Im März 1931 schlug die Klägerin dem Beklagten vor, im Hinblick auf von ihr damals geplante größere Investitionen für die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1936 die Unkündbar-keit des Mietverhältnisses und ferner zu vereinbaren, daß es jeweils weitere fünf Jahre laufen solle, falls es nicht mit einjähriger Frist vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt werde.- Gemäß diner außerdem getroffenen, der Klägerin durch B^^mit Schreiben vom selben Tage (30ö‘ Juli 1951) beslä-tigten Abrede hat sich die Klägerin verpflichtet, dem Be» klagten "eine Mietvorauszahlung ln Höhe von einer Jahresmiete, d.h. von 37 720 DM zu leisten", und hat "die Rückzahlung, wie im Mietvertrag vereinbart11', zu erfolgen0 Der Beklagte baute damals.nämlich das Haüs (jedoch nicht die vereinbarungsgemäß von der Klägerin wiederhergestellten Mieträume) wieder oub und brauchte deshalb dringend Geld» Die Klägerin-hat den Betrag von 37 720 DM alsbald an den Beklagten bezahlt» Mit Schreiben vom 23» Oktober 1952 benachrichtigte der Beklagte sie durch seinen damaligen Bevollmächtigten Hechtsanwalt Dr.S^HB, er halte "seine Anfechtung des »•» Vertrages vollen Umfanges aufrecht"f B^^habe nämlich die Vollmacht überschritten.- Deshalb begehrt die Klägerin die Feststellung, daß zwischen den Parteien nach dem Inhalt des Vertrages vom 30« Juli 1951 ein Mietverhältnis bestehe« habe auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses nur dann ein» gehen dürfen, wenn die Beklagte bereit gewesen wäre, als Mietzins jährlich 55 500 TM zu vereinbaren oder einen Baukostenzuschuß von 100 000 DM (gegen Verrechnung mit dem Mietzins in Höhe von jährlich 10 000 DM) zu zahlen. I« Das Berufungsgericht hat die Vollmachtsurkunde dahin ausgelegt, daß danaoh Rf^ der Klägerin gegenüber gehörig ausgewiesen war, den Vertrag mit ihr - für und gegen den Beklagten wirksam - so zu schließen, wie er am 30« Juli 1951 schriftlich niedergelegt worden ist (§ 164 Abs 1 Satz 1, § 172 Abs 2 und § 171 Abs 1 BGB)« Diese Auslegung 1st für das Revisionsgericht bindend« Die Auffassung des Berufungsgerichts« daß demnach der Beklagte jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt an den Vertrag gebunden ist, wird von dor Revision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen* von 55 500 DM -sei der Betrag gewesen, den die zuständige hamburgische Dienststelle dem Beklagten* als zutreffende "Kostenmiete11 für die Mieträume bezeichnet habe« Darauf habe R^| bei der Verhandlung am 30. Die Klägerin habe in der Verhandlung durch ferner erfahren, daß der Beklagte sich auf die von ihr angestrebte Verlängerung des Mietverhältnisses nur elnlassen werde, wenn sie ihm einen Baukostenzuschuß von 100 000 DM zur Verfügung stellen würde. Dennoch habe die Klägerin bei einen Vertrag durehgesetzt, durch den nur der Beklagte auf 20 Jahre gebunden worden sei, in dem die lüete selbst günstigsten» falls noch weit hinter der "Kostenmieten zurückbleibe und im Zusammenhang mit dem eine nur geringfügige Mietvorauszahlung zugestanden worden sei« Alles in allem handle es sich demnach nioht nur um ein erhebliches Kachgeben R^^s, sondern um eine völlige Preisgabe dessen, was der Beklagte habe erreichen wollen« Damit habe - auch für die Klägerin - der Mißbrauch auf der Hand gelegen, den R^^mit der Vollmacht getrieben habe« Mindestens hätte nach Auffassung der Revision das Berufungsgericht auf das Beweiserbieten des Beklagten für seine Behauptung eingehen müssen, die Klägerin habe gewußt, daß er (Beklagter) sich nicht ohne weitgehende Zugeständnisse ihrerseits darauf einlasBen würde, unter dem Mietzins zu vermieten, der dem objektiven Hutzungswert entspreche« / Mietverhältnis mit der Klägerin alsbald kündigen können» ohne befürchten zu müssen» daß er anschließend die Rudolf KÖM AG als Mieterin hinzunehmen haben werde« Auch die Klägerin habe dies und damit ferner gewußt» daß R0I keine Veranlassung gehabt hätte» im Widerspruch zu dem klaren Interesse des Beklagten dessen Forderung fallen zu lassen« In Kenntnis dieser Sachlage habe sie die künftige Gestaltung des MietverhältniBses entsprechend ihren Vorschlägen durchgesetzt und damit das RiBiko beseitigt» das sie im Hinblick auf die zu erwartende* Freigabe der Geschäftsraummieten gehabt hätte» wenn der Beklagte das bisherige MietVerhältnis wegen ihrer Weigerung» einen Baukostenzuschuß von 100 000 DM zu bezahlen, hätte aus-laufen lassen. c) Für die Beurteilung der Frage,* ab das Berufungsgericht mit Recht die Auffassung vertritt, die Klägerin habe einen etwaigen Mißbrauch der Vollmacht durch Rü nicht erkannt und unter den gegebenen Umständen bei ge- ■ höriger Sorgfalt auch nicht erkennen müssen, kommt es entscheidend auf die rechtliche Bedeutung an, die der Ej>-kläming des Beklagten vom 19» September 1949 beizu demesBen Ist« Dadurch, daß damals das Grundstück sich in Zwangs-Verwaltung befand, war dem Beklagten als Eigentümer und Schuldner nicht die Fähigkeit entzogen, sich hinsichtlich des Grundstücks zu verpflichten« Mochte er auch während des Zwangsverwaltungsverfahrens gehindert sein, der in der Er~ kläning übernommenen Verpflichtung zu entsprechen, so hörte diese Behinderung doch mit der Beendigung jenes Verfahrens auf« Auch unter dem ferner von der Revision angeführten Gesichtspunkt entbehrt die Erklärung