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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Augustin, Schuster, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Die Klägerin, die durch Erbschein als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen ist, hat 1956 das Hausgrundstück Nach dem rJ?od des Adalbert wurde das Eigentum auf die Beklagte als Erbin umgeschrieben. Das Berufungsgericht sieht aufgrund des Testaments des Erblassers die Klägerin als dessen Alleinerbin und seinen Bruder Adalbert als Vermächtnisnehmer hinsichtlich des Grundstücks Werbachstraße 20 an. Die gegen die Beklagte gerichtete Ausschlußklausel des Testaments wird nicht auf die (unmittelbare) Erbfolge nach dem Erblasser, sondern auf die (Weiter-) Vererbung seitens des vom Erblasser bedachten Bruders Adalbert bezogen und als Verbot an diesen aufgefaßt, das Grundstück durch letztwillige Verfügung auf die Beklagte zu vererben. Rechtlich erblickt das Berufungsgericht in der Ausschluß-klausel eine auflösende Bedingung des Grundstücksvermächtnisses an Adalbert mit dem Inhalt, daß dieses Vermächtnis entfällt, wenn der Bedachte gegen die Bedingung verstoßen sollte. Die Bedingung ist keineswegs widersinnig; das ist zwar von der Beklagten in den Vorinstanzen geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch entkräftet worden. Auch § 2302 BGB wird durch die Bedingung weder verletzt noch umgangen: Diese Bestimmung verbot dem Bruder Adalbert zv/ar eine rechtsgeschäft liehe Beschränkung der Testierfähigkeit hinsichtlich seines eigenen Vermögens; hier geht es aber um die ganz andere Frage, ob ein bestimmter Gegenstand (Grundstück ■ .oder Vermächtnis-anspruch darauf) im Zeitpunkt des Todes des Adalbert überhaupt (noch) zu seinem Vermögen gehörte und daher von seiner letztwilligen Verfügung erfaßt v/urde; ebensogut wie George von einer Zuwendung an den Bruder hätte völlig absehen können, konnte er sie unter jene Bedingung stellen, ohne daß § 2302 BGB nach Wortlaut, Sinn und Zweck davon berührt wurde, Auch die rechtlichen Folgen einer solchen Bedingung sieht das Berufungsgericht richtig: Bedingt war der schuldrechtliche Vermachtnisanspruch (§ 2174 BGB) des Adalbert Ilinzelznann gegen die Klägerin als Erbin des George HflHHHIV; das dingliche Erfüllungsgeschäft dagegen, nämlich die Übereignung des Grundstücks durch die Klägerin an Adalbert (1955)? war (nach § 925 Abs- 2 BGB mit Notwendigkeit) unbedingt- Die Bedingung trat mit dem Tod von Adalbert (1959) ein- Dadurch endigte die Wirkung des Vermächtnisses (§ 158 Abs. 2 BGB), d.h. der Vermächtnisanspruch und damit der rechtliche Grund der Übereignung von 1955 fiel weg. Diese Auffassung ergibt auch keine Lösung für den - hier vorliegenden - Fall, daß der Erblasser einen Gläubiger des Nachvermächtnisses nicht bestimmt hat; die Vorschrift des § 2104 BGB, die für den Pall der Nacherbfolge ergänzend die gesetzlichen Erben des Erblassers zur Zeit des Nacherbfalls beruft, ist auf den Pall des Nachvermächtnisses nicht entsprechend anwendbar, wie sich durch Umkehrschluß aus § 2191 Abs« .2 BGB ergibt« Der Senat vermag deshalb jener Auffassung nicht zu folgen« (Auch bei Planck/Plad, BGB 4. b) In tatsächlicher Hinsicht ist keine konkretisierte Rüge dagegen erhoben, daß das Berufungsgericht die fragliche Ausschlußklausel des Erblassertestaments als eine solche auflösende Bedingung des Grundstücksvermächtnisses an Adalbert ausgelegt hat. § 2149 BGB) oder die etwaigen sonstigen testamentarischen (Mit-, Nach- oder Ersatz-) Erben von Adalbert Der letzteren Auslegung hätten rechtliche Bedenken ebenfalls nicht entgegengestanden (das in § 2151 Abs. 1 BGB hineingelesene Erfordernis eines beschränkten und übersehbaren Personenkreises möglicher Berechtigter - RGZ 96, 15, 17/18 - wäre wohl im