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BGH · V ZR 87/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 87/62

Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung seines woitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 4. Dezember 1924, war zwischen der Klägerin und dem damaligen Kläger "in Ausführung des Vergleiches vom 22. Die für 1924 fällig gewordene Lieferung der 240 Zentner Roggen soll dadurch abgegolten werden, daß die gräfliche Verwaltung bis zu dem 2. Dio Eintragung der in dem Vergleich vom 22.2.1924 vorgesehenen Reallast von 240 Zentner Roggen in das Grundbuch soll dem Wortlaut des Vergleiches entsprechend erfolgen, jedoch soll eine Raturallieferung nicht erfolgen, sondern eine Bezahlung in bar in den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Zahlungsmitteln, wobei einstweilen der Preis pro Zentner maßgebend sein soll, der an dem, dem Fäl-ligkoitstage am nächsten liegenden Börsentage der Kornbörsc Hannover für Roggen mittlerer Güte gezahlt wurde.11 Der Rechtsvorgänger des Beklagten und dieser selbst haben in der Folgezeit an die Klägerin nicht Roggen geliefert, sondern dessen jeweiligen Börsenpreis bezahlt, zunächst 7,50 RM (DM) je Zentner, 1951 10,50 DM, 1952 11 DM, Dio Klägerin ist der Auffassung, daß sie nach dem Vergleich Anspruch auf Roggen in Natur habe, zu dem mindesten müßten ihr nach den Nachtragsabkommen vom 18. 1. daß die Klägerin aus der im Grundbuch von jflflHP Band 4 Blatt 4P eingetragenen Reallast ab 1. 2. daß der Beklagte berechtigt ist, die Reallast nach erfolgter Kündigung unter Zugrundelegung eines Preises von 7,50 DM pro Zentner Roggen abzulösen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, daß das Roggenschuldengesctz weder auf Patronatsverpflichtungen Anwendung finde, noch auf Grundstücksveräußerungs-vertrüge; der Vergleich vom 22. Die Berufung auf das Roggenschuldengesetz verstoße in übrigen gegen Treu und Glaubens Aus der Roggen-lieferung sollten die Aufwendungen der Klägerin bestritten werden, die bis 1924 die Rechtsvorgänger des Beklagten als Kirchenpatrone getragen hätten. Cbcrlandesgcricht den Beklagten zur Leistung von 312 Zentner Roggen verurteilt und die Widerklage in vollem Umfange abge-Y/ieaen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge zur Klage und Widerklage weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Hierzu ist nur folgendes zu bemerkeni Für die auf Grund der im Grundbuch eingetragenen Reallast begehrten Leistungen ergibt sich ohne weiteres, daß es sich um bürgerlich-rechtliche Ansprüche handelt. Bezombcr 1924 die Anspruchsgrundlage bilden, ist von Bedeutung, daß nach dem Vortrag der Klägerin durch den Vergleich eine neue Verbindlichkeit des Rechts-vorgängcro des Beklagten geschaffen wurde. Selbst wenn also die frühere (von der Klägerin behauptete) Verpflichtung des Rechtsvorgangers des Beklagten öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sein sollte, weil sic aus den PatronatsVerhältnis abgeleitet war, so würde doch für die geltend gemachten Ansprüche, gestützt auf die neue Verpflichtung, der Rechtsweg zu den ordentlichen -Gerichten gegeben sein. Im vorliegenden Pall ist nach Auffassung des Berufungsgerichts Lieferung von Roggen geschuldet. Hierüber gebe der Grundbucheintrag eindeutig Aufschluß; das belastete Grundstück und nach § 1108 BGB auch der Grundstückseigentümer persönlich haften für die Lieferung von Roggen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich Nr. 2 des Vergleichs auch nicht in eine Verpflichtung zu einer Geldleistung so umdeuten, daß die Roggenmenge nur Bedeutung für dio Berechnung der Geldschuld habe. Es legt dabei dem Umstand, daß der Ver*^ gleich unmittelbar nach der Inflation geschlossen wurde und die Roggenlieferung nicht der Versorgung der Klägerin dienen sollte, keine entscheidende Bedeutung bei; die Klägerin habe wegen ihrer Bedenken gegen die Wertbeständigkeit des neuen Geldes auf Lieferung von Roggen bestanden. v/obei es dahinstehen kann, ob das Revisionsgericht den Vergleich frei auslegen kann öder die Auslegung des Berufungsgerichts nur auf Rechtsfehler nachprüfen darf (Urteil des Senats vom 7. b) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Auffassung dos Berufungsgerichts jeglicher Lebenserfahrung und den Denkgesetzen widerspräche. Wenn sie meint, die Klägerin wollte doch nur Geld und nicht Roggen haben, sie habe sich nur gegen die Geldentv/ertung schützen wollen, so ist dies nicht zwingend. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, daß die Klägerin 1951 mit dem Ansinnen an ihn horangetreten sei, nunmehr Roggen zu liefern j (GA Bl. 15). Daß die Klägerin den Roggen verkaufen muß, um ihn zu Geld zu machen, mag umständlich sein, brauchte aber die damaligen Vergleichspartner nicht von der Vereinbarung einer Lieferung von Roggen abzuhalten. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß sich etwas anderes eindeutig aus dem Zusammenhalt des Vergleichs mit der Vereinbarung vom 18. Es hätte sich aber, v/Urc in dem Vergleich eine Geldschuld vereinbart gewesen (wie dies die Revision behauptet), gar nicht um eine “Ausführung11 gehandelt, wenn in der Ausführungsvereinbarung nioler&clegt wird,daß cs bei der Eintragung einer auf Roggenlief crung lautenden Reallast bleiben solle; es hätte sich dann uni eine Abänderung des Vergleichs gehandelt. Dezember 1924 haben die Parteien nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht die ursprüngliche Verpflichtung zu Naturalleistungen umgewan-dclt in eine Verpflichtung zu Geldleistungen, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Roggenpreis bestimmten sollte; vielmehr sei die Vereinbarung dahin zu verstehen, daß der Schuldner zwar weiterhin zur Lieferung von Roggen in Natur verpflichtet sein sollte, daß er aber berechtigt sei, die allein geschuldete Lieferung von Roggen durch Zahlung ihres jeweiligen lörsenprciseo zu ersetzen (facultas alternativa). Wenn nämlich die Parteien an der Bestellung einer Reallast auf Roggenlieferung fosthieltcn, andererseits bestimmten, daß in Zukunft eine Bezahlung in bar erfolgen solle, so verlangte, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, dieser Gegensatz eine Auslegung. Im übrigen ist von dem Beklagten nie vorgetragen worden, daß die Klägerin Roggenlief orung als Vcrtragöleistung jemals abgelehnt habe. Schließlich greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß eine Reallast auch zur Sicherung einer Verpflichtung dienen könne. Das setzte nämlich im vorliegenden Palle voraus, daß sich der Rechts-vorgängcr des Beklagten im Vergleich vom 22. Februar 1924 persönlich zur Leistung der einzelnen Lieferungen verpflichtete und daß sich diese Verpflichtung auf den Beklagten als nechtcnachfolger fortsotzto. Es wird nicht gesagt, daß diese Reallast zur Sicherung einer Verpflichtung dienen solle» Andererseits bleibt fraglich, ob eine etwaige persönliche Schuld des damaligen Schuldners auf seinen Rechtsnachfolger, den Beklagten, übergehen sollte. Es läßt sich nicht au3schlioßen, daß die Vergleichspart bereits mit der Bestellung einer Reallast, also eines dinglichen Rechts, die früheren Verpflichtungen aus Patronat als abgelöst ansahen, ohne daß e3 darüber hinaus noch der Übernahme einer persönlichen Verpflichtung durch den damaligen Kläger bedurfte. Nach alledem kann dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe die Vereinbarungen der Parteien in ihr Gegenteil verkehrt, seine Auslegungsbefugnisse überschritten, den erklärten Vortragsv/illen eingeschränkt und den Vertrag gegenständlich abgeändert, 4. Ohne Rechtsirrtum ist mithin das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte aus der Reallast Roggen-licfcrungen schuldet und daß sich weder aus dem Vergleich •vom 22. Darnach ist und bleibt Roggenlieferung auch weiterhin auo den dinglichen Recht geschuldet, die Gläubigerin hat sich jedoch einer Erfüllung in Form von bestimmten Geldzahlung gen in voraus einverstanden erklärt. Da das dingliche Recht auf Leistung in Roggen lautet, ist es vom Roggenschuldengesetz, wie bemerkt, nicht erfaßt worden. Bemerkt sei noch zu einem Einwand der Revision, daß sich eine Verurteilung des Beklagten inner nur auf die aus der Reallast geschuldete Leistung, also auf die Lieferung von Roggen, beziehen ■.kann.. 1.Aus den unter I dargelegten Gründen erweist sich, daß die Widerklage zu 1 (Peststellungsklage, daß die Klägerin weder einen Anspruch auf Roggen in Natur hat, noch . Der Klägerin steht aus der Reallast ein Anspruch auf Lieferungen von Roggen zu. Auch die V/iderklage zu 2 (Peststellungsklage, daß der Beklagte berechtigt ist, die Reallast unter Zugrundelegung eines Preises von 7,50 DM pro Zentner Roggen abzulösen) ist nicht begründet und daher mit Recht abgewiesen v/orden.

