Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 2. Juli 1952, URNr. 840, übertrug die Klägerin zugleich in Vertretung ihres Vaters auf Grund der Vollmacht vom 23. Selbst wenn ihre Geschäftsfähigkeit angenommen werden sollte, so sei sie doch über den Inhalt des Vertrags vom 17. Sie habe zwar eine vage Vorstellung davon gehabt, daß der Beklagte sichergestellt werden sollte, sei aber der Meinung gewesen, daß der Grund und Boden nach wie vor ihr gehöre. Hilfsweise hat er für den Pall des Unterliegens in der Hauptsache Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 10 669>33 DM nebst 4 # Zinsen seif 13* Februar I960 zu verurteilen. Juli 1952 habe Notar Dr. EflpPPHV die Klägerin aufgeklärt und sich von ihrer Geschäftsfähigkeit überzeugt. Juli 1952 geschäftsunfähig gewesen, bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags arglistig getauscht worden, der Vertrag durch Täuschung des Notars zustande gekommen sei oder wegen eines groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gegen die guten Sitten verstoßen habe. A) Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Vollmacht vom 23- November 1949 rechtswirksam erteilt worden und die Klägerin auch noch bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags am 17. B) Die Revision greift die Meinung des Berufungsrichters an, das Oberlandesgericht habe die Behauptung der Klägerin für nicht bewiesen erachtet, sie sei zur Leit des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen. 1. Zu diesem Punkt hat das Berufungsgericht dargelegt, es halte das im zweiten Rechtszug von Bezirksobermedizinalrat Dr. Walz erstattete Gutachten für überzeugend, soweit der Sachverständige für den Zeitpunkt seiner Exploration "eine schizophrene Prozeßpsychose blander Art" annehme und die Ansicht vertrete, daß auch in den vorausgegangenen Jahren deutliche Schübe Der Rückschluß auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses könne recht nahe liegen, er dürfe aber deshalb nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gezogen werden, weil aus der Zeit vor Abschluß des Vertrags keine "so erheblichen Symptome" festzustellen seien, daß angenommen werden müßte, die Erkrankung der Klägerin habe sich schon bis zu diesem Zeitpunkt so weit entwickelt gehabt, daß die Klägerin bereits damals geschäftsunfähig gewesen sei. Der Sachverständige gebe selbst zu, daß die Aussagen der in diesem Verfahren vernommenen Zeugen imd die Protokolle aus dem Ermittlungsverfahren gegen Hofmann für die Zeit bis zu dem Vertragsschluß nicht mehr ergäben als eine gewisse Selbstunsicherheit der Klägerin und den Verdacht einer gewissen Hörigkeit der Klägerin gegenüber dem Beklagten und daß aus den Bekundungen bezüglich dieser Zeit kein sicherer Beweis für das Bestehen einer geistigen Erkrankung abgeleitet werden könne. Beide Parteien hätten stets geschlechtliche Beziehungen bestritten und die Klägerin habe immer wieder sehr deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich gegen alle Annäherungsversuche des Beklagten gewehrt habe. Daß die Klägerin vom Beklagten wiederholt geschlagen worden und trotzdem bei ihm verblieben sei, solle nach dem Vorbringen der Klägerin als Beweis für ihre krankhafte Abhängigkeit vom Beklagten angesehen werden. Juli 1952 vorlägen, könne daraus, daß die Klägerin einzelne Mißhandlungen hingenommen habe, keinesfalls auf eine krankhafte Abhängigkeit geschlossen werden. Bine solche Abhängigkeit folge auch nicht daraus; daß die Klägerin den Beklagten in dem gegen ihn laufenden Eimiittlungsverfahren weitgehend in Schutz genommen habe. Denn cs könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin bei ihren Vernehmungen über das hinaus, was sie ausgesagt habe, sehr viel mehr verschwiegen habe. Sie habe dabei von sich aus zu dem Ausdruck gebracht, daß gegen nicht weiter vorgegangen werden solle. Es komme hinzu, daß diese Haltung der Klägerin nicht in