nicht der Rechtswirk-samkeit; denn der Vorvertrag zu einem Mietvertrag bedarf nicht der Schriftform (BGH in HJW 1954» S 71 und Urteil Konnte demnach die Klägerin aus rechtlichen Erwägungen darauf vertrauen, daß der Beklagte sich von seinen Verpflichtungen als Vermieter im Ergebnis mindestens fürs erste nicht werde lösen können, so ist im Verhältnis zu ihm schon deshalb eine arglistige Ausnutzung der Vollmacht und der Verhandlungslage nicht etwa darin zu erblicken, daß sie (Klägerin), als schließlich die Forderung des Beklagten ln erheblichem umfang fallen ließ, obwohl er dessen Erklärung von 1949 vielleicht für bedeutungslos halten mochte, den Vertra&oaach ihren Vorschlägen abschioss. beabsichtigten größeren Investitionen, daran lag, die nach dem Vertrage bestehende Möglichkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses von einem Jahr zu dem anderen auszuschalten, während dem Beklagten ein wirklich nachhaltiges Druckmittel zur Durchsetzung seiner Forderungen nicht zur Verfügung stand« Ferner durfte sich die Klägerin äagen, daß sie, die Ja schon lange Mieterin war und die von ihr instandgesetzten Mieträume wieder in Gebrauch hatte« keine vernünftige Veranlassung Hatte, zur Finanzierung des Wiederaufbaus des übrigen TellB des Hauses - noch dazu in.sehr erheblichem Umfang - etwas beizutragen. Daß dib Klägerin (nicht* auch der Beklagte) nach dem Vertrage die Kündij^mgsfcefugnis schon während der ersten grundsätzlich festen Laufzeit von 20 Jahren hat, ist eine Bevorzugung der Klägerin, die den Beklagten offenbar praktisch kaum belastet', zu demal die Klägerin schon im Hinblick auf ihre Investitionen von dieser Befugnis nur äußerstenfalls Gebrauch machen dürfte. Deshalb ist es auch völlig abwegig, daraus oder etwa auB dem Vertrag im ganzen eine Knebelung des Beklagten herzuleiten und zu folgern, daß der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Alle diese Einzelheiten zusammen erweisen die Auffassung des Berufungsgerichts als zutreffend, daß - selbst wenn BflP wirklich seine Vollmacht mißbraucht hätte - der Beklagte jedenfalls der Klägerin gegenüber daraus unter dem Gesichtspunkt eines ihr vorzuwerfenden arglistigen Verhaltens nichts entgegenhalten kann, wenn sie sich auf die ihn bindende Kraft des Vertrages beruft. Aus diesen Erwägungen ist auch die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es auf den von ihr oben unter b) angeführten Beweisantrag nicht eingegangen seia Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die die Klägerin hätten annehmen lassen müssen, daß der durch die Vollmachtsurkunde ausgewiesene seine Vollmacht etwa mißbraucht haben könn- I« a) Das Berufungsgericht meint, daß der Beklagte zur fristlosen Kündigung gemäß § 553 BOB nicht berechtigt gewesen sei; denn die Klägerin habe von den Uleträumen keinen Gebrauch gemacht, der mit dem Vertrage im Widerspruch stehe« Der Beklagte stelle zwar die von der Klägerin vorgenommenen baulichen Veränderungen als solche Vertragswidrigkelten dar; er habe es aber an einem Rach-weis dafür fehlen lassen, daß Rfll diese Veränderungen nicht genehmigt habe oder daß er (im Palle der Genehmigung) dazu nicht bevollmächtigt gewesen sei» Vielmehr ergebe sich im Gegenteil aus der Vollmachtsurkunde, daß Röhl vom Beklagten zu dem Verwalter des Hauses bestellt worden sei; als solcher habe er die Änderungen mit Wirkung gegen den Beklagten genehmigen dürfen« Dazu sei er aber auch deshalb befugt gewesen, weil seine Vollmacht zu dem Abschluß des Vertrages nach Lage der Umstände auoh diese Änderungen umfaßt’ habe. * * * * ■ * b) Die Revision macht dagegen geltend, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Präge, ob Hfl|I genehmigt habe und bejahendenfalls, ob er dazu bevollmäch-* tigt gewesen sei, die Beweislage verkannt« Die Beweislast habe insoweit die Klägerin« Bflfes Verhalten sei weder durch die Vollmacht zu dem Vertragsabschluß j noch durch den Inhalt des Vertrages, noch "endlich dadurch gedeckt, daß er Hausverwalter gewesen sei« Die Eigenmächtigkeiten der Klägerin rechtfertigten deshalb die fristlose Kündigung, derliohen Bauge^ehmigurigsahträge unterzeichnet hat, nachdem der Gegenstand dieser Veränderungen in der Verhandlung vom 30« Juli 1951 besprochen worden war, hat das Berufungsgericht an Hand der Zeugenaussage Bfl^s festgeatellt« Daran ist das Revielonsgericht gebunden« Es kann sich nur noch darum handeln, ob Rd dazu ermächtigt war« Durch den von ihm im Rahmen seiner Vollmacht abgeschlossenen Vertrag wollte die Klägerin - wie der Beklagte von vornherein wußte « eine dauerhafte Grundlage für die von ihr ln den Mieträumen beabsichtigten größeren Investitionen gewinnen« Dementsprechend hat die Klägerin sich unabhängig von ihrem in § 8 des Mietvertrages zu dem Ausdruck gekommenen Zugeständnis« nach dem bauliche Veränderungen der Einwilligung des Beklagten bedürfen, in $ 5 auBbedungen, daß eie berechtigt rin der Beklagte vor allem seine Befugnis zur fristlosen Kündigung des Vertrages gemäß § 553 BGB herleiten zu können meint, auf das Vorbringen des Beklagten zu gewissen, von ihm als einschlägig bezeichneten technischen Fragen nicht an. dem § 5 zukommen kann» Doch sei bemerkt, daß sie darin zu finden sein wird, daß § 5 sich nur auf diejenigen Gestaltungswühsche der Klägerin bezieht, die sie bis zu dem Abschluß