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BGH · V ZH 88/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZH 88/61

Die Forstbehörden zeigten sich nicht abgeneigt, das Grundstück im Tauschwege herzugeben, und zwar sollte jeder Bewerber einen Teil davon erhalten und dem beklagten Land als Gegenwert je ein anderes Grundstück mit darauf zu errichtenden Forstdienstgebäuden übereignen. schrieb alsbald an den neuen Minister und bat mit der Behauptung, die Grundstücksangelegenheit sei bisher einseitig zu seinen Ungunsten behandelt worden, um eine ■•Korrektur” dergestalt, daß er von der wertvollen Straßenfront des Grundstücks die Hälfte zugesprochen erhalte (Schreiben vom 6. lichen Bericht erstatten und entschied nach Anhörung seiner Sachbearbeiter dahin, daß jeder der beiden Bewerber die bebaubare Hälfte der Straßenfront bekommen sollte (Schreiben de3 Ministers an den Kläger vom 11. Der Kläger möchte außerdem die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen Schadens festgestellt wissen, der ihm daraus entstanden sei und noch entstehe,:, daß der Beklagte die verlangte Grundstückshälfte nicht spätestens am 31. Dezember 1954 ein bindender Vorvertrag zustandegekommen, auf dessen etwaige Formnichtigkeit der Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht berufen könne; seine Pflicht zur Grundstücksübereignung und Schadensersatz-leistung ergebe sich auch aus den Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung und des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, weil Dr. B den Mitbev/erber G^^, mit dem er befreundet sei, in unsachlicher und gegen die guten Sitten verstoßender Weise bevorzugt habe. 1. Daß zwischen den Parteien kein Vorvertrag abgeschlossen worden ist, aus dem der Kläger die Verpflichtung de3 beklagten Landes, ihm die gewünschte Grundstückshälfte tauschweise zu überlassen und wegen Verzuges Schadensersatz zu leisten, in erster Linie herzuleiten versucht hat, steht im jetzigen Verfahrensstände außer Streit. Denn die Porstbehörden des beklagten Landes seien grundsätzlich bereit gewesen, dem Kläger und seinem Mitbewerber G^p das forsteigene Grundstück tauschweise gegen zwei andere Grundstücke, auf denen neue Forstdienstgebäude errichtet werden sollten, zu überlassen, nur hätten 3io (was auch der Kläger einräume) eine notarielle Beurkundung des (Dauschvertrages erst vornehmen wollen, wenn sich die beiden Bewerber über die Aufteilung des Grundstücks einigten; der Hauptzv/eck der ganzen Verhandlungen habe darin bestanden, eine solche Einigung herbeizuführen, und das sei eben nicht gelungen. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es indessen ebensov/enig wie zu der weiteren Präge, ob der Über-eignungsanspruch nicht auch deshalb als verfrüht abzuweisen wäre, weil die Teilfläche, deren Auflassung der Kläger begehrt, in dieser Form erst vermessen und als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen werden müßte (BGHZ 37» 233, 242; Urteil vom 25. Die Klage scheitert jedenfalls ihrem gesamten Umfang nach daran, daß die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten sowohl aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen als auch aus unerlaubter Handlung verneint hat, sich als rechtlich bedenkenfrei erv/eisen und durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert werden. 2. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß auch öffentlich-rechtliche Körperschaften für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen (nculpa in contrahendo") haftbar gemacht werden könnten (BGHZ 6, 330, 332 ff), aber es hält die Voraussetzungen einer derartigen Haftung im vorliegenden Palle nicht für gegeben. Dem Kläger sei - so stellt das Urteil fest - von Anfang an erklärt worden, daß für das Dand eine Bindung erst mit dem Abschluß eines notariellen Vertrages eintrete und daß er das Risiko für das Zustandekommen desselben allein tragen müsse; diese Erklärung sei währe des ganzen Verlaufs der Vorverhandlungen zu keiner Zeit widerrufen worden; der Kläger habe ferner gewußt, daß er keinerlei Rechte erwerben könne, bevor nicht die Genehmigung der Mini-stcrialforstabteilung und des Finanzministeriums vorliege. Hach Ansicht des Berufungsgerichts konnte bei dieser Sachlage der Kläger niemals die Ergebnisse der einzelnen Besprechungen dahin ausdeuten,, daß er schon einen Anspruch auf Übereignung bestimmter Grundstücksteile erworben habe. Auch gelegentliche beschwichtigende Bemerkungen, die Regierungsdirektor Ziegler, der persönliche Referent des damaligen Landwirtschaftsministers Dr. Sch^^, anläßlich von Vorsprachen des auf Abschluß eines notariellen Vertrages drängenden Klägers gemacht habe, hätten von diesem nach den ganzen Umständen nicht als verpflichtende Erklärung aufgefaßt werden können; sie hätten erkennbar nichts anderes bedeutet, alo daß nach wie vor Bereitschaft des Beklagten zu dem Abschluß eines Tauschvertrages bestanden habe, und dem Kläger sei bekannt gewesen, daß hinsichtlich der Einzelheiten die Verhandlungen noch durchaus in der Schwebe waren. Für bedeutsam erachtet das Berufungsgericht außerdem, daß bei dieser Besprechung der Kläger selbst die früher - am 13. Mai 1954 -getroffenen Abmachungen teilweise widerrufen habe; es hat hieraus sowie aus der weiteren Tatsache, daß der Kläger auch im Jahre 1955 noch lauf end‘.neue Teilungsvorschläge gemacht habe, den Schluß gezogen, er könne nicht der Meinung gewesen sein, daß die früheren Besprechungsergebnisse bindender und unabänderlicher Natur seien. Die Revision rügt Verletzung des Begriffes 11 culpa in contrahendo11: nicht darauf komme es an, was dem Kläger zu Beginn der Verhandlungen über sein alleiniges Risiko erklärt wurde, sondern ausschlaggebend sei, daß die Bediensteten des beklagten Landes unbeschadelt ihres ursprünglichen Hinweises nachträglich unter Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt das Vertrauen des Klägers auf das demnächstige Zustandekommen eines Grundstückstäuschvertrages erweckt und ihn dadurch zu Aufwendungen veranlaßt hätten; nur auf dieses durch die Vortragsverhandlungen bei dem Kläger erweckte Vertrauen hätte nach Ansicht der Revision das Berufungsgericht abstellen müssen und nicht darauf, ob bei Amtsantritt schön rechtliche Verpflichtungen