Februar 1955 hatte das Berufungsgericht zu prüfen, ob die beklagte Ehefrau, wie die Beklagten unter Beweis gestellt haben, aus den von ihr in der sowjetisch besetzten Zone geführten Geschäften nicht eigene Mittel zur Verfügung hatte, die sie ihrem Ehemann hatte zur Verfügung stellen können, damit dieser als ihr Vertreter und Beauftragter die für die Wi| ■■■■ eingetragene Grund schuld für sie erwarb. 1. Die Bevision stellt zunächst die Präge der Beweislast zur Nachprüfung« * Sie geht hierbei von den beiden von der Ni ■■■■■■■lausgestellten Quittungen aus, in denen die beklagte Ehefrau als Einzahlende bezeichnet ist« Hieraus ergibt sich nach der Meinung der Bevision, daß nach dem Willen der beklagten Ehefrau und der WiSBMBHBHt deren Forderung an den beklagten Ehemann mit Mitteln seiner Ehefrau habe zurückbezahlt v/erden sollen und auch zurück-bezahlt worden sei« Wenn demgegenüber die Klägerin behaupte, die beklagte Ehefrau habe entgegen den Quittungen und dem hieraus sich ergebenden Willen der beklagten Ehefrau und der WiMBMMIBB nicht aus ihrem Vermögen bezahlt, weil' sie ausreichendes Vermögen nicht besessen habe, so sei die Klägerin hierfür bev/eispflichtig« Dem. stehe nicht entgegen, daß der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1955 von der Auffassung ausgegangen sei, die beklagte Ehefrau habe für ihre Zahlungsfähigkeit Beweis angotreten und den Beweis zu erbringen gehabt, da der Senat über die Frage der Beweislast nicht grundsätzlich entschieden habe. gegen den von der Bank erteilten Quittungen durch den "beklagten Ehemann mit seinen eigenen Mitteln, und zwar mit dem Geld erfolgt sei, das ihm im Auftrag der Klägerin von der Kreditbank in bar ausbezahlt worden war. Wenn bei diesem Ergebnis das Berufungsgericht in seinem jetzt angefochtenen Urteil der Auffassung ist, es treffe die Beklagte die Bev/eispf licht für ihre Behauptung, daß die beklagte Ehefrau nicht nur eigene Mittel in der zur Ablösung der Grundschuld erforderlichen Höhe gehabt, sondern daß sie auch einen solchen Betrag ihrem Ehemann zu dem Zwecke des Erwerbs der Gründschuld überlassen habe, so ist dies aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Biese Angaben ließen aber keine genaueren Feststellungen zu, welche Beträge nun tatsächlich in dieser Weise umgesetzt worden seien« Es fehlten jegliche Aufzeichnungen, wenn auch nur privater Natur, um welche genauen Einzelbe-.träge es sich gehandelt habe, obwohl beide Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen gewiegte Geschäftsleute seien und obendrein selbst immer wieder darauf hingewiesen hätten, daß in Geldangelegenheiten stets eine "reinliche . Um derart erhebliche Beträge darzutun, welche die beklagte Ehefrau heimlich zur Verfügung gehabt haben wolle, hätte es der näheren Darlegung bedurft, welchen Umfang das Kaufhaus in gehabt habe, welche Umsätze erzielt worden seien und wie es überhaupt möglich gewesen sei, ohne Aufsehen zu erregen derart hohe Beträge aus dem Geschäft zu entnehmen und obendrein - wie jetzt erst nach der Zurtickverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof vorgebracht werde - eine Sammelladung von Glas und Porzellan im Wert von angeblich 69 616,60 TM "aus dem Kaufhaus in (Zeugin GflU) nach dem damals noch von dem beklagten Ehemann in au* dem an die Klägerin verpachteten Grundstück betriebenen "Kaufhaus Alb. An dieser Auffassung könne auch nichts ändern, daß die Zeugin Gj den Umsatz des Kaufhauses in iflHHl in den Jahren 1950 bis 1951 auf etwa 1 1/2 Millionen BM-Ost schätze und daß nach der Aussage des Zeugen Jahre 1945 das Bager des Kaufhauses noch "vollgestopft" gewesen sei. Aber auch im übrigen sei nicht erwiesen, daß es sich bei den ganzen Beträgen um eigene Mittel der beklagten Ehefrau gehandelt habe. Die von ihr gegebene Begründung, die Abtretung sei “als Entschädigung für zwei Häuser“ erfolgt, die sie und ihr Ehemann bei der Wiedergutmachung zurückerstattet hätten, sei jedoch mehr als zweifelhaft und von den Beklagten auch nicht näher substantiiert worden. kenswert sei dabei, daß der Betrag von 24 000 DM, den die beklagte Ehefrau'in auf ein Sparbuch der B(HB HHMl Vereinsbank einbezahlt habe, später nicht etwa zu dem Erwerb eines Jextilgeschäfts in HUpauf ihren eigenen Namen, sondern wiederum auf den Namen des beklagten Ehemanns verwendet worden sei. Bei diesen Unstimmigkeiten und Widersprüchen könne ebensowenig der Darstellung der Beklagten gefolgt werden, der beklagte Ehemann habe seiner Ehefrau vor ihrer Abreise von den Betrag von Die Beklagten hätten zudem in ihrer ursprünglichen Prozeßdarstellung selbst nichts von einer solchen geldlichen Abwicklung erwähnt, sondern nur vortragen lassen, die beklagte Ehefrau habe, als sie im April 195.2 April 1953 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ebenfalls auf diese Tatsache hingewiosen worden sei, mit der Version gekommen, daß die beklagte Ihefrau zunächst nach gekommen sei und sich dort das Geld, das sie angeblich bisher ihrem Ehemann habe zukommen lassen, in Gestalt eines Betrages von 75 000 DM habe aushändigen lassen. ausgezählte Geld verwahrte und die er den Eheleuten DuflU sur Aufbewahrung übergeben hat