gegeben» Ras trifft auch auf die Enteignungsfälle zu, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, eingetreten sind, sofern im Zeitpunkte der Zu-> lassung ein nunmehr vor dem ordentlichen Gericht auszutragender Streit Über die Vergütung oder Ent-t Schädigung besteht• 4'“' Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin einer Ziegelei in Der Oberbürgermeister der Beklagten hat als Leiter der Sofortmassnahmen für Obdach mit Verfügungen vom 28. Den Einspruch der Klägerin gegen diese Massnahmen hat die Beklagte unter Berufung auf einen Erlaß des Oberpräsidenten vom 25« September 1945 zurückgewiesen» Im gegenwärtigen Revisionsverfahren handelt es sich ausschliesslich um die Präge, was für einen Anspruch die Klägerin geltend macht und ob für diesen Anspruch der Rechtsweg vor den oruentlichen Gerichten gegeben ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage Entschädigung für die Uegnahme von Dachziegeln und Dachlatten,' die der Oberbürgermeister der Beklagten als Leitor der Sofortmassnahmen für Obdach auf Grund seiner Beschlagnahmeverfügungen vom 28. Ziegel und Dachlatten nach § 3a RLG für rechtmässig und den Rechtsweg für den Entschädigungsanspruch aus dem Reichsleistungsgesctz nach § 27 BIG für ausgeschlossen; andere Anspruchsgrundlagen verneint es, weil die Annahme, daß die Inanspruchnahmen wegen groben Ermessensmißbrauchs nichtig seien, abzulehnen sei, § 904 BGB durch das Reichsleistungsgesetz ausgeschaltet werde und ein selbständiges Schuldanerkenntnis der Beklagten nicht vorliege. Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin betont, daß sie eine Vergütung oder Entschädigung gemäss § 26 RLG nicht verlangt habe, und die Klage nunmehr auf die §§ 823» 839 BGB und Art 131 Y/eiraVerf, auf Vertrag, auf § 904 BGB und auf den in der Rechtsprechung entwickelten Auf Opfer ungp-enspruch gestützt. Das Oberlandesgerioht geht auf diese KlagegrUnde nicht ein; es erblickt die Rechtsgrundlage für die vorgenommene Enteignung nicht im Reichsleistungsgesetz, sondern im § 21 des Preussisehen Polizeiverwaltungsgesetzes und hält nach dessen § 73 den ordentlichen Rechtsweg für zulässig. Für die auf Grund des Eeichsleistungsgesetzes in Anspruch genommenen Leistungen sieht § 26 dieses Gesetzes die Gewährung von Vergütung und Entschädigung vor; da insoweit jedoch § 27 Abs 3 Satz 4 BIG den Eechtsweg ausschließt, will die Klägerin ihren Anspruch nicht auf das Eeichs-leistuugsgesetz stützen, sie vertritt vielmehr den Standpunkt, daß die Beschlagnahmen unzulässig und ungültig gewesen seien, und kleidet ihre Klage in das Gewand privatrechtlicher Ansprüche. Es kann hier dahingestält bleiben, ob - was auch das Berufungsgericht^unerörtert gelassen hat - der Sachvortrag der Klägerin in dieser Hinsicht geeignet wäre, die Zulässigkeit des Eechtswegos zu begründen, denn diese ergibt sich, wie noch auszuführen ist, aus anderen Gesichtspunkten. nach § 3a RLG für rechtmässig und wirksam hält, verneint deshalb die Zulässigkeit des Hechtswegs; zu dem entgegengesetzten Ergebnis kommt das Oberlandesgericht auf Grund der Annahme, daß die beiden Verfügungen zwar keine Rechtsgrundlage im Heichsleistungsgesetz hätten, aber nach dem Preussischen Polizeiverwaltungsgesetz gerechtfertigt seien« Beide Standpunkte sind nicht haltbar« 162 ^T767> OGHZ 4, 34 ß5 BGHZ 1, 146 daß die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes vom ordentlichen Gericht geprüft werden darf, ist auch in der Hechtslehre anerkannt (Jellinek,Verwaltungsrecht, 3« Aufl S 18$ Pleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8« Aufl S 262; Heiss, SJZ 1947, 86; Bettermann, 3£DH 1947, 44 ff; 1949-, 394 ff; Baohof SJZ 1949, 388 ff; Baur, LHZ 1949, 397) und wird selbst von den Schriftstellern nicht bestritten, die neuerdings gegen die . "gesetzlosen Hoheitsekte" fallen läßt; denn daß der Oberbürgermeister der Beklagten zu Inanspruchnahmen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes befugt war, kann ernstlich nicht bestritten werden und ist auch zwischen den Parteien nicht streitig. Bestritten und zweifelhaft ist nur, ob Vorschriften des Eeichsleistuiigsgesetzes, insbesondere die in den beiden Verfügungen