auch der zugebilligte Auskunftsumfang hält sich in diesem Rahmen (vgl. das erstgenannte Urteil, in welchem als Auskunftsgegenstand das Offenlegen der Unterlagen für die Selbstkosten nebst Bauzinsen, die Aufstellung über Rückstellungen sowie die Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Häuser bezeichnet wurde).
Die Ausschlußklausel in Teil 6 Abs. 2 des Be-werbcrvertrags, wonach die Beklagte 11 zu einem
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detaillierten Nachweis über die Zusammensetzung des Kaufpreises nicht verpflichtet" sei, steht dem Auskunftsanspruch des Klägers nach der rechtsirrtuns-freien Auffassung des Berufungsgerichts schon aus dem Grunde nicht entgegen, weil der Bewerbervertrag nach § 11 Er'obauVO in Yerb.m. § 313 BGB notarielle Beurkundung brauchte, aber nicht erhielt und deshalb nichtig ist (§ 125 BGB). Der Bewerbervertrag ist auch entgegen der Meinung der Revision (Begründung II) nicht nachträglich dadurch wirksam geworden, daß ihn die Parteien im Kaufvertrag formgerecht bestätigt hätten (§ 141-BGB); denn eine solche Bestätigung wird vom Berufungsgericht in rechtlich möglicher und cjtehcr das Revisionsgericht bindender tatrichterlicher Auslegung des Kaufvertrags verneint (BU S. 11/12). Auf die vom Berufungsgericht offen gelassene Präge, ob die Parteien damals schon die Nichtigkeit des Bewerbervertrags kannten oder für möglich hielten,
.kommt es nicht mehr an. Dasselbe gilt für den nur als Hilfsbegründung gebrachten Hinweis des Berufungsgerichts auf den Schlußsatz von Teil 2 des Bewerbervertrags.
Die Bejahung eines Auskunftsanspruchs rechtfertigt sich auch noch aus.einem anderen Grund, nämlich deshalb, weil im vorliegenden Pall der Unterschied zwischen dem früher von der Beklagten veranschlagten Preis (zuletzt 50 000 DM) und dem schließlich geforderten (knapp 70 000 DM) besonders hoch ist; er beträgt entgegen der Meinung der Revision rund 40 fo (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1968 - V ZR 181/65 S. 10, wo sogar eine vertragliche Auskunftsausschlußklausel bestand).
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e) Unbegründet ist das Bedenken der Revision; der Verurteilungsausspruch sei viel zu allgemein, um vollstreckt werden zu können.
Allordings hat jeder Urteilsausspruch und im besonderen jede Verurteilung su einer Leistung so konkret und bestimmt wie möglich au sein. Aber in welchem Umfang eine Konkretisierung möglich und deshalb geboten ist, läßt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt vom Gegenstand des Urteilsausspruchs in einzelnen ab. Handelt es sich tim eine Vielzahl von Handlungen oder Unterlassungen, zu der verurteilt wird, so ist es oft praktisch unvermeidlich, die gebotenen oder untersagten Tätigkeiten nicht alle einzeln aufzuführen, sondern in zusammenfassender Weise su bezeichnen. So ist für nachbarrechtliche Imnissionsklagen (§ 906 BGB) anerkannt, daß eine Unterlassungsvorurteilung den Umfang der zu unterlassenden Einwirkungen oft nur in allgemeiner Form und daher unvollkommen bezeichnen kann, ohne daß dadurch ihre Ordnungsmäßigkeit in Frage gestellt wird. (Senatsurteil vom 30. April 1958 - V ZR 142/56,
LH BGB § 906 ITr. 5 mit Nachweisen). Ähnliches gilt bei Auslomftsanoprüchen wie im vorliegenden Fall, wo Gegenstand der als geschuldet erkannten Auskunft eine ganze Menge von Einzelaufklärungen ist. Hier erfordert ein zwingendes praktisches Bedürfnis, die gebotenen Einsolauskünfto im Urteil nicht .sämtlich aufzuführen, sondern in einer oder, wie hier, mehreren Gruppen zusammenzufasson, wobei der Auslegung - notfalls, in einem weiteren gerichtlichen Verfahren (§ 766;
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 256 ZPO) - überlassen bleiben muß, welche Einzeldar- ' legungen noch.innerhalb und welche außerhalb der erkannten Pflicht liegen. Erforderlich ist allerdings, daß der Urteilsausspruch wenigstens im allgemeinen die Richtung angibt, in der diese Grenze verläuft.
