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BGH · V ZR 90/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 90/62

Ein Rechtsstreit, der im Palle des Todes einer Partei unterbrochen oder ausgesetzt ist, kann von einem einzelnen Miterben aufgenommen werden, auch wenn es sich nicht um einen zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch handelt. Der Beklagte hat den Prozeßbevollmächtigten des Erblassers, Rechtsanwalt Dr. beauftragt, die Revision zurückzünehmen, während die Klägerin das Verfahren fortführen möchte. Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte auf Grund des Auseinanderaetzungsvertrages verpflichtet sei, bei der Aufnahme des Verfahrens mitzuwirken. mit entsprechender Weisung zu versehen, und zwar Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung für die aus der Fortführung des Prozesses dem Beklagten etwa entstehenden Gerichtsund Anwaltskosten durch die Klägerin. Bf hält die Klage für unzulässig und im übrigen das Verlangen der • Klägerin, er solle gegen seine Mutter prozessieren, nicht für gerechtfertigt, zu demal da die Klägerin * auch ohne seine Mitwirkung den Rechtsstreit aufnehmen könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes-gcricht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, nachdem diese den Antrag dahin geändert hatte, den Beklagten zu verurteilen - solange Prau O^B^ ihn nicht aus dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Prozeß entläßt - hof diejenigen Anträge zu stellen, die erforderlich sind, um zu ermöglichen, daß der Bundesgerichtshof gemäß den Anträgen der Klägerin erkennt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Optikers Herbert W^^^pdie jetzige Klägerin tritt, und zwar Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung für die aus der .Fortführung des Prozesses dem Beklagten etwa entstehenden Kosten. der Aufnahme des aus-gesetzten Rechtsstreits gerichtet ist,, für begründet und den zweiten Antrag, mit dem die Stellung von Sachanträgen vorlangt wird, für unbegründet. Gleichwohl hat es die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte dor Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, nachdem er darauf hingewiesen worden sei, daß er möglicherweise mit einer Verurteilung des Beklagten im Sinne des ersten Antrages auskomme, erklärt habe, die beiden Anträge sollten als eine Einheit behandelt werden Die Frage, ob die beiden Anträge, wie das Oberlandesgericht ausführt, dem Willen der Klägerin entsprechend als eine untrennbare Einheit anzusehen sind oder ob die Anträge, wie die Revision glaubt, getrennt behandelt werden müssen, weil das Verlangen nach einer einheitlichen Behandlung nicht in einer den Verfahrensvorschriften (§§ 160 Abs. 2 Hr. 2, 164, 297 Abs. 1 ZPO) entsprechenden Weise zu dem Ausdruck gebracht sei, kann offen bleibenj denn beide Anträge sind unbegründet, so daß die Klage unabhängig davon, ob die Anträge eine Einheit bilden oder nicht, abzuweisen ist. 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte auf Grund des Auseinandersetzungsvertrages verpflichtet sei, alles zu tun, was erforderlich sei, um der Klägerin die Wahrung ihrer Rechte aus der ihr durch die Auseinandersetzung verschafften materiellen Rechtsstellung auch in prozessualer Hinsicht zu ermöglichen. Es hat demgemäß eine Verpflichtung des Beklagten, bei der Aufnahme des Verfahrens mitzuwirken, bejaht, weil die Klägerin allein zu einer Fortführung des Rechtsstreits nicht in der Lage sei. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Rechtsnachfolger des Erblassers im Sinne des § 239 Abs. 1 ZPO die Parteien als Erben geworden und auch § 2039 An. 21; Wieczorek, ZPO § 239 An. G II c), kann ein durch den Tod einer Partei unterbrochener Rechtsstreit Uber einen zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch bei einer Mehrheit von Erben von einem einzelnen Miterben aufgenommen werden. Dies wird mit Recht aus der Vorschrift des § 2039 BGB gefolgert, nach der jeder Miterbe berechtigt ist, zu dem Nachlaß gehörende Ansprüche ohne Mitwirkung der übrigen Erben im Wege der leistungs- oder Feststellungsklage geltend zu ' machen. Gegen die Befugnis der Klägerin zur Aufnahme des Rechtsstreits können deshalb, soweit es sich um die Widerklage handelt, keine Bedenken bestehen. Die Klägerin ist aber auch berechtigt,mit der Aufnahme des Verfahrens zur Widerklage das Verfahren zur Hauptklage woiterzuführen; denn nach § 63 ZPO steht das Reoht zur Betreibung des Prozesses jedem Streitgenossen zu. Die Tatsache, daß die Parteien sich über den Nachlaß bereits auseinandergesetzt haben und die Klägerin danach Eigentümerin des Nachlaßgrundstücks geworden ist, auf das sich der zwischen Frau und ihrem geschiedenen Mann geschlossene Mietvertrag bezieht, hat auf die Stellung der Parteien als Rechtsnachfolger im Sinne des § 239 ZPO keinen Einfluß. Falls die Klägerin einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden sollte, kann ihr nach § 78 a ZPO vom Prozeßgericht ein Anwalt beigeordnet werden. Die Klägerin irrt auch, wenn sie glaubt, daß sie das mit Rechtsanwalt Br. K^Pbestehende Vertragsverhältnis nicht ohne Mitwirkung des Beklagten lösen könne. Bie Parteien sind, soweit es sich um den vom Erblasser geschlossenen Anwaltsvertrag handelt, als Erben des Erblassers in seine Rechtsstellung als Auftraggeber eingetreten, für die Annahme, daß sie irgendwelche Bindungen eingegangen seien, die geeignet wären, einen Y/iderruf des Auftrags durch einen von ihnen auszusohließen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Ob die Klägerin im Palle des Obsiegens eine Erstattung der durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten verlangen kann, richtet eich nach der Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Da der Beklagte nicht verpflichtet ist, bei der Aufnahme des Verfahrens mitzuwirken, kann die Klägerin erst recht von ihm die Stellung von Sachanträgen nicht verlangen. Die Klägerin ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nach der Aufnahme des Verfahrens ohne weiteres in der läge, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Sachanträge allein zu stellen. Ob und inwieweit danach eine Aufnahme des Verfahrens durch die Klägerin sich auf den Beklagten ausv/irkt, ist für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits unerheblich.