Zitierte Normen: § 1108 BGB
VerpflichtungReallastRoggenvergleichenLeistungVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 87/62
Verkündet an 10. Juli 1963 tKKBy Justizangestellter als Urlcundobcamtcr dor Geschäftsstelle
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Volkes
 In dem Rechtsstreit
r]es Grafen Anton zu Inn- und (V.ürttenberg), vertreten durch 3einon fürst Vilhelm Edzard zu Inn- und
 bei H
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 Beklagten, Borufungsbeklagten und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die evangelisch-reformierte Kirchengemeinde J vertreten durch den Kirchenrat,
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisions-beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mfc -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 26. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt
 Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung seines woitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-desgcrichts in Oldenburg vom'27o März 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Klage entschieden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
P
(Tatbestand
 Die.Grafen zu Inn- und
 Eigentümer der Herr
 lichkeit J
haben früher die lasten für die Unterhal-
tung der Kirche und Schule, des Pfarr- und Lehrerhauses in Jennclt getragen, nach ihrer Darstellung freiwillig und ohne Rechtspflicht. Als es zu Beginn des gegenwärtigen Jahrhunderts zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der protestantischen
 seits und den Rccht3Vorgi4nger des Beklagten andererseits darüber gekommen war, ob dieser die Kosten für Baureparaturen zu zahlen habe, wurde von der Klägerin die Auffassung vertreten, der T.echtsvorgünger des Beklagten sei Patron der Kirche und habe die Baulast zu tragen. Dieser erhob deshalb Feststellungs-klago, daß er nicht Patron der Kirche sei. Das Landgericht Aurich gab der Klage statt; in der Berufungsinstanz kam es vor den Oberlandesgericht Celle unterm 22. Februar 1924 zu einem Vergleich zwischen den Parteien, dem Schulverband und den Ort sarnenverband JHHB* In Nr. 1 des Vergleiches über-eignete der damalige Kläger Grundstücke an die Klägerin, an den Schulvcrband und den Ortsarmenverband in JflHH’ insbesondere die Grundstücke, auf denen Kirche, Glockenturm, Pfarrhaus, Armenhaus, Lehrerwohnung und Spritzenhaus in erbaut sind. Nr. 2 und 3 des Vergleiches haben folgenden V/ortlauts
 Der Kläger leistet an die Kirchengemeinde JflB vom 1. Januar 1924 ab jährlich 240 Zentner Roggen. Die Leistung ist vierteljährlich nachträglich in gleichen Teilen innerhalb acht Tagen nach Schluß des Vierteljahres an den Kirchenrat in auszuführen. Der Kläger wird diese Verpflichtung auf einem von ihm auszuwählenden, etwa 25-30 ha großen Teil seines Grundeigentums in der Gemarkung J als	Reallast	cintragen	lassen.
Kirchengeneindc und der politischen Gemeinde Ji
 einer
 
3
Gegen vorstehende Leistung erklären die Kirchen-genOinde, der Schulvorband und der Ort3armenver-band in JflHD 3ich für alle Ansprüche abgefunden, die sie gegen den Kläger und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Herrlichkeit JflHHk aus den Herrlichkeito- oder Patronatsvcrhältnis oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis herleiten können, das nicht lediglich in der Zugehörigkeit des Klägers oder seiner Rechtsnachfolger zur Kirchen- oder politischen Gemeinde JflHHft seinen Grund hat.u
In Nr, 5 des Vergleiches wurde bestimmt, daß über die Verteilung der unter Nr, 1 und 2 erwähnten Leistungen die Kirehongemeinde, der Schulvorband und der Örtsarmenverband Gich untereinander verständigen müßten.
Der Vergleich wurde 1927 von der Kirchenaufsichtsbe-hürde genehmigt, die vereinbarte Reallast am 9. April 1925 in das Grundbuch eingetragen mit folgendem Wortlauts
"Der Grundstückseigentümer hat an die Kirchengemeinde JflHHBvora 1. Januar 1924 ab jährlich 240 Zentner Roggen zu leisten. Me Leistung ist vierteljährlich nachträglich in gleichen Teilen., innerhalb acht Tagen nach Schluß des Vierteljahres an den Kirchenrat in Jennelt abzuführen.M
Zwischenzeitlich, nämlich am 18. Dezember 1924, war zwischen der Klägerin und dem damaligen Kläger "in Ausführung des Vergleiches vom 22. Februar 1924” folgende Verein barung getroffen worden:
n1. Die für 1924 fällig gewordene Lieferung der 240 Zentner Roggen soll dadurch abgegolten werden, daß die gräfliche Verwaltung bis zu dem
1.	Januar 1925 den Betrag von 2 640 M, buchstäblich zweitausendsechshundertvierzig Gold-mark an den Kirchenrat zur Auszahlung bringt.
