Der Kläger hält den Übergabevertrag wegen fehlender Geschäftsfähigkeit der Johanna TflBI und außerdem wegen Verstoßes gegen die guten Sitten deshalb für nichtig, weil der Übergeber zu dem Abschluß des Vertrags durch die Drohung der Kreisbauernschaft veranlaßt worden sei, er werde abgemeiert , wenn er nicht übergebe, und der geisteskranken "Johanna TBIB eine Ausstattung versagt worden seil Die Zustimmung der Pauline SfBBHg®*>- habe auch nicht durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden können, da es sich bei der Übergabe des Hofes nicht um einen Akt ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 1447 BGB gehandelt habe„ • Bie Beklagten haben in der Berufungsinstanz noch ergänzend vorgetragen, daß es, wenn der Übergabevertrag unwirksam sei, doch dem Willen des Erhard Tj||^entspro+ chen habe,, daß Johann Td^ den Hof erhalte und sein Anerbe sei. a) Bas Berufungsgericht ist mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen* daß Johanna Abschluß des Übergabevertrags geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr 2 BGB war und deshalb die von ihr abgegebene, nach §§ 1444? keit zur Polge hatte, dahingestellt sein lassen, da der für Johanna im Verlauf des Rechtsstreits bestellte Pfleger die Erteilung der Zustimmung abgelehnt habe und deshalb auch im letzteren Palle die Verfügung des Erhard als von Anfang an unwirksam zu betrachten sei; 1487 BGB verneint, da durch den Tod des Erhard die zwischen ihm und seinen Abkömmlingen bestehende fortgesetzte Gütergemeinschaft nach § 1494 Abs 1 BGB beendet worden sei und damit sein auf §§ 1487.; Bas Berufungsgericht stimmt dem Landgericht auch insoweit zu, als dieses eine Umdeutung desübergabevertrags nach § 140 BGB verneint hat, Von vornherein scheide jede ümdeutung m ein Rechtsgeschäft aus, das nur unter Mitwirkung der Johannahabe Zustandekommen können. Dies gelte für die von den Beklagten geltend gemachte Umdeutung des Übergabevertrags in eine Teilauseinandersetzung dergestalt; daß die Gütergemeinschaft zwischen Johann und Johanna THD fort- Es sei zwar grundsätzlich nicht rj ausgeschlossen, ein formungültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden in eine gültige Verfügung von Todes wegen umzudeutenc Eine solche Umdeutung sei vor allem dann möglich, wenn das Rechtsgeschäft unter Lebenden im Hinblick auf den bevorstehenden Tod des einen Vertragsteils zustande kam und daraus zu schließen sei, daß bei Kenntnis der Richtigkeit des Rechtsgeschäfts unter Lebenden dieses auf Jeden Rail in der Form einer letztwilligen Verfügung aufrecht erhalten worden wäre (OLG Koblenz NJW 1948, 384)» Eine solche Umdeutung scheitere hier jedoch daran, daß die Übergabe nicht im Hinblick auf das bevorstehende Ableben des Erhard sondern deshalb erfolgt sei, weil er seines Alters nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Hof zu bewirtschaften. In Ergänzung des landgerichtlichen Urteils hält das Berufungsgericht auch eine Umdeutung des Übergabevertrags in eine Nießbrauchsbestellung nicht für möglich, da diese als Verfügung im Sinne des § 1445 BGB ebenfalls der Zustimmung der Johanna bedurft habe, Biese Ausführungen werden von der Revision nicht _ angegriffeno- Sie enthalten auch keinen Rechtsirrtum: b) Bas Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß der Übergabe vertrag, da der Nachlaß des Erhard als geregelt im Sinne des Art XII Abs 2 Satz 3 KRG 45 zu gelten habe und deshalb Erbhofrecht Anwendung finde, in eine Anerbenbestimmung nach § 24 Abs 3 EBRV umzudeuten sei. Wenn die Zustimmung nicht erteilt bzw* nicht durch i das Gericht ersetzt worden wäre, so hätte dies zwar die Unwirksamkeit des Übergabevertrags und damit ein Ergebnis zur Folge gehabt, das schon durch die Mitwirkung der geisteskranken Johanna herbeigeführt worden sei: Wenn man, wie noch ausgeführt werde, in dem Übergabevertrag die Bestimmung des Anerben sehe und die Übergabe des Hofes als eine vorweggenommene Erbfolge betrachte, so habe Johann den Hof auch als Anerbe in Besitz genommen. Es sei auch nicht so gewesen, daß, soweit die Erbfolge nach Erhard TflHi in Betracht komme, die Rechtslage in diesem Zeitpunkt nicht zu überblicken gewesen wäre und von den Beteiligten für ungeklärt hätte gehalten werden können. daß das Anerbengericht auch bei Kenntnis der Wichtigkeit des Übefgabevertrags seine Zustimmung erteilt hätte, daß Johann Anerbe sein solle,da das Anerbengericht in seinem die Zustimmung zu dem Übergabevertrag erteilenden Beschluß ausdrücklich hervorgehoben habe, daß Johann die Voraussetzungen eines Bauern erfülle und als Anerbe bestimmt werden könne, Pie am 2* Bezember 1941 erfolgte Verurteilung Johann zu 6 Monaten Gefängnis wegen eines Verbrechens nach § 1 KWVO stehe nicht entgegen, da diese Verurteilung zeitlich nach der Genehmigung des Übergabevertrags liege und sie von der Kreisbauernschaft auch nicht zu dem Anlaß genommen worden sei gegen Johann irgendwelche der in §§15 16 REG, §§ 73 ff BHVfO vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten Gegen die Umdeutung des Übergabevertrags in eine Anerbenbestimmung spreche auch nicht, daß die Übergabe des Hofes schon zu Lebzeiten Erhard erfolgt sei. Per übergabevertrag sei bereits nach der BegriffsbeStimmung des ; Reichs-gerichts (RSZ 118, 17 /?07; 121, 307 lein Vertrag gewesen, durch den Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Grundbesitz, bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige .Erbfolge an einen ihrer Abkömmlinge übergeben, Eine solche vorweggenommene Erbfolge stehe rechtlich weit gehend einer gesetzlichen Erbfolge gleich. 19365 548) sei der erbhofrechtliche Übergabevertrag seinem Wesen nach nicht nur eine vorweggenommene Erbfolge* sondern auch in seinen Grundzügen eine der gesetzlichen Erbfolge ähnliche Einrichtung, Werde bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Aufhebungsund Auseinanderetzungsvertrag der Erbhof auf einen anteilsberechtigten Abkömmling überfragen, so stelle dies ebenfalls eine vorweggenommene Erbfolge dar (Vogels, Reichs-erbhefgesetz 4, Aufl § 37 Anm 105 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts) , Während das Erbhofrecht noch keine gesetzliche Begriffsbestimmung des Übergabevertrags enthalten habe, habe sie § 7 Abs 1 HöfeOBrZ gebracht, in dem es heiße: “Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben J* Weiterhin bestimme § 17 Abs 2 HöfeO, daß bereits mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes als eingetreten gelte. was sich aus dem Werden und der Entwicklung des Übergabevertrags als einer alten bäuerlichen Machfolgeregelung ergebe ß Er sei zwar ein Vertrag unter Lebenden» Er regle aber durch seinen Abschluß und bewirke durch seine Ausführung schon bei Lebzeiten des Eigentümers das, was nach dem Gesetz oder dem letzten Willen des Eigentümers als des Erblassers beim Erbfäll eintreten würde (Wulff RdL 1952 ? weil das Rechtsgeschäft nicht im Hinblick auf den bevorstehenden Tod eines Vertragsteils zustande gekommen sei und man deshalb auch nicht sagen könnees wäre auf jeden Fall als letztwillige Verfügung aufrecht erhalten worden, La der Übergabevertrag unwirksam gewesen sei? habe Johann zwar nicht schon zu Lebzeiten seines Vaters die Stellung eines Anerben einnehmen können»Er sei aber mit dessen Tod ohne weiteres Anerbe geworden» von diesem Zeitpunkt an sei er auch für die übrigen Geschwister derjenige gewesen? bis zu dem Abschluß des Übergabevertrags (22, März 1941) seine Absicht, den Hof seinem Sohn Johann zu