oder noch volle Entscheidungsfreiheit bestanden habe. Von einem Vertrauen, das im Kläger erweckt und dann durch die Entscheidung Baumgartners enttäuscht worden wäre, kann also nicht gesprochen werden. Zu einer gegenteiligen Beurteilung nötigt nicht die gutachtliche Stellungnahme, die Bf.sich in Form eines Aktenvermerks vom 31* Januar 1955 durch die Rechtsabteilung seines Ministeriums erstatten ließ und in der unter anderem auf die Gefahr einer Haftung aus "culpa in contrahendo hingewiesen wurde. Da der Kläger zu der Zeit, als die Grundstücksangelegenheit noch in der Schwebe war, dieses Schriftstück nicht kannte (es wurde erst im Prozeß gegen Ende des ersten Rcchtszuges vorgelegt), könnte dadurch in ihm kein Vertrauen auf eine für ihn günstige Entschließung des neuen Ministers erweckt werden. Das Schriftstück ist ferner nicht, v/ie die Revision rügt, unter Verletzung von § 286 ZPO unberücksichtigt geblieben; denn es wird, wenn auch in anderem Zusammenhang, ausdrücklich in der Urteilsbegründung erwähnt (BU S. -Die Bekundung des Zeugen Z^H^, nach seinem Eindruck hätten alle Beteiligten das Ergebnis der Besprechung vom 13* Mai 1954 als verbindlich und endgültig betrachtet, auch sei davon gesprochen worden, daß. Wenn 3ich diese Würdigung nicht in den Urteilsausführungen zu dem Verschulden bei Vertragsverhandlungen (Abschnitt II der Entscheidungsgründe), sondern in anderem Zusammenhang findet, so besagt das entgegen der Ansicht der Revision keineswegs, daß sie dort nicht ebensogut zu gelten hat; die umfangreichen Erörterungen, mit denen das Berufungsgericht zu den zahlreichen von den Parteien aufgeworfenen Streitfragen Stellung genommen hat, bilden ersichtlich ein einheitliches Ganzes; man darf sie nicht schematisch in selbständige, voneinander unabhängige Teile zerlegen und so behandeln, als ob jede Einzelerwägung lediglich für den Abschnitt, in dem sie zufällig steht, Bedeutung habe. Im übrigen ist das Berufungsgericht auf Z^m^^ Rolle bei den Vertragsverhandlungen auch im Zusammenhang mit dem Problem der "culpa in contrahendo" zurückgekomracn, indem cs dort mit Bezug auf diesen Zeugen von "gelegentlichen 19)« Die Aussage Z^m^, seines Wissens habe Ministerialrat keinen Vorbehalt des Inhalts gemacht, daß alles nur vorläufig, unverbindlich und auf eigenes Risiko der Bewerber geschehe, steht im Widerspruch zu den eigenen, vom Berufungsgericht gewürdigten und für glaubhaft erachteten Bekundungen wonach derartige Vorbehalte dem Kläger gegenüber nicht nur einmal, sondern wiederholt erklärt worden sind (BU S. Die Niederschrift über die Besprechung vom 7- Dezember 1954, nach deren Eingangsworten eine “endgültige Einigung“ erzielt worden sein soll, betraf laut Feststellung des Berufungsgerichts nur das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Mitbewerber und enthielt keine Verpflichtungs- Weder war es sachlich-rechtlich verfehlt, wenn das ange-fochtene Urteil angenommen hat, nach den ganzen Umständen habe der Kläger gelegentliche Bemerkungen Z0////0 und dessen Brief vom 2. Dezember 1954 vernünftigerweise nicht als verpflichtende Erklärung auffassen können, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Einzelheiten aus jener Zeugenaussage (Auftrag des Landwirtschaftsministers Dr. Sch^^P an Z^|^ ^0, die Vorbereitungen für eine Besprechung zwischen den Beteiligten zu treffen; Ort der Besprechung ein Zimmer, das neben dem des Ministers lag; Begrüßung der Beteiligten durch Zim mi't der Bemerkung, es solle eine Einigung herbeigeführt worden) bei seiner Entscheidung übersehen hätte. 19) die mündlichen und schriftlichen Äußerungen 20/^^^ gegenüber dem auf Vertragsabschluß drängenden Kläger; wenn das Berufungsgericht darin nichts anderes erblickt hat als unverbindliche "Beschwichtiguhgsauskünfte", so wird die Möglichkeit einer solchen Auslegung auch nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, daß diese Auskünfte nach Rückfrage bei der Ministcrialforstabteilung gegeben wurden. 15); es kann sie also nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen haben; mit ihrer Behauptung, dies sei eine "maßgebliche Intervention des Staatssekretärs" gewesen, die den Kläger vollends in seinem Vertrauen bestärkt habe, betritt die Revision das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung und setzt sich in Widerspruch zu der bindenden Feststellung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe genau gewußt, daß alles noch in der Schwebe war. August 1955 mitgeteilt habe, es sei seine unabdingbare Absicht, jedem der beiden Bewerber die bebaubare Hälfte der Straßenfront an der nördlichen Hauptstraße zukommen zu lassen, habe eine Freundschaft zwischen ihm und noch nicht bestanden; ob sich eine solche Freundschaft später im Zusammenhang mit den Plänen, in BflMHiiK eine Spielbank zu errichten, entwickelt habe, könne außer Betracht bleiben, da sie jedenfalls nicht Beweggrund für die genannte Entscheidung in der Grundstücksangelegenheit gewesen sein könne. Zeugenaussage, daß er beide Bewerber angehört habe und um eine gerechte Aufteilung bemüht gewesen sei-, sowie daß seine Entscheidung im wesentlichen auf den Vorschlag des Bandratsamts vom 8. Dr. sei, so heißt es im Berufungsurteil weiter, der Auffassung gewesen, daß er in seiner Entscheidung noch frei sei und daß vor notarieller Beurkundung eines etwaigen Tauschvertrages keine rechtlichen Bindungen bestünden; die gleiche Ansicht hätten die von ihm befragten Referenten seines Ministeriums geäußert; auch der Aktenvermerk der Rechtsabteilung vom 31- Januar 1955 sei - trotz Hinweises auf Haftungsgefahren aus 11 culpa in contrahendo11 -zu keinem abweichenden Ergebnis gelangt. Bezeichnend für die Einstellung des Ministers sei ferner, daß er den Tauschvertrag mit vom 31* Dezember 1955 absichtlich zunächst auf den nördlichen Grundstücksteil beschränkt habe, um dem Kläger die Möglichkeit offen zu halten, den für ihn vorgesehenen südlichen Teil noch zu erwerben; dies habe der Kläger jedoch abgelehnt. Nach Meinung des Berufungsgerichts kann bei dieser Sachlage von einer sittenwidrigen Schadenszufügung gemäß § 826 BGB keine Rede sein; B^|BV habe geglaubt, mit seinem abgeänderten Teilungsvorschlag eine sachlich gerechte, angemessene und die wirtschaftlichen