be) gelegc zu haben, durch die Aussage der Eheleute Lufl^ keine Bestätigung» Diese hätten wohl bekundet, daß der beklagte Ehemann wiederholt Geld zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus den Koffern entnommen habe» Sie hätten aber andererseits niemals 'festgestellt oder beobachtet, daß der beklagte Ehemann einmal zusätzliches Geld in einen der beiden Koffer gelegt habe« Der Zeuge LuflP habe nach seiner Aussage, als der beklagte Ehemann die Aussortierung der(sur Abdeckung der Grundschuld bestimmten) 100 000 Dil in den kleineren Koffer vorgenommen habe, nur fest gebündelte Geldpakete der Kreditbank gesehen, während die Geldscheine, die der beklagte Ehemann von seiner Ehefrau in BaflHHHHHl erhalten haben wolle, nach seinen eigenen Angaben ungebündelt gewesen seien» Wenn es auch vorgekonraen sei, daß sich die Zeugen zv/ischehdurch beim Öffnen der Koffer in das Webenzimmer begeben hätten, so habe es sich hierbei nach ihren Bekundungen jeweils nur immer um wenige Augenblicke gehandelt, wodurch sie den eigenen Überblick nicht verloren hätten» Schließlich fehle auch jede nähere Angabe der Beklagten darüber, in welcher Waise die erheblichen Beträge, die übrig geblieben sein müßten,, wenn die beklagte Ehefrau aus eigenen Mitteln 100 000 DLI beigesteuert hätte, verwendet worden seien» Es habe daher nach allem kein Anlaß bestanden, die beklagte Ehefrau (oder auch die Zeugin GflHHO dem Antrag der Beklagten entsprechend auf ihre Aussagen zu beeiden» Auch soweit die Revision sich mit einzelnen Rügen nach § 286 oder § 139 ZPO gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet,'kann sie keinen Erfolg haben, Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Zeugin Gd|^ ausgesagt hat, sie habe etwa 30 000 bis 35 000 BM-West von West-Berlin aus an den beklagten Ehemann nach WfHHB Überwiesen* Es hat jedoch diese Aussage nicht, wie die Revision meint, beiseite geschoben, sondern ihr aus den von ihm im einzelnen dargelegten Gründen nicht geglaubt. Wenn die Revision meint» das Berufungsgericht habe die Beweispflicht der Beklagten überspannt und diese hätten nicht auf den Pfennig genau nachzuweisen brauchen, wieviel Geld an den beklagten Ehemann transferiert’worden sei, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht nicht lediglich hinsichtlich eines unwesentlichen Teils der überwiesenen Gelder die Beweispflicht der-Beklagten nicht als erfüllt angesehen hat. Bas Berufungsgericht hat vielmehr Geldüberweisungen nur in geringem Umfang angenommen und zudem nicht als erwiesen erachtet, daß diese aus eigenen Mitteln der beklagten Ehefrau erfolgten« Vi Der Revision kann zwar zugegeben werden , daß von der beklagten Ehefrau und der Zeugin G000, solange diese sich in der sowjetisch besetzten Zone aufhielten, Aufzeichnungen über Geldüberweisungen nach der Bundesrepublik wegen der damit für sie erfahrungsgemäß verbundenen Gefahren nicht erwartet werden konnten. Da das Berufungsgericht den Angaben der Zeugin über die von ihr von West-Berlin aus an den beklagten Ehemann Überwiesenen und über die von ihr nach 1000 mitgebracliten DM-Westbeträge aus den von ihm im einzelnen dargelegten Gründen im ganzen keinen Glauben geschenkt hat, brauchte es nicht noch besonders auf die nach der Meinung der Revision übersehene weitere Aussage der Zeugin G000einzugehen, die beklagte Ehefrau habe die ihr von der Zeugin £000aus West-Berlin mitgebrachten BM-West-beträge in einem Gürtel versteckt mitgenommen, wenn sie zu ihrem Ehemann nach W0000 gereist sei*,. Wicht ersichtlich ist, inwiefern eine Verletzung des § 286 ZPO darin liegen soll, daß das Berufungsge-, rieht auch der weiteren Aussage der Zeugin G000 nicht geglaubt hat, es hatten entsprechend hohe Beträge dem Kaufhaus in X0|00entzogcn werden können * Auch insoweit greift die Revision in unzulässiger 7/eise die Be-wei»Würdigung des Berufungsgerichts an* Wenn die Revision meint, es seien Geldüberweisungen von Firmen in der Bundesrepublik und auch die Behauptungen der Beklagten erwiesen, die beklagte Ehefrau habe einen Spitzenbetrag von 24 OOO 35K auf ein Sparkonto in BamHHHIK einbezahlt, und dies lasse einen Schluß auch auf die übrigen Angaben der Beklagten zu, so wendet sie sich auch hiermit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. 3)ie Revision macht schließlich geltend, die Beklagten hätten, wenn sie gemäß § 139 ZH) befragt worden waren, sich auf das Zeugnis des Herrn Willi Grflp(des Schwagers des beklagten Ehemannes, der nach den Angaben der Zeugin Li^PPbei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. Februar 1955 im wesentlichen darauf ankam, ob die Beklagten den Beweis dafür erbringen konnten, daß die beklagte Ehefrau die zur Abdeckung der Grundschuld erforderlichen Mittel hatte, und das Berufungsgericht daher davon ausgehen konnte, daß die Beklagten hierfür alle ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel benennen würden. lösung der- Griuidschuld auf den Kamen der beklagten Ehefrau erfolgt sei, die Entstehung einer Eigentümergrundschuld noch nicht annchme, könne das Ergebnis kein anderes sein« Aus der dem § 1179 BGB entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem beklagten Ehemann