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BGH · V ZR 89/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 89/92

Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schriftsatz vom 18. Gründe Der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Ein dementsprechender Hinweis erschien entbehrlich, weil der Antrag auch unbegründet wäre. Die Klägerin hat schon versäumt, in 2. Instanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihr dies möglich und zu demutbar gewesen wäre (vgl.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
Rechtsanwaltunzulässigwohnhaft18ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3
V ZR 89/92	BESCHLUSS
	vom
	8. Juli 1993
	in dem Rechtsstreit
1.	Helmut BWm, 2.	Ilka BM, beide wohnhaft Dfl	Straße 0,
	Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
	gegen
1.	Hans HflB, 2.	Rotraud HflHi beide wohnhaft Sfl	1 fl tu (D 1
	Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 1993 (hier eingegangen am 28. Juni 1993) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
 Der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 719 Rdn. 7). Ein dementsprechender Hinweis erschien entbehrlich, weil der Antrag auch unbegründet wäre. Die Klägerin hat schon versäumt, in 2. Instanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihr dies möglich und zu demutbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 8. August 1991, I ZR 141/91, NJW 1992, 376). Auf weitere Fragen kommt es demnach nicht mehr an.
Hagen
 Vogt