des -Vertrages dem Beklagten gegenüber bereits zur Sprache gebracht hatte und an denen deshalb der Abschluß des Vertrages noch hätte scheitern können» II» Schließlich meint die Revision-die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des langfristigen Vertrags-Verhältnisses gegen den Willen der Klägerin, daraus ableiten zu können, daß durch deren Verhalten die Vertrau ensgrundläge zerstört worden sei, die die Beziehungen der Parteien-zur Voraussetzung hätten»-Ob das ausnahmsweise bei einem Mi et Verhältnis (im Gegensatz- etwa zu einem Pachtverhältnis) überhaupt zu einer nicht vorgesehenen Kündigung des Vertrages führen- kann« mag dahingestellt bleiben; denn keinesfalls- würden die vom Beklagten behaupteten Umstände zur Bechtfertigux|g. III» Wicht erörtert hat das Berufungsgericht, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Schreiben B^fes vom 30» Juli 1931 beeinflußt wird» Nach dem Wortlaut dieses Schreibens hat die darin bestätigte Abrede eine Verpflichtung der Klägerin zu dem Inhalt, dem Beklagten alsbald einen Jahresmietzins in. Juli 1931 nicht an, weil keine Partei sich bisher auf sie berufen habe, um daraus die hier entwickelten möglichen Hechtsfolgen zu ziehen« Die Klägerin hat die Schriftstücke mit der Klage in den Hechtaatreit eingeführt; sie sind damit Prozeßstoff geworden, den das Gericht anhand der zwingenden Vorschrift des $ 366 BGB ohne Rücksicht auf den Villen der Parteien zu prüfen verpflichtet ist, wenn es dazu eine Veranlassung sieht.
2367 098 T SB 89/54 Verkündet am 29» Februar 1996 Hoffmeister, jUBtizangestellter ale Urkundsbeemter der Geschäft s-ateilep Is Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Frie straße Gottfried Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Frosessbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br« gegen die W^piipm KflB| Kaufhaus GmbH inEMB» vertreten durch ihre Geschäftsführer .Br,Otto Kaufmann Hermann MHHI und den Kaufmann HeinricnKflM. sämfc-lieh in bMT7 , ‘ * 9 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmäohtlgter« Hechtsanwalt ?rof.Br.fmp . hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« .Februar 1996 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br .Tasche und der Bundesrichter Br.Oechßler, Br«Großmann, Br .Spieler und Br.Hothe • für Recht erkannte Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerlohts zu Hamburg vom 11. Februar 1954- aufgehoben» Ble Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Bevisionsinstanz übertragen wird« Ton Hechts wegen Tatbestands Der Beklagte lat Eigentümer deb Hausgrundstücks 0( Straße mH ~ HflBeeg in Zwischen der imm^esellechaft mbH in Bfm einer früheren Eigentümerin, und der EfliHHHA AG in B^|, der Hechtsvorgängerin der Klägerin, bestand über den Eckladen nebst Keller und Hebenräumen seit dem 1. Oktober 1938 ein Mietverhältnis; es lief bis sum 30» September 1943 und galt darüber hinaus als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, falls es nicht mit einjähriger Frist bis zu dem 30« September jeden Jahres, erstmalig zu dem 30. September 1943, gekündigt werden würde; der ELetzins betrug 37 000 BK« In dieses Mietverhältnis sind beide Parteien als Vertragspartner eingetreten» Das Haus 1st durch ^ie^sednwlrkimg beschädigt worden« * -■ # * • Am 19» September 1949, als das Grundstück sich in Zwangsverwaltung befand, hatte der Beklagte, 'dem das Grundstück damals bereits gehörte, der Budolf K(HI AG (der Muttergesellschaft der Klägerin) vereinbarungsgemäß schriftlich das Hecht eingeräumt, für den Fall,' daß die Klägerin aus dem Vertragsverhältnis ausscheiden sollte, die Bäume anschließend für 20 Jahre zu den bisherigen Bedingungen zu mieten« Vorbehalten blieb eine neue Vereinbarung über den Mietzins nur für den Fall, daß die Gebundenheit der MietzinBbildung aufgehoben werden sollte« Im März 1931 schlug die Klägerin dem Beklagten vor, im Hinblick auf von ihr damals geplante größere Investitionen für die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1936 die Unkündbar-keit des Mietverhältnisses und ferner zu vereinbaren, daß es jeweils weitere fünf Jahre laufen solle, falls es nicht mit einjähriger Frist vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt werde.- Bei der dadurch nach Beendigung der Zwangsver-waltung veranlaßt en m&idlichen Verhandlung mit der Klägerin am 30. Juli 1951 trat für den Beklagten der Grundstücksmakler R^H auf. Dieser wies sich dabei der Klägerin gegenüber durch die vom Beklagten unterschriebene Vollmachtsurkunde vom 160 Juli 1951 aus, die ihm der Beklagte ausgehändigt hatte« Die Urkunde hat folgenden Wortlaut 1 "Vollmacht l Der Grundstücksmakler K*H« E BfÜ^traße 1st laut besonderem Vertrag mit miry dem Unterzeichneten Grundeigentümer Friedrich BB des Hauses IBBHBI OBB^raße B^^B Hl weg B^B als Verwalter eingesetzt« Herr K« H HB is1: besonders befugt mit der Westdeutschen S^^Kaufhaus G.m0beH. "Hauptverwaltung EBB und Zweigverwaltung H^^ in meinem Namen und Vollmacht Verhandlungen zu führen, bzw« Verträge abzuschließen über eine Verlängerung des Mietvertrages* und Abschlüsse über Baukostenzuschüsse pp. . zu tätigen. den 16.7*51 Der Grundeigentümers gez. Fr.G.G Die Verhandlung führte am selben.37age zu dem Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages. Er hat u.a. folgendes zu dem Inhalts Das Mi et Verhältnis lätfft 20 weitere Jahre f die Klägerin ist jedoch berechtigt, ob mit einer Frist von einem Jahre zu dem Ende eines jeden Mietjahres zu kündigen) es verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, falls es nicht von einem der Partner ein Jahr vor Ablauf der 20 Jahre gekündigt wird ($ 2). Der Mietzins beläuft sich bis zu dem 30. September 1952 auf 31 720 DM, vom 1« Okto- I 5 ber 1952 bis zu dem 30« September 1957 auf 36 456 UM und vom !