des Oberbürgermeisters angeführten, die Art der angeordneten Inanspruchnahme rechtfertigen« Insoweit aber handelt es sich um Rechtsfragen, deren Beantwortung nicht ohne weiteres zutage liegt, wie schon die Tatsache zeig, daß Landgericht und Oberlandesgericht hier verschiedene Auffassungen vertreten; mag also auch zweifelhaft sein, ob die beiden Verfügungen sich im Rahmen des richtig verstandenen Reichs- lelstungsgesetzes halten, so kann doch jedenfalls nicht gesagt werden, daß sie nichtig seien« Die ordentlichen Gerichte müssen daher die beiden Verfügungen als wirksam anerkennen, solange sie nicht durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungs-gericht aufgehoben sind« Pas gilt auch dann, wenn man mit Bettermann (KDE 1947» 44) die Ansicht vertritt, daß die ordentlichen Gerichte dann, wenn der geltend gemachte Anspruch vor ihr Forum gehöre, auch die Rechtmässigkeit und Gültigkeit eines Verwaltungsaktes zu prüfen hätten, soweit sie nur eine Vorfrage sei, denn in dem hier zu entscheidenden Falle handelt es sich bei der Beurteilung der Wirksamkeit der beiden Verfügungen nicht um eine Vorfrage im Rahmen der Sachentscheidung, sondern, soweit Ansprüche aus § 26 RIß in Betracht kommen, um die vor jeder Sachprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu untersuchende und hierfür grundlegende Frage nach der Anwendbarkeit des Reichsleistungsgesetzes« Hat aber das ordentliche Gericht von der Wirksamkeit der beiden Verfügungen auszugehen, so kommt weder die vom Lcndgerioht angestellte Erörterung in Betracht, ob die Verfügungen auf andere als die in ihnen angeführten Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes hätten gestützt werden können, noch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Pmdeutung der Verfügungen in sdche nach $ 21 PrFol VerwGes - diese auch deshalb nicht, weil der Schadens-ersatzanspruch des von der polizeilichen Massnahme Be- daß für Ansprüche aus § 26 RLG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gex'ichten ausgeschlossen sei, findet seine Stütze im § 27 Abs 3 Satz 4 RLG (vgl auch RGZ 165, 323 ff)• 3s fragt sich Jedoch, ob dieser Vorschrift noch heute Geltung zukommt. KDE 1951» 360} Clemens in KDE 1950, 588 ff Naumann in BVerwBl 1950, 629ff) die Auffassung vertreten, daß die den Rechtsweg*ausschliessende Vorschrift des § 27 Abs 3 Satz 4 RLG für die britische Zone durch § 22 Abs 2 ERVO Nr 163 ausser Kraft gesetzt worden sei, nach dem eine Klage vor dem Landesverwaltungsgericht nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß ein Verwaltungsakt nach deutschen Vorschriften endgültig ist oder nicht vor einem Gericht angefochten werden kann. Eie hiernach gemüss § 22 Abs 1 und 2 MHVO Kr 165 f’ür die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus § 26 EDG zunächst begründete Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ist jedoch, wie das Hemburgische Oberverwaltungsgericht weiterhin mit Hecht ausfährt, gemäss $ 22 Abs 3 dieser Verordnung durch Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG ausgeschlossen worden, denn nach dieser Vorschrift, die nach Art 1 Abs 3 GrundG als unmittelbar geltendes Hecht Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bindet, steht im Streitfälle wegen der Höhe einer Enteignungsentschg-digung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen; bei der Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes aber handelt es sich um eine Enteignung im Sinne des.Art 14 Abs 3 GrundG, der den vom Reichsgericht schon unter der Weimarer Verfassung entwickelten weiten Regriff der Enteignung übernommen hat (von Kangoldt, Komm zu dem Bonner GrundG S 102; Mag § 26 Abs 3 und 4 REG im einzelnen vielleicht auch den Leistungspflichtigen günstiger stellen, als er nach den allgemeinen Grundsatz des Art 14 Abs 3 Satz 3 GrundG stehen würde, so kann das doch nicht dazu führen, die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch den durch das Grundgesetz eröffneten ordentlichen Rechtsweg zu entziehen, denn Art 14 Abs 3 Satz 2 GrundG spricht nur die Mindestforderungen für den verroögensrechtlichen Schutz des Enteigneten aus iim 1950, 504 und 569). 