habe sich zwar noch nicht dessen Verpflichtung ergeben, die Vereinigung der Grundschuld mit dem Eigentümer in einer Person herbeizuführen« Die Vereinbarung habe aber v/ic alle Schuldverhältnisse den Grundsätzen von Treu und Glauben unterstanden« Hiernach habe,’ da der beklagte Ehemann und die Klägerin ein langjähriges Pachtverhältnis über einen hoch-wertigen Grundbesitz abgeschlossen hätten, ein Treueverhältnis bestanden, auf Grund dessen der beklagte Ehemann es habe unterlassen müssen, durch rein willkürliche, nämlich durch keine sachlichen Interessen zu rechtfertigende Gestaltung des Palles den Eintritt der Voreinigung von Grund schuld und Eigentum in einer Person zu vereiteln« Das Treu und Glauben widersprechende Verhalten der Beklagten liege in der Vortäuschung, daß die Grundschuld mit Mitteln der beklagten Ehefrau abgelöst würde, während in Wirklichkeit die Grundschuld mit Geldern des beklagten Ehemannes zurückbezahlt worden sei* Gerade der Umstand, daß die Klägerin den hohen Betrag von 376 164,30 TM dem beklagten Ehemann sofort bei Abschluß des Pachtvertrages vom 26. Februar 1952 in bar habe auszahlen lassen, während andererseits ein durch die abgelöste Grmidschuld gesichertes Debetkonto des beldagten Ehemannes in Höhe von 100 000 EM bei der WifBBHHHHI bestanden und diese auf Rückzahlung gedrängt habe, hätte den Beklagten verpflichtet, mit dem von der Klägerin erhaltenen hohen Betrag nicht gegen die Interessen der Klägerin zu operieren. Dieses sittenv/idrigo Verhalten der Beklagten habe nicht erst mit der Abtretung der Grundschuld als solcher, sondern bereite mit der Einzahlung des zur Ablösung erforderlichen Betrages unter der Vortäuschung begonnen, daß die Ablösung mit Mitteln der beklagten Ehefrau erfolge* Denn hierdurch habe der Übergang der Grundschuld auf den beklagten Ehemann als Eigentümergrundschuld vereitelt werden sollen« Mit diesen Ausführungen hat.das Berufungsgericht die nach dem Urteil des Senats vom 11. Februar 1955 weiterhin noch erforderlichen Feststellungen getroffen und aus ihnen im Ergebnis, ohne Rechtsirrtum die Klageansprüche für begründet erachtet« Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden auch von der Revision nicht nit besonderen Rügen * angegriffen.
l-B.PS/Si . 2357 n-n Verkündet am 26«. Februar 1958 u Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 * des Kaufmanns Albin W 2* seiner Ehefrau Kenne W beide in BflHA B Straß ei Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi sionskläger, - Prozeßbevollmächtigterfc Rechtsanwalt Br gegen V die Firma in Ji ______ ihren Geschäftsführer Br» GmbH vertreten durch in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof« Br« hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatsprilsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br« Augustin, Br* Piepenbrock, Br« Rothe und Br« Freitag für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des * 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 15. Februar 1956 wird zuriickgewi e s en« Bie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand! Das Berufungsgericht hat mit seinem ersten Urteil vom 23. Dezember 1953 das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wie folgt geändert! I« Die Beklagte zu 2), Ehefrau Aenne wird verurteilt, a) in die Löschung der im Grundbuch von E] (■fcBd. ^PBl.^74 ln Abteilung 111.unter* Hr. 6 a eingetragenen Grundschuld Uber 100 000 DM nebst Zinsen, noch eingetragen für das Bankhaus J, WifHHW Bo Sohn A. G. in TT( zu willigen 5 b) den für die vorbezeichnete Grundschuld gebilde ten Grundschuldbrief dem Grundbuchamt boi dem Amtsgericht in Wuppertal vorzulegen? c) die Erklärung des BanJthauses Jo P» Sohn A;G.in vom 14« Juli 1952 Über die Abtretung der vorbezeichneten Grundschuld an die Beklagte zu 2) dem Grundbuchamt bei dem Amtsgericht in Wuppertal vorzulegen 0 II o Der Beklagte zu 1), Ehemann Albin wird verurteilt, . a) die Löschung der vorbezeichneten Gnmdschuld gegenüber dem Grundbuchamt bei dem Amtsgericht in Wuppertal zu beantragen? b) die Zwangsvollstreckung zu I b und c dieses Urteils in das in seinem Gewahrsam befindliche Vermögen der Beklagten zu 2) zu dulden und die Notare SflflP und in W( anzuweisen, den vorbezeichneten Grund Schuldbrief dem Grundbuchamt bei dem Amtsgericht in Wuppertal vorzulegen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 11. Februar 1955 - V ZR 41/54 - den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Beklagten zu 2 (II b dos Berufungsurteils) für erledigt erklärt und im übrigen das Berufiuigsurteil aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.