• Oktober 3957 an auf 44 000 HC (§ 3)» Der Beklagte verpflichtet eich, die Baugenehmlgungsanträge zu unterzeichn neu, die lm Hinblick auf die von der Klägerin gewünschte, • • vom Beklagten zugestandene Gestaltung der Mieträume, ein» • ,i schließlich der Außenfaseade des Dadens erforderlich werden ($5)« Bauliche Veränderungen im Hause bedürfen der Einwilligung des Beklagten (§ 8)#» Gemäß diner außerdem getroffenen, der Klägerin durch B^^mit Schreiben vom selben Tage (30ö‘ Juli 1951) beslä-tigten Abrede hat sich die Klägerin verpflichtet, dem Be» klagten "eine Mietvorauszahlung ln Höhe von einer Jahresmiete, d.h. von 37 720 DM zu leisten", und hat "die Rückzahlung, wie im Mietvertrag vereinbart11', zu erfolgen0 Der Beklagte baute damals.nämlich das Haüs (jedoch nicht die vereinbarungsgemäß von der Klägerin wiederhergestellten Mieträume) wieder oub und brauchte deshalb dringend Geld» Die Klägerin-hat den Betrag von 37 720 DM alsbald an den Beklagten bezahlt» Mit Schreiben vom 11» -September 1951 teilte der Beklagte durch seinen Sohn der Klägerin mit, daß er "das Mietvertragsangebot" nicht anerkenne.» Mit Schreiben vom 23» Oktober 1952 benachrichtigte der Beklagte sie durch seinen damaligen Bevollmächtigten Hechtsanwalt Dr.S^HB, er halte "seine Anfechtung des »•» Vertrages vollen Umfanges aufrecht"f B^^habe nämlich die Vollmacht überschritten.- Mit Schreiben vom 18»- April 1955 erklärte der damalige Bevollmächtigte des Beklagten, Hechtsanwalt D der Klägerin, daß er die fristlose Kündigung deB Mietverhältnisses vorsorglich Wiederhole"» i Deshalb begehrt die Klägerin die Feststellung, daß zwischen den Parteien nach dem Inhalt des Vertrages vom 30« Juli 1951 ein Mietverhältnis bestehe« Der Beklagte, der 12m Abweisung der Klage gebeten hat, vertritt in erster Linie die Auffassung,* daß die Vorhand» lung vom 30. Juli 1931 nur zu einem Vertragsangebot geführt habe*, das er nicht angenommen habe. Übrigens sei - so behauptet er - nicht bevollmächtigt gewesen, einen derartigen Mietvertrag abzuschließen. habe auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses nur dann ein» gehen dürfen, wenn die Beklagte bereit gewesen wäre, als Mietzins jährlich 55 500 TM zu vereinbaren oder einen Baukostenzuschuß von 100 000 DM (gegen Verrechnung mit dem Mietzins in Höhe von jährlich 10 000 DM) zu zahlen. Daß seine Vollmacht überschritten habe, sei der Klägerin erkennbar gewesen. Wenn sie sich unter diesen Umständen auf die Vollmachtsurkunde berufe, so handle sie arglistig.» Der Vertrag sei schließlich nach $ 158 Abs 1 BGB nichtig, well er (Beklagter) dadurch geknebelt wäre. .* Auf alle Fälle sei das MietverhältniB, wenn er (Beklagter) den Vertrag etwa gelten lassen müsse, durch die fristlose Kündigung beendet worden. Zu ihr Bei er gemäß § 555 BGB berechtigt gewesen. Dazu weist der Beklagte darauf hin, daß die Klägerin dpn Laden baulich verändert hat: sie hat nämlich die Ecke des Ladens abgeschrägt und die dabei beseitigte Außenmauerwand durch einen Pfeiler ersetzt; so liegen nunmehr etwa 9 qm des Grundstücks vom Straßengelände her frei zugänglich außerhalb des Dauses. Sie hat ferner auf dem Dachgarten über dem Laden einige Lufterhitzer und einen Lüftungsschornstein errichtet. Schließlich hat eie in die Zentralheizungsanlage ein weiteres Kesselglied eingefügt.- Der Beklagte behauptet hier- 7 - 2o l» zu, die Klägerin habe all das eigenmächtig getan und ao den Ertragsund Substanzwert des Hauses vermindert, den Dachgarten verschandelt und die Beheizung des Hauses (außerhalb der Hie träume) ernstlich in Drage ge st eilt 0 Die Klägerin erwidert, fi^|habe als vom Beklagten bestellter Verwalter des Hauses allen ihren Maßnahmen « * ausdrücklich zugestimmt, indem er die Baugenehmlgungsan-träge unterzeichnet habe« - Das Landgericht hat nach Klageantrag erkannt« Der Beklagte hat Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen insbesondere durch neue Behauptungen über Belästigungen seitens der Klägerin ergänzt« Das Oberlandesgericht hat die Mieträume besichtigt, als Zeugen vernommen und dann die Berufung "zurückgewiesen« ^ «i • * • Mit der Bevlsion verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« ! / 1 BntscheJ.dungsgründeg . i A I« Das Berufungsgericht hat die Vollmachtsurkunde dahin ausgelegt, daß danaoh Rf^ der Klägerin gegenüber gehörig ausgewiesen war, den Vertrag mit ihr - für und gegen den Beklagten wirksam - so zu schließen, wie er am 30« Juli 1951 schriftlich niedergelegt worden ist (§ 164 Abs 1 Satz 1, § 172 Abs 2 und § 171 Abs 1 BGB)« Diese Auslegung 1st für das Revisionsgericht bindend« Die Auffassung des Berufungsgerichts« daß demnach der Beklagte jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt an den Vertrag gebunden ist, wird von dor Revision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen* II• Etwas anderes ist es» ob