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BGH · V ZR 89/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 89/62

Der 3chuldrechtliche Vertrag, durch den sich ein Erblasser gegenüber seinem Vermächtnisnehmer verpflichtet, über das vermachte Grundstück auch unter Lebenden nicht zu verfügen, bedarf nicht der Form des § 313 BGB» Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, nach Burchführung der zu Nr. 1 genannten Vermessung das sich daraus ergebende Grundstück an den Kläger aufzulassen und die Kosten der Umschreibung zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Auf Io September 1952 mietete ("pachtete") der Kläger von den Eheleuten Fritz und Martha das auf dem Anwesen der Ehefrau Artikel 922 des Grundbuchs der Gemeinde (M^(^straße) in befindliche Schuh- Durch Erbvertrag vom 9* Oktober 1953 mit dem Kläger und dessen Ehefrau vermachten die Eheleute Bf[^^ dem Kläger das genannte Hausgrundstück - gemeint war unstreitig nur ein realer Teil^ dieses Grundstücks - mit dem Schuhgeschäft, "und zwar mit der Wirkung, daß der Verraächtnisanspruch mit den Tode des letstversterbenden Ehegatten fällig wer- Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und diese Entscheidung nach zweimaliger Aufhebung und Zurück-verweisung durch den IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jeweils wiederholt, zuletzt durch einen anderen Senat. Die in den beiden ersten Berufungs- und Revisionsurteilen im Mittelpunkt stehende Präge, ob das umstrittene Grundstüeksvermächtnis von dem zuerst versterbenden Ehegatten B^^^ (Ehefrau) oder vom überlebenden (Ehemann) als Erblasser verfügt wurde, hat das nunmehr angefochtene dritte Berufungsurteil ausdrücklich offengelassen (S. es ohne Rechtsirrtum den Vermächtnisanspruch des Klägers für bereits, mit dem ü'j’od der Ehefrau B^|^ entstanden, den Ehemann als ihren Erben für den ursprünglichen Schuldner dieses Anspruchs und die Beklagte als Erbin dieses Schuldners für die Schuld als Nachlaßverbindlichkeit für haftbar. Für den zugunsten der Beklagten unterstellten letzteren Fall (Vermächtnis des Ehemanns B^^^) bejaht das Berufungsgericht (S. 25 ff) eine zwischen den Ehepaaren B^|^ und Sch^J^ neben dem Erbvertrag stillschweigend gemäß § 137 Satz 2 BGB getroffene schuldrechtliche Vereinbarung dahin, daß das vermachte (Teil-) Grundstück von den Eheleuten B^D nur im Notfall sollte veräußert werden dürfen und außerhalb eines Notfalls nicht; es verneint das Vorliegen eines Notfalls zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags mit der Beklagten (S. 31 ff) und leitet daraus eine von der Beklagten als Nachlaßverbindlichkeit zu erfüllende Schadensersatzpflicht des Ehemanns Bölts ab, den Kläger so zu stellen, wie er ohne jenen unzulässigen Verkauf gestanden hätte, also ihm das Eigentum an dem Gelände zu übertragen. Fürsorglich bejaht das Berufungsgericht aus § 326 BGB einen Schadensersatzanspruch gleichen Inhalts gegen die Beklagte sowohl als ursprüngliche Schuldnerin wie auch als Erbin des Ehemanns B^|^ ob ein solcher Unterlassungsvertrag bei Verbindung mit einem Erbvertrag der vorliegenden Art der Form des § 313 BGB bedarf, wird vom Berufungsgericht verneint? Ein solcher Verpflichtungsvertrag bedurfte auch nick etwa der Form des Erbvertrags, selbst wenn er mit ihm nacn seinem Abschlußzeitpunkt und nach seinem Inhalt zusammen-: hing»; Für die Annahme einer zur Formbedürftigkeit auch def Verpflichtungsgeschäfts unter Lebenden nach § 2276 BGB führenden rechtlichen Einheit beider Geschäfte (sA das Senatsurteil vom 3» November 1961, V ZR 48/60, BGHZ 36, 65? Beweispflichtig dafür ist nach allgemeinen Grundsätzen der Bedachte (Erbvertragsgegner oder Dritter, hier Kläger), der sich auf eine solche Verpflichtung des Erblassers beruft (vgl. das genannte Urteil BGHZ 31, 13, 19)» Dies muß auch bei Zusammenhang mit einem entgeltlichen Erbvertrag gelten; ein solcher Zusammenhang spricht zwar in der Hegel für vertragsmäßige Natur der im Erbvertrag enthaltenen Verfügung und dahe$ für ihre Bindungswirkung von Todes'wegen (Senatsurteil vom 8. Auch dies hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt; es'stellt weder auf eine Vermutung noch auf die Beweislast ab, sondern spricht seine Überzeugung (§ 286 ZPO) vom Abschluß eines solchen Vertrags aus (S. Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin rechtlich beizutreten, daß eine solche rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Nichtverfügung unter Lebenden (§ 137 Satz 2 BGB) auch mit dem eingeschränkten Inhalt eingegangen werden kann, daß dem Erblasser eine Veräußerung zwar grundsätzlich verboten, unter bestimmten Umständen (hier: beim Torliegcn einer Notlage) jedoch erlaubt ist. erbvertraglichen Bindung auch ein derartiges Verpflichtungs-geschäft unter Lebenden abgeschlossen wurde, in jedem Eir-zelfalle sorgfältiger Prüfung, insbesondere nach der Kich-tung, ob die Parteien des Erbvertrags, auch wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers dessen Partner noch kein positives Hecht auf den Zuwendungsgegenstand einräumen wollten (sonst1 wäre es kein Erbvertrag), doch wenigstens eine negative Bindung dahin zu begründen wünschten, daß der Erblasser auch schon zu seinen Lebzeiten über den Zuwendungsgegenstand nicht anderweitig zu verfügen sich verpflichtete« Der erkennende Senat hat bereits in jenem urteil vom 30« September 1959 darauf hingewiesen, daß ein solcher zusätzlicher Verpflichtungswille beim Abschluß des, Erbvertrags etwa dann vorliegen kann, wenn die erbvertragliche Zuwendung den Bedachten nach der Vorstellung der Vertragsparteien während der künftigen Lebenszeit des Erblassers zu irgendeinem für diesä,fi::igüniid:|cn Verhalt.■ l{inb.liek"auf.