- Auf den Tatbestand und die Bntscheidungsgründe des Urteils des Senats wird Bezug genommen«. Soweit die Sache zurückverwiesen wurde, ist das Berufungsgericht nach weiterer Beweisaufnahme zur gleichen Entscheidung gekommen. Auch mit ihrer jetzigen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Sntscheidungsgründes Nach dem Urteil des Senats vom 11. Februar 1955 hatte das Berufungsgericht zu prüfen, ob die beklagte Ehefrau, wie die Beklagten unter Beweis gestellt haben, aus den von ihr in der sowjetisch besetzten Zone geführten Geschäften nicht eigene Mittel zur Verfügung hatte, die sie ihrem Ehemann hatte zur Verfügung stellen können, damit dieser als ihr Vertreter und Beauftragter die für die Wi| ■■■■ eingetragene Grund schuld für sie erwarb. Bas Berufungsgericht hat hierfür die Beklagte als beweispflichtig erachtet, den Beweis jedoch nicht als erbracht angesehen« 1. Die Bevision stellt zunächst die Präge der Beweislast zur Nachprüfung« * Sie geht hierbei von den beiden von der Ni ■■■■■■■lausgestellten Quittungen aus, in denen die beklagte Ehefrau als Einzahlende bezeichnet ist« Hieraus ergibt sich nach der Meinung der Bevision, daß nach dem Willen der beklagten Ehefrau und der WiSBMBHBHt deren Forderung an den beklagten Ehemann mit Mitteln seiner Ehefrau habe zurückbezahlt v/erden sollen und auch zurück-bezahlt worden sei« Wenn demgegenüber die Klägerin behaupte, die beklagte Ehefrau habe entgegen den Quittungen und dem hieraus sich ergebenden Willen der beklagten Ehefrau und der WiMBMMIBB nicht aus ihrem Vermögen bezahlt, weil' sie ausreichendes Vermögen nicht besessen habe, so sei die Klägerin hierfür bev/eispflichtig« Dem. stehe nicht entgegen, daß der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1955 von der Auffassung ausgegangen sei, die beklagte Ehefrau habe für ihre Zahlungsfähigkeit Beweis angotreten und den Beweis zu erbringen gehabt, da der Senat über die Frage der Beweislast nicht grundsätzlich entschieden habe. Ber Bevision ist zwar zuzugeben, daß die Klägerin für die Tatsachen, auf die sie ihren Klageanspruch stützt, beweispflichtig ist. Sie übersieht hierbei jedoch, daß das Berufungsgericht schon auf Grund der bis zu seinen ersten Urteil durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen war, daß die Befriedigung der WiflBHHHBP ent- gegen den von der Bank erteilten Quittungen durch den "beklagten Ehemann mit seinen eigenen Mitteln, und zwar mit dem Geld erfolgt sei, das ihm im Auftrag der Klägerin von der Kreditbank in bar ausbezahlt worden war. Wenn bei diesem Ergebnis das Berufungsgericht in seinem jetzt angefochtenen Urteil der Auffassung ist, es treffe die Beklagte die Bev/eispf licht für ihre Behauptung, daß die beklagte Ehefrau nicht nur eigene Mittel in der zur Ablösung der Grundschuld erforderlichen Höhe gehabt, sondern daß sie auch einen solchen Betrag ihrem Ehemann zu dem Zwecke des Erwerbs der Gründschuld überlassen habe, so ist dies aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Die Revision greift sodann die BeweiswUrdigung des Berufungsgerichts an. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe, um zu dem Ergebnis seines früheren Urteils zu gelangen, dem Beweisergebnis in einer nicht mehr vertretbaren Weise Gewalt angetan, und sieht eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht an die Stelle einer Beweiswürdigung eine Ignorierung des .Ergebnisses der Beweisaufhahme gesetzt habe. Biese Rüge ist jedoch unbegründet, wie sich aus den folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt: Die Zeugin die bei dem Kaufhaus WHlti (tätig gewesen sei (und auch heute noch als kaufmännische Angestellte im Bienst der Beklagten steht), habe allerdings bekundet, daß sie in den Jahren 1950 bis 1952 etwa 10 bis 12 mal nach West-Berlin gefahren sei und dort BU-Ostbeträge in BM-Westbetrage umgewechselt habe. Von den erhaltenen Beträgen will sie etwa 30 000 bis 35 000 BM-Wcst an den Beklagten nach überwiesen und etwa den gleichen Betrag der beklagten Ehefrau nach zurückgebracht haben. Die Beklagten hätten auch eine Buplikatquittung vorgelegt, wonach im.März 1951 von ”3» IiflBl» UMfctr.flp" (nach An- gabe der Beklagten einer Beckadresse) einmal ein Betrag von 5 740 BM für Rechnung des beklagten Ehemanns an die WifljHHHHl ln überwiesen worden sei« Biese Angaben ließen aber keine genaueren Feststellungen zu, welche Beträge nun tatsächlich in dieser Weise umgesetzt worden seien« Es fehlten jegliche Aufzeichnungen, wenn auch nur privater Natur, um welche genauen Einzelbe-.träge es sich gehandelt habe, obwohl beide Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen gewiegte Geschäftsleute seien und obendrein selbst immer wieder darauf hingewiesen hätten, daß in Geldangelegenheiten stets eine "reinliche . Scheidung" zwischen ihnen bestanden habe und sie geschäftlich stets selbständig und "unabhängig von einander" gehandelt hätten«. Gerade um eine Abrechnung überhaupt zu ermöglichen, hätten die Beklagten sicherlich die Einzelbeträge - sei es. in sei* es in ~ notiert, wenn sie diese hätten miteinander abrechnen wollen« Bas gleiche habe hinsichtlich der Beträge zu gelten, welche die beklagte Ehefrau bei ihren mehrfachen Reisen aus der sowjetisch besetzten Zone nach angeb- lich etwa 35 000 BM) und bei ihrer endgültigen Übersiedlung nach dem Westen (angeblich etwa 45 000 IM) mitgenommen haben wolle« Auch insoweit fehlten jegliche einigermaßen verläßliche Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Barstellung. Im übrigen seien die Beklagten auch nicht unverändert bei ihren ursprünglichen Angaben verblieben. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 12. Mai 1953 und vom 2. Juli 1953 in dem gegen sie (wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung) eingeleiteten Strafverfahren habe .die beklagte Ehefrau wohl ausgesagt, daß sie bis zu ihrer Flucht in die Bundesrepublik etwa 10 bis 15 mal bei ihrem Ehemann in WfHIHHI gewesen sei und jedes Mal 11 ein paar 1 000 Deutsche Mark" mitgebracht und daB sie ferner bei ihrer Flucht im April 1952 etwa 45 000 DM mitgenommen habe* Hinsichtlich der sonstigen Überweisungen habe sie aber bei ihrer Vernehmung vom 12. Mai 1953 nur gesagt, vor ihrer Flucht habe sie noch aus Berlin 6 000 DM an ihren Ehemann überwiesen. Auch bei ihrer Vernehmung vom 12. Juli 1953 habe sie - auBer den Geldbeträgen von 2 000 bis 3 000 DM, die sie bei ihren Belsen nach mitgenommen habe - lediglich unter Bezugnahme auf die Zeugin GflMHI angegeben, von der Währungsreform an bis zu ihrem Übertritt in die Bundesrepublik mindestens 30 000 DBI-Oht in Wechselstuben umgetauscht und per Post nach überwiesen zu haben. Auch hiernach würde es sich bei weitem nicht um einen Betrag von 30 000 DM handeln können, der nach der jetzigen Darstellung der Beklagten und auch der Zeugin G^^^von BflBB&us an den beklagten Ehemann nach überwiesen worden sei« Um derart erhebliche Beträge darzutun, welche die beklagte Ehefrau heimlich zur Verfügung gehabt haben wolle, hätte es der näheren Darlegung bedurft, welchen Umfang das Kaufhaus in gehabt habe, welche Umsätze erzielt worden seien und wie es überhaupt möglich gewesen sei, ohne 1 ip-— Aufsehen zu erregen derart hohe Beträge aus dem Geschäft zu entnehmen und obendrein - wie jetzt erst nach der Zurtickverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof vorgebracht werde - eine Sammelladung von Glas und Porzellan im Wert von angeblich 69 616,60 TM "aus dem Kaufhaus in (Zeugin GflU) nach dem damals noch von dem beklagten Ehemann in au* dem an die Klägerin verpachteten Grundstück betriebenen "Kaufhaus Alb. (Sammelladungs- und Prachtbrief) zu erbringen. An dieser Auffassung könne auch nichts ändern, daß die Zeugin Gj den Umsatz des Kaufhauses in iflHHl in den Jahren 1950 bis 1951 auf etwa 1 1/2 Millionen BM-Ost schätze und daß nach der Aussage des Zeugen Jahre 1945 das Bager des Kaufhauses noch "vollgestopft" gewesen sei. Ober die Kontenbewegungen und die sonstigen Geldverhältnisse des Kaufhauses wie der Beklagten selbst könne der Zeuge, der früher bei der und nach 1945 noch eine zeitlang .bei der sflHHHHHI Landeskreditbank in XflBHP tätig gewesen sei, nichts sagen* Bas gewonnene Ergebnis könne auch dadurch keine Änderung erfahren, daß außerdem Zahlungen und Oberweisungen an den beklagten Ehemann nach in EM-West von Fir- men in der Bundesrepublik erfolgt seien, an die oder deren Mittelsmänner die beklagte Ehefrau in der sowjetisch besetzten Zone entsprechende Beträge in BM-Ost bezahlt habe. Es sei zv/ar als erwiesen anzusehen, daß solche Umtauschgeschäfte getätigt worden seien. Bies ergebe sich aus den Aussagen des Zeugen TäftttB und der Zeugin Frau LuflU. Ber Zeuge EflHfc dPl der - aus der sowjetisch besetzten Zone kommend - von 1948 an in Trier eine neue Spezialglühlampenfabrik auf gebaut habe, habe angegeben, daß er die BU-Ostbetrüge in der sowjetisch besetzten Zone von der Schwester der beklagten Ehe- frau als deren Beauftragter und in einem Falle auch von der beklagten Ehefrau selbst erhalten hebe. Der Zeuge habe aber weder die überwiesenen Einzelbeträge noch die Gesamtbeträge angeben können. Selbst wenn aber die von den Beklagten vorgelegten Bankabrechnungen und sonstigen Belege solche Überweisungen beträfen, so würde es sich nur tun eine Summe von 7 000 bis 8 000 DM-Vfest und nicht etwa um 20 000 DM-West handeln, wie die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 1953 (Bl. 138 GA) angegeben hätten. Die von der Zeugin (Ehefrau des Mit- inhabers der den Grundbesitz des beklagten Ehemannes in verwaltenden Firma Otto A. Wop^j) überreichte Aufstellung (Bl. 220 GA) könne dabei nicht in Betracht gezogen werden, da. sie in der Hauptsache Überweisungen bis zu dem September 1949 (7 185,06 DM-\Test) und damit aus einer Zeit betreffe, in welcher der beklagte Ehemann sich selbst noch in der sowjetisch besetzten Zone aufgehalten habe. Aus der Zeit nach seiner endgültigen Übersiedlung nach dem Westen im Oktober/November 1949 enthalte dagegen die Aufstellung nur noch zwei kleinere Beträge von 121,82 DM-West und 77,42 DM-West. Aber auch im übrigen sei nicht erwiesen, daß es sich bei den ganzen Beträgen um eigene Mittel der beklagten Ehefrau gehandelt habe. Es habe sich nämlich die Behauptung der Beklagten, die Ehefrau habe das Kaufhaus in iHH allein betrieben, als nicht zutreffend herausgestellt. Die beklagte Ehefrau sei zu keiner Zeit Inhaberin des Kaufhauses in iflHHI gewesen, in jedem Falle nicht allein. Bei ihrer erneuten Vernehmung habe sie s.clbst einräumen 4 müssen, daß sie und ihr Ehemann je mit 50 # an dem Kaufhaus beteiligt gewesen seien. Aber nicht einmal dies sei nach'ihren eigenen früheren Angaben so gewesen. Vieiraehr sei Inhaber des Kaufhauses in das auch bankmäßig unter der Firma* “Kaufhaus Albin Y/IBB“ (Zeuge LöflU|), also auf den Namen des beklagten Ehemannes geführt worden ♦ sei, bis 1948 oder 1949 der beklagte Ehemann gewesen. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 2. Juli 1953 habe die beklagte Ehefrau zwar angegeben, es sei ihr die Mitinhaberschaft im Jahre 1948 oder 1949 “abgetreten“ worden. Die von ihr gegebene Begründung, die Abtretung sei “als Entschädigung für zwei Häuser“ erfolgt, die sie und ihr Ehemann bei der Wiedergutmachung zurückerstattet hätten, sei jedoch mehr als zweifelhaft und von den Beklagten auch nicht näher substantiiert worden. Es sei eher anzunehmen, daß die Übertragung der Mitinhaberschaft nach außen hin damit in Zusammenhang gestanden habe, daß der beklagte Ehemann in den gleichen Jahren ein gleichartiges Geschäft in aufgebaut und sich dann in Jahre 1949 ganz nach abgesetzt habe. Bann wären aber die ganzen Geldüberweisungen und ebenso die Warenlieferung aus dem eigenen Kaufhaus des beklagten Ehemanns in XflHUzu dem Aufbau eines neuen Warenhauses gleicher Art in erfolgt. Bemer- kenswert sei dabei, daß der Betrag von 24 000 DM, den die beklagte Ehefrau'in auf ein Sparbuch der B(HB HHMl Vereinsbank einbezahlt habe, später nicht etwa zu dem Erwerb eines Jextilgeschäfts in HUpauf ihren eigenen Namen, sondern wiederum auf den Namen des beklagten Ehemanns verwendet worden sei. Bei diesen Unstimmigkeiten und Widersprüchen könne ebensowenig der Darstellung der Beklagten gefolgt werden, der beklagte Ehemann habe seiner Ehefrau vor ihrer Abreise von den Betrag von 75 000 £11 ausgehändigt und die beklagte Ehefrau habe ihrem 11 Ehemann, als dieser sie Anfang Juni 1952 in Bi besucht habe,, zura Zwecke der Abdeckung der Grundschuld den Betrag von l'OO OOO DM wieder übergeben. Irgendwelche Anhaltspunkte für die Dichtigkeit dieser unkontrollierbaron Darstellung seien nicht vorhanden. Die Beklagten hätten zudem in ihrer ursprünglichen Prozeßdarstellung selbst nichts von einer solchen geldlichen Abwicklung erwähnt, sondern nur vortragen lassen, die beklagte Ehefrau habe, als sie im April 195.2 di.e sowjetisch besetzte Zone verlassen habe, rund 130 000 DM an Barmitteln besessen und' dieses gesamte Geld in BsflHHHHP gehabt, wohin sie sich zunächst "von der Ostzone aus11 begeben habe, um sich einer mehrwöchigen Kur zu unterziehen (Schriftsatz vom 19«*2.1953 Bl. 19 GA). Danach müsse sogar angenommen werden, daß sie vorher überhaupt nicht in gewesen, sondern von der sowjetisch besetzten Zone unmittelbar nach BaflHHHHHHI gefahren sei. Brat bei ihren polizeilichen Vernehmungen vom 12. Mai 1953 und vom 2. Juli 1953 seien die Beklagten, nachdem die Eheleute.LuflBhei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16. April 1953 die Einzahlung der. 100 000 DM hei der mit Geldscheinen der Es®BBBB®Xreditbank Bekundet hätten und nachdem in der Berufungshegründungsschrift der Klägerin vom 30. April 1953 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ebenfalls auf diese Tatsache hingewiosen worden sei, mit der Version gekommen, daß die beklagte Ihefrau zunächst nach gekommen sei und sich dort das Geld, das sie angeblich bisher ihrem Ehemann habe zukommen lassen, in Gestalt eines Betrages von 75 000 DM habe aushändigen lassen. Im übrigen finde auch die Angabe des beklagten Ehemannes, den aus Geldscheinen1 von 50 111 und 100 DM bestehen- den Betrag von 100 000 DM bei seiner Bückkehr von Be^p ausgezählte Geld verwahrte und die er den Eheleuten DuflU sur Aufbewahrung übergeben hat be) gelegc zu haben, durch die Aussage der Eheleute Lufl^ keine Bestätigung» Diese hätten wohl bekundet, daß der beklagte Ehemann wiederholt Geld zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus den Koffern entnommen habe» Sie hätten aber andererseits niemals 'festgestellt oder beobachtet, daß der beklagte Ehemann einmal zusätzliches Geld in einen der beiden Koffer gelegt habe« Der Zeuge LuflP habe nach seiner Aussage, als der beklagte Ehemann die Aussortierung der(sur Abdeckung der Grundschuld bestimmten) 100 000 Dil in den kleineren Koffer vorgenommen habe, nur fest gebündelte Geldpakete der Kreditbank gesehen, während die Geldscheine, die der beklagte Ehemann von seiner Ehefrau in BaflHHHHHl erhalten haben wolle, nach seinen eigenen Angaben ungebündelt gewesen seien» Wenn es auch vorgekonraen sei, daß sich die Zeugen zv/ischehdurch beim Öffnen der Koffer in das Webenzimmer begeben hätten, so habe es sich hierbei nach ihren Bekundungen jeweils nur immer um wenige Augenblicke gehandelt, wodurch sie den eigenen Überblick nicht verloren hätten» Schließlich fehle auch jede nähere Angabe der Beklagten darüber, in welcher Waise die erheblichen Beträge, die übrig geblieben sein müßten,, wenn die beklagte Ehefrau aus eigenen Mitteln 100 000 DLI beigesteuert hätte, verwendet worden seien» Es habe daher nach allem kein Anlaß bestanden, die beklagte Ehefrau (oder auch die Zeugin GflHHO dem Antrag der Beklagten entsprechend auf ihre Aussagen zu beeiden» \f ; i nach \7 in den größeren der beiden Koffer (in denen er das von der H Kreditbank - 13- Aus diesen Ausführungen ergibt sich, da£ das Berufungsgericht das gesamte Bev/cisergebnis im Zusammenhang mit dem eigenen Vorbringen der Beklagten gewürdigt hat* Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe das Beweisergebnis ignoriert, erweist