etwa die Vollmacht mißbraucht hat und ob die Klägerin das wußte oder doch bei gehöriger Sorgfält hätte erkennen müssen» und ob deshalb der Beklagte die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrage mit dem Einwand der Arglist erfolgreich ab» wehren kann« a) Hierzu hat das Berufungsgericht folgendes erwogen s s # Der Beklagte habe behauptet» sei von ihm beauf- tragt worden» eine Vereinbarung mit der Klägerin nur zu treffen, wenn diese die Zahlung eines Mietzinses von 55 500 IM jährlich oder eines Baukostenzuschusses von 100 000 IM zugestehe; habe der Klägerin bei der Verhandlung auch gesagt» daß sein Vollmachtgeber solche Leistungen der Klägerin erreichen wolle. las genüge indessen zur Begründung des Argliat-Einwandes nicht; der Beklagte habe es an Angaben darüber fehlen lassen» inwiefern die Klägerin aus den Äußerungen B0|s habe entnehmen müssen» daß dieser nicht habe nachgeben dürfen; übrigens habe auch nichts bekundet» wsb auf derartige Äußerungen schließen lasse. Ile Klägerin habe das auch nicht daraus entnehmen können» daß zwischen den ihr von R^| namens des Beklag* • ten zunächst gemachten Vorschlägen und dem» was schließlich zu dem Vertragsinhalt geworden sei» ein sehr großer Unterschied bestehe« Davon» daß erhebliches Bach** geben nicht auftragswidrig gewesen sei» habe sie umso mehr auagehen können, als ihre Verhandlungsposition infolge der rem Beklagten am 19« September 1949 übernommenen Verpflichtung sehr günstig gewesen sei« Denn wenn etwa das Mietver- — 9 ~ hältnis der. Part eien gekündigt worden wäre, würde ja der Beklagte verpflichtet gewesen sein, auf 20 Jahre unter unveränderten, nur hei Wegfall der gesetzlichen Mietpreis-hildung bezüglich des Mietzinses neu zu vereinbarenden Be-* dingungen ah die Rudolf AG- zu vermieten. Der Be- klagte habe also durchaus nicht erwarten können, daß ein ergebnisloser Abbruch der Verhandlung ihn auf andere Weise seinem Ziel- näherbringen werde. Deshalb habe die Klägerin keineswegs mißtrauisch zu werden brauchen, als Rfl^ schließlich auf die zu dem Verbragsinhalt gewordenen Vorschläge der Klägerin eingegangen sei.- Ob dieser Vertrag den wirtschaftlichen Bedürfnissen und Hoffnungen des Beklagten gerecht werde, habe die Klägerin bei dieser Sachlage nicht zu kümmern brauchen. * b) Die Revision hält danr entgegen: Ein Jahresmiebzins * ** # von 55 500 DM -sei der Betrag gewesen, den die zuständige hamburgische Dienststelle dem Beklagten* als zutreffende "Kostenmiete11 für die Mieträume bezeichnet habe« Darauf habe R^| bei der Verhandlung am 30. Juli 1951 hingewiesen. Zwar hätte der Beklagte damals die Kostenmiete noch keinesfalls durchsetzen können; immerhin sei.schon vorauszusehen gewesen, daß die Mieten für Geschäftsräume in naher Zukunft freigegeben werden würden« Die Klägerin habe in der Verhandlung durch ferner erfahren, daß der Beklagte sich auf die von ihr angestrebte Verlängerung des Mietverhältnisses nur elnlassen werde, wenn sie ihm einen Baukostenzuschuß von 100 000 DM zur Verfügung stellen würde. Das habe der Klägerin wegen des Verzichts auf lELet zins Steigerung, zu dem der Beklagte brotz der in absehbarer Zeit zu erwartenden Freigabe der Mieten bereit gewesen sei, verständlich erscheinen müssen. Die Klägerin habe auch den großen Geldbedarf des Beklagten im Hinblick auf dessen Wiederaufbauvorhaben gekannt. " 10 — Dennoch habe die Klägerin bei einen Vertrag durehgesetzt, durch den nur der Beklagte auf 20 Jahre gebunden worden sei, in dem die lüete selbst günstigsten» falls noch weit hinter der "Kostenmieten zurückbleibe und im Zusammenhang mit dem eine nur geringfügige Mietvorauszahlung zugestanden worden sei« Alles in allem handle es sich demnach nioht nur um ein erhebliches Kachgeben R^^s, sondern um eine völlige Preisgabe dessen, was der Beklagte habe erreichen wollen« Damit habe - auch für die Klägerin - der Mißbrauch auf der Hand gelegen, den R^^mit der Vollmacht getrieben habe« Mindestens hätte nach Auffassung der Revision das Berufungsgericht auf das Beweiserbieten des Beklagten für seine Behauptung eingehen müssen, die Klägerin habe gewußt, daß er (Beklagter) sich nicht ohne weitgehende Zugeständnisse ihrerseits darauf einlasBen würde, unter dem Mietzins zu vermieten, der dem objektiven Hutzungswert entspreche« / ° « Das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Erklärung des Beklagten vom 19« September 194-9 für die von Bflfc vor-genommene Abschätzung der Verhandlungsposition der Klägerin verkannt. habe nämlich in der Verhandlung dieser Erklärung jede Bedeutung mit dem Hinweis darauf abgesprochen- daß damals ja das Grundstück unter Zwangsverwaltung gewesen sei« Dieser HinweiB habe auch der Rechtslage entsprochen. Die Erklärung sei ferner auch deshalb ohne Wert, weil sie den einen künftigen Mietvertrag betreffenden Vorvertrag wiedergebe, ohne daß die auch für einen derartigen Vorvertrag erforderliche Schriftform (§ 966, § 126 Abs 2 BGB) gewahrt sei« Das völlige Kachgeben Rflfei habe daher keineswegs der Situation entsprechen; der Beklagte habe vielmehr trotz der Erklärung vom 19« September 1949 das n - Mietverhältnis mit der Klägerin alsbald kündigen können» ohne befürchten zu müssen» daß er anschließend die Rudolf KÖM AG als Mieterin hinzunehmen haben werde« Auch die Klägerin habe dies und damit ferner