2.	Dio Eintragung der in dem Vergleich vom 22.2.1924 vorgesehenen Reallast von 240 Zentner Roggen in das Grundbuch soll dem Wortlaut des Vergleiches entsprechend erfolgen, jedoch soll eine Raturallieferung nicht erfolgen, sondern eine Bezahlung in bar in den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Zahlungsmitteln, wobei einstweilen der Preis pro Zentner maßgebend sein soll, der an dem, dem Fäl-ligkoitstage am nächsten liegenden Börsentage der Kornbörsc Hannover für Roggen mittlerer Güte gezahlt wurde.11
Der Rechtsvorgänger des Beklagten und dieser selbst haben in der Folgezeit an die Klägerin nicht Roggen geliefert, sondern dessen jeweiligen Börsenpreis bezahlt, zunächst 7,50 RM (DM) je Zentner, 1951 10,50 DM, 1952	11	DM,
dann bis 30. Juhi I960	12	DM	je	Zentner.	Seit	1.	Juli I960
zahlt der Beklagte nurmehr 7,50 DM pro Zentner. Er 1st der Ansicht, durch die Ausführungsvereinbarung vom 18. Dezember 1924 sei die Roggenschuld zu einer wertbeständigen Geldschuld geworden. Diese sei auf Grund des § 1 des Roggen-schuldcngesotzeo vom 16. Mai 1934 ein für alle mal in eine Geldschuld in Höhe von (240 x 7,50 =) 1 800 RM (DM) utnge-wondelt worden.
Dio Klägerin ist der Auffassung, daß sie nach dem Vergleich Anspruch auf Roggen in Natur habe, zu dem mindesten müßten ihr nach den Nachtragsabkommen vom 18. Dezember 1924 dio jetzigen Marktpreise, nämlich 20 DM pro Zentner, gezahlt worden. Sie beansprucht für die Zeit vom 1. April 1957 bis 30. Juni I960 die Nachlieferung von 312 Zentner Roggen, bzw. einen Betrag von 6 240 DM. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 312 Zentner Roggen mittlerer Art und Güte zu leisten, hilfsv/oiso 6 240 DM nebst 4 Zinsen seit den 1. Juli I960 an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend Feststellung dahin begehrt,
\
 
1.	daß die Klägerin aus der im Grundbuch von jflflHP Band 4 Blatt 4P eingetragenen Reallast ab 1. Oktober I960 weder einen Anspruch auf Lieferung von Roggen in Natur, noch einen Anspruch auf Zahlung eines Preises pro Zentner Roggen über 7,50 DM hinaus hat,
2.	daß der Beklagte berechtigt ist, die Reallast nach erfolgter Kündigung unter Zugrundelegung eines Preises von 7,50 DM pro Zentner Roggen abzulösen.
Der Beklagte wies darauf hin, daß er mit Schreiben vom 14. Juli I960 die Reallaot zur Ablösung zu dem 1. Mai 1961 gekündigt habe.
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
Sie meint, der Ausführungsveroinbarung vom 18. Dezember 1924 komme nur vorübergehende Bedeutung zu, außerdem sei sie rechtsunv/irksam, weil sic kirchenaufsichtlich nicht genehmigt worden sei. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, daß das Roggenschuldengesctz weder auf Patronatsverpflichtungen Anwendung finde, noch auf Grundstücksveräußerungs-vertrüge; der Vergleich vom 22. Pebruar 1924 sei aber ein solcher Vertrag. Die Berufung auf das Roggenschuldengesetz verstoße in übrigen gegen Treu und Glaubens Aus der Roggen-lieferung sollten die Aufwendungen der Klägerin bestritten werden, die bis 1924 die Rechtsvorgänger des Beklagten als Kirchenpatrone getragen hätten. Wenn nun das Roggenschulden-ge.'jctz Anwendung finde, sei der mit dem Vergleich verfolgte Zweck nicht mehr zu erreichen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das
 
Cbcrlandesgcricht den Beklagten zur Leistung von 312 Zentner Roggen verurteilt und die Widerklage in vollem Umfange abge-Y/ieaen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge zur Klage und Widerklage weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Rntscheidungsgründe:
Io Klage
1. Bas Berufungsgericht hat sich zur Zulässigkeit des Rechtswegs nicht geäußert. Hierzu ist nur folgendes zu bemerkeni
 Für die auf Grund der im Grundbuch eingetragenen Reallast begehrten Leistungen ergibt sich ohne weiteres, daß es sich um bürgerlich-rechtliche Ansprüche handelt. Soweit'etwa der Vergleich von 22. Februar 1924 und die Ausführungsvereinbarung vom 18. Bezombcr 1924 die Anspruchsgrundlage bilden, ist von Bedeutung, daß nach dem Vortrag der Klägerin durch den Vergleich eine neue Verbindlichkeit des Rechts-vorgängcro des Beklagten geschaffen wurde. Wie aber nichts im Y/cge steht, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung in einem bürgerlich-rechtlichen Anerkenntnis erneut festzuhalten (RGZ 133, 301, 307), so besteht auch kein Hindernis, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung durch eine bürgerlichrechtliche abzulöson. Selbst wenn also die frühere (von der Klägerin behauptete) Verpflichtung des Rechtsvorgangers des Beklagten öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sein sollte, weil sic aus den PatronatsVerhältnis abgeleitet war, so würde doch für die geltend gemachten Ansprüche, gestützt auf die neue Verpflichtung, der Rechtsweg zu den ordentlichen -Gerichten gegeben sein.