Interessen der beiden Bewerber etwa in gleicher Weise berücksichtigende Entscheidung getroffen zu haben. August 1955, habe der Minister dem Kläger gegenüber seine unabdingbare Absicht verlautbart, ihm und seinem Mitbey/erbcr jeweils nur die bebaubare Hälfte an der nördlichen Hauptstraße zuzuteilen; damals könne also noch keine Freundschaft bestanden haben. Hinzu kommt, daß das vom Berufungsgericht angenommene Datum des ersten Kennenlernens - was die Revision allerdings nicht gerügt hat - offensichtlich nicht stimmt; die erste persönliche Unterredung zwischen Minister Dr. B^m^und G^p fand unstreitig schon im Januar 1955 statt, kurz nachdem der Kläger seinerseits am 8. Er stellt vielmehr entscheidend auf andere Gesichtspunkte ab, insbe-sondere auf die für nachgewiesen erachtete - innere - Tat-sache, daß der Minister sich bei seiner Entschließung allein von sachlichen Überlegungen habe leiten lassen und der Überzeugung gewesen sei, die in Aussicht genommene Grundstücksaufteilung werde den Interessen der beiden Bewerber etwa in gleicher Weise gerecht. Zu dieser Feststel-lung ist das Oberlandesgericht an Hand der Bekundungen der Zeugen und gelangt, deren Richtigkeit es bestätig gefunden hat durch den Bericht des Landratsamts darin war im Einvernehmen mit dem Leiter der Hochbauabteilung bei der Regierung von Oberbayern eine Teilung des Grundstücks in West-Ostrichtung in der Weise vorgeschlagen worden, daß jeder Bewerber etwa die Hälfte der Straßenfront bekommen sollte. Wenn es auf Grund der angeführten Tatsachen eine Absicht des Ministers, einseitig zu bevorzugen, verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Kommt es sonach auf die Präge der freundschaftlichen Beziehungen nicht an, dann bedurfte es keines Eingehens auf den von der Revision als übergangen gerügten Sachvor-trag des Klägers über den Austausch von Geschenken zwischen und 0^0’ über eine Duzfreundschaft mit der Ehefrau G^p und über die Teilnahme von und seiner Sekretärin an einer von G^p veranstalteten Hoch-zeitsfeie'r. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht darin, daß das Berufungsgericht von einer Vernehmung des vom Kläger als Zeugen benannten ehemaligen Leiters des Porstamts Gri^p Abstand genommen hat. Denn auch v/cnn sich beides durch die Beweisaufnahme als richtig herausgestellt hätte, wäre das Berufungsgericht nicht zu der Schlußfolgerung genötigt gewesen, Teilungsvorschläg habe auf unsachlichen Beweggründen beruht (BGH LI! Daß es bei der Entscheidung ubersehen worden wäre, ist nicht ersichtlich; das gleiche gilt von den als Anlage zu dem Schriftsatz vom 23.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 286 ZPO § 839 BGB § 286 ZPO § 150 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBBewerberBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2207 008
16
V ZH 88/61
Verkündet am 6. März 1963 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke s
In dem Rechtsstreit
 des Notars Pr» Hermann H L0H^0-Straße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Freistaat Bayern , vertreten durch das Staats-ministerium der Finanzen in München 22, LtfH^straße 0,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Nebenintervenient des Beklagten: Kaffeehausbesitzer und Konditormeister Geox-g G0^ in	(Oberbayern),
- Prozeßbevollmächtigter zweiter Instanz: Rechtsanwalt Dr. JosefI in	10000	straße	4P	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 lb
 Tatbestand:
Der Kläger wollte ein etwa 33 a großes forsteigenes Grundstück in der Ortsmittc von B^|0izu Eigentum erwerben; um dasselbe Grundstück bewarb sich auch der Kaffee-hauobesitzer Georg G^B* Beide verhandelten dieserhalb seit 1953 mit dem l'orstamt	dem	Regie	rungsforst	amt	Ober-
bayern und der Ministerialforstabteilung im bayerischen Landwirt schaftsministerium. Die Forstbehörden zeigten sich nicht abgeneigt, das Grundstück im Tauschwege herzugeben, und zwar sollte jeder Bewerber einen Teil davon erhalten und dem beklagten Land als Gegenwert je ein anderes Grundstück mit darauf zu errichtenden Forstdienstgebäuden übereignen. Schwierigkeiten bereitete bei den langwierigen Verhandlungen vor allem die flächenmäßige Aufteilung des Grundstücks zwischen den beiden Bewerbern. Da sich der Kläger und G^^ hierüber nicht einigen konnte, fanden u.a. am 13• Mai und 7- Dezember 1954 im Landwirtschaftsministerium Besprechungen statt, bei denen angestrobt wurde, jedem Bewerber möglichst genau die Hälfte, d.h. 1650 qm zuzuteilen.
Gegen Ende Dezember 1954 übernahm Prof. Dr. das zuvor von Dr. Sch^|^ geleitete Landwirtschaftsministerium.
schrieb alsbald an den neuen Minister und bat mit der Behauptung, die Grundstücksangelegenheit sei bisher einseitig zu seinen Ungunsten behandelt worden, um eine ■•Korrektur” dergestalt, daß er von der wertvollen Straßenfront des Grundstücks die Hälfte zugesprochen erhalte (Schreiben vom 6. Januar 1955). Nach der damals vorgesehenen Aufteilung sollten nämlich von der etwa 44 m langen Grundstücksgrenze zur nördlichen Hauptstraße 32 m auf den Kläger und nur 12 m auf G^^ entfallen. Der Kläger seinerseits v/andte sich durch Vermittlung seines Bekannten Dr. Josef	ebenfalls	an	Dr.
Dieser empfing am 8. Januar 1955 zunächst den Kläger und im Laufe desselben Monats auch	zu	persönlichen	Rücksprachen, ließ sich vom Landratsamt	einen	schrift-
lichen Bericht erstatten und entschied nach Anhörung seiner Sachbearbeiter dahin, daß jeder der beiden Bewerber die bebaubare Hälfte der Straßenfront bekommen sollte (Schreiben de3 Ministers an den Kläger vom 11. Juli und 11. August 1955). Nachdem das Grundstück entsprechend geteilt und vermessen worden war, bot das Regierungsforstamt dem Kläger unter dem 19. November 1955 die südliche Teilfläche von 1235 qm rechtsverbindlich zu dem Tausch an und setzte ihm zur Annahme dieses Angebots eine einmonatige Frist, nach deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Fläche verfügt werde. Der Klager nahm das Angebot nicht an, sondern bemühte sich weiterhin, eine für ihn günstigere Aufteilung zu erreichen. I-lit Tauschvertrag vom 31* Dezember 1955 veräußerte das beklagte Land zunächst einen Teil des Gesamtgrundstücks und mit einem weiteren Vertrag vom 7. November 1956 auch den restlichen Grundstückoteil an GflB.
