Rechtssatz; § 43 des Hessischen Aufbaugesetzes begründet keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands o In Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Entschädigung wegen Entziehung von Grundstücken im Fluchtlinienverfahren oder wegen sonstiger Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes (§ 41) ist daher die Revision nur zulässig, wenn sie zugelassen ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes sechstausend Deutsche Mark übersteigt» Die Klägerin ist Eigentümerin des kriegszerstörten HausgrundStücks EidHbtraße Wt in F( Der Magistrat der beklagten Stadtgemeinde hat mit »Enteignungsbeschluß» vom 3» November 1952 das Eigentum an den gemäß Eluchtlinienplan Nr 846 vom 13» Juni 1913 in die Straße fallenden Teilen der Grundstücke EiQP-straße 52 und 56 von je etwa 54 Quadratmeter den Eigentümern gemäß § 11 Abs 1 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen (Aufbaugesetz) vom 25« Oktober 1948 (GVB1 139; nachstehend; »Hessisches Auf-baugesetz" »HAG») zu Gunsten der Beklagten entzogen» Die Revision will allerdings die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 43 Satz 3 HAG herleiten, der für die Klage wegen der Höhe der Entschädigung das Landgericht für zuständig erklärt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet» Sie erblickt in dieser Bestimmung die Anordnung einer ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 71 Abs 3 GVG» Diese Auffassung wird von Pink-Gaßner-Wilbrand (Einführung in das Hessische Aufbaugesetz, Griesheim-Darmstadt, 1950) Der Senat hat im Urteil vom 28« Oktober 1955 - V ZR 19/55 - ausgesprochen, auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes seien gemäß Art 125 Nr 2 GrundG auch insoweit Bundesrecht und damit revisibel geworden, als sie sich.auf Eigentumsentziehung im Flucht-linienverfahren (§ 11 HAG) beziehen«. - III ZR 320/54, BGHZ 21, 214) unter dem Gesichtspunkt des § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO nicht erörtert zu werden« Dort ist mit dem Reichsgericht (RGZ 130, 319 /5277)und Stein-Jonas -Schönke (ZPO, 18«, Aufl § 547 Anm I 1) ausgesprochen, daß auch bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts durch 275 zu § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO entschieden, das Revisionsgericht sei bei der Prüfung, ob eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche vorliegt-, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, weder durch die Auffassung der Parteien noch durch die Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden« In NJW 1956, 383 hat der Bundesgerichtshof feigner verneint, daß das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision durch einen Verweisungsbeschluß der unteren Instanz gemäß § 276 ZPO gebunden sei, der die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bejaht« Indessen schließt schon An sich bestehen keine Bedenken, daß der Landesgesetzgeber des Jahres 1948 befugt gewesen sein könnte, für die Entschädigungsklagen gemäß dem Hessischen Aufbaugesetz die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zu bestimmen. Solche Bedenken sind auch nicht aus BGHZ 15, 221 herzuleiten« In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof zu Art 20 Hess AG GVG Stellung genommen, einer Vorschrift, die erlassen worden ist, als der jetzige § 71 Abs 5 (früher § 70 Abs 3) GVG noch die Passung vom 27. gung nur auf Ansprüche gegen den Staat bezogen» Für das Enteignungsrecht wäre indessen noch der Vorbehalt des § i5 Hr 2 Eff ZPO zu ffunsten des Landesrechts zu beachten» Dabei würde allerdings in Frage stehen, ob dieser Vorbehalt auch Verfahrensvorschriften erfassen würde, die nicht in der Zivilprozeßordnung, sondern in fferichtsverfassungsgesetz geregelt sind, wie dies für die sachliche Zuständigkeit zutrifft (vgl RGZ 104, 137 /f39 oben/ Über etwaige Zweifel betreffs der Wirksamkeit des § 28 Abs 2 des hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 5« Mai 1886 i«d.F* vom 26» April 1920, Amtsbl 605, dort allerdings mit Rücksicht auf Art 153 WeimVerf)» Indessen scheiden alle diese Bedenken hier schon deshalb aus, weil das Hessische Aufbaugesetz in einer Zeit erlassen worden ist, in der die Länder nach dem Zusammenbruch des Reichs Träger der höchsten deutschen Gesetzgebungsgewalt und daher in der Lage waren, Reichsrecht ausdrücklich oder auch nur sachlich abzuändern» Von dieser Machtbefugnis der Länder geht auch Art 125 Nr 2 GrundG aus. Mit dem Hinweis auf den Gerichtsstand der belege-nen Sache allein (so Mäuiy aaO) kann daher nicht dargetan werden, § 43 Satz 3 HAG bestimme auch eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit. Aber auch hier spricht der Gesetzgeber ausdrücklich aus, daß das Landgericht in Hamburg ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig sei. Kammer für Baulandsa* chen, eröffnet, in dem auch der Streit über die Höhe der Entschädigung auszutragen ist« Dieses Verfahren wird nicht durch eine Klage vor dem Gericht, sondern durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleitet, der bei der Enteignungsbehörde einzureichen und von dieser dem Landgericht vorzulegen ist, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat« Mit Rücksicht auf die eingehende besondere Regelung kann hier keine allgemeine Folgerung daraus gezogen werden, daß der Gesetzgeber diese Zuständigkeit nicht ausdrücklich als ausschließliche bezeichnet« Das gilt auch für das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21o Juli 1953 (BGBl I 667; - LwVG)« Während für das Gebiet der Britischen Besatzungszone § 3 der VerfahrensOrdnung für Land\virt3chaftssachen vom 2. Bundesentschädigungsgesetzes in der ursprünglichen Passung vom 18* September 1953 (BGBl I 1387) nichts für die Auffassung der Revision zu entnehmen» Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ergab sich hier außer aus der Gestaltung des Rechtswegs im einzelnen schon daraus, daß § 98 das Amtsgericht als "Entschädi-gungsgericht" schlechthin ausschaltete» Jetzt bestimmt § 217 dieses Gesetzes icd»F« vom 29» Juni 1956 (BGBl I 559) die ausschließliche Zuständigkeit ausdrücklich» Hieraus sowie aus § 58 des Bundesleistungsgesetzes vom i9„ Oktober 1956 (BGBl I 815)» der sowohl die sachliche wie die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich als ausschließliche bezeichnet, geht auch hervor, daß der Revision darin nicht zu folgen ist, dem heutigen Gesetzgeber sei die wohl abgewogene und scharf geschliffene Terminologie des Geriohtsverfassungsgesetzes nicht mehr eigen» Nur eine scheinbare Ausnahme enthält § 957 ZPO» der gegenüber einem Ausschlußurteil im Aufgebotsverfah-ren den besonderen Rechtsbehelf der Anfechtungsklage gewährt» Auch hier ergibt sich die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit schon aus dem Inhalt und Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen« Indem das Gesetz zunächst ein ordentliches Rechtsmittel ausschließt und es an dessen Stelle auläßt, daß das Ausschlußurteil bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer Klage angefochten werden kann, bestimmt es nicht allein die Art des Rechtsbehelfs, sondern auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit, für die irgendeine andere nicht in Betracht kommen kann» Darüber hinaus hat das Reichsgericht in RGZ 78, 377 der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entnommen, daß'mit ihr eine ausschließliche Zuständigkeit begründet werden sollte« Von besonderer Bedeutung ist hier indessen das Preußische Enteignungsrecht„ § 30 Abs 3 PrEnteignG bestimmt s ’’Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist”, nachdem Abs 1 zunächst ganz allgemein ’’die Beschreitung des Rechtsweges” gegenüber der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zugelassen hat«> Dieser Regelung ist z»B» die von Lippe wörtlich gefolgt (§ 1 Abs 3 des Gesetzes vom 21o April 1927, GS 123)a Das Reichsgericht hat in dieser Vorschrift die Anordnung einer ausschließlichen Zuständigkeit erblickt (RGZ 3, 303; 92, 4-0 /42 unten/; 93, 312 &£). Auch in diesem Palle hat es wie in RGZ 78, 377 seine Auffassung auf eine eingehende Prüfung der Entstehungsgeschichte gestützt» Allerdings hat es eingangs auch bemerkt, schon die Passung des Gesetzes spreche gegen die Ansicht, die Vorschrift habe nicht eine ausschließliche Zuständigkeit begründen sollen (RGZ 3, 303 /504 unten/)o Dabei hat es darauf hingewiesen, daß ohne irgendeine Andeutung über die fernere Zulässigkeit der Anbringung der Klage im persönlichen Gerichtsstände die Wortes ’’Zuständig ist” a*i die Spitze gestellt seien» Demgegenüber muß betont werden, daß allein die rein sprachliche Deutung des § 30 Abs 3 PrEnteignG nicht zu der Annahme führen kann, der Gesetzgeber habe einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen wollen» Auch das Reichsgericht stützt 3ich entscheidend nur auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wie schon ausgeführt» In der Gesetzes- Der Auffassung von Eger kann daher nicht gefolgt werden 0 Dabei ist zur Entscheidung des Reichsgerichts noch zu betonen, daß nach ihr nur eine örtliche Zuständigkeit als ausschließliche begründet ist, was z0B0 in RGZ 93, 312 in besonders augenfälliger Weise zu dem Ausdruck kommt o Außerdem betrifft diese Vorschrift nur die örtliche Zuständigkeit, Da das Land Hessen aber auch aus ehemals preußischen Gebietsteilen besteht, wäre weiterhin auf die Regelung des preußischen Enteignungsrechtes und auf dessen oben wiedergegebene Auslegung seitens des Reichsgerichts zurückzugreifen0 Der Vergleich mit § 30 Abs 3 PrEnteignG zeigt