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BGH · V ZR 89/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 89/55

satz zu dem gemeinen Wasserrecht für den Begriff eines Wasserlaufs unerheblich, ob das Abflies-sen des Wassers dauernd oder nur in gewissen Zwischenräumen stattfindet• Notwendig ist nur, daß der Abfluß nicht nur einmal.und bei unge- y wöhnlichen Naturereignissen, sondern bei zeit- 'v weilig, wenn auch unregelmäßig wiederkehrenden Verhältnissen stattfindet* . Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. März 1955 eingetreten ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden und hinsichtlich der in der Zeit vor dem 15o Oktober 1941 entstandenen Schäden die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen wird. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Schadensersatzpflicht der Beklagten sei dem Grunde nach mit Recht bejaht worden, lediglich der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen ein Ersatz des entstandenen Schadens verlangt werden könne, sei etwas enger abzustecken gewesen, Insoweit sei er auch weiterhin sach-berechtigt; für etwaige Ansprüche aus der Zeit seit dem Io April 1953 sei die klagende Ehefrau allein zur Klage befugt« Gegen die Zulässigkeit des Eintritts der klagenden Ehefrau in den Rechtsstreit und die Zulässigkeit der Änderung des Klagantrags bestünden keine Bedenken. Daß aber den Nutzungsberechtigten durch die Entwicklung der Wasserverhältnisse ein Schaden in irgendwelcher Höhe entstanden sei, könne schon Jetzt festgestellt werden. Die Zusammensetzung des Schlamms als eines typischen FäulnisSchlamms spreche auch gegen die Annahme, daß die gefährliche Verschlammung der Teiche durch Hochwasserüberschwemmungen verursacht worden sei (Dr. T^fl^ und Prof» 100), Auch eine Versandung sei nicht festzustellen gewesen. Es sei zwar in der Zeit von Herbst 1932 bis März 1933» also während eines Winterhalbjahrs vor Einrichtung der Kläranlage durch die Beklagte, schon einmal ein totales Fischsterben erfolgt; es werde aber vermutet, daß es sich damals um schädliche Auswirkungen von Straßenteerungen gehandelt habe. Irrig sei auch die Annahme der Beklagten, die Kläger seien mit ihrer Zuchtanlage völlig auf ihre Abwässer angewiesen gewesen, und es fehle deshalb an der Kausalität ihres Verhaltens für den Schaden der Kläger. Wenn sie nämlich ihre Abwässer in den Veybach abgeleitet haben würde, so wären die Teiche einen großen Teil des Jahres trockengelegt und damit ebenfalls gänzlich unrentabel gewesen. Tatsächlich habe die Beklagte ihre Abwässer die ganzen Jahre hindurch dem Lutterbach zugeführt, und dies sei in der vor 1934 üblichen Art und Menge für die Fischzuchtanlage durchaus zuträglich gewesen. Erst nachdem die Beklagte 1:934 die Abwässer in erheblich größerem Umfang - weitere 60 # der heutigen Anschlüsse -kanalisiert und über eine weitere Kläranlage gesammelt in den Lutterbach geleitet habe, sei der zu dem Schaden führende Zustand eingetreten.. nehmen, daß die Zuführung der Abwässer den Grad, hei dem die positive, düngende Wirkung für die Fischzuchtanlage in eine ausgesprochen schädliche umschlage, im allgemeinen nicht überschritten habe. Nach Einrichtung der Kläranlage 1934 seien die Abwässer der Anlage zugeführt worden, ohn$ daß eine Vor-.klärung auf den einzelnen Hausgrundstücken erfolgt sein dürfte. Gerade bei einer völligen Kanalisation komme den Abwässern* eine starke Wirkung zu, da sie nach Durchlaufen der Kläranlage an einer Stelle gesammelt in den Flutgraben geleitet würden und nicht so schnell auf natürlichem Weg abgeflutet werden könnten (Dr. • Hinzujkomme sicher- lich, daß das Wasser nach dem Durchlaufen der Kläranlage infolge des Einsetzens einer leichten Abfaulung im Absatzraum der Anlage eine leicht vermehrte Belastung mit gerade den,gefährlichen gelösten organischen Substanzen aufweise (Dr. Ir. Wenn die Beklagte sogar bestreite, daß der Lutter-fcach noch existiere und daß der nach ihrer Auffassung nur noch vorhandene Abwasserkanal einen Wasserlauf im Sinne des preußischen Wassergesetzes (FrWG) darstelle, so stehe das mit ihrem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 12.* «Januar 1951 Bl 8 R GA) und den Feststellungen des von ihr über- An der Eigenschaft als natürlicher Wasserlauf ändere es auch nichts, daß der Lütterbach heute weitgehend kanalisiert sei und mit den Abwässern der Gemeinde gespeist werde und daß schließlich der Teil des Bachs, der sich vor der Kläranlage befinde, zu manchen Zeiten völlig, trocken liege. Das von der Beklagten zugeführte Wasser sei mit dem Augenblick der Zuführung Wasser des Lutterbachs und stehe den Klägern zur Benutzung für Zwecke ihrer Fischzuchtanla-ge ebenso wie das natürlich anfallende Bachwasser zur Verfügung, Sie wehrten sich mit Recht gegen die unzulässige Verunreinigung des Wassers des Lutterbachs, Die Beklagte könne weder aus den landespolizeilichen Genehmigungen ihrer Kanalisations- und Kläranlage noch aus § 379 PrWG, weder aus dem Gemeingebrauch (§§ 23 ff PrWG) noch aus dem Benutzungsrecht der Anlieger (§§ 40 ff PrWG) ein Recht zur Verunreinigung ableiten. Es bedürfe daher keiner Beiziehung der Akten der Regierung mit der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, Unerheblich sei, daß die Kläger in dem neuen Verleihungsverfahren bei der Regierung einer Einleitung der Abwässer in den Veybach für die Zukunft mit der Begründung widersprochen hätten, sie hätten Anspruch auf die Abwässer. Per Amtsbürgermeister habe keine Befugnis gehabt, die beklagte Gemeinde von der gesetzlichen Haftung für ihr .^rechtswidriges Verhalten freizustellen« Pas Schreiben vom 16, April 1935 (Bl 90 a GÄ) enthalte auch keinen Verzicht auf künftige Schadensersatzansprüche, B|^^ habe lediglich seine im Zusammenhang mit der vermuteten TeerSchädigung der Fischzuchtanlage geäußerten Wünsche zurückgezogen, Pavon, wie sich die kurz vorher eingerichtete erweiterte Kanalisations- und Kläranlage demnächst auswirken würde, habe er damals sicherlich noch keine Vorstellung gehabt« . Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Unternehmerin der Kanalisations- und Kläranlage ftir den durch dieselbe verursachten Schaden gemäß § 24 PrWG seien gegeben* Die Beklagte habe sich nicht gemäß § 24 Abs 1 Satz 2 PrWGr durch den Nachweis entlasten können, daß sie die zur Verhütung der Verunreinigung erforderliche Sorgfalt beobachtet habe*. Es komme nicht darauf an, ob sie 1944 bis 1946 zeitweise die Kläranlage nicht habe bedienen können» Denn selbst bei ordnungsmäßiger Bedienung der lediglich mechanischen Kläranlage sei eine Fischzucht nicht mehr möglich gewesen. Ein mitwirkendes Verschulden der Kläger oder des Vaters Braun gemäß § 254 Abs 1 BGB komme nicht in Betracht, Der Vorwurf, Bffl^ habe bei der Anlage der Deiche wissen müssen, daß auf die Datier mit den Abwässern der Beklagten eine Fischzucht nicht zu betreiben sei, sei. Die Beklagte habe auch nicht dargetan, daß B£H) oder die Kläger von der Fischzucht nichts verstanden oder sich sachwidrig verhalten hätten. Es sei auch ein Mitverschulden der Kläger in dem Sinne nicht dargetan, daß sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlichen Schadens hingewiesen hätten. Die Beklagte sei daher in vollem Umfange für den noch zu ermittelnden Schaden der Kläger und ihres Rechtsvorgängers Braun haftbar* 1o Die Beklagte habe unter Bezugnahme auf eine Aus- $ kunft des Wasserwirtschaftsamts geltend gemacht* der Lutter-§ hach sei kein Wasserlauf dritter Ordnung* da er keine Quelle habe und es sich lediglich um einen. Wenn das bewiesen sei* entfielen die auf § 24 PrWG gestützten Ansprüche der Kläger* Das Berufungsgericht habe den angebotenen Beweis irrigerweise nicht erhoben, weil diese Behauptung in Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten in einem Schriftsatz-und zu dem von ihr vorgelegten Gutachten Bender stünden. Die Wirkung eines der Partei ungünstigen Vorbringens erstrecke sich aber nur auf Tatsachen, und die Parteien köhhte'n auch nicht an die Ansichten und Peststellungen eines von ihr vorgelegten Gutachtens gebunden sein. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung keineswegs nur auf das nebenbei angeführte Vorbringen der Beklagten und des von ihr herangezogenen Sachverständigen gestützt, sondern hat die Präge, ob es sich um einen Wasserlauf handelt, selbständig geprüft, nachdem es die tatsächlichen Verhältnisse festgestellt hat. Das Berufungsgericht stellt fest, daß ein Bachbett schon oberhalb der Einmündung der durch die Kläranlage kommenden Abwässer vorhanden sei-, in.dem mindestens zeitweise Wasser ablaufe, wenn dieser Teil des Bachbettes auch zu manchen Zeiten trocken liege« Während im gemeinen Recht nach der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung zu den öffentlichen Gewässern nur ständig fließende Gewässer; nach anderer Auffassung nur die von Natur schiff- oder flößbaren Gewässer gerechnet würden (Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz 1955 Seite 2/3), ist es für den Begriff des Wasserlaufs im Sinne des hier maßgebenden Preussischen Wassergesetzes unerheblich $ ob das Wasser dauernd oder nur in gewissen Zwischenräumen abfließt* Durch vorübergehendes Versiegen in Zeiten besonderer Trockenheit oder während bestimmter Jahreszeiten fällt die Eigenschaft als Wasserlauf nicht weg. Mit Recht hält es das Berufungsgericht auch für unerheblich, ob eine eigentliche Quelle da: ist, d.h« ob das Wasser in einem Strahl aus der Erde hervordringt oder nach Trockenlegung eines Sumpfgeländes nur als Drainagewasser in dem Bachbett abfließt (Holtz-Kreütz-Schlegelberger aaO zu § 1 Anm 5)* Der Einholung einer Auskunft des Wasserwirtschaftsamts bedurfte es daher nicht„ Es handelt sich aber hier um einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; denn dieses hat die Präge eingehend erörtert, ob die Schlammbildung oder mangelnde Entschlammung für den Schaden ursächlich sei, und kommt gerade auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Pr. Sch^i^^, auf den sich die Revision auch stutzt, zu der Auffassung, daß die Schlammbildung eine völlig untergeordnete. Holle spiele* Im übrigen stellt das Berufungsgericht fest, daß auch die übermäßige Schlammbildung durch die rechtswidrige Verunreinigung des Lutterbachs seitens der Beklagten herbeigeführt worden sei. 3. Pie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Bf|^ und seine Rechtsnachfolger die Zuleitung der Abwässer nur in der Form zu dulden hätten, in der sie im Mai 1931 bei Anlage der Fischteiche erfolgt sei, denn in seinem Antrag vom 22. Mai 1931 habe Braun selbst hervorgehoben, daß der Flutgraben auch die Abwässer des Ortes Mechernich aufnehme, und die Kläger hätten auch in dem neuen Verieihungsverfahren einer Einleitung der Abwässer unmittelbar in den Veybach mit der Begründung widersprochen, daß sie Anspruch auf die« Abwässer hätten. Pas Berufungsgericht hat festgestellt,- daß bis zur Einrichtung der Kläranlage im Jahre 1934- die Wasserzusammensetzung noch einigermaßen normal gewesen sei und nicht zu Sauerstoffmangel und einer übermäßigen Schlammbildung habe führen können. Auf jeden Fall sei anzunehmen,> daß die Zuführung der Abwässer den Grad nicht überschritten habe, bei dem ihre Wirkung ausgesprochen schädlich geworden sei. Bie Verjährung betrage nach § 24 Abs 6 PrWG in Verbindung mit § 852 BGB drei Jahre* Bie Klägerin zu 2 könne sich aber auf die allgemeine Fristenhemmung der Kriegsund Nachkriegszeit berufen* Es komme hier eine allgemeine Fristenhemmung gemäß der zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27« September 1944 vom 15« Oktober 1944 ab in Betracht* Bie Verjährung sei von da an durch im einzelnen angeführte Vorschriften bis zu dem 31« März 1951 hinausgeschoben worden, Biese Frist sei gemäß § 261 b Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs 1 BGB gewahrt, Bie.Einrede der Verjährung greife also gegenüber allen bis zu dem 14« Oktober 1941 entstandenen und somit am 15« Oktober 1944 verjährten Schadensersatzansprüchen durch* Bie Klage der Klägerin zu 2 sei daher nur insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt, als die Schäden in der Zeit vom 15« Oktober 1941 bis zur Verkündung des Berufungsurteils entstanden seien.