die kritische Zeit des Jahres 1952 falle, so daß aus ihrer Haltung keine sicheren Schlüsse auf ihren Zustand in dem vorausgegangen Jahre 1952 gezogen werden könnten. Aber noch weniger könne die Klägerin darlegen, daß der Bau durch ihre oder ihres Vaters Arbeitsleistung und mit ihren oder ihres Vaters Geldmitteln errichtet worden sei. Bie Klägerin vermöge nicht zu beweisen, daß der Beklagte durch die Überlassung des Miteigentumsanteils von 2/3 über Gebühr entschädigt worden sei. Juli 1952 sei noch anzuführen, daß der Beklagte nach dem Vertrag 2/3 der dinglichen Belastung in Hohe von 6 000 BM über- Juli 1952 beurkundet hat, sei zu entnehmen, daß die Klägerin den Inhalt des Vertrags verstanden und daß sie den Vertrag auch so gewollt habe, wie er abgeschlossen worden sei. Ihre Erklärung gegenüber dem Sachverständigen "man solle halt alles lassen und nicht mehr streiten" sei angesichts der erheblichen Gegenforderungen des Beklagten, die er in seiner Hilfswiderklage geltend mache, nicht etwa unvernünftig. Umstände, die auf eine geistige Erkrankung schließen ließen, seien erst später, also nach Abschluß des Vertrags vom 17. Während die Klägerin im Jahr 1956 in der Nervenkli-nik in NfllHHI nur als Willensschwäche Psychopatin angesehen worden sei, habe die behandelnde Nervenärztin erklärt, sie habe seit 1956 den Verdacht gehabt, daß es sich bei der Klägerin um eine schizophrene Psychose handle. Dies gelte auch für den Vorfall vom Herbst 1952, auf den sich der Sachverständige beziehe, und für die Bekundung von Auskunftspersonen über das Verhalten der Klägerin in den Jahren 1955 bis 1955. Die Revision rügt im wesentlichen Verletzung des Verfahrensi*echts (§§ 286, 403* 412 ZPO) und führt hierzu in der Hauptsache folgendes an: Der Sachverständige Dr. Walz habe eine eindeutige psychiatrische Diagnose gestellt; es könne nur die Aufgabe eines Sachverständigen sein, aus "Symptomen" Schlußfolgerungen in dieser Richtung zu ziehen. Das Berufungsgericht habe ferner die Anforderungen an den von der Klägerin zu erbringenden Beweis überspannt, wenn es meine, die rückschauende Betrachtung des Sachverständigen sei lückenhaft. Las Oberlandesgericht hat das Verhalten der Klägerin vor, bei und nach Abschluß des Vertrags vom 17. Juli 1952 gewürdigt und festgestellt, daß Umstände, die auf eine geistige Erkrankung schließen ließen, erst nach dem genannten Zeitpunkt hervorgetreten seien. Juli 1952 geisteskrank im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war, lehnt das Berufungsgericht im Gegensatz zu Lr. Walz ab und bemerkt insbesondere zu dem "Vorfall vom Herbst 1952", den es als wahr unterstellt: "Dieser sogenannte Zusammenbruch kann der erste stärkere Ausbruch der sich schleichend entwickelnden schizophrenen Psychose gewesen sein, der vielleicht damals schon bei diesem möglicherweise ersten größeren Schub einen solchen Grad angenommen hat, daß ein Zustand der Geschäftsunfähigkeit angenommen werden könnte. Gerade weil sich aber die schizophrene Psychose schubweise entwickelt, kann von dem Zustand der Klägerin vom Herbst 1952 nicht auf ihren Zustand vom 17. die Bekundungen von Auskunftspersonen über das Verhalten der Klägerin in den Jahren 1953 bis 1955» Aus diesen Angaben über die Zeit der Jahre 1953 bis 1955 auf die Zeit des Vertragsschlusses zurückzuschließen, ist umso bedenklicher, als auch zu dem Ausdruck gekommen ist, daß die Klägerin bei den geschilderten Zuständen gegen früher völlig verändert war (Bl. 74 Rückseite der Ermittlungsakten) ." Wie der Sachverständige Br. Walz ausgeführt und das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, liegt bei der Klägerin eine schizophrene Prozeßpsychose blander Art im Sinne der Dementia simplex vor, die sich schleichend entwickelt hat. Der Umstand, daß sich das im Herbst 1952 aufgetretene Ausmaß des Schubs nicht um die Zeit des 17. Juli 1952 deshalb für bedenklich erachtet, weil in