gewußt» daß R0I keine Veranlassung gehabt hätte» im Widerspruch zu dem klaren Interesse des Beklagten dessen Forderung fallen zu lassen« In Kenntnis dieser Sachlage habe sie die künftige Gestaltung des MietverhältniBses entsprechend ihren Vorschlägen durchgesetzt und damit das RiBiko beseitigt» das sie im Hinblick auf die zu erwartende* Freigabe der Geschäftsraummieten gehabt hätte» wenn der Beklagte das bisherige MietVerhältnis wegen ihrer Weigerung» einen Baukostenzuschuß von 100 000 DM zu bezahlen, hätte aus-laufen lassen. Überdies sei er durch, den Vertrag sittenwidrig geknebelt« • * ^ . » ■ c) Für die Beurteilung der Frage,* ab das Berufungsgericht mit Recht die Auffassung vertritt, die Klägerin habe einen etwaigen Mißbrauch der Vollmacht durch Rü nicht erkannt und unter den gegebenen Umständen bei ge- ■ höriger Sorgfalt auch nicht erkennen müssen, kommt es entscheidend auf die rechtliche Bedeutung an, die der Ej>-kläming des Beklagten vom 19» September 1949 beizu demesBen Ist« Dadurch, daß damals das Grundstück sich in Zwangs-Verwaltung befand, war dem Beklagten als Eigentümer und Schuldner nicht die Fähigkeit entzogen, sich hinsichtlich des Grundstücks zu verpflichten« Mochte er auch während des Zwangsverwaltungsverfahrens gehindert sein, der in der Er~ kläning übernommenen Verpflichtung zu entsprechen, so hörte diese Behinderung doch mit der Beendigung jenes Verfahrens auf« Auch unter dem ferner von der Revision angeführten Gesichtspunkt entbehrt die Erklärung nicht der Rechtswirk-samkeit; denn der Vorvertrag zu einem Mietvertrag bedarf nicht der Schriftform (BGH in HJW 1954» S 71 und Urteil — 12 dee erkennenden Senats you 4« Februar 1955, 7 ZB 50/51)« Deshalb war objektiv die Yerhandlungsposition der Klägerin am 50« Juli 1951 sehr stark« Es kann davon ausgegangen werden, daß die zweifellos juristisch gut unterrichtete Klägerin sich dieser Stärke auch bewußt war. Daran wird nichts dadurch geändert, daß üflB während der Verhandlung zu der ihm bis dahin offenbar nicht bekannt gewesenen Erklärung vom 19« September 1949 die Ansicht vertrat, die Erklärung binde den Beklagten nicht, weil er sie während der Zwang8-verwaltung abgegeben habe« Konnte demnach die Klägerin aus rechtlichen Erwägungen darauf vertrauen, daß der Beklagte sich von seinen Verpflichtungen als Vermieter im Ergebnis mindestens fürs erste nicht werde lösen können, so ist im Verhältnis zu ihm schon deshalb eine arglistige Ausnutzung der Vollmacht « und der Verhandlungslage nicht etwa darin zu erblicken, daß sie (Klägerin), als schließlich die Forderung des Beklagten ln erheblichem umfang fallen ließ, obwohl er dessen Erklärung von 1949 vielleicht für bedeutungslos halten mochte, den Vertra&oaach ihren Vorschlägen abschioss. Von einer völligen Preisgabe der Forderung des Beklagten durch B^| kann übrigens umso weniger die Bede sein, alB in dem Vertrag für den weitaus größten Teil der Mietzeit (zu vgl hierzu auch die Ausführungen ln Abschnitt B III) ein Mietzins ausbedungen war, der Immerhin fast 20 höher als der damals geltende war, und als die Klägerin sich zur Vorauszahlung von Mietzins in einer Höhe bereit fand, die immerhin annähernd 40 ft der Summe betrug, die der Beklagte als Baukostenzuschuß erreichen zu können gehofft hatte« Hinzu kommt, daß die Klägerin auf ein Entgegenkommen des Beklagten für den Augenblick ja nur insoweit angewiesen war, als ihr mit Rücksicht auf ihre be- - 13 ■ i beabsichtigten größeren Investitionen, daran lag, die nach dem Vertrage bestehende Möglichkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses von einem Jahr zu dem anderen auszuschalten, während dem Beklagten ein wirklich nachhaltiges Druckmittel zur Durchsetzung seiner Forderungen nicht zur Verfügung stand« Ferner durfte sich die Klägerin äagen, daß sie, die Ja schon lange Mieterin war und die von ihr instandgesetzten Mieträume wieder in Gebrauch hatte« keine vernünftige Veranlassung Hatte, zur Finanzierung des Wiederaufbaus des übrigen TellB des Hauses - noch dazu in.sehr erheblichem Umfang - etwas beizutragen. Schließlich brauchte sie im Juli 1951 die von ihrem Standpunkt aus bestehende Gefahr einer künftigen Freigabe der Mieten für Geschäftsräume noch nicht allzu hoch zu veranschlagen. Diese Freigabe ist erst durch Abschnitt V .der am 10 Dezember 1951 in Kraft getretenen Verordnung vom 29. November 1951 (BGBl I S 920) erfolgt. Daß dib Klägerin (nicht* auch der Beklagte) nach dem Vertrage die Kündij^mgsfcefugnis schon während der ersten grundsätzlich festen Laufzeit von 20 Jahren hat, ist eine Bevorzugung der Klägerin, die den Beklagten offenbar praktisch kaum belastet', zu demal die Klägerin schon im Hinblick auf ihre Investitionen von dieser Befugnis nur äußerstenfalls Gebrauch machen dürfte. Deshalb ist es auch völlig abwegig, daraus oder etwa auB dem Vertrag im ganzen eine Knebelung des Beklagten herzuleiten und zu folgern, daß der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Alle diese Einzelheiten zusammen erweisen die Auffassung des Berufungsgerichts als zutreffend, daß - selbst wenn BflP wirklich seine Vollmacht mißbraucht hätte - der Beklagte jedenfalls der Klägerin gegenüber daraus unter dem Gesichtspunkt eines ihr vorzuwerfenden arglistigen Verhaltens nichts entgegenhalten kann, wenn sie sich auf die ihn bindende