Pas hiernach gebotene Maß von Bestimmtheit ist bei der angefochtenen AuskunftsVerurteilung vorhanden. Pas liegt für die Verurteilungspunkte I 2 und 3 (Verteilungsschlüssel; Erhphungsgründe) ohne weiteres auf der Hand. Es gilt aber auch für Punkt XI; donn die Begriffe Bauvorbereitungs-, Bauherstellungsund Baunebenkosten bezeichnen trotz ihrer Eigenschaft .als Sammelbegriffe sehr wohl die Richtung, in der die Grenze der geschuldeten Aufklärung liegt.
:Bio Bestimmtheit des Urteilsausspruchs wird auch, nicht; berührt durch die zwischen den Parteien streitige Präge, ob sich die Kaufpreisbemessung nach den tatsächlich entstandenen oder nach den ordnungsmäßigen Kosten der genannten Art richtet; denn der zugesprocheno Auskunftsanspruch betrifft unzweideutig die von der Beklagten (als tatsächlich entstanden) berechneten Kosten.
Bio Vollstreckbaikcit der Auskunftsverurteilung ist durch die Benutzung jener Sammelbegriffe schon deswegen nicht in Präge gestellt, weil es um unvertretbare Handlungen geht (vgl. für die Rechnungslegung RG UarnRcpr 1932 Nr. -196) und deshalb die Zwangsvollstreckung nicht durch. Ersatzvornahme (§ 887 ZPO), sondern durch Beugestrafe erfolgt (§ 888 .ZPO).
d) Entgegen der Meinung der Revision liegt schließlich kein Widerspruch darin, daß das Urteil einerseits die übersandten Fotokopien genügen läßt, andererseits Offenlegung der Originale verlangt. Es steht logisch nichts im Wege, den Auskunftsanspruch inhaltlich verschieden zu gestalten derart, daß für einen Teil der einschlägigen Urkunden die Einsicht im Original und für einen anderen Teil die Hingabe von Potokopien bestimmt wird. Gegen,die ausgesprochene Verurteilung zur Einsichtgewährung in die Originale bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. §§ 810,
 811 BGB). Durch die Verneinung einer solchen Pflicht insoweit, als die Beklagte schon Potokopien erteilt hat, ist jedenfalls die Beklagte nicht beschwert.
III.
Hoch nicht rechtsirrtumsfrei geklärt ist jedoch die Präge, ob der Auskunftsanspruch nicht inzwischen erloschen ist.
a)	Allerdings rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger Bau-beschroibung und Grundrißpläne bereits erhalten habe. Das hat das Berufungsgericht vielmehr ausdrücklich festgestollt (BU S. 3). Dieser Umstand hinderte die ausgesprochene Auskunftsverurteilung nicht.
b)	Das Berufungsgericht glaubt sich an dieser Verurteilung auch dadurch nicht gehindert, daß der Streitstoff der Parteien Gegenstand eines Ermittlungs-
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Verfahrens der Staatsanwaltschaft wurde und die Unterlagen der Beklagten deshalb an die Staatsanwaltschaft gingen, von wo sie dem Kläger zur Einsicht geboten wurden.