Sinne der Bestimmbarkeit erfüllt; bei Annahme einer Auflage entfiele es überhaupt, § 2193 BGB); nach ihr wäre die Beklagte ebenfalls - zwar nicht aufgrund Bereicherung, aber aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers (§§ 1939, 2194 oder §§ 2191, 2174, 2177 BGB) - verpflichtet gewesen, das Grundstückseigentum wegzugeben, aber möglicherweise nicht andie Kläger, sondern an die von Adalbert zur Ersatzerbin berufene Großnichte Gisela HflHHHHB» Ihr entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Ausschlußklausel als einer auflösenden Bedingung des Grundstücksvermächtnisses des Erblassers an den Bruder Adalbert. Bas Berufungsgericht erklärt die Anfechtung schon aus formellen Gründen für unwirksam, v/eil die Beklagte nur als Rechtsnach-folgerin des Adalbert ein Anfechtungsrecht haben könne, das Anfechtungsrecht des Adalbert aber durch Nichtausübung während der gesetzlichen Jahresfrist (§ 2082 BGB) schon zu seinen Lebzeiten erloschen sei. Die Beklagte hat daraufhin das früher angeblich gute Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten hervorgehoben und vorgetragen, die Ausschlußklausel könne deshalb "nur darauf zurückzuführen" sein, daß der Erblasser später in den Irrtum versetzt worden sei, die Beklagte lebe mit Adalbert Hinzel-mann in einem "eheähnlichen Verhältnis" (GA 47/48)« Dieser Begriff und damit der Gesamtvortrag der Beklagten sind jedoch nicht bestimmt genug, um zu ergeben, daß der Erblasser nicht nur über einen Umstand irrte, sondern auch durch die Annahme dieses Umstands zu jener Verfügung bestimmt worden ist (§ 2078 AbG. 3 Ende, RGRK § 2078 An. 74, Stau-dinger/Seybold § 2078 Rdn. 20, Palandt/Keidel Anm« 4 Ende) oder ob dadurch das Grund Stücks Vermächtnis des Erblassers an Adalbert insgesamt wegfiele, v/eil eine Anfechtung nur die mangelhafte Erklärung vernichten, aber nicht den wirklichen, nicht erklärten Erblasserwillen an deren Stelle setzen kann (im letzteren Palle würde auch eine wirksame Anfechtung der Beklagten nichts helfen)• Ist sonach der Vermächtnisanspruch des Erblasserbruders Adalbert gegen die Klägerin mit Adalberts Tod weggefallen (oben II) und ein Deistungsweigerungsrecht der Beklagten nicht begründet (oben III), so kommt es nicht mehr darauf an, ob und welche Verfügung etwa Adalbert in seinem Testa- infolge der Einsetzung der Beklagten zur Erbin das'in seinen Vermögen befindliche Eigentum am Grundstück auf die Beklagte übergegangen; sie ist aber schuldrechtlich zur Rückübereignung des Grundstücks an die Kläger verpflichtet. Denn ein solches Vermächtnis wäre im Zweifel nach § 2169 Abs.1, 4 BGB unwirksam und würde in keinem Pall die Auflassungsverpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern aus dem Feld schlagen.

Zitierte Normen: § 2302 BGB § 286 ZPO
GrundstückBGBBerufungsgerichtErblasserBedingungKlägerinBruderAdalbert

Volltext der Entscheidung

V_ZR_88/60
Verkündet an 13* Juni 1961 HIBi? Juctizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
012
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Hausdame Marga J straße
 in Ol
), wl
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
1.	der^SchauspielerHelmuth
 flHM? SflBHUBstraße
2.	die Ehefrau Käthe H o
), Ratsherr-S
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Augustin, Schuster,
 Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. März I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 22. Dezember 1953 verstarb der verwitwete und kinderlose Bezirksdirektor George	(Erblasser). Er hinter
 ließ mehrere Hausgrundstücke und andere Vermögenswerte. Er hatte zwei Brüder. Der vorverstorbene Bruder, Adolf Hfl^BP hat zwei Kinder, die Kläger, hinterlassen. Der weitere Bruder Adalbert HÜHHHBv'ar unverheiratet und wohnte zusammen mit der Beklagten als seiner Hausdame.