Zitierte Normen: § 246 ZPO § 2039 BGB § 63 ZPO § 672 BGB § 91 ZPO
BGBParteiErblasserZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
ZPO §§ 239, 246, 63
Ein Rechtsstreit, der im Palle des Todes einer Partei unterbrochen oder ausgesetzt ist, kann von einem einzelnen Miterben aufgenommen werden, auch wenn es sich nicht um einen zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch handelt.
BGH, Urt. v. 13. Mai 1964 - V ZR 90/62 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
V_ZR_90/62
Verkündet am 13. Mai 1964 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Helga W	geb.	in
 Klägerin, Berufunge- und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
derL Optiker Hans Bieter
'«mm-B^-weg
 in F<
Beklagten, Berufungs* und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin sowie der Bundesrichter Schuster,
 Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 15. März 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurUckgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 1. März 1959 verstorbene Ehemann der Klägerin, der Optiker Herbert	(Erblasser)	war in erster Ehe
 mit Frau Regina 0^//} verheiratet - Aus dieser Ehe, die im Jahre 1947 geschieden wurde, stammt der Beklagte. Die Klägerin ist die zweite Ehefrau dos Erblassers. Dieser hatte am 15. September 1954 mit Frau	einen	langfristigen Miet-
vertrag Uber ein Ladenlokal im Hause RflBHBkplatz 0-4ß in Frankfurt a.M, abgeschlossen. Die Vertragsteile hatten zunächst eine gemeinsame Wohnung, bis sie sich im Mai 1956 wegen Meinungsverschiedenheiten trennten. Frau	erhob
 darauf Klage gegen ihren geschiedenen Mann auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrages. Der Erblasser erhob Widerklage auf Räumung. Zur Begründung machte er geltend, die Goschäftsgrundlage für den Mietvertrag sei fortgefallen; denn der Vertrag mit seinen günstigen Bedingungen sei nur im.Hinblick auf das damalige Verlöbnis mit Frau	abgeschlossen
 worden. Er fechte den Vertrag auch wegen arglistiger Täuschung an, weil Frau 0^00 ihm verschwiegen habe, daß sie bereits ein Verhältnis mit einem anderen Mann eingegangen sei. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt, während die Widerklage in beiden Instanzen abgewiesen wurde. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Erblasser Revision eingelegt. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Erblassers hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 24. März 1959 (VIII ZR 14/59) das Verfahren gemäß § 246 ZPO ausgesetzt.
Herbert	ist	von der Klägerin und vom Beklagten
 jo zur Hälfte beerbt worden. Durch notariellen Vertrag vom 15. Mai 1959 haben die Parteien sich über den Rachlaß aus-cinandergceetzt. Die Klägerin ist danach Alleineigentumerin des Grundstücks R^^l^fcplatz 0-G geworden und in alle
 