Mit der Klage fordert der Kläger Übereignung der Hälfte des Grundstücks in derjenigen Aufteilung, wie sie ursprünglich vorgesehen war und in Größe von 1650 qm, Zug um Zug gegen Übertragung eines näher bezeichneten anderen, von ihm mit einem Forstdienstgebäude zu bebauenden Grundstücks in BflP hilfsweise begehrt er Verurteilung des Beklagten zu dem Abschluß eines notariellen Tauschvertrages mit diesem Inhalt. Der Kläger möchte außerdem die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen Schadens festgestellt wissen, der ihm daraus entstanden sei und noch entstehe,:, daß der Beklagte die verlangte Grundstückshälfte nicht spätestens am 31. März 1955 an ihn übertragen habe. Zur Begründung macht er geltend, zwischen den Parteien sei bei den Besprechungen
 
vom 13- Mai und 7. Dezember 1954 ein bindender Vorvertrag zustandegekommen, auf dessen etwaige Formnichtigkeit der Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht berufen könne; seine Pflicht zur Grundstücksübereignung und Schadensersatz-leistung ergebe sich auch aus den Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung und des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, weil Dr.	B den Mitbev/erber G^^, mit dem
 er befreundet sei, in unsachlicher und gegen die guten Sitten verstoßender Weise bevorzugt habe. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt; es ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat insbesondere in Abrede gestellt, daß Dr.	zu	der fraglichen Zeit mit G^i befreun-
det gewesen sei und sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Beweggründen habe leiten lassen. Der Kaffeehausbesitzer Gflpist dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat sich dessen Sachvortrag und Abv/eisungsantrag zu eigen gemacht.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che i dungsgründe:
1. Daß zwischen den Parteien kein Vorvertrag abgeschlossen worden ist, aus dem der Kläger die Verpflichtung de3 beklagten Landes, ihm die gewünschte Grundstückshälfte tauschweise zu überlassen und wegen Verzuges Schadensersatz zu leisten, in erster Linie herzuleiten versucht hat, steht im jetzigen Verfahrensstände außer Streit. Denn das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines Vorvertrages unter Würdigung von Schriftwechsel und Zeugenaussagen ohne ersichtli-
 
chen Rechtsirrtum verneint, und diese Ausführungen (Berufungsurteil S. 11-17) werden von der Revision nicht angegriffen. Fehlte es mithin an einer vertraglichen Grundlage, dann erübrigt sich zugleich ein Eingehen auf die vorinstanzlichen Meinungsverschiedenheiten der Parteien darüber, ob der Beklagte dem auf Grundstücksübereignung gerichteten Klagebogehren die Nichteinhaltung der Form des § 313 BGB entgegcnhalten durfte, ohne sich dem Einv/and der unzulässigen Rechtsausübung auszusetzen (§ 242 BGB; vgl. dazu Urteil dos erkennenden Senats vom 21. Juni 1961, V ZR 194/59, \m 1961, 1172 m. Nachw.).
Zu entscheiden bleibt in der Revisionsinstanz über die beiden weiteren Klagegründe, die nach wie vor geltend gemacht . werden: Verschulden bei Vertragsverhandlunjgen und unerlaubte Handlung. Das Berufungsgericht hat auch sie nicht für durchgreifend erachtet. Denn die Porstbehörden des beklagten Landes seien grundsätzlich bereit gewesen, dem Kläger und seinem Mitbewerber G^p das forsteigene Grundstück tauschweise gegen zwei andere Grundstücke, auf denen neue Forstdienstgebäude errichtet werden sollten, zu überlassen, nur hätten 3io (was auch der Kläger einräume) eine notarielle Beurkundung des (Dauschvertrages erst vornehmen wollen, wenn sich die beiden Bewerber über die Aufteilung des Grundstücks einigten; der Hauptzv/eck der ganzen Verhandlungen habe darin bestanden, eine solche Einigung herbeizuführen, und das sei eben nicht gelungen. Hierbei hätten - so legt das angefoch-tene Urteil im einzelnen dar - die Vertreter des Beklagten weder die verkehrsübliche Sorgfalt verletzt, noch liege eine unerlaubte Handlung des damaligen Landwirtschaftsministers Br.	vor.	Die	Revision	bekämpft	diese	Ausführungen
 als rechtsirrig.
Schon die Einschränkung der Klagegründe könnte, da der Klüger gleichwohl seine bisherigen Anträge unverändert weiter-
verfolgt, Bedenken gegen die Schlüssigkeit hervorrufen, soweit Übereignung der Grundstückshälfte und hilfsv/eise Abschluß eines entsprechenden Tauschvertrages begehrt wird.
Diesen Erfüllungsanspruch suchte der Kläger in den Vorinstanzen aus dem angeblichen Vorvertrag herzuleiten. Nachdem aber nunmehr als Klagegrundlagc lediglich Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung übrig geblieben sind, unterliegt möglicherweise der Anspruch von vornherein, auch wenn man das tatsächliche Vorbringen als richtig unterstellt, der Abweisung. Verschulden bei Vertragsverhandlungen verpflichtet nämlich in aller Hegel nur zu dem Ersatz des sogenannten negativen Interesses (Siebert/Schmidt,
 3GB 9« Aufl. Vorbem. 18 vor § 275; vgl. dazu gerade auch die beiden von der Revision angeführten BGH-EntScheidungen BGHZ 6, 350, 335 und LM BGB § 276 Pa Nr. 3 Bl. 2 R); und ob Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) in Fällen der hier vorliegenden Art den Geschädigten nach § 249 Satz 1 BGB so zu stellen vermag, wie wenn der Vertrag zustandegekommen wäre, erscheint zweifelhaft.
Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es indessen ebensov/enig wie zu der weiteren Präge, ob der Über-eignungsanspruch nicht auch deshalb als verfrüht abzuweisen wäre, weil die Teilfläche, deren Auflassung der Kläger begehrt, in dieser Form erst vermessen und als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen werden müßte (BGHZ 37» 233, 242;
 Urteil vom 25. Oktober 1962, VII ZH 57/61, S. 12 f, WM 1962, 1375, 1377). Die Klage scheitert jedenfalls ihrem gesamten Umfang nach daran, daß die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten sowohl aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen als auch aus unerlaubter Handlung verneint hat, sich als rechtlich bedenkenfrei erv/eisen und durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert werden.
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2. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß auch öffentlich-rechtliche Körperschaften für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen (nculpa in contrahendo") haftbar gemacht werden könnten (BGHZ 6, 330, 332 ff), aber es hält die Voraussetzungen einer derartigen Haftung im vorliegenden Palle nicht für gegeben. Dem Kläger sei - so stellt das Urteil fest - von Anfang an erklärt worden, daß für das Dand eine Bindung erst mit dem Abschluß eines notariellen Vertrages eintrete und daß er das Risiko für das Zustandekommen desselben allein tragen müsse; diese Erklärung sei währe des ganzen Verlaufs der Vorverhandlungen zu keiner Zeit widerrufen worden; der Kläger habe ferner gewußt, daß er keinerlei Rechte erwerben könne, bevor nicht die Genehmigung der Mini-stcrialforstabteilung und des Finanzministeriums vorliege.