Kraft des Vertrages beruft. ii ■r I i i i i Aus diesen Erwägungen ist auch die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es auf den von ihr oben unter b) angeführten Beweisantrag nicht eingegangen seia Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die die Klägerin hätten annehmen lassen müssen, daß der durch die Vollmachtsurkunde ausgewiesene seine Vollmacht etwa mißbraucht haben könn- te, indem er für den Beklagten den Vertrag schloß« Wenn danach auch die ihr bekannten Ziele, die der Beklagte durch bei der Verhandlung hatte erreichen wollen, nicht verwirklicht worden sind, so wie? der Vertrag doch beachtliche Zugeständnisse in dieser Richtung auf •' B« - i f I« a) Das Berufungsgericht meint, daß der Beklagte zur fristlosen Kündigung gemäß § 553 BOB nicht berechtigt gewesen sei; denn die Klägerin habe von den Uleträumen keinen Gebrauch gemacht, der mit dem Vertrage im Widerspruch stehe« Der Beklagte stelle zwar die von der Klägerin vorgenommenen baulichen Veränderungen als solche Vertragswidrigkelten dar; er habe es aber an einem Rach-weis dafür fehlen lassen, daß Rfll diese Veränderungen nicht genehmigt habe oder daß er (im Palle der Genehmigung) dazu nicht bevollmächtigt gewesen sei» Vielmehr ergebe sich im Gegenteil aus der Vollmachtsurkunde, daß Röhl vom Beklagten zu dem Verwalter des Hauses bestellt worden sei; als solcher habe er die Änderungen mit Wirkung gegen den Beklagten genehmigen dürfen« Dazu sei er aber auch deshalb befugt gewesen, weil seine Vollmacht zu dem Abschluß des Vertrages nach Lage der Umstände auoh diese Änderungen umfaßt’ habe. Er habe die Genehmigung durch Unter Zeichnung der Baugenehmigungsanträge bezüglich der Abschrägung der 15 Ecke, der Lüftungseinr ichtungen und "der Eeizungsanlage erteilt, wie-das bereits ^von ihm am 30« Juli 1951 mit der Klägerin'besprochen worden sei« : ■ Vas der Beklagte im laufe des Berufungsrechtszuges zur Rechtfertigung der Kündigung neu vorgebracht hat, hat das Berufungsgericht zu dem feil gemäß g 529 Abs 3 ZPO nicht zugelaBsen und zu dem Teil als sachlich unerheblich erachtet« ' ■ * * * * ■ * b) Die Revision macht dagegen geltend, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Präge, ob Hfl|I genehmigt habe und bejahendenfalls, ob er dazu bevollmäch-* tigt gewesen sei, die Beweislage verkannt« Die Beweislast habe insoweit die Klägerin« Bflfes Verhalten sei weder durch die Vollmacht zu dem Vertragsabschluß j noch durch den Inhalt des Vertrages, noch "endlich dadurch gedeckt, daß er Hausverwalter gewesen sei« Die Eigenmächtigkeiten der Klägerin rechtfertigten deshalb die fristlose Kündigung, o) Baß Röhl die zur Vornahme der Veränderungen erfor-• • • ■ derliohen Bauge^ehmigurigsahträge unterzeichnet hat, nachdem der Gegenstand dieser Veränderungen in der Verhandlung vom 30« Juli 1951 besprochen worden war, hat das Berufungsgericht an Hand der Zeugenaussage Bfl^s festgeatellt« Daran ist das Revielonsgericht gebunden« Es kann sich nur noch darum handeln, ob Rd dazu ermächtigt war« Durch den von ihm im Rahmen seiner Vollmacht abgeschlossenen Vertrag wollte die Klägerin - wie der Beklagte von vornherein wußte « eine dauerhafte Grundlage für die von ihr ln den Mieträumen beabsichtigten größeren Investitionen gewinnen« Dementsprechend hat die Klägerin sich unabhängig von ihrem in § 8 des Mietvertrages zu dem Ausdruck gekommenen Zugeständnis« nach dem bauliche Veränderungen der Einwilligung des Beklagten bedürfen, in $ 5 auBbedungen, daß eie berechtigt i sei. die Hie träume einschließlich, der Außenfassade des •Badens nach ihren Wünschen zu gestalten;- und daß der Beklagte verpflichtet sei, die dazu erforderlichen Baugenehmigungsanträge zu unterzeichnen. Insoweit hatte der Beklagte also nach dem Vertragsinhalt keine Entscheidungsfreiheit Hehr, oh er die Wünsche der Klägerin gutheißen wollte oder* nicht. In der Unterzeichnung der Baugenehmigungs-anträge durch Bjf^war demnach keine Zustimmung zu erblik-ken, deren es ja gar nicht mehr bedurfte. Es handelt sich dabei vielmehr nur noch um die Erfüllung einer Formalität, • i cu der der Beklagte nach dem Vertrage verpflichtet war. Bot mit anderen Worten der Vertrag keine Handhabe, etwa die Unterzeichnung der Anträge abzulehnen, so konnte R^p sie in seiner Eigenschaft als Hausverwalter ohne weiteres unterzeichnen. Abgesehen davon kommt es insbesondere hinsichtlich der Heizungsanlage, aus deren Veränderung durch die Xläge- • t rin der Beklagte vor allem seine Befugnis zur fristlosen Kündigung des Vertrages gemäß § 553 BGB herleiten zu können meint, auf das Vorbringen des Beklagten zu gewissen, von ihm als einschlägig bezeichneten technischen Fragen nicht an. Denn er hat nicht dargelegt, inwiefern jene Veränderungen zu einer so erheblichen Verletzung seiner Rechte geführt hätten, daß er sich zur Abhilfe nicht auf die Möglichkeit verweisen zu lassen brauche, gemäß § 55Ö BGB nur auf Unterlassung zu klagen. Lag also kein Sachverhalt vor, der den Beklagten zur fristlosen Kündigung gemäß § 553 BGB berechtigen konnte, so kommt es auf die Verteilung der .Beweislast hinsichtlich dieses Sachverhalts nicht an. Es bedarf auch keiner abschließenden Erörterung, welche Bedeutung dem § 8 neben 17 - dem § 5 zukommen kann» Doch sei bemerkt, daß sie darin zu finden sein wird, daß § 5 sich nur auf