übergeben, auf-gegeben und sich mit dem Gedanken getragen habe, dem Kläger den Hof zu übergeben, spreche jedoch kein vernünftiger Grund und es sei ein solcher auch nicht vom Kläger irgendwie dargetan worden. weil er bei den Verhandlungen ebenfalls nicht anwesend gewesen sei- Aus dem gleichen Grunde könne auch durch die Eheleute SflHHlnicht der Beweis erbracht werden, daß Erhard TBB® etwa mit Rücksicht auf die unsicheren Zeityer-hältnisse im Erühjahr 1941 noch nicht habe übergeben wol-len= lies sei zudem schon deshalb unwahrscheinlich, weil das,, was Erhard T^^pauf Grund des Übergabevertrags zu bekommen g ehabt habe? daß es für ihn, seinen Sohn und den Hof besser sei, wenn ein Wechsel eintretec Es treffe auch der Hinweis des Klagers nicht zu, Er- ’ hard hätte in einem Testament in anderer Weise für die Geschwister sorgen körnen als in dem Übergabevertrag. Sie hätte dann nicht viel anders ausfallen können als im Übergabevertrag, bei dem die Leistungsfälligkeit des Hofes und das, was die Geschwister zuvor schön empfangen hätten, ebenfalls habe berücksichtigt werden müssen (Vogels aaö § 24 Anm 6 und § 30 Anm 13; Wöhrmann, Reichserbhofrecht § 24 REG Ahm 12 und § 30 REG- Anm 21) « 110, 391 y/3927) ; 'Es sei deshalb hier darauf abzustellen; ob Erhard Träger, wenn ihm die Unwirksamkeit des' Übergabevertrags und der Unterschied eines solchen Vertrags und einer bloßen Anerbenbestimmung bekannt gewesen wäre, gleichwohl seinen Sohn Johann zu dem Anerben bestimmt hätte. Der Hoi* habe im Fall le der Übergabe grundsätzlich so wenig belastet werden dürfen, wie bei der gesetzlichen Erbfolge, Der Übergeber habe deshalb nur im Rahmen der §§ 30, 31 BEO die Möglichkeit gehabt, die Versorgung der weichenden Erben zu regeln (Vogels aaO § 30 Ahm 12 und 13; Wöhrmann aaO § 37 REO Anm 129 und 140) , Wirtschaftlich betrachtet wäre daher in der Versorgung der Abkömmlinge auf Grund des Übergabeyertrags gegenüber einer Versorgung, wie sie diese nach §§ 30, 31 HEG hätten beanspruchen können, kein großer Unterschied gewesene Aus den Verhandlungen, die anläßlich der Übergabe des Hofes mit der Kreisbauernschaft geführt worden seien, ergebe sich, daß die Abfindungen, die in dem Ubergabevertrag ursprünglich vorgesehen gewesen seien, und zwar 10,000 RM für den Kläger und 2,000 Elvi für Pauline geb„ Das gleiche hätten aber die Abkömmlinge beanspruchen können, wenn keine Übergabe erfolgt, sondern der Hof auf Johann T/Jt/D als Anerben übergegangen wäre„ Wäre dies Erhard damals vor Augen gehalten worden, dann hätten etwa noch bestehende geiingfügige Unterschiede seinen Entschluß,-seinen Sohn Johann und nicht den Kläger zu dem Anerben zu bestimmen, nicht beeinflussen können. Übergabe lieber gar nichts unternommen hatte, um die Nachfolge auf dem Hof zu regeln, vor allem, wenn ihm klargemacht worden wäre, daß dann nicht Johann wie es sein Wunsch gewesen sei, sondern nach § 21 Abs 3 Satz 2 REG, § 24 Abs 4 EHRV der Kläger Hoferbe geworden wäre. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung rechtzeitig erfolgt sei und ob eine von der Kreis bauernschaft ausgehende Erohung mit Abmeierung überhaupt als widerrechtlich betrachtet werden könne, wenn nach den damals geltenden Bestimmungen die Möglichkeit bestanden habe, bei schlechter Bewirtschaftung einen Bauern abzu- Eie übrigen vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, wie, daß Johanna nur ^-kre Versorgung auf dem Hof und keine Barausstattung erhalten habe, berührten die Wirksamkeit der AnerbenbeStimmung selbst nicht Habe aber Erhard seinen Sohn Johann dtiroh den Übergabevertrag in rechtswirksamer Form zu dem Anerben be-stimmt, dann sei Johann mit dem Tode seines Vaters Anerbe geworden und der habe seinerseits nach § 12 EHFV seine Ehefrau, die Beklagte, zu dem Anerben bestimmen können» Ea diese in dem Testament des Johann flicht nur als seine Anerbin bestimmt, sondern auch zu seiner Alleinerbin eingesetzt und damit sowohl nach dem Erbhofrecht als auch nach dem BGB Eigentümerin des Hofes geworden sei, brauche auch die Frage nicht entschieden zu werden, ob der Nachlaß des Johann im Sinne des Art XII Abs 2 KRG 45 geregelt war» Sie trägt hierzu vors Nach § 24 Abs 3 EHRV könne zwar der überlebende Ehegatte mit Zustimmung des Anerbengerichts den Anerben unter den anteilsberechtigten Abkömmlingen allein bestimmen0 Eine Bestimmung hingegen, daß dem überlebenden Ehsgatten alle auch das Verfügungsrecht über das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, also eine über die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehende. Hieraus ergebe sich, daß der Übergabevertrag nicht unmittelbare erbrechtliche Wirkungen habe äußern und den Erbhof auf Johann habe übertragen können und daß deshalb auch nicht die Annahme berechtigt sei, Erhard würde bei Kenntnis der Dichtigkeit des Übergabevertrags jemals den Willen gehabt haben, den Übergabevertrag als Anerbenbestimmung ohne Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft aufrecht zu erhalten. Eine solche, dem oberfränkischen Bauern auch so gut wie unbekannte Anerbenbestimmung widerspreche dem Zeck des Übergabevertrags, der die sofortige Übergabe des Hofes habe herbeiführen sollen und mit dem Erhard T0 sein Haus unter endgültiger Regelung der Ansprüche seiner Kinder an das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft habe regeln wollen* Hinzu komme, daß im Fülle der Umdeutung des Übergabevertrages in eine Anerbenbestimmung an die Stelle der im Übergabevertrag vorgesehenen Abfindung der Geschwister deren Versorgung nach § 30 REG getreten wäre„ Diese Gesetzesbestimmung, die nur Kann- und Sollvorschriften, aber keine Mußvorschriften ken- Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision jedoch ausschließlich gegen die auf eingehendehErwägungen beruhende tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß Erhard T^BI auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Übergabevertrags und des Unterschiedes der Auswirkungen eines solchen und einer bloßen Anerbenbestimmung seinen Sohn Johann zu dem Anerben bestimmt hatte. stellung hat aber das Berufungsgericht den Übergabever-trag ohne Rechtsirrtum gemäß § 140 BGB in eine Anerbenbestimmung nach § 24 Abs 3 EHRV ümgedeutet, Nicht zutreffend ist die Meinung der Revision, das Reichserbhofgesetz kenne, wie sich aus seinen §§ 25, 28 ergebe, nur eine Bestimmung des Anerben durch Testament oder Erbvertrag, Hach § 24 Abs 3 in Verbindung mit § 13 EHRV konnte die Anerbenbestimmung, wie dies hier auch geschehen ist, auch vor einem Notar erklärt werdenc Die Revision sieht in diesem Zusammenhang noch eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht nicht den durch Pauline SflHBgebc angebotenen Vertrag seiner Tochter Johanna eine Ausstattung in Höhe von 4 000 RM aussetzen wollen, die Kreisbauernschaft habe dies aber nicht zugelassen, Bas Berufungsgericht konnte von der Erhebung dieses Beweises jedoch absehen, da es zutreffend der Auffassung ist, daß es die Wirksamkeit der Anerbenbestimmung nicht berührte, wenn Johanna nur ihre Versorgung auf dem Hof und keine Barausstattung erhalten habe <> b) Bie Revision sieht sodann einen Rechtsirrtum darin, daß das Berufungsgericht den Rachlaß des Erhard 3^» als geregelt ansehe und der Ansicht sei , daß es auf die Frage, ob der Hachlaß des Johann T^|^ geregelt sei, nicht ankomme, 1, Soweit die Revision diese Rüge damit begründet, daß der Übergabevertrag nicht in eine Anerbenbestimmung habe umgedeutet werden können und deshalb mit dem Tode des Erhard