Zitierte Normen: § 1380 BGB
KläranlageZeitGutachtenAbwasserWasserKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

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Mir das Nachschlagewerk!
Nicht, für die Amtliche Sammlufcg!
2534 028
Gesetz8	Preuß« Wassergesetz §	1
Rechtssatz? Nach dem Preuß. Wassergesetz ist es im Gegen-
satz zu dem gemeinen Wasserrecht für den Begriff eines Wasserlaufs unerheblich, ob das Abflies-sen des Wassers dauernd oder nur in gewissen Zwischenräumen stattfindet• Notwendig ist nur, daß der Abfluß nicht nur einmal.und bei unge- y wöhnlichen Naturereignissen, sondern bei zeit- 'v weilig, wenn auch unregelmäßig wiederkehrenden Verhältnissen stattfindet* .	*
Unerheblich für das Vorliegen eines Wasserlaufs :: ist auch, ob eine.eigentliche Quelle da ist, ' d*ho ob das Wasser in einem Strahl aus der Erde dringt, oder etwa nach Trockenlegung eines Sumpf- * •geländes als Drainagewasser in dem Bachbett abfließt. .	,	^
Aktenzeichens V ZR 89/55
Urteil des BGH vom 28. November 1956
DG Aachen OBG Köln
VJR 89/55
Verkündet am 28* November 1956 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
 Im Namen des Volkes
 in dem Rechtsstreit
 der Gemeinde MfHHMB, vertreten durch die Gemeindevertretung, diese vertreten durch den Bürgermeister in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br0
gegen
1c Eduard	Inhaber	eines	Obstbau-	und	Fischzucht-
betriebs, in	tfflpstraße
2» seine Ehefrau Anna	geb«	ebenda,
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	~
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 28ä November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Br* Augustin, Br* Oechßler, Br» Rothe und Br« Freitag
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des.6* Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Köln vom 18« März 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen

- 2 ~
Tatbestands
 Der Vater der Klägerin zu 2, Heinrich BflUP in MI hatte im Jahre 1931 eine Fischteichanlage bei Bu| in der unmittelbaren Nachbarschaft des Ortes geschaffen, die mit Karpfen und Schleien besetzt wurde. B( erhielt am 25. Juli 1934 von der Ortspolizeibehörde M|
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis, den Flutgraben unterhalb des Ortes	in
 Bu^pp zu stauen und Dämme zu Errichtung von Fischteichen anzulegen. In dem Schreiben heißt es weiter: “Für alle Schäden, die durch die Anlage Ihnen oder Dritten entstehen sollten, haften Sie allein bzw. haben Sie die Gemeinde Mechernich schadlos zu .halten. Insbesondere haben Sie dafür zu sorgen, daß die Abwässer des Ortes	über	Ihr
 Anwesen in die bestehende Vorflut abgeleitet werden.“
Am Am 16. Januar 1935 veranlaßte Bflppl die Besichtigung und Beurteilung der Teichanlagen durch Prof.	in	Bo^,
nachdem in der Zeit von Herbst 1932 bis März 1933 ein Fischsterben eirigetreten war, dessen Ursache in der Zumischung phenolhaltiger Gifte aus den Teerstoffen der Straßenteerung zu dem Bachwasser angenommen wurde.
Im Februar 1935 wandte sich BflB) an die Kreisbauernschaft, um von der Beklagten Maßnahmen zur Verhütung von Schädigungen zu erreichen, zog aber später seine Vorschläge und Wünsche zurück und erklärte sich mit den Anordnungen des Bürgermeisters einverstanden,
 Seit spätestens 1934 waren die Töchter des Heinrich Anna, die jetzige Klägerin zu 2, Katharina, jetzt
 
verheiratete GflIK Gertrud und eine weitere, inzwischen verstorbene Schwester Maria, Eigentümerinnen der Teichanlage. Am 15. April 1939 vereinbarten die vier Geschwister, daß die Nutznießung aus dem Grundbesitz in erster Linie der Vater Heinrich. B®®, an zweiter Stelle die Schwester Anna, die jetzige Klägerin zu 2, vor allen anderen Schwestern haben sollten.
La wiederholt Fischsterben vorkamen, wandte sich B®® an Prof. Lr. W^®H®	Bo®, der am 15* Juli 1937 ^B1 83
GA], 20. Mai 1947 [Bl 11 GA], 12. September 1947 [Bl 16 GA] und 1. November 1947 [Bl 19 GA] Gutachten über die Wasser-Verhältnisse in*den Fischteichen erstattete. Ein weiteres Gutachter! erstattete auf Grund einer Besichtigung vom 13* Februar 1950 der Regierungsfischereirat Lr; T(®®.
Am 5. April 1950 starb Heinrich 'B®®. Er wurde von seinen vier Töchtern Katharina, Gertrud, Anna und Louise, jetzt verheiratete K®fc beerbt.