diejenigen Gestaltungswühsche der Klägerin bezieht, die sie bis zu dem Abschluß des -Vertrages dem Beklagten gegenüber bereits zur Sprache gebracht hatte und an denen deshalb der Abschluß des Vertrages noch hätte scheitern können» II» Schließlich meint die Revision-die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des langfristigen Vertrags-Verhältnisses gegen den Willen der Klägerin, daraus ableiten zu können, daß durch deren Verhalten die Vertrau ensgrundläge zerstört worden sei, die die Beziehungen der Parteien-zur Voraussetzung hätten»-Ob das ausnahmsweise bei einem Mi et Verhältnis (im Gegensatz- etwa zu einem Pachtverhältnis) überhaupt zu einer nicht vorgesehenen Kündigung des Vertrages führen- kann« mag dahingestellt bleiben; denn keinesfalls- würden die vom Beklagten behaupteten Umstände zur Bechtfertigux|g. einer derartigen außerordentlichen Maßnahme ausreichen» III» Wicht erörtert hat das Berufungsgericht, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Schreiben B^fes vom 30» Juli 1931 beeinflußt wird» Nach dem Wortlaut dieses Schreibens hat die darin bestätigte Abrede eine Verpflichtung der Klägerin zu dem Inhalt, dem Beklagten alsbald einen Jahresmietzins in. Höhe von 37 720 IM im voraus zu zahlen, die der Beklagte zurückzuzahlen hat, wie das im Mietvertrag vereinbart ist« Ausdrücklich geht indessen auB dem Mietvertrag eine derartige Vereinbarung nicht hervor» Zählt man jedoch zu dem für den fünfjährigen Zeitraum vom 1» Oktober 1932 bis zu dem 30» September 1937 ln § 3 des Vertrages alB vereinbart bezeichneten Jahresmiet-ßino von 36 436 UM den Betrag von 7 344 DM fd»i» der fünfte Seil von 37 720 M) hinzu, eo ergibt eich ein Betrag von 44 000 XH. Me 1 fl mm Dae legt die Annahme sehr nahe, daß demnach der ^ahresmietzins schon für die Zeit seit dem 1« Oktober 1952 44 000 DM beträgt und daß inseiner Bemessung für die Zeit biB zu dem 300 September 1937 auf nur 36 436 M die stillschweigende Verrechnung der Mietvorauszahlung von % 37 720 EM liegt. So würde die im Schreiben vom 30» Juli 1931 enthaltene Bezugnahme auf den Mietvertrag Bedeutung gewinnen können« Die darin bestätigte zusätzliche Vereinbarung würde also nach Wortlaut und Sinn eine Nebenabrede zu dem Mietvertrag sein und deshalb dem Formzwang nach §$366, 123 BOB unterliegen, dem sie indessen zweifellos (§ 126 Abs 2 BOB) nicht genügt« Sie würde mit dem Vertrage in untrennbarem inneren Zusammenhang stehen, wie sich besonders daraus ergibt, daß sie die tatsächlichen Leistungen der Klägerin aus dem Vertrage noch bis 1937 beeinflussen würde« Deshalb geht auch der Hinweis der Klägerin auf HOZ 123 f 171 /I737 föhls eine Entscheidung,. der ein Fall zugrunde liegt, in dem eine einmalige, formlos versprochene, später nicht zu verrechnende Zahlung keinen Teil eines erst in Aussicht genommenen Mietvertrages bildet, sondern seinem Abschluß vorausging, ihn erst ermöglichte und herbeiführte und in dem nur deshalb die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht an §§ 366, 123 BOB gescheitert iat« Hinzu «kommt noch folgendest Wenn die Parteien für den Zeitraum vom 1« Oktober 1932 bis zu dem 30« September 1937 nicht - wie in der VertragBurkunde vom 30« Juli 1931 niedergelegt - einen Jahresmietzins von 36 436 DM vereinbart haben, wenn vielmehr der Jahresmietzins in Wahrheit nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien bereits für diesen Zeitraum 44 000 DM beträgt, so ermangelt der Mietvertrag selbst ebenfalls der erforderlichen Schrift- n s\ form mit def Folge, daß er ohne Rücksicht auf dje abweichende getroffenen Abmachungen der Parteien naoh §§ 566, 565 BGB kündbar ist« Hiebt gefolgt werden kann der Klägerin in der Auf-faeaung, ea komme auf die beiden Schrift stücke vom 30» Juli 1931 nicht an, weil keine Partei sich bisher auf sie berufen habe, um daraus die hier entwickelten möglichen Hechtsfolgen zu ziehen« Die Klägerin hat die Schriftstücke mit der Klage in den Hechtaatreit eingeführt; sie sind damit Prozeßstoff geworden, den das Gericht anhand der zwingenden Vorschrift des $ 366 BGB ohne Rücksicht auf den Villen der Parteien zu prüfen verpflichtet ist, wenn es dazu eine Veranlassung sieht. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht möglich, einmal, wej.1 döh Parteien noch Gelegenheit zu geben ist, dem Tatrichter Bestände zu unterbreiten, die sonst noch etwa für die rechtliche Beurteilung der Schriftstücke und ihre Wirkung auf den Rechtsstreit bedeutsam sein können, und ferner, weil nicht ersichtlich ist, wann der Beklagte erstmals eine fristlose Kündigung gemäß § 333 BGB ausgesprochen hat, die in eine Kündigung gemäß §. 366 BGB umgedeutet werden könnte« Hach dem Schreiben vom 18« April 1933 hat er seine "bereits im Sommer 1932" erfolgte Kündigung vorsorglich wiederholt und nach Abschnitt in der Klagebeantwortung unter Beweisantritt behauptet, er habe "bereits im Sommer 1932 fristlos gekündigt", ohne daß der Seitpunkt der Kündigung genauer angegeben worden wäre« Auch der Zeitpunkt der Beendigung des IßLetverhältnisses (nach 55 566, 363 BGB) würde also noch nicht genau bestimmt werden können« 20 - Aus diesen Gründen muß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur. anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie sen werden« Pr,Tasche Dr,Oechßler Dr,Spieler Rothe Br« Großmann