 
2.	Die Parteien streiten Uber die Anwendung des Roggen-schuldengesetzes vom 16. Mai 1934 (RGBl I 394). Durch § 1 dieses Gesetzes werden Geldleistungen erfaßt, die in einer bestimmten Menge Roggen oder Weizen "außgedrückt" sind. Es handelt sich also um Geldschulden, deren Höhe mit dem Maßstab des Preises von Roggen oder Weizen zu errechnen ist.
Unter daß Gesetz fallen nicht reine Naturalleistungen, also Lieferungen von Roggen oder Weizen (Steiger in Pfundtner/ Heubort, Das neue Deutsche Reichsrecht III b 33 Anm. 1 b zu
§ 1 des Roggenschuldengesetzes; derselbe, RdRN 1934, 221, 222),
Im vorliegenden Pall ist nach Auffassung des Berufungsgerichts Lieferung von Roggen geschuldet. Hierüber gebe der Grundbucheintrag eindeutig Aufschluß; das belastete Grundstück und nach § 1108 BGB auch der Grundstückseigentümer persönlich haften für die Lieferung von Roggen. Die geschuldete Leistung sei durch die Ausführungsvereinbarung vom 18. Dezember 1924 inhaltlich nicht abgeändert worden, soweit die Reallast in Präge stehe. Damals sei vielmehr ausdrücklich vereinbart worden, daß es insoweit bei der ursprünglichen Vereinbarung vom 22. Februar 1924 sein Bewenden habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich Nr. 2 des Vergleichs auch nicht in eine Verpflichtung zu einer Geldleistung so umdeuten, daß die Roggenmenge nur Bedeutung für dio Berechnung der Geldschuld habe. Es legt dabei dem Umstand, daß der Ver*^ gleich unmittelbar nach der Inflation geschlossen wurde und die Roggenlieferung nicht der Versorgung der Klägerin dienen sollte, keine entscheidende Bedeutung bei; die Klägerin habe wegen ihrer Bedenken gegen die Wertbeständigkeit des neuen Geldes auf Lieferung von Roggen bestanden.
3.	Die Revision bekämpft diese Ausführungen. Dazu ist folgendes zu bemerken:
a)	Der Klageanspruch wird aus der Reallast abgeleitet. Kach'den Grundbucheintrag bezieht sie sich auf Leistungen
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von Roggen, nicht auf Geld. Me Bestellung einer solchen auf Naturalleistungen lautenden Reallast war nach den insoweit fortgeltendcn Gesetzen des ehemaligen Königreichs Hannover, in dessen Gebiet das belastete Grundstück liegt, statthaft (Glatzel in Y/örterbuch des Deutschen Staats- und Vcrwaltungsrechto, 1911» Band 1 S. 26, 36). Die Eintragung in Grundbuch, die für das dingliche Recht maßgebend ist, ist eindeutig, da schlechthin Leistungen von Roggen geschuldet sind. Auf den Vergleich vom 22. Februar 1924 und seine Auslegung kommt es daher, was die Verpflichtung aus der Real-lact anlangt, nur insoweit an, als der Vergleich die Verpflichtung zur Bestellung einer Reallast enthält und der Verpflichtete gegenüber der dinglichen Last einwenden könnte, der Berechtigte habe mit dem dinglichen Recht mehr erlangt, alo er nach dem Vergleich zu erhalten habe. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt, sind indessen die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Vergleichs nicht gerechtfertigt,. v/obei es dahinstehen kann, ob das Revisionsgericht den Vergleich frei auslegen kann öder die Auslegung des Berufungsgerichts nur auf Rechtsfehler nachprüfen darf (Urteil des Senats vom 7. Oktober I960, V ZR 60/59 S. 17/18).