zwar der Anerbenfall gegeben gewesen sei, aber nicht festgestanden habe, wer der Anerbe geworden sei, und daß aus den gleichen Gründen die Frage, wer der richtige Anerbe sei, auch beim Tode des Johann TflHB nicht geklärt worden sei, sind ihre Ausführungen gegenstände-los, da, wie unter a) ausgeführt, das Berufungsgericht den Übergabevertrag nach § 140 BGB ohne Rechtsverstoß in eine Anerbenbestimmung nach § 24 Abs 3 EHRVumgedeutet hat und damit Johann T^^ißit dem Tode seines Vaters Anerbe geworden war, 2 f Bie Revision ist weiterhin der Meinung, die Nachlässe des Erhard und des Johann seien auch deshalb nicht als geregelt anzusehen, weil der Kläger mit seiner am 23« Januar 1950 erhobenen Klage die Brei- c) Soweit die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, Erhard TflHK habe den Hof nicht unter dem Druck der Kreisbauernschaft übergeben, greift sie ausschließlich die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts an, das auf Grund der in, den beiden Tatsacheninstanzen durchgeführten Beweisaufnahmen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß für einen durch die Kreisbauernschaft ausgeübten, als Drohung im Sinne des § 123 BGB anzusehenden Druck kein Beweis erbracht sei (BU S 32 und 37)- Die Revision sieht allerdings in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 286 2PÜ darin, daß das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Beeidigung der Eheleute Seiler nicht stattgegeben und ihn selbst, wie er ebenfalls beantragt habe, nicht als Partei darüber vernommen habe, daß sein Bruder Johann ihm ins Feld geschrieben habe, der Vater werde abgemeiert, wenn er (Kläger) '.den Über-■gabeyertrag nicht :i'ntcrzeichne;0' Die gerügten Verletzungen des § 286 ZPO liegen jedoch nicht vorc Die Voraussetzungen einer Beeidigung der Eheleute SBUB gemäß § 391 ZPO waren schon deshalb nicht gegeben, weil das Berufungsgericht ihren Aussagen mit Rücksicht darauf , daß sie hei den ÜbergabeVerhandlungen nicht anwesend waren, keine Bedeutung beigemessen hat (BÜ S 33). richtete Mitteilung, der Vater werde abgemeiert, wenn der Kläger den Übergabevertrag nicht unterzeichne; eine arglistige Täuschung des Klägers därstellte, kann dahingestellt bleiben» Sie hätte dem Kläger, wenn die Frist des § 124 BGB überhaupt gewahrt war, höchstens ein Anfechtungsrecht gegenüber dem aus anderen Gründen schon unwirksamen Übergabevertrag gegeben, die Wirksamkeit der in dem unwirksamen Übergabevertrag liegende Anerbenbestimmüng: jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend hinsichtlich der übrigen von dem Kläger geltend gemachten Gründe für die Nichtigkeit des ÜbergäbeVertrags allgemein ausgeführt hat (BB S 37), nicht berührt! Biese von der Revision behauptete Bittenwidrigkeit des Übergabevertrags im Sinne des § 138 BGB ergibt sich jedoch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht = Sie entfällt schon deshalb, weil das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen hat, daß die Übergabe des Hofes, worauf die Revision die Sittenwidrigkeit in erster Linie stützt, auf einen rechtlich beachtlichen Bruck durch die Kreisbauernschaft zurückzuführen ist.
L2R^88/56 Verkündet 2356 085 am 5 o Juni 1957 Hirthp Justizangest •. ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit des Landwirtssohns Max i^i Kläger ? Berufungsbeklagter und Revisionskläger? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dra gegen gebo RJ Haus Nr- 1. die, Landwirtsehefrau dB verw o THU^ in 2, den Landwirt Hans .J Haus Nr^p.; Beklagte7 Berufungskläger und Revisionsbeklagtey ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profo . Br hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5 > Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br- Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br., Pie-penbrock? Br« Rothe und Brc freftag für Recht erkannt § Bie Revision gegen das Urteil des 2 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2, Februar 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechtswegen Tatbestands Mit notarieller Urkunde vom 22» März 1941 übergab der Bauer Erhard aus der mit seinen Kindern Max T:JP^p (Kläger) , Johanna Tflp. Pauline SflU geb 0 T£HK und Johann TUp, dem verstorbenen ersten Ehemann der Beklagten., in fortgesetzter Gütergemeinschaft leb- te, seinen Erbhof an seinen ältesten Sohn Johann Nach dem Übergabevertrag erhielten der Übergeber außer einem Taschengeld ein Leibgeding, Pauline SfHl gebe mm als Aus stattung 2,000 EM ? der Kläger zu dems ei- ben Zweck 8o00Q EM und Johanna ein Heimat zufluchts- recht c Zu dem Übergabevertrag erteilten Johanna T durch MitunterZeichnung des Vertrags und der Klager durch spätere Erklärung ihre Zustimmung, Die Zustimmung der Pauline geb , und ihres Ehemanns wurden nach §§ 1437 9 1447, 1444 BGB durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Hof vom 7-■ Mai 1941 ersetzt (X 55/41 AG Hof) c Per.'Übergabevertrag wurde am 5 Juli 1941 anerbengerichtlich genehmigt (Eh: 1 I 36/41 AG Hof) 5 und . Johann Tpppp am 5- November 1941 als Eigentümer im Grundbuch eingetragene H : ■ ' ... Per l/bergeber Erhard T^p^ starb am 28 , November 1942, Per Übernehmer Johann TpHP; desser Ehe kinderlos geblieben warstarb am 20, Mai 1944 . Er hatte in einem Testament vom 5° Mai 1944 zur alleinigen Erbin und zur Anerbin des Hofes seine Ehefrau, die Beklagte, bestimmt (IV 109/44 AG Hof ) , die auf Grund eines vom Amtsgericht Hof am 7 <= Juli 1944 gemäß § 12 EHFV erteilten Sondererbscheins (VI 228/44 AG Hof) am 27 Juli 1944 als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen wurde„ Gemäß § 3 der zur Purchführung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 ergangen bayerischen Verordnung Nr 127 vom 22, Mai 1947 (Bay GVB1 1947, 180), §12 EHFV wurde am 21» Februar 1950 im Grundbuch von Amts wegen - 3.- eingetragen, daß bezüglich des Hofes die Beklagte Vorerbin ist und Nacherben der Kläger, Pauline geb... und Johanna sind , Der Kläger hält den Übergabevertrag wegen fehlender Geschäftsfähigkeit der Johanna TflBI und außerdem wegen Verstoßes gegen die guten Sitten deshalb für nichtig, weil der Übergeber zu dem Abschluß des Vertrags durch die Drohung der Kreisbauernschaft veranlaßt worden sei, er werde abgemeiert , wenn er nicht übergebe, und der geisteskranken "Johanna TBIB eine Ausstattung versagt worden seil Die Zustimmung der Pauline SfBBHg®*>- habe auch nicht durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden können, da es sich bei der Übergabe des Hofes nicht um einen Akt ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 1447 BGB gehandelt habe„ • Der Kläger hat beantragt zu erkennen; 1. Die Beklagte zu 1) ist schuldig, in die Bericht!