Hieran ist soviel richtig, daß da3 staatsanwalt-schaftliche Ermittlungsverfahren keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs (§ 562 BGB) bewirkt hat. Bas gilt nicht nur von den im Berufungsurteil erwähnten Feststellungen der Staatsanwaltschaft zu dem strittigen Komplex sowie von der Besitzergreifung der Staatsanwaltschaft von den Unterlagen der Beklagten und einer etwaigen freiwilligen Besitzüberlassung seitens der Beklagten an die Staatsanwaltschaft.' Es gilt vielmehr auch von dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß nach Auskunft der Staatsanwaltschaft der Kläger (als Beschwerdeführer gegenüber der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft) die Ermittlungsakten zur Einsichtnahme übersandt erhalten hat; denn die etwa hierdurch begründete tatsächliche Möglichkeit des Klägers, sich die eingeklagten Auskünfte zu beschaffen, kann deswegen nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht durch die Beklagte angesehen werden, weil die Beklagte eine solche Pflicht schon dem Grunde nach von Anfang bis heute geleugnet hat und leugnet; dabei kommt es nicht auf die Streitfrage an, ob zur Erfüllung ein positiver Erfüllungswille erforderlich ist oder nicht.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts räumen jedoch die rechtliche Möglichkeit nicht aus, daß diese dem Kläger gebotene Gelegenheit zur Einsicht der Unter-
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lagen der Beklagten den Auskunftsanspruch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt untergehen ließ* nämlich dadurch, daß der Zweck des.Auskunftsanspruchs auf andere Weise erreicht wurde. Zwar ist Zv/ecker-reichung im geltenden Recht kein allgemeiner. Schulderlöschungsgrund (Enneccerus/lehmann, Recht der Schuldvcrhältnisse 15« Bearb. § 77 II). Ein Auskunftsanspruch der hier vorliegenden Art hat jedoch die Besonderheit, daß er nicht Gegenstand einer unmittelbar auf ihn gerichteten Vertragsabrede ist, sondern als gesetzliche Folge eines Rechtsgeschäfts mit anderm Gegenstand aus dem die Rechtsverhältnisse allgemein beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet wird. Infolgedessen richtet sich auch der Umfang des Auskunftsanspruchs in besonderem Maß nach dieser Richtschnurj so wie Treu und Glauben den Anspruch entstehen lassen können, können sie auch seiner Geltendmachung ontgegenstohen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Informationsbedürfnis, auf dessen Schutzwürdigkeit die Entstehung des Auskunftsanspruchs beruhte, auf andere Weise im gleichen Maß befriedigt worden ist, wie es durch Erfüllung des Anspruchs befriedigt worden wäre, oder doch in einen solchen Maß, daß ein noch restlich verbleibendes Informationsbedürfnis des Partners nach Treu und Glauben nicht mehr in der genannten Weise schutz-würdig ist.
Bor Sachvortrag der Parteien gibt Anlaß zur Prüfung, ob der Kläger nicht durch die Möglichkeit, die staatsanvaltschaftlichen Ermittlungsakten mit
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den Unterlagen der Beklagten einzusehen, in einem solchen Umfang Gelegenheit zur Information erhalten hat, daß es eines Auskunftsanspruchs jetzt nicht mehr bedarf. Das Oherlandesgericht hat au dieser Frage keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Bas wird nachsuholen sein.
Aus diesem Grund war hinsichtlich der zuge-sprochcnon Klage das Berufungsurtoil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurüekzuver-weisen.
IV.
Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der Urteilsaufhobung und Zurückverweisung auch hinsichtlich eines Teils der Widerklage.
a)	Was die auf den Bewerbervertrag bezogenen i’®5?f5?P2-J'3^Fsunträge der Widerklage anlangt, so kann der Widerklägerin das Rechtsschutzinteresse angesichts der Kompliziertheit' der Sachund Rechtslage entgegen der’ Auffassung des Berufungsgerichts nicht abgesprochen werden. Haupt- und Hilfsfeststellungsantrag sind daher zulässig. In sachlicher Hinsicht ist dex* Bewex’bervertrag wegen Formmangels nichtig (oben II b), der Rücktritt von ihm daher gegenstandslos. Infolgedessen ist der Hauptantrag auf Feststellung des wirksamen Rücktritts unbegründet; mit dieser Maßgabe war das angefoehtene Urteil in diesem Punkt aufrechtzu-crhaltcn, das Verbot der Schlechterstelluhg (’§ 559 ZPO) steht nicht entgegen (BGHZ 25, 36, 50;’ Senatsurteil
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BGHZ 46, 281, 284; Stein/Jonas/Pohle/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 536 zu und in Pußn. 8), Dagegen ist der Hilfsantrag auf Peststellung der Unwirksamkeit dieses Vortrags begründet; ihm war daher stattzugeben.