jenen Angaben zu dem Ausdruck gekommen sei, daß die Klägerin bei den geschilderten Zuständen gegen früher "völlig" verändert gev/esen sei, übergeht der Tatrichter die - vom Sachverständigen mitgeteilte - wissenschaftliche Erfahrung, daß an Dementia Juli 1952 auch nicht wirksam angefochten habe und er nicht nach § 138 BGB nichtig sei, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht beanstandet. Der Tatrichter wird den Vortrag der Klägerin, sie sei zur Zeit des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen, nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erneut zu würdigen haben.
2050 068 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22. November 1968 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 89/65 URTEIL in dem Rechtsstreit der Kunigunde S _ Frai^wall^TMM. N Straße in N________ vertreten durch als Pflegerin Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Hans H Landkreis in V| Hs Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Per V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr, Piepenbrock, Pr, Freitag, Pr. Mattern, Offterdinger und Br. Grell für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 2. Zivilsenat - vom 18. Februar 1965 aufgehoben. Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen , Von Rechts wegen Tatbestand: Pie Klägerin und ihr am 6. Februar 1955 verstorbener, von ihr allein beerbter Vater Hans waren Eigentümer des Wohnhauses Pieses Anwesen ist im Jahre 1945 durch Bombeneinwirkung zerstört worden. Es wurde in den Jahren 1948 bis 1950 im wesentlichen durch die Initiative und persönliche Arbeit des Beklagten wieder aufgebaut und nach 1952 noch ausgebaut. Pas Haus war im Jahre 1950 bezugsfertig und wurde von der Klägerin, ihrem Vater und Mietern bewohnt. Am 23» November 1949 hatte Hans SJim^der Klägerin eine notariell beglaubigte ’’Allgemeine Vollmacht” zu seiner Vertretung in allen Rechtsund Vermögensangelegenheiten erteilt. Mit Urkunde des Notars Dr« Adolf H^^- , vom 17. Juli 1952, URNr. 840, übertrug die Klägerin zugleich in Vertretung ihres Vaters auf Grund der Vollmacht vom 23. November 1949 dem Beklagten einen ideellen 2/3-Anteil an dem bezeichneten Anwesen, ElstNr. 249, der Gemarkung Nr.^^^des Vertrags bestimmt, daß der Beklagte als Mitschuldner zu 2/3 die bei dem Anwesen eingetragenen Hypothekenschulden zu 4 000 DM, 2 000 DM und 160 DM sowie die durch Buchgrund schuld zu 2 000 DM gesicherten Bauschulden übernimmt und daß er für die noch offenen Bauschulden zu 3 000 DM allein einzustehen hat« Der Beklagte ist am 1« Oktober 1953 im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen worden« Mit Beschluß vom 10. November 1954 hat das Amtsgericht Hersbruck für die Klägerin zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten Gebrechlichkeitspflegschaft gemäß § 1910 BGB angeordnet. Die Klägerin hat vorgetragen: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Vollmacht vom 23- November 1949 rechtsgültig gewesen sei. Keineswegs sei der Vertrag vom 1?. Juli 1952 rechtswirksam. Sie sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Schon damals sei sie vom Beklagten völlig beherrscht worden. Der Beklagte sei oftmals gegen sie so gewalttätig vorgegangen, daß sie gegen ihn keinen Widerspruch gewagt habe. Selbst wenn ihre Geschäftsfähigkeit angenommen werden sollte, so sei sie doch über den Inhalt des Vertrags vom 17. Juli 1952 nicht im klaren gewesen. Sie habe zwar eine vage Vorstellung davon gehabt, daß der Beklagte sichergestellt werden sollte, sei aber der Meinung gewesen, daß der Grund und Boden nach wie vor ihr gehöre. Der Beklagte habe 4 arglistig gehandelt» Der Vertrag werde daher weiterhin wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten» Die Vollmacht vom 23. November 1949 sei mit dem Abschluß der Bauarbeiten im Jahre 1950 gegenstandslos geworden. Auch aus diesem Grunde sei ein rechtswirksamer Vertrag nicht