Am 14. November 1951 hat der Erblasser ein privatschrift liches Testament errichtet, das bestimmtes
111. Das Grundstück WfBHMtraße PP (OB^BIB) mit den darauf befindlichen Geb^den erbt mein Bruder, Postinspektor Adalbert kMHB, WiBBBstraße ^p. Eine Erbfolge durch Frl. Marga JOPfe ist ausgeschlossen. Außerdem erhält mein Bruder meine sämtlichen Kleidungsstücke einschließlich Pelzmäntel usw. und Uhren (Taschenuhr und Armbanduhr).
2. Das weitere Vermögen erb^meine Nichte^Prau Käthe H^^ geborene	qBHHB?	Ho|BBBB"
straße Pp."
Adalbert hBHHIB ist am 11. Februar 1959 verstorben und hat ein am 24. Januar 1956 errichtetes notarielles Testament hinterlassen, in welchem er bestimmt hat:
"Zur alleinigen Erbin meines ganzen Nachlasses setze ich die Verwaltungsangestellte Marga J0in (HB? Wi|^Bs'tra߀ • ein..........
Sollte Frl. J®B|vor mir versterben oder aus sonstigen Gründen die Erbschaft nicht antreten, bestimme ich als Ersatzerbin meine Großnichte Gisela in Dr^*™
Die Klägerin, die durch Erbschein als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen ist, hat 1956 das Hausgrundstück
 
Werbachstraße 20 an Adalbert	auf gelassen, der
 daraufhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Nach dem rJ?od des Adalbert wurde das Eigentum auf die Beklagte als Erbin umgeschrieben.
Die Kläger halten die Beklagte im Hinblick auf die sie betreffende Klausel im Testament des Erblassers (Ausschlußklausel) zur Hergabe des Eigentums am Hausgrundstück für verpflichtet. Für Anspruchsgläubiger halten sie sich selbst als gesetzliche Erben des Adalbert	falls	Gläubiger
 zunächst die Klägerin allein gewesen sein solle, habe sie den Übereignungsanspruch zur Hälfte an ihren mitklagenden Bruder abgetreten. Sie klagen deshalb auf Auflassungs- und Umschreibungsbewilligung zu je 1/2. Pür den Pall, daß Gläubiger des Übereignungsanspruches die von Adalbert H^BHHP eingesetzte Ersatzerbin, Gisela HflHHB» sein sollte, hat die Klägerin in zweiter Instanz mittels Anschlußberufung hilfsweise die Feststellung begehrt, daß die Beklagte hinsichtlich jenes Hausgrundstückes nicht Rechtsnachfolgerin des Adalbert H| geworden sei und ihr kein Anspruch an diesem Grundstück zustehe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Hauptantrag der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter; die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht aufgrund des Testaments des Erblassers die Klägerin als dessen Alleinerbin und seinen Bruder Adalbert als Vermächtnisnehmer hinsichtlich des Grundstücks Werbachstraße 20 an. Die Abtretung des Auflassungs-
ü
 
anspruchs der Klägerin zur Hälfte an ihren mitklagenden Bruder hält es - in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 53,
 268, 270; 111, 298, 300) und der herrschenden Meinung (gegen Donau MDR 1956, 532) - für formlos wirksam. Die gegen die Beklagte gerichtete Ausschlußklausel des Testaments wird nicht auf die (unmittelbare) Erbfolge nach dem Erblasser, sondern auf die (Weiter-) Vererbung seitens des vom Erblasser bedachten Bruders Adalbert bezogen und als Verbot an diesen aufgefaßt, das Grundstück durch letztwillige Verfügung auf die Beklagte zu vererben. Ein Rechtsirrtum ist insoweit weder geltend gemacht noch ersichtlich.
II.