Am 21. Lezember 1950 hat der Kläger zu 1,.der seit 1947 mit Anna geh.- B®® verheiratet ist, gemäß §§ 1380, 1383 BGB im eigenen Namen Klage gegen die Beklagte eingereicht, die am 11. Mai 1951 zugestellt worden 1st.
Die Klage wurde darauf gestüzt, die Beklagte habe seit 1934 ihre sämtlichen Abwässer und Fäkalien in völlig unzureichend geklärtem Zustande über ,den Lutterbach in die Fischteiche geleitet und damit die von den Klägern betriebene Fischzucht in zunehmendem Maße, schließlich gänzlich zu dem Erliegen gebracht.
Der Klagantrag ging dahin,
 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und dessen Ehefrau gemeinsam vollen Schadensersatz nach Gutachten und richterlichem Ermessen nebst Zinsen dafür zu zahlen, daß unsaubere Abwässer nach dem 1. September 1936 in die Fischteiche der Geschwister	bei Bueingeleitet
 worden sind.
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage
 abzuweisen.
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Im Hinblick auf die am 1. April 1953 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Gleichberechtigung der Geschlechter und ihre rechtlichen Auswirkungen ist die klagende Ehefrau dem Rechtsstreit beigetreten, hat ihre Ansprüche jedoch auf die Zeit «eit dem 15« Dezember 1940 beschränkt.
Die Kläger haben folgende Anträge gestellt?
1. der Kläger zu 1?
unter Zurückweisung der jgegnerisehen Berufung die Schadensersatzansprüche nebst Zinsen, die ihm aus der Einleitung von unsauberen Abwäs-, sem in die Fischteiche der Geschwister Bfl^ bei Bu4HH)in der Zeit seines Nutznießungsrechts am eingebrachten Gut seiner Ehefrau
 
vom 5. April 1950 bis zu dem 31» März 1953 erwachsen. seien, und die nach Gutachten und richterlichem Ermessen noch zu ermitteln seien, dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären%
2c die Klägerin zu 2s
unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung die darüber hinaus aus diesen Abwässereinleitun-gen ab 15. Dezember 1940 bis zu dem Erlaß des Urteils erwachsenen weiteren Schadensersatzansprüche, die ebenfalls nach Gutachten und richterlichem Ermessen zu ermitteln seien, als ihr zustehende Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären,,
Nachdem das Oberlandesgericht ein Gutachten des Regierungsfischereirats Dr. Sch^H^ vom 2, August 1954 eingeholt hatte, hat es durch Urteil vom 18* März 1955 das Urteil des Landgerichts dahin teilweise abgeändert, daß die Schadensersatzansprüche des Klägers zu 1, soweit der Schaden in der Zelt vom 6, April 1950 bis zu dem 31, März 1953 eingetreten ist, und der Klägerin zu 2, soweit der Schaden in der Zeit vom 1.5, Oktober 1941 bis zu dem 5«. April 1950 und vom 1. April 1953 bis zu dem 18. März 1955 eingetreten ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden und hinsichtlich der in der Zeit vor dem 15o Oktober 1941 entstandenen Schäden die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen wird.
Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Ent s eh e i dungs gründ e t
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Schadensersatzpflicht der Beklagten sei dem Grunde nach mit Recht bejaht worden, lediglich der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen ein Ersatz des entstandenen Schadens verlangt werden könne, sei etwas enger abzustecken gewesen,
A. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus; Die Bedenken der Beklagten gegen die Sachbefugnis der Kläger zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche seien im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Die drei (richtig "vier") Eigentümerinnen hätten durch Vereinbarung vom 15* April 1939 die Nutznießung an dem Grundbesitz in Bu^|^^ und damit an der Pischteichanlage ihrem Vater Heinrich	in
 zweiter Linie der Klägerin zu 2 eingeräumt. Nach dem Tod des Vaters (5. April 1950) hätten die vier Töchter als Erbinnen des Vaters - .außer den drei damals noch lebenden Eigentümerinnen die Schwester Louise K^P gebe	-
die dem Vater bis 5. April 1950 zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin zu 2 abgetreten.
Bie Kläger hätten im gesetzlichen Güterstand gelebt, bis dieser nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau gegenstandslos geworden sei. In der Zeit vom 6. April
 
1950 bis 31. März 1953 seien daher etwaige Schadenersatzansprüche dem klagenden Ehemann aus eigenem Recht gemäß § 1380 BGB erwachsen. Insoweit sei er auch weiterhin sach-berechtigt; für etwaige Ansprüche aus der Zeit seit dem Io April 1953 sei die klagende Ehefrau allein zur Klage befugt« Gegen die Zulässigkeit des Eintritts der klagenden Ehefrau in den Rechtsstreit und die Zulässigkeit der Änderung des Klagantrags bestünden keine Bedenken.
Die Revision hat dagegen Einwendungen nicht erhoben,
. Ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht zu erkennen.
B, Io In der Sache selbst führt das Berufungsgericht auss Nach dem Gutachten des Prof.	sei	das
 Wasser der Teiche bereits im Jahre 1937 infolge zu starker Düngung mit organischen Substanzen auffallend fäul-nisfähig gewesen, habe einen starken Kohlensäuregehalt aufgewiesen und dadurch zu einer gewissen Schädigung der Versuchstiere geführt» Das Wasser sei damals noch für den Fischereibetrieb verwendbar gewesen. Es habe unter Umständen ein Fischsterben verursachen können, die Gefahr sei aber noch verhältnismäßig gering gewesen. Es stehe, jedoch nunmehr zweifelsfrei fest (weitere Gutachten Prof, Dr,
 Regierungsfischereirat Dr. Trahms, Diplomingenieur Dr» Brü^ und Dr.	,	daß unter den gegenwärtigen
 Wasserverhältnissen die Pischzucht in der Teichanlage der Kläger praktisch nicht mehr möglich sei. Die Teiche seien so angelegt, daß sie ihr Wasser im wesentlichen aus dem Lutterbach bezögen, in den die beklagte Gemeinde, ihre kanalisierten Abwässer einleite. Das Wasser des Lutterbachs sei daher infolge Überlastung mit gelösten organischen Substan-
 
zen und entsprechender Sauerstoffauszehrung für die Fischzucht völlig unbrauchbar* Mangels Angaben -der Kläger über .die seit 1931 durch die Fischzuchtanlage erzielten Ertrüge sei bisher nicht genügend erkennbar, welche Ertragsausfälle eingetreten seien, nicht einmal, in welchem Umfang die Fischzucht betrieben worden sei. Daß aber den Nutzungsberechtigten durch die Entwicklung der Wasserverhältnisse ein Schaden in irgendwelcher Höhe entstanden sei, könne schon Jetzt festgestellt werden.