zustande gekommen. Der Vertrag vom 17. Juli 1952 sei ferner wegen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten unwirksam. Letztlich sei der Vertrag wegen Sittenwidrig-keit nichtig. Am 17« Juli 1952 sei der Hausbau schon abgeschlossen gewesen. Dies habe der Beklagte dem Notar bewußt verheimlicht. Der Beklagte habe zwar den Ausbau des Dachgeschosses noch beabsichtigt, das habe er sich aber nur Vorbehalten, um zu dem Miteigentum an dem Hause zu kommen. Die anteilige Übernahme der Schulden stelle keine echte Gegenleistung dar. Infolgedessen seien sie und ihr Vater Miteigentümer des Anwesens geblieben. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen zuzustimmen, daß das Grundbuch des Amtsgerichts V^(^, Banden Seite Blatt der Weise berichtigt wird, daß die Klägerin als Alleineigentümerin der PL. Nr. 249? Steuergemeinde V^m), eingetragen wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweieen. Hilfsweise hat er für den Pall des Unterliegens in der Hauptsache Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 10 669>33 DM nebst 4 # Zinsen seif 13* Februar I960 zu verurteilen. Er hat insbesondere bestritten, daß die Klägerin am 17. Juli 1952 geschäftsunfähig gewesen sei und u.a. 5 vorgetragen: Er habe das Anwesen V^|^ Nr. von Grund auf errichtet und hierfür 32 006 DM aufgewendet. Von allem habe der Vater der Klägerin Kenntnis gehabt. Notar Dr. GHP habe diesen seinerzeit über Inhalt und Bedeutung der Vollmacht vom 23. November 1949 aufgeklärt. Bei der Beurkundung des Vertrags vom 17. Juli 1952 habe Notar Dr. EflpPPHV die Klägerin aufgeklärt und sich von ihrer Geschäftsfähigkeit überzeugt. Wegen seiner Aufwendungen zu dem Wiederaufbau des Anwesens in Höhe von 32 008 DM macht der Beklagte vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Ein Drittel dieser Forderung verlangt er mit der hilfsweise erhobenen Widerklage. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie hat die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klagantrag weiterverfolgt hat. Beide Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen im wesentlichen wiederholt. Das Qberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat Revision eingelegt; sie erhält ihren Klagantrag aufrecht. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Vollmacht vom 23. November 1949 für wirksam gehalten und ferner nicht für bewiesen erachtet, daß die Klägerin am 17. Juli 1952 geschäftsunfähig gewesen, bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags arglistig getauscht worden, der Vertrag durch Täuschung des Notars zustande gekommen sei oder wegen eines groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gegen die guten Sitten verstoßen habe. A) Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Vollmacht vom 23- November 1949 rechtswirksam erteilt worden und die Klägerin auch noch bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags am 17. Juli 1952 berechtigt gewesen sei, ihren Vater zu vertreten, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge. B) Die Revision greift die Meinung des Berufungsrichters an, das Oberlandesgericht habe die Behauptung der Klägerin für nicht bewiesen erachtet, sie sei zur Leit des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen. 1. Zu diesem Punkt hat das Berufungsgericht dargelegt, es halte das im zweiten Rechtszug von Bezirksobermedizinalrat Dr. Walz erstattete Gutachten für überzeugend, soweit der Sachverständige für den Zeitpunkt seiner Exploration "eine schizophrene Prozeßpsychose blander Art" annehme und die Ansicht vertrete, daß auch in den vorausgegangenen Jahren deutliche Schübe dieser Erkrankung aufgetreten seien. Es beständen jedoch Bedenken, dem Sachverständigen insoweit zu folgen, als er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annchmo, die Erkrankung der Klägerin habe sich schon bis zu dem 17. Juli 1952 so weit entwickelt gehabt, daß auch für diesen