3)a § 27 Abs 3 Satz 4 BLG bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch § 22 Abs 2 I2EV0 165 ausser Kraft gesetzt war und die Zuständigkeit der Landesverwältungsgerichle nach § 22 Abs 1 und 2 dieser Verordnung dadurch ausgeschlossen worden ist, daß Art 14 Abs 3 Satz 4 GruuG die Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung den ordentlichen Gerichten zuweist, handelt es sich hier nicht um die Frage, ob § 27 Abs 3 Satz 4 RLG oder § 22 Abs 1 und 2 HRVO Kr 165 gegen Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG verstösst; es erübrigt sich daher die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäss Art 100 Abs 1 GrundG (vgl Hamb OVG im KDE 1950, 505). Das Landgericht hält die Vorschrift des Art 14 Abs Sets 4 GrundG in den hier zu entscheidenden Falle nicht für anwendbar, weil sie sich keine rückwirkende Kraft beilege und sich daher nur auf die Enteignungsfülle beziehe, die n?eh dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten seien. Ebenso wie der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges als prozessuale Vorschrift vom Augenblick des Inkrafttretens an auch für bereits anhängige Rechts-Streitigkeiten gilt (i.GZ 101, 423 /?2jg7j 146, 244 '/?45 f7), muss nach die Zulnsnuug des oräeutliohen Rechtsweges unmittelbare Wirkung haben, sofern im Zeitpunkte der Zulassung ein nunmehr vor dem ordentlichen Gericht auszutragender Stroit schwebt* Das ist hier der Ft 11. Der Streit der* Parteien über die Höhe der von der Klägerin zu beanspruchenden Entschädigung für die * Wegnahme der Dachziegel und Dachplatten bestand schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes und war im Zeitpunkte dieses Inkrafttretens noch nicht ausgetx*agen. Für die Klage ist daher, auch wenn sie auf § 26 RLG gestützt wird, der Rechtsweg nicht ausgeschlossen» Das Oberlandesgericht hat daher im Ergebnis mit Recht unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Seche zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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Gesetz: §§ 26, 27 RRG, Art 14 GrundG.
Rechtssatz: Für die Ansprüche aus § 26 ERG auf Vergütung .
oder Entschädigung ist seit dem Inkrafttreten des Art 14 Ahs 3 S 4 GrundG - entgegen § 27 Abs 5.S4 ERG - der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht . gegeben» Ras trifft auch auf die Enteignungsfälle zu, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, eingetreten sind, sofern im Zeitpunkte der Zu-> lassung ein nunmehr vor dem ordentlichen Gericht auszutragender Streit Über die Vergütung oder Ent-t Schädigung besteht• 4'“'
Aktenzeichen: V ZR 89?%0 Urteil vom 23. Hovember 1951
ORG Rüsseldorf
Verkündet am 23- November 1951
Symalla, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Hechts streit der Stadt vertreten durch den Hat der Stadt-
gemeinde, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br.
gegen
die Firma Josef Uwe, Inhaberin Frau Uwe« Maria
6eb« Landstr.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte., - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br<
hft^-der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Pritsch und der Bundesrichter Br« Hertel, Br. Tasche, Schuster, Br. Oechßler für Hecht erkannt:
Bie Revision* gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 15« Juni 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurltckgewiesen«
Von Hechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Ziegelei in Der Oberbürgermeister der Beklagten
hat als Leiter der Sofortmassnahmen für Obdach mit Verfügungen vom 28. August und 26«Oktober 1945* die sich ausdrücklich auf eine Verfügung des Oberpräsi-denten der vom 15« August 1945
betreffend V/ohnungsbe Schaffung und auf die §§ 10* 11 und 23 des Reichsleistungsgesetzes stützten, die auf den Trocken- uid Packschuppen der Klägerin befindlicher: Dachziegel und Lachlatten beschlagnahmt und durch einen Dritten ausbauen lasten. Den Einspruch der Klägerin gegen diese Massnahmen hat die Beklagte unter Berufung auf einen Erlaß des Oberpräsidenten vom 25« September 1945 zurückgewiesen»
