Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: November 1946 mit der Begründung ah, der Krieg sei noch nicht "beendet" und sie benötige das Gelände nach wie vor für Industriezwecke. Januar 1966 zugestellten Klage bat die Klägerin zunächst die Peststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Grundstücke nach deren Herausmessung aus einem (inzwischen gebildeten) Gesamtgrundstück an sie Zug um Zug gegen Zahlung von 14 807*50 DM aufzulassen. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Papiergroßhandlung GmbH diese Grundstücke von der Beklagten erworben; sie ist am 3. Die Klägerin ist daraufhin zur Schadensersatzklage übergegangen und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 13 000 DM Sie hat u.a. vorgebracht, die Beklagte habe die Grundstücke nicht innerhalb der DreiJahresfrist in der vertraglich festgelegten Weise in Anspruch genommen. Die Beklagte babe weder innerhalb der Dreijabresfrist bis 1958 noch später ihre, der Kläger in , Grundstücke zur Erschließung von Industriegelände in Anspruch genommen. Sie bat insbesondere geltend gemacht: Erst nach Entfernung der letzten Baracke im Jabr 1963 seien friedensmäßige Bedingungen eingetreten, die es ihr ermöglicht hätten, die Grundstücke der Industrie zur Verfügung zu stellen. Sie, die Beklagte, habe innerhalb der Dreijahresfrist dem Vertrag von 1942 entsprochen; zur Wahrung der Frist habe es genügt, daß die Grundstücke ffden Zwecken der Industrie gewidmet würden”. Die Klägerin hat sieb der Berufung angeschlossen und insoweit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 20 000 DM nebst 4 % Zinsen Bas Ober* landesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und * unter Zurückweisung der Anschlußberufung und Klage im übrigen * die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20 000 BM nebst 4 v.H. Zinsen von 15 000 BM seit 28. Pie Beklagte könne die ehemaligen Grundstücke der Klägerin in der DreiJahresfrist nicht mehr dem vertraglich vorgesehenen Zweck zuführen. Mai 1942 und damit als Inhalt des Kaufvertrags festgestellt, der Klägerin stehe das Wiederkaufsrecht zu, wenn die Beklagte das Kaufgrund-stück nicht (binnen drei Jahren nach Kriegsende) zur Erschließung von Gelände für die Industrie in Anspruch nimmt; die Vertragspartner hätten unter ”Industrie” nicht auch den Großhandel verstanden. Soweit der lat-ricbter dabei bemerkt hat, der Verwendungszweck sei nach Nr. 1 des Kaufvertrags-Angebots ”ganz eindeutig" auf die Industrie beschränkt gewesen, meint er ersieht- April 1939 der Grundbesitz der Klägerin als Großgewerbebetrieb ausgewiesen war, ergibt entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht zwingend, daß die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrags der Auffassung waren, das Wort "Industriegelände" umfasse auch Gelände für Großgewerbe. Ebensowenig muß daraus, daß bei der Stadtplanung der Begriff des "Industriegeländes” in weitestem Sinne verwendet wird, mit der Revision gefolgert werden, daß die Parteien bei Vertragsschluß unter Industriegelände auch Gelände für Großhandelsbetriebe verstanden. Daß der Tatricbter aus den von ihm eingebend erörterten Umständen andere Folgerungen gezogen bat, als die Revision sie ziehen möchte, bringt seine Entscheidung nicht zu Fall.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES \[ ZR 89/68 URTEIL Verkfindet am 4. Dezember 1970 H i r t h , Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde V > vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Friederike-Anne in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27« März 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verkaufte durch Vertrag vom 4. Mai/22. Juni 1942 ihre in gelegenen, damals landwirtschaftlich genutzten Grundstücke "In der FBBB”» Flur BP, Parzellen Kr. 10 und Kr. 6 (insgesamt 7084 qm) für 14 807»50 RM an die Beklagte. Das Verkaufsangebot der Klägerin vom 4* Mai 1942 hat eingangs folgenden Wortlaut: 1. Die Stadt WflHHIV"benötigt zur Erschließung von Industriegelände nach dem Neugesta'L sgesetz mein Grundstück In der 7 w Unter Kr. 9 