zunächst, daß auch dem preußischen Recht eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes fremd ist. drucksweise des hessischen Enteignungsrechts hätte besondere Veranlassung bestanden, die ausschließliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich als solche zu bezeichnen,, Dies muß umsomehr gelten, als sich inzwischen eine feste Terminologie des Gesetzgebers herausgebildet hatte« Im Jahre 1874 vor Erlaß der Reichs .justizge-setze mag die Passung des Preußischen Enteignungsge-setzes mit der Bestimmung einer ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit zu vereinen gewesen sein (vgl auch die Ausdrucksweise in I 2 §§ 4, 5, 107, 110 der Allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten gemäß Patent vom 4« Pebruar 1815 und in •>- ^ -i - Oktober 1879 die Reichsgesetzgebung auf dem Gebiet des Enteignungsrechtes eine ausschließliche Zuständigkeit auch ausdrücklich als solche bezeichnete, mußte auch vom hessischen Gesetzgeber erwartet werden, daß er dieser feststehenden Übung folgen würde, wenn sein Wille darauf gerichtet war, die Klagen wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch das Landgericht entscheiden zu lassen. verglichen werden* Wie bereite oben ausgeführt, läßt diese Vorschrift einen besonderen Rechtsbehelf gegen ein Urteil zu, der in Gestalt einer Anfechtungsklage vor dem Landgericht, das auch örtlich bestimmt ist, geltend zu machen ist. Das Hessische Aufbaugesetz läßt dagegen in § 43 Satz 1 zunächst unabhängig von der Zuständigkeitsregelung ganz allgemein die Klage bei dem ordentlichen Gericht zu«, Satz 3 dieser Vorschrift bestimmt daher lediglich das zuständige Gericht* Ein ausschließlicher Gerichtsstand läßt sich in diesem Palle auch nicht darauB herleiten, daß der Gesetzgeber den Willen zu dem Ausdruck gebracht habe, die Klagen wegen der EnteignungsentSchädigung unter allen Umständen durch das Landgericht entscheiden zu lassen» Dieses Ziel wird schon dadurch erreicht, daß die Klage nach Satz 2 dieser Bestimmung in jedem Pall gegen die Gemeinde - entweder allein oder zusammen mit den sonstigen Enteignungsbegünstigten - zu richten ist» Die öffentliche Hand ist daher jederzeit in der Lage, ihre Zustimmung zur Vereinbarung einer abweichenden Zuständigkeit zu versagen und gegenüber einer Klage vor dem Amtsgericht die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu erheben»
Für die Amtliche^ Samnlungt Gesetz? Hessisches Aufbaugesetz §§ 11, 43; GVG § yi$ ZPO § 547 Abs 1 Kr 2 Rechtssatz; § 43 des Hessischen Aufbaugesetzes begründet keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands o In Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Entschädigung wegen Entziehung von Grundstücken im Fluchtlinienverfahren oder wegen sonstiger Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes (§ 41) ist daher die Revision nur zulässig, wenn sie zugelassen ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes sechstausend Deutsche Mark übersteigt» Aktenzeichen; V ZR 88/55 I LG Frankfurt (Main) Urteil des BGH vom 24* Oktober 1956 II OLG Frankfurt (Main) V ZR 88/g 5 Verkündet am 24. Oktober 1956 Symalla* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Frankfurt (Main), vertreten durch ihren Magistrat, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen FrauMargarethelMÄin vertreten durch Frau lina Schd^^ in am T^|^straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, des Senatspräsidenten Br» G-roßmann sowie der Bundesrichter Br. Oechßler, Br, Borschel und Br, Freitag für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. Februar 1955 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen 2 — Tatbestand ; Die Klägerin ist Eigentümerin des kriegszerstörten HausgrundStücks EidHbtraße Wt in F( Der Magistrat der beklagten Stadtgemeinde hat mit »Enteignungsbeschluß» vom 3» November 1952 das Eigentum an den gemäß Eluchtlinienplan Nr 846 vom 13» Juni 1913 in die Straße fallenden Teilen der Grundstücke EiQP-straße 52 und 56 von je etwa 54 Quadratmeter den Eigentümern gemäß § 11 Abs 1 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen (Aufbaugesetz) vom 25« Oktober 1948 (GVB1 139; nachstehend; »Hessisches Auf-baugesetz" »HAG») zu Gunsten der Beklagten entzogen» Die Entschädigung ist dabei auf 18 2U für den Quadratmeter festgesetzt worden» Sie beträgt für den Grundstücksteil der Klägerin 972 DM» Dieser Beschluß ist der Klägerin am 15» November 1952 zugestellt worden» Die Klägerin legte nur wegen der Höhe der Entschädigung gemäß § 11 Abs 1 Satz 4 HAG Einspruch ein» Die Eigentümerin des Grundstückes Ei^p^straße 52 und die Hypothekengläubiger Eheleute Sp^0^|^ legten Einspruch sowohl wegen des Umfanges der Entziehung als auch wegen der Höhe der Entschädigung ein» Der Magistrat der beklagten Stadtgemeinde wies alle Einsprüche mit Bescheid vom 22» Dezember 1952 zurück» * ................................ Dieser wurde der Klägerin und den Eheleuten Sp^^HRP? den Hypothekengläubigern, am 12» Januar 1953 zugestellt» Darauf hat die Klägerin wegen der Höhe der Entschädigung Klage erhoben. Sie hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, über die bereits festgesetzte Enteignungsentschädigung von 972 DM hinaus weitere 378 DM zu zahlen. Sie hält die Preisstopbestimmungen hier nicht mehr für anwendbar und beziffert den Verkehrswert des enteigne-ten Grundstücks auf mindestens 25 Bll je Quadratmeter, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Entschädigung habe sich hier nach den Preisvorschriften zu richten, und vertritt die Auffassung, der von ihr zugebilligte Betrag entspreche auch dem gemeinen Werte und bei freiwilligen Verkäufen seien ähnliche Preise erzielt worden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin über die festgesetzte Enteignungsentschädigung von 972 IM hinaus weitere 378 DM zu zahlen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Einen Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Berufungsurteils hinsichtlich der Darstellung zu berichtigen, daß die Hypothekengläubiger Sp^HHBl gegen die Enteignung selbst Einspruch eingelegt hätten, hat das Berufungsgericht abgelehnt. 4 - Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag -abweisungsantrag weiter,. Die Klägerin will das Rechtsmittel in erster Linie als unzulässig verworfen haben,, Hilfsweise erstrebt sie seine Zurückweisung* Entscheidungsgründe; Da die Beklagte durch die Verurteilung zur Zahlung von nur 378 DM beschwert ist, fehlt es an der Revisionssumme des § 546 ZPOo Die Revision ist andererseits auch nicht zugelassen. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 547 ZPO nicht vor. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig. Die Revision will allerdings die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 43 Satz 3 HAG herleiten, der für die Klage wegen der Höhe der Entschädigung das Landgericht für zuständig erklärt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet» Sie erblickt in dieser Bestimmung die Anordnung einer ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 71 Abs 3 GVG» Diese Auffassung wird von Pink-Gaßner-Wilbrand (Einführung in das Hessische Aufbaugesetz, Griesheim-Darmstadt, 1950) . ohne nähere Begründung vertreten. Maury führt im Kommentar zu dem Hessischen Aufbaugesetz (§ 43 Anm 3) lediglich aus, der Gerichtsstand der belegenen Sache sei ein ausschließlicher* Daß die Entscheidung dieser Präge hier von der Auslegung einer landesrechtlichen Norm abhängt, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, hindert das Revisionsgericht nicht an der selbständigen Prüfung? Der Senat hat im Urteil vom 28« Oktober 1955 - V ZR 19/55 - ausgesprochen, auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes seien gemäß Art 125 Nr 2 GrundG auch insoweit Bundesrecht und damit revisibel geworden, als sie sich.auf Eigentumsentziehung im Flucht-linienverfahren (§ 11 HAG) beziehen«. Die Klägerin wendet sich hier gegen die Festsetzung der Entschädigung für eine solche Entziehung«, Bei dieser Sachlage braucht die Tragweite der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15« November 1954 - IV ZR 89/54 - (Amtliches Nachschlagewerk Nr 25 - IM Nachschlagewerk Nr 26 zu ZPO § 549) und vom 9« Juli 1956 - III ZR 320/54, BGHZ 21, 214) unter dem Gesichtspunkt des § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO nicht erörtert zu werden« Dort ist mit dem Reichsgericht (RGZ 130, 319 /5277)und Stein-Jonas -Schönke (ZPO, 18«, Aufl § 547 Anm I 1) ausgesprochen, daß auch bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts durch § 549 ZPO begrenzt wird« Andererseits ist in BGHZ 16, 275 zu § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO entschieden, das Revisionsgericht sei bei der Prüfung, ob eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche vorliegt-, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, weder durch die Auffassung der Parteien noch durch die Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden« In NJW 1956, 383 hat der Bundesgerichtshof feigner verneint, daß das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision durch einen Verweisungsbeschluß der unteren Instanz gemäß § 276 ZPO gebunden sei, der die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bejaht« Indessen schließt schon die oben festgestellte Revisibilität der hier in Betracht kommenden landesrechtlichen Norm jeden Zweifel daran aus, daß der Senat zur Prüfung des § 43 Satz 3 HAG befugt ist» In BGHZ 15, 221 hat sich überdies der Bundesgerichtshof auch nicht gehindert gesehen, bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision Art 20 Hess AG GVG selbständig auszulegen«, An sich bestehen keine Bedenken, daß der Landesgesetzgeber des Jahres 1948 befugt gewesen sein könnte, für die Entschädigungsklagen gemäß dem Hessischen Aufbaugesetz die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zu bestimmen. Solche Bedenken sind auch nicht aus BGHZ 15, 221 herzuleiten« In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof zu Art 20 Hess AG GVG Stellung genommen, einer Vorschrift, die erlassen worden ist, als der jetzige § 71 Abs 5 (früher § 70 Abs 3) GVG noch die Passung vom 27. Januar 1877 hatte» Danach war die Landesgesetzgebung nur berechtigt, die reichsrechtliche ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts auf Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden gegen den Staat, nicht gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts auszudehnen (vgl zur jetzigen Passung Art 1 I Nr 32 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12» September 1950, BGBl 455)« Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die angeführte hessische Ausführungavörschrift (”Pür die im § 70 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichne-ten Ansprüche sind - soweit deshalb der Rechtsweg überhaupt zulässig ist - die Landgerichte ausschließlich zuständig”) entsprechend der reichsrechtlichen Eriaächti- gung nur auf Ansprüche gegen den Staat bezogen» Für das Enteignungsrecht wäre indessen noch der Vorbehalt des § i5 Hr 2 Eff ZPO zu ffunsten des Landesrechts zu beachten» Dabei würde allerdings in Frage stehen, ob dieser Vorbehalt auch Verfahrensvorschriften erfassen würde, die nicht in der Zivilprozeßordnung, sondern in fferichtsverfassungsgesetz geregelt sind, wie dies für die sachliche Zuständigkeit zutrifft (vgl RGZ 104, 137 /f39 oben/ Über etwaige Zweifel betreffs der Wirksamkeit des § 28 Abs 2 des hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 5« Mai 1886 i«d.F* vom 26» April 1920, Amtsbl 605, dort allerdings mit Rücksicht auf Art 153 WeimVerf)» Indessen scheiden alle diese Bedenken hier schon deshalb aus, weil das Hessische Aufbaugesetz in einer Zeit erlassen worden ist, in der die Länder nach dem Zusammenbruch des Reichs Träger der höchsten deutschen Gesetzgebungsgewalt und daher in der Lage waren, Reichsrecht ausdrücklich oder auch nur sachlich abzuändern» Von dieser Machtbefugnis der Länder geht auch Art 125 Nr 2 GrundG aus. Will man in § 43 Satz 3 HAG mit Rücksicht darauf die Bestimmung einer ausschließlichen Zuständigkeit sehen, daß sie sich an den dinglichen Gerichtsstand des allgemeinen Verfahrensrechts anschließt, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Zivilprozeßordnung begründet den dinglichen Gerichtsstand teils als ausschließlichen (§ 24), teils als freigestellten (§§ 25, 26), Ausschließlich ist der Gerichtsstand danach nur für die sogenannten dinglichen Klagen, die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend machen, sofern es sich um unbewegliche oder ihnen gleichgestellte Sachen handelt, sowie für die in § 24 weiterhin aufgezählten Klagen, die zu dem Teil auch schuld- rechtlicher Art sind. § 25 begründet dagegen einen unselbständigen Zusammenhangsgerichtsstand, insbesondere für die persönliche Schuldklage, der nicht ausschließlich ist« Selbständig, aber ebenfalls nicht ausschließlich, ist andererseits die Zuständigkeitsregelung des § 26, die, was gerade hier von Bedeutung ist, die Klage hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks umfaßt. Nicht übersehen darf indessen werden, daß der dingliche Gerichtsstand, auch -soweit er •ausschließlich ist, nur die örtliche Zuständigkeit regelt. Palls das Gesetz im Einzelfall keine abweichende Bestimmung trifft, erfaßt die Ausschließlichkeit des örtlichen Gerichtsstands nicht auch die sachliche Zuständigkeit. Dies gilt auch für den Gerichtsstand der bele-genen Sache (vgl zu Vorstehendem Baumbach, ZPO, 24. Aufl, § 24 Anm 4, § 25 Anm 1, § 26 Anm C 1, § 40 Anm 2; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilproseßrechts, 7. Aufl § 35 III 1-3 S 140/141, § 29 IV 1 S 119; Stein-Jonas-Schönke, ZPO,' 18. Aufl, § 24 Anm III, § 25 Anm 1, § 26 Anm I, § 40 Anm II 2; Wieczorek, ZPO, § 24 Anm A, § 25 Anm A, § 26 Anm A, B III, § 40 Anm C III)« Mit dem Hinweis auf den Gerichtsstand der belege-nen Sache allein (so Mäuiy aaO) kann daher nicht dargetan werden, § 43 Satz 3 HAG bestimme auch eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit. Die allgemeinen Enteignungsgesetze der Länder aus früherer Zeit haben nun vielfach den freigestellten dinglichen Gerichtsstand zu dem ausschließlichen erhoben (vgl z.B. Baden: § 45 Abs 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1899 i.d.F. vom 24. Dezember 1908, GVB1 703; Bauern: Art 21 Abs 2 