Hachdem die 'Parteien miteinander üborcingolzommen waren, daß die Beklagte die Schuppen zu gegebener Zeit wieder in Stand setzen werde, zshlte die Beklagte für die Viiederinstand8etzung im April 1947 der Klägerin auf deren Anregung einen Vorschuß von 30 000 HM aus«
Die Klägerin behauptet, sie habe von dieser Summe bis zur Währungsreform für den gedachten Zweck nur etwa 21 500 HM verwenden können» Dann sei ein Mangel an Stoffen für die Bedachung eingetreten» Die Beklagte habe infolgedessen bei ihr ein Guthaben von etwa 850 DM«
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Gegnerin die Zahlung des zur vollständigen Wieder
t
#herstellung der Schuppen benötigten Mehrbetrages sowie Ersatz des Gewinnes, der ihr in den Jahren 1946 - 1949 entgangen sei, weil sie ihren Ziegeleibetrieb in diesen Jahren infolge des Eingriffs der Beklagten habe stillegeu müssen.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 25 228,92 DM nebst 9 P Zinsen seit dem 28« August 1945,
II» an sie weitere 31 500 DM nebst 9 Zinsen von gewissen Einzelbetrügen seit verschiedenen Fälligkeitstagen zu zahlen,
III. festzustellen, daß die Beklagte ihr alle weitex’en Schäden zu ersetzen habe, die ihr daraus entstanden seien, daß sie durch die Verfügung des Leiters der Sofortmassnahmen für Obdach vom 28. August 1945 und die weiterhin ergangenen Weisungen die Möglichkeit der Inbetriebnahme und Fortführung ihres Ziegelei-"*' betriebes verloren habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie wendet zunächst Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Zur Sache macht sie geltend, der Klägerin stehe höchstens ein Anspruch auf Wiederherstellung, aber * kein Geld&nspruch zu» Ein etwaiger Geldanspruch sei auch durch die empfangenen 30 0C0 HM befriedigt. Eine Erstattung des Verdienstausfalles komme weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage.
* \ *
Das Landgericht hat die Hl age wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen«
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurüokverwiesen.
Kit der Bevision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Bevision.
Ent sehe idungs gründe %
Im gegenwärtigen Revisionsverfahren handelt es sich ausschliesslich um die Präge, was für einen Anspruch die Klägerin geltend macht und ob für diesen Anspruch der Rechtsweg vor den oruentlichen Gerichten gegeben ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage Entschädigung für die Uegnahme von Dachziegeln und Dachlatten,' die der Oberbürgermeister der Beklagten als Leitor der Sofortmassnahmen für Obdach auf Grund seiner Beschlagnahmeverfügungen vom 28. August und 26« Oktober 1945 angeordnet hatte. Diese beiden Verfügungen waren auf die Verfügung des Oberpräsidenten der vom 15. August 1945» betr V/ohnungsbeSchaffung, in Verbindung mit den §§ 10, 11 und 23 des Reichsleistungsgesetzes vom 1. 9* 1959 gestützt. Während die Klägerin die Beschlagnahme für unzulässig und ungültig hält, erklärt das Landgericht die Inanspruchnahme der Dach-
Ziegel und Dachlatten nach § 3a RLG für rechtmässig und den Rechtsweg für den Entschädigungsanspruch aus dem Reichsleistungsgesctz nach § 27 BIG für ausgeschlossen; andere Anspruchsgrundlagen verneint es, weil die Annahme, daß die Inanspruchnahmen wegen groben Ermessensmißbrauchs nichtig seien, abzulehnen sei, § 904 BGB durch das Reichsleistungsgesetz ausgeschaltet werde und ein selbständiges Schuldanerkenntnis der Beklagten nicht vorliege. Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin betont, daß sie eine Vergütung oder Entschädigung gemäss § 26 RLG nicht verlangt habe, und die Klage nunmehr auf die §§ 823» 839 BGB und Art 131 Y/eiraVerf, auf Vertrag, auf § 904 BGB und auf den in der Rechtsprechung entwickelten Auf Opfer ungp-enspruch gestützt. Das Oberlandesgerioht geht auf diese KlagegrUnde nicht ein; es erblickt die Rechtsgrundlage für die vorgenommene Enteignung nicht im Reichsleistungsgesetz, sondern im § 21 des Preussisehen Polizeiverwaltungsgesetzes und hält nach dessen § 73 den ordentlichen Rechtsweg für zulässig.
Das Ergebnis, zu dem das Oberlandesgericht gelangt-Aufhebung des landgerichtliohen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits - trifft zu; die Begründung, die das Oberlandesgericht dafür gibt, erweist sich jedoch als nicht stichhaltig.