Zeitpunkt auf ihre Geschäftsunfähigkeit geschlossen werden müsse. Der Rückschluß auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses könne recht nahe liegen, er dürfe aber deshalb nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gezogen werden, weil aus der Zeit vor Abschluß des Vertrags keine "so erheblichen Symptome" festzustellen seien, daß angenommen werden müßte, die Erkrankung der Klägerin habe sich schon bis zu diesem Zeitpunkt so weit entwickelt gehabt, daß die Klägerin bereits damals geschäftsunfähig gewesen sei. Der Sachverständige gebe selbst zu, daß die Aussagen der in diesem Verfahren vernommenen Zeugen imd die Protokolle aus dem Ermittlungsverfahren gegen Hofmann für die Zeit bis zu dem Vertragsschluß nicht mehr ergäben als eine gewisse Selbstunsicherheit der Klägerin und den Verdacht einer gewissen Hörigkeit der Klägerin gegenüber dem Beklagten und daß aus den Bekundungen bezüglich dieser Zeit kein sicherer Beweis für das Bestehen einer geistigen Erkrankung abgeleitet werden könne. Dafür, daß etwa eine sexuelle Hörigkeit der Klägerin bestanden habe, seien keine Anhaltspunkte vorhanden. Beide Parteien hätten stets geschlechtliche Beziehungen bestritten und die Klägerin habe immer wieder sehr deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich gegen alle Annäherungsversuche des Beklagten gewehrt habe. Daß die Klägerin vom Beklagten wiederholt geschlagen worden und trotzdem bei ihm verblieben sei, solle 8 nach dem Vorbringen der Klägerin als Beweis für ihre krankhafte Abhängigkeit vom Beklagten angesehen werden. Abgesehen davon, daß keine sicheren Angaben über grobe Mißhandlungen aus der Zeit vor dem 17. Juli 1952 vorlägen, könne daraus, daß die Klägerin einzelne Mißhandlungen hingenommen habe, keinesfalls auf eine krankhafte Abhängigkeit geschlossen werden. Biesen Schluß ziehe selbst der Sachverständige nicht. Bine solche Abhängigkeit folge auch nicht daraus; daß die Klägerin den Beklagten in dem gegen ihn laufenden Eimiittlungsverfahren weitgehend in Schutz genommen habe. Denn cs könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin bei ihren Vernehmungen über das hinaus, was sie ausgesagt habe, sehr viel mehr verschwiegen habe. Sie habe dabei von sich aus zu dem Ausdruck gebracht, daß gegen nicht weiter vorgegangen werden solle. Baß sie diese Äußerungen nur unter einem inneren Zwang vorgebracht habe, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Es komme hinzu, daß diese Haltung der Klägerin nicht in die kritische Zeit des Jahres 1952 falle, so daß aus ihrer Haltung keine sicheren Schlüsse auf ihren Zustand in dem vorausgegangen Jahre 1952 gezogen werden könnten. Schließlich dürfe daraus, daß sie den Beklagten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren in Schutz zu nehmen versucht habe, deshalb nicht auf eine krankhafte Willensschwäche und blinde Abhängigkeit vom Beklagten geschlossen werden, weil sich ihr Verhalten auch so erklären lasse, daß sie sich einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Beklagten bewußt gewesen sei, ohne den sie - auf sich allein gestellt - den gemeinsamen Besitz des Hauses nicht halten zu können geglaubt habe. Eine wesentliche Bedeutung komme der Beurteilung des Vertrags vom 17. Juli 1952 selbst zu. Sein Inhalt lasse aber keine Schlüsse auf ein abnormales Verhalten der Klägerin zu. Das meine auch Br. Walz. Er sei der Ansicht, daß der Vertrag psychologisch nicht unversteh-bar sei und man ihn wohl nachvollziehen könne. Unstreitig sei der Meubau auf die Initiative und im wesentlichen durch die persönliche Arbeitsleistung des Beklagten erstellt worden. Br. Walz meine auf Grund der Aktenlage ebenfalls, daß ohne den Beklagten wohl nichts geschehen wäre. Ber Beklagte sei derjenige gewesen, der den Bau - zu demindest im wesentlichen - durchgeführt habe. Eine genaue Abrechnung über den Bau liege zwar nicht vor. Ber Beklagte