-gungdesGrundbuchs für das Anwesen,, Hs Jro®!n §J^HHBfc^vorgetragen im Grundbuch für SflHIB Bl SB dahingehend zu willigen, daß sie, dei^K^ujerund dessen Schwerer Johanna |in^^|H|HHI und Pauline sBMBgeb-in Miteigentümer in beende- ter, nicht aus einandergesetzter fortgesetzter Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft eingetragen werden, Zug um Zug gegen Rückzahlung der von ihr an den Kläger und Pauline SflHB bezahlten Ausstattungsbeträge von 8o000 bzWo 2 »ODO RM im Umstellungsverhältnis ‘10 ; u Der Beklagte zu 2) hat die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen» Sie bestreiten dine Nichtigkeit des Übergabevertrages Der Berufung des Klägers auf die Geschäftsunfähigkeit der Johanna stehe auch der Einwand der Verwirkung ent- gegen, Wenn der Vertrag aber nichtig sei, müsse er nach § 140 BOB nach dem mutmaßlichen Willen der Beteiligten in eine Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft und in eine Teilauseinandersetzung unter Ausschluß der Johanna mH umgedeutet werden» Der Vertrag entspreche außerdem allen Erfordernissen einer Verfügung von Todes wegen» Bas Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme die Johanna T§(^^ in vollem Umfang als geschäftsunfähig angesehen und aus diesem Grunde gemäß § 105 Abs 1 BGB den Übergabevertrag und die in ihm erklärte Auflassung an Johann als nichtig erklärt. Es hat auch eine Umdeutung des Vertrags nach § 140 BGB abgelehnt. Eine Umdeutung in eine Teilauseinandersetzung scheitere an der Geschäftsunfähigkeit der JohannaT^^ Ber Umdeutung in ein Testament stehe entgegen, daß nach dem Willen des Übergebers der Erbhof sofort unter Lebenden auf Johann TJHfjj^^ habe übergehen sollen. Bie Beklagten haben in der Berufungsinstanz noch ergänzend vorgetragen, daß es, wenn der Übergabevertrag unwirksam sei, doch dem Willen des Erhard Tj||^entspro+ chen habe,, daß Johann Td^ den Hof erhalte und sein Anerbe sei. In der Bestimmung des Anerben sei er aber frei gewesen. Mit der Genehmigung des Vertrags habe das Anerbengericht auch zu dem Ausdruck gebracht, daß es Johann T^^^^als Anerben ans ehe» Hach der Ansicht des Klägers steht einer solchen Annahme der Bestimmung des Johann TJJ(J als Anerben Art XII Abs 2 KRG 45 entgegen, da der Nachlaß des Johann Tfl| 24*- April 1947 noch nicht geregelt gewesen sei. Außerdem habe Johann TUB äen Hof nicht als Erbe im Sinne dieser Vorschrift, sondern auf Grund des Übergabe- -5 - Vertrags in Bes its genommen.-* Bas Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe $ i> a) Bas Berufungsgericht ist mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen* daß Johanna Abschluß des Übergabevertrags geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr 2 BGB war und deshalb die von ihr abgegebene, nach §§ 1444? 1445? 1447 BGB erforderliche Einwilligung zu dem Vertrag nach § 105 Abs 1 BGB nichtig istc Es hat dabei die Präge, ob die Unwirksamkeit der Einwilligung der Johanna T^m^die Nichtigkeit der in dem Übergabevertrag enthaltenen Verfügung des Ex-hard oder nur deren schwebende Unwirksam- keit zur Polge hatte, dahingestellt sein lassen, da der für Johanna im Verlauf des Rechtsstreits bestellte Pfleger die Erteilung der Zustimmung abgelehnt habe und deshalb auch im letzteren Palle die Verfügung des Erhard als von Anfang an unwirksam zu betrachten sei; Bas Berufungsgericht hat auch die Möglichkeit einer Ersetzung der Zustimmung der Johanna durch das Vor- mundschaf tsgericht gemäß §§ 1447? 1487 BGB verneint, da durch den Tod des Erhard die zwischen ihm und seinen Abkömmlingen bestehende fortgesetzte Gütergemeinschaft nach § 1494 Abs 1 BGB beendet worden sei und damit sein auf §§ 1487.; 1443 Abs 1 Satz 1 BGB beruhendes Verwaltungsrecht aufgehört habe. Nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehe nach §§ 1497 Abs 2? 1472 BGB dieses Verwaltungsrecht allen Abkömmlingen gemeinsam zu und es könne deshalb die fehlende Zustimmung eines Abkömmlings nicht mehr durch das Vormundschaftsgericht; etwa in analoger Anwendung des § 1447 BGB; ersetzt werden (BGB RGPJC 9 . Auf 1 § 1472 Anm 4; Staudinger 9> Aufl § 1472 BGB Anm 1; Planck 4 * Auf1 § 1472 BGB Anm 3). Bas Berufungsgericht stimmt dem Landgericht auch insoweit zu, als dieses eine Umdeutung desübergabevertrags nach § 140 BGB verneint hat, Von vornherein scheide jede ümdeutung m ein Rechtsgeschäft aus, das nur unter Mitwirkung der Johannahabe Zustandekommen können. Dies gelte für die von den Beklagten geltend gemachte Umdeutung des Übergabevertrags in eine Teilauseinandersetzung dergestalt; daß die Gütergemeinschaft zwischen Johann und Johanna THD fort- gesetzt wurde9 während die übrigen Geschwister ausschieden,e Eine Portsetzung der Gütergemeinschaft zwischen zwei Abkömmlingen bei Lebzeiten des überlebenden Ehegatten sei rechtlich nicht denkbar. Bies wäre dann keine fortgesetzte Gütergemeinschaft mehry sondern eine gewöhnliche Gemeinschaft , die zur Voraussetzung hätte, daßdie fortgesetzte Gütergemeinschaft aufgehoben wurde und eine Auseinandersetzung statt fand, wobei wieder Johanna TflHR hätte mit-.wirken müssen.,, Auch eine ümdeutung des Übergabevertrags in ein Testament sei nicht möglich.. Es sei zwar grundsätzlich nicht rj ausgeschlossen, ein formungültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden in eine gültige Verfügung von Todes wegen umzudeutenc Eine solche Umdeutung sei vor allem dann möglich, wenn das Rechtsgeschäft unter Lebenden im Hinblick auf den bevorstehenden Tod des einen Vertragsteils zustande kam und daraus zu schließen sei, daß bei Kenntnis der Richtigkeit des Rechtsgeschäfts unter Lebenden dieses auf Jeden Rail in der Form einer letztwilligen Verfügung aufrecht erhalten worden wäre (OLG Koblenz NJW 1948, 384)» Eine solche Umdeutung scheitere hier jedoch daran, daß die Übergabe nicht im Hinblick auf das bevorstehende Ableben des Erhard sondern deshalb erfolgt sei, weil er seines Alters nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Hof zu bewirtschaften. Er habe letztvillig auch nur über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen können, Eine solche letztwillige Verfügung habe aber, ca nach dem damals geltenden Erbhofrecht der Erbhof im Ralle des Ablebens des überlebenden Ehegatten aus der Gesamtgutsmasse herausgefallen und geschlossen auf den Anerben übergegangen sei, nur bezüglich des erbhoffreien Gesamtguts Bedeutung gehabt. Es hätte daher nicht im entferntesten das erreicht werden können, was dem Willen der Beteiligten, insbesondere des Erhard T^|^, entsprochen habe , In Ergänzung des landgerichtlichen Urteils hält das Berufungsgericht auch eine Umdeutung des Übergabevertrags in eine Nießbrauchsbestellung nicht für möglich, da diese als Verfügung im Sinne des § 1445 BGB ebenfalls der Zustimmung der Johanna bedurft habe, Biese Ausführungen werden von der Revision nicht _ angegriffeno- Sie enthalten auch keinen Rechtsirrtum: b) Bas Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß der Übergabe vertrag, da der Nachlaß des Erhard als geregelt im Sinne des Art XII Abs 2 Satz 3 KRG 45 zu gelten habe und deshalb Erbhofrecht Anwendung finde, in eine Anerbenbestimmung nach § 24 Abs 3 EBRV umzudeuten sei. Es führt insoweit aust 11 Es sei zunächst, wie vom Xläger auch nicht behauptet werde, ein die Erbfolge des Johanh TflHBAn Frage stellender Anspruch im Klagewege nicht erhoben worden* Die Geltendmachung eines Anspruchs in diesem Sinne sei auch nicht darin zu erblicken, daß der Kläger nach der Eröffnung des Testaments seines Bruders Johann nicht etwa schon nach dem Tode seines Vaters, beim Nachlaßgericht oder beim Anerbengericht in Hof um Auskunft gebeten habe,, ob er nicht Anspruch auf den Hof habe, daß der Kläger Ende 1945 mit der Beklagten wegen der weiteren Bewirtschaftung des Hofes Verhandlungen geführt habe und daß die Eheleute SflHP im Oktober 1945 gegen den ihre Zustimmung zu dem Übergäbevertrag ersetzenden Beschluß des Vormundschaftsgerichts Hof vom 7 * Mai 1941 zu dem Zwecke der Einlegung der Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hätten (Bl 19 X 55/41 AG- Hof) * In diesem Verfahren sei es nur um die nach §§1487? 1447, 1444? 