b)	Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Auffassung dos Berufungsgerichts jeglicher Lebenserfahrung und den Denkgesetzen widerspräche. Wenn sie meint, die Klägerin wollte doch nur Geld und nicht Roggen haben, sie habe sich nur gegen die Geldentv/ertung schützen wollen, so ist dies nicht zwingend. Das Revisionsgericht tritt der Auffassung des Berufungsgerichtes bei. Es trifft auch nicht zu, daß die Klägerin nie Roggen beansprucht habe. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, daß die Klägerin 1951 mit dem Ansinnen an ihn horangetreten sei, nunmehr Roggen zu liefern j	(GA Bl. 15). In der Klageschrift (GA Bl. 1)wird ausgeführt,
f	der Anspruch auf Roggenlieforung ergebe sich aus dem gericht-
j	liehen Vergleich. Im Schriftsatz vom 28. April 1961 (GA 89)
führt die Klägerin aus, der Vergleich gehe auf Naturalleistung.
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Tao hat auch der Beklagte früher nicht in Abrede gestellt (GA Bl. 29» 30, 65). Daß die Klägerin den Roggen verkaufen muß, um ihn zu Geld zu machen, mag umständlich sein, brauchte aber die damaligen Vergleichspartner nicht von der Vereinbarung einer Lieferung von Roggen abzuhalten.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß sich etwas anderes eindeutig aus dem Zusammenhalt des Vergleichs mit der Vereinbarung vom 18. Dezember 1924 ergebe. Die Klägerin und der Rechtsvorgänger des Beklagten trafen diese Vereinbarung Min Ausführung des Vergleiches”. Es hätte sich aber, v/Urc in dem Vergleich eine Geldschuld vereinbart gewesen (wie dies die Revision behauptet), gar nicht um eine “Ausführung11 gehandelt, wenn in der Ausführungsvereinbarung nioler&clegt wird,daß cs bei der Eintragung einer auf Roggenlief crung lautenden Reallast bleiben solle; es hätte sich dann uni eine Abänderung des Vergleichs gehandelt. Andererseits hätte es einer Vereinbarung, daß eine Naturallie-fcrung nicht erfolgen solle, nicht bedurft, wenn, vrie dies die Revision behauptet, schon in dem Vergleich eine Geld-Icistung vorgesehen gewesen wäre. Diese Überlegungen stehen der Schlußfolgerung der Revision entgegen, der Gebrauch der Worte “in Ausführung des Vergleiches“ lasse nur den Schluß zu, daß von Anfang an eine Geldleistung Gegenstand des Vergleiches gewesen sei.
c)	Mit der Ausführungsvereinbarung vom 18. Dezember 1924 haben die Parteien nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht die ursprüngliche Verpflichtung zu Naturalleistungen umgewan-dclt in eine Verpflichtung zu Geldleistungen, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Roggenpreis bestimmten sollte; vielmehr sei die Vereinbarung dahin zu verstehen, daß der Schuldner zwar weiterhin zur Lieferung von Roggen in Natur verpflichtet sein sollte, daß er aber berechtigt sei, die allein geschuldete Lieferung von Roggen durch Zahlung ihres jeweiligen lörsenprciseo zu ersetzen (facultas alternativa).
10	-
Wenn demgegenüber die Revision auf den Wortlaut der Vereinbarung verv/eiat, der nichts von einer facultas alternativa enthalte, vielmehr eine Verpflichtung des Schuldners zu Geldleistungen festhalte, so ist dem entgegenzuhalten, daß bei Auslegung von Willenserklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen ist (§ 133 BGB). Der Wortlaut der Vereinbarung ist andererseits nicht so eindeutig, daß er keiner Auslegung bedurfte. Wenn nämlich die Parteien an der Bestellung einer Reallast auf Roggenlieferung fosthieltcn, andererseits bestimmten, daß in Zukunft eine Bezahlung in bar erfolgen solle, so verlangte, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, dieser Gegensatz eine Auslegung. Soweit die Revision entgegenhält, nach der Vereinbarung sei dem Beklagten kein neues Recht zugebilligt worden, so setzt 3ie ihre Auslegung an die Stelle der tat-richterlichen. Das ist nicht statthaft. Im übrigen ist von dem Beklagten nie vorgetragen worden, daß die Klägerin Roggenlief orung als Vcrtragöleistung jemals abgelehnt habe. Daß aber die Reallast nicht, wie die Revision meint, eine Umwandlung durch die Auoführungsvereinbarung erfahren hati.. ergibt 3ich daraus,daß für das dingliche Recht Einigung und Eintragung im Grundbuch maßgebend sind (§§ 877, 873, 1105 BGB).