habe ferner nicht belegt, daß er einschließlich seiner Mitarbeit über 30 000 BM investiert habe. Aber noch weniger könne die Klägerin darlegen, daß der Bau durch ihre oder ihres Vaters Arbeitsleistung und mit ihren oder ihres Vaters Geldmitteln errichtet worden sei. Bie Klägerin vermöge nicht zu beweisen, daß der Beklagte durch die Überlassung des Miteigentumsanteils von 2/3 über Gebühr entschädigt worden sei. Ihre Barlegungen über die eigenen Aufwendungen rechtfertigten nicht die Annahme, daß der Bau durch ihre Leistungen hätte ausgeführt werden können. Bemgegenüber habe der Beklagte eine Kapitalabfindung (4 320 BM) für einen Teil seiner Rente, die er als Hirnverletzter beziehe, zu dem Haxjsbau verwendet. Mindestens sei davon auszugehen, daß er diese 4 320 BM und Arbeitsleistungen in ganz erheblichem Umfang - auch wenn sie mit den von ihm angegebenen Beträgen von 14 000 BM plus 676 BM übersetzt sein sollten - für den Hausbau aufgebracht habe. Bes-halb erscheine die Vereinbarung vom 17. Juli 1952 keineswegs grob unangemessen. Bei der Beurteilung des Vertrags vom 17. Juli 1952 sei noch anzuführen, daß der Beklagte nach dem Vertrag 2/3 der dinglichen Belastung in Hohe von 6 000 BM über- 10 nommen habe (Nr. VII 1 der Urkunde). Wenn er sich persönlich verpflichtet habe, noch offenstehende Bauschul-den in Höhe von 3 000 DM allein zu tragen, so dürfte anzunehmen sein, daß diese durch die aufgeführte Kapitalabfindung gedeckt worden seien. Zu berücksichtigen sei endlich noch, daß die Kapitalabfindung vom Erwerb des Miteigentums durch den Beklagten abhängig gemacht worden sei und daß überhaupt der Sachbearbeiter des Land-ratsamts HHHB den Anstoß zu dem Übereignungsvertrag gegeben haben dürfte. Der Bekundung des Notars, der den Kaufvertrag am 17. Juli 1952 beurkundet hat, sei zu entnehmen, daß die Klägerin den Inhalt des Vertrags verstanden und daß sie den Vertrag auch so gewollt habe, wie er abgeschlossen worden sei. Aus den späteren Erklärungen der Klägerin sei ebenfalls zu schließen, daß sie den Rechtsvorgang verstanden habe. Ihre Erklärung gegenüber dem Sachverständigen "man solle halt alles lassen und nicht mehr streiten" sei angesichts der erheblichen Gegenforderungen des Beklagten, die er in seiner Hilfswiderklage geltend mache, nicht etwa unvernünftig. Umstände, die auf eine geistige Erkrankung schließen ließen, seien erst später, also nach Abschluß des Vertrags vom 17. Juli 1952 hervorgetreten. Während die Klägerin im Jahr 1956 in der Nervenkli-nik in NfllHHI nur als Willensschwäche Psychopatin angesehen worden sei, habe die behandelnde Nervenärztin erklärt, sie habe seit 1956 den Verdacht gehabt, daß es sich bei der Klägerin um eine schizophrene Psychose handle. Einen sicheren Rückschluß auf den Zeitpunkt des 17" Juli 1952 lasse dies nicht zu. Dies gelte auch für den Vorfall vom Herbst 1952, auf den sich der Sachverständige beziehe, und für die Bekundung von Auskunftspersonen über das Verhalten der Klägerin in den Jahren 1955 bis 1955. 2. Die Revision rügt im wesentlichen Verletzung des Verfahrensi*echts (§§ 286, 403* 412 ZPO) und führt hierzu in der Hauptsache folgendes an: Der Sachverständige Dr. Walz habe eine eindeutige psychiatrische Diagnose gestellt; es könne nur die Aufgabe eines Sachverständigen sein, aus "Symptomen" Schlußfolgerungen in dieser Richtung zu ziehen. Die Meinung des Berufungsurteils, ein Bericht sei dazu in der Lage, solche Symptome psychiatrisch selbst auszuwerten und zu beurteilen, sei nicht haltbar, weil es ihm an der erforderlichen Sachkunde fehle. Der Tatrichter habe sich auch nicht etwa mit wissenschaftlichen Meinungen, die dem Gutachter entgegenstehen könnten, oder mit anderen wissenschaftlichen Erkenntnisquellen auseinandergesetzt, sondern nur seine eigene laienhafte Meinung an die Stelle der sachverständigen Erkenntnis gesetzt. Das Berufungsgericht habe ferner die Anforderungen an den von der Klägerin zu erbringenden Beweis überspannt, wenn es meine, die rückschauende Betrachtung des Sachverständigen sei lückenhaft. Der Berufungsrichter hätte mangels eigener Sachkunde dem Antrag der Klägerin folgen und ein weiteres Gutachten beiziehen müssen. 