Pür die Präge, ob der Rechtsweg für den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu-
lässig ist, muß von der Tatsache ausgegangen werden, daß die wegnahme der Dachziegel und Dachlatten, wegen derer die Klägerin Entschädigung verlangt, auf Ver-valtungS8kten beruht, die ausdrücklich auf die §§ 10,
11 und 23 BIG gestutzt werden; welche Bedeutung daneben die Anführung der Verfügung des Oberpräsidenten .der vora 15» 8. 1943 haben soll,
kann dahingestellt bleiben; selbständige Bedeutung als gesetzliche Brrac'chtigungsgrundlage für die Verfügungen vom 28. 8. und 26. 10« 1943 kann ihr jeden-1811s insoweit nicht zukommen, als diese Verfügungen eine rechtliche Stütze in den angeführten Vorschriften des Eeichsleistungsgesetzes finden. Für die auf Grund des Eeichsleistungsgesetzes in Anspruch genommenen Leistungen sieht § 26 dieses Gesetzes die Gewährung von Vergütung und Entschädigung vor; da insoweit jedoch § 27 Abs 3 Satz 4 BIG den Eechtsweg ausschließt, will die Klägerin ihren Anspruch nicht auf das Eeichs-leistuugsgesetz stützen, sie vertritt vielmehr den Standpunkt, daß die Beschlagnahmen unzulässig und ungültig gewesen seien, und kleidet ihre Klage in das Gewand privatrechtlicher Ansprüche.
Es kann hier dahingestält bleiben, ob - was auch das Berufungsgericht^unerörtert gelassen hat - der Sachvortrag der Klägerin in dieser Hinsicht geeignet wäre, die Zulässigkeit des Eechtswegos zu begründen, denn diese ergibt sich, wie noch auszuführen ist, aus anderen Gesichtspunkten.
Die beiden Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, daß für die Ansprüche aus § 26 RLG der Hechtsweg ausgeschlossen sei« Das Landgericht, das die Verfügungen vom 28« 8« und 26« 10. nach § 3a RLG für rechtmässig und wirksam hält, verneint deshalb die Zulässigkeit des Hechtswegs; zu dem entgegengesetzten Ergebnis kommt das Oberlandesgericht auf Grund der Annahme, daß die beiden Verfügungen zwar keine Rechtsgrundlage im Heichsleistungsgesetz hätten, aber nach dem Preussischen Polizeiverwaltungsgesetz gerechtfertigt seien« Beide Standpunkte sind nicht haltbar«
Nach ständiger höchstrichte&icher Rechtsprechung untex-liegt ein Verwaltungsakt insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht, als es sich um einen gesetzlioh überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt 4 reiner Willkür, also um einen nichtigen Akt handelt, der von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden kann (HSZ 97, 179 130, 290 Z2Sf5$r*£64>
162 ^T767> OGHZ 4, 34 ß5 BGHZ 1, 146 daß
die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes vom ordentlichen Gericht geprüft werden darf, ist auch in der Hechtslehre anerkannt (Jellinek,Verwaltungsrecht, 3« Aufl S 18$ Pleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8« Aufl S 262; Heiss, SJZ 1947, 86; Bettermann, 3£DH 1947, 44 ff; 1949-, 394 ff; Baohof SJZ 1949, 388 ff; Baur, LHZ 1949, 397) und wird selbst von den Schriftstellern nicht bestritten, die neuerdings gegen die . sog« "Y/illkÜrrechtsprdchungHi>edenken erheben (Ule,
ZJB1 1949, 62 und 10. Beiheft zur DRZ * 13 ff; vgl auch Bötticher, BVerwBl 1950* 322 f, 326); Streit besteht . nur darüber, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt nichtig anzusehen ist. Im Übrigen sind aber nach herrschender Rechsprechung und Lehre (vgl die angeführten Entscheidungen und Schriftsteller sowie RGZ 93, 135 /T58T und 255 ^?6lJ; Laforet, Beutsches Verwaltungsrecht S 76; die ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der.^-Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nicht befugt. In dem hier zu entscheidenden Bell kann von einer Dichtigkeit der Verfügungen des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 2^. 8. und 26. 10. 1945 nicht die Rede sein, selbst wenn man den Rahmen der nichtigen Verwaltungsakte weit spannt und darunter grundsätzlich auch die sog. "gesetzlosen Hoheitsekte" fallen läßt; denn daß der Oberbürgermeister der Beklagten zu Inanspruchnahmen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes befugt war, kann ernstlich nicht bestritten werden und ist auch zwischen den Parteien nicht streitig. Bestritten und zweifelhaft ist nur, ob Vorschriften des Eeichsleistuiigsgesetzes, insbesondere die in den beiden Verfügungen des Oberbürgermeisters angeführten, die Art der angeordneten Inanspruchnahme rechtfertigen« Insoweit aber handelt es sich um Rechtsfragen, deren Beantwortung nicht ohne weiteres zutage liegt, wie schon die Tatsache zeig, daß Landgericht und Oberlandesgericht hier verschiedene Auffassungen vertreten; mag also auch zweifelhaft sein, ob die beiden Verfügungen sich im Rahmen des richtig verstandenen Reichs-