1445 BGB erforderliche Zustimmung der Eheleute SflHB zu dem übergabevertrag gegangen, die sie davon abhängig gemacht hätten, daß ihnen eine höhere- Abfindung als im Vertrag vorgesehen gewahrt werde, während sie grundsätzlich gegen die Übergabe des Anwesens an Johann Tpmpkeine Einwendungen erhoben hätten,. Wenn die Zustimmung nicht erteilt bzw* nicht durch i das Gericht ersetzt worden wäre, so hätte dies zwar die Unwirksamkeit des Übergabevertrags und damit ein Ergebnis zur Folge gehabt, das schon durch die Mitwirkung der geisteskranken Johanna herbeigeführt worden sei: Es hätte aber in diesem Verfahren das Erbrecht des Anerben Johann in einer der materiellen Rechts- kraft fähigen Entscheidung in bindender Weise ausgeschaltet werden können (OLGMünchen Rdh 1951? 212; Priese, Landwirtschaftsrecht S 94)c Als Geltendmachung eines die Erbfolge des Johann in frage stellenden Anspruchs könne auch nicht die von den Eheleuten anfangs 1948 unter Berufung auf § 3 der bayerischen Verordnung Nr 127? § 12 EHFV beantragte Bihziehung des der Beklagten erteilten Erbscheins (VI 228/44 AG Hof) angesehen werden, da diese Maßnahme erst nach dem 24» April 1947 eingeleitet worden sei und die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins außerdem der materfellen Rechtskraft entbehre„ Wenn man, wie noch ausgeführt werde, in dem Übergabevertrag die Bestimmung des Anerben sehe und die Übergabe des Hofes als eine vorweggenommene Erbfolge betrachte, so habe Johann den Hof auch als Anerbe in Besitz genommen. Er habe ferner in einer äußerlich erkennbaren form die Stellung des Anerben dadurch eingenommen, daß er den Hof unter Berufung auf den erklärten Willen seines Vaters vor wie nach dessen Tod als Alleineigentümer bewirtschaftet habe. für die Beteiligten habe damit jedenfalls die Person festgestanden, gegen welche sie eine die Erbfolge in frage stellende Klage zu erheben gehabt hätten, :- Es sei auch die vom Zeitpunkt des Todes des Erhard T^HP (28./November 1942) an zu berechnende Dreijahres-frist des Art XII Abs 2 Satz 3 KRG 45 gewahrtb Daß Johann T|0 schon 1 1/2 Jahre später gestorben sei, sei auf den Ablauf der Frist ohne Einfluß gewesen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei es nämlich nicht erforderlich, daß der Anerbe den Hof 3 Jahre ununterbrochen in Besitz gehabt habe. Es genüge vielmehr, daß er ihn überhaupt besessen habe (Friese aaO S 95; DRZ 1947 , 253 Fußnote), Das Bayerische Oberste ijandesgericht vertrete allerdings die Auffassung, es sei ein dreijähriger unangefochtener Besitz des Anerben zu fordern (BayObLG- 1946/1951 ? 191 ? 329) - Es könne im vorliegenden Falle aber dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutreffe, da die Besitzzeit des Johann TflUlund seiner Ehefrau, der Beklagten, die den Hof entweder als Anerbin nach Erbhofrecht oder als Alleinerbm nach BGB übernommen habe, einheitlich zu betrachteh sei. Bis zu dem 24° April 1947 sei in diesem Verhältnissen keine Änderung eingetreten. Es sei auch nicht so gewesen, daß, soweit die Erbfolge nach Erhard TflHi in Betracht komme, die Rechtslage in diesem Zeitpunkt nicht zu überblicken gewesen wäre und von den Beteiligten für ungeklärt hätte gehalten werden können. Welche Ansichten die Beteiligten hinsichtlich der Nachfolge nach Johann TU vertreten hätten, habe hier außer Betracht zu bleiben. Dies könne höchstens für die Frage von Bedeutung sein;, ob der Nachlaß des Johann geregelt sei, 2 Die Umdeutung des ubergabevertrags in eine Anerbe nb e s t irnmung nach dem hiernach anwendbaren Erhofrecht ergebe sich aus folgenden Erwägungen? Nach § 24 Abs 3 EHRV habe Erhard als über- lebender Ehegatte unter den an der fortgesetzten Gütergemeinschaft anteilsberechtigten Abkömmlingen den Anerben bestimmen können, Da nach der die Gerichte bindenden Gemeinsamen Bekanntmachung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 28, September 1940 (DJ 1940. 1109) in Silberbaeh kein Jüngstenrecht gegolten habe, der Bauer in der Bestimmung des Anerben vielmehr frei gewesen sei, habe er auch seinen ältesten Sohn Johann fdB zu dem Anerben bestimmen können ha die Bestimmung vor dem Hotar erfolgt sei, sei auch die Formvorschrift des § 13 EHRV erfüllt » Es liege ferner die nach § 24 Abs 3 EHRV erforderliche Zustimmung des Anerbengerichts vor, Es könne keinem Zweifel unterliegen? daß das Anerbengericht auch bei Kenntnis der Wichtigkeit des Übefgabevertrags seine Zustimmung erteilt hätte, daß Johann Anerbe sein solle,da das Anerbengericht in seinem die Zustimmung zu dem Übergabevertrag erteilenden Beschluß ausdrücklich hervorgehoben habe, daß Johann die Voraussetzungen eines Bauern erfülle und als Anerbe bestimmt werden könne, Pie am 2* Bezember 1941 erfolgte Verurteilung Johann zu 6 Monaten Gefängnis wegen eines Verbrechens nach § 1 KWVO stehe nicht entgegen, da diese Verurteilung zeitlich nach der Genehmigung des Übergabevertrags liege und sie von der Kreisbauernschaft auch nicht zu dem Anlaß genommen worden sei gegen Johann irgendwelche der in §§15 16 REG, §§ 73 ff BHVfO vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten Gegen die Umdeutung des Übergabevertrags in eine Anerbenbestimmung spreche auch nicht, daß die Übergabe des Hofes schon zu Lebzeiten Erhard erfolgt sei. Per Vertrag stelle sich nämlich schon seiner Watur nach als eine vorweggenommene Erbfolge dar. Per übergabevertrag sei bereits nach der BegriffsbeStimmung des ; Reichs-gerichts (RSZ 118, 17 /?07; 121, 307 lein Vertrag gewesen, durch den Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Grundbesitz, bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige .Erbfolge an einen ihrer Abkömmlinge übergeben, Eine solche vorweggenommene Erbfolge stehe rechtlich weit gehend einer gesetzlichen Erbfolge gleich. Sie unterscheide sich von dieser in der Hauptsache nur dadurch, daß die Rechtsfolgen;, die an sich erst mit dem Tode des Eigentümers einträten; auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt würden. Unter der Geltung des Erbhofrechts habe sich der Gedanke* daß der übergabevertrag in erster Dinie eine vorweggenommene Erbfolge darstelle; in der Rechtsprechung und im Schrifttum weiter entwickelt, wenn auch die vorwegge- nommene Auseinandersetsung unter den Miterbeh wegge fallen und an ihre Stelle die gesetzlichen Versorgungsansprüche getreten seien. Die Übergabe habe jetzt andererseits nach § 43 EHEV erzwungen werden können und sei nach § 42 BHRV steuerlich dem Übergang durch Erbfolge gleichgestellt wordene lach der ständigen Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (REHG- 2, 158 /T6^7) sei die Übergabe im Sinne des § 37 Abs 3 REG nichts anderes als eine verfrühte Erb- folge und nach Wöhrmann (J?? 19365 548) sei der erbhofrechtliche Übergabevertrag seinem Wesen nach nicht nur eine vorweggenommene Erbfolge* sondern auch in seinen Grundzügen eine der gesetzlichen Erbfolge ähnliche Einrichtung, Werde bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Aufhebungsund Auseinanderetzungsvertrag der Erbhof auf einen anteilsberechtigten Abkömmling überfragen, so stelle dies ebenfalls eine vorweggenommene Erbfolge dar (Vogels, Reichs-erbhefgesetz 4, Aufl § 37 Anm 105 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts) , Während das Erbhofrecht noch keine gesetzliche Begriffsbestimmung des Übergabevertrags enthalten habe, habe sie § 7 Abs 1 HöfeOBrZ gebracht, in dem es heiße: “Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben J* Weiterhin bestimme § 17 Abs 2 HöfeO, daß bereits mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes als eingetreten gelte. Danach habe der Übergabevertrag unmittelbare erbrechtliche Wirkungen, obwohl es sich bei ihm um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handle (BGHZ .12, 286 /5067) . Die Höfeordnung gelte zwar nicht in Bayern» Sie exithalte jedoch insoweit nichts Neues? sondern spreche nur das aus? was sich aus dem Werden und der Entwicklung des Übergabevertrags als einer alten bäuerlichen Machfolgeregelung ergebe ß Er sei zwar ein Vertrag unter Lebenden» Er regle aber durch seinen Abschluß und bewirke durch seine Ausführung schon bei Lebzeiten des Eigentümers das, was nach dem Gesetz oder dem letzten Willen des Eigentümers als des Erblassers beim Erbfäll eintreten würde (Wulff RdL 1952 ? 