Rechte und Pflichten hinsichtlich der an diesem Hause bestehenden Mietverhältnisse eingetfeten. Die Parteien sind sich über die Portführung des ausgesetzten : Rechtsstreits nicht einig. Der Beklagte hat den Prozeßbevollmächtigten des Erblassers, Rechtsanwalt Dr.	beauftragt,	die
 Revision zurückzünehmen, während die Klägerin das Verfahren fortführen möchte.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte auf Grund des Auseinanderaetzungsvertrages verpflichtet sei, bei der Aufnahme des Verfahrens mitzuwirken. Sie hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, den durch Beschluß des Bundesgerichtshofs ausgesetzten Prozeß bis zur rechtskräftigen Erledigung fortzuführen und 1 Rechtsanwalt Dr. KBP - und im Palle einer etwaigen Zurückverweisung . an das Oberlandesgericht Rechtsanwalt Dr.	-
mit entsprechender Weisung zu versehen, und zwar Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung für die aus der Fortführung des Prozesses dem Beklagten etwa entstehenden Gerichtsund Anwaltskosten durch die Klägerin.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Bf hält die Klage für unzulässig und im übrigen das Verlangen der • Klägerin, er solle gegen seine Mutter prozessieren, nicht für gerechtfertigt, zu demal da die Klägerin * auch ohne seine Mitwirkung den Rechtsstreit aufnehmen könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes-gcricht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, nachdem diese den Antrag dahin geändert hatte,
 den Beklagten zu verurteilen - solange Prau O^B^ ihn nicht aus dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Prozeß entläßt -
 
1.	den durch Beschluß des Bundesgerichtshofs ausgesetzten Prozeß aufzunehmen und Rechtsanwalt
 Br. K^^mit entsprechenden Weisungen zu versehen,
2.	Rechtsanwalt Br.	anzuweisen, beim Bundesgerichts-
hof diejenigen Anträge zu stellen, die erforderlich sind, um zu ermöglichen, daß der Bundesgerichtshof gemäß den Anträgen der Klägerin erkennt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Optikers Herbert W^^^pdie jetzige Klägerin tritt, und zwar Zug
 um Zug gegen Sicherheitsleistung für die aus der .Fortführung des Prozesses dem Beklagten etwa entstehenden Kosten.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründes
 Bie Revision kann keinen Erfolg haben.
Bas Oberlandesgericht hält den ersten Klageantrag, der auf eine Mitwirkung des Beklagten bei. der Aufnahme des aus-gesetzten Rechtsstreits gerichtet ist,, für begründet und den zweiten Antrag, mit dem die Stellung von Sachanträgen vorlangt wird, für unbegründet. Gleichwohl hat es die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte dor Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, nachdem er darauf hingewiesen worden sei, daß er möglicherweise mit einer Verurteilung des Beklagten im Sinne des ersten Antrages auskomme, erklärt habe, die beiden Anträge sollten als eine Einheit behandelt werden
 
derart, daß die Klägerin nur eine Verurteilung des Beklagten ira Sinne beider Anträge wtinsohe und daß eine Teilung der Anträge bei der Entscheidung nicht vorgenommen werden solle.
Die Frage, ob die beiden Anträge, wie das Oberlandesgericht ausführt, dem Willen der Klägerin entsprechend als eine untrennbare Einheit anzusehen sind oder ob die Anträge, wie die Revision glaubt, getrennt behandelt werden müssen, weil das Verlangen nach einer einheitlichen Behandlung nicht in einer den Verfahrensvorschriften (§§ 160 Abs. 2 Hr. 2, 164, 297 Abs. 1 ZPO) entsprechenden Weise zu dem Ausdruck gebracht sei, kann offen bleibenj denn beide Anträge sind unbegründet, so daß die Klage unabhängig davon, ob die Anträge eine Einheit bilden oder nicht, abzuweisen ist.
1.	Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte auf Grund des Auseinandersetzungsvertrages verpflichtet sei, alles zu tun, was erforderlich sei, um der Klägerin die Wahrung ihrer Rechte aus der ihr durch die Auseinandersetzung verschafften materiellen Rechtsstellung auch in prozessualer Hinsicht zu ermöglichen. Es hat demgemäß eine Verpflichtung des Beklagten, bei der Aufnahme des Verfahrens mitzuwirken, bejaht, weil die Klägerin allein zu einer Fortführung des Rechtsstreits nicht in der Lage sei. In Wirklichkeit kann jedoch die Klägerin den ausgesetzten Rechtsstreit ohne Mitwirkung des Beklagten weiterbetreiben. Sie hat deshalb keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte bei der Aufnahme des Verfahrens mitwirkt.
Hach §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 1 ZPO dauert die Aussetzung des Verfahrens bis zü dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Rechtsnachfolger des Erblassers im Sinne des § 239 Abs. 1 ZPO die Parteien als Erben geworden und auch
 
