April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Dr. freitag, Dr. Mattem und Offterdinger beschlossen: Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des OberlandQsgerichts in Schleswig vom 28. Die Verspätung beruhte darauf, daß im Urteilsübersendungsschreiben des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an den Revisionsanwalt als Zustellungsdatum versehentlich der 7. April 1964, diktiert und dabei den Zustellungszeitpunkt zutreffend mit ’'heute” angegeben hatte, seine Schreibkraft das Diktat aber erst am folgenden Tag ausführte und das Schreiben mit dem Datum des 7. Das Büro des Revisionsanwalts notierte auf Grund dieser unzutreffenden Datumsmitteilung unter Berücksichtigung des Feiertags den 8. Hiernach beruht die Fristversäumnis auf dem Zusammentreffen zweier Büroversehen: der unrichtigen Datumsmitteilung im Schreiben des Rechtsanwalts zweiter Instanz und dem Unterbleiben einer Vergleichung der Zustellungsdaten auf der Urteilsausfortigung und dem Begleitschreiben im Büro des Revisionsanwalts. Was den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten anlangt, so ist bereits in der bisherigen Rechtsprechung ein Verschulden des absendenden Anwalts bei unrichtiger Angabe des Zu-stellungsdatums in einem Auftragsschreiben an den Anwalt der höheren Instanz verneint worden in einem Palle, wo nach richtiger Patumsnotierung in den Handakten das Auftrags-schreiben vom Büro mit unrichtigen Angaben über den Zustcl-lungstag verfaßt und vom Anwalt ohne eigene Nachprüfung unter" zeichnet worden war (Beschluß vom 22. Nichts anderes hat im vorliegenden Fall zu gelten, wo das Schreiben vom absendenden Anwalt selbst inhaltlich richtig verfaßt, aber von seinem Büro unrichtig zu Papier gebracht wurde. Was den Revisionsanwalt anlangt, so hat allerdings der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des IV. Zivilsenat hat diese Rechtsprechung jedoch neuerdings in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 12. Hiernach war es für die Beklagte ein unabwendbarer Zufall, der sie an der Einhaltung der genannten Notfrist (§ 552 ZPO) gehindert hat.
BUNDESGERICHTSHOF
Y_ZR
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§9ZM BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Frau Gertrud B löj
geb. A{ traße fl.
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt
gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Hans
S t flflflflflHflflfl ,
2. den Bankangestellten Wilhelm S t beide wohnhaft in Bflflflflflp, L?
Straße
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
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und
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Rer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 2. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Dr. freitag, Dr. Mattem und Offterdinger beschlossen:
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des OberlandQsgerichts in Schleswig vom 28. Februar 1964 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe :
Das angefochtene Berufungsurteil wurde am 6. April 1964 in vollständiger Form zugestellt. Die Revisionsschrift der Beklagten kam erst am 8. Mai 1964 ein, also nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist (§ 552 ZPO). Die Verspätung beruhte darauf, daß im Urteilsübersendungsschreiben des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an den Revisionsanwalt als Zustellungsdatum versehentlich der 7. statt des 6. April 1964 angegeben und der 7. Mai 1964 ein gesetzlicher Feiertag war. Zu der unrichtigen Datumsangabe kam es dadurch, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte das Übersendungsschreiben noch am Zustellungstag, dem 6. April 1964, diktiert und dabei den Zustellungszeitpunkt zutreffend mit ’'heute” angegeben hatte, seine Schreibkraft das Diktat aber erst am folgenden Tag ausführte und das Schreiben mit dem Datum des 7. April 1964 versah, ohne die Angabe des Zustellungsdatums im Text ("heute") entsprechend zu ändern. Das Büro des Revisionsanwalts notierte auf Grund dieser unzutreffenden Datumsmitteilung unter Berücksichtigung des Feiertags den 8. Mai als Tag des Fristablaufs, ohne die Richtigkeit der Datumsmitteilung anhand des gleichzeitig eingegangenen, mit richtigem Zustellungsvermerk versehenen Urteilsexemplars nachzuprüfen.