113 /Ti 57). Betrachte man soden Übergabevertrag vom 22 0 März 194.1 j dann könnten die Bedenken beiseite bleiben? die sonst gegen die Umdeutung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts unter Lebenden in eine letztwillige Verfügung deshalb bestünden? weil das Rechtsgeschäft nicht im Hinblick auf den bevorstehenden Tod eines Vertragsteils zustande gekommen sei und man deshalb auch nicht sagen könnees wäre auf jeden Fall als letztwillige Verfügung aufrecht erhalten worden, La der Übergabevertrag unwirksam gewesen sei? habe Johann zwar nicht schon zu Lebzeiten seines Vaters die Stellung eines Anerben einnehmen können»Er sei aber mit dessen Tod ohne weiteres Anerbe geworden» von diesem Zeitpunkt an sei er auch für die übrigen Geschwister derjenige gewesen? gegen den sie ihre Rechte im Klageweg hätten geltend machen müssen? wenn sie seine Nachfolge in den Hof nicht hätten hinnehmen wollen» Der Kläger könne demgegenüber nicht mit Erfolg ein-wexiden, Erhard habe nur unter dem Druck der Kreis- bauernschaft den Hof übergeben? er hätte den Übergabevertrag; wenn ihm dessen Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre? nicht in der Form einer letztwilligen Verfügung aufrecht 14 - erhalten, und es hätte ihn? wenn er eine letztwillige Verfügung getroffen hatte? nichts gehindert, einen ändern Abkömmling, etwa den Kläger selbst, zu dem Anerben zu bestimmen. Es möge zwar zutreffen, daß Eräard seitens der Kreisbauernschaft nahegelegt worden sei, mit Rücksicht auf sein hohes Alter und die darauf beruhende Mißwirtschaft zu übergeben. Dies habe aber durchaus der damals und auch heute noch in bäuerlichen Kreisen vertretenen Auffassung entsprochen, daß der Generationswechsel aus volkswirtschaftlichen Gründen sowohl im Interesse des Übernehmers als auch in dem des Übergebers zu fördern sei. Dieser Gedanke habe auch seinen gesetzlichen 'Biederschlag in § 43 EHFV gefunden, wonach ein HofWechsel sogar zwangsweise habe durchgeführt werden können (BGH KdL 1952, 47)- Es sei jedoch nichts erwiesen, daß Erhard etwa nahegelegt worden wäre, an Johann zu übergeben, während er lieber an den Kläger übergeben hätte, und daß er dabei derart unter Druck gesetzt worden sei, daß er nicht mehr anders habe handeln können Auf Grund der Aussage des unbeteiligten Zeugen Eckardt stehe im Gegenteil fest , daß Erb&^d ff seinen Hohn Johann schon im Jahre 1939 alsmeinen, Höferben be-r zeichnet habe. Für die Annahme, daß Erhard von 1939 bis zu dem Abschluß des Übergabevertrags (22, März 1941) seine Absicht, den Hof seinem Sohn Johann zu übergeben, auf-gegeben und sich mit dem Gedanken getragen habe, dem Kläger den Hof zu übergeben, spreche jedoch kein vernünftiger Grund und es sei ein solcher auch nicht vom Kläger irgendwie dargetan worden. Es sei auch deshalb naheliegend gewesen, an den Sohn Johann und nicht an den Kläger zu übergeben, weil der Sohn Johann in der Zeit der Übergabe allein auf dem Hof gearbeitet habe, während der Kläger als Soldat eingezogen gewesen sei, Demgegenüber könne ein solcher Gesinnungs- umschv/ung nicht durch die Aussage der am Ausgang des Rechtsstreits in gleicher Weise wie der Kläger selbst interessierten Eheleute SflHi bewiesen werden* Eie Eheleute Seiler seien bei den Verhandlungen? die zur Übergabe geführt hätten? auch, nicht selbst zugegen gewesen? wohl aber (in seiner Eigenschaft als juristischer Hilfsarbeiter der Kreisbauernschaft) der Zeuge Er» der. jedoch auf Er- hard Tm keinen Bruck ausgeübt habe> Eine Parteieinvernahme des beweispflichtigen Klagers scheide deshalb aus? weil er bei den Verhandlungen ebenfalls nicht anwesend gewesen sei- Aus dem gleichen Grunde könne auch durch die Eheleute SflHHlnicht der Beweis erbracht werden, daß Erhard TBB® etwa mit Rücksicht auf die unsicheren Zeityer-hältnisse im Erühjahr 1941 noch nicht habe übergeben wol-len= lies sei zudem schon deshalb unwahrscheinlich, weil das,, was Erhard T^^pauf Grund des Übergabevertrags zu bekommen g ehabt habe? s einen Aus zug nämlich? im wes entliehen wertbeständig gewesen sei. Bei seinem hohen Alter sei es schließlich an der Zeit gewesen zu übergebene Es sei deshalb nicht als erwiesen anzusehen, daß Erhard nur unter Z, ang übergeben habe und nicht aus der Einsicht heraus? daß es für ihn, seinen Sohn und den Hof besser sei, wenn ein Wechsel eintretec Es treffe auch der Hinweis des Klagers nicht zu, Er- ’ hard hätte in einem Testament in anderer Weise für die Geschwister sorgen körnen als in dem Übergabevertrag. In einem Testament hätte Erhard nur über sein erbhof- freies Vermögen verfügen können (§33 REG)- Im übrigen wäre der Hof als Ganzes auf den Anerben übergegangen (§ 19 REG) und die Geschwister hätten lediglich Anspruch auf ihre gesetzliche Versorgung gehabt (§§ 30? 31 REG). Nur im Rahmen dieser Ansprüche hätte der Erblasser hinsichtlich des Hofes letztwillig eine Regelung- treffen können. Sie hätte dann nicht viel anders ausfallen können als im Übergabevertrag, bei dem die Leistungsfälligkeit des Hofes und das, was die Geschwister zuvor schön empfangen hätten, ebenfalls habe berücksichtigt werden müssen (Vogels aaö § 24 Anm 6 und § 30 Anm 13; Wöhrmann, Reichserbhofrecht § 24 REG Ahm 12 und § 30 REG- Anm 21) « Der TJmdeutung des Übergabevertrags in eine Anerbenbestimmung stehe auch nicht entgegen, daß, wie der Kläger unter Berufung auf KG LR 1939? 1393 Kr 15 vortrage, diese Anerbenfeestimmung nicht die gleichen Rechtsfolgen habe aus-lösen können wie der Übergabevert:' ag, insbesondere, daß keine Abfindung für die Miterben habe ausbedungen werden können s Bei der ümdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts hach § 140 BGB sei es nicht erforderlich, daß der wirtschaftliche' Erfolg, der durch das nichtige Rechtsgeschäft habe erzielt wferden sollen, durch das andere Rechtsgeschäft in vollem Umfang erreicht werde, Es genüge, wenn der wirtschaftliche Erfolg, der durch das nichtige Rechtsgeschäft habe erzielt werden sollen, wenigstens so weit erreicht werde, daß anzunehmen sei, die Parteien hätten mangels Erzielung des vollen Erfolgs wenigstens die teilweise Verwirklichung ihres Zieles gewollt (RGZ 137, 171 /T767? 