Die Abwässer der Beklagten seien zweifellos für das Fischsterben und schließlich das Erliegen der Fischzucht ursächlich gewesen..Andere Ursachen könnten nicht maßgebend gewesen sein. Abwaschungen aus den am Dorfrand lagernden Sandhalden der	Bleiwerke	hätten keine Rolle
 gespielt (Dr. T^i^pund Prof.	Allein	die	Tat-
sache, daß im Schlamm der Teiche ein so großes biologisches leben festgestellt worden sei., spreche gegen das Vorhandensein schädlicher Mengen von Blei. Die Zusammensetzung des Schlamms als eines typischen FäulnisSchlamms spreche auch gegen die Annahme, daß die gefährliche Verschlammung der Teiche durch Hochwasserüberschwemmungen verursacht worden sei (Dr. T^fl^ und Prof» 100), Auch eine Versandung sei nicht festzustellen gewesen.
Unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten, die Fischzuchtanlage der Kläger sei von vornherein verfehlt und ungeeignet gewesen.- Die Anlage sei durchaus zweckmäßig und gut und habe bei ordnungsmäßigen Wasserverhältnissen entsprechende Erträge abv/erfen müssen (Dr. Schppp, Prof. WpHHfe und- Dr.	•	Es	sei	von	den Verhältnissen zur
 
Zeit der Anlage der Teiche im Jahre 1931 auszugehen. Menge und Zusammensetzung des Butterbachwassers seien damals für eine rentable Fischwirtschaft durchaus tragbar gewesen (Gutachten Prof. He(mW • Daß schon damals ein gewisser Teil der Gewässer (40 £ der heutigen Kanalanschlüsse) in den lutterbach geleitet worden sei, sei sogar ausgesprochen vorteilhaft gewesen, da dadurch eine zusätzliche Düngung des Wassers eingetreten sei. Es sei zwar in der Zeit von Herbst 1932 bis März 1933» also während eines Winterhalbjahrs vor Einrichtung der Kläranlage durch die Beklagte, schon einmal ein totales Fischsterben erfolgt; es werde aber vermutet, daß es sich damals um schädliche Auswirkungen von Straßenteerungen gehandelt habe. Eine Aufklärung sei heute nicht mehr möglich. Mit großer Wahrscheinlichkeit könne angenommen werden, daß dieses zeitlich klar begrenzte Fischsterben ein einmaliger Vorgang in der Zeit vor 1935 gewesen sei. Selbst wenn dieses einmalige Fischsterben ebenfalls auf die Abwässer der Beklagten zurückgeführt werden könnte, würde dies nicht die Unrentabilität der Fischzuchtanlage für die damalige Zeit beweisen. Der Wirkungsgrad verhältnismäßig starker organischer Belastung eines Gewässers sei sehr verschieden.. Unter besonders ungünstigen Bedingungen, ZoB. Niederschlagsarmut, großer Hitze, lang bestehender Eisdecke, könne sonst durchaus tragbares Wasser ausnahmsweise . zu einer schnellen Schädigung, ja völligen Vernichtung des Fischbestands führen*.
Im übrigen seien bei der Ermittlung der Höhe des eingetretenen Schadens noch genauere Feststellungen zu treffen, welche tatsächlichen Ertragsmöglichkeiten in den ersten Jahren des Bestehens der Fischzuchtanlage vorhanden gewesen seien und dementsprechend wahrscheinlich weiter-
10	-
I
hin gegeben gewesen wären, wenn sich die Beklagte oi-dnungs-mäßig verhalten hätte»
Irrig sei auch die Annahme der Beklagten, die Kläger seien mit ihrer Zuchtanlage völlig auf ihre Abwässer angewiesen gewesen, und es fehle deshalb an der Kausalität ihres Verhaltens für den Schaden der Kläger. Wenn sie nämlich ihre Abwässer in den Veybach abgeleitet haben würde, so wären die Teiche einen großen Teil des Jahres trockengelegt und damit ebenfalls gänzlich unrentabel gewesen. Biese hypothetischen Erwägungen seien unerheblich. Tatsächlich habe die Beklagte ihre Abwässer die ganzen Jahre hindurch dem Lutterbach zugeführt, und dies sei in der vor 1934 üblichen Art und Menge für die Fischzuchtanlage durchaus zuträglich gewesen.
Erst nachdem die Beklagte 1:934 die Abwässer in erheblich größerem Umfang - weitere 60 # der heutigen Anschlüsse -kanalisiert und über eine weitere Kläranlage gesammelt in den Lutterbach geleitet habe, sei der zu dem Schaden führende Zustand eingetreten.. Bie Beklagte versuche zu Unrecht, diese wesentliche Veränderung der AbwässerZuführung in ihrer Bedeutung abzuschwächen. Wenn einzelne Haushaltungen schon vor 1934 ihre Abwässer einzeln in den Lutterbach geleitet hätten, so hätten sie dies nur nach eigener Vorklärung gedurft, dies sei offenbar auch - höchstens abgesehen von einzelnen Fällen - geschehen. Biese private Klärung sei zwar wohl auch nur eine mechanische gewesen. Bie Wasserzusammensetzung sei aber damals noch einigermaßen normal gewesen und habe nicht zu Sauerstoffmangel und einer übermäßigen Schlammbildung führen können.* Jedenfalls sei anzu-
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nehmen, daß die Zuführung der Abwässer den Grad, hei dem die positive, düngende Wirkung für die Fischzuchtanlage in eine ausgesprochen schädliche umschlage, im allgemeinen nicht überschritten habe.