ää8"ln::'ÄUß sicht gestellte Vermächtnis auf.ein sachlich nicht gerechtfertigtes Maß, nämlich auf (monatlich) 250 DM erhöht worden; den: Eheleuten sei.die Wechselwirkung zwischen Vermächtnis und überhöhter Miete bewußt gewesen; sowohl die Eheleute BMMI als auch der Kläger und seine Ehefrau seien bei Abschluß des Erbvertrags mit Bücksieht auf die erhöhte Miete davon ausgegangen, daß das Gelände dem Kläger zufallen sollte und im Grundsatz, nämlich mit Ausnahme eines notfalls, nicht mehr sollte verkauft werden dürfen« gericht seine Überzeugung vom stillschweigenden Abschluß eines Verpflichtungsgeschäfts mit dem genannten Inhalt ausführlich begründeto Es hat den genannten Einzelfestctellun-gen jeweils eine eingehende Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Allerdings erfordert ein Verpflichtungsgeschäft nach § 137 Satz 2 BGB, wie jedes Rechtsgeschäft, nicht nur den 'tatsächlichen Willen des Erklärenden (hier des Erblassers) zur Unterlassung einer Veräußerung (BGHZ 31, 13, 18) und auch nicht mir nur die Vorstellung, rechtlich gebunden zu sein, sondern (das Bewußtsein und) den Willen, durch sein Verhalten eine (andernfalls nicht bestehende) rechtliche Bindung herbei zuführ en. Aber auch wenn das Berufungsgericht an mehreren Stellen nur von den Vorstellungen der Eheleute spricht, so ergeben doch seine Ausführungen in ihrem Zusammenhalt, daß der Tatrichter nicht bloß Vorstellungen, sondern auch einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungs-willeh im Auge gehabt und zu dem Gegenstand tatrichterlichcr Feststellung»; gemacht hat. Die von der Revision vermißte Feststellung, wann jenes Verpflichtungsgeschäft zustandekam, ist im Berufungsurteil allerdings nicht ausdrücklich getroffen. 30 oben: "bei Abschluß des Erbvertrags") ist jedoch die Feststellung zu entnehmen, daß jener Verpflichtungsvertrag zeitlich spätestens zugleich mit dem Erbvertrag abgeschlossen wurde. (mit 200 DM) vereinbart gewesen und erst nachträglich in Hinblick auf die (zunächst in Aussicht gestellte und im Oktober 1933 'verwirklichte«) - "Bindung- hinsichtlich des Grund-stuckseigentuns erhöht worden (auf 250 DM)„ Ein Prozeßver-stoß liegt jedoch auch insoweit nicht vor: 1 o Die vor gelegten "Pacht ’'Vertragsurkunden - die sämtlich auf einen "Pachtzins von 250 DM monatlich lauten -hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ausdrücklich gewürdigt, nämlich dahin (So 28), es habe p nicht aufgeklärt Vierden können, wann der handschriftliche - vom 1« September 1952 datierte und vom Kläger gefertigte "Pacht"vertrag (GA I 157) sowie warm, aus welchem Grunde und unter welchen Umständen'die beiden - undatierten-maschinenschriftlichen'"Pacht"vertrage (GA. 1.233» 234) abgeschlossen worden seien» Die Beklagte hatte allerdings wiederholt und nachdrücklich vorgetragen, in den maschinengeschriebenen Urkunden seien sowohl die Eheleute BÄfc wie der.Kläger und seine Ehefrau mit ihren vor Mietbeginn maßgebend gewesenen Anschriften bezeichnet, die Urkunden nüßtei Der Kläger hatte jedoch diese Adressenangaben damit erklärt, daß das eine der beiden Schreibmaschinenexemplare, das nur vom Ehemann 6^^ unterschrieben ist, von diesem vor den Umzug der Beteiligten als (einseitiger) Entwurf gefertigt und das andere Exemplar, das die Unterschriften beider Eheleute sowie die des Klägers trägt, zwar nach den Umzügen gefertigt, aber (in Anlehnung an das frühere Exemplar) noch mit den' (jetzt allerdings überholten) alten Anschriften versehen worden sei (&A III 632); auch diese Darstellung ist nicht schon von vornherein unwahrscheinlich. Unter diesen Umständen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Entstehung jener Urkunden habe nicht aufgeklärt werden können, den genannten Vortrag der Beklagten nicht beachtet. Der durch die Quittung vom 14» April 1952 belegte (und laut Tatbestand des Berufungsurteils, S. 19/20 von der Ehefrau des Klägers als Zeugin bestätigte) Umstand, daß der Kläger schon an jenem Tag einen Betrag von 2 000 DM als Anzahlung für die Übernahme des Warenlagers an den Ehemann B^|^ bezahlte - ebenso wie in der Folgezeit bis Ende September 1952 weitere insgesamt 7 200 DM zu demselben Zweck -, zwang entgegen der Meinung der Revision nicht zu dem Schluß, daß schon an jenem 14. Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Erbvertrag®, urkunde scheidet schon deshalb aus, weil der Tatrichter nicht; nach Beweisfälligkeit, sondern auf Grund als geführt angesehenen Beweises entschieden hato Um eine der Erbvertrags-form bedürftige Nebenabrede handelte es sich bei den- Verpflicht ungsgeäCnäEC^^ BGBfhicht (oben I)* 1% 3. Das Berufungsgericht führt aus: Es möge zwar an sich überraschend sein, daß der Kläger sich auf das bloß mündliche Versprechen eines Vermächtnisses durch die Erblasser verlassen haben und auf dieses unverbindliche Versprechen hin zu einer MietZahlung von 250 DM bereit gewesen sein solle, obgleich er nach seinen Behauptungen bei gleicher Gelegenheit erfahren habe, daß der Erblasser sich sogar an den vertraglich vereinbarten Mietpreis nicht halten wollte. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach seiner eigenen Unterstellung Erblasser nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Ehemann B^|^ gewesen sei. Und daß das Vertrauen des Klägers in die Ehefrau BQ0I nicht unbegründet gewesen If um eine bloße Hilfstatsache (Indiz), deren Erheblichkeit der Tatrichter ohne Rechtsirrtum dann verneinen konnte, wenn er den vom Bev/eisführer aus ihr|n gezogenen Schluß auf das Vorliegen einer unmittelbar erheblichen Tatsache (hier: von vornherein vom Kläger vereinbarte KietZinshöhe von 250 DM) nicht ziehen wollte. 21) ergibt: es möge sein, daß der Ehemann schon vor seiner Übersiedlung nach Oldenburg und vor dem Einzug des Klägers in das umstrittene Grundstück, also vor Mietbeginn, den von ihm allein unterschriebenen ’’Pacht"vertrag dem Zeugen gezeigt habe; aus der Zeugenaussage folge jedoch nicht, daß schon von Anfang Gin und ohne Beziehung auf das versprochene Vermächtnis ein Mietpreis von 250 DM vereinbart v/orden sei. 5. Die Revision weist darauf hin, der Vortrag der Beklagten werde gestützt durch das von ihr (GA II 257) vorgelegte Tagebuch der Ehefrau B^|^, wonach der "Pacht"-vertrag mit 250 DM Monatszins bereits am 14. Das Berufungsgericht setzt sich mit diesen Behauptungen zwar nicht ausdrücklich auseinander; es besteht jedoch auch hier kein hinreichender Anhalt dafür, daß es den Vortrag der Beklagten übersehen hätte. 