3. Die Revision hat Erfolg. a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Tatrichter nicht gehindert ist, bei der Beurteilung 12 der Geschäftsfähigkeit einer Person von dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens abzuweichen. Er muß in einem solchen Pall aber seine Auffassung ausreichend begründen (vgl. BGH Urteile vom 7. März 1951 - II ZR 67/50, LM ZPO § 286 (B) Nr. 2; vom 28. Juni 1961 - V ZR 14/60, LM ZPO § 286 (B) Nr. 15; Beschluß vom 10. Pebruar I960 - IV ZB 7/60, LM ZPO § 411 Nr. 3; Urteil vom 15. März 1967 - V ZH 56/65 S. 9; HGZ 162, 223)o Hieran fehlt es im vorliegenden Pall. Las Oberlandesgericht hat das Verhalten der Klägerin vor, bei und nach Abschluß des Vertrags vom 17. Juli 1952 gewürdigt und festgestellt, daß Umstände, die auf eine geistige Erkrankung schließen ließen, erst nach dem genannten Zeitpunkt hervorgetreten seien. Len "sicheren” Rückschluß hieraus darauf, daß die Klägerin bereits am 17. Juli 1952 geisteskrank im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war, lehnt das Berufungsgericht im Gegensatz zu Lr. Walz ab und bemerkt insbesondere zu dem "Vorfall vom Herbst 1952", den es als wahr unterstellt: "Dieser sogenannte Zusammenbruch kann der erste stärkere Ausbruch der sich schleichend entwickelnden schizophrenen Psychose gewesen sein, der vielleicht damals schon bei diesem möglicherweise ersten größeren Schub einen solchen Grad angenommen hat, daß ein Zustand der Geschäftsunfähigkeit angenommen werden könnte. Gerade weil sich aber die schizophrene Psychose schubweise entwickelt, kann von dem Zustand der Klägerin vom Herbst 1952 nicht auf ihren Zustand vom 17. Juli 1952 zurückgeschlossen werden. Die Symptome, die für den Zustand vom Herbst 1952 angenommen werden können, sind jedenfalls nicht um die Zeit des 17. Juli 1952 aufgetreten. Das gleiche gilt für 13 die Bekundungen von Auskunftspersonen über das Verhalten der Klägerin in den Jahren 1953 bis 1955» Aus diesen Angaben über die Zeit der Jahre 1953 bis 1955 auf die Zeit des Vertragsschlusses zurückzuschließen, ist umso bedenklicher, als auch zu dem Ausdruck gekommen ist, daß die Klägerin bei den geschilderten Zuständen gegen früher völlig verändert war (Bl. 74 Rückseite der Ermittlungsakten) ." Gegenüber diesen Ausführungen wirft sich die Frage auf, ob der Tatrichter bei Bildung seiner Überzeugung die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen auseinandergesetzt hat (vgl. BGH Beschluß vom 10. Februar I960 aaO). Wie der Sachverständige Br. Walz ausgeführt und das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, liegt bei der Klägerin eine schizophrene Prozeßpsychose blander Art im Sinne der Dementia simplex vor, die sich schleichend entwickelt hat. Nach Baumer in Handlexikon der Medizinischen Praxis Band III Ausgabe 1968 zu "Schizophrenie11 Seite 1372 beginnt die Dementia simplex meist in der Jugend; sie verläuft ohne produktive psychotische Symptome in langsamer Progredienz bis zu einem bland-dementen Endzustand. Ein schizophrener Schub, wie ihn auch der Tatrichter versteht, setzt entweder plötzlich ein oder es geht ihm ein Tage oder Wochen dauerndes vegetatives Vorstadium voraus; der Schub selbst kann Tage, Monate oder Jahre dauern. Das Ausmaß eines Defektes richtet sich nicht immer nach der Zahl und Schwere der Schübe, schon nach einem einzigen leichten Schub kann sich.ein schwerer Defekt einstellen. Der Tatrichter ist nun offensichtlich der Ansicht, daß erst ein H "stärkerer Ausbruch", ein "größerer Schub" die Annahme rechtfertigt, es liege G-eschäftsunfähigkeit vor. Mit der hiervon abweichenden wissenschaftlichen Erkenntnis hat er