des Gesetzes vom 17* November 1837, GVB1 1937/8, 109 i.d.F. des Art 166 Nr VIII AG BGB; Hessen: - 9 ~ Art 59 des Gesetzes vom 26. Juli 1884 i.d.F. vom 50c September 1899, RegBl 677, 735; Sachsen: § 35 Abs 5 des.Gesetzes vom 24. Juni 1902, GVB1 153; Württemberg: Art 41 Abs 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, RegBl 446). Alle angeführten Bestimmungen betreffen nur die Örtliche Zuständigkeit. Sie sprechen auch jeweils ausdrücklich aus, daß das Gericht der belegenen Sache “ausschließlich” zuständig sei. Eine ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt andererseits der bereits oben im Zusammenhang mit RGZ 104, 137 /T39 oben7 angeführte § 28 Abs 2 des hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 5. Mai 1886 i.d.F« vom 26. April 1920 (Amts-B1 605). Aber auch hier spricht der Gesetzgeber ausdrücklich aus, daß das Landgericht in Hamburg ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig sei. Auch das Reichsrecht ordnet sonst die ausschließliche teils örtliche, teils sachliche, teils beiderseitige Zuständigkeit grundsätzlich ausdrücklich an, so z„B. in §§ 584, 606, 648, 665, 676 ZPO; §§ 71, 146 Abs 2 KO; § 199 Abs 3 AktG; §§ 51, 109, 112 GenG; §§ 61, 62 GmbHG; § 24 UnlWG; § 51 PatG« Auf diese Ausdrucksweise der Gesetzgebung hat schon RGZ 9, 349 bei Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Hr 2 GVG hingewiesen. In einzelnen Fällen ist die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit in einer Generalklausel ausgesprochen, so in § 802 ZPO für das 8. Buch der Zivilprozeßordnung, in weiteren Fällen wie bei der Hauptintervention (§ 64 ZPO) folgt sie aus dem Inhalt des Gesetzes in Verbindung mit dem jeweiligen Sachverhalt (Anhängigkeit des anderen Rechtsstreits) und in anderen Fällen wie bei den Kindschaftsklagen der §§ 640 ff, § 642 ZPO aus der Tatsache, daß es sich um keine Vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl § 40 ~ 10 •• • Abs p ZPO’1 * Aus der Bundesgesetzgebung sind hier §§ 32, 34 des Baulandbeschaffungsgesetzes anzuführen >vgl Dittus-Zinkahn,§ 34 Anm I; Pathe, § 34 Anm IIIj Simon-Halstenberg, § 34 Anm 2)« Hier ergibt sich die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit aus der besonderen Regelung«, Für die Anfechtung der Enteignung selbst ist hier ein Verfahren vor dem Landgericht. Kammer für Baulandsa* chen, eröffnet, in dem auch der Streit über die Höhe der Entschädigung auszutragen ist« Dieses Verfahren wird nicht durch eine Klage vor dem Gericht, sondern durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleitet, der bei der Enteignungsbehörde einzureichen und von dieser dem Landgericht vorzulegen ist, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat« Mit Rücksicht auf die eingehende besondere Regelung kann hier keine allgemeine Folgerung daraus gezogen werden, daß der Gesetzgeber diese Zuständigkeit nicht ausdrücklich als ausschließliche bezeichnet« Das gilt auch für das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21o Juli 1953 (BGBl I 667; - LwVG)« Während für das Gebiet der Britischen Besatzungszone § 3 der VerfahrensOrdnung für Land\virt3chaftssachen vom 2. Dezember 1947 (VOBlBrZ 157) die ausschließliche Zuständigkeit der Landwirtschafts 0erichte ausdrücklich bestimmte, enthält § 2 LwVG keinen entsprechenden Ausspruch« Gleichwohl begründet auch diese Vorschrift eine ausschließliche Zuständigkeit (BGHZ 13, 324 /327/ ? Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 2 LwVG Anm F I)» Das folgt indessen schon daraus, daß das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (§9 LwVG; vgl Pritsch, aaO, § 9 LwVG Anm IV), Es kann daher daraus, daß auch hier eine ausdrückliche Bestimmung über die Art der Zuständigkeit fehlt, kein Rückschluß in dem Sinne gezogen werden, der Gesetzgeber wolle neuerdings von der festen Terminologie des § 71 GVG für das Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit abweichen. Ebenso ist aus §§ 98, 99 des Bundesentschädigungsgesetzes in der ursprünglichen Passung vom 18* September 1953 (BGBl I 1387) nichts für die Auffassung der Revision zu entnehmen» Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ergab sich hier außer aus der Gestaltung des Rechtswegs im einzelnen schon daraus, daß § 98 das Amtsgericht als "Entschädi-gungsgericht" schlechthin ausschaltete» Jetzt bestimmt § 217 dieses Gesetzes icd»F« vom 29» Juni 1956 (BGBl I 559) die ausschließliche Zuständigkeit ausdrücklich» Hieraus sowie aus § 58 des Bundesleistungsgesetzes vom i9„ Oktober 1956 (BGBl I 815)» der sowohl die sachliche wie die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich als ausschließliche bezeichnet, geht auch hervor, daß der Revision darin nicht zu folgen ist, dem heutigen Gesetzgeber sei die wohl abgewogene und scharf geschliffene