7° Daß sich der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreit^ auf eine stillschweigende schuldrechtliche Vereinbarung berufen hat, trifft au« Rach dem Tatbestand des Berufungsurteils (Sc, 11) war das allerdings nicht, wie die Revision in Betracht kommenden Personen in der Regel keinesfalls auf juristische- Denkkategorien ausgerichtet sind, sondern auch dort rein tatsächlichen Inhalt haben, v/o bewußt ein rechtlicher Erfolg (hier: schuldrechtliche Verpflichtung) herbeigeführt werden soll und ihr Verhalten deshalb rechtlich al3 Willenserklärung aufzufassen ist. So ist es nicht besonders verwunderlich und steht abweichend von der Meinung der Revision der tatrichterlichen Feststellung eines solchen stillschweigenden Rechtsgeschäfts nicht entgegen, v/enn nicht nur der Kläger bei Verhandlungen und Besprechungen zu Lebzeiten der Eheleute B^|^ oder später sich nicht auf eine solche Vereinbarung berufen hat, sondern auch seine Prozeßbevollmächtigten nicht schon in einem früheren Zeitpunkt dazu gekommen sind, den Sachverhalt unter den Rechts-bogriff des Verpflichtungsgeschäfts nach § 137 Satz 2 BGB einzuordnon. Daß die Beteiligten :den Willen zur rechtlichen Bindung des genannten Inhalts - gehabt haben, ist allerdings nicht nur eine Frage der rechtlichen Zuordnung, sondern in erster Linie ein Umstand tatsächlicher Hatur, der als.solcher vom Träger der Behauptungs- und Beweislast (hier: dem Kläger) behauptet Y/erden mußte. Eine dahingehende Behauptung konnte beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 529 ZPO) als verspätet zurückgewiesen werden; das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen jedoch nicht festgestellt, ein Rechtsverstoß ist insov/eit nicht ersichtlich. 1» Hach allem ist die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich, nicht zu beanstanden, daß. sich beide Eheleute Bölts gegenüber dem Kläger durch schuldrechtliches Rechtsgeschäft unter Lebenden'verpflichtet haben, das Grundstück außer in einem Hotfall nicht zu veräußern» Laß im Zeitpunkt des Verkaufs an die Beklagte (16» Lezeu her 1955) ein solcher Hotfall Vorgelegen habe, wird vom Berufungsgericht -mit ausführlicher Begründung (3. Ohne den Zuwiderhandlungsakt, nämlich den Kaufvertrag des Ehemanns B^^ mit der Beklagten, hätte das vermachte Gelände beim Tod des Ehemanns B^J^ sowohl dinglich (§ 2169 Abs. 1 BGB) wie schuldrechtlich (im Sinne von Abo. 4 aaO) zu seiner Erbschaft gehört, das Grundstücks-Vermächtnis wäre also wirksam geblieben, dem Kläger stünde nach §§ 2174, 21.47 Satz 2 BGB gegen die Beklagte als Erbin des Ehemannes B^|^ der Anspruch auf Ve Schaffung dos Eigentums am Gelände, d.h. auf Übereignung zu. Der Kläger ist deshalb ebenso zu stellen, wie wenn das Vermächtnis nicht nach § 2169 BGB.unwirksam geworden wäre. ferin und Erbin ist, bedeutet das sinnvollerweise, daß der Kläger ohne den theoretisch erwägbaren Umweg über eine den Kaufvertrag rückgängig machende Willenserklärung der Beklagten sofort und unmittelbar Erfüllung des Vermächtnisses von ihr verlangen kann (vgl. vorliegenden Falles ist der Beistungsklagantrag jedoch dahin aussulegen, daß er zugleich hilfsweise den weniger weitgehenden Antrag auf Feststellung der künftigen Auflassungspflicht enthält» Dieser Feststellungsantrag 1st begründet; dahin war das Berufungsurteil in diesem Punkt einzuschrän-ken*. Verfahrensrechtlich hat das angefochtene Urteil, ebenso wie die beiden vorangegangenen Berufungsurteile, dem Y/ort-laut nach ebenfalls eine Verurteilung ausgesprochen (Urteilsformel Nr. 2 Ende), obwohl der Kläger ausweislich des Urteilstatbestands (S. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil nicht abweichend von seinem Wortlaut insoweit nur im Sinne eines Feststellungsausspruchs gemeint und daher auszulegen ist, sowie ob im anderen Falle ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO auch ohne eine Revisionsrüge zu beachten wäre. April 1905., II 353/04, Nachschlagewerk ZPO § 313 Nr. 36 a)o Auch insoweit ist also das angefochtene Urteil (mindestens gegenüber seinem Wortlaut) dahin einzuschränken, daß anstelle der Verurteilung die bloße Feststellung tritt.

Zitierte Normen: § 137 BGB § 286 ZPO § 137 BGB § 565 ZPO § 2302 BGB § 529 ZPO § 2169 BGB § 2 GBO § 308 ZPO
BGBErbvertragBerufungsgerichtErblasserKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 137, 313
Der 3chuldrechtliche Vertrag, durch den sich ein Erblasser gegenüber seinem Vermächtnisnehmer verpflichtet, über das vermachte Grundstück auch unter Lebenden nicht zu verfügen, bedarf nicht der Form des § 313 BGB»
BGB § 2174
Der mit einem Grundstücksvermächtnis Beschwerte hat auch die Kosten der GrundstücksumBChreibung zu tragen«
BGH, Urt. v. 20. März 1963 - V ZR 89/62 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
V ZR 89/62
Verkündet am 20» März 1963 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Else in 0'
geb. R
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Wilhelm in üfliM MB)*
Kläger, Berufungskläger und Revi si onsb eklagt en,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raiind liehe Verhandlung vom 20. März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br» Rothe,-.. Br. Freitag, .
Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 27. Oktober 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß anstelle der bisherigen Nr. 2 der Urteilsformel folgender Ausspruch tritt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, nach Burchführung der zu Nr. 1 genannten Vermessung das sich daraus ergebende Grundstück an den Kläger aufzulassen und die Kosten der Umschreibung zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Auf Io September 1952 mietete ("pachtete") der Kläger von den Eheleuten Fritz und Martha	das	auf	dem	Anwesen der Ehefrau	Artikel	922	des	Grundbuchs	der	Gemeinde	(M^(^straße) in	befindliche	Schuh-
geschäft mit Inventar und Wohnung*
Durch Erbvertrag vom 9* Oktober 1953 mit dem Kläger und dessen Ehefrau vermachten die Eheleute Bf[^^ dem Kläger das genannte Hausgrundstück - gemeint war unstreitig nur ein realer Teil^ dieses Grundstücks - mit dem Schuhgeschäft, "und zwar mit der Wirkung, daß der Verraächtnisanspruch mit den Tode des letstversterbenden Ehegatten	fällig	wer-
den soll"5 die Ehefrau des Klägers wurde als Ersatzvermächtnisnehmerin eingesetzt.
Am 7« Dezember 1953 starb die Ehefrau	Sie	wurde
 von ihrem Ehemann allein beerbt.