lelstungsgesetzes halten, so kann doch jedenfalls nicht gesagt werden, daß sie nichtig seien« Die ordentlichen Gerichte müssen daher die beiden Verfügungen als wirksam anerkennen, solange sie nicht durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungs-gericht aufgehoben sind« Pas gilt auch dann, wenn man mit Bettermann (KDE 1947» 44) die Ansicht vertritt, daß die ordentlichen Gerichte dann, wenn der geltend gemachte Anspruch vor ihr Forum gehöre, auch die Rechtmässigkeit und Gültigkeit eines Verwaltungsaktes zu prüfen hätten, soweit sie nur eine Vorfrage sei, denn in dem hier zu entscheidenden Falle handelt es sich bei der Beurteilung der Wirksamkeit der beiden Verfügungen nicht um eine Vorfrage im Rahmen der Sachentscheidung, sondern, soweit Ansprüche aus § 26 RIß in Betracht kommen, um die vor jeder Sachprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu untersuchende und hierfür grundlegende Frage nach der Anwendbarkeit des Reichsleistungsgesetzes« Hat aber das ordentliche Gericht von der Wirksamkeit der beiden Verfügungen auszugehen, so kommt weder die vom Lcndgerioht angestellte Erörterung in Betracht, ob die Verfügungen auf andere als die in ihnen angeführten Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes hätten gestützt werden können, noch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Pmdeutung der Verfügungen in sdche nach $ 21 PrFol VerwGes - diese auch deshalb nicht, weil der Schadens-ersatzanspruch des von der polizeilichen Massnahme Be-
troffenen nach § 70 PrPolVerwGes nur dann gegeben ist, wenn die Entschödi^ungspflicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist.
Der Ausgangspunkt der Voi*instanzen,. daß für Ansprüche aus § 26 RLG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gex'ichten ausgeschlossen sei, findet seine Stütze im § 27 Abs 3 Satz 4 RLG (vgl auch RGZ 165,
323 ff)• 3s fragt sich Jedoch, ob dieser Vorschrift noch heute Geltung zukommt. Ras Oberlandesgericht hat diese Präge nicht erörtert? das Landgericht hat sie geprüft und für den vorliegenden Pall bejaht, weil Art 14 Abs 3 GruixdG, wen.* er in Betracht komme, Jedenfalls keine rückwirkende Kraft besitze. Der Auffassung, daß die Anwendbarkeit des Art 14 Abs 3 GrundG hier aus-scheidon müsse, kann Jedoch nicht beigetret .n werden.
Bas Hamburgische Oberverv/altungsgericht hat in mehreren Entscheidungen (iDE 1950, 504 und 568 £* 21JW 1950, 6391?* 1951» 122 und 124» vgl auch LG Hamburg,
KDE 1951» 360} Clemens in KDE 1950, 588 ff Naumann in BVerwBl 1950, 629ff) die Auffassung vertreten, daß die den Rechtsweg*ausschliessende Vorschrift des § 27 Abs 3 Satz 4 RLG für die britische Zone durch § 22 Abs 2 ERVO Nr 163 ausser Kraft gesetzt worden sei, nach dem eine Klage vor dem Landesverwaltungsgericht nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß ein Verwaltungsakt nach deutschen Vorschriften endgültig ist oder nicht vor einem Gericht angefochten werden kann. Bas Oberver-
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waltungsgericht geht dabei offensichtlich von der . Anschauung aus, daß der Anspruch des Leistungspflichtigen auf Vergütung oder Entschädigung ein Öffentlich-rechtlicher, der Streit über die Begründetheit eines solchen Anspruchs daher eine-Streitigkeit des öffentlichen Hechts in Sinne des § 22 Abs 1 ISRVO Lr 163 sei* Lieseu Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167» 281 7* BR 1943, 865}
vgl auch Clemens in BR 1943, 477 f -), das den Anspruch aus § 26 RLG - anders alb den allgemeinen Aufopferungsanspruch (RGZ 79, 429, 433} 105, 192} 156, 308; 167, 26 f) - als einen solchen des öffentlichen, nicht des bürgerlichen Rechts kennzeichnet, weil er ein mit der im § 1 RLG begründeten Leistuugspflicht der dort bezeichneten Personen untrennbar zusammengehöriges Gsnzes bilde* Bieser Auffassung ist beizutreten* Hach der Gestaltung, die der Anspruch in den §§ 26 und 27 RLG erfahren hat, muss angenommen werden, daß der Gesetzgeber ihn als öffentlichrechtlichen gewollt hat} dafür spricht insbesondere auch, daß der Anspruch sich grundsätzlich gegen die Bedartetelle selbst, also gegen den Hoheitsträger richtet, der den schädigenden Hoheitsakt erlassen hat, und dass § 27 Abs 3 Satz 2 gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über die Höhe der Vergütung oder Entschädigung unter
