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BGH · V ZR 87/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 87/80

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Zahlung von (im zweiten Rechtszuge geltend gemachten) 100 000 DM als zur Zeit unbegründet angesehen, weil der mit der Hingabe (Schenkung) des Geldes von der Klägerin bezweckte Erfolg zwar bisher nur teilweise erreicht worden, im übrigen durch die Einleitung der AuseinandersetzungsverSteigerung gefährdet, aber noch nicht unmöglich geworden sei. Nach Feststellung des Berufungsgerichts sollte die Klägerin die Wohnung für die Dauer ihres Lebens behalten dürfen: Zwar fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß sie sich als Gegenleistung für ihre Zuwendungen damals ein Wohnrecht vertraglich ausbedungen habe. Diese Gefährdung reiche jedoch nicht aus, um schon jetzt den Nichteintritt des mit der Schenkung bezweckten Erfolges festzustellen (Hinweis auf BGHZ 35, 356 und BGH NJW 1970, 136): Derzeit sei die Klägerin noch im ungestörten Besitz der Wohnung, und die weitere Entwicklung lasse sich noch nicht mit Sicherheit voraussehen; insbesondere sei denkbar, daß die Klägerin auch in Zukunft im Besitze der Wohnung bleibe, etwa weil einer der "Beteiligten'1 das Haus erwerbe und ihr das Verbleiben gestatte. 1. Die Revision kann allerdings nicht mit dem vom Beklagten bestrittenen und in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Tatsachenvortrag gehört werden, das Hausgrundstück sei am 3. Die Revision meint, als mit der Leistung bezweckter Erfolg sei festgestellt, daß die Klägerin für die von ihr gegebenen beträchtlichen Geldbeträge ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht haben sollte, "ein Wohnrecht, das als ständig gesichert und unangefochten anzusehen" sei. Für diese Auslegung beruft sie sich auf folgende Stellen des Berufvingsurteils: "Der Zweck war, für die Klägerin eine Woh- - Diese Wohnung sollte die Klägerin nach der Feststellung das 3U ’’für die Dauer ihres Lebens behalten dürfen"; sie sollte "im Hause immer eine Heimat haben” (BU S. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Wendung des Berufungsurteils bemerkenswert, es fehle zwar an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin sich als Gegenleistung für ihre Zuwendungen ein Wohnrecht vertraglich ausbedungen habe, doch sei es Zweck der Schenkung gewesen, daß die Klägerin später in dem Hause eine Wohnung erhaltan sollte. Eine andere Stelle der Entscheidungsgründe läßt indessen als zweifelhaft erscheinen, ob das Berufungsgericht nicht doch nur das tatsächliche dauernde und ungestörte Verbleiben der Klägerin - ohne Rücksicht auf eine geschützte Rechtsstellung - als den mit der Schenkung bezwecken Erfolg angesehen hat. Für eine solche Auslegung des Berufungsurteils sprechen die Ausführungen, daß sich der Nichteintritt des Erfolges noch nicht feststellen lasse, weil die Klägerin noch im ungestörten Besitz der Wohnung sei (BU 25 unten). Da das Berufungsurteil hiernach keine eindeutige Feststellung über den mit der Leistung bezweckten Erfolg enthält, trägt es schon deshalb nicht die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, daß jener Erfolg noch nicht endgültig unmöglich geworden sei. b) Im übrigen wäre auch dann, wenn der mit der Hingabe der Gelder bezweckte Erfolg lediglich das tatsächliche dauernde ungestörte Wohnen der Klägerin in dem von ihr mitfinanzierten Hause gev/esen wäre, nicht ersichtlich, wie dieser Erfolg noch erreicht werden könnte, nachdem der Beklagte die Auseinandersetzungsversteigerung eingeleitet hat und jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, daß der Ersteigerer die Klägerin auf Dauer ungestört in dem Hause wohnen lassen werde.

Zitierte Normen: § 361 ZPO
SchenkungRechtsstreitBerufungsgerichthausenWohnungKlägerinerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

1 I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 87/80
URTEIL
Verkündet am
27. März 1981
H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Eva SMB, Im BMHlgrund 4, BoS J,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. Hans M|
I, Im Om Bij
 Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
t •
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Schwester der im ersten Rechtszuge aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen früheren Beklagten zu 1 Hildegard.	die	früher	mit	dem	Jetzt noch allein im
 Rechtsstreit verbliebenen Beklagten verheiratet war. Der Beklagte und Hildegard	sind	je	zur Hälfte Miteigentümer
 des Grundstücks im Buchengrund 3 in Bonn. Auf diesem Grundstück haben der Beklagte und seine frühere Ehefrau in den Jahren 1957/58 ein Einfamilienhaus errichtet. Die Klägerin stellte für den Erwerb einer Erweiterungsparzelle im Jahr 1956 sowie für den Bau und Ausbau des Hauses Gelder zur Verfügung, deren Höhe streitig ist. Seit dem Jahre 1965 bewohnte sie die Mansardenwohnung im zweiten Obergeschoß des Hauses. Im Juli 1979
T ’
beantragte der Beklagte die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu dem Zwecke der Aufhebung der Mi teigen tlimergemeinschaft.
Die Anträge der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit haben gewechselt. Zur Zeit verfolgt sie nur noch einen Anspruch auf Zahlung von 50 000 EM.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in dem erwähnten Umfang weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Zahlung von (im zweiten Rechtszuge geltend gemachten) 100 000 DM als zur Zeit unbegründet angesehen, weil der mit der Hingabe (Schenkung) des Geldes von der Klägerin bezweckte Erfolg zwar bisher nur teilweise erreicht worden, im übrigen durch die Einleitung der AuseinandersetzungsverSteigerung gefährdet, aber noch nicht unmöglich geworden sei. Nach Feststellung des Berufungsgerichts sollte die Klägerin die Wohnung für die Dauer ihres Lebens behalten dürfen: Zwar fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß sie sich als Gegenleistung für ihre Zuwendungen damals ein Wohnrecht vertraglich ausbedungen habe. Vielmehr liege in der Hergabe des Geldes eine Schenkung, die nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten u.a. dem Zweck gedient habe, daß die Klägerin später in
 