Danach lernte dieser die Beklagte kennen, nahm sie in seinen Haushalt auf, setzte sie durch Privattestament vom 16. August 1955 zu seiner Alleinerbin ein und verkaufte durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1955 das genannte Hausgrundstück an sie; die Auflassung wurde gleichzeitig erklärt, aber im Grundbuch bisher nicht vollzogen.
Am 17. Januar 1956 starb der Ehemann B^|^.
Der Kläger klagt auf Grund des Vermächtnisses auf Herbeiführung der Herausmessurig eines näher bezeichneten Teilgrundstücke sowie auf dessen Auflassung an ihn, beides auf Kosten der Beklagten. Er sieht in der Grundstücksveräußerung an die Beklagte ein Scheingeschäft, eine absichtliche Benachteiligung und eine Sittenwidrigkeit und beruft sich neuerdings auch auf eine vertragliche Bindung der Eheleute 3^^ ihm gegenüber unter Lebenden»
 
Me Beklagte hält den Kaufvertrag für wirksam und dadurch das Grundstücksvermächtnis für beseitigt. Fürsorglich hat sie es durch notarielle Erklärung vom 11„ Oktober 1958 wegen Irrtums der Ehefrau B^^^ angefochten.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und diese Entscheidung nach zweimaliger Aufhebung und Zurück-verweisung durch den IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jeweils wiederholt, zuletzt durch einen anderen Senat.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte wiederum Klagabweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Vermächtnisanfechtung wurde bereits im zweiten Berufungsurteil (dort S. 12/13) für verspätet und deshalb unwirksam erklärt. Die Beklagte hat auf sie im dritten Berufungsverfahren nicht mehr besonders abgehoben. Das angefochtene Urteil erwähnt sie nicht ausdrücklich, geht aber ersichtlich ebenso wie das vorangegangene zweite Berufungsurteil von ihrer Unv/irksamkeit aus. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen; ein Rechtsirrtum ist nicht erkennbar.
Die in den beiden ersten Berufungs- und Revisionsurteilen im Mittelpunkt stehende Präge, ob das umstrittene Grundstüeksvermächtnis von dem zuerst versterbenden Ehegatten B^^^ (Ehefrau) oder vom überlebenden (Ehemann) als Erblasser verfügt wurde, hat das nunmehr angefochtene dritte Berufungsurteil ausdrücklich offengelassen (S. 23/ 24). Für den erster©» Pall (Vermächtnis der Ehefrau) hält
 
es ohne Rechtsirrtum den Vermächtnisanspruch des Klägers für bereits, mit dem ü'j’od der Ehefrau B^|^ entstanden, den Ehemann	als	ihren	Erben	für den ursprünglichen
 Schuldner dieses Anspruchs und die Beklagte als Erbin dieses Schuldners für die Schuld als Nachlaßverbindlichkeit für haftbar. Für den zugunsten der Beklagten unterstellten letzteren Fall (Vermächtnis des Ehemanns B^^^) bejaht das Berufungsgericht (S. 25 ff) eine zwischen den Ehepaaren B^|^ und Sch^J^ neben dem Erbvertrag stillschweigend gemäß § 137 Satz 2 BGB getroffene schuldrechtliche Vereinbarung dahin, daß das vermachte (Teil-) Grundstück von den Eheleuten B^D nur im Notfall sollte veräußert werden dürfen und außerhalb eines Notfalls nicht; es verneint das Vorliegen eines Notfalls zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags mit der Beklagten (S. 31 ff) und leitet daraus eine von der Beklagten als Nachlaßverbindlichkeit zu erfüllende Schadensersatzpflicht des Ehemanns Bölts ab, den Kläger so zu stellen, wie er ohne jenen unzulässigen Verkauf gestanden hätte, also ihm das Eigentum an dem Gelände zu übertragen. Fürsorglich bejaht das Berufungsgericht aus § 326 BGB einen Schadensersatzanspruch gleichen Inhalts gegen die Beklagte sowohl als ursprüngliche Schuldnerin wie auch als Erbin des Ehemanns B^|^
(S. 36 ff). Die Revision bekämpft dies ohne Erfolg.
J. o
In rechtlicher Hinsicht folgt das Berufungsgericht den in einer anderen Sache ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom ^0. September 1959 (V ZR 66/58, BGHZ 31, 13). Danach wird ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht hat, dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen
..fiber den- Vermächtnisgegenstaad von^üJog'ee^v/egen gehindert
■'von vadäraprechenden Rechtsgeschäften unter Lebenden frei '(§ 2286 BGB)» Eine Bindung auch unter Lebenden kann indessen (mit zwar nicht dinglicher? aber obligatorischer ilirkung)' dadurch herbeigeführt werden?, daß sich der Erb-: lasser : neben dem ■Erbvertrag ©urabAkf^	unter■
■	bebenden,':'nämlich einen :äöhufdkskEÖ	"mit.	dem.:
■	©e dacht eh, ■ verpflicht et, büb er7 $.0?E ©'eritächt'en. Gegenst and tiauch unter Lebenden nicht mehr zu verfügen (§137 .Satz,.2; BGB:),» Zu einer (solchen schulIrEÄEEilEch; Verpflichtung -be<-: :(därf(-:::es eines Vertrags (§ 305 BGB), der normalerweise keine-■-ibrra. ' benötigt und daher , auch ^.stillschweigend, ab^esehlosseö werden kann» An dieser- auch vdh( der Revision nicht in Zwei**
: fei- -gezogenen/ HeehtsaufiassuhgAi.^
Die im genannten Senatsurteil offengelassene Frage? ob ein solcher Unterlassungsvertrag bei Verbindung mit einem Erbvertrag der vorliegenden Art der Form des § 313 BGB bedarf, wird vom Berufungsgericht verneint? weil er den Eigentümer gerade nicht zur Veräußerung, sondern zur Hiebt-Veräußerung verpflichtet und deshalb Sinn und Zweck jener Eoravorschrift nicht zutreffen» Auch dem ist beizutreten»
Ein solcher Verpflichtungsvertrag bedurfte auch nick etwa der Form des Erbvertrags, selbst wenn er mit ihm nacn seinem Abschlußzeitpunkt und nach seinem Inhalt zusammen-: hing»; Für die Annahme einer zur Formbedürftigkeit auch def Verpflichtungsgeschäfts unter Lebenden nach § 2276 BGB führenden rechtlichen Einheit beider Geschäfte (sA das Senatsurteil vom 3» November 1961, V ZR 48/60, BGHZ 36, 65? 70/71 )j bedurfte es besonderer Umstände des Einzelfalls, füi -die hier keine Anhaltspunkte vorliegen»7
6
Eine rechtliche oder tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines solchen Verpflichtungsvertrags neben einem Erbvertrag besteht allerdings keineswegs. Beweispflichtig dafür ist nach allgemeinen Grundsätzen der Bedachte (Erbvertragsgegner oder Dritter, hier Kläger), der sich auf eine solche Verpflichtung des Erblassers beruft (vgl. das genannte Urteil BGHZ 31, 13, 19)» Dies muß auch bei Zusammenhang mit einem entgeltlichen Erbvertrag gelten; ein solcher Zusammenhang spricht zwar in der Hegel für vertragsmäßige Natur der im Erbvertrag enthaltenen Verfügung und dahe$ für ihre Bindungswirkung von Todes'wegen (Senatsurteil vom 8. November 1961, V ZR 31/60 = BGHZ 36, 115, 120), begründet aber noch nicht ohne weiteres eine Vermutung für das gleichzeitige Vorliegen eines rechtlich davon wesens-vor3Chiedenen Verpfiichtungsgeschäfts unter Lebenden. Auch dies hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt; es'stellt weder auf eine Vermutung noch auf die Beweislast ab, sondern spricht seine Überzeugung (§ 286 ZPO) vom Abschluß eines solchen Vertrags aus (S. 25 unten), hält also, den dem Kläger obliegenden Beweis für geführt.
Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin rechtlich beizutreten, daß eine solche rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Nichtverfügung unter Lebenden (§ 137 Satz 2 BGB) auch mit dem eingeschränkten Inhalt eingegangen werden kann, daß dem Erblasser eine Veräußerung zwar grundsätzlich verboten, unter bestimmten Umständen (hier: beim Torliegcn einer Notlage) jedoch erlaubt ist.
II»
In tatsächlicher Hinsicht bedarf nach dem genannten Senatsurteil vom 30. September 1959 die Frage, ob neben der
- 7' f-
erbvertraglichen Bindung auch ein derartiges Verpflichtungs-geschäft unter Lebenden abgeschlossen wurde, in jedem Eir-zelfalle sorgfältiger Prüfung, insbesondere nach der Kich-tung, ob die Parteien des Erbvertrags, auch wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers dessen Partner noch kein positives Hecht auf den Zuwendungsgegenstand einräumen wollten (sonst1 wäre es kein Erbvertrag), doch wenigstens eine negative Bindung dahin zu begründen wünschten, daß der Erblasser auch schon zu seinen Lebzeiten über den Zuwendungsgegenstand nicht anderweitig zu verfügen sich verpflichtete« Der erkennende Senat hat bereits in jenem urteil vom 30« September 1959 darauf hingewiesen, daß ein solcher zusätzlicher Verpflichtungswille beim Abschluß des, Erbvertrags etwa dann vorliegen kann, wenn die erbvertragliche Zuwendung den Bedachten nach der Vorstellung der Vertragsparteien während der künftigen Lebenszeit des Erblassers zu irgendeinem für diesä,fi::igüniid:|cn Verhalt.■
/Im:-. .Einklang mit/	eöH-fc : isr vorliegen-;1
den: Fall' däaVangefo^	Kläger	habe	mit
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 und überhöhter Miete bewußt gewesen; sowohl die Eheleute BMMI als auch der Kläger und seine Ehefrau seien bei Abschluß des Erbvertrags mit Bücksieht auf die erhöhte Miete davon ausgegangen, daß das Gelände dem Kläger zufallen sollte und im Grundsatz, nämlich mit Ausnahme eines notfalls, nicht mehr sollte verkauft werden dürfen«
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’stoße,»:
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a)	Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungs-
gericht seine Überzeugung vom stillschweigenden Abschluß eines Verpflichtungsgeschäfts mit dem genannten Inhalt ausführlich begründeto Es hat den genannten Einzelfestctellun-gen jeweils eine eingehende Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Besonders ausführlich hat es sich mit der Frage des Bindungswillens der Eheleute B^|^ beschäftigt (BU S. 28/30) . Allerdings erfordert ein Verpflichtungsgeschäft nach § 137 Satz 2 BGB, wie jedes Rechtsgeschäft, nicht nur den 'tatsächlichen Willen des Erklärenden (hier des Erblassers) zur Unterlassung einer Veräußerung (BGHZ 31, 13, 18) und auch nicht mir nur die Vorstellung, rechtlich gebunden zu sein, sondern (das Bewußtsein und) den Willen, durch sein Verhalten eine (andernfalls nicht bestehende) rechtliche Bindung herbei zuführ en. Aber auch wenn das Berufungsgericht an mehreren Stellen nur von den Vorstellungen der Eheleute	spricht,
 so ergeben doch seine Ausführungen in ihrem Zusammenhalt,
 daß der Tatrichter nicht bloß Vorstellungen, sondern auch einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungs-willeh im Auge gehabt und zu dem Gegenstand tatrichterlichcr Feststellung»; gemacht hat.
Die von der Revision vermißte Feststellung, wann jenes Verpflichtungsgeschäft zustandekam, ist im Berufungsurteil allerdings nicht ausdrücklich getroffen. Aus mehreren Wendungen. (So 26 oben! "neben dem Erbvertrag"; S. 29 und S. 30 oben: "bei Abschluß des Erbvertrags") ist jedoch die Feststellung zu entnehmen, daß jener Verpflichtungsvertrag zeitlich spätestens zugleich mit dem Erbvertrag abgeschlossen wurde.
b)	Ein Widerspruch des angefochtenen Urteils im Sinne des § 565 ZPO zu dem letzten Revisionsurteil des IV. Zivilsenats besteht entgegen der Meinung der Revision nicht«Jones
 fievisipasttr:t;eii:	wie	das erste Revisions^
urteil und die ihnen vorangegangenen beiden ersten Beru-fungsürteile aiflÄInv.;Fril|;i;|:eihes (färpfllehtungsgeschäfts
 nach ':§ 13Tv'Sata.	/üher|i:dti:pt	■nipf.l.	befaßt; infolgedessen.,.