Rechtlich erblickt das Berufungsgericht in der Ausschluß-klausel eine auflösende Bedingung des Grundstücksvermächtnisses an Adalbert mit dem Inhalt, daß dieses Vermächtnis entfällt, wenn der Bedachte gegen die Bedingung verstoßen sollte. Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob die GrundStücksZuwendung rechtsgültig unter eine solche Bedingung gestellt worden ist. Das ist zu bejahen.
a) Die rechtliche Möglichkeit einer solchen Bedingung ist nicht zweifelhaft (vgl. Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 62 IV). Die Bedingung ist keineswegs widersinnig; das ist zwar von der Beklagten in den Vorinstanzen geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch entkräftet worden. Auch § 2302 BGB wird durch die Bedingung weder verletzt noch umgangen: Diese Bestimmung verbot dem Bruder Adalbert zv/ar eine rechtsgeschäft liehe Beschränkung der Testierfähigkeit hinsichtlich seines eigenen Vermögens; hier geht es aber um die ganz andere Frage, ob ein bestimmter Gegenstand (Grundstück ■ .oder Vermächtnis-anspruch darauf) im Zeitpunkt des Todes des Adalbert überhaupt (noch) zu seinem Vermögen gehörte und daher von seiner
 
letztwilligen Verfügung erfaßt v/urde; ebensogut wie George von einer Zuwendung an den Bruder hätte völlig absehen können, konnte er sie unter jene Bedingung stellen, ohne daß § 2302 BGB nach Wortlaut, Sinn und Zweck davon berührt wurde,
 Auch die rechtlichen Folgen einer solchen Bedingung sieht das Berufungsgericht richtig: Bedingt war der schuldrechtliche Vermachtnisanspruch (§ 2174 BGB) des Adalbert Ilinzelznann gegen die Klägerin als Erbin des George HflHHHIV; das dingliche Erfüllungsgeschäft dagegen, nämlich die Übereignung des Grundstücks durch die Klägerin an Adalbert (1955)? war (nach § 925 Abs- 2 BGB mit Notwendigkeit) unbedingt- Die Bedingung trat mit dem Tod von Adalbert (1959) ein- Dadurch endigte die Wirkung des Vermächtnisses (§ 158 Abs. 2 BGB), d.h. der Vermächtnisanspruch und damit der rechtliche Grund der Übereignung von 1955 fiel weg. Infolgedessen entstand für die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 2 (Fall 1) i-Verb-m.
§ 1967 BGB die Verpflichtung, das durch die Leistung der Klägerin auf deren Kosten erlangte GrundStückseigentum an die Klägerin herauszugeben. Dieser Herausgabeanspruch ist hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von 1/2 durch Abtretung auf den Kläger übergegangen.
In der Rechtslehre wird allerdings die Auffassung vertreten, die auflösende Bedingung eines Vermächtnisses habe die Wirkung eines Nachvermächtnisses (darüber siehe unten b), dessen Gläubiger vom Erblasser in jedem Fall bestimmt werden müsse (Kipp/Coing aaO § 62 IV 1). Eine Begründung für eine solche Abweichung von der allgemeinen Behandlung von Bedingungen ist jedoch weder gegeben noch ersichtlich. Diese Auffassung ergibt auch keine Lösung für den - hier vorliegenden - Fall, daß der Erblasser einen Gläubiger des Nachvermächtnisses nicht bestimmt hat; die Vorschrift des § 2104 BGB,
 
die für den Pall der Nacherbfolge ergänzend die gesetzlichen Erben des Erblassers zur Zeit des Nacherbfalls beruft, ist auf den Pall des Nachvermächtnisses nicht entsprechend anwendbar, wie sich durch Umkehrschluß aus § 2191 Abs« .2 BGB ergibt« Der Senat vermag deshalb jener Auffassung nicht zu folgen« (Auch bei Planck/Plad, BGB 4. Aufl. § 2177 Anm. 7 werden auflösend bedingtes Hauptvermächtnis und Beschwerung mit einem Nachvermächtnis nicht genügend auseinandergehalten«. Richtig BGB RGRK 11. Aufl. § 2177 Anm. 10, 12; Staudinger/Seybold, BGB 11. Aufl. § 2177 Rdn. 5; Palandt/Keidel, BGB 20. Aufl. § 2191 Anm o 1.)
b) In tatsächlicher Hinsicht ist keine konkretisierte Rüge dagegen erhoben, daß das Berufungsgericht die fragliche Ausschlußklausel des Erblassertestaments als eine solche auflösende Bedingung des Grundstücksvermächtnisses an Adalbert ausgelegt hat.