Terminologie des Geriohtsverfassungsgesetzes nicht mehr eigen» Nur eine scheinbare Ausnahme enthält § 957 ZPO» der gegenüber einem Ausschlußurteil im Aufgebotsverfah-ren den besonderen Rechtsbehelf der Anfechtungsklage gewährt» Auch hier ergibt sich die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit schon aus dem Inhalt und Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen« Indem das Gesetz zunächst ein ordentliches Rechtsmittel ausschließt und es an dessen Stelle auläßt, daß das Ausschlußurteil bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer Klage angefochten werden kann, bestimmt es nicht allein die Art des Rechtsbehelfs, sondern auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit, für die irgendeine andere nicht in Betracht kommen kann» Darüber hinaus hat das Reichsgericht in RGZ 78, 377 der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entnommen, daß'mit ihr eine ausschließliche Zuständigkeit begründet werden sollte« 12 - Von besonderer Bedeutung ist hier indessen das Preußische Enteignungsrecht„ § 30 Abs 3 PrEnteignG bestimmt s ’’Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist”, nachdem Abs 1 zunächst ganz allgemein ’’die Beschreitung des Rechtsweges” gegenüber der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zugelassen hat«> Dieser Regelung ist z»B» die von Lippe wörtlich gefolgt (§ 1 Abs 3 des Gesetzes vom 21o April 1927, GS 123)a Das Reichsgericht hat in dieser Vorschrift die Anordnung einer ausschließlichen Zuständigkeit erblickt (RGZ 3, 303; 92, 4-0 /42 unten/; 93, 312 &£). Auch in diesem Palle hat es wie in RGZ 78, 377 seine Auffassung auf eine eingehende Prüfung der Entstehungsgeschichte gestützt» Allerdings hat es eingangs auch bemerkt, schon die Passung des Gesetzes spreche gegen die Ansicht, die Vorschrift habe nicht eine ausschließliche Zuständigkeit begründen sollen (RGZ 3, 303 /504 unten/)o Dabei hat es darauf hingewiesen, daß ohne irgendeine Andeutung über die fernere Zulässigkeit der Anbringung der Klage im persönlichen Gerichtsstände die Wortes ’’Zuständig ist” a*i die Spitze gestellt seien» Das Schrifttum zu dem Preußischen Enteignungsgesetz ist dem Reichsgericht gefolgt (vgl z»B» Eger, 3» Aufl § 30 Anm 239; Koffka, 2» Aufl § 30 Randnote 19; Seydel, 4» Aufl § 30 Anm 3)o Dabei hat Eger den besonderen Gedanken des Reichsgerichts aufgegriffen und die Ausschließlichkeit der Zuständigkeitsregelung mit auf die ’’kategorische Bestimmung” der Vorschrift zurückgeführt«. Demgegenüber muß betont werden, daß allein die rein sprachliche Deutung des § 30 Abs 3 PrEnteignG nicht zu der Annahme führen kann, der Gesetzgeber habe einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen wollen» Auch das Reichsgericht stützt 3ich entscheidend nur auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wie schon ausgeführt» In der Gesetzes- 13 - fassung hat es dagegen nur einen Anhalt erblickt, der für seine Auffassung sprechen könnte. Unter Beachtung von RGZ 9, 349 (vgl oben) könnte dieser Gesichtspunkt die Entscheidung des Reichsgerichts allein nicht tragen,. Der Auffassung von Eger kann daher nicht gefolgt werden 0 Dabei ist zur Entscheidung des Reichsgerichts noch zu betonen, daß nach ihr nur eine örtliche Zuständigkeit als ausschließliche begründet ist, was z0B0 in RGZ 93, 312 in besonders augenfälliger Weise zu dem Ausdruck kommt o Die Fassung des § 43 Satz 3 HAG(”Zuständig ist das ?uandgericht, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet, auf das sich die Maßnahme bezieht”), läßt allein nicht den Schluß zu, daß diese Vorschrift eine ausschließliche Zuständigkeit anordnen soll. Es bestehen aber auch im Gegensatz zur entsprechenden preußischen Vorschrift keine stichhaltigen Anknüpfungspunkte, die eine solche Auslegung rechtfertigen könnten* Das Hessische Aufbaugesetz geht auf einen Entwurf des Städtetags zurück» Ihn hat der Wiederaufbauausschuß des Hessischen Landtags bezw» sein Unterausschuß zusammen mit den Regierungsentwürfen für ein Baulandumlegungs-gesetz und für ein Gesetz zur Beschaffung billigen Bodens und zur Schaffung von Volksheimstätten zu einem einheitlichen Gesetzentwurf für ein Aufbaugesetz verarbeitet (Drucksache des Hessischen Landtags, 1» Wahlperiode, Abteilung II Nr 403)* Dieser Entwurf enthielt noch keine dem endgültigen § 43 entsprechende Vorschrift, sah vielmehr vor, daß gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung die verwaltungsrechtliche Anfechtungsklage zulässig sei (§ 23 Abs 2 aaO). § 43 wurde erst in die Neufassung des Entwurfs aufgenommen, den der Wiederauf- bauausschuß mit seinem zweiten Bericht vorlegte (aaO, Abteilung II Br 481), Dieser zweite Bericht enthält keinen Anhalt für die Auslegung der Vorschrift» Ein solcher ist auch den weiteren