;kennte -in.; dieseiai^dnfet' furt^il:'BekilnngsgeiPipht keine Bin-'':
. dutig nach §. :|65 :::.i:f§;ieint3?e|^
: frei ' entsphpide^fzwar d.0±-g,.-;- obb)ä^
Abschlußninet b:p;lchb:u -:Yer$fI^	in
(ersten oder) zweiten Berufungsverfahren behauptet hatte :pder)'pret);v:im ‘lelzieh^
Kaupt et e (hi er zii:; ;b.A(:.unt en	II
 c)	Die Hauptangriffe der Revision richten sich gegen die/: Peststeilunjjp^
(mit 200 DM) vereinbart gewesen und erst nachträglich in Hinblick auf die (zunächst in Aussicht gestellte und im Oktober 1933 'verwirklichte«) - "Bindung- hinsichtlich des Grund-stuckseigentuns erhöht worden (auf 250 DM)„ Ein Prozeßver-stoß liegt jedoch auch insoweit nicht vor:
1 o Die vor gelegten "Pacht ’'Vertragsurkunden - die sämtlich auf einen "Pachtzins von 250 DM monatlich lauten -hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ausdrücklich gewürdigt, nämlich dahin (So 28), es habe p nicht aufgeklärt Vierden können, wann der handschriftliche - vom 1« September 1952 datierte und vom Kläger gefertigte "Pacht"vertrag (GA I 157) sowie warm, aus welchem Grunde und unter welchen Umständen'die beiden - undatierten-maschinenschriftlichen'"Pacht"vertrage (GA. 1.233» 234) abgeschlossen worden seien» Die Beklagte hatte allerdings wiederholt und nachdrücklich vorgetragen, in den maschinengeschriebenen Urkunden seien sowohl die Eheleute BÄfc wie der.Kläger und seine Ehefrau mit ihren vor Mietbeginn maßgebend gewesenen Anschriften bezeichnet, die Urkunden nüßtei
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aloo schon vor dem 1. September 1952 gefertigt worden sein. Der Kläger hatte jedoch diese Adressenangaben damit erklärt, daß das eine der beiden Schreibmaschinenexemplare, das nur vom Ehemann 6^^ unterschrieben ist, von diesem vor den Umzug der Beteiligten als (einseitiger) Entwurf gefertigt und das andere Exemplar, das die Unterschriften beider Eheleute	sowie die des Klägers trägt, zwar
 nach den Umzügen gefertigt, aber (in Anlehnung an das frühere Exemplar) noch mit den' (jetzt allerdings überholten) alten Anschriften versehen worden sei (&A III 632); auch diese Darstellung ist nicht schon von vornherein unwahrscheinlich. Unter diesen Umständen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Entstehung jener Urkunden habe nicht aufgeklärt werden können, den genannten Vortrag der Beklagten nicht beachtet.
Der durch die Quittung vom 14» April 1952 belegte (und laut Tatbestand des Berufungsurteils, S. 19/20 von der Ehefrau des Klägers als Zeugin bestätigte) Umstand, daß der Kläger schon an jenem Tag einen Betrag von 2 000 DM als Anzahlung für die Übernahme des Warenlagers an den Ehemann B^|^ bezahlte - ebenso wie in der Folgezeit bis Ende September 1952 weitere insgesamt 7 200 DM zu demselben Zweck -, zwang entgegen der Meinung der Revision nicht zu dem Schluß, daß schon an jenem 14. April 1952 (oder jedenfalls vor dem tatsächlichen Mietbeginn vom 1. September 1952) auch die maschinenschriftlichen Verträge (oder, wie zu ergänzen ist, eine andere Mietvertragsurkunde über einen Mietzins von 250 DH) Vorgelegen hätten, weil es jeder Erfahrung widerspreche, daß ein Mieter oder Pächter viele Monate vor dem Einzug einen größeren Betrag auf ein Y/aren-lager zahle, wenn er noch keinen schriftlichen Miet- oder
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Pachtvertrag in der Hand habe, Pas Berufungsgericht stellt Eli'; anderj§$1$$^	Ichi liqh,f	Äiet er-
höhung auf Grund bloß mündlicher VermächtnisZusage (So 26/2% ;§i|u: ün.t	' ;eini(;ä|i(; si oh; üb erritschende,.: <iab
 stpll 1 e.iqi|(J;|:ei:b|t f elf if|b 'lÄl:ntraueiib;öei.igkeitdf s' Klager s 1 o: BhelBut'e'|i:ii(» ::fesib ;|fs^	' Anzahlungen ''huff ein--'
x*v/eii;■ we37-d'jöKL. ■ |d.sr Kläger begründete sie mit damaligem dringendem Geldbedarf des Ehemanns BMW für den Ausbau von dessen als künftige Bleibe ausersehenem Ofl^BPr.Haus)«
Auch die übrigen auf die ''Pacht''vertragsurkunden bezüglichen Revisionsrügen zeigen keine Prozeßverstöße des Berufungsgerichts auf, sondern setzen in unzulässiger Weise.die eigene Bev/ei»Würdigung der Beklagten anstelle der Beweiov/ür-digung des Tatriohters« Insbesondere erbringt die von der Hand des Klägers stammende Urkunde nach § 416 ZPO zwar volr
 nie;	säe lilpii clidrr.
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Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Erbvertrag®, urkunde scheidet schon deshalb aus, weil der Tatrichter nicht; nach Beweisfälligkeit, sondern auf Grund als geführt angesehenen Beweises entschieden hato Um eine der Erbvertrags-form bedürftige Nebenabrede handelte es sich bei den- Verpflicht ungsgeäCnäEC^^	BGBfhicht (oben I)* 1%
übrigen .ist die Unterlassungsabrede möglicherweise schon. .. vor . dem Erbvertragsabsehlu.ß:.<getroffeh^worden.;-(oben' a); aübUt
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abgesehen davon konnte ihre Nichteinbeziehung in die Erbvertragsurkunde ihre naheliegende Begründung darin haben, daß es sich um zwei zwar tatsächlich-inhaltlich zusammenhängende, aber rechtlich selbständige und wesensverschie-dene Rechtsgeschäfte (hier von Todes wegen, dort unter Lebenden) handelte.
3.	Das Berufungsgericht führt aus: Es möge zwar an sich überraschend sein, daß der Kläger sich auf das bloß mündliche Versprechen eines Vermächtnisses durch die Erblasser verlassen haben und auf dieses unverbindliche Versprechen hin zu einer MietZahlung von 250 DM bereit gewesen sein solle, obgleich er nach seinen Behauptungen bei gleicher Gelegenheit erfahren habe, daß der Erblasser sich sogar an den vertraglich vereinbarten Mietpreis nicht halten wollte. Auf einen entsprechenden Vorhalt habe die Zeugin Sch^^^ aber in glaubwürdiger Form erklärt, daß die Erblasserin allgemein in einem guten Ansehen stand und sie und der Kläger auf deren bloßes Versprechen vertraut hätten. Ein solches Vertrauen möge unter den gegebenen Umständen zwar als leichtfertig erscheinen. Gleichwohl sei es möglich. Im übrigen habe der Geschehensablauf gezeigt, daß dieses Vertrauen in die Erblasserin nicht unbegründet war.
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach seiner eigenen Unterstellung Erblasser nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Ehemann B^|^ gewesen sei. Einmal handelt es sich an dieser Stelle des Berufungsurteils nicht um die rechtliche Qualifikation des einen oder anderen Ehegatten	als	Erblasser im Rechts-
sinne; der Tatriehter verwendet den Ausdruck "Erblasser’* vielmehr hier v/ie auch sonst gleichbedeutend mit "Ehefrau (oder Ehemann) B^B)" schlechthin. Und daß das Vertrauen des Klägers in die Ehefrau BQ0I nicht unbegründet gewesen
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noch erst recht, daß jener objektive Umstand materlall-- '
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1952 (wenn auch, rechtlich unverbindlich, § 2302 BGB) zuge-sagx worden.
Im übrigen beruht•das Berufungsurteil gar nicht auf dem Vermächtnis, sondern auf dem ihm gegenüber rechtlich selbständigen Unterlassungsvertrag unter Lebenden»
4.	lie Revision rügt die Nichtvernehmung des Zeugen SSHI-BMI (Sohn einer Schwester des Ehemanns iflfe) 0 Sr war/dafurffti^	-Bolts - schons'l 951
lim' llthrnkaus®(:^^	fön li© iner^j-inU;^	ehenden.