Hach Ansicht des Berufungsgerichts konnte bei dieser Sachlage der Kläger niemals die Ergebnisse der einzelnen Besprechungen dahin ausdeuten,, daß er schon einen Anspruch auf Übereignung bestimmter Grundstücksteile erworben habe.
Auch gelegentliche beschwichtigende Bemerkungen, die Regierungsdirektor Ziegler, der persönliche Referent des damaligen Landwirtschaftsministers Dr. Sch^^, anläßlich von Vorsprachen des auf Abschluß eines notariellen Vertrages drängenden Klägers gemacht habe, hätten von diesem nach den ganzen Umständen nicht als verpflichtende Erklärung aufgefaßt werden können; sie hätten erkennbar nichts anderes bedeutet, alo daß nach wie vor Bereitschaft des Beklagten zu dem Abschluß eines Tauschvertrages bestanden habe, und dem Kläger sei bekannt gewesen, daß hinsichtlich der Einzelheiten die Verhandlungen noch durchaus in der Schwebe waren. Bei einer Besprechung im Regierungsforstarnt vom 15. November 1954 sei ihm von Forstmeister	neuerdings deutlich eröffnet worden,
 daß ein Vertragsabschluß erst dann möglich sei, wenn der Mit-
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bcwerber <W die Niederschrift über die Abgrenzung der beiden Teilflächen unterschriftlich anerkannt habe. Für bedeutsam erachtet das Berufungsgericht außerdem, daß bei dieser Besprechung der Kläger selbst die früher - am 13. Mai 1954 -getroffenen Abmachungen teilweise widerrufen habe; es hat hieraus sowie aus der weiteren Tatsache, daß der Kläger auch im Jahre 1955 noch lauf end‘.neue Teilungsvorschläge gemacht habe, den Schluß gezogen, er könne nicht der Meinung gewesen sein, daß die früheren Besprechungsergebnisse bindender und unabänderlicher Natur seien. Als ])r.	im
 Dezember 1954- Landwirtschaftsrainister wurde, habe daher noch keine rechtliche Verpflichtung zur Übereignung eines bestimmten Grundstücksteils bestanden. Die Verhandlungen seien vielmehr noch im Fluß und die Entscheidungsfreiheit des Beklagten sei noch im vollen Umfang gegeben gewesen.
Die Revision rügt Verletzung des Begriffes 11 culpa in contrahendo11: nicht darauf komme es an, was dem Kläger zu Beginn der Verhandlungen über sein alleiniges Risiko erklärt wurde, sondern ausschlaggebend sei, daß die Bediensteten des beklagten Landes unbeschadelt ihres ursprünglichen Hinweises nachträglich unter Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt das Vertrauen des Klägers auf das demnächstige Zustandekommen eines Grundstückstäuschvertrages erweckt und ihn dadurch zu Aufwendungen veranlaßt hätten; nur auf dieses durch die Vortragsverhandlungen bei dem Kläger erweckte Vertrauen hätte nach Ansicht der Revision das Berufungsgericht abstellen müssen und nicht darauf, ob bei	Amtsantritt
 schön rechtliche Verpflichtungen oder noch volle Entscheidungsfreiheit bestanden habe. Die Rüge ist jedoch nicht begründet.
Sie steht im Widerspruch zu den tatsächlichen, nach § 561 Abs. 2 ZFO für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Berufungsurteils, wonach der Kläger von seinen Verhandlungspartnern
 
während des ‘'ganzen Verlaufs der Vorverhandlungen" - keineswegs nur zu deren Beginn - Uber sein alleiniges Risiko nicht
 im unklaren gelassen worden ist (vgl. 311 S. 19s M....von
 Anfang an erklärt"; "diese Erklärung wurde zu keiner Zeit widerrufen") und wonach er "gewußt" hat, daß er vor Genehmigung der Ministerialforstabteilung und des Finanzministeriums keinerlei Rechte erwerben könne (aaO). Von einem Vertrauen, das im Kläger erweckt und dann durch die Entscheidung Baumgartners enttäuscht worden wäre, kann also nicht gesprochen werden.
Zu einer gegenteiligen Beurteilung nötigt nicht die gutachtliche Stellungnahme, die Bf.	sich	in Form
 eines Aktenvermerks vom 31* Januar 1955 durch die Rechtsabteilung seines Ministeriums erstatten ließ und in der unter anderem auf die Gefahr einer Haftung aus "culpa in contrahendo hingewiesen wurde. Da der Kläger zu der Zeit, als die Grundstücksangelegenheit noch in der Schwebe war, dieses Schriftstück nicht kannte (es wurde erst im Prozeß gegen Ende des ersten Rcchtszuges vorgelegt), könnte dadurch in ihm kein Vertrauen auf eine für ihn günstige Entschließung des neuen Ministers erweckt werden. Das Schriftstück ist ferner nicht, v/ie die Revision rügt, unter Verletzung von § 286 ZPO unberücksichtigt geblieben; denn es wird, wenn auch in anderem Zusammenhang, ausdrücklich in der Urteilsbegründung erwähnt (BU S. 25). Daß es von "geschulten-.:Fachkräften des Ministeriums" verfaßt sein mochte, enthob den Berufungsrichter keinesv/egs der Pflicht, die Rechtslage selbständig zu prüfen. Er war - entgegen der Ansicht der Revision - um so weniger gehalten, sich die darin zu dem Ausdruck kommende Rechtsmeinung zu eigen zu machen, als es sich ersichtlich um die Stellungnahme eines vorsichtigen, alle Eventualitäten in Rechnung stellenden Ministerialbeamten handelte; dessen Erwägung, an

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der Haftung für "culpa in contrahendo" könnten auch gelegentliche Hinweise auf das Vertragsrisiko der Tauschinteressenten nichts ändern, und die dazu angeführte Belegstelle aus den Palandt*sehen Erläuterungsbuch, derzufolge auf Einwendungen aus § 242 BGB nicht verzichtet v/erden kann (Palandt/ Danckelmann BGB 13. Aufl. § 242 Anm. 1), paßten nicht auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, da hier auf Seiten deö Beklagten nach den tatrichterlichen Feststellungen ohnehin kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorlag.
