Im Palle des Bestebenbleibens eines Rechts nach § 91 Abs« 2 ZVG vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgabots nicht nur um den Kapitalbetrag des Rechts9 sondern auch um die vom Zuschlag bis zur Erlösverteilung angefallenen Zinsen« Der Beklagte vereinbarte mit drei dem Kläger und dem Kaufmann Scbürbrock im Rang vorgebenden Grundpfandrechtsgläubigern daß deren Rechte nicht durch den Zuschlag erlöschen5 sondern bestebenbleiben sollten, In dem Verteilungstermin am 13« Oktober 1965 v/urden von dem Versteigerungserlös (auch) die Zinsen der bestehenbleibenden Grundpfandrechte für die Zeit vom 30, April 1965 bis zu dem 13, Oktober 1965 in Höbe von 26 384567 DM abgesetzt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung der Vorschrift des § 91 Abs» 3 Satz 1 ZVG ab, nach der im Palle des Abs» 2 dieser Vorschrift, wenn also das Bestehenbleiben eines Rechts zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart worden ist, sich der durch Zahlung zu berichtigende feil des Meistgebots um den Betrag vermindert, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würdeo Diese Auslegung ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Rach der einen Ansicht vermindert sich das Bargebot nur um den Kapitalbetrag des bestehenbleibenden Rechts (OLG Köln, OLG-Z 1966, 190; LG Bonn, HJK 1965, 2113; Zeller, ZVG 7o Auf I« § 91 Anm, 5 a; Korintenberg/lfenz, ZVG 6» Aufl. 4; Pöschl, BWNotZ 1958, 54) • Rach der anderen Ansicht vermindert sich das Bargebot nicht nur um den Kapitalbetrag des bestehenbleibenden Rechts, sondern auch um die vom Zuschlag bis zur Erlösverteilung anfallenden Zinsen (LG München I, Zeller aaO Zusatzband Die von dem Berufungsgericht gebilligte erste Ansicht3 nach der sich das Bargebot nur um den Kapital-betrag des bestehenbleibenden Rechts vermindert, geht davon aus? daß die nachträgliche Vereinbarung des Bestehenbleibens des Rechts auf den Zeitpunkt des Zuschlags zurückwirkt, das Recht also als nicht erloschen gilt« Hieraus wird gefolgert, daß der Berechtigte den aus dem Recht erwachsenen Zinsanspruch gegen den Ersteher außerhalb des Verteilungsverfahrens kraft seiner bestehengebliebenen dinglichen Berechtigung geltend machen kann und dieser Zinsanspruch deshalb mit dem Versteigerungserlös nichts zu tun. Bestehenbleibens des Rechts zugestanden hätte» Dazu gehört aber nicht nur der Kapitalbetrag des Rechts, sondern auch die aus ihm erwachsenen Zinsen» In Übereinstimmung damit heißt es schon in den Motiven zu dem Zv/angsversteigerungsgesetz: "Bie Zahlungspflicht des Erstehers v/ird in der Weise beeinflußt, daß der nach § 49 zu zahlende Teil des Meistgebots sich um den Betrag mindert, welchen der Berechtigte bei Verteilung des Erlöses zu erhalten hätte, v/enn das Recht gemäß § 91 Abs» 1 unterginge” (zitiert nach Jaeckel/Güthe aaO § 91 Anifl, 9)o Hinzu kommt, daß das Meistgebot unter den bekannt gegebenen Bedingungen, im vorliegenden Ball also unter der Bedingung des Erlöschens der drei dem Kläger und dem Kaufmann SfHHIH im Rang vorgehenden Grundpfandrechte abgegeben wurde und deshalb nicht mehr zu beseitigen ist» Die Vereinbarung des Bestehenbleibens eines Rechts nach § 91 Abs» 2 2VG betrifft deshalb auch aus diesem Grund nur das Verhältnis zwischen dem Ersteher und dem Gläubiger des erloschenen Rechts, während alle übrigen Beteiligten,und damit auch das Verhältnis des Erstehers zu den anderen Gläubigern, von einer solchen Vereinbarung unberührt bleiben (vgl» Drischler aaO)» Die Vereinbarung kann deshalb weder zu einer Benachteiligung des Erstebers, noch zu einer Begünstigung der anderen Gläubiger führen» Bas wäre aber der Ball, wenn hier der KÜäger und der Kaufmann SfHHHIB die mit der Klage geltend