^lferpabht'ung?,	s-,-:dfilsr 250' Bll ■
.erzähil'; und;de*m;am/f^	:be-
urkundeten Erwerb des OI^HiHHP Grundstücks (GA II 378, 381) den Namen des Klägers als weiteren "Pacht"Interessen-ten zu dem "Pacht"sins von 250 DM sowie mit Warenlagerübernahme genannt hätten (GA II 378/378 R, III 612)» Das Beru-: .lung ©geriet	'Bew&iife
 lä/üdkilbü :a«saiätä^	üiaudelt-' sich'l'Iedooh bei den
 unter Beweis gestellten Torgang (Äußerungen des Ehemanns::
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um eine bloße Hilfstatsache (Indiz), deren Erheblichkeit der Tatrichter ohne Rechtsirrtum dann verneinen konnte, wenn er den vom Bev/eisführer aus ihr|n gezogenen Schluß auf das Vorliegen einer unmittelbar erheblichen Tatsache (hier: von vornherein vom Kläger vereinbarte KietZinshöhe von 250 DM) nicht ziehen wollte. Das war aber die Auffassung des Tatrichters, wie sich aus seiner Y/ürdigung der in ähnliche Richtung gehenden Aussage des Zeugen	(vgl«	Bü	S. 21) ergibt: es möge sein, daß
 der Ehemann	schon	vor seiner Übersiedlung nach
 Oldenburg und vor dem Einzug des Klägers in das umstrittene Grundstück, also vor Mietbeginn, den von ihm allein unterschriebenen ’’Pacht"vertrag dem Zeugen gezeigt habe; aus der Zeugenaussage folge jedoch nicht, daß schon von Anfang Gin und ohne Beziehung auf das versprochene Vermächtnis ein Mietpreis von 250 DM vereinbart v/orden sei. Unter diesen Umständen ist die NichtVernehmung des Zeugen Bl^ aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
5.	Die Revision weist darauf hin, der Vortrag der Beklagten werde gestützt durch das von ihr (GA II 257) vorgelegte Tagebuch der Ehefrau B^|^, wonach der "Pacht"-vertrag mit 250 DM Monatszins bereits am 14. April 1952 abgeschlossen worden sei. Der Kläger hatte die einschlägigen Eintragungen als verfälscht, mindestens sachlich unrichtig bezeichnet (GA II 260, III 586) und darauf verwiesen, daß die Beklagte in einem anderen Rechtsstreit ebenfalls Tagebuchaufzeichnungen vorgelegt habe, die sich als zu Täuschungszwecken nachträglich angefertigt herausge-stollt hätten (GA III 584 ff, 593 ff). Das Berufungsgericht setzt sich mit diesen Behauptungen zwar nicht ausdrücklich auseinander; es besteht jedoch auch hier kein hinreichender Anhalt dafür, daß es den Vortrag der Beklagten übersehen hätte.
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ershiMber ein ^Jähr... m ^ und rübir:. einen .Zhsammeh-.;
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den Tatrichter entgegen der Meinung der Revision nicht zur Annahme, ein solcher Zusammenhang sei nicht vorhanden,-. Die gegenteilige Feststellung verstößt weder gegen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde noch sonst-' v/ie gegen § 286 oder: § 416 ZPO»
7° Daß sich der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreit^ auf eine stillschweigende schuldrechtliche Vereinbarung berufen hat, trifft au« Rach dem Tatbestand des Berufungsurteils (Sc, 11) war das allerdings nicht, wie die Revision
■;^re.;3äs6Ö3ä:-:3^.-?V ä). 'durch:,das--. ,. ^ftävxhions	■'^Bioe^iriiir'e
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cier Kläger hat bereits im ersten Berufungsverfahren neu vorgef .■tragen,; -daß; hitch-eciiöi^	unter	Leben-
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in Betracht kommenden Personen in der Regel keinesfalls auf juristische- Denkkategorien ausgerichtet sind, sondern auch dort rein tatsächlichen Inhalt haben, v/o bewußt ein rechtlicher Erfolg (hier: schuldrechtliche Verpflichtung) herbeigeführt werden soll und ihr Verhalten deshalb rechtlich al3 Willenserklärung aufzufassen ist. Die Aufdeckung dieses rechtlichen Gehalts liegt auch für den Juristen nicht in jedem Pall ohne weiteres nahe. So ist es nicht besonders verwunderlich und steht abweichend von der Meinung der Revision der tatrichterlichen Feststellung eines solchen stillschweigenden Rechtsgeschäfts nicht entgegen, v/enn nicht nur der Kläger bei Verhandlungen und Besprechungen zu Lebzeiten der Eheleute B^|^ oder später sich nicht auf eine solche Vereinbarung berufen hat, sondern auch seine Prozeßbevollmächtigten nicht schon in einem früheren Zeitpunkt dazu gekommen sind, den Sachverhalt unter den Rechts-bogriff des Verpflichtungsgeschäfts nach § 137 Satz 2 BGB einzuordnon. Daß die Beteiligten :den Willen zur rechtlichen Bindung des genannten Inhalts - gehabt haben, ist allerdings nicht nur eine Frage der rechtlichen Zuordnung, sondern in erster Linie ein Umstand tatsächlicher Hatur, der als.solcher vom Träger der Behauptungs- und Beweislast (hier: dem Kläger) behauptet Y/erden mußte. Eine dahingehende Behauptung konnte beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 529 ZPO) als verspätet zurückgewiesen werden; das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen jedoch nicht festgestellt, ein Rechtsverstoß ist insov/eit nicht ersichtlich.
Aus demselben Grunde steht jener tatrichterlichen Feststellung auch weder das Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 1955 (GA I 142) entgegen noch die übrigens inhaltlich über
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das Ziel hinausschießende Erwägung der Revisiohh bine? solche Vereinbarung wäre ganz .ungewöhnlich»'
III».
1» Hach allem ist die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich, nicht zu beanstanden, daß. sich beide Eheleute Bölts gegenüber dem Kläger durch schuldrechtliches Rechtsgeschäft unter Lebenden'verpflichtet haben, das Grundstück außer in einem Hotfall nicht zu veräußern»
Laß im Zeitpunkt des Verkaufs an die Beklagte (16» Lezeu her 1955) ein solcher Hotfall Vorgelegen habe, wird vom Berufungsgericht -mit ausführlicher Begründung (3. 31-35) ohne Rechtsirrfum und ohne Beanstandung durch die Revision ve
)3)urch den■ '-Abschluß', dieses Veftk^^	der Ehemann
> Bene r ■■■Lhi erlas sung sp f li cht; zuwider 7 g'dhdhdält»-
■:-iH±--e;■-laett;'s Berufungsg:ericht;7ia Ergebnis mit .Recht? die' .?BLlicht;;räer:';?Bdklagten' .hehgäleitet',ddem' Kläger das' mit der ."hlägeibegehnfe	??X)as Berufungs- d!;
? gericht' nimhlfd^	ht'13	>	. 1 Sieinen: Schadenpg
 ersatzanspruchlwegen -lichter.Mlrluhgi'tan)'und stellt (obgleich# in anderen Zusammenhang	der Hiifsbegrün-?
dung aus § S26-??3&B,.? BL Bod'd^ucli,':'<l£äs' ih: diesem1 Falle nach §' 280'/BGB#&h£^	desd®keraanns Bölts
 fest, ohne : daß ' die?:Beviäioh?#^	g. Bö ' handelt .
sich jedoch:, in -Wirklichked^	Verschulden unab-f
hängigen):? ?Erfüllühgsanspruchd;fä	Inhalt. dahin,.