-Die Bekundung des Zeugen Z^H^, nach seinem Eindruck hätten alle Beteiligten das Ergebnis der Besprechung vom 13* Mai 1954 als verbindlich und endgültig betrachtet, auch sei davon gesprochen worden, daß. nach Festlegung verschiedener Einzelheiten die notarielle Beurkundung erfolgen solle, ist vom Berufungsgericht nicht, wie die Revision beanstandet, unbeachtet gelassen, sondern dahin gewürdigt worden, dies sei	"Privatmeinung" gewesen, die aber durch die
 Niederschrift über jene Besprechung nicht bestätigt werde (BU S. 16). Wenn 3ich diese Würdigung nicht in den Urteilsausführungen zu dem Verschulden bei Vertragsverhandlungen (Abschnitt II der Entscheidungsgründe), sondern in anderem Zusammenhang findet, so besagt das entgegen der Ansicht der Revision keineswegs, daß sie dort nicht ebensogut zu gelten hat; die umfangreichen Erörterungen, mit denen das Berufungsgericht zu den zahlreichen von den Parteien aufgeworfenen Streitfragen Stellung genommen hat, bilden ersichtlich ein einheitliches Ganzes; man darf sie nicht schematisch in selbständige, voneinander unabhängige Teile zerlegen und so behandeln, als ob jede Einzelerwägung lediglich für den Abschnitt, in dem sie zufällig steht, Bedeutung habe. Im übrigen ist das Berufungsgericht auf Z^m^^ Rolle bei den Vertragsverhandlungen auch im Zusammenhang mit dem Problem der "culpa in contrahendo" zurückgekomracn, indem cs dort mit Bezug auf diesen Zeugen von "gelegentlichen
11
3eochwichtigungoauskünftGn“ eines zur sachlichen Entscheidung nicht befugten persönlichen Referenten gesprochen hat (!3U S. 19)« Die Aussage Z^m^, seines Wissens habe Ministerialrat	keinen	Vorbehalt	des	Inhalts	gemacht,
 daß alles nur vorläufig, unverbindlich und auf eigenes Risiko der Bewerber geschehe, steht im Widerspruch zu den eigenen, vom Berufungsgericht gewürdigten und für glaubhaft erachteten Bekundungen	wonach	derartige	Vorbehalte
 dem Kläger gegenüber nicht nur einmal, sondern wiederholt erklärt worden sind (BU S. 12; vgl. auch die Zeugenaussage des Forstmeisters Gö^).
Die Niederschrift über die Besprechung vom 7- Dezember 1954, nach deren Eingangsworten eine “endgültige Einigung“ erzielt worden sein soll, betraf laut Feststellung des Berufungsgerichts nur das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Mitbewerber	und enthielt keine Verpflichtungs-
erklürung des beklagten Landes (BU S. 15 f); angesichts der wiederholten Hinweise auf das eigene Risiko des Klägers war sie für die Frage der “culpa in contrahendo“ ohne Belang.
Aus dem gleichen Grunde erübrigte sich in diesem Zusammenhang ein Eingehen auf das, was der Zeuge	am	9«	Sep-
tember 1958 über Jene Besprechung sowie über die vom 13- Mai 1954 ausgesagt hat. Wenn die Revision geltend macht, der Berufungsrichter hätte bei Berücksichtigung der Besprechungsniederschrift und der Zeugenaussage	nur zu dem Ergebnis
 gelangen können, daß der Kläger aus dem Verhalten höchster Landesbedie.nsteter auf den festen Vertragswillen des Beklagten und ein demnächstiges Zustandekommen des Grundstücks-tauscheo schließen durfte, so versucht sie unzulässigerweise ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichtero zu setzen. Letztere geht dahin, die Ergebnisse der einzelnen Besprechungen hätten dem Kläger keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, daß er damit bereits einen Anspruch
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 auf Übereignung eines bestimmten Grundstücksteils erworben habe (BU S. 19); da3 ist aus Rechtsgründen um so weniger zu beanstanden, als der Kläger als Notar ersichtlich die Rechtslage richtig zu beurteilen vermochte.
Entgegen der Meinung der Revision läßt die Würdigung der Zeugenaussagen	keinen	Rechtsverstoß	erkennen.
Weder war es sachlich-rechtlich verfehlt, wenn das ange-fochtene Urteil angenommen hat, nach den ganzen Umständen habe der Kläger gelegentliche Bemerkungen Z0////0 und dessen Brief vom 2. Dezember 1954 vernünftigerweise nicht als verpflichtende Erklärung auffassen können, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Einzelheiten aus jener Zeugenaussage (Auftrag des Landwirtschaftsministers Dr. Sch^^P an Z^|^ ^0, die Vorbereitungen für eine Besprechung zwischen den Beteiligten zu treffen; Ort der Besprechung ein Zimmer, das neben dem des Ministers lag; Begrüßung der Beteiligten durch Zim mi't der Bemerkung, es solle eine Einigung herbeigeführt worden) bei seiner Entscheidung übersehen hätte. Ausdrücklich erwähnt werden im Urteil (S. 19) die mündlichen und schriftlichen Äußerungen 20/^^^ gegenüber dem auf Vertragsabschluß drängenden Kläger; wenn das Berufungsgericht darin nichts anderes erblickt hat als unverbindliche "Beschwichtiguhgsauskünfte", so wird die Möglichkeit einer solchen Auslegung auch nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, daß diese Auskünfte nach Rückfrage bei der Ministcrialforstabteilung gegeben wurden. Die Anwesenheit des Staatssekretärs	bei	der	Besprechung	vom	7«	Dezember
1954 stellt das Berufungsgericht fest (BU S. 15); es kann sie also nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen haben; mit ihrer Behauptung, dies sei eine "maßgebliche Intervention des Staatssekretärs" gewesen, die den Kläger vollends
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in seinem Vertrauen bestärkt habe, betritt die Revision das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung und setzt sich in Widerspruch zu der bindenden Feststellung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe genau gewußt, daß alles noch in der Schwebe war.
Zu Unrecht v/irft die Revision dem Berufungsrichter vor, er habe bei seinem Hinweis auf das, was dem Kläger am 15. November 1954 von Forstmeister Gö® eröffnet worden sei, sowie darauf, daß der Kläger selbst damals die früheren Abmachungen teilweise widerrufen habe (BU S. 20), die Grundlagen des schuldhaften Verhaltens bei Vertragsverhandlungen verkannt. Hiermit sollte, wie der Zusammenhang der Urteilsbegründung zeigt, dargetan werden, daß und warum die Äußerungen	den	Kläger	nicht	in
 den irrigen Glauben zu versetzen vermochten, er habe den Grundstückstauschvertrag bereits in der Tasche. Biese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum.