110, 391 y/3927) ; 'Es sei deshalb hier darauf abzustellen; ob Erhard Träger, wenn ihm die Unwirksamkeit des' Übergabevertrags und der Unterschied eines solchen Vertrags und einer bloßen Anerbenbestimmung bekannt gewesen wäre, gleichwohl seinen Sohn Johann zu dem Anerben bestimmt hätte. Dies sei jedoch der Fall gewesen. Der Hoi* habe im Fall le der Übergabe grundsätzlich so wenig belastet werden dürfen, wie bei der gesetzlichen Erbfolge, Der Übergeber habe deshalb nur im Rahmen der §§ 30, 31 BEO die Möglichkeit gehabt, die Versorgung der weichenden Erben zu regeln (Vogels aaO § 30 Ahm 12 und 13; Wöhrmann aaO § 37 REO Anm 129 und 140) , Wirtschaftlich betrachtet wäre daher in der Versorgung der Abkömmlinge auf Grund des Übergabeyertrags gegenüber einer Versorgung, wie sie diese nach §§ 30, 31 HEG hätten beanspruchen können, kein großer Unterschied gewesene Aus den Verhandlungen, die anläßlich der Übergabe des Hofes mit der Kreisbauernschaft geführt worden seien, ergebe sich, daß die Abfindungen, die in dem Ubergabevertrag ursprünglich vorgesehen gewesen seien, und zwar 10,000 RM für den Kläger und 2,000 Elvi für Pauline geb„ mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Hofes für zu hoch angesehen und deshalb bei dem Kläger um 2,000 RM gekürzt worden seien. Aus den gleichen Gründen sei die von Pauline verlangte Erhöhung von 2,000 auf 5,000 RM angelehnt worden. Dagegen sei von vornherein vorgesehen gewesen, daß die schwachsinnige Johanna an Stelle einer Ausstattung ihren vollen Unterhalt auf dem Hof erhalte, was bei ihrem Zustand, selbst wenn sie mitarbeitete, eine erhebliche Belastung bedeutet hätte. Das gleiche hätten aber die Abkömmlinge beanspruchen können, wenn keine Übergabe erfolgt, sondern der Hof auf Johann T/Jt/D als Anerben übergegangen wäre„ Wäre dies Erhard damals vor Augen gehalten worden, dann hätten etwa noch bestehende geiingfügige Unterschiede seinen Entschluß,-seinen Sohn Johann und nicht den Kläger zu dem Anerben zu bestimmen, nicht beeinflussen können. Die Regelung der lachfolge sei für einen Bauern mindestens so wichtig wie die Regelung der Abfindung der übrigen Kinder, Es sei auch nicht anzunehmen, daß er im Falle des Scheitern der Hof- Übergabe lieber gar nichts unternommen hatte, um die Nachfolge auf dem Hof zu regeln, vor allem, wenn ihm klargemacht worden wäre, daß dann nicht Johann wie es sein Wunsch gewesen sei, sondern nach § 21 Abs 3 Satz 2 REG, § 24 Abs 4 EHRV der Kläger Hoferbe geworden wäre. Eie vom Kläger erklärte Anfechtung der im Übergabevertrag enthaltenen Anerbenbestimmung wegen Erohung scheitere nach dem bisher Ausgeführten schon am (Tatsächlichen, Für eine solche Erohung sei kein Beweis erbracht worden. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung rechtzeitig erfolgt sei und ob eine von der Kreis bauernschaft ausgehende Erohung mit Abmeierung überhaupt als widerrechtlich betrachtet werden könne, wenn nach den damals geltenden Bestimmungen die Möglichkeit bestanden habe, bei schlechter Bewirtschaftung einen Bauern abzu- meiern .. Eie übrigen vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, wie, daß Johanna nur ^-kre Versorgung auf dem Hof und keine Barausstattung erhalten habe, berührten die Wirksamkeit der AnerbenbeStimmung selbst nicht Habe aber Erhard seinen Sohn Johann dtiroh den Übergabevertrag in rechtswirksamer Form zu dem Anerben be-stimmt, dann sei Johann mit dem Tode seines Vaters Anerbe geworden und der habe seinerseits nach § 12 EHFV seine Ehefrau, die Beklagte, zu dem Anerben bestimmen können» Ea diese in dem Testament des Johann flicht nur als seine Anerbin bestimmt, sondern auch zu seiner Alleinerbin eingesetzt und damit sowohl nach dem Erbhofrecht als auch nach dem BGB Eigentümerin des Hofes geworden sei, brauche auch die Frage nicht entschieden zu werden, ob der Nachlaß des Johann im Sinne des Art XII Abs 2 KRG 45 geregelt war» a) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Um-deutung des Übergabevertrags in eine Anerbenbestimmung nach § 24 Abs 3 EHEV< Sie trägt hierzu vors Nach § 24 Abs 3 EHRV könne zwar der überlebende Ehegatte mit Zustimmung des Anerbengerichts den Anerben unter den anteilsberechtigten Abkömmlingen allein bestimmen0 Eine Bestimmung hingegen, daß dem überlebenden Ehsgatten alle auch das Verfügungsrecht über das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, also eine über die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehende. Verfügungsbefugnis zustehe, kenne jedoch das Erbhofrecht nicht, Der Erbhof habe daher, selbst wenn man den Übergabevertrag in eine Anerbenbestimmung umdeute, bei. der Dichtigkeit dieses Vertrags und aller seiner Bestimmungen einschließlich der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft und der Auseinandersetzung des Gesamtgutes erst mit dem Tode des Erhard TflHB auf Johann übergehe^ können. Hieraus ergebe sich, daß der Übergabevertrag nicht unmittelbare erbrechtliche Wirkungen habe äußern und den Erbhof auf Johann habe übertragen können und daß deshalb auch nicht die Annahme berechtigt sei, Erhard würde bei Kenntnis der Dichtigkeit des Übergabevertrags jemals den Willen gehabt haben, den Übergabevertrag als Anerbenbestimmung ohne Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft aufrecht zu erhalten. Eine solche, dem oberfränkischen Bauern auch so gut wie unbekannte Anerbenbestimmung widerspreche dem Zeck des Übergabevertrags, der die sofortige Übergabe des Hofes habe herbeiführen sollen und mit dem Erhard T0 sein Haus unter endgültiger Regelung der Ansprüche seiner Kinder an das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft habe regeln wollen* Hinzu komme, daß im Fülle der Umdeutung des Übergabevertrages in eine Anerbenbestimmung an die Stelle der im Übergabevertrag vorgesehenen Abfindung der Geschwister deren Versorgung nach § 30 REG getreten wäre„ Diese Gesetzesbestimmung, die nur Kann- und Sollvorschriften, aber keine Mußvorschriften ken- ne, und dem Gutdünken des Anerben und der Kreisbauernschaft einen weiten Spielraum gelassen hätte, hätte aber die Geschwister ohne jeden Zweifel noch schlechter gestellt, als dies im Übergabevertrag schon geschehen sei. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision jedoch ausschließlich gegen die auf eingehendehErwägungen beruhende tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß Erhard T^BI auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Übergabevertrags und des Unterschiedes der Auswirkungen eines solchen und einer bloßen Anerbenbestimmung seinen Sohn Johann zu dem Anerben bestimmt hatte. Auf Grund dieser Fest- stellung hat aber das Berufungsgericht den Übergabever-trag ohne Rechtsirrtum gemäß § 140 BGB in eine Anerbenbestimmung nach § 24 Abs 3 EHRV ümgedeutet, Nicht zutreffend ist die Meinung der Revision, das Reichserbhofgesetz kenne, wie sich aus seinen §§ 25, 28 ergebe, nur eine Bestimmung des Anerben durch Testament oder Erbvertrag, Hach § 24 Abs 3 in Verbindung mit § 13 EHRV konnte die Anerbenbestimmung, wie dies hier auch geschehen ist, auch vor einem Notar erklärt werdenc Die Revision sieht in diesem Zusammenhang noch eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht nicht den durch Pauline SflHBgebc angebotenen Beweis erhoben habe, Erhard in dem Übergabe- Vertrag seiner Tochter Johanna eine Ausstattung in Höhe von 4 000 RM aussetzen wollen, die Kreisbauernschaft habe dies aber nicht zugelassen, Bas Berufungsgericht konnte von der Erhebung dieses Beweises jedoch absehen, da es zutreffend der Auffassung ist, daß es die Wirksamkeit der Anerbenbestimmung nicht berührte, wenn Johanna nur ihre Versorgung auf dem Hof und keine Barausstattung erhalten habe <> b) Bie Revision sieht sodann einen Rechtsirrtum darin, daß das Berufungsgericht den Rachlaß des Erhard 3^» als geregelt ansehe und der Ansicht sei , daß es auf die Frage, ob der Hachlaß des Johann T^|^ geregelt sei, nicht ankomme, 1, Soweit die Revision diese Rüge damit begründet, daß der Übergabevertrag nicht in eine Anerbenbestimmung habe umgedeutet werden können und deshalb mit dem Tode des Erhard zwar der Anerbenfall gegeben gewesen sei, aber nicht festgestanden habe, wer der Anerbe geworden sei, und daß aus den gleichen Gründen die Frage, wer der richtige Anerbe sei, auch beim Tode des Johann TflHB nicht geklärt worden sei, sind ihre Ausführungen gegenstände-los, da, wie unter a) ausgeführt, das Berufungsgericht den Übergabevertrag nach § 140 BGB ohne Rechtsverstoß in eine Anerbenbestimmung nach § 24 Abs 3 EHRVumgedeutet hat und damit Johann T^^ißit dem Tode seines Vaters Anerbe geworden war, 2 f Bie Revision ist weiterhin der Meinung, die Nachlässe des Erhard und des Johann seien auch deshalb nicht als geregelt anzusehen, weil der Kläger mit seiner am 23« Januar 1950 erhobenen Klage die Brei- Jahresfrist des Art XII Abs 2 Satz 3 KEG 45 gewahrt habe. Dies ergebe sieh aus den während und nach dem Kriege ergangenen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung, Nach §§ 30, 31 der Vertragshilfeordnung vom 30. November 1939 in der Fassung vom 3* November 1941 (RGBl I, 1939? 