' daß der vsiOTiderhandelndsdLnterlassüngsschuldner/Kstatt wie #;ursprünglich#nur h%atiidd&u^
positiv zur Rückgängigmachung des ddurch?die ZühiderhähdlÜhg^ eingetretenendihfolgs# verpflichtet
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ist (vgl. über diesen Inhalt eines Unterlassungsanspruchs das Senatsurteil vom 23. Mai 1962, V ZR 123/60 = BGHZ 37? 147, 151/2). Ohne den Zuwiderhandlungsakt, nämlich den Kaufvertrag des Ehemanns B^^ mit der Beklagten, hätte das vermachte Gelände beim Tod des Ehemanns B^J^ sowohl dinglich (§ 2169 Abs. 1 BGB) wie schuldrechtlich (im Sinne von Abo. 4 aaO) zu seiner Erbschaft gehört, das Grundstücks-Vermächtnis wäre also wirksam geblieben, dem Kläger stünde nach §§ 2174, 21.47 Satz 2 BGB gegen die Beklagte als Erbin des Ehemannes B^|^ der Anspruch auf Ve Schaffung dos Eigentums am Gelände, d.h. auf Übereignung zu. Der Kläger ist deshalb ebenso zu stellen, wie wenn das Vermächtnis nicht nach § 2169 BGB.unwirksam geworden wäre. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte in einer Person Grundstücksküu-. ferin und Erbin ist, bedeutet das sinnvollerweise, daß der Kläger ohne den theoretisch erwägbaren Umweg über eine den Kaufvertrag rückgängig machende Willenserklärung der Beklagten sofort und unmittelbar Erfüllung des Vermächtnisses von ihr verlangen kann (vgl. für eine ähnliche Präge beim VorausVermächtnis an den Vorerben das Senatsurteil BGHZ 32, 60, 61/62).
/
Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts (§ 826 BGB) kommt es hiernach nicht mehr an.
-2. Ist hiernach das Verlangen des Klägers nach Eigon-tunsverschaffung begründet, so konnte ihm doch nicht in vollem Umfang in der Form der erhobenen leistungsklagc 3tattgegeben werden.
Gegenstand des Klagbegehrens ist nicht das ganze in Grundbuch als Artikel 922 eingetragene Grundstück, sondern
 nur ein realer Teil davon - nämlich	ohtlichen
 und Von der Revision nicht beanstandeten Annahme des Berufungsgerichts derjenige Teil, auf dem sich das vom Kläger bewohnte Haus mit dem Schuhgeschäft befindet und der von den Erbvertragsparteien (abweichend vom weitergehenden Wortlaut der Erbvertragsurkunde) allein als Gegenstand, dear Grundstücks/IhÄfehlhisses' .gew.der Rechts- : Wirksamkeit des Vermächtnisses folgt die Pflicht der Be-v klagten, das bisher einheitliche Grundstück durch Y/egxaes-sung (vglo § 2 Abs» 3 GBO) und grundbuchliche Umschreibung des vermachten Grundstücksteils zu teilen und das durch diet Wegmessung neu entstehende Grundstück an den Kläger aufzulassen (§§ 873,: 925 JBGB)» Der Klagantrag auf Wegmessung (Nr» 1 der Formel des Berufungsurteils) liegt im Rahmen der Teilungspflicht; das Berufungsgericht hat ihm daher zu Recht tst	e b eni:-1'
'.Der Klagantrag auf Auflassung dagegen ist als Leistüngs-
?k:|ä:|e(t-verf/fiht»■ '■	cht-ühä daher' ge oehul-
.28VGB0 erst dann',' I .Teil als
(selbstiilh^	:'ipii.1 ist (Urteil^
des Senats vom 20» Juni 1962, V 2R 219/60 * BGH2 37, 233,: :;::242:,.;.üni!:loiöti:|l	;U'lteiljjdes^ VII»
(||/iisen/ts ■	IP	f 7^6 1	'Ä .■ 1962,.
1 - 37' 7;'t uht e r J'i 1:)	: Un|; e ij::de;n: lb e send er en Ums t än d en d e e
vorliegenden Falles ist der Beistungsklagantrag jedoch dahin aussulegen, daß er zugleich hilfsweise den weniger weitgehenden Antrag auf Feststellung der künftigen Auflassungspflicht enthält» Dieser Feststellungsantrag 1st begründet; dahin war das Berufungsurteil in diesem Punkt einzuschrän-ken*.
Im Ergebnis das gleiche gilt für die Pflicht der Beklagten, die (grundbuchlichen) Umschreibungskosten zu tragen» Gegen den materiellen Bestand dieser Pflicht sind keine Bedenken vorhanden (Planck/Plad, BGB 4» Aufl»
 § 2174 Armio 3 sl Ti BGB RGRK 11, Aufl. § 2174 Anm. 11). Verfahrensrechtlich hat das angefochtene Urteil, ebenso wie die beiden vorangegangenen Berufungsurteile, dem Y/ort-laut nach ebenfalls eine Verurteilung ausgesprochen (Urteilsformel Nr. 2 Ende), obwohl der Kläger ausweislich des Urteilstatbestands (S. 9) nur Feststellung begehrt hatte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil nicht abweichend von seinem Wortlaut insoweit nur im Sinne eines Feststellungsausspruchs gemeint und daher auszulegen ist, sowie ob im anderen Falle ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO auch ohne eine Revisionsrüge zu beachten wäre. Denn diese Verurteilung kann jedenfalls deshalb nicht aufrechterhalten bleiben, weil es ihr mangels jeder Bezifferung inhaltlich an der zur Vollstreckbarkeit nötigen Beoticntheit fehlt (vgl. RG vom 4. April 1905., II 353/04, Nachschlagewerk ZPO § 313 Nr. 36 a)o Auch insoweit ist also das angefochtene Urteil (mindestens gegenüber seinem Wortlaut) dahin einzuschränken, daß anstelle der Verurteilung die bloße Feststellung tritt.
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Mit diesen Maßgaben war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten der Revision wurden der Beklagten in vollem Umfang auferlegt, weil die Zuvielforderung des Klägers (Verurteilung statt Feststellung) verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat (§§ 97, 92 Abs. 2 ZPO).
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Mattem	Offterdinger