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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Juli 2003 (VZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313 ff.) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der Senat zur Frage der analogen Anwendung des § 34 Abs. 2 NachbG RP nicht verhält. Davon abgesehen scheitert die Annahme einer zulassungsrelevanten Divergenz zunächst daran, dass eine solche nur vorliegt, wenn der Obersatz, von dem abgewichen wird, für die Ausgangsentscheidung tragend war (Senat, Beschluss vom 27. 3 Im Übrigen ist die Frage einer analogen Anwendung auch nicht erheblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. April 1979 (V ZR 188/76, WM 1979, 897), mit dem der Senat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Irgendwelche Abstände hinsichtlich der Fenster dieser Häuser waren damals schon deshalb nicht einzuhalten, weil zwischen ihnen keine Grundstücksgrenze verlief.Ein Abwehrrecht des Eigentümers gegen sich selbst war nicht denkbar und konnte auch nicht dadurch entstehen, daß das ursprünglich einheitliche Grundstück geteilt wurde und die einzelnen Parzellen an verschiedene Erwerber veräußert wurden ...Jedenfalls unterliegen die hier in Rede stehenden Fenster der Kläger dem aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst, b NachbG NW herzuleitenden Bestandsschutz.“ Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der von der Beschwerde formulierten Rechtsfrage geboten. offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit dem Darlegungserfordernis nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
DüsseldorfZPOBeschwerdeFensterFrageRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 90/10
vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.
Gründe:
I.
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	unbegründet. Die geltend gemachten
 Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) greifen nicht durch.
2	1.	Eine	unter	dem Blickwinkel der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung erhebliche Abweichung von dem Senatsurteil vom 11. Juli 2003 (VZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313 ff.) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der Senat zur Frage der analogen Anwendung des § 34 Abs. 2 NachbG RP nicht verhält. Davon abgesehen scheitert die Annahme einer zulassungsrelevanten Divergenz zunächst daran, dass eine solche nur vorliegt, wenn der Obersatz, von dem abgewichen wird, für die Ausgangsentscheidung tragend war (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 -V ZR 291/02, BGFIZ 154, 288,
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292 f.; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., §543 Rn. 15). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil der Senat der Klage nach den Grundsätzen über das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis stattgegeben hat. Die Erwägungen zu § 34 Abs. 2 NachbG RP können hinweggedacht werden, ohne dass dies an der Entscheidung etwas änderte.
3	Im	Übrigen	ist	die Frage einer analogen Anwendung auch nicht erheblich
 für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Auf die Frage der Einwilligung kommt es hier nicht an, weil die Fenster schon nach § 4 Abs. 2 Buchst, b) NachbG NW, jedenfalls aber nach Buchstabe c) der genannten Bestimmung „bestandsfest“ geworden sind. Letzteres ergibt sich zu demindest mittelbar aus dem Senatsurteil vom 27. April 1979 (V ZR 188/76, WM 1979, 897), mit dem der Senat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 1976 (9 U 53/76) gebilligt hat, in dem es auszugsweise heißt: „Als das Haus, das jetzt den Klägern gehört, errichtet wurde, befand sich die hier in Rede stehende Außenwand mit den Fenstern nicht an der Grundstücksgrenze. Vielmehr war es so, daß das Gesamtgrundstück ... mit mehreren Häusern ... bebaut worden ist. Irgendwelche Abstände hinsichtlich der Fenster dieser Häuser waren damals schon deshalb nicht einzuhalten, weil zwischen ihnen keine Grundstücksgrenze verlief. Ein Abwehrrecht des Eigentümers gegen sich selbst war nicht denkbar und konnte auch nicht dadurch entstehen, daß das ursprünglich einheitliche Grundstück geteilt wurde und die einzelnen Parzellen an verschiedene Erwerber veräußert wurden ... Jedenfalls unterliegen die hier in Rede stehenden Fenster der Kläger dem aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst, b NachbG NW herzuleitenden Bestandsschutz.“
4	2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der von der Beschwerde formulierten Rechtsfrage geboten. Dabei kann
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offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit dem Darlegungserfordernis nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt. Aus den soeben erörterten Erwägungen fehlt es jedenfalls auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit.
5	3.	Auch	die	übrigen	von	der	Beschwerde	geltend gemachten Zulas-
sungsgründe führen nicht zur Zulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
6	Die	Kostentscheidung	beruht	auf	§	97	Abs.	1	ZPO
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.07.2009 -60 471/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2010 -1-9 U 155/09 -