BGH · V ZR 89/79 vom 09.05.1980
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Der Kläger meint» durch Zahlung der Ablösungssumme für die Rentenschuld sei auch seine persönliche Schuld - zu demindest in Höhe der Ablösungssumme -erloschen; nach Ansicht des Beklagten dagegen hat die Ablösung der dinglichen Belastung die schuldrechtliche Rentenzahlungsverpflichtung des Klägers nicht berührt. Das vom Beklagten bestrittene Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage hat das Berufungsgericht unter Hinweis darauf bejaht, daß der Beklagte nach wie vor eine vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Vertrages vom 22. Dem Kläger habe das Recht zugestanden, durch Zahlung der vereinbarten Summe die Rentenschuld abzulösen. Die gezahlte Ablösungssumme sei höher als die Summe der vier hier streitigen, nach der Kündigung der Rentenschuld fällig gewordenen Rentenbeträge für die Monate November 1977 bis einschließlich Februar 1978; der Kläger sei daher jedenfalls insoweit von seiner schuldrechtlichen Rentenzahlungsverpflichtung freigeworden. 1. Soweit sie ein Rechtsschutzinteresse für die Klage deshalb in Zweifel zieht, weil die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Kaufvertrag nicht erloschen und der Beklagte daher mit Recht im Besitz des Vollstreckungstitels sei, verkennt sie, daß dies Fragen sind, die nicht das Rechtsschutzinteresse, sondern die Begründetheit der Klage betreffen. Ein Rechtsscfautz-interesse für eine Vollstreckungsgegenklage besteht, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach gefestigter Rechtsprechung schon auf Grund des Umstandes, daß der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel in Händen hält (u.a. Senatsurteil vom 10. Es kommt daher in diesem Zusammenhang auch nicht auf den von der Revision weiter angeführten Gesichtspunkt an, wegen der Beträge für November und Aus der für Rentenschulden in § 1200 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung, daß die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger die gleiche Wirkung habe wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld, folge - für den hier vorliegenden Fall, daß die Rentenschuld der Sicherung einer schuldrechtlichen Rentenverpflichtung diene - lediglich, daß bei Zahlung der Ablösungssumme die dingliche Sicherung der Rentenverpflichtung wegfalle; über etwaige Auswirkungen auf die schuldrechtliche Verpflichtung sei damit aber noch nichts gesagt. Da im vorliegenden Fall eine Kapitalisierung der Rente vertraglich nicht vorgesehen und vom Beklagten auch später bei Ablösung der dinglichen Verpflichtung nicht zugestanden worden sei, könne dem Beklagten nicht aufgezwungen werden, die Zahlung der Ablösungssumme für das dingliche Recht zugleich als Kapitalabfindung für seinen schuldrechtlichen Anspruch auf eine laufende Rente oder auch nur als Teilvorauszahlung hierauf anzunehmen. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ist infolge der Zahlung der Ablösungssumme für die Rentenschuld (§ 1199 Abs. 2 BGB) an den Beklagten, welcher gemäß § 1200 Abs. 2 BGB dieselbe Wirkung zukommt wie der Zahlung des Kapitals einer Grundschuld, die vertraglich vereinbarte dingliche Sicherheit für die schuldrechtliche Rentenverpflichtung des Klägers entfallen: Die Rentenschuld ist zur Eigentümerrentenschuld geworden und inzwischen im Grundbuch gelöscht worden. Bei Sicherungsgrundschulden hat nun aber nach verbreiteter Meinung, die sich auf den Sinn der Sicherungsabrede beruft, Jedenfalls dann, wenn persönlicher und dinglicher Schuldner identisch sind, Zahlung auf die Grundschuld generell zugleich das Erlöschen der persönlichen Forderung zur Folge (siehe - wenn auch mit Unterschieden in Einzelheiten der Begründung - BGB-RGRK 11. Denn nach Sinn und Zweck der Sicherungsabrede soll der Gläubiger nicht etwa die Leistung doppelt, nämlich einmal auf Grund der schuldrechtlichen Verpflichtung, zu dem anderen aus der dinglichen Sicherheit, sondern nur einmal erhalten. Von gleichen Rechtsfolgen ist unter den bezeichneten Voraussetzungen in der Regel auch im Fall einer Sicherungsrentenschuld bei Ablösung der Rentenschuld durch Zahlung der Ablösungssumme auszugehen. Da eine Sicherung durch Rentenschuld im allgemeinen nur dann gewählt werden wird, wenn es um die Sicherung einer auf laufend wiederkehrende Zahlungen über einen längeren Zeitraum hin gerichtete schuldrechtliche Verpflichtung geht (etwa einer "Kauf-preisrente" wie im vorliegenden Fall, eines vertraglichen Ruhegeldes o.ä«), wird hier allerdings der Fall nicht selten so liegen, daß die nur im Zweifel geltende Regelung des § 271 Abs. 2 BGB insoweit nicht eingreift, die schuldrechtliche Verpflichtung vom Schuldner also nicht vorzeitig erfüllt werden kann (s. Die sonach an sich wesentliche Frage eines vorzeitigen Be-friedigungsrechts des Klägers hinsichtlich seiner schuld-rechtlichen Verpflichtung spielt indes hier schon deshalb keine Rolle, weil die vorliegende Vollstreckungsgegenklage sich nur gegen die auf den Zeitraum von November 1977 bis Februar 1978 entfallenden Rentenforderungen richtet und keine Zweifel bestehen, daß insoweit Fälligkeit eingetreten ist; die unter den Parteien streitige Frage, ob nach den vertraglichen Vereinbarungen die schuldrechtliche Rentenverpflichtung des Klägers unkündbar ist oder ob dem Kläger auch insoweit das Recht zur Kapitalisierung zustehen sollte, kann somit für den vorliegenden Rechtsstreit auf sich beruhen. Auch der Höhe nach sind die auf die Zeit von November 1977 bis Februar 1978 entfallenden, durch das erstinstanzliche Urteil unangefochten auf 4 800 ) bezifferten Rentenbeträge durch die dem Beklagten zugeflossene Ablösungssumme gedeckt. Soweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht schließlich geltend macht, die vom Kläger gezahlte Ablösungssumme müsse an die Stelle der ursprünglichen dinglichen Sicherheit treten und sei daher auf die Dauer der (schuldrechtlichen) Rentenverpflichtung des Klägers in geeigneter Weise anzulegen, verkennt sie, daß die vereinbarte Sicherheit mit der Ablösung der Rentenschuld schlechthin entfallen ist; die Möglichkeit eines solchen Wegfalls ergab sich aus der gewählten Art der dinglichen Sicherheit. Anhaltspunkte dafür, daß nach den vertraglichen Vereinbarungen dem Beklagten für seine Rentenansprüche auch nach einen Wegfall der Rentenschuld stets eine Sicherung - welcher Art auch inner - zur Verfügung stehen sollte, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht dargetan. An der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen der auf die Monate November 1977 bis Februar 1978 entfallenden Rentenbeträge ändert daher auch nichts, daß in Hinblick auf die vereinbarte Wertsicherungsklausel die in Betracht könnende Gesamthöhe der persönlichen Verpflichtung des Klägers betragsmäßig nicht feststeht und daher jedenfalls theoretisch die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die den Beklagten zugeflossene Ablösungssunne nicht zur Deckung der gesamten schuldrechtlichen Rentenverpflichtung des Klägers ausreicht.