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BGH · V ZR 90/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 90/58

2»i «ft il Gesetz: ZPO § 546 Rechtssatz: Hat das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers gegen den Widerspruch des Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt und dem Beklagten die Kosten der beiden Instanzen auferlegt, so bilden diese Kosten in der Regel den Streitwert für die Revision des Beklagten.' Erledigungserklärung Inzidentwirkung auf einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger haben kann, wird offen gelassen«, Daraufhin erklärten die Kläger die Hauptsache für erledigt und beantragten, der Beklagten die Kosten beider Rechtsauge aufzuerlegen. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagte zurück, erklärte die Hauptsache für erledigt und überbürdete der Bek3.agten die Kosten beider Rechtszüge. Wenn, wie im vorliegenden Falle, die Erledigung der Hauptsache auf Antrag des Klägers im Widerspruch zu dem Antrag des Beklagten ausgesprochen wird, so fragt es sich, inwieweit das Urteil den Beklagten beschwert. Hach einer Ansicht liegt die Beschwer und damit der Beschwerdewert für das Rechtsmittel des Beklagten lediglich in den Kosten, die ihm durch das Urteil auferlegt wurden. 124-, 44-3) vertreten» Der erkennende Senat hat sich in seinem Beschluß vom 21» Juni 1957 (V ZR 279/56) der ersten Auffassung angeschlossen» Ob ihr auch dann zu folgen wäre, wenn der Ausspruch des Gerichts dahin zu verstehen ist, daß der zunächst begründete Klageanspruch durch ein späteres Ereignis sich erledigt habe, und in dieser Bedeutung einer Schadensersatzforderung des Beklagten (vgl» hierzu Habscheid, Festschrift für Lent S» 170 f und OLG Koblenz, ZZP 65, 287, beide unter Hinweis auf § 945 ZPO) oder einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl» RG SeuffArch 90, 301) als Entscheidung über eine Vorfrage im Wege stehen kann, steht dahin» Denn einmal hat das Berufungsgericht in den Gründen seines mit der Revision angefochtenen Urteils ausdrücklich hervorgehoben, daß es über die ursprüngliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage nicht entscheide und auch nicht entscheiden könne» Zum andern hat die Erledigungserklärung auf die von der Beklagten angekündigte Schadensersatzforderung keine Inzidentwirkung« Denn die Beklagte stützt diesen Anspruch auf ein nach ihrer Ansicht bestehendes Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Klägern» Wäre mit dem Ausspruch, die Hauptsache sei erledigt, festgestellt, daß die Kläger zu Recht V'.m Biese Kosten betragen, errechnet; aus einem Streitwert des ursprünglichen Stre it ge genst and es in Höhe von 300 000 DM, insgesamt 30 803,87 DM, Demnach ist der Streitwert für die Revisions-Instanz auf 30 800 - V.

