Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schriftsatz vom 18. Gründe Der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Ein dementsprechender Hinweis erschien entbehrlich, weil der Antrag auch unbegründet wäre. Die Klägerin hat schon versäumt, in 2. Instanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihr dies möglich und zu demutbar gewesen wäre (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 3 V ZR 89/92 BESCHLUSS vom 8. Juli 1993 in dem Rechtsstreit 1. Helmut BWm, 2. Ilka BM, beide wohnhaft Dfl Straße 0, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Hans HflB, 2. Rotraud HflHi beide wohnhaft Sfl 1 fl tu (D 1 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 1993 (hier eingegangen am 28. Juni 1993) wird als unzulässig verworfen. Gründe Der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 719 Rdn. 7). Ein dementsprechender Hinweis erschien entbehrlich, weil der Antrag auch unbegründet wäre. Die Klägerin hat schon versäumt, in 2. Instanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihr dies möglich und zu demutbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 8. August 1991, I ZR 141/91, NJW 1992, 376). Auf weitere Fragen kommt es demnach nicht mehr an. Hagen Vogt