heißt es wie folgt: "Die Stadt ¥ räumt der Verkäuferin ein Wiederkaufsrecht ein, nach dem diese berechtigt ist, das verkaufte Grundstück zu dem jetzt vereinbarten Kaufpreis von 14 807y50 HM zurückzuerwerben, wenn die Stadt WflHHIP bis drei Jahre nach Kriegsende das Grundstück für die vorgesehenen Zwecke nicht in Anspruch genommen hat •••"• Am 19. September 1942 wurde die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Da sie danach nichts unternahm, um die Grundstüoke in der vertraglich vorgesehenen Weise zu verwenden fragte die Klägerin am 16. November 1946 hei der Beklagten an, oh es möglich sei, wenigstens den unbebauten Teil der Grundstücke - auf dem anderen Teil waren Wohnbaracken errichtet worden - zurückzuerwerben. Die Beklagte lehnte das am 28. November 1946 mit der Begründung ah, der Krieg sei noch nicht "beendet" und sie benötige das Gelände nach wie vor für Industriezwecke. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 23. Juli 1963 ihr Wiederkaufsrecht geltend. Die Beklagte lehnte am 3. November 1963 die Rückübertragung erneut mit der Begründung ab, mangels einer gesetzlichen Bestimmung des Begriffs Kriegsende babe die DreiJahresfrist erst 1963 zu laufen begonnen, weil das Grundstück zur Unterbringung von Kriegsobdacb-losen beansprucht worden sei und die dazu errichteten Baracken erst 1963 entfernt worden seien; inzwischen werde das Grundstück vertragsgemäß genutzt, denn es sei als Industriegelände planerisch ausgewiesen und erschlossen worden. Mit der vorliegenden am 13. Januar 1966 zugestellten Klage bat die Klägerin zunächst die Peststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Grundstücke nach deren Herausmessung aus einem (inzwischen gebildeten) Gesamtgrundstück an sie Zug um Zug gegen Zahlung von 14 807*50 DM aufzulassen. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Papiergroßhandlung GmbH diese Grundstücke von der Beklagten erworben; sie ist am 3. August 1966 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen worden. Die Klägerin ist daraufhin zur Schadensersatzklage übergegangen und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 13 000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagerbebung zu zahlen. Sie hat u.a. vorgebracht, die Beklagte habe die Grundstücke nicht innerhalb der DreiJahresfrist in der vertraglich festgelegten Weise in Anspruch genommen. Das Kriegsende im Sinne des Kaufvertrags sei spätestens im Jabr 1955 eingetreten. Die Beklagte babe weder innerhalb der Dreijabresfrist bis 1958 noch später ihre, der Kläger in , Grundstücke zur Erschließung von Industriegelände in Anspruch genommen. Die Beklagte bat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bat insbesondere geltend gemacht: Erst nach Entfernung der letzten Baracke im Jabr 1963 seien friedensmäßige Bedingungen eingetreten, die es ihr ermöglicht hätten, die Grundstücke der Industrie zur Verfügung zu stellen. Seit Frühjahr 1965 seien die Aufschließungsarbeiten (Straßen, Kanäle, Versorgungsleitungen) in vollem Gange. Sie, die Beklagte, habe innerhalb der Dreijahresfrist dem Vertrag von 1942 entsprochen; zur Wahrung der Frist habe es genügt, daß die Grundstücke ffden Zwecken der Industrie gewidmet würden”. Im übrigen habe die Klägerin das Wiederkaufsrecht angesichts ihres jahrelangen Schweigens verwirkt. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Beklagte hat sieb dagegen mit der Berufung gewandt. Die Klägerin hat sieb der Berufung angeschlossen und insoweit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 20 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. September 1966 zu zahlen. Beide Parteien haben ihr Vorbringen wiederholt und ergänzt. Bas Ober* landesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und * unter Zurückweisung der Anschlußberufung und Klage im übrigen * die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20 000 BM nebst 4 v.H. Zinsen von 15 000 BM seit 28. September 1966 und von 5 000 BM seit 3. Januar 1968 zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Sie verfolgt ihr auf Klagabweisung und