dem Hause eine Wohnung erhalten und darin ständig wohnen dürfen sollte. Dieser Erfolg sei nunmehr gefährdet, nachdem die Ehe des Beklagten geschieden worden sei und der Beklagte die Zwangsversteigerung des Hauses betreibe; im Falle einer Versteigerung sei die Klägerin schutzlos. Diese Gefährdung reiche jedoch nicht aus, um schon jetzt den Nichteintritt des mit der Schenkung bezweckten Erfolges festzustellen (Hinweis auf BGHZ 35, 356 und BGH NJW 1970, 136): Derzeit sei die Klägerin noch im ungestörten Besitz der Wohnung, und die weitere Entwicklung lasse sich noch nicht mit Sicherheit voraussehen; insbesondere sei denkbar, daß die Klägerin auch in Zukunft im Besitze der Wohnung bleibe, etwa weil einer der "Beteiligten'1 das Haus erwerbe und ihr das Verbleiben gestatte.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
1.	Die Revision kann allerdings nicht mit dem vom Beklagten bestrittenen und in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Tatsachenvortrag gehört werden, das Hausgrundstück sei am 3. Juni 1980 versteigert und die Klägerin von den Erwerbern zur Räumung aufgefordert worden (§ 361 ZPO).
2.	Die Revision meint, als mit der Leistung bezweckter Erfolg sei festgestellt, daß die Klägerin für die von ihr gegebenen beträchtlichen Geldbeträge ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht haben sollte, "ein Wohnrecht, das als ständig gesichert und unangefochten anzusehen" sei.
Für diese Auslegung beruft sie sich auf folgende Stellen des Berufvingsurteils: "Der Zweck war, für die Klägerin eine Woh-
r
nung zu schaffen, die sie ständig (dauernd) sollte benutzen dürfen"(BU 3. 16 Abs. 3 zu b; BU .3. 17 Abs. 3» 3. i9 unten, S. 21 Abs. 3 a.E.).	-	Diese Wohnung sollte die Klägerin
 nach der Feststellung das 3U ’’für die Dauer ihres Lebens behalten dürfen"; sie sollte "im Hause immer eine Heimat haben” (BU S. 22 Abs. 3 zu d).
a) Der Revision ist zuzugeben, daß die angeführten Stellen in dem von ihr vertretenen Sinne verstanden werden können. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Wendung des Berufungsurteils bemerkenswert, es fehle zwar an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin sich als Gegenleistung für ihre Zuwendungen ein Wohnrecht vertraglich ausbedungen habe, doch sei es Zweck der Schenkung gewesen, daß die Klägerin später in dem Hause eine Wohnung erhaltan sollte.
Eine andere Stelle der Entscheidungsgründe läßt indessen als zweifelhaft erscheinen, ob das Berufungsgericht nicht doch nur das tatsächliche dauernde und ungestörte Verbleiben der Klägerin - ohne Rücksicht auf eine geschützte Rechtsstellung - als den mit der Schenkung bezwecken Erfolg angesehen hat. Für eine solche Auslegung des Berufungsurteils sprechen die Ausführungen, daß sich der Nichteintritt des Erfolges noch nicht feststellen lasse, weil die Klägerin noch im ungestörten Besitz der Wohnung sei (BU 25 unten).
Da das Berufungsurteil hiernach keine eindeutige Feststellung über den mit der Leistung bezweckten Erfolg enthält, trägt es schon deshalb nicht die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, daß jener Erfolg noch nicht endgültig unmöglich geworden sei.
b) Im übrigen wäre auch dann, wenn der mit der Hingabe der Gelder bezweckte Erfolg lediglich das tatsächliche dauernde ungestörte Wohnen der Klägerin in dem von ihr mitfinanzierten Hause gev/esen wäre, nicht ersichtlich, wie dieser Erfolg noch erreicht werden könnte, nachdem der Beklagte die Auseinandersetzungsversteigerung eingeleitet hat und jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, daß der Ersteigerer die Klägerin auf Dauer ungestört in dem Hause wohnen lassen werde.
Das angefochtene Urteil läßt sich daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten und ist aufzuheben.
3.	Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht klare tatrichterliche Feststellungen darüber zu treffen haben, welches der mit der Schenkung bezweckte Erfolg gewesen ist. Sollte es - sei es auch nur aufgrund der weiteren tatsächlichen Entwicklung bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im zweiten Berufungsverfahren • zu der Würdigung gelangen, daß dieser Erfolg endgültig nicht mehr eintreten wird, so wäre der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt. Es würde sich dann die weitere Frage stellen, ob der Umstand, daß die Klägerin immerhin 15 Jahre
 in der von ihr mitfinanzierten Wohnung gelebt hat» der Höhe nach zu einer Anspimchskürzung führen muß.
Hill
 Linden
Br. Eckstein
 Räfle
Hagen