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gewissen Voraussetzungen die Beschwerde an das Reichsverwaltungsgericht zugelassen hatte* Ist hiernach die Verfolgung des Anspruchs aus § 26 RLG eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts, so ist dem Hamburgischen Ober-
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verv/altungsgericht darin zuzustiraraen, daß die Vorschrift des § 27 Abs 3 Satz 4 RLG einen Ausschluß des Verwaltungsrechtsv/eges bedeutet {vgl auch HG in DE 1943, 865? Clemens in MR 1950, 588 f) und infolgedessen durch § 22 Abs 2 MRVO Er 165 ausser Kraft gesetzt worden ist*
Eie hiernach gemüss § 22 Abs 1 und 2 MHVO Kr 165 f’ür die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus § 26 EDG zunächst begründete Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ist jedoch, wie das Hemburgische Oberverwaltungsgericht weiterhin mit Hecht ausfährt, gemäss $ 22 Abs 3 dieser Verordnung durch Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG ausgeschlossen worden, denn nach dieser Vorschrift, die nach Art 1 Abs 3 GrundG als unmittelbar geltendes Hecht Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bindet, steht im Streitfälle wegen der Höhe einer Enteignungsentschg-digung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen; bei der Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes aber handelt es sich um eine Enteignung im Sinne des.Art 14 Abs 3 GrundG, der den vom Reichsgericht schon unter der Weimarer Verfassung entwickelten weiten Regriff der Enteignung übernommen hat (von Kangoldt, Komm zu dem Bonner GrundG S 102;
Abraham im Bonner Kommentar, Bern I5S4, II6S7 zu Art 14), bei den Ansprüchen aus § 26 RBG auf Vergütung oder Entschädigung um Ansprüche auf Enteignungs-entSchädigung, da in dieser Hinsicht zwischen Vergütung
und Entschädigung kein Unterschied zu machen ist (KDE 1950, 569; 1951, 123, 125 und 361; Haumann in DVerwBl 1950, 630 f). Für diese Ansprüche ist daher seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (24. ISßi 1949) der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Mag § 26 Abs 3 und 4 REG im einzelnen vielleicht auch den Leistungspflichtigen günstiger stellen, als er nach den allgemeinen Grundsatz des Art 14 Abs 3 Satz 3 GrundG stehen würde, so kann das doch nicht dazu führen, die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch den durch das Grundgesetz eröffneten ordentlichen Rechtsweg zu entziehen, denn Art 14 Abs 3 Satz 2 GrundG spricht nur die Mindestforderungen für den verroögensrechtlichen Schutz des Enteigneten aus iim 1950, 504 und 569). 3)a § 27 Abs 3 Satz 4 BLG bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch § 22 Abs 2 I2EV0 165 ausser Kraft gesetzt war und die Zuständigkeit der Landesverwältungsgerichle nach § 22 Abs 1 und 2 dieser Verordnung dadurch ausgeschlossen worden ist, daß Art 14 Abs 3 Satz 4 GruuG die Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung den ordentlichen Gerichten zuweist, handelt es sich hier nicht um die Frage, ob § 27 Abs 3 Satz 4 RLG oder § 22 Abs 1 und 2 HRVO Kr 165 gegen Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG verstösst; es erübrigt sich daher die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäss Art 100 Abs 1 GrundG (vgl Hamb OVG im KDE 1950, 505).
Das Landgericht hält die Vorschrift des Art 14 Abs Sets 4 GrundG in den hier zu entscheidenden Falle nicht für anwendbar, weil sie sich keine rückwirkende Kraft beilege und sich daher nur auf die Enteignungsfülle beziehe, die n?eh dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten seien. Diese Auffassung geht fehl. Ebenso wie der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges als prozessuale Vorschrift vom Augenblick des Inkrafttretens an auch für bereits anhängige Rechts-Streitigkeiten gilt (i.GZ 101, 423 /?2jg7j 146, 244 '/?45 f7), muss nach die Zulnsnuug des oräeutliohen Rechtsweges unmittelbare Wirkung haben, sofern im Zeitpunkte der Zulassung ein nunmehr vor dem ordentlichen Gericht auszutragender Stroit schwebt* Das ist hier der Ft 11. Der Streit der* Parteien über die Höhe der von der Klägerin zu beanspruchenden Entschädigung für die * Wegnahme der Dachziegel und Dachplatten bestand schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes und war im Zeitpunkte dieses Inkrafttretens noch nicht ausgetx*agen.