Zurück* Weisung der Anschlußberufung gerichtetes Verlangen weiter. Bie Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzu* weisen. Entscheidungsgründe I. A) Bas Oberlandesgericht bat sich auf den Stand* punkt gestellt, die Beklagte habe die ehemaligen Grund* stücke der Klägerin durch deren Veräußerung an eine Papiergroßhandlung zweckwidrig verwendet. Bie Veräußerung des über 7000 qm großen Grundstücksteils an eine Großhandlung sei keine wInanspruchnahme für die vor* gesehenen Zwecke” im Sinne von Kr. 9 des Vertrags ge* wesen, weil dieser Verwendungszweck gemäß Nr. 1 des Vertrags ganz eindeutig nur auf die Industrie beschränkt gewesen sei. Pie Beklagte könne die ehemaligen Grundstücke der Klägerin in der DreiJahresfrist nicht mehr dem vertraglich vorgesehenen Zweck zuführen. Die Klägerin habe ihr Viederkaufsrecht wirksam ausgeübt. B) Die Revision bringt hiergegen vor, in der Veräußerung des streitigen Grundstücks an die Birma SflBi liege eine Inanspruchnahme für die vorgesehenen Zwecke im Sinne des § 9 des Verkaufsangebots. Unter Industriegebieten seien sowohl Gebiete nfür die Ansiedlung einer Industrie, reiner Industrie als auch für die von Großhandelsbetrieben zu verstehen”. Die Auslegung des Tatrichters sei unmöglich. C) Die Angriffe der Revision dringen nicht durch. 1. Der Berufungsriohter hat im Wege der Auslegung als Inhalt der Br. 9 des Kaufvertrags-Angebots der Klägerin vom 4. Mai 1942 und damit als Inhalt des Kaufvertrags festgestellt, der Klägerin stehe das Wiederkaufsrecht zu, wenn die Beklagte das Kaufgrund-stück nicht (binnen drei Jahren nach Kriegsende) zur Erschließung von Gelände für die Industrie in Anspruch nimmt; die Vertragspartner hätten unter ”Industrie” nicht auch den Großhandel verstanden. Soweit der lat-ricbter dabei bemerkt hat, der Verwendungszweck sei nach Nr. 1 des Kaufvertrags-Angebots ”ganz eindeutig" auf die Industrie beschränkt gewesen, meint er ersieht- lieb keine Eindeutigkeit in dem Sinn, daß eine Auslegung der Willenserklärungen nicht möglich sei; er will damit nur seine Überzeugung von der Richtigkeit seines Auslegungsergebnisses bekräftigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1970 - V ZR 30/67, WM 1970, 493). Der Berufungsrichter hat im Rahmen seiner Auslegung das Gesamtverhalten der Parteien, insbesondere alle Nebenumstände berücksichtigt. Das Ergebnis ist mit Wortlaut und Denkgesetzen vereinbar; es verletzt auch nicht gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Verfabrensvor-schriften. 2. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß in der Sonderbaupolizei-Verordnung vom 1. April 1939 der Grundbesitz der Klägerin als Großgewerbebetrieb ausgewiesen war, ergibt entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht zwingend, daß die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrags der Auffassung waren, das Wort "Industriegelände" umfasse auch Gelände für Großgewerbe. Ebensowenig muß daraus, daß bei der Stadtplanung der Begriff des "Industriegeländes” in weitestem Sinne verwendet wird, mit der Revision gefolgert werden, daß die Parteien bei Vertragsschluß unter Industriegelände auch Gelände für Großhandelsbetriebe verstanden. Schließlich verhilft der Revision nicht der Hinweis auf § 9 der erst am 26. Juni 1962 erlassenen Baunutzungsverordnung zu dem Erfolg. Damit ist nichts über die Vorstellungen der Parteien hinsichtlich der Bedeutung des Wortes Industriegelände bei Abschluß des Kaufvertrags im Jahr 1942 dargetan. Daß der Tatricbter aus den von ihm eingebend erörterten Umständen andere Folgerungen gezogen bat, als die Revision sie ziehen möchte, bringt seine Entscheidung nicht zu Fall. Die Auslegung des Tatrichters ist möglich und bindet das Revisionsgericht. II. Die Revision stellt schließlich die Ausführungen de8 Berufungsgerichts darüber "zur Nachprüfung”, daß die Klägerin ihr Wiederlcaufsrecht nicht verwirkt habe. Die Auffassung des Berufungsrichters unterliegt jedoch keinen rechtlichen Bedenken. -lo- in. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Offterdinger Rothe Dr. Grell Mattem