b)	Was die auf den Kaufvertrag bezogene Pest-stellungswiderklago in ihrem Hauptantrag anlangt (wirksamer Rücktritt), so wird zwar die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Rücktrittsgrund und daher einen wirksamen Rücktritt verneint, von der .Revision zu Unrecht angegriffen. Auf die Rücktrittsklausel in Teil 8.24 dos Bewerbervertrags ("dringender Grund, der die Aufrechterhaltung dieses Vertrags als nicht mehr zu demutbar erscheinen laßt") kann sich die. Beklagte hier aus dem doppelten Grund nicht mit Erfolg berufen, weil die Klausel nur einen Rücktritt vom Bewerbervertrag, nicht vom Kaufvertrag regelt und mit dem ganzen Bewerbervertrag fomnnichtig ist (oben II b). Ein gesetzliches Lösungsrecht (Rücktritt oder Kündigung) aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB besteht nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nur bei Bauersohuldverhältnissen, insbesondere wenn sie ein persönliches Zusammenwirken der Vertragstoile erfordern (vgl. BGHZ 29, 171, 172;
 41, 104, 108); zu ihnen gehören die Rechtsbeziehungen zwisehen den Parteien entgegen der Meinung der Revision jedenfalls seit dem Abschluß des Kaufvertrags nicht (mehr). Allerdings ist auch bei Verhältnissen, die nicht Daucrschuldvorhultnisse sind, ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen positiver Vertragsverletzung für den Pall anerkannt, daß dem Vertragstreuen Teil
 
nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann (BGHZ 11, 80, 84/86; 23, 198, 204); aber - abgesehen von der Frage, ob die Beklagte selbst vertragstreu war, was im Hinblick auf den Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls für einen Zeitraum in der Vergangenheit zu verneinen ist - begründen die von der Revision dafür herangesogenen persönlichen Angriffe de3 Klägers gegen den Geschäftsführer der Beklagten nach Auffassung' des Berufungsgerichts trotz ihrer Intensität eine äolche Unzu demutbarkeit doch nicht, wenn es sich, wie hier, nur noch um die Erfüllung eines Kaufvertrags handelt (BU S. 14); diese Auffassung ist - trotz teilweise mißverständlicher Formulierungen des Berufungsurteils -jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,,
Ein Rücktrittsgrund könnte sich für die Beklagte jedoch dann ergeben, wenn der eingeklagte Auskunftsanspruch sollte nicht mehr geltend gemacht werden können (oben III Ende). In diesem Fall könnte die Nichterfüllung des behaupteten und dann auch fälligen restlichen Kaufpreiszahlungsanspruc.is der Beklagten zu einem Rücktrittsrecht der Beklagten wegen Verzugs nach § 526 BGB geführt haben. Hierüber fehlen tatrichterliche Feststellungen. Deshalb ist hinsichtlich dieses Feststollungsantrags der Widerklage Urteils-aufhebung und Zurückverwoisung geboten. Hiervon wird von selbst auch dor hinter ihm stehende Hilfsantrag (auf Feststellung dor Unwirksamkeit dieses Vertrags) ergriffen.
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c)	Entsprechendes gilt für die Leistungsanträge der Widerklage. Der Hauptantrag (Räumung und Herausgabe) könnte dann begründet sein, wenn der Beklagten nach dem soeben Gesagten ein Recht zu dem Rücktritt vom Kaufvertrag erwachsen und von ihr ausgeübt worden sein sollte. Denn dann könnte das bisherige dem Räumungs- und Herausgabeverlangen der Beklagten entgegenstchende Recht des Klägers zu dem Besitz (§ 986 BGB) erloschen sein. Bio deshalb auch in diesem Punkt gebotene Urteilsaufhebung und Zurückverweisung ergreift von selbst auch die Abweisung der hinter diesem Antrag stehenden Hilfsanträgo (Räumung und Herausgabe Zug um Zug; Zahlung von 17 556,55 BM).
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V.
Hiernach war das angefochtene Urteil zu dem Teil zu "bestätigen, zu dem Teil unter Zurückverweisung oder Zuspreohen der Y/iderklage aufsuheben. Die Kosten-entscheidung für die Hevisionsinstanz muß dem Berufungsgericht überlassen werden.
Br. Augustin	Rothe	.	Rattern
 Zugleich für den ortsabwesenden und deshalb an der Unterzeichnung verhinderten
 Bundesrichter Offterdinger	Br,	Grell