Die Klage ist am 12. Juli 1949» also nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, erhoben worden. Auf die Frage, wann der iinteignuiigsakt stnttgefunden hat, kommt es nicht an. Für die Klage ist daher, auch wenn sie auf § 26 RLG gestützt wird, der Rechtsweg nicht ausgeschlossen»
Die Klägerin hat diese Klagestütze bisher abgelehnt, offenbar - zu demindest in erster Linie - , weil sie den Rechtsweg für eine so begründete Klage für
unzulässig hielt. Sic wird sich nunmehr darüber schlüssig werden müssen, ob sie auf diesem Standpunkte beharren oder jetzt den § 26 RLG zur Grundlage ihrer XIage machen will. Im ersten Fell wird das Gericht zu prüfen haben, ob und inwieweit der Zlageanspruch aus dnem anderen Rechtsgründe bei Zulässigkeit des Rechtswegs schlüssig und begründet erscheint. Im zweiten Falle wird diese Prüfung zu-nächst unter dem Gesichtspunkte der §§ 26, 27 BIG vorzunehmen sein. Da bisher nur die Frage der Zu~ lüssigkeit des Rechtswegs Gegenstand richterlicher Entscheidung gewesen ist, wird nunmehr das Landgericht in die weitere Erörtex'ung des Falles einzutreten haben. Das Oberlandesgericht hat daher im Ergebnis mit Recht unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Seche zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Sollte die Klügerin ihre Ansprüche jetzt auf die §§ 26, 27 ELG stützen,', so wird im weiteren Verfahren folgendes zu beachten sein:
Hach § 27 Abs 2 3LG hat auf Antrag eines Beteiligten die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn zwi-%. sehen dem Leistungspflichtigen und der Bedarfsstelle eine Einigung darüber, ob und in weloher Höhe eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen ist, nicht zustande kommt; falls hierüber die untere Verwaltungen behörde entscheidet, ist nach § 27 Abs 3 Satz 1 Besohv/er- *
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de an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. Es wird zu prUfen sein, ob diese Vorschriften als im Widerspruch zu Art 14 Abs 3 Satz. 4 GrundG stehend nicht mehr verbindlich sind oder ob sie hierdurch nicht berührt werden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat diese Präge angeschnitten, aber nicht beantwortet; es hat lediglich ausgesprochen, daß Pestsetzungsverfügungen, die den Einspruch gegen die ( Festsetzung zurückwiesen, vor und nach Erlaß des Grundgesetzes nicht unstatthaft und daher von den Verwaltungsgerichten nicht aufzuheben seien iHDR 1951,
122). B.er Bayerische Verfassungsgeriohtshof hat in einem Urteil vom 27. 11. 1948 (BayerGVBl 1949, 39) im Hinblick auf das bayerische Verfassungsrecht die Port-geltung der erwfhnten Vorschriften verneint (vgl auch Clemens in 1950, 590 f); das Landgericht Hamburg 'KUH 1951, 360 f) hält dagegen die Entscheidung der Verwaltungsstelle vor der Anrufung des ordentlichen Gerichts für erforderlich (vgl auch Eaumann, DVBl 1950, 631 f). Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Vorschriften des § 27 I Abs 2, Abs 3 Satz 1 im Widerspruch zu Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG stehen, so wird es zu erwägen haben, ob gemäsa Art 100 Abs 1 Satz 1 GrundG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen ist. Kommt.
es zu dem Ergebnis, daß die Vorentscheidung der Ver- *
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waltungsbehörde erforderlich sei, so wird es zweckmässig das Verfahren gemäss § 148 ZPO aussetzen, um
der ZlF.ge.in Gelegenheit zu geben* diese Vorentscheidung nachträglich einzuholen (vgl Stein-Jonas-Sohönlce, Ana II D 5 vor § 1 ZPO)«
Pa das Urteil des Berufungsgerichts, das den Rechtsstreit an das Bandge.. icht zurttckverwiesen,hat, sich im Srgebnis als richtig erweist, war die Revision unter Berücksichtigung des § 97 ZPO zurUckzu-weiscxl.
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Pr« Pritsch Di*« Hertel Dr. Tasche
Dr« Oechöler Bundesrichter Schuster
ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert.
Dr. Pritsch
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