November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter Pr. Piepenbrock, Pr. Freitag, Pr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt. Pie Revision gegen das Urteil des 1. Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Maßgebend für den Beschwerdewert ist zwar die Beschwer der Beklagten, sie kann aber nur im Rahmen des Streitwertes für die Klage berücksichtigt werden. Straßenkörper klein ist« Der Senat hat daher keinen Anlaß gesehen, wesentlich über die eigene Schätzung der Klägerin in der Klageschrift (700 DM) hinauszugehen, und daher den Revisionsbeschwerdewert auf 1 000 DM bestimmt* Damit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig* Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO»
2042 BUNDESGERICHTSHOF 1 OS'! IM NAMEN DES Y_Zg_88/63 URTEIL VOLKES Verkündet am 30. November 1965 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit i o 2. 3» 4. 5 - 6c Beklagten, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen Klägerin, Berufungs-- Prozeßbevollmächtigter: und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt fesawi Per V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter Pr. Piepenbrock, Pr. Freitag, Pr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt. Pie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. März 1965 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 6. März 1965 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Pie Revisionssumme ist jedoch nicht erreicht. Maßgebend für den Beschwerdewert ist zwar die Beschwer der Beklagten, sie kann aber nur im Rahmen des Streitwertes für die Klage berücksichtigt werden. Es mag daher sutroffen, daß die durch den Vollzug des Berufungsurteils notwendigen Aufwendungen der Beklagten höher sind als 6 000 PM; der Wert des Klagegegenstandes, der, wie erwähnt, die obere Grenze festlegt, liegt aber weit unter dieser Summe. Pa die Klage auf § 1004 BGB gestützt ist, ist für die Berechnung des Streitwertes § 6 ZPO maßgebend; § 7 ZPO'kommt hier nicht zur Anwendung. Es kommt sonach auf den Wert des beeinträchtigten Eigentums der Klägerin an; die Beklagten führen selbst aus, daß es sich nur um geringe Belästigungen handelt, so daß der Umfang des in Betracht kommenden Eigentums am Straßenkörper klein ist« Der Senat hat daher keinen Anlaß gesehen, wesentlich über die eigene Schätzung der Klägerin in der Klageschrift (700 DM) hinauszugehen, und daher den Revisionsbeschwerdewert auf 1 000 DM bestimmt* Damit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig* Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO» Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Freitag Dr. Mattem Offterdinger