Die Beteiligten haben aber unbestritten immer nur die Bestellung einer Reallast auf Lieferung von Roggen im Auge gehabt.
Schließlich greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß eine Reallast auch zur Sicherung einer Verpflichtung dienen könne. Das setzte nämlich im vorliegenden Palle voraus, daß sich der Rechts-vorgängcr des Beklagten im Vergleich vom 22. Februar 1924 persönlich zur Leistung der einzelnen Lieferungen verpflichtete und daß sich diese Verpflichtung auf den Beklagten als nechtcnachfolger fortsotzto. Hierzu ist in den Vorinstanzen

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nichts vorgetragen worden; aus Nr« 2 des Vergleiches ergibt sich eine persönliche Verpflichtung nicht ohne weiteres»
Dort wird bestimmt, daß der (damalige) Kläger eine Reallast cintragcn lassen müsse. Es wird nicht gesagt, daß diese Reallast zur Sicherung einer Verpflichtung dienen solle» Andererseits bleibt fraglich, ob eine etwaige persönliche Schuld des damaligen Schuldners auf seinen Rechtsnachfolger, den Beklagten, übergehen sollte. Auch hierzu haben die Parteien in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Es läßt sich nicht au3schlioßen, daß die Vergleichspart bereits mit der Bestellung einer Reallast, also eines dinglichen Rechts, die früheren Verpflichtungen aus Patronat als abgelöst ansahen, ohne daß e3 darüber hinaus noch der Übernahme einer persönlichen Verpflichtung durch den damaligen Kläger bedurfte.
Nach alledem kann dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe die Vereinbarungen der Parteien in ihr Gegenteil verkehrt, seine Auslegungsbefugnisse überschritten, den erklärten Vortragsv/illen eingeschränkt und den Vertrag gegenständlich abgeändert,
4.	Ohne Rechtsirrtum ist mithin das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte aus der Reallast Roggen-licfcrungen schuldet und daß sich weder aus dem Vergleich •vom 22. Pebruar 1924 noch aus der Ausführungsvereinbarung vom 18. Dezember 1924 etwas Gegenteiliges ergibt. Ob es sich, wie das Berufungsgericht ausführt, bei der Ausführungsvereinbarung um eine facultas alternativa handelt, die eine schuldrochtlicho Hauptverpflichtung zur Voraussetzung hat, kann dabei dahinstehen. Das Ergebnis der rechtlichen Würdigung ändert sich nicht, wenn man in der Vereinbarung eine cchuldrechtliche Absprache über die zukünftige Ausführung der auf Grund der Reallaot geschuldeten Leistungen sieht.
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Darnach ist und bleibt Roggenlieferung auch weiterhin auo den dinglichen Recht geschuldet, die Gläubigerin hat sich jedoch einer Erfüllung in Form von bestimmten Geldzahlung gen in voraus einverstanden erklärt. Da das dingliche Recht auf Leistung in Roggen lautet, ist es vom Roggenschuldengesetz, wie bemerkt, nicht erfaßt worden. Daran ändert die zur Ausführung des Vergleichs und nicht zur Abänderung des dinglichen Rechts geschlossene schuldrechtliche Vereinbarung von 18. Dezember 1924 nichts.
Ob oich zudem, wie das Berufungsgcricht meint, die Klägerin auf den Schutz dos § 891 BGB berufen kann, braucht nicht erörtert zu werden. Es handelt sich, wie auch die Revision cnerkennt, hierbei nur um eine Hilfserv/ägung des Berufungsrichters.
5.	Das Berufungsgericht hat aber, was die Revision zutreffend rügt, das Beweisangebot des Beklagten im Schriftsatz von 25* Oktober I960 (GA 15» 16; Zeuge Heim) über .die sogenannte Zwischenlösung übergangen. Dort war behauptet worden, die Parteien hätten für einen bestimmten Verhand-lungszeitraum, nämlich von 1-951 bis 1. Juli I960, die Zählung von (240 x 12 DM =) 2 880 DM jährlich vereinbart. Diesen Betrag hat der Beklagte unbestritten bezahlt. Trifft seine Darstellung zu, so muß die Klage abgewiesen werden. Das Beweisangebot war daher entscheidungserheblich.
Da der Zuspruch der Klage mithin nicht aufrecht erhalten worden kann, muß das Berufungsurteil - insoweit - aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung vr.d Intochcidung zurückverwieson werden. Bemerkt sei noch zu einem Einwand der Revision, daß sich eine Verurteilung des Beklagten inner nur auf die aus der Reallast geschuldete Leistung, also auf die Lieferung von Roggen, beziehen ■.kann..	,
Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die Ersatzleistung, die dein Beklagten offen 3tcht, nicht in die Urteilsformel auf genommen worden war.