sich somit lediglich als Angriff gegen die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogene tatrichterliche Be^eiswürdigung. Auch soweit die Revision sich mit einzelnen Rügen nach § 286 oder § 139 ZPO gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet,'kann sie keinen Erfolg haben, Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Zeugin Gd|^ ausgesagt hat, sie habe etwa 30 000 bis 35 000 BM-West von West-Berlin aus an den beklagten Ehemann nach WfHHB Überwiesen* Es hat jedoch diese Aussage nicht, wie die Revision meint, beiseite geschoben, sondern ihr aus den von ihm im einzelnen dargelegten Gründen nicht geglaubt. Auch insoweit handelt es sich daher um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweis-würdigung des Berufungsgerichts. Wenn die Revision meint» das Berufungsgericht habe die Beweispflicht der Beklagten überspannt und diese hätten nicht auf den Pfennig genau nachzuweisen brauchen, wieviel Geld an den beklagten Ehemann transferiert’worden sei, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht nicht lediglich hinsichtlich eines unwesentlichen Teils der überwiesenen Gelder die Beweispflicht der-Beklagten nicht als erfüllt angesehen hat. Bas Berufungsgericht hat vielmehr Geldüberweisungen nur in geringem Umfang angenommen und zudem nicht als erwiesen erachtet, daß diese aus eigenen Mitteln der beklagten Ehefrau erfolgten« - H - > /, % Vi Der Revision kann zwar zugegeben werden , daß von der beklagten Ehefrau und der Zeugin G000, solange diese sich in der sowjetisch besetzten Zone aufhielten, Aufzeichnungen über Geldüberweisungen nach der Bundesrepublik wegen der damit für sie erfahrungsgemäß verbundenen Gefahren nicht erwartet werden konnten. Es stand jedoch nichts im Wege, daß der beklagte Ehemann als Empfänger der Geldüberweisungen sich in W0000 Aufzeichnungen machte* Da das Berufungsgericht den Angaben der Zeugin über die von ihr von West-Berlin aus an den beklagten Ehemann Überwiesenen und über die von ihr nach 1000 mitgebracliten DM-Westbeträge aus den von ihm im einzelnen dargelegten Gründen im ganzen keinen Glauben geschenkt hat, brauchte es nicht noch besonders auf die nach der Meinung der Revision übersehene weitere Aussage der Zeugin G000einzugehen, die beklagte Ehefrau habe die ihr von der Zeugin £000aus West-Berlin mitgebrachten BM-West-beträge in einem Gürtel versteckt mitgenommen, wenn sie zu ihrem Ehemann nach W0000 gereist sei*,. Wicht ersichtlich ist, inwiefern eine Verletzung des § 286 ZPO darin liegen soll, daß das Berufungsge-, rieht auch der weiteren Aussage der Zeugin G000 nicht geglaubt hat, es hatten entsprechend hohe Beträge dem Kaufhaus in X0|00entzogcn werden können * Auch insoweit greift die Revision in unzulässiger 7/eise die Be-wei»Würdigung des Berufungsgerichts an* Dasselbe gilt für die weitere auf eine Verletzung des § 286 ZPO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Darlegung darüber vermißt, welchen Umfang das Kaufhaus in iflHB gehabt habe und welche Umsätze erzielt worden seien, nachdem die Zeugin GflHV äen Jahresumsatz des Kaufhauses auf etwa .1 1/2 Millionen BH-Ost beziffert und der Zeuge LöflBB das Kaufhaus als "das größte Kaufhaus am Platze” bezeichnet habe* das keinen Kredit in Anspruch genommen, sondern "immer im Guthaben gearbeitet" habe und dessen Lager "vollgestopft bis obenhin” gewesen seien, sodaß "größere Ost-Mark-Betrüge zur Verfügung gestanden haben” müßten. Da das Berufungsgericht in dem Beweisergebnis schon keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hat finden können, daß es möglich gewesen sei, aus dem Kaufhaus in er- heblicho Beträge zu entnehmen, kam es nicht mehr darauf an, ob dies ohne Aufsehen zu erregen hätte geschehen können. Die insoweit erhobene Buge der Verletzung des § 139 ZPO ist daher unerheblich. Unerheblich ist euch*, obidaö Berufungsgericht den Beklagten zu Unrecht den Vorwurf gemacht hat, in dieser Richtung erst nach der Zurückverweisung .der Sache durch den Bundesgerichtshof neue Behauptungen - gemeint ist die Sammelladung von Gl(*s und Porzellan v vorgebracht zu haben. Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 15) ergibt, hat das Berufungsgericht nur beiläufig bemerkt, daß dieser Vortrag erst nach der Zurückvorweisung der Sache erfolgt sei. Irgendwelche den Beklagten nachteilige Schlüsse hat das Berufungsgericht daraus nicht gezogen. Es hat vielmehr die Übersendung der Sammelladung in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen. Wenn die Revision meint, es seien Geldüberweisungen von Firmen in der Bundesrepublik und auch die Behauptungen der Beklagten erwiesen, die beklagte Ehefrau habe einen Spitzenbetrag von 24 OOO 35K auf ein Sparkonto in BamHHHIK einbezahlt, und dies lasse einen Schluß auch auf die übrigen Angaben der Beklagten zu, so wendet sie sich auch hiermit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Bas Berufungsgericht hat im übrigen festgestellt, daß die von der beklagten Ehefrau in einbezahlten 24 000 DM später für den Erwerb des Textilgeschäfts des beklagten Ehemannes in ifl^und damit nicht für eigene Zweckeder beklagten Ehefrau verwendet wurden. 