Nach Einrichtung der Kläranlage 1934 seien die Abwässer der Anlage zugeführt worden, ohn$ daß eine Vor-.klärung auf den einzelnen Hausgrundstücken erfolgt sein dürfte. Es habe damit die-Entwicklung begonnen, die schließlich zu dem völligen: Erliegen der Fischzucht geführt habe.
Gerade bei einer völligen Kanalisation komme den Abwässern* eine starke Wirkung zu, da sie nach Durchlaufen der Kläranlage an einer Stelle gesammelt in den Flutgraben geleitet würden und nicht so schnell auf natürlichem Weg abgeflutet werden könnten (Dr.	• Hinzujkomme sicher-
 lich, daß das Wasser nach dem Durchlaufen der Kläranlage infolge des Einsetzens einer leichten Abfaulung im Absatzraum der Anlage eine leicht vermehrte Belastung mit gerade den,gefährlichen gelösten organischen Substanzen aufweise (Dr.	Ir.	Schüfe). Die seit 1934 verstärkte und
 konzentrierte Zuleitung von Abwässern durch die Kläranlage in den Lutterbach sei also für den Schaden in der Fischzuchtanstalt in jeder Beziehung ursächlich.
Wenn die Beklagte sogar bestreite, daß der Lutter-fcach noch existiere und daß der nach ihrer Auffassung nur noch vorhandene Abwasserkanal einen Wasserlauf im Sinne des preußischen Wassergesetzes (FrWG) darstelle, so stehe das mit ihrem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 12.* «Januar 1951 Bl 8 R GA) und den Feststellungen des von ihr über-
12	-
reichten Gutachtens Befl^(Bl 90 a GA) in Widerspruch,
 Danach sei der Lutterbach ein natürlicher Wasserlauf dritter Ordnung im Sinne des § 1 PrWG und nehme seinen Anfang in einer Talmulde am Ortsausgang von MflHBBä.Sein natürliches Niederschlagsgebiet umfasse 4,2 qkm, in der Hauptsache die Ortslage	außerdem	beziehe	er Drainage-
wasser, also wohl sogar Grundwasser. Mit den Abwässern der Ortschaft werde auch das verbrauchte Wasser der zentralen Wasserleitung, die aus einem anderweitigen Quellgebiet gespeist werde und etwa 1000 cbm täglich bringe, dem Lutterbach zugeführt. An der Eigenschaft als natürlicher Wasserlauf ändere es auch nichts, daß der Lütterbach heute weitgehend kanalisiert sei und mit den Abwässern der Gemeinde gespeist werde und daß schließlich der Teil des Bachs, der sich vor der Kläranlage befinde, zu manchen Zeiten völlig, trocken liege. Unerheblich sei es, ob eine eigentliche Quelle vorhanden sei. Die Einholung einer Auskunft des Wasserwirtschaft samts erübrige sich daher.
Das von der Beklagten zugeführte Wasser sei mit dem Augenblick der Zuführung Wasser des Lutterbachs und stehe den Klägern zur Benutzung für Zwecke ihrer Fischzuchtanla-ge ebenso wie das natürlich anfallende Bachwasser zur Verfügung, Sie wehrten sich mit Recht gegen die unzulässige Verunreinigung des Wassers des Lutterbachs, Die Beklagte könne weder aus den landespolizeilichen Genehmigungen ihrer Kanalisations- und Kläranlage noch aus § 379 PrWG, weder aus dem Gemeingebrauch (§§ 23 ff PrWG) noch aus dem Benutzungsrecht der Anlieger (§§ 40 ff PrWG) ein Recht zur Verunreinigung ableiten.
 
Darüber, daß die nur mechanische Klärung der Abwässer nicht genüge, seien sich alle sachverständigen Personen einig. Sogar die Firma w0MS,f, die Herstellerin der Kläranlage, habe erklärt, eine rein mechanische Klärung genüge nur dann, wenn die Abwässer in einen stets Wasser führenden Vorfluter abgeleitet würden, dessen Wasserraenge groß genug sein müsse, um eine Selbstreinigung für den weiteren Abbau der Schmutzstoffe zu gewährleisten. Keine dieser .Voraussetzungen sei gegeben. Um eine ordnungsmäßige Zusammensetzung des Bachwassers zu gewährleisten, müßte die Beklagte entweder eine zusätzliche biologische Klärung durchführen oder den Abwässern mindestens die fünffache Menge Frischwasser zusetzen.. Keinesfalls sei es Sache der Kläger, das rechtswidrig verunreinigte Bachwasser in ihrer Teichanlage biologisch.zu reinigen oder für Beschaffung des erforderlichen Frischwassers zu sorgen.
Der Hinweis der Beklagten auf eine neuerliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, wonach auch eine zusätzliche biologische Klärung nicht genüge, gebe keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Wie die Beklagte Abhilfe schaffe, sei ihre Sache. Die Verunreinigung bleibe rechtswidrig und unzulässig,.selbst wenn die erforderliche.Abhilfe mit größeren Schwierigkeiten und Kosten verbünden sein sollte. Unmöglich sei die Abhilfe keineswegs. Es bedürfe daher keiner Beiziehung der Akten der Regierung mit der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, Unerheblich sei, daß die Kläger in dem neuen Verleihungsverfahren bei der Regierung einer Einleitung der Abwässer in den Veybach für die Zukunft mit der Begründung widersprochen hätten, sie hätten Anspruch auf die Abwässer.