II. Widerklage
1.	Aus den unter I dargelegten Gründen erweist sich, daß die Widerklage zu 1 (Peststellungsklage, daß die Klägerin weder einen Anspruch auf Roggen in Natur hat, noch . einen Anspruch auf Zahlung eines Preises pro Zentner Roggen über 7,50 DM hinaus) nicht begründet ist. Der Klägerin steht aus der Reallast ein Anspruch auf Lieferungen von Roggen zu.
2.	Auch die V/iderklage zu 2 (Peststellungsklage, daß
 der Beklagte berechtigt ist, die Reallast unter Zugrundelegung eines Preises von 7,50 DM pro Zentner Roggen abzulösen) ist nicht begründet und daher mit Recht abgewiesen v/orden.
a)	Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten bestehen insoweit nicht. Die Ablösung der Reallasten v/ar zwar weitgehend besonderen Gerichten (sic waren im preußischen Rechtsbereich bei den Kultur-i'mtern gebildet) übertragen. Das war roichsgosetzlich gestattet (§ H Nr. 2 GVG alter Passung). Durch Art. I Nr. 12 des Bundes-Vercinheitlichungsgesotzes vom 12. September 1950 (BGBl S. 455) sind diese Gerichte abgeschafft worden. Der vorliegende Streit darüber, ob die nach 1900 bestellte Reallast mit einem Kapitalbetrag abgelöst werden kann,, gehört sonach vor die ordentlichen Gerichte.
!
b)	Der Beklagte führt das beanspruchte Ablösungsrccht	j
auf das preußische Gesetz vom 15. Pebruar 1874 (GS 21) zurück.
Es ist jedoch nicht unbestritten, daß dieses Gesetz und die dort in Bezug genommenen Gesetze vom 28. September 1867 (GS 1670)
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und 3. April 1869 (GS 544) auf die erst nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstandenen Reallasten Anwendung finden (vgl. Peltser in Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung 3. Aufl. Band 1 S. 5). § 91 Abs. 3 des preußischen Ablöoungsgcsetzes vom 3. März 1850 (GS 77) und Art. 30 Abs. 3 des preußischen AGBGB, die beide die Ablösbarkeit zukünftiger Reallasten nach erfolgter Kündigung vorse-hon, haben in Gebiete des ehemaligen Königreichs Hannover keine Geltung erlangt. Indessen bedarf die Frage, ob dem Beklagten kraft Gesetzes ein Ablösungsrecht zusteht, im vorliegenden Falle keiner abschließenden Entscheidung. Der Fcotctellungsantrag erweist sich nämlich selbst vom Boden der vom Beklagten vertretenen Auffassung aus, ihm stehe ein Ablösungorccht zu, aus einem andern Grunde als unbegründet.
Nach § 15 der im Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover geltenden Ablösungsordnung vom 10. November 1831 soll bei einer Ablösung einer Gctreidereallast deren Geldwert mit dem Preis-durchschnitt der letzten 24. Jahre, zurückgerechnet von der Zeit der Ablösung, ermittelt v/erden. Diese Regelung ist einstv/eilen außer Kraft gesetzt worden. § 1 des sogenannten Sperrgesetzes vom 9« Januar 1922 (GS S. 7) bestimmt nämlich, daß, bevor keine anderweitc Ermittlung des Jahreswertes gesetzlich festgelegt ist, die Ablösung von Reallaston nur statthaft ist, wenn zwischen den Beteiligten Einigkeit über die Höhe des der Ablösung zu Grunde zu legenden Jahroowertes der aus der Reallast geschuldeten Leistung besteht. Das trifft im vorliegenden Falle nicht zu; die Parteien streiten über die Höhe dieses Jahreswertes.
Eine anderweitc gesetzliche Regelung ist zwischenzeitlich, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht getroffen worden. Die Revision hat etwas Gegenteiliges nicht vorgetragen. Ohne daß es auf die oben erwähnten Bedenken ankam, mußte mithin bei der geschilderten derzeitigen Rechtslage die Feststellungswiderklage su 2 abgewiesen werden.
 
III.
Aus don unter I und II ausgoführten Gründen war somit zu erkennen wie geschehen. Ss erscheint angebracht, die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens dem Beru-fungsgerieht zu übertragen.
Dr. Hasche	Dr.	Augustin	Schuster
 Dr. Freitag	Bundesrichter	Offterdinger
 ist durch Krankheit vorhin-dort zu unterschreiben.
Br. Hasche