gemachter Zinsen der drei bestehenbleibenden Grundpfandrechte für die Zeit von der Erteilung des Zuschlags bis zu dem Verteilungstermin in Hohe von 26 384?67 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb die Vorschrift des § 91 Abs* 3 Satz 1 ZVG dabin auszulegen, daß sich im Falle der Vereinbarung des Bestehenbleibens eines Rechts nach Abs, 2 dieser Vorschrift der durch Zahlung zu berichtigende feil des Meistgebots nicht nur um den Kapitalbetrag des Rechts, sondern auch um die vom Zuschlag bis zur Erlösverteilung angefallenen Zinsen vermindert 0 Daran vermögen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts nichts zu änderno Richtig ist zv/ar, daß eine Vereinbarung über das Bestehenbleiben eines Rechts nach § 91 Abs, 2 ZVG rückwirkende Kraft hat (Steiner/Riedel aaO), die Übernahme des Rechts also rückwirkend vom Zuschlag an als erfolgt gilt. Die auf Zeller (aaO) gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, die Verminderung des Bargebots nur um den Kapitalbetrag des bestehenbleibenden Rechts führe zwar zu einer Erhöhung des zu verteilenden Barerlöses zugunsten der übrigen Beteiligten, doch entfielen andererseits die diesen nach § 49 Abs, 2 ZVG zufließenden Zinsen aus dem gekürzten Betrag, so daß, wenn auch nicht ein rechnerisch genauer, so doch ein ungefährer Ausgleich zu errechnen sei, ist gegenstandslos o Denn die nachfolgenden Gläubiger erhalten, wenn von dem .Bargebot auch die Zinsen für die Zeit von der Damit entfällt auch die von dem Berufungsgericht aus seiner Auffassung gezogene Folgerung, die in Kauf zu nehmende Unmöglichkeit eines rechnerisch genau durchzuführenden Ausgleichs sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Vereinbarung über das Bestehenbleiben eines Rechts dem Ersteber dadurch zugute komme, daß er in Höhe der Haupt summe des übernommenen Rechts die Aufbringung von Bargeld erspare, vom Zuschlag an die Nutzungen des Grundstücks ziehe und das um die Hauptsumme verminderte Bargebot bis zur Erlösverteilung nur mit 4 % (§ 49 Abs, 2 ZVG in Verbindung mit § 246 BGB) zu verzinsen brauche. Dem Berufungsgericht kann schließlich darin nicht gefolgt werden, bei einer Kürzung des Bargebots auch um die seit dem Zuschlag bis zur Erlösverteilung angefallenen Zinsen des bestehenbleibenden Rechts würde der Ersteher ohne rechtfertigenden Grund auf Kosten der nachfolgenden Gläubiger um so besser dastehen, je mehr Zeit zwischen dem Zuschlag und dem Verteilungstermin verstreiche, Dem wird von der Revision mit Recht entgegengehalten, daß es nicht in der Hand des Erstehers liege, ob der Verteilungstermin dem Zuschlag schnell folge oder nicht, und daß der im letzteren Falle für den Ersteher sich ergebende Vorteil ihm kraft Gesetzes und deshalb nicht ohne Rechtsgrund zustehe. Da somit die Zinsen der drei bestehenbleibenden Grundpfandrechte für die Zeit vom 30« April 1963 bis zu dem 13a Oktober 1965 in Höhe von 26 384 ?67 DM nicht dem klagten zustehen, v/ar auf die Rechtsmittel des Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuv/eisen.
Ha chs cblagev/erk: 3 a BGHZ: ja ZVG § 91 Abs« 3 Satz 1 Im Palle des Bestebenbleibens eines Rechts nach § 91 Abs« 2 ZVG vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgabots nicht nur um den Kapitalbetrag des Rechts9 sondern auch um die vom Zuschlag bis zur Erlösverteilung angefallenen Zinsen« BGH? Urt* Vo 13. März 1970 - V ZR 89/67 - OLG [Düsseldorf IG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 009/67 URTEIL Verkündet am 13o März 1970 V/ ü s t p Justizhauptsekreto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In lern Rechtsstreit des Rechtsanwalts Hans W 9 in Beklagtenp Berufungsklägers und Revisionsklägersp - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Kaufmann Ernst in Bl Kläger, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bra 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Marz 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten tr. Augustin und der Bundesrichter Br» Rothe, Br. Freitag, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 1967 aufgehoben und das Urteil der 5o Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11«. Mai 1966 abgeändert, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist. Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten aller Rechtszüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Gläubiger einer mit 12 # verzinslichen Grundschuld in Höhe von 50 000. DM. Die Grundschuld hatte gleichen Rang mit einer Grundschuld, die in gleicher Höhe und zu dem gleichen Zinssatz zugunsten des Kaufmanns Ignaz eingetragen war. Das belastete Grundstück wurde am 30* April 1965 im Wege der Zwangsversteigerung dem Beklagten um das Meistgebot von 876 000 DM zugeschlagen. Der Beklagte vereinbarte mit drei dem Kläger und dem Kaufmann Scbürbrock im Rang vorgebenden Grundpfandrechtsgläubigern daß deren Rechte nicht durch den Zuschlag erlöschen5 sondern bestebenbleiben sollten, In dem Verteilungstermin am 13« Oktober 1965 v/urden von dem Versteigerungserlös (auch) die Zinsen der bestehenbleibenden Grundpfandrechte für die Zeit vom 30, April 1965 bis zu dem 13, Oktober 1965 in Höbe von 26 384567 DM abgesetzt. Hiernach erhielt der Kläger - ebenso v/ie der Kaufmann SflHHHI - auf seine Grundschuld aus dem Versteigerungserlös einen Betrag von 22 694,78 DM, Der Klager hält den Beklagten für verpflichtet, den Zinsbetrag von 26 384?67 DM je zur Hälfte an ihn und den Kaufmann au zahlen. Er hat deshalb beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 13 192,33 DM nebst 9 $ Zinsen seit dem 5, November 1965 zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Nach seiner Ansicht sind die Zinsen zu Recht von dem Versteigerungserlös abgezogen worden, weil er mit der Erteilung des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks geworden und deshalb verpflichtet gewesen sei, die Zinsen seit dem Zeitpunkt des Zuschlags an die Gläubiger zu entrichten; er brauche diese Zinsen nicht doppelt zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Kläger jedoch nur 4 % Zinsen seit dem 11„ März 1966 zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen„ Mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungs-antrag weiter» Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung der Vorschrift des § 91 Abs» 3 Satz 1 ZVG ab, nach der im Palle des Abs» 2 dieser Vorschrift, wenn also das Bestehenbleiben eines Rechts zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart worden ist, sich der durch Zahlung zu berichtigende feil des Meistgebots um den Betrag vermindert, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würdeo Diese Auslegung ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Rach der einen Ansicht vermindert sich das Bargebot nur um den Kapitalbetrag des bestehenbleibenden Rechts (OLG Köln, OLG-Z 1966, 190; LG Bonn, HJK 1965, 2113; Zeller, ZVG 7o Auf I« § 91 Anm, 5 a; Korintenberg/lfenz, ZVG 6» Aufl. § 91 /mm. 4; Pöschl, BWNotZ 1958, 54) • Rach der anderen Ansicht vermindert sich das Bargebot nicht nur um den Kapitalbetrag des bestehenbleibenden Rechts, sondern auch um die vom Zuschlag bis zur Erlösverteilung anfallenden Zinsen (LG München I, Zeller aaO Zusatzband 5 So 17; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl* § 13 Anm* 4; Steiner/ Riedeln ZVG 7« Aufl* § 91 2 f; Rubl/Drischler/Mohrbutter, ZVG 4o Aufl* Muster 65 Hinweise S, 214; Wilhelmi/Vogel, ZVG 5* Auflo § 91 Anm, 6; Dassler/Sehiffhauer, ZVG- 10«, Aufl § 91 Anm0 4> Drisehler, NJW 1966, 766 und Rpfleger 1967, 359) o Die von dem Berufungsgericht gebilligte erste Ansicht3 nach der sich das Bargebot nur um den Kapital-betrag des bestehenbleibenden Rechts vermindert, geht davon aus? daß die nachträgliche Vereinbarung des Bestehenbleibens des Rechts auf den Zeitpunkt des Zuschlags zurückwirkt, das Recht also als nicht erloschen gilt« Hieraus wird gefolgert, daß der Berechtigte den aus dem Recht erwachsenen Zinsanspruch gegen den Ersteher außerhalb des Verteilungsverfahrens kraft seiner bestehengebliebenen dinglichen Berechtigung geltend machen kann und dieser Zinsanspruch deshalb mit dem Versteigerungserlös nichts zu tun. bato Es bestehe daher, so wird weiter erklärt, kein innerer Grund dafür, ein solches Recht anders zu behandeln als ein auf Grund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen gemäß §§ 44? 52 ZVG oder ein auf Grund besonders vereinbarter Versteigerungsbedingungen gemäß § 59 ZVG bestebenbleibendes Recht* Bas widerspricht indessen sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der Vorschrift des § 91 Abs* 3 Satz 1 ZVGo V/enn diese Vorschrift besagt, daß das Bargebot um den Betrag zu kürzen ist, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde? so bedeutet das nichts anderes, als daß das Bargshot um den Betrag zu kür sen ist, der dem Berechtigten ohne die Vereinbarung des Bestehenbleibens des Rechts zugestanden hätte» Dazu gehört aber nicht nur der Kapitalbetrag des Rechts, sondern auch die aus ihm erwachsenen Zinsen» In Übereinstimmung damit heißt es schon in den Motiven zu dem Zv/angsversteigerungsgesetz: "Bie Zahlungspflicht des Erstehers v/ird in der Weise beeinflußt, daß der nach § 49 zu zahlende Teil des Meistgebots sich um den Betrag mindert, welchen der Berechtigte bei Verteilung des Erlöses zu erhalten hätte, v/enn das Recht gemäß § 91 Abs» 1 unterginge” (zitiert nach Jaeckel/Güthe aaO § 91 Anifl, 9)o Hinzu kommt, daß das Meistgebot unter den bekannt gegebenen Bedingungen, im vorliegenden Ball also unter der Bedingung des Erlöschens der drei dem Kläger und dem Kaufmann SfHHIH im Rang vorgehenden Grundpfandrechte abgegeben wurde und deshalb nicht mehr zu beseitigen ist» Die Vereinbarung des Bestehenbleibens eines Rechts nach § 91 Abs» 2 2VG betrifft deshalb auch aus diesem Grund nur das Verhältnis zwischen dem Ersteher und dem Gläubiger des erloschenen Rechts, während alle übrigen Beteiligten,und damit auch das Verhältnis des Erstehers zu den anderen Gläubigern, von einer solchen Vereinbarung unberührt bleiben (vgl» Drischler aaO)» Die Vereinbarung kann deshalb weder zu einer Benachteiligung des Erstebers, noch zu einer Begünstigung der anderen Gläubiger führen» Bas wäre aber der Ball, wenn hier der KÜäger und der Kaufmann SfHHHIB die mit der Klage geltend gemachter Zinsen der drei bestehenbleibenden Grundpfandrechte für die Zeit von der Erteilung des Zuschlags bis zu dem Verteilungstermin in Hohe von 26 384?67 BM beanspruchen körnten, obwohl sie ihnen ohne die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und den Gläubigern der drei Grundpfandrechte über das Bestehenbleiben dieser Rechte nicht zugestanden hätten» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb die Vorschrift des § 91 Abs* 3 Satz 1 ZVG dabin auszulegen, daß sich im Falle der Vereinbarung des Bestehenbleibens eines Rechts nach Abs, 2 dieser Vorschrift der durch Zahlung zu berichtigende feil des Meistgebots nicht nur um den Kapitalbetrag des Rechts, sondern auch um die vom Zuschlag bis zur Erlösverteilung angefallenen Zinsen vermindert 0 Daran vermögen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts nichts zu änderno Richtig ist zv/ar, daß eine Vereinbarung über das Bestehenbleiben eines Rechts nach § 91 Abs, 2 ZVG rückwirkende Kraft hat (Steiner/Riedel aaO), die Übernahme des Rechts also rückwirkend vom Zuschlag an als erfolgt gilt. Damit soll aber nur die Kontinuität des Rechts zu dem Ausdruck gebracht werden, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aber auch, daß bei der Entscheidung der Frage, welcher Betrag dem Berechtigten zustehen würde, wenn eine Vereinbarung über das Bestehenbleiben des Rechts nicht getroffen worden wäre, nicht auf den Zeitpunkt des Verteilungstermins, sondern auf den Zeitpunkt des Zuschlags abzustellen ist. Die auf Zeller (aaO) gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, die Verminderung des Bargebots nur um den Kapitalbetrag des bestehenbleibenden Rechts führe zwar zu einer Erhöhung des zu verteilenden Barerlöses zugunsten der übrigen Beteiligten, doch entfielen andererseits die diesen nach § 49 Abs, 2 ZVG zufließenden Zinsen aus dem gekürzten Betrag, so daß, wenn auch nicht ein rechnerisch genauer, so doch ein ungefährer Ausgleich zu errechnen sei, ist gegenstandslos o Denn die nachfolgenden Gläubiger erhalten, wenn von dem .Bargebot auch die Zinsen für die Zeit von der Erteilung des Zuschlags bis zu dem Verteilungstermin abgezogen werden, genau das, was sie ohne die Vereinbarung des Bestehenbleibens eines Rechts erhalten würden» Ein Ausgleich ist deshalb überhaupt nicht erforderlich, wobei vorausgesetzt wird, dass das ganze Bargebot bis zu dem Verteilungstermin nach § 49 Abs» 2 ZVG verzinst wird (vgl. Drischler aaO). Damit entfällt auch die von dem Berufungsgericht aus seiner Auffassung gezogene Folgerung, die in Kauf zu nehmende Unmöglichkeit eines rechnerisch genau durchzuführenden Ausgleichs sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Vereinbarung über das Bestehenbleiben eines Rechts dem Ersteber dadurch zugute komme, daß er in Höhe der Haupt summe des übernommenen Rechts die Aufbringung von Bargeld erspare, vom Zuschlag an die Nutzungen des Grundstücks ziehe und das um die Hauptsumme verminderte Bargebot bis zur Erlösverteilung nur mit 4 % (§ 49 Abs, 2 ZVG in Verbindung mit § 246 BGB) zu verzinsen brauche. Dem Berufungsgericht kann schließlich darin nicht gefolgt werden, bei einer Kürzung des Bargebots auch um die seit dem Zuschlag bis zur Erlösverteilung angefallenen Zinsen des bestehenbleibenden Rechts würde der Ersteher ohne rechtfertigenden Grund auf Kosten der nachfolgenden Gläubiger um so besser dastehen, je mehr Zeit zwischen dem Zuschlag und dem Verteilungstermin verstreiche, Dem wird von der Revision mit Recht entgegengehalten, daß es nicht in der Hand des Erstehers liege, ob der Verteilungstermin dem Zuschlag schnell folge oder nicht, und daß der im letzteren Falle für den Ersteher sich ergebende Vorteil ihm kraft Gesetzes und deshalb nicht ohne Rechtsgrund zustehe. Ob das Versteigerungsgericht entsprechend dem Vortrag des Proseßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Zinsen nach § 49 Abs«, 2 ZVG außer Betracht gelassen hat und dem Kläger hieraus ein Anspruch gegen den Beklagten zusteht, kann dahingestellt bleiben, v/eil diese Zinsen nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind, das Berufungsurteil auch keine Beststellungen zu diesem Vortrag trifft« 1 10 Da somit die Zinsen der drei bestehenbleibenden Grundpfandrechte für die Zeit vom 30« April 1963 bis zu dem 13a Oktober 1965 in Höhe von 26 384 ?67 DM nicht dem klagten zustehen, v/ar auf die Rechtsmittel des Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO« Dr«Augustin Rothe Dr, Preitag Kläger und dem Kaufmann 8 , sondern dem Be- Hill Öffterdinger