nach erfolgter Auseinandersetzung geblieben sind. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1904, 410; WarnRspr 1939 Nr. 23), der sich der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (JR 1950, 245) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 14, 251,
 254; 23, 207, 212) angeschlossen haben und die auch vom Schrifttum gebilligt wird {vgl. Palandt, BGB 23« Aufl.
§ 2039 Anm. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 2039 Anm. 1; Staudinger,
BGB 11. Aufl. § 2039 Anm. 21; Wieczorek, ZPO § 239 Anm. G II c), kann ein durch den Tod einer Partei unterbrochener Rechtsstreit Uber einen zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch bei einer Mehrheit von Erben von einem einzelnen Miterben aufgenommen werden.
Dies wird mit Recht aus der Vorschrift des § 2039 BGB gefolgert, nach der jeder Miterbe berechtigt ist, zu dem Nachlaß gehörende Ansprüche ohne Mitwirkung der übrigen Erben im Wege der leistungs- oder Feststellungsklage geltend zu ' machen. Wenn schon ein einzelner Miterbe wegen eines Nachlaßanspruchs einen Prozeß beginnen kann, so muß er erst recht in der Lage sein, einen bereits anhängigen Rechtsstreit allein fortzuaetzen. Gegen die Befugnis der Klägerin zur Aufnahme des Rechtsstreits können deshalb, soweit es sich um die Widerklage handelt, keine Bedenken bestehen.
Die Klägerin ist aber auch berechtigt,mit der Aufnahme des Verfahrens zur Widerklage das Verfahren zur Hauptklage woiterzuführen; denn nach § 63 ZPO steht das Reoht zur Betreibung des Prozesses jedem Streitgenossen zu. Die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrages richtet sich seit dem Tode des Erblassers gegen dessen Erben, die der Frau	als Streitgenosseh gegenüber Stehen. Ob es
 sich um eine einfache Streitgenossenschaft (§; 61 ZPO) handelt oder ob eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) vorliegt, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da § 63 ZPO für jede Art der Streitgenossenschaft gilt. Zu einer Betreibung des Prozesses im Sinne des § 63 ZPO gehört auch die
 
Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens (vgl. Wieczorelc aaO § 63 Anxn. A; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9* Aufl. § 95 I 3» HI 1» 3d, 4;
RG Gruchot 37,-1221).
Die Tatsache, daß die Parteien sich über den Nachlaß bereits auseinandergesetzt haben und die Klägerin danach Eigentümerin des Nachlaßgrundstücks geworden ist, auf das sich der zwischen Frau	und	ihrem geschiedenen Mann
 geschlossene Mietvertrag bezieht, hat auf die Stellung der Parteien als Rechtsnachfolger im Sinne des § 239 ZPO keinen Einfluß. Daß die Klägerin, wie sie meint, nicht in der Lage sei, : einen anderen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen, trifft nicht zu. Falls die Klägerin einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden sollte, kann ihr nach § 78 a ZPO vom Prozeßgericht ein Anwalt beigeordnet werden. Die Klägerin irrt auch, wenn sie glaubt, daß sie das mit Rechtsanwalt Br. K^Pbestehende Vertragsverhältnis nicht ohne Mitwirkung des Beklagten lösen könne.
Bei dem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftebesorgung zu dem Gegenstände hat (§§ 627,
 675 BGB). . Ein solcher Vertrag erlischt nach § 672 BGB im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers. An die Stelle dos Verstorbenen treten, vielmehr seine Erben, die ebenso wie der ursprüngliche Auftraggeber nach § 671 Abs. 1 BGB den Auftrag jederzeit widerrufen können. Nach der Rechtsprechung,; des Reichsgerichts (DNotV 1932, 728; RGZ 160,
 122, 127) und der überwiegend auch im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb.
§ 163 S. 689 Fußn. 1; Eirman, BGB 3. Aufl. § 671 Anm. 3 c; Palandt aaO § 671 Anm. 1 a; Planck, BGB 4. Aufl. § 671 Anm. 3 e; BGB RGRK aaO § 671 Anm. 4; Soergel/Siebert, BGB 9* Aufl. § 671 Anm. 2; Staudinger aaO § 671 Anm. 14; a.A. Dcrnburg, Die Schuldverhältnisse 2. Band 2. Abt. 4. Aufl.
 