3. Eine unerlaubte Handlung des früheren Landwirtschafto-ministers Br.	für die das beklagte Land gemäß
§§ 823 ff j 89, 31 BGB haften würde, liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Haftung wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG scheide aus, da	nicht	hoheitlich,	sondern	im	privatrecht-
lichen Geschüftskreis tätig geworden sei. Ebensowenig komme nach den Umständen § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Biese Urteilsausführungen, um deren Nachprüfung die Revision im Hinblick auf § 839 BGB gebeten hat, lassen mindestens im Ergebnis keinen Rechtsverstoß erkennen; die Verhandlungen haben sich nach den getroffenen Feststellungen ausschließlich auf privatrechtlicher Grundlage bewegt.

Übrig bleibt sonach nur noch der Haftungstatbestand des § 826 BGB. Aber auch dessen Voraussetzungen erachtet das Berufungsgericht nicht für gegeben. Im angefochtenen Urteil wird dazu unter Y/ürdigung des Beweisergebnisses ausgeführt, nicht erwiesen sei die Behauptung des Klägers, daß Br.	persönlich	und	unter	Ausschaltung	der
 Ministerialforstabteilung die vorgesehene Aufteilung des Grundstücks zwischen den beiden Bewerbern einseitig zugunsten des Mitbewerbers	abgeändert	habe,	und	zwar	nicht
 aus irgendwelchen sachlichen Gründen, sondern nur, weil er mit G^p befreundet gewesen sei. Als B^UHHP mit Schreiben vom 11. August 1955 mitgeteilt habe, es sei seine unabdingbare Absicht, jedem der beiden Bewerber die bebaubare Hälfte der Straßenfront an der nördlichen Hauptstraße zukommen zu lassen, habe eine Freundschaft zwischen ihm und noch nicht bestanden; ob sich eine solche Freundschaft später im Zusammenhang mit den Plänen, in BflMHiiK eine Spielbank zu errichten, entwickelt habe, könne außer Betracht bleiben, da sie jedenfalls nicht Beweggrund für die genannte Entscheidung in der Grundstücksangelegenheit gewesen sein könne.	Zeugenaussage,	daß	er
 beide Bewerber angehört habe und um eine gerechte Aufteilung bemüht gewesen sei-, sowie daß seine Entscheidung im wesentlichen auf den Vorschlag des Bandratsamts vom 8. März 1955 zurückgehe und mit einer einseitigen Bevorzugung G^P nichts zu tun habe, sei richtig. Zu demselben Ergebnis v/ie das Landratsamt sei auch der mit der Sache betraute Regierungsdirektor	gekommen, der den neuen
 Teilungsplan als Objektiv und angemessen bezeichnet habe, wobei kein Bewerber bevorzugt öder benachteiligt werde. Wenngleich der Kläger danach nur noch 1235 qm, G^P aber 2065 qm erhalten hätte, wäre doch jedem Bewerber von dem wertvollsten Stück an der nördlichen Hauptstraße der gleiche
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Anteil, nämlich 17,5 m bebaubare Straßenlänge zugefallen; die flächenmäßige Schlechterstellung des Klägers wäre dadurch ausgeglichen worden, daß er den- Hauptanteil an der Seestraße bekommen sollte und dort einen größeren Ladenbau hätte errichten können.
Dr.	sei,	so	heißt	es	im	Berufungsurteil
 weiter, der Auffassung gewesen, daß er in seiner Entscheidung noch frei sei und daß vor notarieller Beurkundung eines etwaigen Tauschvertrages keine rechtlichen Bindungen bestünden; die gleiche Ansicht hätten die von ihm befragten Referenten seines Ministeriums geäußert; auch der Aktenvermerk der Rechtsabteilung vom 31- Januar 1955 sei - trotz Hinweises auf Haftungsgefahren aus 11 culpa in contrahendo11 -zu keinem abweichenden Ergebnis gelangt. Bezeichnend für die Einstellung des Ministers sei ferner, daß er den Tauschvertrag mit	vom 31* Dezember 1955 absichtlich zunächst
 auf den nördlichen Grundstücksteil beschränkt habe, um dem Kläger die Möglichkeit offen zu halten, den für ihn vorgesehenen südlichen Teil noch zu erwerben; dies habe der Kläger jedoch abgelehnt. Nach Meinung des Berufungsgerichts kann bei dieser Sachlage von einer sittenwidrigen Schadenszufügung gemäß § 826 BGB keine Rede sein; B^|BV habe geglaubt, mit seinem abgeänderten Teilungsvorschlag eine sachlich gerechte, angemessene und die wirtschaftlichen Interessen der beiden Bewerber etwa in gleicher Weise berücksichtigende Entscheidung getroffen zu haben.
Die Revision bekämpft diese Erwägungen als fehlerhaft. Sie geben jedoch keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Begründung freilich, mit der das Berufungsgericht einleitend die Ursächlichkeit eines persönlichen Freund-
achaftsbandes zwischen Minister Dr.	und
 für die von ersterem getroffene Entscheidung verneint hat . (33U So 22 f), vermag für sich allein nicht zu überzeugen.
Sic geht dahin,	und G^|p hätten einander erst
 am 4. August 1955 anläßlich einer Besichtigung des Grundstücks in	kennengelernt, und bereits eine
 Woche später, unter dem 11. August 1955, habe der Minister dem Kläger gegenüber seine unabdingbare Absicht verlautbart, ihm und seinem Mitbey/erbcr jeweils nur die bebaubare Hälfte an der nördlichen Hauptstraße zuzuteilen; damals könne also noch keine Freundschaft bestanden haben. Hierbei ist, wie die Revision mit Recht zu bedenken gibt, außer acht geblieben, daß die endgültigen Tauschverträge mit	zeitlich
 bedeutend später liegen: der. nördliche Grundstücksteil wurde am 31. Dezember 1955 und der südliche sogar erst am 7» November \1 956' -.an	veräußert, - beides also zu einer Zeit,
 für welche das Berufungsgericht das Bestehen eines Freundschaftsverhältnisses ausdrücklich offen gelassen hat. Hinzu kommt, daß das vom Berufungsgericht angenommene Datum des ersten Kennenlernens - was die Revision allerdings nicht gerügt hat - offensichtlich nicht stimmt; die erste persönliche Unterredung zwischen Minister Dr. B^m^und G^p fand unstreitig schon im Januar 1955 statt, kurz nachdem der Kläger seinerseits am 8. Januar 1955 bei	vorgespro-
chen hatte; so haben es der Beklagte im Schriftsatz vom 18. November 1959 (S. 2 Mitte) und	selbst	in seinen Schrift-
sätzen als Nebenintervenient vom 20. November 1958 (S. 6) und 18. November 1959 (S. 13 unten und 14 Mitte) vorgetragen (vgl. auch Zeugenaussage	vom	16. Januar 1959,
S. 2 f, sowie Zeugenaussage G^P vom 2. Mai I960, S. 3 f; die dortigen Angaben G^^^ auf S. 2, er habe aus seinem Gästebuch festgestellt, daß Dr.	erstmals	am
4. August 1955 bei ihm in	gewesen	sei,	hat	das
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Berufungsgericht mißverstanden und im Sinne eines ersten Kennenlernons gedeutet).