2329 und 1941? 684) sei zunächst der lauf von Verjährungsfristen für und gegen Wehrmachtsängehörige von der Einberuf ung ab gehemmt gewesen. Dies habe auch für den vom 2, Dezember 1940 bis Oktober 1944 zur -Wehrmacht singe-zogenen Kläger gegolten. Nach der wenige läge vor seiner Entlassung aus der Yifehrmacht ergangenen Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27 0 September 1944 (RGBl I 1944 ? 229) seien sodann alle VerJährungs- und ähnliche Fristen für und gegen alle Personen vom 15 . Oktober 1944 bis Ende 1945 gehemmt worden. Es sei dann der Waffenstillstand vom 80 Mai 1945 gekommen, der die Einstellung der Tätigkeit der Gerichte mit sich gebracht habe, die beim Landgericht Hof erst am 12. Lärz 1946 wieder aufgenommen worden sei. Weiterhin sei mit dem bayerischen Gesetz Nr 15 vom 18, Juni 1946 (BayGVBl 1946, 213) mit Wirkung vom 1. Januar 1946 ab die Hemmung der Verjährungsfristen bis zu dem Schluß des Jahres 1946 ausgedehnt worden und zwar auch für Fristen, die für die Beschreitung des Rechtswegs oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren bestimmt seien. Diese Frist sei schließlich durch das bayerische Gesetz Nr 58 vom 17. Januar 1947 (BayGVBl 1947? 16) mit Wirkung vom 1. Januar 1947-.bis zu dem Schluß des Jahres 1947 und mit dem bayerischen Gesetz Nr 100 vom 29. Januar 1948 (BayGVBl 1948? 12) nochmals mit Wirkung vom K Januar 1948 bis zu dem Schluß des Jahres 1948 verlängert worden. Der Senat hat Jedoch bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1953 - V ZR 72/51 dargelegt, daß es sich bei der Drei Jahresfrist des Art XII Abs 2 Satz 3 KEG- 45 nicht um eine Frist handelt, deren Einhaltung für die Beschreitung des Rechtswegs oder für die üeltenmachung von Hechten im gerichtlichen verfahren vorgeschrieben ist;, sondern um die Festlegung eines Zeitpunkt^ der dafür maßgebend ist, welches Gesetz anzuwenden ist, und der danach bestimmt wird, ob eine Klage erhoben wird oder nicht, daß Art XII KEG 45 außerdem ein Teil des Besatzungsrechts ist, das die in ihm gesetzten Fristen selbständig und abschließendgeregelt hat, und daß daher die DreiJahresfrist des Art XII Abs 2 Satz 3 KEG 45 weder unter die Vorschriften der Vertragshilfever-ordnung vom 30=- November 1939 und die Zweite Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27 c September 1944 noch unter die sonstigen allgemeinen Fristhemmungsvorschriften des deutschen Rechts fällt (BGHZ 9? 73 4ßO/8%^ * Lind-Möhr Nr 6 zu Art XII KRG 45 - NJW 1953? 697 = RdL 1953? 127)c c) Soweit die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, Erhard TflHK habe den Hof nicht unter dem Druck der Kreisbauernschaft übergeben, greift sie ausschließlich die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts an, das auf Grund der in, den beiden Tatsacheninstanzen durchgeführten Beweisaufnahmen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß für einen durch die Kreisbauernschaft ausgeübten, als Drohung im Sinne des § 123 BGB anzusehenden Druck kein Beweis erbracht sei (BU S 32 und 37)- Die Revision sieht allerdings in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 286 2PÜ darin, daß das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Beeidigung der Eheleute Seiler nicht stattgegeben und ihn selbst, wie er ebenfalls beantragt habe, nicht als Partei darüber vernommen habe, daß sein Bruder Johann ihm ins Feld geschrieben habe, der Vater werde abgemeiert, wenn er (Kläger) '.den Über-■gabeyertrag nicht :i'ntcrzeichne;0' ' Die gerügten Verletzungen des § 286 ZPO liegen jedoch nicht vorc Die Voraussetzungen einer Beeidigung der Eheleute SBUB gemäß § 391 ZPO waren schon deshalb nicht gegeben, weil das Berufungsgericht ihren Aussagen mit Rücksicht darauf , daß sie hei den ÜbergabeVerhandlungen nicht anwesend waren, keine Bedeutung beigemessen hat (BÜ S 33). V;;, ,,;Aus dem gleichen Grund hat das Beruf*ngsgericht zutreffend die Vernehmung des Klägers als Partei abgelehntB Außerdem wären zur Vernehmung des insoweit beweispflichtigen Klägers als Partei die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben gewesen, da das Berufungsgericht schon auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt hatte, daß von der Kreisbauernschaft kein rechtlich beachtlicher Druck auf Erhard TflHP ausgeübt worden war < Ob die von Johann ben Kläger ins Feld ge- richtete Mitteilung, der Vater werde abgemeiert, wenn der Kläger den Übergabevertrag nicht unterzeichne; eine arglistige Täuschung des Klägers därstellte, kann dahingestellt bleiben» Sie hätte dem Kläger, wenn die Frist des § 124 BGB überhaupt gewahrt war, höchstens ein Anfechtungsrecht gegenüber dem aus anderen Gründen schon unwirksamen Übergabevertrag gegeben, die Wirksamkeit der in dem unwirksamen Übergabevertrag liegende Anerbenbestimmüng: jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend hinsichtlich der übrigen von dem Kläger geltend gemachten Gründe für die Nichtigkeit des ÜbergäbeVertrags allgemein ausgeführt hat (BB S 37), nicht berührt! d) Die Revision ist schließlich der Meinung, das 25 Berufungsgericht habe auch zu dem Ergebnis kommen müssen* daß der Übergabevertrag nach der Art und Weise seines Zustandekommens auch sittenwidrig und daher nicht nur anfechtbar, sondern auch nichtig gewesen sei. Die Revision sieht die Sittenwidrigkeit des. übetgabe-vertrage darin, daß der Johanna einer geistesschwa- chen Frau, die zeitlebens hilfsbedürftig sein werde und die nichts besessen habe als ihren Anteil am Gesamt gut der fortgesetzten Gütergemeinschaft , eine Ausstattung überhaupt versagt worden sei, daß dem .rhard TflD von der Kreis-bauernschaft die Abmeierung angedroht worden sei und daß zu der von der Kreisbauernschaft erzwungenen Übergabe des Hofes nicht einmal der Kläger gehört worden sei = Biese von der Revision behauptete Bittenwidrigkeit des Übergabevertrags im Sinne des § 138 BGB ergibt sich jedoch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht = Sie entfällt schon deshalb, weil das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen hat, daß die Übergabe des Hofes, worauf die Revision die Sittenwidrigkeit in erster Linie stützt, auf einen rechtlich beachtlichen Bruck durch die Kreisbauernschaft zurückzuführen ist. Im übrigen hätte aus den 1 -26- iv'-i SlI unter e) dargelegten Gründen auch eine etwaige Nichtigkeit des Übergabevertrags nach § 138 BGB die in ihm liegende An-erbenbestimmung nicht berührt e .. Da die Revision somit in vollem Umfang unbegründet ist war sie mit der KQstenfolge des § 97 - ZPO zurückzuweisen. :: : V Dr* Tasche Dr. Rothe y :<■ V • i-ä I Schuster ry^Mi Dr» Piepenbrock . Br. Freitag