§ 298 S. 457 Fußn. 2; Oertmann, BGB 5* Aufl. § 671 Anm. 3 c) ist bei einer Mehrheit von Auftraggebern grundsätzlich jeder einzelne von ihnen zu dem Y/iderruf des Auftrages berechtigt.
Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Aus den Umständen des Palles kann sich ein Ausschluß des Widerrufs ergeben. Ben Auftraggebern steht es frei, sich untereinander hinsichtlich eines Widerrufs des Auftrags Bindungen zu unterwerfen, die sich auch aus einem unter ihnen bestehenden Gemeinschaftsverhältnis ergeben können. Ein Widerruf des Auftrags durch einen von mehreren Auftraggebern ist aber nicht schon deshalb unzulässig, weil der einzelne Auftraggeber durch den Widerruf den ihm den anderen Auftraggebern gegenüber obliegenden Bindungen zuwiderhandelt. Bie Auftraggeber können jedoch die gegenseitigen Bindungen auch dem Beauftragten gegenüber zu dem Gegenstand der Vereinbarung machen mit der Wirkung, daß nur ein Gesamtwiderruf zulässig ist. Um einen solchen Pall, wie er dem Urteil des Reichsgerichts vom 29. März 1939 (RGZ 160, 122) zugrunde liegt, handelt es sich hier jedoch nicht. Bie Parteien sind, soweit es sich um den vom Erblasser geschlossenen Anwaltsvertrag handelt, als Erben des Erblassers in seine Rechtsstellung als Auftraggeber eingetreten, für die Annahme, daß sie irgendwelche Bindungen eingegangen seien, die geeignet wären, einen Y/iderruf des Auftrags durch einen von ihnen auszusohließen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auf die Möglichkeit der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts hat auch der Prozeß-bevollmächtigte des Erblassers, Rechtsanwalt Br,	in
 seinem vom Beklagten erwähnten Schreiben vom 8, September I960 hingewiesen. Der Gesichtspunkt, daß die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts für die Klägerin mit weiteren Kosten verbunden sein wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ob die Klägerin im Palle des Obsiegens eine Erstattung der durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten verlangen kann, richtet eich nach der Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
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Der mit dem ersten Klageantrag geltend gemachte Anspruch ist danach nicht begründet.
2.	Auch der zweite Klageantrag ist nicht gerechtfertigt. Da der Beklagte nicht verpflichtet ist, bei der Aufnahme des Verfahrens mitzuwirken, kann die Klägerin erst recht von ihm die Stellung von Sachanträgen nicht verlangen. Die Klägerin ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nach der Aufnahme des Verfahrens ohne weiteres in der läge, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Sachanträge allein zu stellen. Wenn unter den Parteien eine einfache Streitgenossenschaft besteht, können die Handlungen der Klägerin dem Beklagten weder zu dem Vorteil noch zu dem Hachteil gereichen* Im Palle einer notwendigen Streitgenossenschaft v/ird der Beklagte, wenn er säumig ist, als durch die Klägerin vortreten angesehen. Ob und inwieweit danach eine Aufnahme des Verfahrens durch die Klägerin sich auf den Beklagten ausv/irkt, ist für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits unerheblich. Ob der Beklagte sich nach der Aufnahme des Verfahrens durch die Klägerin an der Weiterführung des Prozesses beteiligen will, muß seiner Entschließung Überlassen bleiben.
 
3.	Die Klage ist deshalb im Ergebnis mit Recht in vollem Umfang abgewiesen worden, so daß die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZEO zurückzuweisen war.
Dr. Augustin	Schuster	Dr.	Riepenbrock
 Dr. Mattem Offterdinger