3)ie Revision macht schließlich geltend, die Beklagten hätten, wenn sie gemäß § 139 ZH) befragt worden waren, sich auf das Zeugnis des Herrn Willi Grflp(des Schwagers des beklagten Ehemannes, der nach den Angaben der Zeugin Li^PPbei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. Oktober 1933 die beiden Koffer in das Büro der Firma Otto A« WoH gebracht hatte) berufen, der bekundet haben würde, daß das Geld in dem einen Koffer zu dem Vermögen der beklagten Ehefrau gehört habe. Zu dieser Befragung hatte das Berufungsgericht Jedoch keinen. Anlaß, da es nach dem Urteil des Senats vom 11. Februar 1955 im wesentlichen darauf ankam, ob die Beklagten den Beweis dafür erbringen konnten, daß die beklagte Ehefrau die zur Abdeckung der Grundschuld erforderlichen Mittel hatte, und das Berufungsgericht daher davon ausgehen konnte, daß die Beklagten hierfür alle ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel benennen würden. 18 - lassen. Dieser hate alle Maßnahmen in vollem Einverständnis mit ihr gleichzeitig in ihrem Kamen und somit in ihrer Vertretung veranlaßt und ausgefübrt. Die beklagte Ehefrau müsse daher das Kennen und KennennUnsen ihres Ehemannes gemäß § 166 BGB gegen sich gelten lassen. Der beklagte Ehemann habe in jedem Palle die ganze Sachlage überschaut und habe als früherer Bankier auch gewußt, daß die Grundschuld mit der Ablösung mit eigenen Kitteln Eigentümer grundschuld geworden sei. Die beklagte Ehefrau sei daher ebenfalls verpflichtet, entsprechend dem Klageantrag die Löschung der Grundschuld herbeizuführen. Aber auch wenn man nicht soweit gehen wolle, sondern mit Bücksicht darauf', daß immerhin nach außen hin die Ab- ' « . > lösung der- Griuidschuld auf den Kamen der beklagten Ehefrau erfolgt sei, die Entstehung einer Eigentümergrundschuld noch nicht annchme, könne das Ergebnis kein anderes sein« Aus der dem § 1179 BGB entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem beklagten Ehemann habe sich zwar noch nicht dessen Verpflichtung ergeben, die Vereinigung der Grundschuld mit dem Eigentümer in einer Person herbeizuführen« Die Vereinbarung habe aber v/ic alle Schuldverhältnisse den Grundsätzen von Treu und Glauben unterstanden« Hiernach habe,’ da der beklagte Ehemann und die Klägerin ein langjähriges Pachtverhältnis über einen hoch-wertigen Grundbesitz abgeschlossen hätten, ein Treueverhältnis bestanden, auf Grund dessen der beklagte Ehemann es habe unterlassen müssen, durch rein willkürliche, nämlich durch keine sachlichen Interessen zu rechtfertigende Gestaltung des Palles den Eintritt der Voreinigung von Grund schuld und Eigentum in einer Person zu vereiteln« TTenn nun * die Beklagten im Zusammenwirken miteinander wider Treu und Glauben den Eintritt dieser Rocht slag e verhindert hätten, so. sei diese in entsprechender Anwendung des § 162 Abs* 1 BGB als eingetreten anzusehen. Das Treu und Glauben widersprechende Verhalten der Beklagten liege in der Vortäuschung, daß die Grundschuld mit Mitteln der beklagten Ehefrau abgelöst würde, während in Wirklichkeit die Grundschuld mit Geldern des beklagten Ehemannes zurückbezahlt worden sei* Gerade der Umstand, daß die Klägerin den hohen Betrag von 376 164,30 TM dem beklagten Ehemann sofort bei Abschluß des Pachtvertrages vom 26. Februar 1952 in bar habe auszahlen lassen, während andererseits ein durch die abgelöste Grmidschuld gesichertes Debetkonto des beldagten Ehemannes in Höhe von 100 000 EM bei der WifBBHHHHI bestanden und diese auf Rückzahlung gedrängt habe, hätte den Beklagten verpflichtet, mit dem von der Klägerin erhaltenen hohen Betrag nicht gegen die Interessen der Klägerin zu operieren. Beide Beklagten seien daher verpflichtet, die Rechtslage herbeisuftihreil, die sich bei der Entstehung einer Eigentümergrundschuld zugunsten der Klägerin ergeben haben würde. Das Vorgehen der Beklagten, durch daö sie in gewolltem und bewußtem Zusammenwirken durch Vortäuschung einer Zahlung durch die beklagte Ehefrau die Abtretung der Grundschuld an diese erreicht und damit die Entstehung der Eigentüraorgrund-schuld und das sich daraus ergebende Recht der Klägerin auf Böschung der Grundschuld vereitelt hätten, stelle auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB dar. Dieses sittenv/idrigo Verhalten der Beklagten habe nicht erst mit der Abtretung der Grundschuld als solcher, sondern bereite mit der Einzahlung des zur Ablösung erforderlichen Betrages unter der Vortäuschung begonnen, daß die Ablösung mit Mitteln der beklagten Ehefrau erfolge* Denn hierdurch habe der Übergang der Grundschuld auf den beklagten Ehemann als Eigentümergrundschuld vereitelt werden sollen« Mit diesen Ausführungen hat.das Berufungsgericht die nach dem Urteil des Senats vom 11. Februar 1955 weiterhin noch erforderlichen Feststellungen getroffen und aus ihnen im Ergebnis, ohne Rechtsirrtum die Klageansprüche für begründet erachtet« Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden auch von der Revision nicht nit besonderen Rügen * angegriffen. Die Revision der Belclagtcn war somit mit der Kosten-folge der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Br* Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Rothe Dr. Freitag