sich nicht auseinandergesetzt. Der Umstand, daß sich das im Herbst 1952 aufgetretene Ausmaß des Schubs nicht um die Zeit des 17. Juli 1952 gezeigt hatte, läßt nach der vorstehend wiedergegebenen Symptomatologie (Baumer aaO; vgl. auch Kihn/Luxenburger in Handbuch der Erbkrankheiten, Band 2 Die Schizophrenie 1940 S. 5B f und 82 ff) die Möglichkeit eines schweren Defektes für den 17. Juli 1952 jedenfalls dann nicht entfallen, wenn um diese Zeit (oder davor) nur ein leichter Schub aufgetreten war. Anhaltspunkte für einen derartigen Schub sind nach der Exploration des Sachverständigen Dr, Walz gegeben. Die Klägerin hat ihm gegenüber geschildert, daß "schon lange" vor dem Zusammenbruch (Herbst 1952) "die Angst war", und bei Angabe ihrer Krankheiten erklärt: "Bis 1951 oder war es 52 war ich schon gesund. Gemerkt habe ich das ja nicht ...". Ferner hat im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten (StA Nürnberg-Fürth 3 d Js 1393/54 S. 34 R) die Zeugin Seibold Verstörtheit der Klägerin für die Zeit von 1950 bis 1953 bekundet. Daraufhin hat Dr. Walz "schon 1952 retrospektiv schizophrene Persönlichkeitsstörungen festgestellt" er hat diese nicht auf den Herbst 1952 beschränkt. b) Soweit das Berufungsgericht ferner einen Rückschluß anhand der von den Auskunftspersonen gemachten Bekundungen auf den 17. Juli 1952 deshalb für bedenklich erachtet, weil in jenen Angaben zu dem Ausdruck gekommen sei, daß die Klägerin bei den geschilderten Zuständen gegen früher "völlig" verändert gev/esen sei, übergeht der Tatrichter die - vom Sachverständigen mitgeteilte - wissenschaftliche Erfahrung, daß an Dementia 15 simplex erkrankte Personen von der Umwelt meist nicht als geisteskrank, sondern ”irgendwie nur als auffällig” erkannt werden, obwohl die Prozeßpsychose bereits läuft. c) Wie auch Dr. Walz bemerkt hat, handelt es sich um einen”Krankheitszustand, der sich fortschreitend entwickelt*” Im Hinblick darauf erscheint es dem Berufungsrichter bedenklich, von dem bei der Untersuchung des Sachverständigen festgestellten Zustand auf den Grad der Erkrankung am 17. Juli 1952 zu schließen, ”wenn nicht hinreichend schwerwiegende Gründe dafür vorliegen”. Demgegenüber ist festzuhalten, daß die "schleichende Ent-Wicklung” wissenschaftlicher Erkenntnis zufolge schon bei einem einzigen leichten Schub einen schweren Defekt bringen kann. Auf diese Erkenntnis geht aber die abweichende Ansicht des Tatrichters, wie bereits dargetan, unzulässigerweise nicht ein. Allein die abschließende Wendung des Berufungsurteils, "die Beweisaufnahme und das Gutachten” hätten dem Berufungsgericht nicht die an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit vermittelt, daß die Klägerin am 17. Juli 1952 geschäftsunfähig gewesen sei, vermag diesem Mangel nicht abzuhelfen. C) Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Klägerin den Vertrag vom 17. Juli 1952 auch nicht wirksam angefochten habe und er nicht nach § 138 BGB nichtig sei, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht beanstandet. II. Wegen des unter I- B 3 aufgezeigten Verfahrensfehlers kann das Berufungsurteil nicht bei Bestand bleiben, ohne daß es auf die weiteren Rügen ankommt. Das ange- 16 fochtene Erkenntnis muß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 561 Abs. 1 ZPO). Der Tatrichter wird den Vortrag der Klägerin, sie sei zur Zeit des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen, nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erneut zu würdigen haben. Gegebenenfalls wird der Berufungsrichter dabei dem Hinweis der Klägerin nachzugehen haben, es könne auch partiell beschränkte Geschäftsunfähigkeit oder eine nur vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB am 17. Juli 1952 Vorgelegen haben. Das Oberlandesgericht hat auch die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu treffen. Dr. Piepenbrock Dr. Preitag Mattem Offterdinger Dr. Grell