Diese Auslegung ist zwar nicht zwingend. Denkbar wäre auch gewesen die Annahme eines unbedingten (Haupt-) Vermächtnisses des Erblassers zugunsten des Bruders Adalbert, belastet mit einer Auflage (§§ 1940, 2192 ff BGB) oder mit einem durch die Weitervererbung des Grundstücks an die Beklagte aufschiebend bedingten Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) zu Lasten des Bruders Adalbert, wobei in beiden Fällen als begünstigt (Nachvermächtnisnehmer, Auflagebegünstigte) in Betracht kommen konnten entweder die eigenen gesetzlichen oder testamentarischen Erben des Erblassers George H|M|^H| (dann läge im Palle eines Nachvermächtnisses in diesem ein Rückvermächtnis) oder die gesetzlichen (vgl. § 2149 BGB) oder die etwaigen sonstigen testamentarischen (Mit-, Nach- oder Ersatz-) Erben von Adalbert	Der	letzteren Auslegung hätten rechtliche
 Bedenken ebenfalls nicht entgegengestanden (das in § 2151 Abs. 1 BGB hineingelesene Erfordernis eines beschränkten und
 
übersehbaren Personenkreises möglicher Berechtigter - RGZ 96, 15, 17/18 - wäre wohl im Sinne der Bestimmbarkeit erfüllt; bei Annahme einer Auflage entfiele es überhaupt, § 2193 BGB); nach ihr wäre die Beklagte ebenfalls - zwar nicht aufgrund Bereicherung, aber aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers (§§ 1939, 2194 oder §§ 2191, 2174, 2177 BGB) - verpflichtet gewesen, das Grundstückseigentum wegzugeben, aber möglicherweise nicht andie Kläger, sondern an die von Adalbert zur Ersatzerbin berufene Großnichte Gisela HflHHHHB»
Das Berufungsgericht hat diese Auslegungsmöglichkeiten allerdings nicht ausdrücklich erwogen und verworfen. Daß es sie nicht gesehen hätte, ist jedoch nicht anzunehmen, zu demal bereits die Klagschrift (S. 6 Mitte und Ende) auf beide rechtlichen Gesichtspunkte hingev/iesen hat. In welchem Sinne die Ausschlußklausel auszulegen:war, hing davon ab, ob der Erblasser (George HflHHHi) Ihr den Pall ihrer Verletzung die Rückkehr des Grundstücks zu seinen eigenen Erben oder seinen Übergang an die nächstberufenen Erben des Bruders Adalbert wollte. Das Berufungsgericht führt aus, dem Willen des Erblassers entspreche es am meisten, daß in diesem Pall das Vermächtnis für Adalbert wegfiel. Es hat damit einen Erblasserwillen in dem ersteren Sinne festgestellt; diese Feststellung ist rechtlich möglich, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist weder gerügt noch ersichtlich, das Revisionsgericht ist daher an die tatrichterliche Feststellung gebunden. Ihr entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Ausschlußklausel als einer auflösenden Bedingung des Grundstücksvermächtnisses des Erblassers an den Bruder Adalbert.
III.
Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom 5. Oktober 1959 die Ausschlußklausel wegen Irrtums
8
i . /
angcfochten, weil der Erblasser bei Testamentserrichtung von der unrichtigen Vorstellung ausgegangen sei, der Bruder Adalbert lebe mit ihr in einem eheähnlichen Verhältnis. Bas Berufungsgericht erklärt die Anfechtung schon aus formellen Gründen für unwirksam, v/eil die Beklagte nur als Rechtsnach-folgerin des Adalbert ein Anfechtungsrecht haben könne, das Anfechtungsrecht des Adalbert aber durch Nichtausübung während der gesetzlichen Jahresfrist (§ 2082 BGB) schon zu seinen Lebzeiten erloschen sei.
Nicht von der Hand zu weisen sind die Bedenken der Revision im Hinblick auf § 2083 BGB, der zwar nicht unmittelbar zutrifft, dessen entsprechende Anwendung jedoch zu erwägen ist. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es indessen im vorliegenden Palle nicht. Denn die Angriffe der Revision scheitern daran, daß die Beklagte in den Vorinstanzen keinen schlüssigen Anfechtungstatbestand vorgetragen hat.