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Die Beklagte könne sich nicht darauf “berufen, daß der Vater BflHM mit der Anlage der Fischteiche die Verunreinigung des lutterbachs ,fin Kauf genommen" und die Beklagte ausdrücklich um die Benutzung ihrer Abwässer gebeten habe und daß sich die Kläger nunmehr die weitere Zuführung der Abwässer gefallen lassen müssten* Ein Verzicht auf die Rechte als Unterlieger könne höchstens insoweit in Frage kommen, als schon zur Zeit der Einrichtung der Anlage eine unzulässige und schädliche Verunreinigung erfolgt sei« Eine solche könne aber nicht festgestellt werden, da die Zuführung der Abwässer in der damaligen Art und Menge für die Fischzucht-anlag-e nur vorteilhaft gewesen sei* Die grundlegende Verschlechterung der Wasserverhältnisse seit 1934 sei für den Vater Bfli nicht vorauszusehen gewesen. Ein so weitgehender Verzicht im voraus könne daher schon deshalb nicht angenommen werden«
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Pem Schreiben des Amtsbürgermeisters vom 25» Juli 1934 (Bl 90 a GA) komme in dieser Beziehung eine rechtliche Bedeutung nicht zu. Per Amtsbürgermeister habe keine Befugnis gehabt, die beklagte Gemeinde von der gesetzlichen Haftung für ihr .^rechtswidriges Verhalten freizustellen« Pas Schreiben	vom	16,	April 1935 (Bl 90 a GÄ) enthalte auch
 keinen Verzicht auf künftige Schadensersatzansprüche, B|^^ habe lediglich seine im Zusammenhang mit der vermuteten TeerSchädigung der Fischzuchtanlage geäußerten Wünsche zurückgezogen, Pavon, wie sich die kurz vorher eingerichtete erweiterte Kanalisations- und Kläranlage demnächst auswirken würde, habe er damals sicherlich noch keine Vorstellung gehabt«	.
Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Unternehmerin der Kanalisations- und Kläranlage ftir den durch dieselbe verursachten Schaden gemäß § 24 PrWG seien gegeben* Die Beklagte habe sich nicht gemäß § 24 Abs 1 Satz 2 PrWGr durch den Nachweis entlasten können, daß sie die zur Verhütung der Verunreinigung erforderliche Sorgfalt beobachtet habe*. Es komme nicht darauf an, ob sie 1944 bis 1946 zeitweise die Kläranlage nicht habe bedienen können» Denn selbst bei ordnungsmäßiger Bedienung der lediglich mechanischen Kläranlage sei eine Fischzucht nicht mehr möglich gewesen.
Ein mitwirkendes Verschulden der Kläger oder des Vaters Braun gemäß § 254 Abs 1 BGB komme nicht in Betracht,
 Der Vorwurf, Bffl^ habe bei der Anlage der Deiche wissen müssen, daß auf die Datier mit den Abwässern der Beklagten eine Fischzucht nicht zu betreiben sei, sei. nicht begründet«-
Die Beklagte habe auch nicht dargetan, daß B£H) oder die Kläger von der Fischzucht nichts verstanden oder sich sachwidrig verhalten hätten. Selbst wenn sie der von der Beklagten verursachten übermäßigen Schlammbildung nicht durch entsprechende Entschlammungsmaßnähmen entgegengewirkt haben sollten, so hätte das im Ergebnis keine Bedeutung. Die Schlämmbildung spiele nach dem Gutachten des Dr. Schaft eine völlig untergeordnete Bolle. Auch bei regelmäßiger Teilentschlammung wäre eine ordnungsmäßige . Fischzucht nicht möglich gewesen. Selbst bei vollständiger Entschlammung der Teiche wäre heute noch eine Wiederaufnahme der Fischzucht nicht anzuraten« Im übrigen sei der oberste
 
Klärweiher, das sogo Schlammbecken, 1947 ordnungsmäßig vom Schlamm gereinigt worden« Das sei aber offensichtlich schon damals vollständig zwecklos gewesen*
Es sei auch ein Mitverschulden der Kläger in dem Sinne nicht dargetan, daß sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlichen Schadens hingewiesen hätten. Die Beklagte, habe selbst vor ge tragen, der Vater	habe
 sich schon seit 1934 damit beschäftigt, Schadensersatzan-spräche gegen die Beklagte zu konstruieren und geltend zu machen. Die Beklagte habe mit der Gefahr eines größeren Schadens nach der Sachlage ohne weiteres rechnen müssen«
Den Klägern könne auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten es versäumt, den Schaden durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft abzuwenden oder zu mindern. Die Karpfenzucht bedürfe keiner laufenden täglichen Arbeit (Sachverständiger Dr» Sch^flK) * Einige Tage Arbeit im Frühjahr und im Herbst spielten keine Holle, Soweit durch Einsatz fremder Arbeitskräfte Unkosten entstanden wären, sei dies bei der Ermittlung der Schadenshöhe in Rechnung zu ziehen«.
Die Beklagte sei daher in vollem Umfange für den noch zu ermittelnden Schaden der Kläger und ihres Rechtsvorgängers Braun haftbar*
IX«? Die Revision erhebt dagegen folgende Einwendun-
gen?
1o Die Beklagte habe unter Bezugnahme auf eine Aus- $ kunft des Wasserwirtschaftsamts geltend gemacht* der Lutter-§ hach sei kein Wasserlauf dritter Ordnung* da er keine Quelle habe und es sich lediglich um einen. Abwässergraben handle. Wenn das bewiesen sei* entfielen die auf § 24 PrWG gestützten Ansprüche der Kläger* Das Berufungsgericht habe den angebotenen Beweis irrigerweise nicht erhoben, weil diese Behauptung in Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten in einem Schriftsatz-und zu dem von ihr vorgelegten Gutachten Bender stünden. Die Wirkung eines der Partei ungünstigen Vorbringens erstrecke sich aber nur auf Tatsachen, und die Parteien köhhte'n auch nicht an die Ansichten und Peststellungen eines von ihr vorgelegten Gutachtens gebunden sein.
