Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem notariellen Kaufvertrag vom 25. März 1986 hinsichtlich einer Restkaufpreisforderung (die der Beklagte gepfändet und sich hat zur Einziehung überweisen lassen) für unzulässig zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und eine zusätzlich erhobene Klage auf Zahlung von 63.000 DM abgewiesen. Juli 1990, mit dem es einen Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands verworfen hat, näher ausgeführt, daß es eine unrichtige Datumsangabe (22. Dezember 1989) in dem nach entsprechender Weißung geänderten Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Berufungsurteils für bewiesen hält. Obwohl dem Kläger dieser Beschluß bekannt war und die Revisionserwiderung hierauf ausdrücklich abhebt, hat er sich hierzu nicht mehr geäußert . Februar 1990, gefertigt von den bayerischen Anwälten des Klägers, ist am 22. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte die Verweisung des Rechtsstreits an den Bundesgerichtshof schon am 2. Februar 1990 findet sich aber folgender Satz: "Da der Verweisungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts dem Unterfertigten erst am 22. Februar 1990 zugestellt wurde, ist die Revisionsbegründung vom heutigen Tage zulässig" . Februar 1990 wissen konnte, bleibt unerfindlich und rechtfertigt den Verdacht, die Zustellung des Verweisungsbeschlusses sei - wie auch an den Anwalt des Beklagten (13. Im übrigen läßt sich jedenfalls nicht feststellen, ob die Revisionsbegründung vor oder nach der Zustellung des Verweisungsbeschlusses bei der allgemeinen Einlaufstelle Mit der Zustellung des Verweisungsbeschlusses begann jedenfalls eine neue Begründungsfrist zu laufen (§ 7 Abs. 5 EGZPO), und zwar unabhängig davon, ob sie schon abgelaufen war (BGHZ 24, 36). Der Kläger hätte also seine Revision nach der Verweisung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründen lassen können. Der Senat konnte durch Verwerfungsbeschluß (§ 554 a ZPO) entscheiden, ohne dem Kläger noch einen gesonderten Hinweis (§ 139 Abs. 2 ZPO) zu geben, denn der Schriftsatz des Beklagten vom 29.
BUNDESGERICHTSHOF r> f7 V ZR 89/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Günther u u [straße 27, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kollegen, gegen Kurt Bl , B [Straße 59, Ml Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und wn 2 o / 4/ Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Dezember 1989 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.439,02 DM, der für die Berufungsinstanz auf 125.439,02 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem notariellen Kaufvertrag vom 25. März 1986 hinsichtlich einer Restkaufpreisforderung (die der Beklagte gepfändet und sich hat zur Einziehung überweisen lassen) für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und eine zusätzlich erhobene Klage auf Zahlung von 63.000 DM abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, wobei er die Zahlungsklage nur noch in Höhe von 1.000 DM weiterverfolgt. 3 II. Die Revision ist unzulässig. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob der Kläger die Revisionsfrist eingehalten hat. Die Revisionsschrift ist am 22. Januar 1990 bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München eingegangen. Das Oberlandesgericht hat in einem Beschluß vom 11. Juli 1990, mit dem es einen Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands verworfen hat, näher ausgeführt, daß es eine unrichtige Datumsangabe (22. Dezember 1989) in dem nach entsprechender Weißung geänderten Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Berufungsurteils für bewiesen hält. Obwohl dem Kläger dieser Beschluß bekannt war und die Revisionserwiderung hierauf ausdrücklich abhebt, hat er sich hierzu nicht mehr geäußert . Diese Frage kann jedoch offenbleiben, denn der Kläger hat jedenfalls nicht bewiesen, daß er die Revisionsbegründungsfrist eingehalten hat. Er trägt im Grundsatz auch die Beweislast dafür, daß seine Rechtsmittelbegründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1979, III ZB 13/79, VersR 1980, 90, 91 und Urt. v. 5. Dezember 1980, I ZR 51/80, NJW 1981, 1673, 1674 m.w.N.). Die Revisionsbegründung vom 20. Februar 1990, gefertigt von den bayerischen Anwälten des Klägers, ist am 22. Februar 1990 bei Gericht eingegangen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte die Verweisung des Rechtsstreits an den Bundesgerichtshof schon am 2. Februar 1990 beschlossen. Dieser Beschluß ist am 13. Februar 1990 der beklagten 4 0& Partei zugestellt worden. Es mag davon ausgegangen werden, daß die Anhängigkeit des Rechtsstreits beim Bayerischen Obersten Landesgericht und damit die Postulationsfähigkeit der bayerischen Anwälte nicht schon mit der Existenz des Verweisungsbeschlusses, sondern erst mit dessen Zustellung - auch an die Klagepartei - endete (vgl. Zöller/Gümmer, ZPO 16. Auf1. EGZPO § 8 Rdn. 2; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Auf1. § 7 EGZPO Rdn. 7 und Rdn. 10, ferner § 8 Rdn. 2). Es bleiben jedoch erhebliche Zweifel, ob der Verweisungsbeschluß der Klagepartei tatsächlich erst am 22. Februar 1990 zugestellt wurde. Es fällt auf, daß für die Klageseite ein formeller Zustellungsnachweis fehlt. Zwar hat Assessor als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt Pfll^B mit einem handschriftlichen Schriftsatz vom 27. März 1990 bestätigt, der Verweisungsbeschluß sei ihm selbst am 22. Februar 1990 zugestellt worden. In der von ihm selbst Unterzeichneten Revisionsbegründung vom 20. Februar 1990 findet sich aber folgender Satz: "Da der Verweisungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts dem Unterfertigten erst am 22. Februar 1990 zugestellt wurde, ist die Revisionsbegründung vom heutigen Tage zulässig" . Wieso Assessor am 20. Februar 1990 von einer Zustellung am 22. Februar 1990 wissen konnte, bleibt unerfindlich und rechtfertigt den Verdacht, die Zustellung des Verweisungsbeschlusses sei - wie auch an den Anwalt des Beklagten (13. Februar 1990) - bereits erheblich früher erfolgt. Im übrigen läßt sich jedenfalls nicht feststellen, ob die Revisionsbegründung vor oder nach der Zustellung des Verweisungsbeschlusses bei der allgemeinen Einlaufstelle 5 einging. Der oben wiedergegebene Eingangssatz der Revisionsbegründung zeigt vielmehr, daß die Zustellung des Verweisungsbeschlusses bereits erfolgt war als die Revisionsbegründung gefertigt wurde. Mit der Zustellung des Verweisungsbeschlusses begann jedenfalls eine neue Begründungsfrist zu laufen (§ 7 Abs. 5 EGZPO), und zwar unabhängig davon, ob sie schon abgelaufen war (BGHZ 24, 36). Der Kläger hätte also seine Revision nach der Verweisung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründen lassen können. Das ist nicht geschehen. Die Begründungsfrist ist nach Verlängerung am 22. Juni 1990 abgelaufen. Der Senat konnte durch Verwerfungsbeschluß (§ 554 a ZPO) entscheiden, ohne dem Kläger noch einen gesonderten Hinweis (§ 139 Abs. 2 ZPO) zu geben, denn der Schriftsatz des Beklagten vom 29. August 1990, der ausführlich auf die Zulässigkeit der Revision eingeht, macht diesen Hinweis entbehrlich . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Wenzel Vogt Tropf Räf le