Hiernach beruht die Fristversäumnis auf dem Zusammentreffen zweier Büroversehen: der unrichtigen Datumsmitteilung im Schreiben des Rechtsanwalts zweiter Instanz und dem Unterbleiben einer Vergleichung der Zustellungsdaten auf der Urteilsausfortigung und dem Begleitschreiben im Büro des Revisionsanwalts. Baß die dafür unmittelbar verantwortlichen Angestellten in beiden Büros genügend ausgebildet und überwacht waren, ist glaubhaft gemacht. Die Anwälte selbst trifft für jene Büroversehen kein Verschulden (vgl. § 232 Abs. 2 ZPO):
Was den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten anlangt, so ist bereits in der bisherigen Rechtsprechung ein Verschulden des absendenden Anwalts bei unrichtiger Angabe des Zu-stellungsdatums in einem Auftragsschreiben an den Anwalt der höheren Instanz verneint worden in einem Palle, wo nach richtiger Patumsnotierung in den Handakten das Auftrags-schreiben vom Büro mit unrichtigen Angaben über den Zustcl-lungstag verfaßt und vom Anwalt ohne eigene Nachprüfung unter" zeichnet worden war (Beschluß vom 22. Oktober 1958, IV ZB 210/58* LII ZPO § 232 Hr. 40). Nichts anderes hat im vorliegenden Fall zu gelten, wo das Schreiben vom absendenden Anwalt selbst inhaltlich richtig verfaßt, aber von seinem Büro unrichtig zu Papier gebracht wurde. Auch hier würden die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen überspannt, wollte man verlangen, daß er die richtige Übertragung seines Diktats in jenem Punkt überprüfe.
Was den Revisionsanwalt anlangt, so hat allerdings der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des IV. Zivilsenats, abweichend vom Reichsgericht, die Berechnung der Rechtsmittelfristeh und der Rechtsmittol-begründungsfristen zu denjenigen Geschäften gerechnet, die der Anv/alt auch einem ausgebildeten und gehörig überwachten Büropersonal nicht überlassen dürfe, sondern selbst vor-
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nehmen müsse (Beschluß vom 10. Januar 1958, IV ZB 213/57,
LIyI ZPO § 232 Nr. 34; Beschluß vom 23. September I960,
IV ZB 196/60, LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 5; Beschluß vom 17. Januar 1962, IV ZB 398/61, LM ZPO § 233 (Pc) Nr. 17; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1956, V ZB 26/56, LM ZPO § 233 Nr. 67). Der IV. Zivilsenat hat diese Rechtsprechung jedoch neuerdings in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 12. Februar 1965, IV ZR 231/63, aufgegeben und grundsätzlich ausgesprochen: unter den heute gegebenen Verhältnissen könne vom Rechtsanwalt nicht mehr verlangt werden, daß er in jedem Palle selbst den Beginn der Frist feststelle und ihre Bauer berechne; es müsse unterschieden werden, ob es sich um die gewöhnlichen Fristen in den in seinem Büro herkömmlichen und geläufigen Rechtsangelegenheiten (Routinefristen) handle, oder um Fristen in Sachen, die nach dem Zuschnitt der Praxis aus dem gewöhnlichen Rahmen fielen; die Berechnung der einfachen und seinem Büro geläufigen Fristen könne der Anv/alt, ohne schuldhaft zu handeln, gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen; er müsse nur durch geeignete allgemeine oder spezielle Anordnungen dafür Sorge tragen, daß ihm die Feststellung des Beginns und Endes der Frist in den Fällen Vorbehalten bleibe, die in seiner Praxis ungewöhnlich seien, oder bei denen Schwierigkeiten und Zweifelsfragen hinsichtlich des Beginns und der Bauer der Frist auftreten könnten; er müsse seine Sachen selbst darauf prüfen, ob er die Berechnung der Fristen dem Büropersonal überlassen könne oder ob er sich diese selbst Vorbehalten müsse; soweit letzteres der Fall sei, müsse er sein Büropersonal mit geeigneten Weisungen versehen, die sicherstellten, daß ihm die Sachen zur Berechnung der Fristen vorgelegt würden.
Dieser Auffassung tritt der beschließende Senat bei; soweit in seinem genannten Beschluß vom 13« Juli 1956 strengere Anforderungen gestellt sind, hält er daran nicht mehr fest.
Auch im vorliegenden Fall handelte es sich bei der versäumten Frist um eine solche, die in der Praxis des Bevollmächtigten der Beklagten eine herkömmliche ist; die Feststellung des Pristbeginns erforderte hier keine juristischen Fachkenntnisse. Der Prozeßbevollmächtigte konnte daher ihre Berechnung einem genügend ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen.
Hiernach war es für die Beklagte ein unabwendbarer Zufall, der sie an der Einhaltung der genannten Notfrist (§ 552 ZPO) gehindert hat. Infolgedessen war dem in gehöriger Form und Frist gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattcu-goben (§ 233 ZPO).
Br. Augustin Rothe Br. Freitag
Br. Mattem
Offterdinger