Diese Einwendung ist nicht begründet. Die Präge, ob der Dutterbach ein Wasserlauf im Sinne des Wassergesetzes ist, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu beantworten ist. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung keineswegs nur auf das nebenbei angeführte Vorbringen der Beklagten und des von ihr herangezogenen Sachverständigen gestützt, sondern hat die Präge, ob es sich um einen Wasserlauf handelt, selbständig geprüft, nachdem es die tatsächlichen Verhältnisse festgestellt hat. dajä ihm dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich« Es ist insbesondere nicht richtig, daß es sich nur um einen Abwäss ergraben handelt. Das Berufungsgericht stellt fest, daß ein Bachbett schon oberhalb der Einmündung der durch die Kläranlage kommenden Abwässer vorhanden sei-, in.dem mindestens zeitweise Wasser ablaufe, wenn dieser Teil des Bachbettes auch zu manchen Zeiten trocken liege« Während im gemeinen Recht nach der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung zu den öffentlichen Gewässern nur ständig fließende
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Gewässer; nach anderer Auffassung nur die von Natur schiff- oder flößbaren Gewässer gerechnet würden (Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz 1955 Seite 2/3), ist es für den Begriff des Wasserlaufs im Sinne des hier maßgebenden Preussischen Wassergesetzes unerheblich $ ob das Wasser dauernd oder nur in gewissen Zwischenräumen abfließt* Durch vorübergehendes Versiegen in Zeiten besonderer Trockenheit oder während bestimmter Jahreszeiten fällt die Eigenschaft als Wasserlauf nicht weg. Maßgebend ist, daß der Abfluß nicht nur einmal und bei ungewöhnlichen Naturereignissen, sondern bei zeitweilig, wenn auch unregelmäßig Wiederkehrenden Verhältnissen stattfindet (Holtz-Kreutz-Schlegelberger, aaO zu § 1 Anm 35 Born, Das preußische Wassergesetz 1926 S 2). Mit Recht hält es das Berufungsgericht auch für unerheblich, ob eine eigentliche Quelle da: ist, d.h« ob das Wasser in einem Strahl aus der Erde hervordringt oder nach Trockenlegung eines Sumpfgeländes nur als Drainagewasser in dem Bachbett abfließt (Holtz-Kreütz-Schlegelberger aaO zu § 1 Anm 5)* Der Einholung einer Auskunft des Wasserwirtschaftsamts bedurfte es daher nicht„
2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob und inwieweit däs Pischsterben auf
 Ursachen zurückzuführen sei, die nicht durch die Einfüh-
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rung der Abwässer bedingt seien. Sie hebt dabei hervor, daß mehrere Sachverständige auf die übermäßige Schlammbildung hingewiesen hätten*
Es handelt sich aber hier um einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; denn dieses hat die Präge eingehend erörtert, ob die Schlammbildung oder mangelnde Entschlammung für den Schaden ursächlich sei, und
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kommt gerade auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Pr. Sch^i^^, auf den sich die Revision auch stutzt, zu der Auffassung, daß die Schlammbildung eine völlig untergeordnete. Holle spiele* Im übrigen stellt das Berufungsgericht fest, daß auch die übermäßige Schlammbildung durch die rechtswidrige Verunreinigung des Lutterbachs seitens der Beklagten herbeigeführt worden sei.
3. Pie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Bf|^ und seine Rechtsnachfolger die Zuleitung der Abwässer nur in der Form zu dulden hätten, in der sie im Mai 1931 bei Anlage der Fischteiche erfolgt sei, denn in seinem Antrag vom 22. Mai 1931 habe Braun selbst hervorgehoben, daß der Flutgraben auch die Abwässer des Ortes Mechernich aufnehme, und die Kläger hätten auch in dem neuen Verieihungsverfahren einer Einleitung der Abwässer unmittelbar in den Veybach mit der Begründung widersprochen, daß sie Anspruch auf die« Abwässer hätten.
Auch diese Einwendung ist unbegründet. Pas Berufungsgericht hat festgestellt,- daß bis zur Einrichtung der Kläranlage im Jahre 1934- die Wasserzusammensetzung noch einigermaßen normal gewesen sei und nicht zu Sauerstoffmangel und einer übermäßigen Schlammbildung habe führen können. Auf jeden Fall sei anzunehmen,> daß die Zuführung der Abwässer den Grad nicht überschritten habe, bei dem ihre Wirkung ausgesprochen schädlich geworden sei. Pas Revisionsgericht ist e£n diese Feststellung gebunden, da seitens der Revision nicht geltend gemacht worden ist, daß sie auf Verfahrensmängeln beruht oder unmöglich ist. Bann aber ergibt sich, daß gerade die im Jahre 1934 vorgenommene Veränderung den Anlaß zu
 
der Verschlechterung der Verhältnisse und zu dem Erliegen der Fischzucht gegeben hat«
C* Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt*
Bas Grundurteil des Landgerichts sei aber der veränderten Sachbefugnis auf seiten der Kläger und den neuen Klaganträgen anzupassen, insbesondere insoweit abzuän^ dern, als die Klägerin zu 2 ihre Ersatzansprüche .auf die Zeit bis zu dem Erlaß des Urteils beschränkt habe und andererseits gegenüber ihren Ansprüchen die Einrede der Verjährung zu dem feil durchgreife*
Bie Verjährung betrage nach § 24 Abs 6 PrWG in Verbindung mit § 852 BGB drei Jahre* Bie Klägerin zu 2 könne sich aber auf die allgemeine Fristenhemmung der Kriegsund Nachkriegszeit berufen* Es komme hier eine allgemeine Fristenhemmung gemäß der zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27« September 1944 vom 15« Oktober 1944 ab in Betracht* Bie Verjährung sei von da an durch im einzelnen angeführte Vorschriften bis zu dem 31« März 1951 hinausgeschoben worden,
 Biese Frist sei gemäß § 261 b Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs 1 BGB gewahrt, Bie.Einrede der Verjährung greife also gegenüber allen bis zu dem 14« Oktober 1941 entstandenen und somit am 15« Oktober 1944 verjährten Schadensersatzansprüchen durch* Bie Klage der Klägerin zu 2 sei daher nur insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt, als die Schäden in der Zeit vom 15« Oktober 1941 bis zur Verkündung des Berufungsurteils entstanden seien. Hinsichtlich der vor dem 15* Oktober 1941 entstandenen Schäden sei sie unbegründet.
Im übrigen sei die Berufung der Beklagten unbegründet.
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Die Revision hat dagegen Einwendungen nicht erhoben. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht zu erkennen.
Die Revision ist daher nicht begründet9 sondern war auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
Dr, Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Oechßler
 Rothe	%	Dr*	Breitag