Diese Unstimmigkeiten bringen indessen das angefochtene Urteil nicht zu Pall. Der Berufungsrichter hat, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe erkennen läßt, seine Recht sauf fas sung, wonach § 826 BGB als Anspruchsgrundlage auoscheidct, nicht allein und nicht einmal maßgeblich auf die beanstandeten Erwägungen Uber den Beginn der Freundschaft zwischen	und	Dr.	gestützt. Er stellt
 vielmehr entscheidend auf andere Gesichtspunkte ab, insbe-sondere auf die für nachgewiesen erachtete - innere - Tat-sache, daß der Minister sich bei seiner Entschließung allein von sachlichen Überlegungen habe leiten lassen und der Überzeugung gewesen sei, die in Aussicht genommene Grundstücksaufteilung werde den Interessen der beiden Bewerber etwa in gleicher Weise gerecht. Zu dieser Feststel-lung ist das Oberlandesgericht an Hand der Bekundungen der Zeugen	und	gelangt,	deren Richtigkeit
 es bestätig gefunden hat durch den Bericht des Landratsamts darin war im Einvernehmen mit dem Leiter der Hochbauabteilung bei der Regierung von Oberbayern eine Teilung des Grundstücks in West-Ostrichtung in der Weise vorgeschlagen worden, daß jeder Bewerber etwa die Hälfte der Straßenfront bekommen sollte. Das Urteil stellt ferner fest,
 Dr.	habe,	bevor	er	seine	Entscheidung	traf,
 die im Ministerium vorhandenen Vorgänge studiert, beide Bewerber persönlich angehört und mit seinen Sachbearbeitern Rücksprache genommen. Wenn es auf Grund der angeführten Tatsachen eine Absicht des Ministers,	einseitig
 zu bevorzugen, verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Kommt es sonach auf die Präge der freundschaftlichen Beziehungen nicht an, dann bedurfte es keines Eingehens auf den von der Revision als übergangen gerügten Sachvor-trag des Klägers über den Austausch von Geschenken zwischen und 0^0’ über eine Duzfreundschaft mit der Ehefrau G^p und über die Teilnahme von und seiner Sekretärin an einer von G^p veranstalteten Hoch-zeitsfeie'r. Dahingestellt kann insbesondere bleiben, ob sich dieser Sachvortrag nicht bereits durch die vom Berufungsgericht festgestellte Erklärung des Klägers im Termin vom 12. Dezember I960 erledigt hatte, er wolle seine Behauptung, daß	im	Zusammenhang	mit	der	Veräußerung
 des Porstgrundstücks finanzielle Vorteile von Gpp zugewendet erhalten habe, nicht mehr aufrechterhalten (S. 22).
Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht darin, daß das Berufungsgericht von einer Vernehmung des vom Kläger als Zeugen benannten ehemaligen Leiters des Porstamts Gri^p Abstand genommen hat. Wenn die Revision einen solchen Verstoß rügt, übersieht sie zunächst die ausdrückliche Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Termin vom 12. Dezember I960, er halte eine weitere Beweiserhebung nicht mehr für erforderlich. (§ 295 ZPO). Außerdem war das, worüber Gri^P?; ausweislich der Berufungsbegründung (S. 25) in erster Linie aussagen sollte - nämlich ob. G^P kurz nach Weihnachten 1955, nachdem er sich vom Landwirtschaftsministerium "die Dienatakten” habe aushändigen lassen, bei dem Notariat Tpppm^ einen Termin bestellt und zugleich versucht habe, den zuständigen Porstamtsleiter zu diesem Termin zu '»zitieren1* - für die Entscheidung ebenso belang-
los wie die weitere in sein Wissen gestellte Behauptung (S. 24 aaO),	habe einen Teil des Grundstücks, das er
 dem Beklagten in Tausch gab, erst kurz zuvor vom Porstfiskus selber erworben (vgl. dazu G^Bp Sachdarstellung in seinem
.3i.
Schriftsatz vom 18. November 1959, S. 16 f). Denn auch v/cnn sich beides durch die Beweisaufnahme als richtig herausgestellt hätte, wäre das Berufungsgericht nicht zu der Schlußfolgerung genötigt gewesen, Teilungsvorschläg habe auf unsachlichen Beweggründen beruht (BGH LI! ZPO § 559 Nr. 1).
Das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 15. Juni I960 (S. 8), 4. Juli I960 (S. 7) und 15. Februar 1961 (S. 7), dessen Nichtberücksichtigung die Revision rügt, enthielt erkläi’termaßen nichts anderes als Bev/ois-würdigung. Daß es bei der Entscheidung ubersehen worden wäre, ist nicht ersichtlich; das gleiche gilt von den als Anlage zu dem Schriftsatz vom 23. Mai I960 überreichten Schriftstücken, auf die übrigens im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (BU S. 10). Nicht die “Klärung der Rechtsverhältnisse“, wie die Revision behauptet, wird in dem Schreiben des Landwirtschaftsministeriums an den Landtagcabgeordneten vom 20. Dezember 1955 als Sache des Klägers bezeichnet, sondern lediglich das Herbeischaffen einer amtlichen Bestätigung, daß die Grundabtretung an die Gemeinde statt 5 m nur 4,25 m betrage, sowie die etwaige beschwerdemäßige Durchsetzung einer - vom zuständigen Landrat und Kreisbaumeister bereits zugesagten - Ausnahme vom Bebauungsverbot; es trifft daher nicht zu, daß das Berufungsgericht bei Würdigung dieses Schreibens “niemals zur Annahme einer sachgerechten Lösung“ hätte “gelangen können“. Soweit die Revision unter Hinv/eis auf die brieflichen Erklärungen des Klägers vom 24. und 26. September 1956 die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die ihm offen gehaltene Möglichkeit zu dem Erwerb des Restgrundstücks abgclehnt, als "tatbestandswidrig“ beanstandet, wird von ihr die Schilderung im unstreitigen Teil des Urteilstatbe-standes übersehen, wonach der Kläger das Angebot nicht frist-
 
gemäß angenommen, sondern sich in der Folgezeit, wenn auch erfolglos, um eine Änderung der Grundstücksaufteilung bemüht hat (BU S. 4); die Ablehnung des Klägers konnte da3 Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darin erblicken, daß er weiterhin auf seinem vom Landv/irtschaftsministerium nicht gebilligten'Änderungsvorschlag beharrto (§ 150 Abs. 2 BGB).
4. Die RevisionsrUgon erweisen sich somit als unbegründet. Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtofehler erkennen läßt, war die. Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr. Tasche	Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Offterdinger
Rothe