Verhandlungen im Hessischen Landtag nicht zu entnehmen (vgl aaO, Abteilung I Br 796, 952., Abteilung III Br 39 S 1296 ff, Br 47 S 1690 ff). Als Anknüpfungspunkt käme nun in erster Linie das hessische Gesetz, die Enteignung von Grundeigentum betreffend vom 26« Juli 1884 i.d.P. vom 30. September 1899 (RegBl 677, 735) in Betracht, Dessen Art 59 bestimmt; "Überall, wo nach diesem Gesetz der Rechtsweg zulässig ist, ist das Gericht der belegenen Sache das ausschließlich zuständige"« Danach ordnet das hessische Recht seit der Jahrhundertwende hier einen ausschließlichen Gerichtsstand an, bezeichnet ihn aber ausdrücklich als solchen. Außerdem betrifft diese Vorschrift nur die örtliche Zuständigkeit, Da das Land Hessen aber auch aus ehemals preußischen Gebietsteilen besteht, wäre weiterhin auf die Regelung des preußischen Enteignungsrechtes und auf dessen oben wiedergegebene Auslegung seitens des Reichsgerichts zurückzugreifen0 Der Vergleich mit § 30 Abs 3 PrEnteignG zeigt zunächst, daß auch dem preußischen Recht eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes fremd ist. Will man davon ausgehen, daß dem hessischen Gesetzgeber des Jahres 1948 sonst die preußische Regelung mit ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung als Vorbild gedient hat, so würde das also nur auf die örtliche Zuständigkeit zutreffen. Die Bestimmung einer ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit wäre dagegen auch gegenüber dem preußischen Recht völlig neu gewesen, Mit Rücksicht hierauf und auf die abweichende Aus- drucksweise des hessischen Enteignungsrechts hätte besondere Veranlassung bestanden, die ausschließliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich als solche zu bezeichnen,, Dies muß umsomehr gelten, als sich inzwischen eine feste Terminologie des Gesetzgebers herausgebildet hatte« Im Jahre 1874 vor Erlaß der Reichs .justizge-setze mag die Passung des Preußischen Enteignungsge-setzes mit der Bestimmung einer ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit zu vereinen gewesen sein (vgl auch die Ausdrucksweise in I 2 §§ 4, 5, 107, 110 der Allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten gemäß Patent vom 4« Pebruar 1815 und in •>- ^ -i - §§ 21, 24 des Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für.den Preußischen Staat,Berlin 18645 zu beachten1 ist ---------------^ - auch, daß die preußische Gesetzgebung die Entscheidung bestimmter Rechtsstreitigkeiten durch das Obertribonal nicht durch die Anordnung einer ausschließlichen Zuständigkeit, sondern durch besondere Vorschrift, wie durch § 4 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges vom 24c Mai 1861, PrGs 241, sicherstelltej vgl hierzu auch Hahn, Materialien zu dem Gerichtsverfassungsgesetz I, 94)o Nachdem aber seit dem 1. Oktober 1879 die Reichsgesetzgebung auf dem Gebiet des Enteignungsrechtes eine ausschließliche Zuständigkeit auch ausdrücklich als solche bezeichnete, mußte auch vom hessischen Gesetzgeber erwartet werden, daß er dieser feststehenden Übung folgen würde, wenn sein Wille darauf gerichtet war, die Klagen wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch das Landgericht entscheiden zu lassen. Sollte er diesen Willen dennoch gehabt haben, so würde er im Gesetzeswortlaut nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommen sein«, § 43 Satz 3 HAG kann in dieser Hinsicht nicht mit § 957 ZPO. «■•16 — verglichen werden* Wie bereite oben ausgeführt, läßt diese Vorschrift einen besonderen Rechtsbehelf gegen ein Urteil zu, der in Gestalt einer Anfechtungsklage vor dem Landgericht, das auch örtlich bestimmt ist, geltend zu machen ist. Das Hessische Aufbaugesetz läßt dagegen in § 43 Satz 1 zunächst unabhängig von der Zuständigkeitsregelung ganz allgemein die Klage bei dem ordentlichen Gericht zu«, Satz 3 dieser Vorschrift bestimmt daher lediglich das zuständige Gericht* Ein ausschließlicher Gerichtsstand läßt sich in diesem Palle auch nicht darauB herleiten, daß der Gesetzgeber den Willen zu dem Ausdruck gebracht habe, die Klagen wegen der EnteignungsentSchädigung unter allen Umständen durch das Landgericht entscheiden zu lassen» Dieses Ziel wird schon dadurch erreicht, daß die Klage nach Satz 2 dieser Bestimmung in jedem Pall gegen die Gemeinde - entweder allein oder zusammen mit den sonstigen Enteignungsbegünstigten - zu richten ist» Die öffentliche Hand ist daher jederzeit in der Lage, ihre Zustimmung zur Vereinbarung einer abweichenden Zuständigkeit zu versagen und gegenüber einer Klage vor dem Amtsgericht die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu erheben» Dis Revision der Beklagten ist datier mit der Kosterfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen Dr. lasche Dr. Großmann Dr» Oechßler Dr„ Dorschei Dr. Preitag