Zitierte Normen: § 945 ZPO
KostenPrinzBeschlußStreitwertZPOKlägerHauptsache

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
2»i «ft
 il
Gesetz:	ZPO	§ 546
Rechtssatz:	Hat	das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers
 gegen den Widerspruch des Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt und dem Beklagten die Kosten der beiden Instanzen auferlegt, so bilden diese Kosten in der Regel den Streitwert für die Revision des Beklagten.' Ob dor Streitwert anders festzusetzen ist, v/entf die . Erledigungserklärung Inzidentwirkung auf einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger haben kann, wird offen gelassen«,
Aktenzeichens V ZR 90/58
Beschluß des BGH vom 10. Oktober 1958
OLG München LG Miinphen
V ZR 90/58
Beschluß
 In Sachen
 der Josephs
 in
Istraße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revieionsklägerin* - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 lc Adalbert Prinz v 2. Augusta Prinzessin vi 3» Konstantin Prinz v0 4o Alexander Prinz v sämtliche in
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat; der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs untern 10* Oktober 1958 beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30 800 - 31 600 Dl£ festgesetzt .
Cr r ü n d e :
Der Streitwertfestsetzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde j
Die Beklagte kaufte von den Klägern ein Grundstück,,
Zu ihren Guns ten. wurde ein$ Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. In der Polgezeit erklärten die Verkäufer den Rücktritt vom Vertrage und begehrten die Verurteilung
 der Beklagten zur Einwilligung in die Böschung der Auflassungs-Vormerkung, Das Landgericht gßh der Klage statt. Während des Berufungsverfahrens wurde das Grundstück auf Betreiben Dritter zwangsversteigert und die Auflassungsvormerkung der Beklagten auf Grund rechtskräftigen Beschlusses des Vollstreckungsgerichts im Grundbuch gelöscht. Daraufhin erklärten die Kläger die Hauptsache für erledigt und beantragten, der Beklagten die Kosten beider Rechtsauge aufzuerlegen.
Die Beklagte hat weiterhin um Abweisung der Klage, Hach ihrer Ansicht war die Klage nie begründet, weil die Kläger zu dem Rücktritt nicht berechtigt gewesen seien. Die beantragte Abweisung der Klage schaffe die Grundlage für eine Klage auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagte zurück, erklärte die Hauptsache für erledigt und überbürdete der Bek3.agten die Kosten beider Rechtszüge. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Revision, die sie inzwischen zurückgenommen hat.
Wenn, wie im vorliegenden Falle, die Erledigung der Hauptsache auf Antrag des Klägers im Widerspruch zu dem Antrag des Beklagten ausgesprochen wird, so fragt es sich, inwieweit das Urteil den Beklagten beschwert. Hach einer Ansicht liegt die Beschwer und damit der Beschwerdewert für das Rechtsmittel des Beklagten lediglich in den Kosten, die ihm durch das Urteil auferlegt wurden. Eine andere Auffassung bezeichnet hingegen den Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes als Beschwerdewert für das Rechtsmittelverfahren. Die erste Meinung wird von Wieczorek, ZPO § 91 a B II, Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Auflage § 546 Anm. Ill 1, Hillach Handbuch des Streitwertes, 2. Auflage So 41, vom Reichsgericht in seinen Entscheidungen JW 1910;
151 und JW 1935, 278 sowie vom I. Zivilsenat des Bundes-
gerichtshofs in der Ent gehe idling vom 22» Februar !952?
I ZR 4-9/51? vertreten» Die gegenteilige Auffassung findet sieh in älteren Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 65, 55 und Nachschlagewerk des Reichsgerichts zur ZPO; § 54-6 Nr» !9 und 71)» Zuletzt hat sie GÖppinger (ArchZivPrax 156? 124-, 44-3) vertreten» Der erkennende Senat hat sich in seinem Beschluß vom 21» Juni 1957 (V ZR 279/56) der ersten Auffassung angeschlossen» Ob ihr auch dann zu folgen wäre, wenn der Ausspruch des Gerichts dahin zu verstehen ist, daß der zunächst begründete Klageanspruch durch ein späteres Ereignis sich erledigt habe, und in dieser Bedeutung einer Schadensersatzforderung des Beklagten (vgl» hierzu Habscheid, Festschrift für Lent S» 170 f und OLG Koblenz, ZZP 65, 287, beide unter Hinweis auf § 945 ZPO) oder einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl» RG SeuffArch 90, 301) als Entscheidung über eine Vorfrage im Wege stehen kann, steht dahin» Denn einmal hat das Berufungsgericht in den Gründen seines mit der Revision angefochtenen Urteils ausdrücklich hervorgehoben, daß es über die ursprüngliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage nicht entscheide und auch nicht entscheiden könne» Zum andern hat die Erledigungserklärung auf die von der Beklagten angekündigte Schadensersatzforderung keine Inzidentwirkung« Denn die Beklagte stützt diesen Anspruch auf ein nach ihrer Ansicht bestehendes Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Klägern» Wäre mit dem Ausspruch, die Hauptsache sei erledigt, festgestellt, daß die Kläger zu Recht V'.m Kaufverträge zurückgetreten seien und deshalb bis zur Erledigung der Hauptsache durch die Zwangsversteigerung die Löschung der AuflassungsVormerkung verlangen konnten, so stünde diese Feststellung einem aus einem andern Sachverhalt abgeleiteten Schadensersatzanspruch (Schadensersatz
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 wegen Ferlefczung der Treupflicht) nicht im Wege.
Bei der hier gegebenen Sachlage liegt demnach die Beschwer des Beklagten in Wirklichkeit nur in der Überbtirdung der Kosten der beiden ersten Rechtszüge. Biese Kosten betragen, errechnet; aus einem Streitwert des ursprünglichen Stre it ge genst and es in Höhe von 300 000 DM, insgesamt 30 803,87 DM, Demnach ist der Streitwert für die Revisions-Instanz auf 30 800 - V. 600 DM festzusetzen.
Dr. Tasche
 Dr« Augustin