Sie hat zwar geschlechtliche oder andere eheähnliche Beziehungen zu Adalbert HflBHl in Abrede gestellt (sie seien wegen der schweren Erkrankung des Adalbert KflHHiHl von vornherein unmöglich gewesen), aber gleichzeitig ein, allerdings auf seiner Pflegebedürftigkeit beruhendes, viele Jahre währendes Freundschaftsverhältnis eingeräumt, in dessen Rahmen sie mit Adalbert HfllHHIV die Wohnung teilte, ihn verpflegte und versorgte und seit Herbst 1956 auch in einem gemeinsamen Raum mit ihm schlief (GA 34/35)* Die Kläger haben das Pehlen geschlechtlicher Beziehungen mit Nichtwissen bestritten; sie sehen das Motiv des Erblassers für die Ausschlußklausel in seiner Mißbilligung bereits.jenes engeren äußeren Zusammenlebens (ohne Rücksicht auf geschlechtliche Beziehungen) im Elternhaus der Brüder sowie (Mwohl auch") in dem V/unsch, der Familie HflBHHHl dieses Elternhaus zu erhalten (GA 44).
 
Die Beklagte hat daraufhin das früher angeblich gute Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten hervorgehoben und vorgetragen, die Ausschlußklausel könne deshalb "nur darauf zurückzuführen" sein, daß der Erblasser später in den Irrtum versetzt worden sei, die Beklagte lebe mit Adalbert Hinzel-mann in einem "eheähnlichen Verhältnis" (GA 47/48)« Dieser Begriff und damit der Gesamtvortrag der Beklagten sind jedoch nicht bestimmt genug, um zu ergeben, daß der Erblasser nicht nur über einen Umstand irrte, sondern auch durch die Annahme dieses Umstands zu jener Verfügung bestimmt worden ist (§ 2078 AbG. 2 BGB). Im übrigen ist für einen Irrtum des Erblassers in der angedeuteten Richtung und für seine Ursächlichkeit zu der Ausschlußklausel auch keinerlei Beweis angetreten«
Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Bejahung eines Anfcchtungstatbestands zur Beseitigung bloß jener auflösenden Bedingung führen könnte, wie es die Beklagte erstrebt (so Planck/Flad § 2078 Anra. 3 Ende, RGRK § 2078 Anm. 74, Stau-dinger/Seybold § 2078 Rdn. 20, Palandt/Keidel Anm« 4 Ende) oder ob dadurch das Grund Stücks Vermächtnis des Erblassers an Adalbert insgesamt wegfiele, v/eil eine Anfechtung nur die mangelhafte Erklärung vernichten, aber nicht den wirklichen, nicht erklärten Erblasserwillen an deren Stelle setzen kann (im letzteren Palle würde auch eine wirksame Anfechtung der Beklagten nichts helfen)•
IV.
Ist sonach der Vermächtnisanspruch des Erblasserbruders Adalbert gegen die Klägerin mit Adalberts Tod weggefallen (oben II) und ein Deistungsweigerungsrecht der Beklagten nicht begründet (oben III), so kommt es nicht mehr darauf an, ob und welche Verfügung etwa Adalbert	in	seinem	Testa-
ment hinsichtlich des Grundstücks getroffen hat. Zwar ist
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infolge der Einsetzung der Beklagten zur Erbin das'in seinen Vermögen befindliche Eigentum am Grundstück auf die Beklagte übergegangen; sie ist aber schuldrechtlich zur Rückübereignung des Grundstücks an die Kläger verpflichtet. Eine etwaige - unmittelbare oder ergänzende - Auslegung der Ersatzerbeinsetzung von Gisela	durch	Adalbert dahin, daß Adalbert ihr
(für den zutreffenden Fall der Wirksamkeit der Ausschlußklausel im Testament von George) das Grundstück vermache, würde der Beklagten ebenfalls nicht helfen. Denn ein solches Vermächtnis wäre im Zweifel nach § 2169 Abs. 1, 4 BGB unwirksam und würde in keinem Pall die Auflassungsverpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern aus dem Feld schlagen. Die prozessualen Rügen der Revision zu diesem Punkt (§§ 286, 139 ZPO) sind daher gegenstandslos.
V.
Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hückinghaus
 Dr. Augustin
 Schuster
Dr. Mattem
 Offterdinger